Norm
BDG 1979 §43 Abs2 i.V.m. §91Schlagworte
Starke Alkoholisierung, Streit mit Taxilenker, Dienstkokarde vorgewiesenText
Die Bundesdisziplinarbehörde, Senat 27, hat am 13.02.2024 durch Ministerialrätin Mag. SCHADLER als Senatsvorsitzende sowie Obstlt. FAUSTMANN und ChefInsp. WALCH als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates nach der am 13.02.2024 in Anwesenheit des Beschuldigten, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Beamte ist schuldig,
I)römisch eins)
a) er hat am 13.04.2023, um 04:40 Uhr, privat und in zivil in N.N.., N.N., in einem offenbar stark alkoholisierten Zustand den Taxilenker, A.A., im Zuge eines Streits beschimpft, geohrfeigt und ihn des Diebstahls seiner Dienstkokarde bezichtigt,
b) er hat im Zuge des oben angeführten Streites dem Taxilenker zumindest einmalig seine Dienstkokarde vorgewiesen und auf seine Stellung als Polizist hingewiesen,
er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen.er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG i.V.m. Paragraph 91, BDG 1979 begangen.
Über den Beschuldigten wird gem. § 92 Abs. 1 Zi 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße im Ausmaß von € 1.400,- (in Worten eintausendvierhundert) verhängt.Über den Beschuldigten wird gem. Paragraph 92, Absatz eins, Zi 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße im Ausmaß von € 1.400,- (in Worten eintausendvierhundert) verhängt.
II) Verfahrenskosten:römisch II) Verfahrenskosten:
Dem Disziplinarbeschuldigten werden gem. § 117 Abs. 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 10 % der Strafe, sohin € 140,- vorgeschrieben.Dem Disziplinarbeschuldigten werden gem. Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 10 % der Strafe, sohin € 140,- vorgeschrieben.
Diese hat der Disziplinarbeschuldigte innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des rechtskräftigen Erkenntnisses auf das Konto des BM f. Kunst, Kultur öffentlicher Dienst und Sport, unter Angabe des Namens und der Geschäftszahl des Erkenntnisses einzuzahlen. Der IBAN wird in der Beilage angeführt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
Begründung
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 06.09.2023 zu N.N. sowie den Erhebungen des RBE der LPD N.N.
Zur Person:
Der Beamte absolvierte in der Zeit von 01.06.2010 bis 31.05.2012 die Polizeigrundausbildung, wurde danach dem SPK N.N. und der Bereitschaftseinheit zugewiesen und versieht seit 01.06.2018 seinen Dienst beim LKA N.N.
Die Definitivstellung erfolgte am 01.06.2016. Der Beamte erhielt in seiner bisherigen dienstlichen Laufbahn 8x Dank und Anerkennung.
Sachverhalt:
Am 13. April 2023 wurde der Landespolizeidirektion N.N., Personalabteilung, nachfolgender Sachverhalt berichtet.
Am 13.04.2023, um 04:52 Uhr, wurde die Besatzung des Stkw „H/5“ (B.B., C.C. und D.D.) von der LLZ N.N. nach N.N., N.N. # N.N., bezüglich einem „Streit zw. einem Polizist außer Dienst und einem Taxilenker“ beordert.
Am Einsatzort eingetroffen, trafen die uEB auf den Beamten und Herrn A.A. Der Beamte sei augenscheinlich stark alkoholisiert gewesen, habe gelallt, nach Alkohol gerochen und seine Angaben seien zum Teil nicht zusammenhängend gewesen. Auf Nachfrage habe er auch seine Dienstnummer nicht nennen können.
Zum Sachverhalt befragt, gab A.A. gegenüber den uEB an, der Beamte vom N.N. nach N.N.., N.N. gefahren zu haben. Bei der Ankunft habe der Beamte mitgeteilt, den Fuhrlohn nicht bezahlen zu können, ihm aber angeboten, seine dienstliche Kokarde zwecks Absicherung abfotografieren zu können. Nachdem er dies getan habe, habe er die Kokarde sofort zurückgegeben, doch habe der Beamte in weiterer Folge behauptet, er habe die Kokarde gestohlen. Es sei zu einem Streitgespräch mit gegenseitigen, inhaltlich jedoch nicht näher definierten, Beschimpfungen gekommen und habe ihm den Beamten eine Ohrfeige auf sein rechtes Ohr versetzt.
