TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/2 L519 2287058-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.08.2024
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Entscheidungsdatum

02.08.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L519 2287058-1/10E

L519 2287055-1/8E

Schriftliche Ausfertigung des am 27.05.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX und mj. XXXX , geb. XXXX , beide StA Türkei, beide vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des BFA vom 19.01.2024, Zlen. 1368969606-231829610 und 1368966408-231829377 wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 und 55 FPG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.05.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 und mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA Türkei, beide vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des BFA vom 19.01.2024, Zlen. 1368969606-231829610 und 1368966408-231829377 wegen Paragraphen 3,, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie Paragraphen 46,, 52 und 55 FPG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.05.2024, zu Recht:

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Eine Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Eine Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (BF2). Beide BF sind Staatsangehörige der Türkei, der kurdischen Volksgruppe zugehörig und bekennen sich zum Islam. römisch eins.1. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (BF2). Beide BF sind Staatsangehörige der Türkei, der kurdischen Volksgruppe zugehörig und bekennen sich zum Islam.

I.2. Die BF reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellten am 13.09.2023 Anträge auf internationalen Schutz. Die BF1 gab zum Ausreisegrund zusammengefasst an, dass ihre Familie gegen ihre Ehe sei und immer wieder versucht habe, sie und ihren Mann zu trennen. Ihr Vater und ihre Brüder hätten ihren Mann sogar mit einer Waffe bedroht. Sie sei oft vor der eigenen Familie geflüchtet. Sie könne auch polizeiliche Dokumente über die Gewalttätigkeiten gegenüber ihrem Mann besorgen. Ihr Gatte und sie hätten dann beschlossen, dass die BF1 und die BF2 aus der Türkei ausreisen. Für die mj. BF2 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.römisch eins.2. Die BF reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellten am 13.09.2023 Anträge auf internationalen Schutz. Die BF1 gab zum Ausreisegrund zusammengefasst an, dass ihre Familie gegen ihre Ehe sei und immer wieder versucht habe, sie und ihren Mann zu trennen. Ihr Vater und ihre Brüder hätten ihren Mann sogar mit einer Waffe bedroht. Sie sei oft vor der eigenen Familie geflüchtet. Sie könne auch polizeiliche Dokumente über die Gewalttätigkeiten gegenüber ihrem Mann besorgen. Ihr Gatte und sie hätten dann beschlossen, dass die BF1 und die BF2 aus der Türkei ausreisen. Für die mj. BF2 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

I.3. Am 13.12.2023 wurde die BF1 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei führte sie zum Ausreisegrund im wesentlichen aus, dass sie bereits in der AHS mit ihrem jetzigen Ehemann zusammen.gekommen sei. Ihr Vater habe aber eine Heirat nicht erlaubt, er habe sie vielmehr mit einem verwandten Arzt zwangsverheiraten wollen. Dies habe die BF1 jedoch abgelehnt. Als sie ihrer Familie von ihrem damaligen Freund erzählt hat, sei sie zu Hause eingesperrt und geschlagen worden. Der jetzige Ehemann sei von ihrer Familie bedroht worden. Die BF1 sei von ihrem Vater und ihren Brüdern sehr schlecht behandelt und immer wieder geschlagen worden. römisch eins.3. Am 13.12.2023 wurde die BF1 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei führte sie zum Ausreisegrund im wesentlichen aus, dass sie bereits in der AHS mit ihrem jetzigen Ehemann zusammen.gekommen sei. Ihr Vater habe aber eine Heirat nicht erlaubt, er habe sie vielmehr mit einem verwandten Arzt zwangsverheiraten wollen. Dies habe die BF1 jedoch abgelehnt. Als sie ihrer Familie von ihrem damaligen Freund erzählt hat, sei sie zu Hause eingesperrt und geschlagen worden. Der jetzige Ehemann sei von ihrer Familie bedroht worden. Die BF1 sei von ihrem Vater und ihren Brüdern sehr schlecht behandelt und immer wieder geschlagen worden.

I.4. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkte I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkte II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurden nicht erteilt (Spruchpunkte III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt (Spruchpunkte VI.). römisch eins.4. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkte römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkte römisch II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurden nicht erteilt (Spruchpunkte römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkte römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt (Spruchpunkte römisch VI.).

Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der BF1 aufgrund der nicht plausiblen und nicht nachvollziehbaren Angaben die Glaubwürdigkeit abgesprochen wird. Da die BF die Türkei aus privaten Motiven verlassen haben, wollten sie mangels asylrelevanter Gründe mittels einer erfundenen Geschichte eine Verfolgungsgefahr glaubhaft machen, um sich somit Vorteile im Asylverfahren zu verschaffen. Eine derartige Glaubhaftmachung ist jedoch nicht gelungen. Es ist nachvollziehbar, dass die BF1 nicht gegen ihren Willen einen Mann heiraten wollte, eine Asylrelevanz lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen ist. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen ist.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.

I.5. Gegen diese Bescheide wurde mit in den Akten ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerden erhoben. römisch eins.5. Gegen diese Bescheide wurde mit in den Akten ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerden erhoben.

Im Wesentlichen wurde neben Wiederholungen und allgemeinen Ausführungen vorgebracht, dass die belangte Behörde das Fluchtvorbringen nicht mit der gebotenen Tiefe und dem gebotenen Sorgfaltsmaßstab ermittelt habe. Auch wären unzureichende Länderberichte zugrunde gelegt bzw. die der Behörde zur Verfügung stehenden Berichte nicht korrekt ausgewertet worden. Umfassend wurde zudem darauf hingewiesen, dass Kurden einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien. Auch habe die Behörde das Kindeswohl nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt.

I.6. Am 26.2.2024 brachte der nachgereiste Ehegatte der BF1 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des BFA vom 21.5.2024 ebenfalls gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde ebenfalls eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Ehegatten der BF1 in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. römisch eins.6. Am 26.2.2024 brachte der nachgereiste Ehegatte der BF1 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des BFA vom 21.5.2024 ebenfalls gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde ebenfalls eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Ehegatten der BF1 in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

I.7. Am 27.05.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverhandlung im Beisein der rechtsfreundlichen Vertretung der BF und einer Dolmetscherin für die türkische Sprache durchgeführt. Die ordnungsgemäß geladene BF1 ist unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen. Am Ende der Verhandlung wurde das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG mündlich verkündet.römisch eins.7. Am 27.05.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverhandlung im Beisein der rechtsfreundlichen Vertretung der BF und einer Dolmetscherin für die türkische Sprache durchgeführt. Die ordnungsgemäß geladene BF1 ist unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen. Am Ende der Verhandlung wurde das Erkenntnis gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG mündlich verkündet.

I.8. Mit Eingabe vom 29.05.2024 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt. römisch eins.8. Mit Eingabe vom 29.05.2024 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.

I.9. Der Ehegatte der BF1 ist am 31.7.2024 freiwillig in die Türkei ausgereist.römisch eins.9. Der Ehegatte der BF1 ist am 31.7.2024 freiwillig in die Türkei ausgereist.

I.10. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.10. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch II.1. Feststellungen:

II.1.1. Zu den Beschwerdeführerinnen: römisch II.1.1. Zu den Beschwerdeführerinnen:

Die BF1 gab an, den im Spruch angeführten Namen zu tragen und am XXXX in XXXX geboren zu sein; sie ist Staatsangehörige der Türkei, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und Muslima. Die BF1 besuchte zwölf Jahre die Schule, eine abgeschlossene Berufsausbildung wurde nicht nachgewiesen. Die BF1 hat in der Türkei in einem Rehabilitationszentrum für beeinträchtigte Kinder gearbeitet. Vor der Ausreise lebte sie mit der BF2 und ihrem Ehegatten zusammen. Die BF1 gab an, den im Spruch angeführten Namen zu tragen und am römisch 40 in römisch 40 geboren zu sein; sie ist Staatsangehörige der Türkei, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und Muslima. Die BF1 besuchte zwölf Jahre die Schule, eine abgeschlossene Berufsausbildung wurde nicht nachgewiesen. Die BF1 hat in der Türkei in einem Rehabilitationszentrum für beeinträchtigte Kinder gearbeitet. Vor der Ausreise lebte sie mit der BF2 und ihrem Ehegatten zusammen.

Die Identität der BF1 steht nicht fest.

