Entscheidungsdatum
08.08.2024Index
60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
ASchG 1994 §130 Abs1 Z16Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geb. am XX.XX.XXXX, Adresse 1, ***** Z, vertreten durch Anwaltskanzlei BB, Adresse 2, ***** Y, vom 12.06.2024, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 15.05.2024, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geb. am römisch XX.XX.XXXX, Adresse 1, ***** Z, vertreten durch Anwaltskanzlei BB, Adresse 2, ***** Y, vom 12.06.2024, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 15.05.2024, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Strafen wie folgt herabgesetzt werden:
Zu Spruchpunkt 1.: Euro 1.100,00 (2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)
Zu Spruchpunkt 2.: Euro 550,00 (31 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)
Zu Spruchpunkt 3.: Euro 330,00 (15 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)
2. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit zusammen Euro 198,00 neu festgesetzt.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Im bekämpften Straferkenntnis werden Herrn AA folgende Sachverhalte angelastet und Strafen über ihn verhängt:
„Am 16.08.2023 gegen 10:10 Uhr ereignete sich auf der Baustelle der CC in **** W, Adresse 3 (Montage einer PV-Anlage auf einem Einfamilienhaus) bei der Montage eines Schrägaufzug/Dachdeckeraufzug, Marke DD, Type Lift 200 Standard, ein Arbeitsunfall, bei welchem der Arbeitnehmer EE, geboren am 24.03.1989, von der Dachkante des Einfamilienhauses aus einer Höhe von ca. 6 Meter auf den darunter befindlichen Asphalt fiel und sich an Füßen und Beinen schwer verletzte.
Sie haben es als Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der CC (= Arbeitgeberin) zu verantworten, dass im Zuge dieser Montagearbeiten
1. der Arbeitnehmer EE entgegen der Bedienungsanleitung des Herstellers (Personenbeförderung ist nicht erlaubt) zur Befestigung dieses Schrägaufzug/ Dachdeckeraufzug mit diesem Schrägaufzug/Dachdeckeraufzug zum Dachbereich des Einfamilienhauses befördert wurde,
2. der Schrägaufzug/Dachdeckeraufzug entgegen den Sicherheitsbestimmungen des Herstellers nicht am Boden gegen Verrutschen befestigt wurde sowie
die letzte wiederkehrende Überprüfung des Schrägaufzug/Dachdeckeraufzug, Marke DD, Type Lift 200 Standard, laut Prüfplakette im Jahr 2021 durchgeführt wurde, wobei der Prüfmonat auf der Prüfplakette nicht eindeutig festgestellt werden konnte.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. § 130 Abs. 1 Z16 i.V.m. § 35 Abs.1 Z1 und 2 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017 (kurz: AschG)
2. § 130 Abs. 5 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017 (kurz: AschG) i.V.m. § 17 Abs. 4 Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 77/2014 (kurz: BauV)
3. § 130 Abs. 1 Z 16 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017 (kurz: AschG) i.V.m. § 6 Abs. 1 Z 1 Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 1164/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 21/2010 (kurz: AM-VO)
Wegen diesen Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1. € 1.660,00
3 Tage
§ 130 Abs. 1 Z 16 ASchGParagraph 130, Absatz eins, Ziffer 16, ASchG
2. € 830,00
2 Tage
§ 130 Abs. 5 ASChGParagraph 130, Absatz 5, ASChG
3. € 500,00
1 Tag
§ 130 Abs. 1 Z 16 ASchGParagraph 130, Absatz eins, Ziffer 16, ASchG
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
--
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 299,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 3.289,00“
Dagegen hat Herr AA durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und zulässig Beschwerde erhoben, in welcher er zusammengefasst darauf hinweist, dass er am 16.08.2023 vor Arbeitsbeginn eine Unterweisung gegenüber den vor Ort tätigen Mitarbeitern erteilt habe, dass der Dachdeckeraufzug/Schrägaufzug nicht zur Personenbeförderung und nur zur ausschließlichen Beförderung von Gütern und Baumaterial benützt werden dürfte. Er habe auf die Gefahren der fehlerhaften Benützung des Schrägaufzugs hingewiesen und dass bei funktionsfremder Benützung eine sehr hohe Absturzgefahr bestehe. Er habe auch die Umsetzung der von ihm ausgesprochenen Unterweisungen vor Ort kontrolliert. Am 16.08.2023 gegen 10:10 Uhr habe er das Material für den Arbeitstag hergerichtet. Da die Unterweisung klar und deutlich gegenüber den Mitarbeitern ausgesprochen worden sei, habe er auch davon ausgehen können, dass diese entsprechend umgesetzt wird. In der Vergangenheit seien gleichlautende Unterweisungen von den Mitarbeitern umgesetzt worden. Herr EE habe entgegen seiner ausdrücklichen Weisung gehandelt. Er habe damit alle notwendigen Vorkehrungen getroffen, damit der Schrägaufzug vorschriftsgemäß benützt wird. Eine Verwaltungsübertretung habe er subjektiv nicht zu verantworten, auch Fahrlässigkeit wäre ihm nicht vorzuwerfen, da eine pausenlose Überwachung der Mitarbeiter nicht zumutbar und möglich wäre. Hinsichtlich Spruchpunkt 1. sei die Strafhöhe unverhältnismäßig hoch. Er sei unbescholten und habe eine klare Unterweisung seiner Mitarbeiter durchgeführt, sodass die Benützung des Schrägaufzugs als Personenaufzug auf den eigenverantwortlichen Entschluss des Mitarbeiters EE zurückzuführen wäre. Das zehnfache der Mindeststrafe sei dafür nicht gerechtfertigt, allenfalls das dreifache der Mindeststrafe.