Die uEB konnten am rechten Ohr von A.A. keine augenscheinliche Verletzung, jedoch eine Rötung wahrnehmen. Ob diese Rötung von der vorherrschenden Kälte, oder von der Ohrfeige stammte, konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden.
Der Beamte gab zum Sachverhalt befragt – jedoch auf Grund seiner Alkoholisierung nicht im Stande, Fragen zusammenhängend zu beantworten - an, A.A. habe seine Kokarde aus seiner Jackentasche gestohlen. Als Reaktion hierauf habe er A.A. geschlagen.
Etwas später sagte der Beamte jedoch: „Nein, ich habe ihn nicht geschlagen.“
Der Verbleib der Kokarde konnte zunächst nicht eruiert werden.
Die zuständige Sachbearbeiterin des RBE brachte am 13.04.2023 in Erfahrung, dass sich die Kokarde die ganze Zeit bei der Beamten befand und somit kein Diebstahl vorlag.
Anzumerken ist, dass an der Stirn von dem Beamten eine blutige Platzwunde wahrgenommen werden konnte. Diese stammte laut Angaben des Beamten aber definitiv nicht vom Streit mit dem Taxilenker. Nähere Angaben wollte er zu dem Vorfall jedoch vorerst nicht machen.
Im Zuge der Aktübernahme durch das RBE erfolgte am 25.05.2023 seine Opfereinvernahme und schilderte er in dieser, er habe - bevor er ins Taxi des A.A. gestiegen sei - einem jungen Mann am N.N. helfen wollen, da dieser von drei Männern beschimpft worden sei. Er habe den jungen Mann verteidigen wollen und hierbei im Zuge einer Auseinandersetzung durch einen u.T. mehrere Faustschläge gegen seinen Kopf erhalten.
Beweismittel:
Zeugenaussage:
A.A. gibt in seiner Vernehmung vom 12.05.2023 vor dem RBE an, er sei am gegenständlichen Abend bzw. in der Nacht als Taxilenker unterwegs gewesen. Sein Auto sei das Letzte beim Taxistand in der N.N. gewesen und habe er wahrnehmen können, wie ein am Kopf verletzter Mann (der Beamte) zu den Taxis gekommen sei, wobei diese seine Mitnahme verweigert hätten.
Aus diesem Grund entschied er sich, den Beamten bei sich einsteigen zu lassen und habe ihn gefragt, ob er Geld bei sich habe. Dies sei bejaht worden.
Bei der Ankunft am Fahrziel lag der Preis bei € 7,80,-, wobei der Beamte plötzlich angegeben habe, weder Bargeld noch eine Bankomatkarte bei sich zu haben und, dass er morgen wiederkommen solle.
Weiters habe der Beamte mitgeteilt, Polizist zu sein, seine „Marke“ vorgezeigt und behauptet, „seine Freunde“ hätten ihn geschlagen.
Da er am nächsten Tag zwecks Bezahlung des Fuhrlohnes nicht habe kommen wollen, habe er den Beamten wieder zurück Richtung Einstiegsort gebracht. Der Beamte habe während der Fahrt seine Bankomatkarte gefunden, weshalb er ihn erneut zum ursprünglichen Zielort gefahren habe.
Dort angekommen, lag der Preis laut Taxameter dann bei € 14,20,-, wobei er nur € 10,- von den Beamten verlangt habe. Dieser Betrag wurde durch den Beamten vor dem Aussteigen beglichen. Nach dem Aussteigen habe der Beamte begonnen, das Taxi, das Kennzeichen und den Taxiausweis zu fotografieren.
Auf Nachfrage weshalb der Beamte dies tue, habe dieser plötzlich behauptet, von ihm geschlagen und bestohlen (Kokarde) worden zu sein.
Während des Wartens auf die Polizei habe der Beamte immer wieder versucht, die Örtlichkeit zu verlassen. Er habe deshalb seinen rechten Ellbogen vor seinem Oberkörper gehalten und sich in dieser Körperhaltung vor den Beamten aufgestellt. Der Beamte habe daraufhin seinen Arm weggeschlagen und mit seiner linken, flachen Hand gegen sein rechtes Ohr geschlagen.
Er habe sofort ein Blitzen gesehen und sein Ohr habe zu pfeifen begonnen.
