TE Lvwg Erkenntnis 2024/8/12 LVwG-2024/34/1662-9

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Veröffentlicht am 12.08.2024
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Entscheidungsdatum

12.08.2024

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

TierschutzG 2005 §20 Abs1
TierschutzG 2005 §38
VStG §19

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen die Höhe der im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.5.2024, ***, in einer Angelegenheit nach dem Tierschutzgesetz verhängten Geldstrafe,Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, geboren am römisch XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen die Höhe der im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.5.2024, ***, in einer Angelegenheit nach dem Tierschutzgesetz verhängten Geldstrafe,

zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 17 Stunden auf 8 Stunden herabgesetzt.

2.   Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 24.5.2024 legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer wörtlich folgenden Sachverhalt zur Last:

„Sie haben es zu verantworten, dass Sie ihrer Verpflichtung, ihre Rinder mindestens einmal täglich zu kontrollieren, zumindest vom 05.11.2023 bis 07.11.2023 nicht nachgekommen sind, obwohl alle Tiere in Haltungssystemen, bei denen das Wohlbefinden der Tiere von regelmäßiger Versorgung durch Menschen abhängig ist, regelmäßig, im Falle von landwirtschaftlichen Tierhaltungen und Tierhaltungen gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, §§ 26, 27, 29 und 31 mindestens einmal am Tag, kontrolliert werden müssen. Die Nichteinhaltung der täglichen Kontrolle wurde dem Amtstierarzt bei einer Besprechung am 09.11.2023 im Gemeindeamt X durch den Bürgermeister mitgeteilt.“„Sie haben es zu verantworten, dass Sie ihrer Verpflichtung, ihre Rinder mindestens einmal täglich zu kontrollieren, zumindest vom 05.11.2023 bis 07.11.2023 nicht nachgekommen sind, obwohl alle Tiere in Haltungssystemen, bei denen das Wohlbefinden der Tiere von regelmäßiger Versorgung durch Menschen abhängig ist, regelmäßig, im Falle von landwirtschaftlichen Tierhaltungen und Tierhaltungen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 4,, Paragraphen 26,, 27, 29 und 31 mindestens einmal am Tag, kontrolliert werden müssen. Die Nichteinhaltung der täglichen Kontrolle wurde dem Amtstierarzt bei einer Besprechung am 09.11.2023 im Gemeindeamt römisch zehn durch den Bürgermeister mitgeteilt.“

Dadurch habe er gegen „§ 20 Abs. 1 Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2017“ verstoßen, weshalb über ihn gemäß „§ 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2022“ eine Geldstrafe in Höhe von EUR 200,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit 17 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde gemäß § 64 VStG mit EUR 20,00 bestimmt. Dadurch habe er gegen „§ 20 Absatz eins, Tierschutzgesetz – TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 61/2017“ verstoßen, weshalb über ihn gemäß „§ 38 Absatz 3, Tierschutzgesetz – TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 130/2022“ eine Geldstrafe in Höhe von EUR 200,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit 17 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde gemäß Paragraph 64, VStG mit EUR 20,00 bestimmt.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) mit dem Antrag auf „Herabsetzung“ der verhängten Geldstrafe. Begründend führt der Beschwerdeführer aus, er könne sich die verhängte Geldstrafe nicht leisten.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in das angefochtene Straferkenntnis, die Beschwerde, die Auszüge aus dem Zentralen Melderegister und dem Verwaltungsstrafregister (OZ 1), beide datiert mit 25.6.2024, den Auszug aus dem Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS) (OZ 3), datiert mit 26.6.2024, die Strafverfügungen der belangten Behörde vom 14.11.2022, ***, vom 2.6.2023, *** und vom 2.6.2023, ***, (alle OZ 3), die Auszüge aus dem Grundbuch (OZ 4) und dem Salzburger Geographischen Informationssystem (SAGIS) (OZ 5), beide datiert mit 26.6.2024, und den Auszug aus dem Transparenzportal (OZ 6), datiert mit 27.6.2024.

Das LVwG sieht gemäß § 44 Abs 3 Z 2 und 3 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung ab. Das LVwG sieht gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung ab.