Auch der Tatvorwurf zu Spruchpunkt 2. sei nicht zutreffend, da eine klare Unterweisung seiner Mitarbeiter am 16.08.2023 vor Arbeitsbeginn erfolgt sei, dass der Schrägaufzug vor der Benützung gemäß der Montage- und Betriebsanleitung gegen das Verrutschen am Boden zu sichern ist. Er habe auf die Gefahren der fehlerhaften Benützung des Schrägaufzugs und die nicht ordnungsgemäße Befestigung seine Mitarbeiter ausdrücklich hingewiesen. Der Beschuldigte habe deshalb davon ausgehen können, dass diese entsprechend der Unterweisung umgesetzt wird. In der Vergangenheit seien gleichlautende Unterweisungen von den Mitarbeitern auch umgesetzt worden und habe der Mitarbeiter EE entgegen seiner ausdrücklichen Weisung gehandelt. Er habe damit alle Vorkehrungen getroffen, damit der Schrägaufzug vorschriftsmäßig genützt wird. Fahrlässigkeit wäre ihm nicht anzulasten, da eine pausenlose, respektive lückenlose Überwachung der Mitarbeiter nicht zumutbar und auch nicht möglich wäre. Auch zu Spruchpunkt 2. sei die Strafhöhe unverhältnismäßig hoch, angemessen wäre höchstens eine Strafe im Ausmaß des zweifachen der Mindeststrafe.
Hinsichtlich Spruchpunkt 3. werde die Strafhöhe angefochten; angemessen wäre in diesem Fall die Mindeststrafe in der Höhe von Euro 166,00; es habe aber nur eine sehr geringe Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes stattgefunden, welche allenfalls einen geringen Fahrlässigkeitsvorwurf nach sich ziehe.
Es werde die zeugenschaftliche Einvernahme von EE und FF beantragt sowie die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu Herabsetzung der Geldstrafen.
In der mündlichen Verhandlung am 06.08.2024 gab AA darüberhinausgehend noch Folgendes zu Protokoll:
„Ich war am 16.08.2023 persönlich auf der Baustelle in W, Adresse 3, anwesend. Seitens der CC waren neben mir noch folgende Arbeitnehmer auf der Baustelle anwesend:
- EE, GG und FF.
Wir sind etwa zwischen 09.00 Uhr und 10.00 Uhr auf die Baustelle in W gekommen. Wir sind alle 4 gemeinsam dort angekommen. Die Baustelle hatte ich erst wieder gegen Abend verlassen. Ich war auf der Baustelle beim Kraftfahrzeug und habe Materialien vorbereitet und hatte keine Sicht zu Herrn EE bzw zum Schrägaufzug. Ich hatte die drei anderen Mitarbeiter dazu eingeteilt, den Schrägaufzug sicher zu errichten und die Absturzsicherung am Dach anzubringen. Der Schrägaufzug wurde von den drei Mitarbeitern zusammen aufgebaut, da der Schrägaufzug ziemlich schwer ist und dafür die Arbeitskraft von drei Männern erforderlich ist. Ich habe nicht gesehen, wie meine Mitarbeiter den Schrägaufzug aufgebaut hatten, ich war da nicht dabei. Ich hatte auch den Arbeitnehmer EE dabei nicht beobachtet. Zum Unfallzeitpunkt um 10.10 Uhr war ich mit dem Herrichten von Material beschäftigt und hatte keine Sicht auf den Schrägaufzug. Mir ist dann auch nicht aufgefallen, dass der Schrägaufzug am Boden nicht verankert worden war, da ich seit dem Aufstellen des Schrägaufzugs und der Fahrt des Arbeitnehmers EE nicht mehr beim Schrägaufzug gewesen bin. Den Unfall selbst habe ich nicht gesehen, ich habe das Umfallen des Schrägaufzugs gehört und bin dann zur Unfallstelle gelaufen. Zu diesem Zeitpunkt ist der Arbeitnehmer EE noch an der Dachtraufe gehangen. Wir versuchten noch schnell, eine andere Leiter zur Dachtraufe zum Arbeitnehmer EE aufzubauen, er konnte sich jedoch nicht so lange halten und stürzte dann auf den Asphalt. Meiner Erinnerung nach waren beim rechten Fuß von EE das Sprunggelenk gebrochen und am linken Bein das Wadenbein gebrochen. Der Arbeitnehmer EE ist seit dem Unfall noch immer im Krankenstand. Er befindet sich in Rehabilitation und befindet sich am Weg der Besserung. Er ist noch nicht arbeitsfähig. Autofahren kann er aber wieder und Laufen ebenso.