Es sei dann zu einem verbalen Streit gekommen und hätte ihm der Beamte mitgeteilt, dass, wenn er zurückschlagen sollte, er sich bewusst sein müsse, dass da eine Kamera sei.
Anschließend kam es zur polizeilichen Aufnahme des Sachverhaltes.
Verletzungen:
A.A. begab sich am 13.04.2023 in die Klinik N.N., wo zunächst eine Trommelfellperforation sowie eine Prellung des rechten Ohrs diagnostiziert wurden.
Verantwortung:
Der Beamte gibt in seiner Vernehmung vom 25.05.2023 zusammenfassend an, er habe sich nach dem Vorfall mit dem jungen Mann, welchem er helfen habe wollen, unter Schmerzen zu den in der Nähe befindlichen Taxis begeben, wobei er zunächst abgelehnt worden sei.
In das Taxi des A.A. habe er schließlich einsteigen können und ihm die gewünschte Adresse genannt. Er sei nicht gefragt worden, ob er den Fuhrlohn bezahlen könne, habe aber gewusst, seine Bankomatkarte bei sich zu haben.
Im Kreuzungsbereich N.N., N.N. habe der Taxilenker das Taxi angehalten und den Fuhrlohn gefordert.
Er habe mit der Bankomatkarte zahlen wollen, jedoch habe der Taxilenker erwidert, dass bei einem geringen Betrag nur eine Barzahlung möglich sei. Der Betrag habe sich auf € 10,- belaufen.
Da er kein Bargeld bei sich gehabt, jedoch gewusst habe, dass sich in der nahegelegenen Universität ein Bankomat befinde, habe er angeboten, das Geld dort zu beheben.
Offenbar habe er ihm nicht vertraut und seinen Vorschlag daher abgelehnt, zumal er eigenen Angaben zu Folge sein Auto dort nicht abstellen könne.
Er habe ihm mitgeteilt Polizist zu sein, dass er im LKA N.N. arbeiten würde und seine Dienststelle genau gegenüber vom Bankomaten sei.
A.A. habe angezweifelt, dass es sich bei ihm um einen echten Polizisten handle.
Er habe noch einmal versucht zu erklären, dass er zum Bankomaten gehen werde und gleich wieder da sei. Der Taxilenker habe diese wieder abgelehnt.
Daraufhin sei er einfach aus dem Taxi ausgestiegen und in Richtung Bankomat gegangen. Er habe angenommen, der Taxilenker werde auf sein Geld warten.
Plötzlich sei auch A.A. ausgestiegen und habe ihn am Oberarm zurückgehalten. Daraufhin habe er diesem nochmals erklärt, dass er Polizist sei und er ihm vertrauen könne, dass er das Geld vom Bankomat holen werde.
Der Taxilenker habe jedoch wieder seinen Beruf angezweifelt.
Um A.A. einen Beweis zu liefern, habe er ihm seine dienstliche Kokarde gezeigt, die sich in einem Etui befunden habe.
Der Taxilenker habe ihm das Etui aus der Hand gerissen, woraufhin er ihn aufgefordert habe, das Etui mit der Kokarde sofort zurückzugeben. Anstatt sie zurückzugeben, habe der Taxilenker nun behauptet, die Kokarde sei nicht echt. Er habe ihn schließlich dann etwas lauter aufgefordert, die Kokarde zurückzugeben, was dieser jedoch nicht getan habe.
In dem Etui hätten sich neben der Kokarde, der Dienstausweis und die Zugangskarte zum LKA befunden, weshalb er in Sorge gewesen sei, die Ausweise und die Zugangskarte nicht zurückzubekommen.
Um das Etui endlich retour zu erhalten, habe er ihm einen leichten Klaps mit der flachen Hand gegen dessen Gesicht versetzt. Es sei kein gezielter Klaps gewesen, hätte den Taxilenker aber überraschen sollen, sodass er sein Etui an sich nehmen könne. Auf welcher Gesichtshälfte er ihn erwischt habe, wisse er nicht, keinesfalls habe er den Mann verletzen wollen.
Als die Polizei gerade auf der Zufahrt zum Vorfallsort gewesen war, habe A.A. ein Telefonat geführt, nach welchem eine Bankomatzahlung nun möglich war.
Die Aussage des A.A., wonach er seine Bankomatkarte nicht gefunden habe, stimme nicht. Er habe sie immer griffbereit in der Hosentasche verwahrt gehabt.
