Entscheidungsdatum
07.08.2024Index
40/01 VerwaltungsverfahrenText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB in **** V, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.02.2024, GZ ***, betreffend eine Zurückweisung einer Vorstellung wegen Verspätung nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB in **** römisch fünf, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.02.2024, GZ ***, betreffend eine Zurückweisung einer Vorstellung wegen Verspätung nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid erhoben.
2. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.01.2024 GZ *** als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
Begründend wurde dahin ausgeführt, dass der Mandatsbescheid laut Datumsvermerk auf dem Rückschein am Donnerstag dem 11.01.2024 zugestellt worden sei und die Frist für die rechtzeitige Einbringung der Vorstellung somit am Donnerstag dem 25.01.2024, 24:00 Uhr, geendet habe. Das Rechtsmittel der Vorstellung sei aber erst am 31.01.2024 erhoben worden und sei mithin verspätet.
Mit obgenannten Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.01.2024, GZ ***, wurde dem Beschwerdeführer auf die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab dem 05.01.2024 (Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheins), das Recht aberkannt von seiner deutschen Lenkberechtigung, Führerschein, ausgestellt vom Landratsamt X, Ausstellungsdatum 21.05.2008, FSNr ***, Klassen A, AM, B, BE, C1E, CE, MSLT in Österreich Gebrauch zu machen und ihm für diese Zeit das Lenken von Kraftfahrzeugen in Österreich verboten.Mit obgenannten Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.01.2024, GZ ***, wurde dem Beschwerdeführer auf die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab dem 05.01.2024 (Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheins), das Recht aberkannt von seiner deutschen Lenkberechtigung, Führerschein, ausgestellt vom Landratsamt römisch zehn, Ausstellungsdatum 21.05.2008, FSNr ***, Klassen A, AM, B, BE, C1E, CE, MSLT in Österreich Gebrauch zu machen und ihm für diese Zeit das Lenken von Kraftfahrzeugen in Österreich verboten.
In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass ihm der Mandatsbescheid vom 08.01.2024 mit welchem ihm die belangte Behörde ein Lenkverbot in Österreich auferlegt habe, tatsächlich erst am 17.01.2024 zugegangen sei. Die Annahme der belangten Behörde, dass ihm der Mandatsbescheid vom 08.01.2024 bereits am 11.01.2024 zugestellt worden sei, sei nicht korrekt. Die Zustellung sei jedenfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt – nämlich am 17.01.2024 – erfolgt. An diesem Tag habe sein Sohn das behördliche Schriftstück beim zuständigen Postamt persönlich abgeholt. Zum Zeitpunkt der versuchten Zustellung bzw am 11.01.2024 sei er aufgrund einer Abwesenheit im Ausland nicht an der Abgabestelle aufhältig gewesen. Auch finde sich am Datumsvermerk auf dem Rückschein keine Unterschrift und sei sohin von einer wirksamen Zustellung am 11.01.2024 nicht auszugehen. Weiters stamme der Datumsvermerk ebenfalls nicht von ihm. Sein Sohn habe den Mandatsbescheid der belangten Behörde erst am 17.01.2024 beim zuständigen Postamt abgeholt und dort den Empfang quittiert. An diesem Tage habe er das erste Mal vom auferlegten Lenkverbot in Österreich Kenntnis erlangt. Auch gehe er davon aus, dass ein Zustellungsmangel erst dann heile, wenn das Dokument der Person an die die Zustellung gesetzgemäß gerichtet gewesen sei tatsächlich zugegangen sei. Tatsächlich zugegangen sei ihm das Schriftstück erst am 17.01.2024. In diesem Bezug sei auf die allgemeine Heilungsregel des § 7 Zustellgesetz verwiesen. Die