Das Gerüst war zuvor auf einer Baustelle in X montiert und wurde von uns zuvor abgebaut und auf die Baustelle in W gebracht und dort von den Arbeitnehmern wiederaufgebaut. Es mussten den Arbeitnehmern völlig klar sein, wie man so einen Schrägaufzug und auf- und abbaut. Ich habe auf der Baustelle in X beim Abbau des Schrägaufzugs meine Arbeitnehmer noch mehrfach darauf hingewiesen, dass der Schrägaufzug für den Personentransport nicht geeignet ist und dass das verboten ist. Aber ich hatte schon das dumpfe Gefühl, dass, wenn ich nicht vor Ort bin, das von meinen Arbeitnehmern nicht so genau genommen wird und der Arbeitnehmer EE dann unerlaubterweise den Schrägaufzug für den Personentransport benützt hat. Ich habe das jetzt so gemeint, dass wenn der Chef nicht anwesend ist, die Arbeitnehmer die Arbeit etwas lockerer nehmen, als wenn ich dort anwesend bin. Herrn EE kenne ich schon seit vielen Jahren. Er hat davor auch für eine Konkurrenzfirma gearbeitet, und er wusste natürlich, wie man einen Schrägaufzug aufbaut bzw benützen darf. Im Arbeitsvertrag mit Herrn EE ist auch geregelt, dass die Aufstellungs- und Anwendungsvorschriften zu beachten sind. Das Gerüst war zuvor auf einer Baustelle in römisch zehn montiert und wurde von uns zuvor abgebaut und auf die Baustelle in W gebracht und dort von den Arbeitnehmern wiederaufgebaut. Es mussten den Arbeitnehmern völlig klar sein, wie man so einen Schrägaufzug und auf- und abbaut. Ich habe auf der Baustelle in römisch zehn beim Abbau des Schrägaufzugs meine Arbeitnehmer noch mehrfach darauf hingewiesen, dass der Schrägaufzug für den Personentransport nicht geeignet ist und dass das verboten ist. Aber ich hatte schon das dumpfe Gefühl, dass, wenn ich nicht vor Ort bin, das von meinen Arbeitnehmern nicht so genau genommen wird und der Arbeitnehmer EE dann unerlaubterweise den Schrägaufzug für den Personentransport benützt hat. Ich habe das jetzt so gemeint, dass wenn der Chef nicht anwesend ist, die Arbeitnehmer die Arbeit etwas lockerer nehmen, als wenn ich dort anwesend bin. Herrn EE kenne ich schon seit vielen Jahren. Er hat davor auch für eine Konkurrenzfirma gearbeitet, und er wusste natürlich, wie man einen Schrägaufzug aufbaut bzw benützen darf. Im Arbeitsvertrag mit Herrn EE ist auch geregelt, dass die Aufstellungs- und Anwendungsvorschriften zu beachten sind.
Der Schrägaufzug wurde vor nicht allzu langer Zeit vor dem Unfall gewartet, da das Stahlseil ausgetauscht werden musste. Ich habe den Schrägaufzug zum Hersteller zurückgeschickt und bin davon ausgegangen, dass die wiederkehrende Überprüfung von diesem durchgeführt wurde. Das genaue Datum kann ich allerdings dazu jetzt nicht mehr angeben.
Es ist ein notwendiger Vorgang, das Werkzeug zu Beginn der Baustelle herzurichten, um den Arbeitstag dann erfolgreich durchführen zu können. Meine Aufgabe ist es anzuzeichnen, Modellpläne zu zeichnen und die Dokumentation vorzubereiten. Man kann sich das als bürokratische Arbeit vorstellen. Meine Mitarbeiter wussten von unzähligen vorigen Arbeitseinsätzen, wie sie den Schrägaufzug aufzustellen haben und die Absturzsicherung vorzubereiten haben. Ich habe an diesem Arbeitstag zu Beginn alle meine drei Arbeiter nochmals angewiesen, wie der Schrägaufzug aufzustellen ist. Alle drei Mitarbeiter haben gewusst, wie der Schrägaufzug aufzustellen und zu sichern ist.
Auf der Rückseite des Gebäudes befindet sich eine Terrasse, deren Höhenabstand zur Dachunterkante weniger als 3 m ist; von dort aus war der Zugang zum Dach mit einer normalen Leiter geplant. Das wäre auch die Dachseite gewesen, wo wir dann montiert haben. Die Befestigungsvorrichtungen für den Schrägaufzug waren zum Unfallzeitpunkt noch am Anhänger und noch nicht montiert. Der Verunfallte hat versucht, die Sicherung am Dach zuerst anzubringen. Herr EE hat mir nach dem Unfall erzählt, dass er die Sicherung des Schrägaufzuges am Balken oben zuerst anbringen wollte, dies noch bevor die Sicherung am Schrägaufzug unten montiert war.