I.       Sachverhalt:

Der geschiedene Beschwerdeführer hat an der Adresse in **** Z, Adresse 1, seinen Nebenwohnsitz. Zuletzt hatte er im Jahr 2015 einen Hauptwohnsitz angemeldet (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister in OZ 1). An der Adresse seines Nebenwohnsitzes befindet sich das Gst-Nr **1 in EZ *** GB *** W. Der Beschwerdeführer ist auf Grund des Kaufvertrages vom XX.XX.XXXX grundbücherlicher Alleineigentümer dieses 2.579 m² (Baufläche: 107 m², Gewässer: 991 m², Sonstiges: 1.481 m²) großen Grundstückes. Im C-Blatt ist die Einleitung des Versteigerungsverfahrens zur Hereinbringung von vollstreckbaren EUR 52.887,24 samt Zinsen und Kosten für eine Versicherung und ein Rückstandsausweis / Pfandrecht einer Stadtgemeinde in Höhe von circa EUR 105,00 angemerkt (vgl Auszug aus dem Grundbuch und dem SAGIS in OZ 4 und 5). Der geschiedene Beschwerdeführer hat an der Adresse in **** Z, Adresse 1, seinen Nebenwohnsitz. Zuletzt hatte er im Jahr 2015 einen Hauptwohnsitz angemeldet vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister in OZ 1). An der Adresse seines Nebenwohnsitzes befindet sich das Gst-Nr **1 in EZ *** GB *** W. Der Beschwerdeführer ist auf Grund des Kaufvertrages vom römisch XX.XX.XXXX grundbücherlicher Alleineigentümer dieses 2.579 m² (Baufläche: 107 m², Gewässer: 991 m², Sonstiges: 1.481 m²) großen Grundstückes. Im C-Blatt ist die Einleitung des Versteigerungsverfahrens zur Hereinbringung von vollstreckbaren EUR 52.887,24 samt Zinsen und Kosten für eine Versicherung und ein Rückstandsausweis / Pfandrecht einer Stadtgemeinde in Höhe von circa EUR 105,00 angemerkt vergleiche Auszug aus dem Grundbuch und dem SAGIS in OZ 4 und 5).

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer / Bewirtschafter des Einzelunternehmens mit der LFBIS-Nummer *** an der Adresse in **** W, Adresse 2 (vgl Auszug aus dem Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS) in OZ 3).Der Beschwerdeführer ist Eigentümer / Bewirtschafter des Einzelunternehmens mit der LFBIS-Nummer *** an der Adresse in **** W, Adresse 2 vergleiche Auszug aus dem Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS) in OZ 3).

Der Beschwerdeführer bezieht eine Invaliditätspension in Höhe von monatlich EUR 634,88 (vgl Auszug aus dem Transparenzportal in OZ 6). Der Beschwerdeführer bezieht eine Invaliditätspension in Höhe von monatlich EUR 634,88 vergleiche Auszug aus dem Transparenzportal in OZ 6).

Der Beschwerdeführer verstieß vom 5.11.2023 bis zum 7.11.2023 gegen § 38 Abs 3 in Verbindung mit § 20 Abs 1 TSchG, weil er in diesem Zeitraum seine Rinder an der Adresse seines Einzelunternehmens nicht täglich kontrolliert hatte (vgl in Rechtskraft erwachsener Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses). Der Beschwerdeführer verstieß vom 5.11.2023 bis zum 7.11.2023 gegen Paragraph 38, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, TSchG, weil er in diesem Zeitraum seine Rinder an der Adresse seines Einzelunternehmens nicht täglich kontrolliert hatte vergleiche in Rechtskraft erwachsener Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses).

Der Beschwerdeführer ließ seine Rinder in diesem Zeitraum allein und unkontrolliert, obwohl ihn die belangte Behörde mit Strafverfügung vom 2.6.2023 bereits rechtskräftig wegen eines Verstoßes gegen § 38 Abs 3 in Verbindung mit § 20 Abs 1 TSchG schuldig erkannt hatte, weil er vom 10.1.2023 bis zum 7.3.2023 drei Rinder und zwei Equiden an der Adresse seines Einzelunternehmens nicht täglich, sondern nur alle zwei bis drei Tage kontrolliert hatte. Die belangte Behörde verhängte deswegen eine Geldstrafe in Höhe von EUR 100,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit 8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) über den Beschwerdeführer (vgl Strafverfügung vom 2.6.2023 in OZ 3). Der Beschwerdeführer ließ seine Rinder in diesem Zeitraum allein und unkontrolliert, obwohl ihn die belangte Behörde mit Strafverfügung vom 2.6.2023 bereits rechtskräftig wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 38, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, TSchG schuldig erkannt hatte, weil er vom 10.1.2023 bis zum 7.3.2023 drei Rinder und zwei Equiden an der Adresse seines Einzelunternehmens nicht täglich, sondern nur alle zwei bis drei Tage kontrolliert hatte. Die belangte Behörde verhängte deswegen eine Geldstrafe in Höhe von EUR 100,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit 8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) über den Beschwerdeführer vergleiche Strafverfügung vom 2.6.2023 in OZ 3).

