TE Bvwg Beschluss 2024/8/13 W261 2263785-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.08.2024
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Entscheidungsdatum

13.08.2024

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W261 2263785-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Dr. Farid RIFAAT, Rechtsanwalt 1010 Wien, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 19.06.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Dr. Farid RIFAAT, Rechtsanwalt 1010 Wien, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 19.06.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.


Text


Begründung:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist seit 30.08.2019 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (in der Folge v.H.).

2. Er stellte am 24.05.2022 einen Antrag auf Neufestsetzung des Gesamtgrade der Behinderung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde).

3. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.06.2022 auf, aktuelle medizinische Befunde vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 01.07.2022 nach und legte eine Reihe von medizinischen Befunden vor.

4. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.09.2022 (vidiert am 26.09.2022) auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.09.2022 ein. Die medizinische Sachverständige stellte in ihrem Gutachten fest, dass der Beschwerdeführer an „Verlust der rechten Hand in der Höhe der Mittelhand, Position 02.06.38 der Anlage der Einschätzungsverordnung (in der Folge kurz EVO), Grad der Behinderung (in der Folge: GdB) 50 %, „Depression, Anpassungsstörung, posttraumatische Belastungsstörung, Position 03.06.01 der Anlage der EVO, GdB 30 %“ und an „Mikroangiopathischen Veränderungen im Bereich des Marklagers beidseits, Position 05.03.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %“ mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. leide.

5. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 26.09.2022 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.10.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie bei.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass der traumatische Verlust seiner rechten Hand im August 2019 dazu geführt habe, dass dieser neben der damit verbundenen Belastungsstörung zusätzlich Depressionen verbunden mit einer Anpassungsstörung und Dyssomnie (Ein- und Durchschlafstörung) leide. Durch seine vorliegende Behinderung sei es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, sondern ein behindertengerechtes Kraftfahrzeug und habe der Beschwerdeführer aus diesem Grund am 24.05.2022 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt. Die beim Beschwerdeführer eingeschätzten zusätzlichen Beeinträchtigungen im psychischen Bereich und der Sinneswahrnehmungen würden den bisherigen Grad der Behinderung weit mehr als 20 von Hundert erhöhen, weil beim Beschwerdeführer Gesundheitsschädigungen vorliegen würden, welche eine Erhöhung des Grades der Behinderung notwendig erscheinen lassen würden. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass entgegen der Einschätzungsverordnung durch die nicht nur vorübergehende körperliche und psychische Funktionsbeeinträchtigung oder auch Beeinträchtigung der vorliegenden Sinnesfunktionen die Teilhabe des Beschwerdeführers am allgemeinen Erwerbsleben mehr als nur dauerhaft erschwert werde. Die Auswirkungen der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen würden einen Grad der Behinderung von 50 v.H. bei Weitem übersteigen, weswegen der Grad der Behinderung neu festzusetzen sei. Die belangte Behörde sei bei der Beurteilung des Sachverhaltes von falschen Voraussetzungen ausgegangen, weshalb der angefochtene Bescheid aus den vorerwähnten Gründen aufzuheben und der bisherige Grad der Behinderung neu festzusetzen sei. Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Grad der Behinderung neu festgesetzt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Es werde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.

8. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 06.12.2022 vor, wo dieser am 07.12.2022 einlangte.

9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.12.2022 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer türkischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2023, Zl. W261 2263785-1/4E wurde in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landessstelle Wien, zurückverwiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer auch an psychiatrischen Erkrankungen leide und deren Einstufung durch die allgemeinmedizinische Sachverständige nicht schlüssig und nachvollziehbar eingestuft worden seien. Im fortgesetzten Verfahren sei daher ein Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Psychiatrie/Neurologie einzuholen und eine neue Einschätzung der Leiden des Beschwerdeführers vorzunehmen.10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2023, Zl. W261 2263785-1/4E wurde in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landessstelle Wien, zurückverwiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer auch an psychiatrischen Erkrankungen leide und deren Einstufung durch die allgemeinmedizinische Sachverständige nicht schlüssig und nachvollziehbar eingestuft worden seien. Im fortgesetzten Verfahren sei daher ein Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Psychiatrie/Neurologie einzuholen und eine neue Einschätzung der Leiden des Beschwerdeführers vorzunehmen.

11. Die belangte Behörde holte in weiter Folge ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 07.04.2023 (vidiert am 11.04.2023), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.02.2023 ein. Darin kam der medizinische Sachverständige zusammenfassend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer folgenden Leiden und Funktionseinschränkungen leide: Verlust der rechten Hand in der Höhe der Mittelhand, Position 02.06.38 der Anlage der EVO, GdB 50 %, Angst und depressive Störung gemischt, Position 03.05.01 der Anlage der EVO, GdB 10 % und mikroangiopathische Veränderungen im Bereich des Marklagers beidseits, Position 05.03.01 der Anlage der EVO, GdB 10 % mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. leide.