Am 26.05.2023 übermittelte der Beamte eine E-Mail an das RBE in welcher er mitteilte, ein telefonisches Gespräch mit A.A. geführt zu haben. In diesem habe A.A. angegeben, an dem besagten Abend einen schlechten Tag gehabt zu haben und sich entschuldigt. A.A. habe weiters angekündigt, keine Schmerzensgeldforderung zu stellen, wenn er einen „Brief/eine Ladung“ vom Gericht bekommen sollte und keine Beschwerde gegen ihn einreichen zu wollen.
Der Beamte habe sich im Gespräch ebenfalls entschuldigt und mitgeteilt, auf Grund seiner vorangegangenen Verletzung etwas aufgelöst gewesen zu sein.
Abschließend habe man sich positiv über verschiedene Kulturen und deren Zusammenleben ausgetauscht und gegenseitig für das freundliche Gespräch bedankt.
Gerichtsverfahren:
Vom RBE wurden Erhebungen gepflogen und diese am 26.05.2023 mittels Abschlussbericht an die StA N.N. berichtet.
Am 04.06.2023 erging von der StA N.N. die Verständigung gem. § 76 Abs. 5 StPO, dass gegen den Beamten ein Strafverfahren wegen § 83 Abs. 1 StGB geführt wird (GZ: N.N.). Am 04.06.2023 erging von der StA N.N. die Verständigung gem. Paragraph 76, Absatz 5, StPO, dass gegen den Beamten ein Strafverfahren wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB geführt wird (GZ: N.N.).
Mit Schreiben der StA N.N. vom 31.08.2023 erging die Information, dass das Ermittlungsverfahren gem. § 190 Z. 1 StPO eingestellt wurde. Mit Schreiben der StA N.N. vom 31.08.2023 erging die Information, dass das Ermittlungsverfahren gem. Paragraph 190, Ziffer eins, StPO eingestellt wurde.
Mündliche Disziplinarverhandlung:
Mit Bescheid vom 20.09.2023 wurde das ordentliche Disziplinarverfahren eingeleitet und die mündliche Disziplinarverhandlung nach Beendigung des Strafverfahrens für 13.02.2024 anberaumt und durchgeführt.
Der Beamte bekannte sich zu Beginn der Verhandlung für schuldig und war geständig. Er führte an, dass er aufgrund seiner Verletzungen nach einem Vorfall am N.N. von den Taxilenkern am Taxistandplatz abgewiesen wurde. Lediglich A.A. erklärte sich dankenswerter Weise bereit, ihn als Fahrgast mitzunehmen. Der Streit mit dem Taxilenker entstand erst, als er diesem erklärte, er habe nur eine Bankomatkarte mit und kein Bargeld, jedoch habe der Taxilenker Kartenbezahlung abgelehnt. Als sie am Zielort in der N.N. in N.N. Angekommen wären, habe er dem A.A. erklärt, dass er vom Bankomat Geld beheben werde, sodass er die Taxifahrt cash bezahlen konnte. Offenbar glaubte der Taxilenker, dass er ihn um den Fuhrlohn prellen wollte, weshalb er diesem seine Dienstkokarde zeigte und anführte, dass er Polizist wäre. Seine Intension war lediglich, dass A.A. ihm durch Vorweisen der Kokarde Glauben schenkte. A.A. hätte ihm die Kokarde aus der Hand gerissen und näher angeschaut und gemeint, dass er kein Polizist wäre. Um diese jedoch wieder zu erlangen, hätte er den Taxilenker einen leichten Schlag ins Gesicht versetzt. Ob er ihn auch beschimpft hätte wurde vom Beschuldigten zunächst verneint, konnte aber aufgrund des Alkoholkonsums aber auch nicht ausgeschlossen werden. Der Beschuldigte führte an, dass es aufgrund der damaligen Alkoholisierung möglich war, dass seine Erstangaben gegenüber den amtshandelnden Kollegen mit der jetzigen Verantwortung nicht ganz konform wären.
Der Beamte legte im Zuge der Einvernahme ein Sachverständigengutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen für gerichtliche Medizin E.E. vor, welches von der Staatsanwaltschaft N.N. in Auftrag gegeben wurde. Demnach resultierte aus der Ohrfeige keine Trommelfellperforation und lag damit auch keine Körperverletzung vor.
Im Zuge des Beweisverfahrens wurde der Taxilenker A.A. nach Wahrheitserinnerung niederschriftlich befragt.
