TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/30 W601 2281737-1

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Veröffentlicht am 30.11.2023
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Entscheidungsdatum

30.11.2023

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W601 2281737-1/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung von XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. Volksrepublik China, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, in Schubhaft, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl römisch 40 zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Volksrepublik China, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, in Schubhaft, zu Recht:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 22.11.2023 legte das Bundesamt für Fremdenwesen- und Asyl (in Folge: BFA) dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers (in Folge: BF) in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor.1. Mit Schreiben vom 22.11.2023 legte das Bundesamt für Fremdenwesen- und Asyl (in Folge: BFA) dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers (in Folge: BF) in Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor.

2. Am 23.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA vom 22.11.2023 gewährt und der BF über sein Recht auf Rechtsberatung gemäß § 52 BFA-VG sowie die Möglichkeit sich im Verfahren durch die Rechtsberatung vertreten zu lassen informiert.2. Am 23.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA vom 22.11.2023 gewährt und der BF über sein Recht auf Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, BFA-VG sowie die Möglichkeit sich im Verfahren durch die Rechtsberatung vertreten zu lassen informiert.

3. Die im Spruch ausgewiesene Beschwerdeführervertreterin übermittelte die Vollmacht des BF. Eine Stellungnahme langte nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum bisherigen Verfahren:

1.1.1. Der BF reiste erstmals zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2004 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.11.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.05.2006 abgewiesen wurde. Das dagegen erhobene Rechtsmittel wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.07.2009, GZ. XXXX , abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft.1.1.1. Der BF reiste erstmals zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2004 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.11.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.05.2006 abgewiesen wurde. Das dagegen erhobene Rechtsmittel wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.07.2009, GZ. römisch 40 , abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft.

1.1.2. Der BF war von 29.11.2004 bis 11.10.2005 obdachlos und von 13.12.2005 bis 17.02.2006 mit einem Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet. Von 18.10.2006 bis 15.03.2007 und von 25.05.2007 bis 06.06.2007 war er jeweils in XXXX obdachlos gemeldet. Am 06.06.2007 begründete er sodann einen Hauptwohnsitz in XXXX , wo er bis 13.11.2009 gemeldet war. Diese Obdachlosen- bzw. Wohnsitzmeldungen erfolgten alle unter der Aliasidentität XXXX .1.1.2. Der BF war von 29.11.2004 bis 11.10.2005 obdachlos und von 13.12.2005 bis 17.02.2006 mit einem Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. Von 18.10.2006 bis 15.03.2007 und von 25.05.2007 bis 06.06.2007 war er jeweils in römisch 40 obdachlos gemeldet. Am 06.06.2007 begründete er sodann einen Hauptwohnsitz in römisch 40 , wo er bis 13.11.2009 gemeldet war. Diese Obdachlosen- bzw. Wohnsitzmeldungen erfolgten alle unter der Aliasidentität römisch 40 .

1.1.3. Im Jahr 2009 kehrte der BF nach China zurück.

1.1.4. Im Jahr 2018 reiste der BF mit einem Visum in Ungarn ein und reiste sodann zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2018 in das österreichische Bundesgebiet weiter.

1.1.5. Am 20.02.2019 wurde der BF in einem Chinarestaurant in XXXX bei einer illegalen Beschäftigung betreten. Der BF war dabei im Besitz eines chinesischen Reisepasses und eines ungarischen Aufenthaltstitels. In der am selben Tag durchgeführten Einvernahme gab der BF an, keinen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Dem BF wurde die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen sowie die Information über die Verpflichtung der unverzüglichen Ausreise übergeben. Damit wurde der BF darüber informiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG beabsichtigt ist, sollte er das Bundesgebiet nicht fristgerecht verlassen bzw. die angeordnete Ausreise nicht fristgerecht nachweisen.1.1.5. Am 20.02.2019 wurde der BF in einem Chinarestaurant in römisch 40 bei einer illegalen Beschäftigung betreten. Der BF war dabei im Besitz eines chinesischen Reisepasses und eines ungarischen Aufenthaltstitels. In der am selben Tag durchgeführten Einvernahme gab der BF an, keinen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Dem BF wurde die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen sowie die Information über die Verpflichtung der unverzüglichen Ausreise übergeben. Damit wurde der BF darüber informiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG beabsichtigt ist, sollte er das Bundesgebiet nicht fristgerecht verlassen bzw. die angeordnete Ausreise nicht fristgerecht nachweisen.