Die BF1 gab an, seit 07.01.2020 mit dem türkischen Staatsbürger XXXX , geb. XXXX , verheiratet zu sein. Mangels Vorlage einer Heiratsurkunde können diesbezüglich keine Feststellungen getroffen werden. Die BF1 gab an, seit 07.01.2020 mit dem türkischen Staatsbürger römisch 40 , geb. römisch 40 , verheiratet zu sein. Mangels Vorlage einer Heiratsurkunde können diesbezüglich keine Feststellungen getroffen werden.

Die BF1 ist gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung.

In XXXX leben noch die Eltern, vier Schwestern und fünf Brüder der BF1. Zudem gab die BF1 an, dass viele Verwandte in den großen Städten der Türkei leben. Die BF1 hat zumindest mit ihrer Mutter regelmäßig Kontakt. Zudem sind in XXXX der Schwiegervater der BF1 und ein Onkel des behaupteten Ehegatten aufhältig. In römisch 40 leben noch die Eltern, vier Schwestern und fünf Brüder der BF1. Zudem gab die BF1 an, dass viele Verwandte in den großen Städten der Türkei leben. Die BF1 hat zumindest mit ihrer Mutter regelmäßig Kontakt. Zudem sind in römisch 40 der Schwiegervater der BF1 und ein Onkel des behaupteten Ehegatten aufhältig.

Die BF2 führt den im Spruch angeführten Namen, sie ist Staatsangehörige der Türkei, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und Muslima. Sie wurde am XXXX in Konya geboren. Die BF2 lebt bei und von ihrer Mutter. Die BF2 führt den im Spruch angeführten Namen, sie ist Staatsangehörige der Türkei, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und Muslima. Sie wurde am römisch 40 in Konya geboren. Die BF2 lebt bei und von ihrer Mutter.

Die Identität der BF2 steht nicht fest.

Die BF2 ist gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung.
XXXX hat die gegen den negativen erstinstanzlichen Bescheid des BFA vom 21.5.2024 gerichtete Beschwerde mit Eingabe vom 30.7.2024 zurückgezogen und ist am 31.7. 2024 freiwillig in die Türkei ausgereist.

Die BF1 und BF2 sind in Österreich strafrechtlich unbescholten bzw. strafunmündig (BF2). Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Die BF1 und BF2 sind in Österreich strafrechtlich unbescholten bzw. strafunmündig (BF2). Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO.

Die BF gehören keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatten in ihrem Herkunftsstaat vor der Ausreise keine Schwierigkeiten mit staatlichen Organen, Sicherheitskräften oder Justizbehörden zu gewärtigen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF vor der Ausreise Schwierigkeiten aufgrund ihres muslimischen Glaubens bzw. ethnischen Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe zu gewärtigen hatten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären.

Die BF verfügen über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage im Herkunftsstaat sowie über familiäre Anknüpfungspunkte und eine hinreichende Versorgung mit Nahrung und Unterkunft. Der BF1 ist darüber hinaus die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung des Auskommens möglich und zumutbar. Eine Niederlassung in XXXX ist möglich und zumutbar, auch spricht nichts gegen eine Niederlassung in einer türkischen Großstadt wie beispielsweise Istanbul, Ankara, Gaziantep, Izmir oder Bursa. Der internationale Flughafen XXXX ist sicher erreichbar und wird via Istanbul auch von Wien-Schwechat aus angeflogen. Die BF verfügen über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage im Herkunftsstaat sowie über familiäre Anknüpfungspunkte und eine hinreichende Versorgung mit Nahrung und Unterkunft. Der BF1 ist darüber hinaus die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung des Auskommens möglich und zumutbar. Eine Niederlassung in römisch 40 ist möglich und zumutbar, auch spricht nichts gegen eine Niederlassung in einer türkischen Großstadt wie beispielsweise Istanbul, Ankara, Gaziantep, Izmir oder Bursa. Der internationale Flughafen römisch 40 ist sicher erreichbar und wird via Istanbul auch von Wien-Schwechat aus angeflogen.