Dabei wiederholte der Zeuge im Wesentlichen seine Angaben, die er bereits bei der LPD N.N., RBE, getätigt hatte. Befragt, was der eigentliche Grund für ihn war die Polizei zu rufen, führte der Taxilenker an, dass der Fahrgast ihn beschuldigte hätte, seine Dienstkokarde gestohlen zu haben. er gab an, dass der Beschuldigte den Fuhrlohn bereits mittels Bankomatkarte beglichen hatte und dann plötzlich auf ihn losging und von Diebstahl sprach. Deshalb habe er den Beschuldigten bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten und dann einen Schlag ins Gesicht bekommen. Als die Polizei kam, durchsuchten diese auch das Taxi nach der Kokarde und auch A.A. selbst war bereit, sich durchsuchen zu lassen. Die Kokarde konnte jedoch nicht gefunden werden, weshalb er selbst am nächsten Tag bei der Polizei angerufen hätte und sich erkundigte, ob diese wiederaufgetaucht sei. Diesbezüglich hätte er sich Sorgen gemacht.
Im Übrigen wurde auf das gerichtsmedizinische Sachverständigengutachten, wonach weder eine Körperverletzung noch sonst eine Gesundheitsbeeinträchtigung vorgelegen ist sowie auf die Einstellung der StA N.N. verwiesen und dass die Bundesdisziplinarbehörde gemäß § 95 Abs. 2 BDG an eine derartige Entscheidung nicht gebunden ist und das Beweisverfahren selbständig durchzuführen hat.Im Übrigen wurde auf das gerichtsmedizinische Sachverständigengutachten, wonach weder eine Körperverletzung noch sonst eine Gesundheitsbeeinträchtigung vorgelegen ist sowie auf die Einstellung der StA N.N. verwiesen und dass die Bundesdisziplinarbehörde gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG an eine derartige Entscheidung nicht gebunden ist und das Beweisverfahren selbständig durchzuführen hat.
Der Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer aus, dass der Sachverhalt aufgrund der Geständnisses und des Beweisverfahrens hinreichend geklärt ist.
Der Beschuldigte zeigte ein Bild eines nicht tadellosen Exekutivbeamten. Selbst der Taxilenker glaubte aufgrund des Verhaltens zunächst nicht, dass es sich um einen Polizisten handelte.
Mildernd waren das Geständnis, die sehr gute Dienstbeschreibung und die Belobigungen.
Erschwerend wirkten 2 Dienstpflichtverletzungen und eine einschlägige Vormerkung.
Antrag: Geldbuße im Ausmaß von € 2.000,-.
Der Beamte, der anwaltlich nicht vertreten war, gab in seinem Schlusswort an, dass er den Vorfall sehr bedaure und entschuldigte sich erneut für sein Fehlverhalten. Er ersuchte um eine milde Strafe, da er nicht nur einen Hauskredit zu finanzieren hätte, sondern aufgrund des demnächst zu erwartenden Nachwuchses Alleinverdiener sein werde.
Der Senat hat dazu erwogen:
Rechtsgrundlage:
Ein Beamter ist gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979 verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Ein Beamter ist gem. Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens zum Erkenntnis gelangt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen schuldhaft begangen hat.
Der Vorwurf lautet dahingehend, dass der Beamte im alkoholisiertem Zustand nach einer Lokaltour einen Streit mit einem Taxifahrer hatte, ihn beschimpfte und ohrfeigte, ihn des Diebstahls seiner Dienstkokarde beschuldigte und sich mit dem Herzeigen der Kokarde als Polizist zu erkennen gab.
Die Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage, sowie aus den Ausführungen des Beschuldigten.
Es ist darauf zu verweisen, dass der Einstellung des Strafverfahrens aus disziplinärer Sicht keine maßgebende Bedeutung zukommt und daran im Disziplinarverfahren keine Bindungswirkung geknüpft ist (VwGH 17.12.2013, N.N.; VwGH 17.10.1989, N.N.; VwGH 09.09.2014, Ra N.N.).
Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG:Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG:
Gemäß § 43 Abs. 2 BDG ist der Beamte verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt.Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG ist der Beamte verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt.
Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, N.N.; 15.12.1999, N.N.; 18.4.2002, N.N.); insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, N.N.; 16.10.2001, N.N.) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 43 Abs. 2 BDG 1979 bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte 'in seinem gesamten Verhalten' den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. N.N., sowie vom 31.5.1990, Zl. N.N. = Slg. N.F. Nr. N.N.). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen (vgl. dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu § 43 BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, N.N.; 15.12.1999, N.N.; 18.4.2002, N.N.); insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, N.N.; 16.10.2001, N.N.) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte 'in seinem gesamten Verhalten' den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen vergleiche z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. N.N., sowie vom 31.5.1990, Zl. N.N. = Slg. N.F. Nr. N.N.). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen vergleiche dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu Paragraph 43, BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, ist eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung immer dann anzunehmen, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzt, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut ist (z.B.: VwGH 24.2.1995, N.N.; 15.12.1999, N.N.).
Das Verhalten des Beschuldigten am 13.04.23 entspricht – wie schon oben ausgeführt - nicht dem, was sich die Allgemeinheit von einem Beamten der Exekutive erwartet. Aus Sicht der Bundesdisziplinarbehörde hat die gegenständliche körperliche Attacke auf den Taxilenker und die Bezichtigung des Diebstahls der Dienstkokarde insofern disziplinarrechtliche Relevanz, als die Verhinderung und Aufklärung von Körperverletzungen und Verletzungen der körperlichen Integrität sowie Verleumdung in den unmittelbaren dienstlichen Aufgabenbereich eines Polizisten fällt. Es ist die Kernaufgabe eines Exekutivbeamten, gerichtliche strafbare Handlungen zu verfolgen. Er muss die Normen des StGB schützen und achten und nicht selbst dagegen verstoßen.
Dieses Verhalten - nämlich Beschimpfen und Schlagen eines Taxilenkers, auch wenn dies zu keiner Körperverletzung geführt hatte und die Verleumdung, stellt grundsätzlich kein Verhalten dar, das geeignet ist, die „Achtung und das Vertrauen der Bevölkerung zu erwerben und zu wahren.“ Derartiges Verhalten erleben Taxilenker wohl vorwiegend bei „milieubedingten“ Situationen und nicht bei Vorfällen, die Polizisten betreffen. Dass der Taxilenker überhaupt gewusst hatte, dass es sich bei diesem problembehafteten Fahrgast um einen Polizisten handelte, hat dieser von sich selbst nicht nur behauptet, sondern hat sich mit der Dienstkokarde ausgewiesen. Dies tat er deshalb, um dem Taxilenker glaubhaft zu machen, er wolle ihn nicht um den Fuhrlohn bringen, sondern lediglich beim Bankomat Geld beheben. Der Beschuldigte führte in der heutigen Verhandlung an, dass er den Vorfall sehr bereute. Jedenfalls ist ein derartiges Verhalten eines Polizisten unwürdig und absolut entbehrlich.
Strafbemessung gem. § 93 BDG:Strafbemessung gem. Paragraph 93, BDG:
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind außerdem die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistungen. Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind außerdem die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistungen.
Wie der VwGH festgehalten hat, ist der persönliche Eindruck eines Beschuldigten hinsichtlich seiner Persönlichkeit und seines Charakters in der mündlichen Verhandlung von besonderer Bedeutung. (VwGH 21.04.2015, Ra N.N.). Der Beschuldigte war anwaltlich nicht vertreten und übernahm in eloquenter Weise seine Verteidigung selbst. Aufgrund des positiven Auftretens des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestehen daher seitens des erkennenden Senates keine tatsächlichen Bedenken, dass der Disziplinarbeschuldigte hinkünftig seine dienstlichen Aufgaben nicht mit dem notwendigen Engagement und Ernst begegnen wird. Er scheint sein Fehlverhalten verstanden zu haben, und ist die notwendige Distanzierung zu seinem Fehlverhalten mehr als eindeutig erkennbar. Damit wird von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen.
Dennoch muss vor allem aus generalpräventiven Gründen eine Geldbuße im mittleren Bereich verhängt werden, um der Kollegenschaft vor Augen zu führen, dass ein derartiges Fehlverhalten keinesfalls geduldet werden kann.
Mildernd war das Geständnis, 8 Belobigungen, die sehr gute formlose Dienstbeschreibung und das positive Auftreten vor der Kommission zu werten.
Erschwerend war die Disziplinarverfügung aus 2021, da somit keine disziplinarrechtliche Unbescholtenheit vorgelegen ist sowie mehrere Dienstpflichtverletzungen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2024