1.1.6. Der BF gab keine Stellungnahme ab und wies eine Ausreise aus Österreich nicht nach. Er war unbekannten Aufenthaltes.

1.1.7. Mit Bescheid des BFA vom 27.05.2019, Zl. XXXX , wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach China zulässig ist. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde dem BF nicht gewährt. Aufgrund des unbekannten Aufenthalts des BF wurde der Bescheid durch Hinterlegung im Akt gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 ZustellG zugestellt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.1.1.7. Mit Bescheid des BFA vom 27.05.2019, Zl. römisch 40 , wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach China zulässig ist. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde dem BF nicht gewährt. Aufgrund des unbekannten Aufenthalts des BF wurde der Bescheid durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, ZustellG zugestellt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

1.1.8. Am 04.08.2023 wurde der BF in einem chinesischen Lokal in XXXX bei einer illegalen Beschäftigung betreten. Der BF gab gegenüber den Organen der Finanzpolizei als Identität den Datensatz XXXX , an. Im Zuge der Personendurchsuchung wurde ein Mobiltelefon gefunden, welches ein Foto der Datenseite eines Reisepasses der Peoples Republic of China mit dem Datensatz XXXX , samt Foto, das dem BF zugeordnet werden konnte, enthielt. Der BF wurde in Folge festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (in Folge: PAZ) verbracht. 1.1.8. Am 04.08.2023 wurde der BF in einem chinesischen Lokal in römisch 40 bei einer illegalen Beschäftigung betreten. Der BF gab gegenüber den Organen der Finanzpolizei als Identität den Datensatz römisch 40 , an. Im Zuge der Personendurchsuchung wurde ein Mobiltelefon gefunden, welches ein Foto der Datenseite eines Reisepasses der Peoples Republic of China mit dem Datensatz römisch 40 , samt Foto, das dem BF zugeordnet werden konnte, enthielt. Der BF wurde in Folge festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (in Folge: PAZ) verbracht.

1.1.9. Am 05.08.2023 wurde der BF vom BFA zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme, zur Verhängung einer Sicherungsmaßnahme und zur Abschiebung niederschriftlich einvernommen. Der BF gestand zu, absichtlich eine falsche Identität, welche er sich spontan ausgedacht habe, verwendet zu haben, weil er Angst hatte, abgeschoben zu werden. Zudem habe er Angst gehabt, dass man seine Identität XXXX und damit seine Ausreiseverpflichtung herausfinde. Zu seinem Aufenthalt in Österreich gab er im Wesentlichen an, seit Anfang des Jahres 2019 durchgehend in Österreich zu sein. Er habe ohne Arbeitserlaubnis gearbeitet, weil er Angst gehabt habe von den Behörden nach China abgeschoben zu werden. Wenn er einer Arbeit nachgegangen sei, habe er bei seinem Chef oder im Chinarestaurant übernachten können, ansonsten habe er in einer Unterkunft geschlafen, wo „mehrere illegale Chinesen“ übernachten würden. Er habe keine Familie in Österreich. Seine Ehefrau und drei Kinder leben in China. Er und seine Familie habe abgesehen von finanziellen Schwierigkeiten keine Probleme in China. Er gehe nicht freiwillig nach China zurück, weil ihm Österreich gefalle.1.1.9. Am 05.08.2023 wurde der BF vom BFA zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme, zur Verhängung einer Sicherungsmaßnahme und zur Abschiebung niederschriftlich einvernommen. Der BF gestand zu, absichtlich eine falsche Identität, welche er sich spontan ausgedacht habe, verwendet zu haben, weil er Angst hatte, abgeschoben zu werden. Zudem habe er Angst gehabt, dass man seine Identität römisch 40 und damit seine Ausreiseverpflichtung herausfinde. Zu seinem Aufenthalt in Österreich gab er im Wesentlichen an, seit Anfang des Jahres 2019 durchgehend in Österreich zu sein. Er habe ohne Arbeitserlaubnis gearbeitet, weil er Angst gehabt habe von den Behörden nach China abgeschoben zu werden. Wenn er einer Arbeit nachgegangen sei, habe er bei seinem Chef oder im Chinarestaurant übernachten können, ansonsten habe er in einer Unterkunft geschlafen, wo „mehrere illegale Chinesen“ übernachten würden. Er habe keine Familie in Österreich. Seine Ehefrau und drei Kinder leben in China. Er und seine Familie habe abgesehen von finanziellen Schwierigkeiten keine Probleme in China. Er gehe nicht freiwillig nach China zurück, weil ihm Österreich gefalle.