Wenn ich gefragt werde, warum meine drei Arbeitnehmer, wenn ich nur um das Eck gestanden bin, meine Arbeitsanweisungen nicht befolgt haben, so muss ich angeben, dass ich mir das auch nicht erklären kann. Herr EE und Herrn GG haben mir nach dem Unfall erklärt, dass sie die untere Befestigung deshalb nicht angebracht hatten, weil es sich dabei um einen geteerten Boden gehandelt hat. Ich verstehe auch nicht, warum meine Mitarbeiter gerade an diesem Tag auf die Idee gekommen sind, zuerst den Schrägaufzug vom Dach zu sichern ohne davor mit Dübeln den Schrägaufzug unten abzusichern. Das haben meine Mitarbeiter sonst immer richtig gemacht.“
Der Zeuge FF gab in der mündlichen Verhandlung Folgendes zu Protokoll:
„Ich war am 16.08.2023 Arbeitnehmer der CC, habe jedoch dieses Arbeitsverhältnis bald einmal danach beendet. Wir hatten den Auftrag, die Baustelle in Adresse 3 in W herzurichten. Wir wollten in weiterer Folge auf dem Dach eine Fotovoltaik Anlage montieren. Die Montage der Fotovoltaik Anlage hätte auch schon am 16.08.2023 geschehen sollen. Nach unserem Eintreffen auf der Baustelle haben wir zuerst damit begonnen, das Werkzeug aus dem Fahrzeug auszuladen, dann die Profile vom Autodach abzuladen; danach hatten wir den Auftrag, den Schrägaufzug aufzustellen und nach dem Aufstellen des Schrägaufzuges wäre dann die Montage der Absturzsicherung am Dach am Programm gestanden. Meiner Erinnerung nach haben wir alle drei den Schrägaufzug aufgebaut. Heute kann ich nicht mehr beantworten, warum der Aufzug nicht am Boden gegen das Verrutschen befestigt wurde. Der Arbeitnehmer EE ist dann mit dem Schrägaufzug zur Dachkante gefahren, um diesen von oben zu befestigen, ohne dass der Aufzug am Boden gegen das Verrutschen befestigt wurde. Herr AA hat uns schon immer wieder gesagt, dass man den Schrägaufzug nicht für den Personentransport benützen darf. Manchmal ergibt sich aber die Notwendigkeit, dass, wenn man Werkzeug in der Hand hat, man nicht über die normale Leiter hinaufklettern kann, weil man sonst keine Hand mehr freihat.
Ich habe das Umkippen des Schrägaufzuges wahrgenommen. Als Herr EE hinaufgefahren war, ist dann der Schrägaufzug unten nach hinten weggerutscht, sodass er dann der Länge nach am Boden gelegen war. Der Arbeitnehmer EE konnte noch eine Zeit sich an der Regenrinne halten. Wir versuchten dann schnell zum Auto zu gehen und die ausfahrbare Leiter zu Herrn EE aufzubauen. Er konnte sich jedoch nicht so lang halten, bis wir die Leiter aufgebaut hatten und fiel dann zu Boden. Ich habe gesehen, wie Herr EE einen offenen Unterschenkelbruch hatte; wir hatten dann den Arzt verständigt und der ist ins Krankenhaus gebracht worden.
Ich habe nur ganz selten beobachtet, dass, wenn unser Chef nicht anwesend war, eine Person mit dem Schrägaufzug gefahren war. Wenn Herr AA dies gesehen hätte, hätte es dann einen „Anschiss“ gegeben. Ob Herr AA uns bei der Montage des Schrägaufzugs beobachtet hat oder nicht, kann ich heute nicht mehr angeben. Ich war im Zeitpunkt des Unfalls beim Fahrzeug und habe nur gehört, dass der Aufzug läuft und danach den Knall vom Herabfallen des Aufzugs gehört. Normalerweise haben wir die Leiter ordentlich zusammengebaut und hat dies gepasst. Wenn Herr AA bei einer anderen Baustelle war, haben wir unten mit Dornen den Aufzug befestigt und oben ihn mit dem Spanngurt um die letzte Sprosse herum festgemacht, wo jeweils Platz war.
An diesem Tag ist der Schrägaufzug entgegen der Anweisung von Herrn AA als Personenaufzug genützt worden. Entgegen seinen Anweisungen wurde er auch nicht gegen das Verrutschen gesichert. Ich wäre natürlich eingeschritten, wenn ich in dem Moment als Herr EE den Schrägaufzug zum Hinauffahren benutzt hatte, dort gewesen wäre und gesehen hätte, dass dieser Schrägaufzug unten nicht befestigt war.