Zustellung gelte dann als bewirkt, wenn das Dokument den in der Zustellverfügung genannten Empfänger tatsächlich zugekommen sei. Aufgrund dieser Ausführungen sei die am 31.01.2024 eingebrachte Vorstellung gegen den Bescheid vom 08.01.2024 rechtzeitig und die Zurückweisung des Rechtsmittels – ohne ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben – rechtswidrig.In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass ihm der Mandatsbescheid vom 08.01.2024 mit welchem ihm die belangte Behörde ein Lenkverbot in Österreich auferlegt habe, tatsächlich erst am 17.01.2024 zugegangen sei. Die Annahme der belangten Behörde, dass ihm der Mandatsbescheid vom 08.01.2024 bereits am 11.01.2024 zugestellt worden sei, sei nicht korrekt. Die Zustellung sei jedenfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt – nämlich am 17.01.2024 – erfolgt. An diesem Tag habe sein Sohn das behördliche Schriftstück beim zuständigen Postamt persönlich abgeholt. Zum Zeitpunkt der versuchten Zustellung bzw am 11.01.2024 sei er aufgrund einer Abwesenheit im Ausland nicht an der Abgabestelle aufhältig gewesen. Auch finde sich am Datumsvermerk auf dem Rückschein keine Unterschrift und sei sohin von einer wirksamen Zustellung am 11.01.2024 nicht auszugehen. Weiters stamme der Datumsvermerk ebenfalls nicht von ihm. Sein Sohn habe den Mandatsbescheid der belangten Behörde erst am 17.01.2024 beim zuständigen Postamt abgeholt und dort den Empfang quittiert. An diesem Tage habe er das erste Mal vom auferlegten Lenkverbot in Österreich Kenntnis erlangt. Auch gehe er davon aus, dass ein Zustellungsmangel erst dann heile, wenn das Dokument der Person an die die Zustellung gesetzgemäß gerichtet gewesen sei tatsächlich zugegangen sei. Tatsächlich zugegangen sei ihm das Schriftstück erst am 17.01.2024. In diesem Bezug sei auf die allgemeine Heilungsregel des Paragraph 7, Zustellgesetz verwiesen. Die Zustellung gelte dann als bewirkt, wenn das Dokument den in der Zustellverfügung genannten Empfänger tatsächlich zugekommen sei. Aufgrund dieser Ausführungen sei die am 31.01.2024 eingebrachte Vorstellung gegen den Bescheid vom 08.01.2024 rechtzeitig und die Zurückweisung des Rechtsmittels – ohne ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben – rechtswidrig.
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
Es wurde am 02.07.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie durch Einsichtnahme in den behördlichen Führerscheinentzugsakt insbesondere in die vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholte Empfangsbestätigung der EE, betreffend das Einschreiben international ***, Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.01.2024, GZ ***, in die Musterzeichnung des Beschwerdeführers sowie in die Bordkarte und Buchungsbestätigung des Beschwerdeführers.
Im Beschwerdeverfahren wurde seitens des Beschwerdeführers ergänzend vorgebracht, dass die Empfangsbestätigung nicht von ihm unterfertigt worden sei. Er habe das behördliche Schriftstück auch nicht am 11.01.2024 übernommen. Weiters sei die Handschrift auf der Empfangsbestätigung keinesfalls ident mit seiner Handschrift. Er sei am 11.01.2024 ortsabwesend gewesen. Am 10.01.2024 sei er nach Y geflogen und erst am 14.01.2024 von Y wieder retour gekommen. Somit könne die unterfertigte Empfangsbestätigung – datiert mit 11.01.2024 – keinesfalls von ihm stammen. Sein Sohn CC habe das Einschreiben erst am 17.01.2024 in der Postbankfiliale in der Adresse 2, **** X, W, abgeholt. Hiebei handle es sich nicht um eine reine Postfiliale, sondern würden hier „Einschreiben“ hinterlegt werden, die nicht zugestellt werden hätten können. Demnach habe es offenbar am 11.01.2024 