1.1.10. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 05.08.2023, Zl. XXXX , wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 05.08.2023 um 14:00 Uhr übergeben. Der BF befindet sich seither durchgehend in Schubhaft.1.1.10. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 05.08.2023, Zl. römisch 40 , wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 05.08.2023 um 14:00 Uhr übergeben. Der BF befindet sich seither durchgehend in Schubhaft.

1.1.11. Am 07.08.2023 wurde der BF zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments vom BFA einvernommen und das entsprechende Formular ausgefüllt.

1.1.12. Mit Bescheid des BFA vom 08.08.2023, Zl. XXXX , wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs.1 Z 1 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach China gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gegen den BF wurde ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde dem BF am 08.08.2023 persönlich übergeben. Es wurde gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel erhoben. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.1.1.12. Mit Bescheid des BFA vom 08.08.2023, Zl. römisch 40 , wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz , Ziffer eins, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach China gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gegen den BF wurde ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde dem BF am 08.08.2023 persönlich übergeben. Es wurde gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel erhoben. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

1.1.13. Der BF begab sich von 11.08.2023 bis 27.08.2023 während der Anhaltung in Schubhaft in Hungerstreik.

1.1.14. Am 20.08.2023 verhielt sich der BF während der Anhaltung in Schubhaft aufbrausend und weigerte sich vehement den Anordnungen der Organe der Justizwache Folge zu leisten und begab sich nicht in seine Wohngruppe zurück. Der BF wurde deshalb in die Sicherheitsverwahrung verlegt.

1.1.15. Der BF wurde am 23.08.2023 der chinesischen Vertretungsbehörde vorgeführt.

1.1.16. Die Schubhaftprüfungen gemäß § 80 Abs. 6 FPG wurden vom BFA am 01.09.2023, am 29.09.2023 und am 27.10.2023 durchgeführt und durch Aktenvermerke jeweils festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft weiter vorliegt.1.1.16. Die Schubhaftprüfungen gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG wurden vom BFA am 01.09.2023, am 29.09.2023 und am 27.10.2023 durchgeführt und durch Aktenvermerke jeweils festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft weiter vorliegt.

1.1.17. Am 09.11.2023 trat der BF erneut in einen Hungerstreik.

1.1.18. Am 21.11.2023 wurde eine Rückkehrberatung durchgeführt. Der BF gab dabei an, nicht rückkehrwillig zu sein. Er zeigte kein Interesse an einer freiwilligen Rückkehr.

1.1.19. Mit Schreiben vom 22.11.2023 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Akten gemäß § 22 Abs. 4 BFA-VG zur gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft vor.1.1.19. Mit Schreiben vom 22.11.2023 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Akten gemäß Paragraph 22, Absatz 4, BFA-VG zur gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft vor.

1.1.20. Am 27.11.2023 um 09:30 Uhr stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.1.21. Am selben Tag fand um 14:25 Uhr die Erstbefragung des BF zum Antrag auf internationalen Schutz durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, dass er in China keine Arbeit gefunden habe, weil er davor 5 Jahre lang in Österreich gewesen sei. Es sei behauptet worden, dass er ein Kapitalist sei und genug Geld habe. Es sei deshalb für ihn nicht möglich gewesen ein regelmäßiges Einkommen zu erhalten. Er habe sich deshalb erneut dazu entschlossen China zu verlassen. Dies seien all seine Fluchtgründe. Im Falle der Rückkehr befürchte er in Armut zu leben. Befragt ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, verneinte er.

1.1.22. Das BFA teilte dem BF mit Aktenvermerk vom 27.11.2023 um 16:40 Uhr mit, dass iSd § 76 Abs. 6 FPG Gründe zur Annahme bestehen, dass der am 27.11.2023 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde und die Anhaltung in Schubhaft aufrecht bleibt. 1.1.22. Das BFA teilte dem BF mit Aktenvermerk vom 27.11.2023 um 16:40 Uhr mit, dass iSd Paragraph 76, Absatz 6, FPG Gründe zur Annahme bestehen, dass der am 27.11.2023 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde und die Anhaltung in Schubhaft aufrecht bleibt.