Die BF halten sich zumindest seit 13.09.2023 im Bundesgebiet. Im Bundesgebiet hält sich weiter die – behauptete Schwiegermutter der BF1 namens XXXX auf, bei welcher die BF auch vorübergehend Unterkunft genommen haben. Die BF1 hat keine ernsthaften Bemühungen zur Herstellung ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen. Die BF1 hat keinen Nachweis über eine bestandene Deutschprüfungen vorgelegt.Die BF sind in keinen Vereinen oder Organisationen Mitglieder, sie leisten keine ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeiten. Es wurden keine Unterstützungserklärungen oder Patenschaftserklärungen in Vorlage gebracht. Das Vorhandensein eines österr. Freundeskreises war ebenfalls nicht feststellbar.Die BF halten sich zumindest seit 13.09.2023 im Bundesgebiet. Im Bundesgebiet hält sich weiter die – behauptete Schwiegermutter der BF1 namens römisch 40 auf, bei welcher die BF auch vorübergehend Unterkunft genommen haben. Die BF1 hat keine ernsthaften Bemühungen zur Herstellung ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen. Die BF1 hat keinen Nachweis über eine bestandene Deutschprüfungen vorgelegt.Die BF sind in keinen Vereinen oder Organisationen Mitglieder, sie leisten keine ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeiten. Es wurden keine Unterstützungserklärungen oder Patenschaftserklärungen in Vorlage gebracht. Das Vorhandensein eines österr. Freundeskreises war ebenfalls nicht feststellbar.

Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung bzw. Verschlechterung in Bezug auf die den BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch in sonstigen in der Person der BF gelegenen Umständen gegenüber den erstinstanzlichen Bescheiden.

Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation der BF.

Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass den BF eine aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Gefährdung oder Verfolgung in ihrem Heimatland Türkei droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären.

Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die BF1 von ihrer Familie wegen ihres behaupteten Gatten bedroht worden wäre. Es kann weiter nicht festgestellt werden, dass der BF1 eine Zwangsverheiratung gedroht hätte und sie im Fall strafrechtswidriger Übergriffe vom türkischen Staat keinen Schutz erhalten hätte, da laut Länderfeststellungen sehr wohl von einer Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit auszugehen ist.

Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung von „Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz“ nicht vor und ist die Erlassung von Rückkehrentscheidungen geboten. Die Abschiebung der BF in die Türkei ist zulässig und möglich.

Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.

I.1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat: römisch eins.1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Zur aktuellen Lage in der Türkei werden folgende (allgemeinen) Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber den Verfahrensparteien offengelegten Quellen getroffen:

Sicherheitslage

Letzte Änderung 2024-03-07 13:56

Die Türkei steht vor einer Reihe von Herausforderungen im Bereich der inneren und äußeren Sicherheit. Dazu gehören der wieder aufgeflammte Konflikt zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Südosten des Landes, externe Sicherheitsbedrohungen im Zusammenhang mit der Beteiligung der Türkei an Konflikten in Syrien und im Irak sowie die Bedrohung durch Terroranschläge durch interne und externe Akteure (DFAT 10.9.2020, S. 18).Die Türkei steht vor einer Reihe von Herausforderungen im Bereich der inneren und äußeren Sicherheit. Dazu gehören der wieder aufgeflammte Konflikt zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Südosten des Landes, externe Sicherheitsbedrohungen im Zusammenhang mit der Beteiligung der Türkei an Konflikten in Syrien und im Irak sowie die Bedrohung durch Terroranschläge durch interne und externe Akteure (DFAT 10.9.2020, Sitzung 18).

Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten vornehmlich der Kurden in Nordost-Syrien) in Syrien, durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) (AA 28.7.2022, S. 4; vgl.USDOS 30.11.2023) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16; vgl. USDOS 30.11.2023) sowie durch Instabilität in den Nachbarstaaten Syrien und Irak. Staatliches repressives Handeln wird häufig mit der "Terrorbekämpfung" begründet, verbunden mit erheblichen Einschränkungen von Grundfreiheiten, auch bei zivilgesellschaftlichem oder politischem Engagement ohne erkennbaren Terrorbezug (AA 28.7.2022, S. 4). Eine Gesetzesänderung vom Juli 2018 verleiht den Gouverneuren die Befugnis, bestimmte Rechte und Freiheiten für einen Zeitraum von bis zu 15 Tagen zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit einzuschränken, eine Befugnis, die zuvor nur im Falle eines ausgerufenen Notstands bestand (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 5).Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên P

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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