Entscheidungsdatum
13.08.2024Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §27 Abs1 litgText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerden von Frau AA und Herrn BB, Adresse 1, **** Z und Herrn CC und Frau DD, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.02.2024, ***, betreffend Erlöschen eines Wasserrechts,
zu Recht:
1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde spruchgemäß Folgendes festgestellt:
„I. Das mit Anerkennungsbescheid erteilte Wasserbenutzungsrecht zur Bewässerung der Gst. Nr. **1, **2, **3, **4, **5, **6 und **7, alle KG ***, welches im Wasserbuch des Bezirkes Y unter der WBP *** eingetragen ist, wird gemäß § 27 Abs. 1 lit. g und Abs. 5 und § 29 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 als
erloschen
festgestellt.
II. Festgestellt wird weiters, dass anlässlich des Erlöschens des in Spruchabschnitt I. bezeichneten Wasserbenutzungsrechtes letztmalige Vorkehrungen gemäß § 29 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 seitens des bislang Berechtigten nicht zu treffen sind.römisch II. Festgestellt wird weiters, dass anlässlich des Erlöschens des in Spruchabschnitt römisch eins. bezeichneten Wasserbenutzungsrechtes letztmalige Vorkehrungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 seitens des bislang Berechtigten nicht zu treffen sind.
III. Festgestellt wird weiters, dass allfällig bestehende, durch das Erlöschen des in Spruchabschnitt I. bezeichneten Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordene, nicht im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeiten gemäß § 29 Abs. 5 Wasserrechtsgesetz 1959 hiermit erloschen sind.“römisch III. Festgestellt wird weiters, dass allfällig bestehende, durch das Erlöschen des in Spruchabschnitt römisch eins. bezeichneten Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordene, nicht im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeiten gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Wasserrechtsgesetz 1959 hiermit erloschen sind.“
Dagegen richten sich die fristgerecht erhobenen Rechtsmittel, in welchen inhaltsgleich ausgeführt wird, dass im Rahmen des zugrunde liegenden Ermittlungsverfahrens Seitens der Amtssachverständigen am 28.04.2015 eine Begehung an Ort und Stelle durchgeführt worden sei. Dabei sei festgestellt worden, dass die gegenständliche Bewässerungsanlage nicht mehr existiere. Es habe im X keine Ausleitung eruiert werden können. Auch sei das ursprüngliche Walsystem nicht mehr vorhanden.Dagegen richten sich die fristgerecht erhobenen Rechtsmittel, in welchen inhaltsgleich ausgeführt wird, dass im Rahmen des zugrunde liegenden Ermittlungsverfahrens Seitens der Amtssachverständigen am 28.04.2015 eine Begehung an Ort und Stelle durchgeführt worden sei. Dabei sei festgestellt worden, dass die gegenständliche Bewässerungsanlage nicht mehr existiere. Es habe im römisch zehn keine Ausleitung eruiert werden können. Auch sei das ursprüngliche Walsystem nicht mehr vorhanden.
Im Rahmen eines Parteiengehörs sei den Beschwerdeführern nach Ablauf von nahezu sieben Jahren mit Schreiben vom 09.11.2023 das Ergebnis dieses Amtssachverständigengutachtens zur Kenntnis gebracht und zur Stellungnahme aufgefordert worden. Daraufhin sei der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen worden.
Die Beschwerde richte sich nun vorranging gegen die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde auf Basis eines bereits im Jahr 2015 durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Diese Vorgehensweise und damit auch der Bescheid sei aus Sicht der Einschreiter rechtswidrig, zumal nicht aufgrund eines nahezu vor neun Jahren festgestellten Sachverhalts eine Entscheidung getroffen werden könne, zumal sich zwischenzeitlich eine vielfache Änderung des Sachverhalts habe ergeben können.
Auch sei mit keinem Wort festgestellt worden, über welchen Zeitraum der festgestellte Zustand tatsächlich bereits anhalten solle.
Insbesondere fänden sich keine Feststellungen dazu, dass diese über drei Jahre vorliege. Die Behörde unterlasse es, den konkreten Sachverhalt unter die Tatbestandselemente entweder Wegfall oder Zerstörung zu subsumieren. § 28 WRG kenne eine Bewilligungspflicht lediglich bezüglich der Wiederherstellung zerstörter Anlagen. Die Wiederherstellung etwa lediglich teils weggefallener Anlagen sei nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes sohin nicht bewilligungspflichtig und liege es der Behörde sohin an, ihre Entscheidung auf Basis einer aktuellen Sachverhaltsfeststellung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort zu prüfen.Insbesondere fänden sich keine Feststellungen dazu, dass diese über drei Jahre vorliege. Die Behörde unterlasse es, den konkreten Sachverhalt unter die Tatbestandselemente entweder Wegfall oder Zerstörung zu subsumieren. Paragraph 28, WRG kenne eine Bewilligungspflicht lediglich bezüglich der Wiederherstellung zerstörter Anlagen. Die Wiederherstellung etwa lediglich teils weggefallener Anlagen sei nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes sohin nicht bewilligungspflichtig und liege es der Behörde sohin an, ihre Entscheidung auf Basis einer aktuellen Sachverhaltsfeststellung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort zu prüfen.