1.1.23. Mit Verfahrensanordnung vom 29.11.2023 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt ist seinen Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durch mündlich verkündeten Beschied aufzuheben. 1.1.23. Mit Verfahrensanordnung vom 29.11.2023 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt ist seinen Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durch mündlich verkündeten Beschied aufzuheben.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

1.2.1. Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger der Volksrepublik China. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat der EU. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

1.2.2. Der BF wird seit 05.08.2023 durchgehend in Schubhaft angehalten.

1.2.3. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

1.3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:

1.3.1. Der BF trat in Österreich unter verschiedenen Identitäten auf um nicht nach China abgeschoben zu werden.

1.3.2. Der BF weist seit seiner erneuten Einreise nach Österreich im Jahr 2018 – abgesehen von seiner Anhaltung im PAZ in Schubhaft – keine behördliche Meldung in Österreich auf und hält somit die österreichischen Meldevorschriften nicht ein. Er hat sich gezielt jahrelang im Verborgenen aufgehalten und sich den Behörden entzogen.

1.3.3. Der BF stellte am 15.11.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher rechtskräftig abgewiesen wurde. Gegen den BF bestehen durch den Bescheid vom 27.05.2019 sowie aktuell vom 08.08.2023 rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahmen. Der BF hat sich im Jahr 2019 dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen.

1.3.4. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.3.5. Der BF hat in Österreich weder Verwandte noch enge soziale Anknüpfungspunkte. Er ging in Österreich illegal Erwerbstätigkeiten nach. Er hat in Österreich keine legale Erwerbstätigkeit ausgeübt. Er verfügt über € 141,03 an Barmittel. Darüber hinaus verfügt er über kein Vermögen. Er verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz in Österreich.

1.3.6. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Während seiner nunmehrigen Anhaltung in Schubhaft befand sich der BF von 11.08.2023 bis 27.08.2023 in Hungerstreik. Er befindet sich auch aktuell seit 09.11.2023 in Hungerstreik, um sich aus der Anhaltung in Schubhaft freizupressen.

1.3.7. Der BF ist nicht bereit freiwillig nach China zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten um sich seiner Abschiebung nach China zu entziehen.

1.3.8. Der BF stellte zudem am 27.11.2023 rechtsmissbräuchlich einen Antrag auf internationalen Schutz um die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern. Andere Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz konnten nicht festgestellt werden. Am 27.11.2023 fand sodann seine Erstbefragung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz statt. Mit Aktenvermerk vom 27.11.2023 gemäß § 76 Abs. 6 FPG wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass die Anhaltung in Schubhaft aufrecht bleibt. Mit Verfahrensanordnung vom 29.11.2023 wurde dem BF die weitere beabsichtigte Entscheidung, insbesondere die geplante Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes und die Zurückweisung des Antrages, zur Kenntnis gebracht. Die Einvernahme des BF zu seinem Antrag auf internationalen Schutz durch das BFA ist für den 01.12.2023 angesetzt und ist geplant den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 FPG mittels mündlich verkündeten Bescheid am 01.12.2023 aufzuheben. 1.3.8. Der BF stellte zudem am 27.11.2023 rechtsmissbräuchlich einen Antrag auf internationalen Schutz um die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern. Andere Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz konnten nicht festgestellt werden. Am 27.11.2023 fand sodann seine Erstbefragung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz statt. Mit Aktenvermerk vom 27.11.2023 gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass die Anhaltung in Schubhaft aufrecht bleibt. Mit Verfahrensanordnung vom 29.11.2023 wurde dem BF die weitere beabsichtigte Entscheidung, insbesondere die geplante Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes und die Zurückweisung des Antrages, zur Kenntnis gebracht. Die Einvernahme des BF zu seinem Antrag auf internationalen Schutz durch das BFA ist für den 01.12.2023 angesetzt und ist geplant den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, FPG mittels mündlich verkündeten Bescheid am 01.12.2023 aufzuheben.