einen erfolglosen Zustellversuch gegeben und es sei schlichtweg vollkommen ausgeschlossen, dass die Unterschrift auf der Empfangsbestätigung von ihm stamme. Am 14.01.2024 – an diesem Tag sei er von seinem Auslandsaufenthalt retour gekommen – habe er erst den Abholschein für das Einschreiben in seinen Briefkasten vorgefunden. Berufsbedingt sei es ihm jedoch nicht möglich gewesen das Einschreiben am nächsten Tag persönlich abzuholen, weswegen er seinen Sohn CC mit der Abholung des Schriftstückes bevollmächtigt habe. Eine Abholung durch CC sei dann am 17.01.2024 erfolgt.Im Beschwerdeverfahren wurde seitens des Beschwerdeführers ergänzend vorgebracht, dass die Empfangsbestätigung nicht von ihm unterfertigt worden sei. Er habe das behördliche Schriftstück auch nicht am 11.01.2024 übernommen. Weiters sei die Handschrift auf der Empfangsbestätigung keinesfalls ident mit seiner Handschrift. Er sei am 11.01.2024 ortsabwesend gewesen. Am 10.01.2024 sei er nach Y geflogen und erst am 14.01.2024 von Y wieder retour gekommen. Somit könne die unterfertigte Empfangsbestätigung – datiert mit 11.01.2024 – keinesfalls von ihm stammen. Sein Sohn CC habe das Einschreiben erst am 17.01.2024 in der Postbankfiliale in der Adresse 2, **** römisch zehn, W, abgeholt. Hiebei handle es sich nicht um eine reine Postfiliale, sondern würden hier „Einschreiben“ hinterlegt werden, die nicht zugestellt werden hätten können. Demnach habe es offenbar am 11.01.2024 einen erfolglosen Zustellversuch gegeben und es sei schlichtweg vollkommen ausgeschlossen, dass die Unterschrift auf der Empfangsbestätigung von ihm stamme. Am 14.01.2024 – an diesem Tag sei er von seinem Auslandsaufenthalt retour gekommen – habe er erst den Abholschein für das Einschreiben in seinen Briefkasten vorgefunden. Berufsbedingt sei es ihm jedoch nicht möglich gewesen das Einschreiben am nächsten Tag persönlich abzuholen, weswegen er seinen Sohn CC mit der Abholung des Schriftstückes bevollmächtigt habe. Eine Abholung durch CC sei dann am 17.01.2024 erfolgt.
II. Festgestellter Sachverhalt:
Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde - betreffend den Mandatsbescheid vom 08.01.2024 GZ ***, mit welchem dem Beschwerdeführer auf die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab dem 05.01.2024, das Recht aberkannt wurde von seiner deutschen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen - die Empfangsbestätigung der EE betreffend das Einschreiben international *** (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.01.2024, GZ ***) eingeholt.
Aus dieser Empfangsbestätigung ergibt sich, dass der in Rede stehende Mandatsbescheid vom 08.01.2024 GZ *** dem Beschwerdeführer am 11.01.2024 eigenhändig zugestellt wurde.
Diese Empfangsbestätigung der EE wurde dem Beschwerdeführer zH seines Rechtsvertreters mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 17.04.2024 zur Stellungnahme vorgehalten.
Der Beschwerdeführer legte daraufhin eine auf ihn lautende Bordkarte der Fluglinie DD samt einer Buchungsbestätgung vor. Aus diesen Unterlagen ergibt sich unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer am Mittwoch dem 10.01.2024 nach Y geflogen und erst am Sonntag dem 14.01.2024 von Y wieder retour gekommen ist.
Mithin kann die übermittelte Empfangsbestätigung der EE nicht vom Beschwerdeführer unterfertigt worden sein. Die auf dieser Empfangsbestätigung versehenen Unterschrift stammt nicht vom Beschwerdeführer. Er unterfertigt – mit einem anderen Schriftzug (Beweis: Musterzeichnung des Beschwerdeführers die der Stellungnahme vom 29.01.2024 im Beschwerdeverfahren angeschlossen ist sowie seine Unterfertigung des Verhandlungsprotokolls).
