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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §33 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, in der Beschwerdesache des Ing. E in R, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 15. Februar 1995, Zl. 3-Gem-9/1/2/95, betreffend Feststellung nach dem Kärntner Straßengesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 15. Februar 1995 wies die Kärntner Landesregierung die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde S vom 3. Oktober 1994 gemäß § 95 Abs. 4 AGO 1993 als unbegründet ab. In der dagegen vom Beschwerdeführer an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a . ausgeführt, der vorzitierte Bescheid der Kärntner Landesregierung sei am 21. Februar 1995 zugestellt worden. Für den Fall, daß der Verfassungsgerichtshof finden sollte, daß durch den angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde ein Recht im Sinne des Art. 144 Abs. 1 B-VG nicht verletzt wurde, beantragte der Beschwerdeführer die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 144 Abs. 3 B-VG.
In dem an den Verfassungsgerichtshof adressierten, als "Beschwerde" bezeichneten und am 4. April 1995 zur Post gegebenen, beim Verfassungsgerichtshof am 5. April 1995 eingelangten Schriftsatz führt der nunmehr durch Dr. J vertretene Beschwerdeführer aus:
"Unter Vorlage der persönlich verfaßten Beschwerde des Beschwerdeführers, welche der unterfertigte Anwalt entsprechend dem Verfassungsgerichtshofsgesetz bzw. Verwaltungsgerichtshofgesetz unterfertigte und die einen integrierenden Bestandteil dieser Verfassungsgerichtshofbeschwerde bzw. Verwaltungsgerichtshofbeschwerde darstellt, wiederholt der unterfertigte Rechtsanwalt die gestellten Anträge und ergänzt:"
Nach einer Sachverhaltsdarstellung werden in diesem Schriftsatz Anträge "an den Verwaltungsgerichtshof" auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Grunde des § 42 Abs. 2 Z. 1 und 3 VwGG gestellt.
Dieser Beschwerdeschriftsatz und die ursprünglich vom Beschwerdeführer an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 15. Februar 1995 langten, vom Verfassungsgerichtshof - jeweils in Ablichtung - übermittelt, am 10. April 1995 beim Verwaltungsgerichtshof ein.
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt gemäß Z. 1 dieser Gesetzesstelle in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen, oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde wurde ihm der angefochtene Bescheid am 21. Februar 1995 zugestellt. Die auf Grund ihrer Anträge als an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet anzusehende Beschwerde gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 15. Februar 1995, adressiert an den Verfassungsgerichtshof, wurde am 4. April 1995 zur Post gegeben und langte beim Verfassungsgerichtshof am 5. April 1995 ein. Damit wurde die Beschwerde zwar innerhalb der Beschwerdefrist zur Post gegeben, langte jedoch bereits verspätet beim Verfassungsgerichtshof ein und wurde von diesem dem zuständigen Verwaltungsgerichtshof nach Ablauf der Beschwerdefrist übergeben. Da der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof keine gemeinsame Einlaufstelle haben, auf Grund welcher der bei dieser eingelangte Schriftsatz - beim Verwaltungsgerichtshof infolge rechtzeitiger Postaufgabe als fristgerecht eingelangt - hätte protokolliert werden können (vgl. den hg. Beschluß vom 16. Februar 1984, Zl. 84/06/0002), ist die gegenständliche Beschwerde verspätet. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Schlagworte
Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersVersäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEinlaufstelle (keine gemeinsame) VwGH VfGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050108.X00Im RIS seit
24.01.2001Zuletzt aktualisiert am
02.05.2011