1.3.9. Am 08.08.2023 wurde seitens des BFA ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (in Folge: HRZ) eingeleitet und die Daten des BF an die chinesische Botschaft übermittelt. Am 23.08.2023 wurde der BF der chinesischen Botschaft vorgeführt und in weiterer Folge die Daten des BF sowie die Kopie des Fotos seines Reisepasses an die Behörden in China weitergeleitet. Am 20.11.2023 langte die Zustimmung der chinesischen Botschaft zur Ausstellung eines HRZ beim BFA ein. Am selben Tag wurde die Organisation einer begleiteten Einzelabschiebung des BF in die Wege geleitet. Ein Abschiebetermin für den BF ist für den 16.12.2023 per Flug als begleitete Einzelabschiebung organisiert. Seit 22.11.2022 erfolgten 7 erfolgreiche Abschiebungen nach China, zwei davon unbegleitet, fünf davon begleitet. Probleme betreffend Abschiebungen nach China sind keine bekannt und können diese durchgeführt werden.

Die baldige Abschiebung des BF nach einer Entscheidung zum Antrag auf internationalen Schutz ist jedenfalls innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer maßgeblich wahrscheinlich.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Gerichtsakt, die Verwaltungsakten des BFA und in den Akt des AsylGH betreffend den Antrag des BF auf internationalen Schutz zu GZ. XXXX und durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister sowie aus dem Auszug des Zentralen Fremdenregister und der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei) sowie des Grundversorgungsinformationssystems.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Gerichtsakt, die Verwaltungsakten des BFA und in den Akt des AsylGH betreffend den Antrag des BF auf internationalen Schutz zu GZ. römisch 40 und durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister sowie aus dem Auszug des Zentralen Fremdenregister und der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei) sowie des Grundversorgungsinformationssystems.

2.1. Zum bisherigen Verfahren:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten des BFA, aus den eigenen Angaben des BF in seiner Einvernahme vor dem BFA am 05.08.2023 sowie aus der Einsichtnahme in den Akt des AsylGH zu GZ. XXXX , in die Anhaltedatei, in das Zentrale Fremdenregister, das Grundversorgungsinformationssystem und das Zentrale Melderegister. Der bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten des BFA, aus den eigenen Angaben des BF in seiner Einvernahme vor dem BFA am 05.08.2023 sowie aus der Einsichtnahme in den Akt des AsylGH zu GZ. römisch 40 , in die Anhaltedatei, in das Zentrale Fremdenregister, das Grundversorgungsinformationssystem und das Zentrale Melderegister. Der bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.2.1. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht aufgrund seiner Angaben in den bisherigen Verfahren ein Zweifel an der Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit des BF. Zudem wurde der BF am 20.11.2023 von den chinesischen Behörden als chinesischer Staatsangehöriger identifiziert. Da der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.11.2004 rechtskräftig abgewiesen wurde, handelt es sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. Dies ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister und das Grundversorgungsinformationssystem.

2.2.2. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 05.08.2023 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des BFA (vgl. Mandatsbescheid des BFA vom 05.08.2023 samt Übernahme-bestätigung, OZ 2, AS 13ff) sowie den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.2.2. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 05.08.2023 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des BFA vergleiche Mandatsbescheid des BFA vom 05.08.2023 samt Übernahme-bestätigung, OZ 2, AS 13ff) sowie den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei.

2.2.3. Aus den Akten haben sich keine Hinweise ergeben, dass der BF an einer die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden würde und wurde dies auch nicht behauptet. Der BF befindet sich seit 09.11.2023 in Hungerstreik. Aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 29.11.2023 ergeben sich ebenso keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen des BF. Dass der BF Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.

2.3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:

2.3.1. Dass der BF in Österreich unter verschiedenen Identitäten aufgetreten ist, ergibt sich aus den Verwaltungsakten des BFA sowie den eigenen Angaben des BF in der Einvernahme am 05.08.2023 und den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. Dass der BF dies tat um nicht nach China abgeschoben zu werden, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme beim BFA am 05.08.2023. So gab der BF zunächst an, dass er eine falsche Identität verwendet hat, weil er Angst gehabt habe, abgeschoben zu werden (OZ 2, AS 3). Zudem gab er an, dass er Angst gehabt habe, dass die Beamten seine Identität herausfinden, weil er gewusst habe, dass er seit 2019 aus Österreich hätte ausreisen müssen (OZ 2, AS 9).