Mit einer weiteren in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung der belangten Behörde vom 2.6.2023 verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer als Halter von Tieren im Rahmen seines Einzelunternehmens zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils EUR 25,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit 4 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) wegen 1. eines Verstoßes gegen § 63 Abs 1 lit c Tierseuchengesetz, RGBl Nr 177/1909 in der Fassung BGBl I Nr 98/2001, in Verbindung mit § 37 Z 3 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung, BGBl II Nr 291/2009 und 2. eines Verstoßes gegen § 63 Abs 1 lit c Tierseuchengesetz, RGBl Nr 177/1909 in der Fassung BGBl I Nr 98/2001, in Verbindung mit § 33 Abs 1 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung, BGBl II Nr 291/2009, im Zeitraum vom 1.1.2020 bis zum 7.3.2023.Mit einer weiteren in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung der belangten Behörde vom 2.6.2023 verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer als Halter von Tieren im Rahmen seines Einzelunternehmens zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils EUR 25,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit 4 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) wegen 1. eines Verstoßes gegen Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, Tierseuchengesetz, RGBl Nr 177/1909 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2001,, in Verbindung mit Paragraph 37, Ziffer 3, Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 291 aus 2009, und 2. eines Verstoßes gegen Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, Tierseuchengesetz, RGBl Nr 177/1909 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2001,, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 291 aus 2009,, im Zeitraum vom 1.1.2020 bis zum 7.3.2023.

Mit Schreiben vom 28.6.2024 (OZ 6) teilte das LVwG dem Beschwerdeführer mit, dass es seine Beschwerde als auf die Strafhöhe beschränkt qualifiziere, forderte ihn auf, diverse Fragen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und Sorgepflichten zu beantworten und mitzuteilen, ob er die Abhaltung einer Verhandlung begehrt und räumte ihm die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme zu den eingeholten Dokumenten (OZ 1, 3, 4, 5 und 6) auf. Der Beschwerdeführer ließ das persönlich von ihm übernommene Schreiben bis dato unbeantwortet, obwohl ihm das LVwG für die Rückmeldung eine Frist von zwei Wochen gesetzt hatte (vgl Zustellnachweis bei OZ 6).Mit Schreiben vom 28.6.2024 (OZ 6) teilte das LVwG dem Beschwerdeführer mit, dass es seine Beschwerde als auf die Strafhöhe beschränkt qualifiziere, forderte ihn auf, diverse Fragen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und Sorgepflichten zu beantworten und mitzuteilen, ob er die Abhaltung einer Verhandlung begehrt und räumte ihm die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme zu den eingeholten Dokumenten (OZ 1, 3, 4, 5 und 6) auf. Der Beschwerdeführer ließ das persönlich von ihm übernommene Schreiben bis dato unbeantwortet, obwohl ihm das LVwG für die Rückmeldung eine Frist von zwei Wochen gesetzt hatte vergleiche Zustellnachweis bei OZ 6).

Der Beschwerdeführer stellte weder in seiner Beschwerde noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

II.      Beweiswürdigung:

Zumal sich das Rechtsmittel lediglich gegen die Strafhöhe richtet, ist der Schuldspruch zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsen. Insofern ist in objektiver Hinsicht vom festgestellten bzw dem dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegten Sachverhalt auszugehen.

Die Feststellungen stützen sich auf die in Klammer angeführten Urkunden. Obwohl das LVwG dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme zu den von ihm eingeholten Unterlagen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten eingeräumt hatte (vgl OZ 6), erstattete der Beschwerdeführer keine Stellungnahme.Die Feststellungen stützen sich auf die in Klammer angeführten Urkunden. Obwohl das LVwG dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme zu den von ihm eingeholten Unterlagen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten eingeräumt hatte vergleiche OZ 6), erstattete der Beschwerdeführer keine Stellungnahme.