Grundsätzlich haben wir immer den Schrägaufzug unten mit Schrauben befestigt; ich weiß auch nicht mehr, warum wir am 16.08.2023 darauf vergessen hatten. Ich weiß nur noch, dass wir zeitlich ziemlich in Verzug waren, da wir die PV-Anlage noch an diesem Tag installieren sollten. Wenn wir den Schrägaufzug auf Asphalt abstellen mussten, haben wir den mit Spax-Schrauben befestigt, das sind Schrauben, die für Holz geeignet sind. Zu diesem Zweck muss man kein Loch in den Asphalt bohren, sondern genügt es, mit Körperkraft diese in den Asphalt zu bohren. Diese Spax-Schrauben sind zwischen 12 und 24 cm lang und sorgen dafür, dass die Leiter nicht weiterrutscht. An der Unfallstelle in W ist jedoch überhaupt keine Befestigung unten beim Schrägaufzug angebracht gewesen.
Wenn ich gefragt werde, ob ich nicht in Anbetracht der Anwesenheit des Chefs auf der Baustelle vor einem „Anschiss“ Furcht hatte, so führe ich an, dass ich zum Zeitpunkt des Unfalls nicht direkt bei der Leiter war.“
II. Sachverhalt:
AA ist Geschäftsführer der CC in der Adresse 1, ***** Z, und damit zur Vertretung nach außen Berufener dieser Gesellschaft.
Die CC hatte am 16.08.2023 den Auftrag, in **** W, Adresse 3, eine Photovoltaikanlage auf einem Einfamilienhaus anzubringen. Dafür fuhren der Geschäftsführer AA mit den weiteren Mitarbeitern der GmbH EE, GG und FF zuerst nach X, wo das Gerüst und der Schrägaufzug zuvor montiert waren. In X wurde sodann der Schrägaufzug abgebaut und das gesamte Material mit dem Kraftfahrzeug nach W, Adresse 3, transportiert. Beim Abbau des Schrägaufzugs hatte AA seine Mitarbeiter noch darauf hingewiesen, dass der Schrägaufzug für den Personentransport nicht geeignet und dies verboten ist und dass der Schrägaufzug gegen Verrutschen am Boden gesichert werden muss. Zwischen 09:00 Uhr und 10:00 Uhr waren die vier Personen auf der Baustelle in W angekommen. Herr AA war beim Kraftfahrzeug und hatte die Materialien vorbereitet, er hatte Modellpläne zu zeichnen und die Dokumentation vorzubereiten. Herr AA hatte seine drei Mitarbeiter damit beauftragt, den Schrägaufzug aufzustellen und danach die Montage der Absturzsicherung am Dach vorzunehmen. Er hatte nicht gesehen, wie die Mitarbeiter den Schrägaufzug aufgebaut hatten und bis zum Unfallzeitpunkt um 10:10 Uhr keine Sicht auf den Schrägaufzug. Seit dem Aufstellen des Schrägaufzuges und der Fahrt des Arbeitnehmers EE war Herr AA nicht mehr beim Schrägaufzug gewesen.Die CC hatte am 16.08.2023 den Auftrag, in **** W, Adresse 3, eine Photovoltaikanlage auf einem Einfamilienhaus anzubringen. Dafür fuhren der Geschäftsführer AA mit den weiteren Mitarbeitern der GmbH EE, GG und FF zuerst nach römisch zehn, wo das Gerüst und der Schrägaufzug zuvor montiert waren. In römisch zehn wurde sodann der Schrägaufzug abgebaut und das gesamte Material mit dem Kraftfahrzeug nach W, Adresse 3, transportiert. Beim Abbau des Schrägaufzugs hatte AA seine Mitarbeiter noch darauf hingewiesen, dass der Schrägaufzug für den Personentransport nicht geeignet und dies verboten ist und dass der Schrägaufzug gegen Verrutschen am Boden gesichert werden muss. Zwischen 09:00 Uhr und 10:00 Uhr waren die vier Personen auf der Baustelle in W angekommen. Herr AA war beim Kraftfahrzeug und hatte die Materialien vorbereitet, er hatte Modellpläne zu zeichnen und die Dokumentation vorzubereiten. Herr AA hatte seine drei Mitarbeiter damit beauftragt, den Schrägaufzug aufzustellen und danach die Montage der Absturzsicherung am Dach vorzunehmen. Er hatte nicht gesehen, wie die Mitarbeiter den Schrägaufzug aufgebaut hatten und bis zum Unfallzeitpunkt um 10:10 Uhr keine Sicht auf den Schrägaufzug. Seit dem Aufstellen des Schrägaufzuges und der Fahrt des Arbeitnehmers EE war Herr AA nicht mehr beim Schrägaufzug gewesen.
