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20/02 Familienrecht;Norm
AuslBG §15 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des N, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 20. März 1995, Zl. SD 375/95, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 FrG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer im Juli 1991 in das Bundesgebiet eingereist sei. Er habe zunächst aufgrund einer Verpflichtungserklärung einen Sichtvermerk bis zum 30. Dezember 1991 erhalten. Am 14. Oktober 1991 habe er eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Unmittelbar darauf habe er einen Berechtigungsschein beantragt und von der Erstbehörde eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 10. Dezember 1994 erhalten. Die Ehe des Beschwerdeführers sei am 23. Juni 1994 gemäß § 23 Ehegesetz für nichtig erklärt worden. Aus den Entscheidungsgründen des in Rechtskraft erwachsenen Urteiles ergebe sich, daß die Ehe nur deshalb geschlossen worden sei, um dem Beschwerdeführer, der seiner Gattin einen Betrag von etwa S 50.000,-- für die Eheschließung gezahlt habe, eine Arbeits- und eine Aufenthaltsbewilligung zu verschaffen. Von den Eheleuten sei weder ein gemeinsamer Haushalt noch die Aufnahme sexueller Beziehungen beabsichtigt gewesen. Tatsächlich sei auch ein gemeinsamer Haushalt nicht gegründet und die Ehe nie vollzogen worden. Aufgrund dieses Sachverhaltes seien die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 FrG gegeben. Die Eingehung einer Ehe nur zum Zweck der Beschaffung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines stelle einen als Gefährdung der öffentlichen Ordndnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens zu wertenden evidenten Rechtsmißbrauch dar. Im Hinblick auf die rechtsmißbräuchliche Eingehung der Ehe könne sich der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Privat- oder Familienlebens im Sinne des des § 19 FrG nicht auf das Bestehen dieser Ehe berufen. Sonstige familiäre Bindungen seien nicht gegeben. Mit Rücksicht auf das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen sei das Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer selbst unter der Annahme eines relevanten Eingriffes in sein Privatleben zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten. Die gemäß § 20 Abs. 1 FrG vorzunehmende Interessenabwägung müsse zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausschlagen, zumal dabei lediglich sein Aufenthalt im Bundesgebiet seit Juli 1991 und die von ihm ausgeübte Berufstätigkeit zu berücksichtigen seien. Unter Bedachtnahme darauf, daß der Beschwerdeführer die Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer Beschäftigung nur durch die rechtsmißbräuchliche Eingehung einer Ehe erreicht habe, sei das hier maßgebliche öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen weitaus höher zu bewerten als das private Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der Beschwerdeführer weist darauf hin, daß er bereits vor der (am 14. Oktober 1991 erfolgten) Eheschließung in Österreich rechtmäßig aufhältig gewesen sei, und behauptet, daß ihm bereits vor der Eheschließung eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei. Er finde daher "keine rechtliche und tatsächliche Grundlage" dafür vor, daß er alleine aufgrund der Tatsache der Eheschließung rechtliche Vorteile erlangt habe. Sei dies der Fall, dann könne keinesfalls davon gesprochen werden, daß sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet einen Verstoß gegen die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle. Diesem Vorbringen ist zu erwidern, daß die belangte Behörde zum einen ohnedies festgestellt hat, daß dem Beschwerdeführer nach seiner Einreise in das Bundesgebiet ein bis zum 30. Dezember 1991 gültiger Sichtvermerk ausgestellt worden sei. Die weitere Behauptung des Beschwerdeführers, es sei ihm bereits vor der Eheschließung eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden, findet aber nicht einmal in der in der Beschwerde enthaltenen Sachverhaltsdarstellung Deckung, wonach dem Beschwerdeführer aufgrund eines am 11. Dezember 1991 erteilten, vom 11. Dezember 1991 bis zum 10. Dezember 1994 gültigen Wiedereinreisesichtvermerkes am 7. Oktober 1994 eine bis 6. Oktober 1996 gültige "Arbeitserlaubnis" erteilt worden sei. Die entscheidende Feststellung der belangten Behörde, daß die Ehe vom Beschwerdeführer nur zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen geschlossen worden sei, kann daher durch das angeführte Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden. Daß ein derartiges Verhalten eines Fremden einen die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdenden Rechtsmißbrauch darstellt, entspricht der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 23. Februar 1995, Zl. 94/18/1054). Ob - wie der Beschwerdeführer meint - "die Tatsache der anschließenden Ehenichtigerklärung" in keinem rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang mit dem ihm erteilten Wiedereinreisesichtvermerk und der Arbeitserlaubnis stehe, ist rechtlich unerheblich, hängt doch die Wertung des hier maßgeblichen Verhaltens nicht von einer allfälligen Nichtigerklärung der Ehe ab (vgl. das eben erwähnte hg. Erkenntnis). Schon aus diesem Grund geht auch die Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte es verabsäumt, den Sachverhalt, insbesondere die behauptete Tatsache der Erteilung der Aufenthaltsberechtigung und Arbeitserlaubnis, vor Erlassung des angefochtenen Bescheides mit ihm zu erörtern, ins Leere. Für die in der Beschwerde vertretene Ansicht, daß die belangte Behörde den Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen habe, bleibt der Beschwerdeführer jegliche Begründung schuldig.
Auf dem Boden der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. abermals das oben angeführte Erkenntnis) ist somit nicht zu erkennen, daß der belangten Behörde bei der Beurteilung, daß die in § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt und der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers im Grunde des § 19 FrG zum Schutz der öffentlichen Ordnung dringend geboten sei, eine Rechtswidrigkeit unterlaufen wäre. Auch gegen das Ergebnis der gemäß § 20 Abs. 1 FrG vorgenommenen Interessenabwägung bestehen keine Bedenken.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995180924.X00Im RIS seit
20.11.2000