Das Ermittlungsverfahren sei daher unzureichend geblieben.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nach Vorlage des Aktes ein ergänzendes Sachverständigengutachten beim Baubezirksamt W in Auftrag gegeben. Dieses Gutachten wurde den Beschwerdeführern mit der Einladung zur Stellungnahme übermittelt. Festgehalten wird, dass eine Stellungnahme dazu innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt ist.
II. Sachverhalt:
Mit Niederschrift, aufgenommen am 29.06.1953 im Gemeindeamt Z, wurde vom Bürgermeister und zwei Zeugen bestätigt, dass die Wasserbenutzungsanlage V auf den Bauparzellen GP **8, **9, **10, **11, **12, **13, **14, **15, **16, **17, **18, **19, **20, **21, **22, **23, **24, **25, **26, **27, **28, **29, **30, **31, **32, **33, **34, **4, **5, **37 und **38 in der Katastralgemeinde Z bereits vor dem Jahr 1870 bestanden hat. Mit Niederschrift, aufgenommen am 29.06.1953 im Gemeindeamt Z, wurde vom Bürgermeister und zwei Zeugen bestätigt, dass die Wasserbenutzungsanlage römisch fünf auf den Bauparzellen Gesetzgebungsperiode **8, **9, **10, **11, **12, **13, **14, **15, **16, **17, **18, **19, **20, **21, **22, **23, **24, **25, **26, **27, **28, **29, **30, **31, **32, **33, **34, **4, **5, **37 und **38 in der Katastralgemeinde Z bereits vor dem Jahr 1870 bestanden hat.
Die für die Wasserbenutzung notwendigen Vorrichtungen sind seit mindestens neun Jahren weggefallen. Dementsprechend hat für zumindest diesen Zeitraum auch keine Wasserbenutzung entsprechend dem angeführten Wasserrecht mehr stattgefunden.
III. Beweiswürdigung:
Der maßgebliche Sachverhalt stützt sich einerseits auf den Akt der belangten Behörde, wonach entsprechend einem Aktenvermerk vom 29.04.2015 im Zuge eines Lokalaugenscheins von der Behörde festgestellt wurde, dass die gegenständliche Bewässerungsanlage nicht mehr existiert. Weder konnten am X Ausleitungen eruiert werden, noch war das ursprüngliche Walsystem zu diesem Zeitpunkt noch vorhanden. Der maßgebliche Sachverhalt stützt sich einerseits auf den Akt der belangten Behörde, wonach entsprechend einem Aktenvermerk vom 29.04.2015 im Zuge eines Lokalaugenscheins von der Behörde festgestellt wurde, dass die gegenständliche Bewässerungsanlage nicht mehr existiert. Weder konnten am römisch zehn Ausleitungen eruiert werden, noch war das ursprüngliche Walsystem zu diesem Zeitpunkt noch vorhanden.
Weiters wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol beim Baubezirksamt W ein ergänzendes Gutachten eingeholt. Der Amtssachverständige hat in seinem Gutachten vom 21.05.2024 Folgendes festgestellt:
„Im Zuge der Erhebungen im Jahr 2024 konnte festgestellt werden, dass die Grundstücke **11 und **14, beide Grundbuch *** inzwischen nicht mehr existieren, die Grundstücke **45, **39, **40 und **41 alle Grundbuch *** geteilt wurden und dass auf Grund einer Teilung des Grundstückes **8 Grundbuch *** das Grundstück **42 Grundbuch *** zusätzlich berieselt werden könnte.