2.3.2. Die Feststellung zur fehlenden behördlichen Meldung des BF seit seiner erneuten Einreise nach Österreich im Jahr 2018 ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (zu seinen vom BF angegebenen Identitäten) sowie den eigenen Angaben des BF in der Einvernahme am 05.08.2023. Der BF weist – abgesehen von seiner Anhaltung in Schubhaft – seit seiner erneuten Einreise nach Österreich im Jahr 2018 unter keiner seiner angegebenen Identitäten eine Wohnsitzmeldung in Österreich auf, sondern war unbekannten Aufenthaltes. Der BF gab in der Einvernahme am 05.08.2023 unter anderem an, dass ihm bewusst gewesen sei, dass er sich seit 2019 unangemeldet und ohne Beschäftigungserlaubnis in Österreich aufgehalten habe. Er habe Angst gehabt, wieder nach Hause geschickt zu werden, wenn er sich bei den Behörden melde (OZ 2, AS 7). Es ist daher evident, dass der BF die Meldevorschriften nicht eingehalten und sich gezielt vor den Behörden im Verborgenen gehalten hat. Erst am 04.08.2023 wurde der BF von Organen der Finanzpolizei bei der Schwarzarbeit betreten.

2.3.3. Die Feststellungen zum Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.11.2004 ergeben sich aus der Einsichtnahme in den Akt des Asylgerichtshofes (GZ. XXXX ) Gegen den BF wurde mit Bescheid des BFA vom 27.05.2019, Zl. XXXX , eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach China zulässig ist. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde dem BF nicht gewährt. (OZ 9, AS 149). Dass sich der BF dem Verfahren zur Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, zumal der BF unbekannten Aufenthaltes war. Dass dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen ist, ergibt sich ebenso aus den Verwaltungsakten und aus den Angaben des BF in der Einvernahme am 05.08.2023. So gab der BF an, dass er sich seit Anfang 2019 durchgehend in Österreich aufhalte. Er habe Angst gehabt, dass seine geführte Identität herausgefunden werde, weil er gewusst habe, dass er seit 2019 zur Ausreise aus Österreich verpflichtet sei (OZ 2, AS 5, 9).2.3.3. Die Feststellungen zum Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.11.2004 ergeben sich aus der Einsichtnahme in den Akt des Asylgerichtshofes (GZ. römisch 40 ) Gegen den BF wurde mit Bescheid des BFA vom 27.05.2019, Zl. römisch 40 , eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach China zulässig ist. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde dem BF nicht gewährt. (OZ 9, AS 149). Dass sich der BF dem Verfahren zur Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, zumal der BF unbekannten Aufenthaltes war. Dass dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen ist, ergibt sich ebenso aus den Verwaltungsakten und aus den Angaben des BF in der Einvernahme am 05.08.2023. So gab der BF an, dass er sich seit Anfang 2019 durchgehend in Österreich aufhalte. Er habe Angst gehabt, dass seine geführte Identität herausgefunden werde, weil er gewusst habe, dass er seit 2019 zur Ausreise aus Österreich verpflichtet sei (OZ 2, AS 5, 9).

Die Feststellung zum rechtskräftigen Bescheid des BFA vom 08.08.2023, Zl. XXXX , womit gegen den BF erneut eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach China gemäß § 46 FPG zulässig, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt (vgl. OZ 13) und den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. Die Feststellung zum rechtskräftigen Bescheid des BFA vom 08.08.2023, Zl. römisch 40 , womit gegen den BF erneut eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach China gemäß Paragraph 46, FPG zulässig, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt vergleiche OZ 13) und den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister.

2.3.4. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister.

2.3.5. Dass der BF in Österreich weder Familienangehörige noch enge soziale Anknüpfungspunkte hat und er in Österreich beruflich nicht verankert ist, sondern einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und auch über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme am 05.08.2023. So gab der BF an, dass er in Österreich und in der EU keine Familie habe, sondern seine Ehefrau und Kinder in China leben. Zu seiner Wohnsituation in Österreich befragt, gab er an, dass er wenn er einer Arbeit nachgehe, bei seinem Chef oder im Chinarestaurant übernachten könne. Wenn er nicht arbeite, schlafe er in einer Unterkunft für die er € 5 pro Nacht zahle. Es handle sich dabei um „Punkerwohnungen“, in denen „mehrere illegale Chinesen“ übernachten würden (OZ 2, AS 5). Er finanziere sich seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeit als Koch in Chinarestaurants, ihm sei jedoch bewusst, dass er keine Arbeitserlaubnis in Österreich habe. Er habe jedoch Angst gehabt nach Hause geschickt zu werden, wenn er sich bei den Behörden melde (OZ 2, AS 6 f). Zudem wurde der BF bei der Schwarzarbeit am 20.02.2023 sowie am 04.08.2023 betreten. Dass er über keine ausreichenden Existenzmittel verfügt, ergibt sich ebenso aus den Angaben des BF in der Einvernahme am 05.08.2023, wonach er weder eine Bankomat- noch eine Kreditkarte besitze, keine Vermögenswerte aufweise und lediglich über einen Geldbetrag von € 309 verfüge [zum Zeitpunkt der Einvernahme am 05.08.2023] (OZ 2, AS 5 f) sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei, aus der ein verfügbarer Geldbetrag von lediglich € 141,03 hervorgeht.

