Norm
BDG 1979 §43 Abs1 i.V.m. §91Schlagworte
AmtsmissbrauchText
Die Bundesdisziplinarbehörde, Senat 27, hat am 12.09.2023 durch Ministerialrätin Mag. SCHADLER als Senatsvorsitzende sowie Oberst SCHERERBAUER und ChefInsp. STARKL als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates nach der am 12.09.2023 in Abwesenheit des Beschuldigten, jedoch in Anwesenheit seines Verteidiger, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
I)römisch eins)
Der Beamte ist schuldig,
er hat es im Zeitraum von Mai 2021 bis 12.12.2022 unterlassen, die eingehobenen Organstrafgelder der Organmandatsblöcke, Nr. XY., in der Höhe von EUR 3.636,- umgehend abzuführen, und hat stattdessen diesen Geldbetrag zurückgehalten und für den privaten Gebrauch verwendet,
er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 1 BDG i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen,er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG i.V.m. Paragraph 91, BDG 1979 begangen,
Über den Beschuldigten wird gem. § 92 Abs. 1 Zi 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße im Ausmaß von € 2.900,- (in Worten zweitausendneunhundert) verhängt.Über den Beschuldigten wird gem. Paragraph 92, Absatz eins, Zi 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße im Ausmaß von € 2.900,- (in Worten zweitausendneunhundert) verhängt.
II) Verfahrenskosten:römisch II) Verfahrenskosten:
Dem Disziplinarbeschuldigten werden gem. § 117 Abs. 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 10 % der Strafe, sohin € 290,- vorgeschrieben.Dem Disziplinarbeschuldigten werden gem. Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 10 % der Strafe, sohin € 290,- vorgeschrieben.
Diese hat der Disziplinarbeschuldigte innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des rechtskräftigen Erkenntnisses auf das Konto des BM f. Kunst, Kultur öffentlicher Dienst und Sport, unter Angabe des Namens und der Geschäftszahl des Erkenntnisses einzuzahlen. Der IBAN wird in der Beilage angeführt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
Begründung
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 15.05.2023 sowie den Erhebungen der LPD und der StA.
Zur Person:
Der Beamte absolvierte in der Zeit von 01.09.2012 bis 31.08.2014 die Polizeigrundausbildung und wurde danach dem SPK N.N., zuerst der PI N.N., am 01.09.2015 der PI N.N., am 01.06.2018 der PI N.N. und am 01.10.2020 wieder der PI N.N., zugewiesen. Die Definitivstellung erfolgte am 01.09.2018. Der Beamte erhielt das Anerkennungszeichen vom 02.11.2020 (Terroranschlag) und dreimal Dank und Anerkennung.
Sachverhalt:
Am 21.12.2022 langte in der Personalabteilung der LPD N.N. eine Berichterstattung des SPK N.N. ein, wonach der Beamte im Verdacht steht, im Zusammenhang mit der Gebarung von Organmandaten Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben.
Demnach sei am 12.12.2022 der Bestand der OM-Blöcke von A.A. (PIKdt-Stv) in der PI N.N. kontrolliert worden, weil es zu Unregelmäßigkeiten bei der Abfuhr von OM-Blöcken gekommen sei – einige dieser Blöcke hätten nicht mehr aufgefunden werden können. Im Zuge der weiteren Erhebungen über den Verbleib der OM-Blöcke hätten im Spind des Beamten mehrere Kuverts mit sechs OM-Blöcken vorgefunden werden können, sowie Bargeld von EUR 770,-. Bei einer ersten Kontrolle habe festgestellt werden können, dass die OM-Blöcke nicht ordnungsgemäß abgeführt bzw fehlend im System vermerkt worden seien. Dabei habe ein ausstehender Betrag von (zusammengerechnet) EUR 3.636,- (inkl. des oa. Bargelds von EUR 770,-) festgestellt werden können.
Daraufhin sei der Beamte (zum damaligen Zeitpunkt aufgrund eines Dienstunfalls im Krankenstand) ersucht worden, in die PI N.N. zu kommen, um den Sachverhalt zu (er)klären. Dabei habe er angegeben, „es tut mir sehr leid. Ich habe die Organmandate eingehoben und dann habe ich das eingehobene Geld für die Familie verbraucht. Ich habe auch immer das ausgegebene Geld ersetzt und die ausstehenden Beträge zurückbezahlt. Ich habe finanzielle Sorgen und darum habe ich das gemacht.“
Am 12.12.2022 wurde die komplett ausstehende Summe von EUR 3.636,- von den Beamten aufgebracht und A.A. bzw B.B. übergeben.