EE ist dann mit dem Schrägaufzug zur Dachkante gefahren, um diesen von oben zu befestigen, ohne dass zu dieser Zeit der Aufzug am Boden gegen das Verrutschen befestigt wurde. Die Befestigungsvorrichtungen für den Schrägaufzug waren zum Unfallzeitpunkt noch am Anhänger und noch nicht montiert. Als Herr EE mit dem Schrägaufzug zum Dach hinaufgefahren ist, war dann der Schrägaufzug unten nach hinten weggerutscht, sodass er der Länge nach am Boden gelegen ist. AA und FF haben das Umfallen des Schrägaufzugs gehört und sind dann zur Unfallstelle gelaufen. EE konnte sich noch eine Zeit lang an der Regenrinne festhalten; die übrigen Arbeitnehmer liefen zum Auto, um von dort die ausfahrbare Leiter zu holen und zu Herrn EE aufzubauen. Dieser konnte sich jedoch nicht so lange halten, bis seine Mitarbeiter die Leiter aufgebaut hatten und fiel dann auf den Asphalt. Dabei brach sich EE am rechten Fuß das Sprunggelenk und erlitt am linken Bein einen offenen Unterschenkelbruch. Der Arbeitnehmer ist seither noch immer im Krankenstand und noch nicht arbeitsfähig, er befindet sich in Rehabilitation.
Alle drei Arbeitnehmer waren über die Vorschriften bezüglich des Aufstellens und der Verwendung des Schrägaufzuges informiert. Wenn der Geschäftsführer AA nicht in Sichtweite war, haben die Arbeitnehmer die Arbeit etwas lockerer genommen, als wenn der Chef anwesend war. Normalerweise befestigen die Arbeitnehmer den Schrägaufzug, wenn dieser auf Asphalt abgestellt werden muss, unten mit Spax-Schrauben, die zwischen 12 und 24 cm lang sind, damit die Leiter nicht weiterrutscht. An der Unfallstelle in W war jedoch unten überhaupt keine Befestigung beim Schrägaufzug angebracht. Die Arbeiter waren zeitlich in Verzug, da auch die Installierung der Photovoltaikanlage noch für den 16.08.2023 geplant war.
Ganz selten kam es auch schon vor dem 16.08.2023 vor, dass wenn der Chef nicht anwesend war, die Mitarbeiter mit dem Schrägaufzug auf das Dach gefahren sind, um Werkzeug auf das Dach zu transportieren, was über die normale für die Benützung von Leuten vorgesehene Leiter wesentlich schwieriger wäre. Wenn Herr AA dies gesehen hätte, hätte es eine strenge Verwarnung gegeben.
Im Arbeitsvertrag mit Herrn EE ist geregelt, dass die Aufstellungs- und Anwendungsvorschriften von ihm zu beachten sind.
Der Schrägaufzug wurde nicht vor allzu langer Zeit vor dem Unfall zum Hersteller zurückgeschickt, um das Stahlseil auszutauschen. Herr AA ist davon ausgegangen, dass in diesem Zuge auch die wiederkehrende Überprüfung durchgeführt wurde.
AA ist unbescholten, er verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. Euro 4.000,00 und muss für ein Kind monatlich Euro 500,00 Unterhalt bezahlen.
III. Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der Bezirkshauptmannschaft X und des Landesverwaltungsgerichts Tirol und dabei wiederum insbesondere aus den Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen FF in der mündlichen Verhandlung. Die beiden einvernommenen Personen hinterließen einen glaubwürdigen Eindruck und bestand kein Grund, die Richtigkeit ihrer Aussagen anzuzweifeln.Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn und des Landesverwaltungsgerichts Tirol und dabei wiederum insbesondere aus den Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen FF in der mündlichen Verhandlung. Die beiden einvernommenen Personen hinterließen einen glaubwürdigen Eindruck und bestand kein Grund, die Richtigkeit ihrer Aussagen anzuzweifeln.
Der als Zeuge geladene EE ist trotz ausgewiesener Ladung nicht zur Verhandlung erschienen.
IV. Rechtslage:
Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl Nr. 450/1997, idF BGBl I Nr. 126/2017, sowie der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, idF BGBl. II Nr. 77/2014, sowie der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 1164/2000, idF BGBl. II. Nr. 21/2010, maßgeblich:Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017,, sowie der Bauarbeiterschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2014,, sowie der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1164 aus 2000,, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch II. Nr. 21 aus 2010,, maßgeblich:
Gemäß § 35 Abs. 1 ASchG haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln folgende Grundsätze eingehalten werden:Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASchG haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln folgende Grundsätze eingehalten werden:
1. Arbeitsmittel dürfen nur für Arbeitsvorgänge und unter Bedingungen benutzt werden, für die sie geeignet sind und für die sie nach den Angaben der Hersteller oder Inverkehrbringer vorgesehen sind.
2. Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln sind die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer sowie die für sie geltenden elektronischen Vorschriften einzuhalten.
Gemäß § 130 Abs. 1 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166,-bis 8.324,- €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16.659 € zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen VerordnungenGemäß Paragraph 130, Absatz eins, ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166,-bis 8.324,- €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16.659 € zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen
….
16. die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt,
….