Anhand des Geländemodells im tirisMaps kann der ehemalige Trassenverlauf der Tragwaale vermutet werden. Die Fassung dürfte sich demnach am X (mittlerweile als X (****) bezeichnet) ca. bei Bach-km *** befunden haben. Der Haupttragwaal dürfte über die Grundstücke **41, **42, **44, **45, **46, **47, **48 und **49 alle Grundbuch *** verlaufen sein. Auf dem Grundstück **49 Grundbuch *** dürfte eine Aufteilung auf 3 Tragwaale erfolgt sein. Der nördliche Tragwaal lässt sich nicht mehr weiter eruieren. Der mittlere Tragwaal dürfte über die Grundstücke **50, **51, **52, **53, **54, **55, **56, **57, **58, **4, **5, **3, **38, **28 und **39 alle Grundbuch *** verlaufen sein. Der südliche Tragwaal dürfte über die Grundstücke **50, **52, **53, **59, **60, **61, **62, **63, **58, **59, **65, **4, **5, **3, **66 und **1 alle Grundbuch *** verlaufen sein. Anhand des Geländemodells im tirisMaps kann der ehemalige Trassenverlauf der Tragwaale vermutet werden. Die Fassung dürfte sich demnach am römisch zehn (mittlerweile als römisch zehn (****) bezeichnet) ca. bei Bach-km *** befunden haben. Der Haupttragwaal dürfte über die Grundstücke **41, **42, **44, **45, **46, **47, **48 und **49 alle Grundbuch *** verlaufen sein. Auf dem Grundstück **49 Grundbuch *** dürfte eine Aufteilung auf 3 Tragwaale erfolgt sein. Der nördliche Tragwaal lässt sich nicht mehr weiter eruieren. Der mittlere Tragwaal dürfte über die Grundstücke **50, **51, **52, **53, **54, **55, **56, **57, **58, **4, **5, **3, **38, **28 und **39 alle Grundbuch *** verlaufen sein. Der südliche Tragwaal dürfte über die Grundstücke **50, **52, **53, **59, **60, **61, **62, **63, **58, **59, **65, **4, **5, **3, **66 und **1 alle Grundbuch *** verlaufen sein.
Im Zuge der Lokalaugenscheine am 02.05.2024 und am 06.05.2024 wurde der X (mittlerweile als X (***) bezeichnet) von ca. Bach-km 1,50 bis 1,20 abgegangen. Es konnte in diesem Bereich keine dezidierte Fassung oder fassungsähnliche Bauwerke in der Natur vorgefunden werden. Im Nahbereich des Xes (***) konnten aber einige „Vertiefungen und wegeähnliche Geländestrukturen“ in der Natur vorgefunden werden. Dabei könnte es sich um ehemalige Waale handeln. Ebenso wurde die vermutete Lage der Tragwaale abgegangen und die Bewässerungsflächen besichtigt. Es konnten keine Tragwaale und keine Waale in den zu bewässerten Flächen oder ähnliche Vorrichtungen für eine Berieselung in der Natur vorgefunden werden. Die landwirtschaftlichen Flächen wurden teilweise kultiviert und es wurden Straßen und Feldwege errichtet. Im Zuge der Lokalaugenscheine am 02.05.2024 und am 06.05.2024 wurde der römisch zehn (mittlerweile als römisch zehn (***) bezeichnet) von ca. Bach-km 1,50 bis 1,20 abgegangen. Es konnte in diesem Bereich keine dezidierte Fassung oder fassungsähnliche Bauwerke in der Natur vorgefunden werden. Im Nahbereich des Xes (***) konnten aber einige „Vertiefungen und wegeähnliche Geländestrukturen“ in der Natur vorgefunden werden. Dabei könnte es sich um ehemalige Waale handeln. Ebenso wurde die vermutete Lage der Tragwaale abgegangen und die Bewässerungsflächen besichtigt. Es konnten keine Tragwaale und keine Waale in den zu bewässerten Flächen oder ähnliche Vorrichtungen für eine Berieselung in der Natur vorgefunden werden. Die landwirtschaftlichen Flächen wurden teilweise kultiviert und es wurden Straßen und Feldwege errichtet.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht kann somit mitgeteilt werden, dass keine Anlagenteile der Wasserbenutzungsanlage V zur Berieselung der zugehörigen landwirtschaftlichen Grundstücke in der Gemeinde Z, welche im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Z unter der ***. *** registriert ist, in der Natur vorgefunden werden konnten. Auf Grund der natürlichen Gegebenheiten (Bewuchs) kann davon ausgegangen werden, dass die Anlagenteile nicht mehr existieren und die damit zusammenhängende Berieselung seit mehreren Jahren nicht mehr ausgeübt wird, und das zumindest seit dem 28.04.2015 (Begehung laut Aktenvermerk vom 29.04.2015).“Aus wasserwirtschaftlicher Sicht kann somit mitgeteilt werden, dass keine Anlagenteile der Wasserbenutzungsanlage römisch fünf zur Berieselung der zugehörigen landwirtschaftlichen Grundstücke in der Gemeinde Z, welche im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Z unter der ***. *** registriert ist, in der Natur vorgefunden werden konnten. Auf Grund der natürlichen Gegebenheiten (Bewuchs) kann davon ausgegangen werden, dass die Anlagenteile nicht mehr existieren und die damit zusammenhängende Berieselung seit mehreren Jahren nicht mehr ausgeübt wird, und das zumindest seit dem 28.04.2015 (Begehung laut Aktenvermerk vom 29.04.2015).“