Der Beamte wurde wegen Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302 StGB) bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.Der Beamte wurde wegen Missbrauch der Amtsgewalt (Paragraph 302, StGB) bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.
Hinsichtlich der im Raum stehenden Dienstpflichtverletzung des Beamten, es unterlassen zu haben, einige der ausgehändigten OM-Blöcke innerhalb eines Jahres nach Ausgabe aufzubrauchen und abzuführen (DA „Gebarung; Kassen- und Rechnungsführung“ v. 15.04.2013, GZ: N.N., Pkt. VI.3.3.1. „Aufbrauchsfrist“) sind noch Ergebnisse einer internen Erhebung ausständig. Auf Grund eines Wechsels des Verrechnungssystems von „WinCash“ zu „KSVD“ ist eine Abklärung nur via BMI möglich. Gegebenenfalls wird hierfür eine Nachtragsanzeige erstattet werden.Hinsichtlich der im Raum stehenden Dienstpflichtverletzung des Beamten, es unterlassen zu haben, einige der ausgehändigten OM-Blöcke innerhalb eines Jahres nach Ausgabe aufzubrauchen und abzuführen (DA „Gebarung; Kassen- und Rechnungsführung“ v. 15.04.2013, GZ: N.N., Pkt. römisch VI.3.3.1. „Aufbrauchsfrist“) sind noch Ergebnisse einer internen Erhebung ausständig. Auf Grund eines Wechsels des Verrechnungssystems von „WinCash“ zu „KSVD“ ist eine Abklärung nur via BMI möglich. Gegebenenfalls wird hierfür eine Nachtragsanzeige erstattet werden.
Verantwortung:
Der Beamte gibt im Ermittlungsverfahren in seiner beigelegten Stellungnahme zusammengefasst an, seine Frau habe aus vorangegangener Zeit hohe Schulden angehäuft, von denen er nichts gewusst habe, und diese wegen Mutterkarenz bzw ihres Jobverlusts nicht mehr bezahlen können. Des Weiteren habe er noch Schulden wegen ihrer gemeinsamen Wohnung und finanzielle Probleme wegen steigender Unterhaltszahlungen an seine erste Tochter. Die finanziellen Probleme seien der hauptsächliche Grund für eine Ehekrise im Jahr 2020 gewesen. Als dann auch im Jahr 2021 ein Gerichtsvollzieher in der Wohnung gestanden sei, habe er seiner Familie helfen wollen und sich dazu hinreißen lassen, kleinere Beträge seiner ordnungsgemäß eingehobenen Organmandate für finanzielle Engpässe für die Familie zu verwenden, um sie zu einem späteren Zeitpunkt abzuführen. Er habe zu dieser Zeit keinen Ausweg gewusst und gedacht, dass er auf diese Weise niemandem einen Schaden zufüge. Er habe nie vorgehabt, dieses Geld nicht an die Behörde abzuführen.
Im Jahr 2022 habe sich die private Situation und die finanzielle Lage sehr stark gebessert.
Am 30.11.2022 habe er rund EUR 2.000,- bei seinen Organmandaten gehabt, um diese abzuführen, wofür er EUR 1.500,- vom (seinem - Anm.) Konto abgehoben habe. Hier erst habe er bemerkt, dass die (ausständige - Anm.) Summe noch höher geworden sei. Aufgrund der zu dieser Zeit vollzogenen Umstellung des Verrechnungssystems für Organmandate habe er nicht mehr die Möglichkeit gehabt, sich darum (um die elektronische Eingabe der eingehobenen OM-Gelder - Anm.) zu kümmern.Am 30.11.2022 habe er rund EUR 2.000,- bei seinen Organmandaten gehabt, um diese abzuführen, wofür er EUR 1.500,- vom (seinem - Anmerkung Konto abgehoben habe. Hier erst habe er bemerkt, dass die (ausständige - Anmerkung Summe noch höher geworden sei. Aufgrund der zu dieser Zeit vollzogenen Umstellung des Verrechnungssystems für Organmandate habe er nicht mehr die Möglichkeit gehabt, sich darum (um die elektronische Eingabe der eingehobenen OM-Gelder - Anmerkung zu kümmern.
Strafrechtliche Ermittlungen:
Zum angeführten Vorfall wurden vom Referat Besondere Ermittlungen wegen des Verdachts des Missbrauchs der Amtsgewalt gem. § 302 StGB Erhebungen gepflogen, am 09.02.2023 erfolgte die Abschlussberichterstattung.Zum angeführten Vorfall wurden vom Referat Besondere Ermittlungen wegen des Verdachts des Missbrauchs der Amtsgewalt gem. Paragraph 302, StGB Erhebungen gepflogen, am 09.02.2023 erfolgte die Abschlussberichterstattung.