Gemäß § 17 Abs. 4 BauV sind die vom Hersteller (Erzeuger) oder Vertreiber vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen einzuhalten, dies gilt insbesondere für die Verwendung von Arbeitsstoffen, Betriebseinrichtungen und sonstigen mechanischen Einrichtungen.Gemäß Paragraph 17, Absatz 4, BauV sind die vom Hersteller (Erzeuger) oder Vertreiber vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen einzuhalten, dies gilt insbesondere für die Verwendung von Arbeitsstoffen, Betriebseinrichtungen und sonstigen mechanischen Einrichtungen.
Gemäß § 130 Abs. 5 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166,- bis 8.324,- €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333,- bis 16.659,- € zu bestrafen ist, wer als ArbeitgeberGemäß Paragraph 130, Absatz 5, ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166,- bis 8.324,- €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333,- bis 16.659,- € zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber
1. den nach dem 9. Abschnitt weiter geltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 Arbeitsmittelverordnung dürfen Arbeitsmittel nur verwendet werden, wenn die für sie erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden. Dies gilt fürGemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Arbeitsmittelverordnung dürfen Arbeitsmittel nur verwendet werden, wenn die für sie erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden. Dies gilt für
1. Abnahmeprüfungen, wiederkehrende Prüfungen, Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen und Prüfungen nach Aufstellung im Sinne dieser Verordnung.
V. Erwägungen:
AA hatte seine Mitarbeiter am Morgen des 16.08.2023 beim Abbau des Schrägaufzuges in X darauf hingewiesen, dass der Schrägaufzug unten befestigt werden muss und nicht für einen Personentransport benützt werden darf. Nach der Ankunft auf der Baustelle in W hatte er seine drei Mitarbeiter angewiesen, den Schrägaufzug aufzustellen und danach die Montage der Absturzsicherung vorzunehmen. Herr AA hatte von seinem Standort auf der Baustelle keinen Sichtkontakt zum Schrägaufzug und war erst nach dessen Umfallen dorthin geeilt. Er konnte somit nicht – wie er in der Beschwerde behauptet hatte - die Umsetzung seiner Anweisungen vor Ort kontrollieren, weil er sonst einerseits bemerkt haben müsste, dass der Schrägaufzug am Boden nicht gegen das Verrutschen gesichert war und dass ein Arbeitnehmer den Schrägaufzug zum Personentransport benützte. Da er ohnehin auf der Baustelle anwesend war, wäre es ihm durchaus zumutbar gewesen, das korrekte Aufstellen und Absichern des Schrägaufzuges zu kontrollieren. Wenn seine Arbeitnehmer seine Anweisungen etwas lockerer nehmen, wenn er außer Sichtweite ist, so stellt dies ein Problem der innerbetrieblichen Organisation dar, welches auch Herr AA abzustellen gehabt hätte.AA hatte seine Mitarbeiter am Morgen des 16.08.2023 beim Abbau des Schrägaufzuges in römisch zehn darauf hingewiesen, dass der Schrägaufzug unten befestigt werden muss und nicht für einen Personentransport benützt werden darf. Nach der Ankunft auf der Baustelle in W hatte er seine drei Mitarbeiter angewiesen, den Schrägaufzug aufzustellen und danach die Montage der Absturzsicherung vorzunehmen. Herr AA hatte von seinem Standort auf der Baustelle keinen Sichtkontakt zum Schrägaufzug und war erst nach dessen Umfallen dorthin geeilt. Er konnte somit nicht – wie er in der Beschwerde behauptet hatte - die Umsetzung seiner Anweisungen vor Ort kontrollieren, weil er sonst einerseits bemerkt haben müsste, dass der Schrägaufzug am Boden nicht gegen das Verrutschen gesichert war und dass ein Arbeitnehmer den Schrägaufzug zum Personentransport benützte. Da er ohnehin auf der Baustelle anwesend war, wäre es ihm durchaus zumutbar gewesen, das korrekte Aufstellen und Absichern des Schrägaufzuges zu kontrollieren. Wenn seine Arbeitnehmer seine Anweisungen etwas lockerer nehmen, wenn er außer Sichtweite ist, so stellt dies ein Problem der innerbetrieblichen Organisation dar, welches auch Herr AA abzustellen gehabt hätte.