Zum Zeitpunkt der Untersuchung seien die Kriterien der Anpassungsstörung sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht mehr erfüllt gewesen. Eine Dyssomnie liege nicht vor.

Der medizinische Sachverständige führte in seinem Gutachten in der Anamnese aus, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, kaum Deutsch zu verstehen und dass die erhobenen Angaben vorwiegend auf den Angaben der anwesenden Begleitperson, eines Nachbarn des Beschwerdeführers, beruhen würden, der angäbe, aus dem Türkischen zu übersetzen.

12. Die belangte Behörde übermittelte dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 11.04.2023 im Rahmen des Parteiengehörs direkt an den Beschwerdeführer und räumte diesem die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen abzugeben. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.

13. Die belangte Behörde stellte mit Bescheid vom 11.05.2023 fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 50 % keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten sei. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 24.05.2002 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung werde daher abgewiesen. Die belangte Behörde stellte diesen Bescheid irrtümlicherweise dem Beschwerdeführer direkt und nicht dessen anwaltlichen Vertreter zu.

14. Der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers erhob mit Schriftsatz vom 14.06.2024 eine Säumnisbeschwerde. Die belangte Behörde hätte bis zum 12.06.2023 über den Antrag des Beschwerdeführers zu entscheiden gehabt. Die Entscheidung sei längst überfällig. Es würde überwiegendes Verschulden der belangten Behörde vorliegen.

15. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den angefochtenen Bescheid vom 19.04.2024, wonach diese feststellte, dass mit einem Grad der Behinderung von 50 % keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten sei. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 24.05.2022 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung werde daher abgewiesen.

16. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer im August 2019 eine Fleischwolfverletzung mit Amputation der rechten Hand in Höhe der Mittelhand, TE, ca. 2016 einen Fersenbeinbruch rechts erlitten habe. Er gehöre seit 30.08.2019 dem Kreis der begünstigten Behinderten an, wobei der Grad der Behinderung mit 50 von Hundert festgestellt worden sei. Durch die traumatische Amputation der rechten Hand habe der Beschwerdeführer neben der damit verbundenen Belastungsstörung zusätzlich Depressionen verbunden mit einer Anpassungsstörung und Dyssomnie erlitten. Durch seine vorliegende Behinderung mit den erwähnten Auswirkungen sei es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, sondern ein behindertengerechtes Kraftfahrzeug, weswegen der Beschwerdeführer am 24.05.2022 an die belangte Behörde die Neufestsetzung des Grades der Behinderung beantragt habe.

In dem nach der Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahren habe die belangte Behörde einen namentlich genannten Facharzt aus dem Fachbereich der Psychiatrie mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt, obgleich dieser nicht in die Liste der Sachverständigen eingetragen sei. Es sei keine Verständigung des anwaltlichen Vertreters von der Untersuchung erfolgt und habe der Beschwerdeführer in Unkenntnis der mangelnden Sachverständigeneigenschaft an der psychiatrischen Befundaufnahme teilgenommen. Die Untersuchung habe nur 21 Minuten lang gedauert und habe der medizinische Sachverständige die Einschätzung nicht entsprechend den Kriterien der Einschätzungsverordnung vorgenommen. Es sei dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit geboten worden, zu diesem Gutachten eine Stellungnahme abzugeben. Der ermittelte Sachverhalt erweise sich als grob mangelhaft, die Beauftragung des medizinischen Sachverständigen sei unter Missachtung des Auftrages des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgt. Als Beschwerdegründe machte der Beschwerdeführer geltend, dass es ihm nach neuerlicher Schilderung seiner Leidenszustände aufgrund der damit verbundenen körperlichen und psychischen Beschwerden nicht möglich sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Es würden beim Beschwerdeführer zusätzliche Beeinträchtigungen vorliegen, welche eine Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung rechtfertigen würden. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten sei durch einen nichtsachverständigen Facharzt für Psychiatrie erstellt worden und sei überdies grob mangelhaft. Entgegen dem klaren Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes sei kein Facharzt für Neurologie/Psychiatrie eingeholt worden. Es sei auch keine Zusammenfassung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin erfolgt.

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheiden möge und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Grad der Behinderung beim Beschwerdeführer neu festgesetzt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

1.       wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.       die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.

Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft:

Spätestens seit der Untersuchung beim medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie am 02.02.2023 steht fest, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, um die Fragen eines Facharztes für Psychiatrie beantworten zu können. Dies ergibt sich aus den Angaben des medizinischen Sachverständigen in der Anamnese des medizinischen Gutachtens vom 07.04.2023 (vidiert am 11.04.2023). Dort führt der medizinische Sachverständige aus, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, kaum Deutsch zu verstehen und dass die erhobenen Angaben vorwiegend auf den Angaben der anwesenden Begleitperson, eines Nachbarn des Beschwerdeführers, beruhen würden, der angab, aus dem Türkischen zu übersetzen.

Es steht auch fest, dass bei der von der belangten Behörde veranlassten medizinischen Untersuchung durch den Sachverständigen, kein von der belangten Behörde bestellte:r Dolmetscher:in anwesend gewesen ist, sondern dass die psychiatrische Untersuchung auf Deutsch durchgeführt wurde. Bei den dabei aufgetretenen Verständigungsproblemen zwischen dem Beschwerdeführer und dem untersuchenden medizinischen Sachverständigen half die anwesende Vertrauensperson des Beschwerdeführers, sein Nachbar, mit einer Übersetzung ins Türkische aus.

Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Türkisch und er ist der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig. Zwar versteht der Beschwerdeführer etwas Deutsch, er ist jedoch augenscheinlich nicht in der Lage, Fragen eines Facharztes für Psychiatrie ohne Übersetzung ins Türkische zu verstehen und darauf entsprechend zu antworten.

Für den Fall, dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist, hat die ermittelnde Behörde dem von sich aus nachzugehen und weitere Ermittlungen in dieser Richtung anzustellen (vgl. VwGH 8.11.2016, Ra 2016/09/0098). Nachdem der Beschwerdeführer türkischer Staatsbürger ist und der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Psychiatrie angab, dass der Nachbar für den Beschwerdeführer übersetzen musste, liegen ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass davon auszugehen war, dass er nicht ausreichend gut Deutsch spricht.Für den Fall, dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist, hat die ermittelnde Behörde dem von sich aus nachzugehen und weitere Ermittlungen in dieser Richtung anzustellen vergleiche VwGH 8.11.2016, Ra 2016/09/0098). Nachdem der Beschwerdeführer türkischer Staatsbürger ist und der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Psychiatrie angab, dass der Nachbar für den Beschwerdeführer übersetzen musste, liegen ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass davon auszugehen war, dass er nicht ausreichend gut Deutsch spricht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23.11.2017, Ra 2016/11/0160, zur Frage, ob auch bei einem Sachverständigenbeweis bei mangelnder Deutschkenntnis ein Dolmetscher beizuziehen ist, ausgeführt, dass je nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen die Behörde die Beiziehung eines Dolmetschers - auch im Rahmen der Befundaufnahme durch einen Sachverständigen - zu veranlassen hat, oder, falls sie dies nicht für erforderlich hält und demgemäß davon Abstand nimmt, schlüssig zu begründen hat, warum die Beiziehung eines Dolmetsch (ungeachtet der gegebenen Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit seiner Beiziehung) nicht notwendig sei.

Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid nicht aus, weswegen diese von der Beziehung eine:r Dolmetscher:in für die Sprache Türkisch absah. Es ist deren Aufgabe festzustellen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, einer medizinischen Untersuchung in deutscher Sprache, welche nicht seine Muttersprache ist, zu folgen, oder nicht. Derartige Ermittlungen unterblieben. Wiewohl an dieser Stelle auch anzumerken ist, dass es auch Aufgabe des Beschwerdeführers bzw. seines anwaltlichen Vertreters ist, darauf hinzuweisen, dass eine medizinische Untersuchung nicht ohne die Beziehung eine:r Domeltescher:in möglich ist.

Dies bedeutet, dass im gegenständlichen Verfahren auch bei einer Befragung im Rahmen einer Befundaufnahme durch eine:n Sachverständige:n ein:e Dolmetscher:in beizuziehen gewesen wäre, um dem Gebot des § 39a AVG, dessen Befolgung für ein mängelfreies Verfahren unabdingbar ist, zu entsprechen. Es entspricht nicht dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit eines Verfahrens (fair trial), sprachunkundigen Personen keine:n Dolmetscher:in zur Verfügung zu stellen, somit ist das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mit einem groben Verfahrensmangel behaftet.Dies bedeutet, dass im gegenständlichen Verfahren auch bei einer Befragung im Rahmen einer Befundaufnahme durch eine:n Sachverständige:n ein:e Dolmetscher:in beizuziehen gewesen wäre, um dem Gebot des Paragraph 39 a, AVG, dessen Befolgung für ein mängelfreies Verfahren unabdingbar ist, zu entsprechen. Es entspricht nicht dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit eines Verfahrens (fair trial), sprachunkundigen Personen keine:n Dolmetscher:in zur Verfügung zu stellen, somit ist das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mit einem groben Verfahrensmangel behaftet.