IV. Rechtslage:
Wasserrechtsgesetz 1959:
„§ 27
Erlöschen des Wasserbenutzungsrecht
(1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen:
a) durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten;
b) durch Nichteinwendung des Rechtes in einem wasserrechtlichen Verfahren, insoweit eine mit diesem Rechte offensichtlich in Widerspruch stehende Anlage bewilligt und ausgeführt wird, jedoch unbeschadet eines allfälligen Schadenersatzanspruches nach § 26 Abs. 3;
c) durch Ablauf der Zeit bei befristeten und durch den Tod des Berechtigten bei höchstpersönlichen Rechten sowie durch dauernde Einschränkung oder Untersagung nach § 21a;
d) durch Zurücknahme nach Abs. 3 oder Entziehung nach Abs. 4;
e) durch Enteignung (§ 64 Abs. 4);
f) durch Unterlassung der Inangriffnahme des Baues oder der Fertigstellung der bewilligten Anlagen binnen der im Bewilligungsbescheide hiezu bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist;
g) durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist;
h) durch Wegfall oder eigenmächtige Veränderung des Zweckes der Anlage, wenn das Wasserbenutzungsrecht im Sinne der Bestimmungen des § 21 Abs. 4 an einen bestimmten Zweck gebunden wurde.
[…]
§ 29Paragraph 29,
Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten
(1) Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.
[…]“
V. Erwägungen:
Wie sich aus den wiedergegebenen Feststellungen ergibt, besteht die gegenständliche Wasserbenutzungsanlage nicht mehr. So besteht weder eine Entnahmestelle am X, noch das Walsystem, welches ursprünglich für die Bewässerung herangezogen wurde. Dieser Zustand hält zumindest seit dem Zeitraum der Feststellung der belangten Behörde (28.04.2015), sowie den ergänzend durchgeführten Erhebungen des Amtssachverständigen des Baubezirksamtes W im Zuge des Lokalaugenscheins am 02.05.2024 sowie am 06.05.2024 an. Wie sich aus den wiedergegebenen Feststellungen ergibt, besteht die gegenständliche Wasserbenutzungsanlage nicht mehr. So besteht weder eine Entnahmestelle am römisch zehn, noch das Walsystem, welches ursprünglich für die Bewässerung herangezogen wurde. Dieser Zustand hält zumindest seit dem Zeitraum der Feststellung der belangten Behörde (28.04.2015), sowie den ergänzend durchgeführten Erhebungen des Amtssachverständigen des Baubezirksamtes W im Zuge des Lokalaugenscheins am 02.05.2024 sowie am 06.05.2024 an.
Zumal daher die ursprüngliche Wasserbenutzungsanlage zumindest seit 9 Jahren nicht mehr besteht und auch kein den Ablauf der 3-Jahresfrist hemmender Antrag nach § 28 Abs 1 WRG 1959 aktenkundig ist, hat die belangte Behörde zurecht das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes festgestellt. Zumal daher die ursprüngliche Wasserbenutzungsanlage zumindest seit 9 Jahren nicht mehr besteht und auch kein den Ablauf der 3-Jahresfrist hemmender Antrag nach Paragraph 28, Absatz eins, WRG 1959 aktenkundig ist, hat die belangte Behörde zurecht das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes festgestellt.
Soweit die Beschwerdeführer nach wie vor einen Bedarf für eine Bewässerungsanlage vorbringen bleibt es ihnen unbenommen, unter Vorlage entsprechender Antragsunterlagen bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung einer neu zu errichtenden Anlage einzubringen.
Zumal ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt wurde konnte die vorliegende Entscheidung gemäß § 24 Abs 1 VwGVG im schriftlichen Wege erlassen werden.Zumal ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt wurde konnte die vorliegende Entscheidung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG im schriftlichen Wege erlassen werden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So handelt es sich im vorliegenden Fall um eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung.Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So handelt es sich im vorliegenden Fall um eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Richter)
Schlagworte
BewässerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.15.0802.3Zuletzt aktualisiert am
22.08.2024