Da es sich bei den dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen um Ungehorsamsdelikte handelt, hätte der Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen müssen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es dem Beschwerdeführer, ein zur Umsetzung seiner gegenüber seinen Hilfsorganen bestehenden Kontrollpflicht wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Damit ein solches Kontrollsystem den Beschwerdeführer von seiner Verantwortung für die vorliegenden Verwaltungsübertretungen befreien könnte, hätte der Beschwerdeführer konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden (vgl. VwGH 25.02.2009, 2004/03/0119, sowie vom 30.09.2014, Ra 2014/02/0045). Das im Unternehmen einzurichtende Kontrollsystem hat auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen. Es kann daher kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten (vgl. VwGH vom 31.07.2014, 2013/02/0278).Da es sich bei den dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen um Ungehorsamsdelikte handelt, hätte der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft machen müssen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es dem Beschwerdeführer, ein zur Umsetzung seiner gegenüber seinen Hilfsorganen bestehenden Kontrollpflicht wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Damit ein solches Kontrollsystem den Beschwerdeführer von seiner Verantwortung für die vorliegenden Verwaltungsübertretungen befreien könnte, hätte der Beschwerdeführer konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden vergleiche VwGH 25.02.2009, 2004/03/0119, sowie vom 30.09.2014, Ra 2014/02/0045). Das im Unternehmen einzurichtende Kontrollsystem hat auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen. Es kann daher kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten vergleiche VwGH vom 31.07.2014, 2013/02/0278).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich schon wiederholt mit Fällen (behaupteter) eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern befasst (vgl. VwGH vom 21.10.1993, 93/02/0181, und die dort zitierte Vorjudikatur) und in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass die Erteilung von Weisungen, die Arbeitnehmerschutzvorschriften einzuhalten, den Arbeitgeber bzw. den zur Vertretung nach außen Berufenen oder verantwortlichen Beauftragten nur dann entschuldigt, wenn er behauptet und glaubhaft macht, dass er Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der von ihm erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu gewährleisten, insbesondere auch welche Kontrollen er eingerichtet und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat. Auch entspricht es der ständigen Rechtsprechung (vgl. VwGH 30.05.1997, 97/02/0094), dass gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften das entsprechende Kontrollsystem Platz zu greifen hat.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich schon wiederholt mit Fällen (behaupteter) eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern befasst vergleiche VwGH vom 21.10.1993, 93/02/0181, und die dort zitierte Vorjudikatur) und in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass die Erteilung von Weisungen, die Arbeitnehmerschutzvorschriften einzuhalten, den Arbeitgeber bzw. den zur Vertretung nach außen Berufenen oder verantwortlichen Beauftragten nur dann entschuldigt, wenn er behauptet und glaubhaft macht, dass er Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der von ihm erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu gewährleisten, insbesondere auch welche Kontrollen er eingerichtet und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat. Auch entspricht es der ständigen Rechtsprechung vergleiche VwGH 30.05.1997, 97/02/0094), dass gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften das entsprechende Kontrollsystem Platz zu greifen hat.
Herr AA ist es jedoch nicht gelungen, ein solches Kontrollsystem nachzuweisen. Insbesondere entspricht es auch der ständigen Rechtsprechung (vgl. VwGH 30.05.1997, 97/02/0094), dass nicht nur die bloße Erteilung von Weisungen, sondern auch (allenfalls) stichprobenartige Besuche keine ausreichende Kontrolle im beschriebenen Sinn darstellen.Herr AA ist es jedoch nicht gelungen, ein solches Kontrollsystem nachzuweisen. Insbesondere entspricht es auch der ständigen Rechtsprechung vergleiche VwGH 30.05.1997, 97/02/0094), dass nicht nur die bloße Erteilung von Weisungen, sondern auch (allenfalls) stichprobenartige Besuche keine ausreichende Kontrolle im beschriebenen Sinn darstellen.
Wie bereits oben ausgeführt, wäre es Herrn AA, der während der Aufstellung des Schrägaufzuges auf der Baustelle anwesend war und bloß um die Ecke keinen Sichtkontakt zum Schrägaufzug hatte, zumutbar gewesen, die korrekte Aufstellung des Schrägaufzugs zu überprüfen und dafür vorzusorgen, dass kein Personentransport damit vorgenommen wird. Im Hinblick auf die herrschende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes waren die Schuldsprüche hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 2. gerechtfertigt, weil es dem Beschuldigten nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft.
Hinsichtlich der Strafbemessung bleibt zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer EE seit dem Unfall, somit seit fast einem Jahr, im Krankenstand ist. Damit sind die Folgen der Nichteinhaltung von Bedienungsanleitung und Sicherheitsbestimmungen des Herstellers als sehr schwerwiegend einzustufen.
Hinsichtlich Spruchpunkt 3. liegt nur eine Strafbeschwerde vor, da der Schuldspruch nicht angefochten wurde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bloß davon ausgegangen ist, dass beim Hersteller auch die wiederkehrende Überprüfung durchgeführt wurde, ohne sich offenbar davon zu überzeugen. Darin ist auch eine Fahrlässigkeit gelegen.
Da der Beschwerdeführer für ein minderjähriges Kind unterhaltspflichtig ist und bei seiner Einvernahme dem Verwaltungsgericht den Eindruck hinterlassen hat, sich um die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu bemühen, geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die nunmehr herabgesetzten Strafhöhen geeignet sind, den Beschwerdeführer in Zukunft zur Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems zu veranlassen, damit keine solchen Übertretungen in Zukunft mehr geschehen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hohenhorst
(Richter)
Schlagworte
Kein wirksames begleitendes KontrollsystemEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.25.1593.5Zuletzt aktualisiert am
22.08.2024