Der Beschwerdeführer führt anlässlich seiner Einvernahme selbst aus, dass es offenbar am 11.01.2024 einen erfolglosen Zustellversuch gegeben hat und das in Rede stehende Schriftstück, der Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft V, vom 08.01.2024, in der Postbankfiliale in **** X, Adresse 2, hinterlegt wurde. Am 14.01.2024, als er von seinem Auslandsaufenthalt retour gekommen ist, hat er den Abholschein für das Einschreiben in seinem Briefkasten vorgefunden. Berufsbedingt war es ihm nicht möglich, das Einschreiben am nächsten Tag persönlich abzuholen, weswegen er seinen Sohn CC mit der Abholung des Schriftstückes bevollmächtigt hat. Die Abholung durch CC ist dann am 17.01.2024 erfolgt. Laut seinen eigenen Ausführungen hat der Beschwerdeführer auch an diesem Tag erstmals Kenntnis vom Inhalt dieses Schriftstücks, vom auferlegten Lenkverbot, erhalten.Der Beschwerdeführer führt anlässlich seiner Einvernahme selbst aus, dass es offenbar am 11.01.2024 einen erfolglosen Zustellversuch gegeben hat und das in Rede stehende Schriftstück, der Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf, vom 08.01.2024, in der Postbankfiliale in **** römisch zehn, Adresse 2, hinterlegt wurde. Am 14.01.2024, als er von seinem Auslandsaufenthalt retour gekommen ist, hat er den Abholschein für das Einschreiben in seinem Briefkasten vorgefunden. Berufsbedingt war es ihm nicht möglich, das Einschreiben am nächsten Tag persönlich abzuholen, weswegen er seinen Sohn CC mit der Abholung des Schriftstückes bevollmächtigt hat. Die Abholung durch CC ist dann am 17.01.2024 erfolgt. Laut seinen eigenen Ausführungen hat der Beschwerdeführer auch an diesem Tag erstmals Kenntnis vom Inhalt dieses Schriftstücks, vom auferlegten Lenkverbot, erhalten.
III. Beweiswürdigung:
Dieser festgestellte Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig und ergibt sich zweifelsfrei aus den genannten bzw auch in Klammer angeführten Beweismitteln.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Aufgrund obiger Feststellungen, konnte der Beschwerdeführer den in Rede stehenden Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z, vom 08.01.2024, GZ ***, am 11.01.2024 nicht eigenhändig übernommen haben, er befand sich vom Mittwoch 10.01.2024 bis Sonntag 14.01.2024 im Ausland.
Er selbst führte aus, dass er am 14.01.2024 von seinem Auslandsaufenthalt retour gekommen ist und hat den Abholschein für das Einschreiben (Mandatsbescheid vom 08.01.2024) in seinem Briefkasten vorgefunden. Berufsbedingt ist es ihm nicht möglich gewesen das Einschreiben am nächsten Tag persönlich abzuholen, weswegen er seinen Sohn CC damit beauftragt hat. CC hat dann am 17.01.2024 das Schriftstück (Mandatsbescheid vom 08.01.2024) von der Postbankfiliale abgeholt. An diesem Tag hat der Beschwerdeführer auch Kenntnis vom Inhalt dieses Schriftstückes erhalten.
Im vorliegenden Fall wurde die gegenständliche Vorstellung aber weder nach den Bestimmungen des Weltpostvertrages – und damit auf internationalem Postwege – noch im Wege der Amts- und Rechtshilfe übermittelt, vielmehr wurde die Vorstellung durch die Z zugestellt (vgl dazu Rückschein National der EE im behördlichen Akt).Im vorliegenden Fall wurde die gegenständliche Vorstellung aber weder nach den Bestimmungen des Weltpostvertrages – und damit auf internationalem Postwege – noch im Wege der Amts- und Rechtshilfe übermittelt, vielmehr wurde die Vorstellung durch die Z zugestellt vergleiche dazu Rückschein National der EE im behördlichen Akt).
Wie unter den Feststellungen ausgeführt ist dem Beschwerdeführer das Schriftstück (Mandatsbescheid vom 08.01.2024) am 17.01.2024 zugekommen und war sohin das von ihm erhobene Rechtsmittel der Vorstellung, das am 31.01.2024 bei der belangten Behörde einlangte, rechtzeitig, weswegen spruchgemäß zu entscheiden war.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
Schlagworte
MandatsbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.13.0873.7Zuletzt aktualisiert am
22.08.2024