III.     Rechtslage:

1. § 20 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 in der Fassung BGBl I Nr 61/2017, lautet (auszugsweise) wie folgt:1. Paragraph 20, Tierschutzgesetz (TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 61 aus 2017,, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Kontrollen

§ 20. (1) Alle Tiere in Haltungssystemen, bei denen das Wohlbefinden der Tiere von regelmäßiger Versorgung durch Menschen abhängig ist, müssen regelmäßig, im Falle von landwirtschaftlichen Tierhaltungen und Tierhaltungen gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, §§ 26, 27, 29 und 31 mindestens einmal am Tag, kontrolliert werden.Paragraph 20, (1) Alle Tiere in Haltungssystemen, bei denen das Wohlbefinden der Tiere von regelmäßiger Versorgung durch Menschen abhängig ist, müssen regelmäßig, im Falle von landwirtschaftlichen Tierhaltungen und Tierhaltungen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 4,, Paragraphen 26,, 27, 29 und 31 mindestens einmal am Tag, kontrolliert werden.

[…]“

2. § 38 TSchG, BGBl I Nr 118/2004 in der Fassung BGBl I Nr 130/2022, lautet (auszugsweise) wie folgt: 2. Paragraph 38, TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 130 aus 2022,, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Strafbestimmungen

§ 38. (1) Wer gegen die Bestimmungen der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt, indem erParagraph 38, (1) Wer gegen die Bestimmungen der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt, indem er

1.   einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder

2.   ein Tier entgegen § 6 tötet oder

3.   an einem Tier entgegen § 7 Eingriffe vornimmt oder

4.   gegen § 8 verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

(2) In schweren Fällen der Tierquälerei ist eine Strafe von mindestens 2 000 Euro zu verhängen.

(3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 32c, 32d, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte oder gegen eine Bestimmung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.(3) Wer außer in den Fällen der Absatz eins und 2 gegen Paragraphen 5,, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 32c, 32d, 36 Absatz 2, oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte oder gegen eine Bestimmung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.

[…]“

3. § 5 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 57/2018, lautet (auszugweise) wie folgt: 3. Paragraph 5, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 57 aus 2018,, lautet (auszugweise) wie folgt:

„Schuld

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Paragraph 5, (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(1a) […]

[…]“

4. § 19 VStG, BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 33/2013, lautet:4. Paragraph 19, VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lautet:

„Strafbemessung

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19, (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“(2) Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

5. § 20 VStG, BGBl Nr 52/1991, lautet:5. Paragraph 20, VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, lautet:

„Außerordentliche Milderung der Strafe

§ 20. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.“Paragraph 20, Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.“

6. § 45 VStG, BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 33/2013, lautet (auszugsweise) wie folgt:6. Paragraph 45, VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1.   […]

[…]

4.   die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

[…]

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“

IV.      Erwägungen:

Zumal der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist und vom festgestellten Sachverhalt auszugehen ist, hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen.

Die Vorschrift der täglichen Kontrolle in § 20 Abs 1 TSchG dient dem Schutz und Wohlbefinden der Tiere, der Sicherstellung einer angemessenen Versorgung und der Einhaltung gesetzlicher Tierschutzstandards. Sie ermöglicht eine frühzeitige Reaktion auf potenzielle Probleme und trägt zur nachhaltigen und ethischen Tierhaltung bei. Indem der Beschwerdeführer die Rinder nicht täglich kontrolliert hat, hat er dem Schutzzweck des § 20 Abs 1 TSchG in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt.Die Vorschrift der täglichen Kontrolle in Paragraph 20, Absatz eins, TSchG dient dem Schutz und Wohlbefinden der Tiere, der Sicherstellung einer angemessenen Versorgung und der Einhaltung gesetzlicher Tierschutzstandards. Sie ermöglicht eine frühzeitige Reaktion auf potenzielle Probleme und trägt zur nachhaltigen und ethischen Tierhaltung bei. Indem der Beschwerdeführer die Rinder nicht täglich kontrolliert hat, hat er dem Schutzzweck des Paragraph 20, Absatz eins, TSchG in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt.