Der Beschwerdeführer rügte zu Recht, dass die belangte Behörde sowohl die Ladung für die medizinische Untersuchung als auch die Übermittlung des Sachverständigengutachtens nicht an dessen anwaltlichen Vertreter, sondern jeweils direkt an den Beschwerdeführer vornahm. Damit liegt ein weiterer grober Verfahrensfehler vor.

Dem Beschwerdeführer ist jedoch nicht zu folgen, wenn dieser angibt, dass der von der belangten Behörde beauftragte medizinische Sachverständige nicht fachlich befugt sei, ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Psychiatrie zu erstellen, weil er nicht in die Sachverständigenliste eingetragen sei.

Im gegenständlichen Verwaltungsverfahren ist die belangte Behörde verpflichtet, Amtssachverständige beizuziehen, welche nach § 90 KOBVG beeidigt sind. Bei dem von der belangten Behörde beigezogenen medizinischen Sachverständigen handelt es sich um einen derartigen Amtssachverständigen. Die diesbezügliche Rüge geht sohin ins Leere. Im gegenständlichen Verwaltungsverfahren ist die belangte Behörde verpflichtet, Amtssachverständige beizuziehen, welche nach Paragraph 90, KOBVG beeidigt sind. Bei dem von der belangten Behörde beigezogenen medizinischen Sachverständigen handelt es sich um einen derartigen Amtssachverständigen. Die diesbezügliche Rüge geht sohin ins Leere.

Die belangte Behörde hat richtigerweise einen Amtssachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie beigezogen. Es gibt Amtssachverständige, welche beide Fachbereiche abdecken, dh Neurologie und Psychiatrien. Nachdem beim Beschwerdeführer psychiatrische Leiden zu beurteilen sind, war es richtig, einen Amtssachverständigen aus diesem Fachbereich mit der Gutachtenserstellung zu beauftragen.

Nachdem dieser Sachverständige auch die anderen Leiden entsprechend den Kriterien der EVO eingeschätzt hatte, konnte eine Gesamtbeurteilung durch einen allgemeinmedizinischen Sachverständigen zur Recht unterbleiben.

Weiters wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde immer wieder ausführt, dass er dieses Verfahren auf Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung deshalb anstrebe, weil es ihm nicht zumutbar sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen und er ein behindertengerechtes Kraftfahrzeug fahren wolle. Im gegenständlichen Verfahren geht es einzig darum, den Gesamtgrad der Behinderung festzustellen. Sollte der Beschwerdeführer einen Parkausweis nach § 29b StVO in Anspruch nehmen wollen, welcher die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass beinhaltet, so wäre dieser entsprechend bei der belangten Behörde zu beantragen. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wird darüber nicht entschieden werden. Weiters wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde immer wieder ausführt, dass er dieses Verfahren auf Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung deshalb anstrebe, weil es ihm nicht zumutbar sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen und er ein behindertengerechtes Kraftfahrzeug fahren wolle. Im gegenständlichen Verfahren geht es einzig darum, den Gesamtgrad der Behinderung festzustellen. Sollte der Beschwerdeführer einen Parkausweis nach Paragraph 29 b, StVO in Anspruch nehmen wollen, welcher die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass beinhaltet, so wäre dieser entsprechend bei der belangten Behörde zu beantragen. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wird darüber nicht entschieden werden.

Im fortgesetzten Verfahren wird von der belangten Behörde neuerlich ein psychiatrisches Sachverständigengutachten auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und unter Einbeziehung eine:r Dolmetscher:in für die Sprache Türkisch einzuholen haben. Dabei wird auf alle psychischen/psychiatrischen Leidenszustände des Beschwerdeführers in nachvollziehbarer Weise einzugehen sein, und werden diese entsprechend der Einschätzungsverordnung zu beurteilen und einzuschätzen sein.

Sollte der/die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Psychiatrie nicht bereits alle Leiden des Beschwerdeführers in sein/ihr Gutachten aufnehmen, so hat eine Gesamtbeurteilung aller im Verfahren eingeholten Gutachten durch eine:n allgemeinmedizinische:n Sachverständige:n zu erfolgen. Darin wird neuerlich zu beurteilen sein, ob die psychischen/psychiatrischen Leiden des Beschwerdeführers eine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung bedingen können.

Die Ladung für die Untersuchung, ebenso wie die Aussendung des eingeholten Gutachtens im Rahmen des Parteiengehörs und der neu zu erlassende Bescheid sind jeweils dem anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers zuzustellen.

Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Es sind der belangten Behörde grober Verfahrensmängel unterlaufen.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführer noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführer noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass Dolmetscher Ermittlungspflicht Grad der Behinderung Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W261.2263785.2.00

Im RIS seit

23.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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