Seitens der StA wurde in diesem außergewöhnlichen Fall von der Verfolgung zurückgetreten, zumal der Beschuldigte gemeinnützige Leistung erbracht hat.
Mündliche Disziplinarverhandlung:
Mit Bescheid vom 13.06.2023 wurde das ordentliche Disziplinarverfahren eingeleitet und die mündliche Disziplinarverhandlung nach Beendigung des Strafverfahrens durch Rücktritt von der Strafverfolgung für 12.09.2023 anberaumt und durchgeführt.
Gemäß § 125 a Abs. 1 BDG wurde die Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt und der Akteninhalt verlesen. Der Beschuldigte war entschuldigt und befindet sich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auf Urlaub. Er legte sowohl eine Buchungsbestätigung des Hotels als auch die Flugdaten der Fluglinie vor. Er wird von seinem Rechtsbeistand vertreten.Gemäß Paragraph 125, a Absatz eins, BDG wurde die Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt und der Akteninhalt verlesen. Der Beschuldigte war entschuldigt und befindet sich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auf Urlaub. Er legte sowohl eine Buchungsbestätigung des Hotels als auch die Flugdaten der Fluglinie vor. Er wird von seinem Rechtsbeistand vertreten.
Aufgrund der Abwesenheit des Beamten wurden dessen Stellungnahmen verlesen und war der Beschuldigte darin reumütig geständig.
Im Zuge des Beweisverfahrens wurde der SPK-Kommandant vom SPK N.N., als Zeuge nach Wahrheitserinnerung niederschriftlich befragt.
Dabei wiederholte der Zeuge seine Ausführungen in der formlosen Dienstbeschreibung. Er ergänzte diese dahingehend, dass er anführte, dass im Zuge der Nachschau im Spind des Beschuldigten die OM-Abrechnungen fein säuberlich katalogisiert und aufgelistet in 3 verschiedenen Kuverts aufbewahrt vorgefunden wurden, wobei sich in einem Kuvert ein Geldbetrag von € 770,- befand, der wiederum genau zu den eingehobenen OM passte. Diese „Katalogisierung“ würde zeigen, dass der Beschuldigte nicht vorhatte, sich das Geld anzueignen, sondern das „geborgte“ Geld wieder zurückzahlen wollte.
Im Übrigen wurde auf die Einstellung der StA N.N. verwiesen und dass die Bundesdisziplinarbehörde an eine derartige Einstellung nicht gebunden ist.
Der Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer aus, dass der Sachverhalt aufgrund der Geständnisses und des Beweisverfahrens hinreichend geklärt ist. Der Beschuldigte ist reumütig geständig und kann sowohl seiner Verantwortung als auch der Zeugenaussage seines Vorgesetzten Glauben geschenkt werden.
Nichtsdestotrotz hat sich der Beschuldigte disziplinarrechtlich zu verantworten, zumal der Dienstführender ist und mit Vorbildwirkung vorangehen muss. In Anbetracht dessen, dass er sich offenbar in einer Ausnahmesituation befunden hatte und dieser Umstand auch so von der StA nach eingehender Prüfung gewertet wurde, ist aufgrund generalpräventiven Gründen jedenfalls mit einer Geldbuße vorzugehen.
Der Verteidiger führte in seinem Plädoyer aus, dass es sich offenbar um eine für den Beschuldigten ausweglose Situation gehandelt hat und wurde dies auch so von der StA gewertet. Der Schaden wurde noch am selben Tag der Aufdeckung beglichen und hat der Beschuldigte auch private Konsequenzen gezogen, indem er sich von seiner Gattin getrennt hat. Natürlich liegen disziplinäre Verfehlungen vor, dennoch wird ersucht, in diesem Ausnahmefall mit Augenmaß vorzugehen.
Der Senat hat dazu erwogen:
Zum Schuldspruch:
Rechtsgrundlage:
Ein Beamter ist gem. § 43 Abs. 1 BDG 1979 verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Ein Beamter ist gem. Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens zum Erkenntnis gelangt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen schuldhaft begangen hat.
Der Vorwurf lautet dahingehend, dass der Beamte es unterlassen hat, die eingehobenen Organstrafgelder in der Höhe von EUR 3.636,- umgehend abzuführen, und stattdessen diesen Geldbetrag zurückgehalten und für den privaten Gebrauch verwendet hat.
Die Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage, sowie aus den Ausführungen des Beschuldigten.
Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG:Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG:
Der Beschuldigte fasste seit Mai 2021 mehrere OM-Blöcke aus, durch wurden die OM auch ordnungsgemäß ausgestellt und eingehoben. Das eingehobene Geld wurde jedoch nicht gem. der Dienstanweisung abgeführt, sondern vom Beschuldigte privat verwendet. Erst nach einiger Zeit, nachdem er den ausstehenden Geldbetrag wieder erwirtschaftet hatte, wurde ein betroffener OM-Block entsprechend abgeführt. Da der Beschuldigte auch selbst für die OM bzw Geldgebarung in der PI N.N. zuständig war, konnte er so immer jene Blöcke entsprechend retournieren, welche am längsten im System fehlten bzw. durch das PK N.N. urgiert wurden. Es konnten keine fehlenden Geldsummen erhoben werden und hat der Beamte immer innerhalb der vorgegebenen Frist die OM-Blöcke abgeliefert. Am 12.12.2022 ergab eine Kontrolle den Fehlbetrag von € 3.636 und wurde dieser Geldbetrag noch am selben Tag vom Beschuldigten an den Vorgesetzten übergeben. Sohin ist dem Bund kein Schaden entstanden.
Dass dem Beschuldigte als langjährigen Mitarbeiter der LPD klar sein musste, dass grundsätzlich ein „Privatkredit aus OM-Geldern“ verboten ist, ist lebensnahe und ergibt sich aus der Dienstanweisung „Gebarung; Kassen- und Rechnungsführung“ v. 15.04.2013, Pkt. II.7. „Abfuhr der Einnahmen“. Demnach hat die Abfuhr der Einnahmen (bar, Kredit- bzw. Bankomatkasseneinzahlungen) – darunter fallen z.B.: die Einhebung vor Ort durch EB bzw. Behördenmitarbeiter (z.B.: im Zuge einer Vorführung, im Zuge einer Ortsverhandlung bzw. anderer Amtshandlung) – unmittelbar nach der Einhebung spätestens am nächsten Arbeitstag zu erfolgen.Dass dem Beschuldigte als langjährigen Mitarbeiter der LPD klar sein musste, dass grundsätzlich ein „Privatkredit aus OM-Geldern“ verboten ist, ist lebensnahe und ergibt sich aus der Dienstanweisung „Gebarung; Kassen- und Rechnungsführung“ v. 15.04.2013, Pkt. römisch II.7. „Abfuhr der Einnahmen“. Demnach hat die Abfuhr der Einnahmen (bar, Kredit- bzw. Bankomatkasseneinzahlungen) – darunter fallen z.B.: die Einhebung vor Ort durch EB bzw. Behördenmitarbeiter (z.B.: im Zuge einer Vorführung, im Zuge einer Ortsverhandlung bzw. anderer Amtshandlung) – unmittelbar nach der Einhebung spätestens am nächsten Arbeitstag zu erfolgen.
Die Aufgabe eines 3. Stellv. Kommandanten in Bezug auf Gebarung mit Geldern aus Organmandaten ist klar definiert. Dieses korrekte Vorgehen hat er unterlassen und damit eine Dienstpflichtverletzung gem. § 43 Abs. 1 BDG begangen, weil er seine dienstlichen Aufgaben nicht unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung gewissenhaft und engagiert besorgt hat.Die Aufgabe eines 3. Stellv. Kommandanten in Bezug auf Gebarung mit Geldern aus Organmandaten ist klar definiert. Dieses korrekte Vorgehen hat er unterlassen und damit eine Dienstpflichtverletzung gem. Paragraph 43, Absatz eins, BDG begangen, weil er seine dienstlichen Aufgaben nicht unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung gewissenhaft und engagiert besorgt hat.
Gem. § 43 Abs. 1 BDG ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln aus eigenem zu erfüllen. Er darf also während der Ausübung seines Dienstes keine strafbaren Handlungen begehen und muss die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft, engagiert).Gem. Paragraph 43, Absatz eins, BDG ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln aus eigenem zu erfüllen. Er darf also während der Ausübung seines Dienstes keine strafbaren Handlungen begehen und muss die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft, engagiert).
Treu und Gewissenhaft beinhaltet aber auch, dass der Dienstgeber erwarten darf, dass Vorschriften eingehalten werden. Als ethischer Begriff stellt „gewissenhaft“ – ebenso wie „treu“ – auch ein besonderes Schuldmerkmal für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben dar; bei Pflichtwidrigkeiten genügt schon eine geringe subjektive Sorgfaltswidrigkeit, um Strafbarkeit auszulösen.