2.3.6. Dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, nicht kooperativ und auch nicht vertrauenswürdig ist, ist aufgrund seines Gesamtverhaltens evident. Wie bereits dargelegt, hält sich der BF keineswegs an Meldevorschriften, hat sich vielmehr vor den Behörden jahrelang gezielt im Verborgenen gehalten. Der BF tritt in Österreich bewusst mit falschen Identitäten auf, weil er Angst hatte, abgeschoben zu werden. Der BF verwendete daher falsche Identitäten um einer Abschiebung zu entgehen. Zudem zeigt der BF auch während der Anhaltung in Schubhaft kein kooperatives Verhalten, zumal er sich am 20.08.2023 aufbrausend verhielt und sich vehement weigerte den Anordnungen der Organe der Justizwache Folge zu leisten, indem er sich nicht in seine Wohngruppe zurückbegab. Der BF wurde deshalb in die Sicherheitsverwahrung verlegt (OZ 3, AS 69 ff). Zudem hat der BF bereits einen Hungerstreik abgehalten und befindet sich nun erneut im Hungerstreik um seine Abschiebung zu verhindern. Aus dem Gesamtverhalten des BF ergibt sich daher offenkundig das unkooperative Verhalten des BF und seine Vertrauensunwürdigkeit.

2.3.7. Dass der BF nicht rückkehrwillig ist, ergibt sich ebenso aus den Angaben des BF in der Einvernahme am 05.08.2023. Der BF gab im Zuge der Einvernahme wiederholt an, in Österreich bleiben zu wollen und nicht freiwillig nach China zurückzukehren (OZ 2, AS 7 f). Auch bei seinem Rückkehrberatungsgespräch am 21.11.2023 zeigte der BF kein Interesse an einer freiwilligen Rückkehr, sondern gab an, nicht rückkehrwillig zu sein (OZ 3, AS 29 f). Es ist aufgrund des Gesamtverhalten des BF daher davon auszugehen, dass er bei einer Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird, um einer Abschiebung zu entgehen. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird.