Vor dem 5.11.2023 war der Beschwerdeführer bereits rechtskräftig wegen eines Verstoßes gegen § 20 Abs 1 TSchG 2004 im Zeitraum vom 10.1.2023 bis zum 7.3.2023 bestraft worden. In Anbetracht dieser nicht getilgten Vorstrafe zum Zeitpunkt der Tat, was den Beschwerdeführer nicht abhielt, die Tiere im Zeitraum vom 5.11.2023 bis zum 7.11.2023 wieder unkontrolliert zu lassen, ist vom Vorsatz in der Form der Wissentlichkeit auszugehen. Vor dem 5.11.2023 war der Beschwerdeführer bereits rechtskräftig wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 20, Absatz eins, TSchG 2004 im Zeitraum vom 10.1.2023 bis zum 7.3.2023 bestraft worden. In Anbetracht dieser nicht getilgten Vorstrafe zum Zeitpunkt der Tat, was den Beschwerdeführer nicht abhielt, die Tiere im Zeitraum vom 5.11.2023 bis zum 7.11.2023 wieder unkontrolliert zu lassen, ist vom Vorsatz in der Form der Wissentlichkeit auszugehen.

Milderungsgründe sind keine hervorgekommen.

Erschwerend ist die vorerwähnte einschlägige Vorstrafe.

Es wird von den festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen.

Bei einem Wiederholungstäter kommt die Verhängung einer strengeren Strafe aus spezialpräventiven Gründen in Betracht (vgl VwGH 10.6.1985, 84/10/0291). Bei einem Wiederholungstäter kommt die Verhängung einer strengeren Strafe aus spezialpräventiven Gründen in Betracht vergleiche VwGH 10.6.1985, 84/10/0291).

Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungskriterien und einem Strafrahmen bis zu EUR 7.500,00 im Wiederholungsfall ergeben sich gegen die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von EUR 200,00 keine Bedenken. Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen bloß zu 2,67 % ausgeschöpft. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls erforderlich, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entsprechend Rechnung zu tragen.

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach den §§ 20 und 45 Abs 1 Z 4 und letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG scheidet aus, weil eine Mindeststrafe im § 38 Abs 3 TSchG nicht vorgesehen ist. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden und Unrechtsgehalt. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach den Paragraphen 20 und 45 Absatz eins, Ziffer 4 und letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des Paragraph 20, VStG scheidet aus, weil eine Mindeststrafe im Paragraph 38, Absatz 3, TSchG nicht vorgesehen ist. Hinsichtlich des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden und Unrechtsgehalt. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ist der Behörde allerdings ein Fehler unterlaufen. Gemäß § 16 Abs 2 VStG beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die Ersatzfreiheitsstrafe im selben Ausmaß zu bemessen, wie auch der Rahmen für die Geldstrafe ausgeschöpft wurde. In Verkennung dieses Grundsatzes hat die belangte Behörde allerdings den Rahmen für die Ersatzfreiheitsstrafe nicht bloß zu 2,67 Prozent, sondern zu 4,17 Prozent ausgeschöpft, weshalb die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen war. Zumal der Beschwerdeführer in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe mit seiner Beschwerde Erfolg hatte, waren Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht vorzuschreiben.Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ist der Behörde allerdings ein Fehler unterlaufen. Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, VStG beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die Ersatzfreiheitsstrafe im selben Ausmaß zu bemessen, wie auch der Rahmen für die Geldstrafe ausgeschöpft wurde. In Verkennung dieses Grundsatzes hat die belangte Behörde allerdings den Rahmen für die Ersatzfreiheitsstrafe nicht bloß zu 2,67 Prozent, sondern zu 4,17 Prozent ausgeschöpft, weshalb die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen war. Zumal der Beschwerdeführer in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe mit seiner Beschwerde Erfolg hatte, waren Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht vorzuschreiben.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine einzelfallbezogene Abwägung, die im Allgemeinen keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl VwGH 19.1.2018, Ra 2018/02/0022). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG liegt daher nicht vor.Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine einzelfallbezogene Abwägung, die im Allgemeinen keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt vergleiche VwGH 19.1.2018, Ra 2018/02/0022). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt daher nicht vor.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).

Ein Antrag auf Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen ist bei der Behörde zu stellen (vgl § 54b Abs 3 VStG). Ein Antrag auf Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen ist bei der Behörde zu stellen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

MMag.a Dr.in Besler

(Richterin)

Schlagworte

Beschwerde eingeschränkt auf die Strafhöhe
Kontrolle des Wohlbefindens von Rindern nicht nachgekommen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.34.1662.9

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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