Ein Beamter, der sich unter Ausnützung seiner dienstlichen Möglichkeiten wiederholt Geldbeträge leiht, wäre grundsätzlich nicht mehr tragbar, weil durch diese (wiederholten) Taten nicht nur das Vertrauensverhältnis zu seinen Vorgesetzten, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße Erfüllung des Dienstes gravierend zerstört wird. Der entscheidende Gesichtspunkt dabei ist, dass sich die Verwaltung auf die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Beamten bei dessen Dienstausübung verlassen muss, weil eine lückenlose Kontrolle des Beamten nicht möglich ist.
Vorliegendenfalls hat aber der Beschuldigte das Geld zurückbezahlt, bevor Anzeige an die StA erstattet wurde. Dennoch kam dem Beschuldigte der Umstand „tätiger Reue“ nicht zugute, da sein Vorgesetzter- und damit ein Strafverfolgungsorgan, Kenntnis vom strafbaren Verhalten bzw. von den Dienstpflichtverletzungen des Beschuldigten erlangte und nach dem Offizialprinzip dazu verpflichtet war, Anzeige zu erstatten.
Der Beschuldigte selbst war reumütig und geständig, und führte an, dass er nicht mehr wusste, wie es finanziell weitergehen werde, nachdem seine Gattin nach dem Mutterschutz und Karenz während Corona ihren Arbeitsplatz verloren hatte und er nunmehr alleine die Finanzierung des Heimes und der Familie samt den Alimenten für seine Tochter aus 1. Ehe bewältigen musste. Als der Gerichtsvollzieher plötzlich in der Wohnung stand, hätte er keinen Ausweg mehr gewusst. Er hatte nie vorgehabt, das Geld zu behalten, sondern habe stets danach getrachtet, es so rasch wie möglich zurückzuzahlen. Nach Corona konnte er wieder Überstunden machen, hat den Schaden noch vor Anzeigenlegung gutgemacht und wurde dies auch seitens der StA entsprechend gewürdigt, weil in diesem außergewöhnlichen Fall der Beschuldigte lediglich unentgeltlich gemeinnützige Leistungen zu erbringen hatte. Die StA ist danach von der Verfolgung zurückgetreten.
Dieser Verantwortung wurde insofern Glauben geschenkt, als auch der Zeuge anführte, dass im Zuge der Nachschau im Spind des Beschuldigten 3 Kuverts mit OM und eingehobenem Geld vorgefunden werden konnte, wobei die OM und der dazugehörende Geldbetrag katalogisiert und genau aufgelistet waren, sodass jedes einzelne ausgestellte OM und der dazu gehörende Geldbetrag nachvollziehbar waren. Hätte der Beschuldigte tatsächlich nicht vorgehabt, den Geldbetrag zurückzuerstatten, hätte er mit Sicherheit Verschleierungshandlungen gesetzt und keine penible Buchführung getätigt.
Strafbemessung gem. § 93 BDG:Strafbemessung gem. Paragraph 93, BDG:
Mildernd waren das reumütige Geständnis, die disziplinäre Unbescholtenheit, die sehr gute Dienstbeschreibung sowie die Schadensgutmachung.
Erschwerend waren der lange Deliktszeitraum sowie die Vorbildwirkung als Vorgesetzter zu werten.
Wie der VwGH festgehalten hat, ist der persönliche Eindruck eines Beschuldigten hinsichtlich seiner Persönlichkeit und seines Charakters in der mündlichen Verhandlung von besonderer Bedeutung. (VwGH 21.04.2015). Der Beschuldigte war zwar entschuldigt abwesend, dennoch wurde durch Verlesung des Akteninhaltes und der Zeugenaussage des Vorgesetzten die Persönlichkeit des Beschuldigten eindrucksvoll geschildert. Es bestehen daher seitens des erkennenden Senates keine tatsächlichen Bedenken, dass der Disziplinarbeschuldigte hinkünftig seine dienstlichen Aufgaben nicht mit dem notwendigen Engagement und Ernst begegnen wird. Er scheint sein Fehlverhalten verstanden zu haben, und ist die notwendige Distanzierung zu seinem Fehlverhalten mehr als eindeutig erkennbar. Damit wird von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen.
Dennoch muss vor allem aus generalpräventiven Gründen eine Geldbuße im obersten Bereich verhängt werden, um der Kollegenschaft vor Augen zu führen, dass der Umgang mit anvertrautem Geld sorgfältig und gewissenhaft zu erfolgen hat und ein derartiges Fehlverhalten keinesfalls geduldet werden kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2024