2.3.8. Die Feststellung, dass der BF seinen am 27.11.2023 im Stande der Schubhaft gestellten Antrag auf internationalen Schutz, in der missbräuchlichen Absicht, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern, stellte, ergibt sich bereits aus den äußeren Umständen der Antragstellung und dem Verhalten des BF. Der BF hielt sich seit seiner erneuten Einreise im Jahr 2018 unangemeldet im Bundesgebiet vor den Behörden im Verborgenen und ging einer illegalen Beschäftigung nach, ehe er im Rahmen einer ebensolchen bereits am 20.02.2019 festgenommen wurde. Der BF gab nach seiner Festnahme am 20.02.2019 im Zuge der Einvernahme beim BFA ausdrücklich an, dass er keinen Asylantrag in Österreich stellt. Der BF suchte während seines gesamten mehr als vierjährigen Aufenthaltes in Österreich die österreichischen Behörden nicht auf um einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Seinen Asylantrag stellte er auch nicht im Zuge seiner Festnahme am 04.08.2023, sondern erst nach vier Monaten in Anhaltung in der Schubhaft, nachdem ihm mit Parteiengehör vom 23.11.2023 die Stellungnahme des BFA vom 22.11.2023 betreffend die gegenständliche Schubhaftüberprüfung übermittelt wurde und ihm nochmals verdeutlicht wurde, dass beabsichtigt ist ihn nach China abzuschieben, zumal ausgeführt wurde, dass die Einzelabschiebung am 16.12.2023 fixiert wurde. Der BF hatte daher bei tatsächlich gegebener Verfolgung in seinem Heimatland bereits ausreichend Gelegenheit einen entsprechenden Antrag einzubringen, was er jedoch unterließ. Diese Tatsache zählt nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit § 76 Abs. 6 FPG umgesetzt wird, ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Im vorliegenden Fall spricht daher der Zeitpunkt der Antragstellung und der Umstand, dass der BF bereits früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht. Es liegen keine nachvollziehbaren Gründe dahingehenden vor, weshalb der BF bei tatsächlicher Befürchtung einer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht bereits früher einen solchen Antrag stellte.2.3.8. Die Feststellung, dass der BF seinen am 27.11.2023 im Stande der Schubhaft gestellten Antrag auf internationalen Schutz, in der missbräuchlichen Absicht, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern, stellte, ergibt sich bereits aus den äußeren Umständen der Antragstellung und dem Verhalten des BF. Der BF hielt sich seit seiner erneuten Einreise im Jahr 2018 unangemeldet im Bundesgebiet vor den Behörden im Verborgenen und ging einer illegalen Beschäftigung nach, ehe er im Rahmen einer ebensolchen bereits am 20.02.2019 festgenommen wurde. Der BF gab nach seiner Festnahme am 20.02.2019 im Zuge der Einvernahme beim BFA ausdrücklich an, dass er keinen Asylantrag in Österreich stellt. Der BF suchte während seines gesamten mehr als vierjährigen Aufenthaltes in Österreich die österreichischen Behörden nicht auf um einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Seinen Asylantrag stellte er auch nicht im Zuge seiner Festnahme am 04.08.2023, sondern erst nach vier Monaten in Anhaltung in der Schubhaft, nachdem ihm mit Parteiengehör vom 23.11.2023 die Stellungnahme des BFA vom 22.11.2023 betreffend die gegenständliche Schubhaftüberprüfung übermittelt wurde und ihm nochmals verdeutlicht wurde, dass beabsichtigt ist ihn nach China abzuschieben, zumal ausgeführt wurde, dass die Einzelabschiebung am 16.12.2023 fixiert wurde. Der BF hatte daher bei tatsächlich gegebener Verfolgung in seinem Heimatland bereits ausreichend Gelegenheit einen entsprechenden Antrag einzubringen, was er jedoch unterließ. Diese Tatsache zählt nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG umgesetzt wird, ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Im vorliegenden Fall spricht daher der Zeitpunkt der Antragstellung und der Umstand, dass der BF bereits früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht. Es liegen keine nachvollziehbaren Gründe dahingehenden vor, weshalb der BF bei tatsächlicher Befürchtung einer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht bereits früher einen solchen Antrag stellte.

Hinzuzufügen ist zudem, dass der BF in seinem Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen nach einer Grobprüfung lediglich wirtschaftliche (Flucht)Gründe geltend machte. Zudem gab der BF in der Erstbefragung selbst an, dass es keine Hinweise gebe, dass ihm im Falle der Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder eine Todesstrafe drohen würde und er im Falle der Rückkehr mit keinen Sanktionen zu rechnen hätte (OZ 16). Für das erkennende Gericht ist somit offenkundig, dass der Asylantrag in verfahrenstaktischer Hinsicht zur Verschleppung des Verfahrens bzw. zur Vereitelung der für den BF nunmehr greifbaren Abschiebung, zumal die Abschiebung des BF für den 16.12.2023 bereits organisiert wurde, gestellt wurde.

Die Feststellungen zur Antragsstellung des BF auf internationalen Schutz und zur stattgefundenen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, zum Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG sowie zur vom BFA beabsichtigten Vorgehensweise, den BF am 01.12.2023 einzuvernehmen und den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 FPG aufzuheben, ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und der im Zuge der Aktenvorlage mit E-Mail vom 29.11.2023 bekanntgegebenen geplanten Schritte.Die Feststellungen zur Antragsstellung des BF auf internationalen Schutz und zur stattgefundenen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, zum Aktenvermerk gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG sowie zur vom BFA beabsichtigten Vorgehensweise, den BF am 01.12.2023 einzuvernehmen und den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, FPG aufzuheben, ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und der im Zuge der Aktenvorlage mit E-Mail vom 29.11.2023 bekanntgegebenen geplanten Schritte.

2.3.9. Die Feststellungen zum HRZ-Verfahren ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie der Stellungnahme des BFA vom 22.11.2023. Konkrete Anhaltspunkte, dass die Abschiebung des BF innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer nicht möglich ist, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch

3.1.1. §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:3.1.1. Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:

Schubhaft (FPG)

§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes..
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf inte

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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