TE Bvwg Erkenntnis 2024/2/1 W168 2264855-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.02.2024
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Entscheidungsdatum

01.02.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W168 2264855-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Jemen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2022, Zl. 1284633804/211323037, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 21.11.2023, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Jemen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2022, Zl. 1284633804/211323037, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 21.11.2023, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein jemenitischer Staatsangehöriger, stellte nach unberechtigter Einreise in das Bundesgebiet am 13.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am nächsten Tag gab er zunächst im Wesentlichen an, Staatsangehöriger des Jemen und der Religionszugehörigkeit des Islam anzugehören. Er sei Araber, habe im Herkunftsstaat neun Jahre die Grundschule besucht und keine Berufsausbildung absolviert. Er habe vor seiner Ausreise als Rezeptionist gearbeitet. Seine Mutter, sein Bruder, seine fünf Schwestern und seine Ehefrau würden nach wie vor im Jemen leben.

Zu seinem Fluchtgrund befragt brachte der BF vor, dass er im Jahr 2011 im Jemen an Demonstrationen teilgenommen habe und es zudem in seiner Heimat aufgrund der Kriegszustände keine Sicherheit und Zukunft gebe, weshalb er nach Jordanien ausgereist sei. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor dem Krieg und Problemen mit seiner Familie.

Am 09.12.2021 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen und erklärte zunächst, dass er sich nicht in ärztlicher Behandlung befinde. Er sei Araber und habe im Jahr 2010 in Sanaa geheiratet. Er habe den Jemen bereits im Jahr 2011 nach Jordanien verlassen. Im Jahr 2016 sei im Jemen Visumspflicht eingeführt worden, und der BF habe aufgrund eines Bänderrisses und eines damit verbundenen Jobverlustes nach einem längeren Krankenhausaufenthalt keine Verlängerung seines Aufenthaltstitels mehr erhalten und Jordanien verlassen müssen. Nachgefragt, ob er nicht über einen anderen Arbeitgeber einen Titel erhalten hätte können, erwiderte der BF, dass er keine Arbeit mehr gefunden habe und in Jordanien vorzugsweise jordanische Staatsbürger beschäftigt werden würden. Zudem sei sein Aufenthaltstitel mit seinem damaligen Arbeitsgeber in Konnex gestanden. Befragt, ob er vom Jemen aus noch einmal die Möglichkeit gehabt hätte, einen Aufenthaltstitel zu erhalten, führte der BF an, dass Jordanien strikte Aufenthaltsregelungen habe und es fast unmöglich sei, diese zu erfüllen. Derzeit stehe er nach wie vor in regelmäßigen Kontakt mit seiner Ehefrau, die in Sanaa wohnhaft sei. Seine Ehefrau werde durch Geldleistungen des BF sowie ihres Vaters unterstützt. Zur Frage, ob er im Jemen weitere Verwandte habe, entgegnete der BF, dass seine Schwestern nach wie vor im Jemen wohnhaft seien. Es gehe diesen gut, aber die Situation im Jemen sei äußerst angespannt. Seine Mutter lebe in Saudi-Arabien. Im Herkunftsstaat sei der BF in einem Geschäft für Mobiltelefonen tätig gewesen. Die Frage, ob er im Jemen persönlich angehalten, festgehalten oder inhaftiert worden sei, wurde vom BF verneint. Auf Aufforderung, anzugeben, weshalb er den Jemen gerade zum konkreten Zeitpunkt verlassen habe, erklärte der BF, dass er mit den Houthis ein Problem habe, da er im Jahr 2011 an Demonstrationen teilgenommen habe und man in weiterer Folge Teilnehmer festgenommen habe. Seine Eltern hätten ihn damals dazu bewegt, schnellstmöglich das Land zu verlassen, weil sie Angst gehabt hätten, dass er auch verhaftet werden könnte, weswegen er geflohen sei. Auf Aufforderung, genau darzulegen, wann die Demonstrationen gewesen seien bzw. gegen wen er demonstriert habe und weshalb er sich daran beteiligt habe, führte der BF an, dass es Demonstrationen gewesen seien, die von der jemenitischen Jugend initiiert worden seien, um verschiedene Reformen einzuführen und die Korruption im Land zu beenden. Der damalige Machthaber, Ali Abdallah Saleh, sei gegen die Demonstranten vorgegangen und habe zahlreiche Demonstranten verhaften lassen, die sich bis heute in Haft befinden würden. Ein General habe die Jugendlichen damals überzeugen wollen, gegen den Machthaber zu kämpfen, was sie jedoch abgelehnt hätten und der BF selbst sei kurz nach diesen Geschehnissen geflohen. Nachgefragt, woher wisse, dass die anderen nach wie vor im Gefängnis seien, replizierte der BF, dass er nach seiner Ankunft mit Verwandten seiner Freunde Kontakt aufgenommen habe und dadurch erfahren habe, dass diese verhaftet worden seien. Aktuell habe er keine weiteren Informationen über deren Verbleib und wisse nicht, ob diese noch leben würden oder bereits freigekommen seien. Auf die Frage, ob es damals öfter zu solchen Demonstrationen gekommen sei oder ob diese einmalig gewesen seien, gab der BF an, dass diese Demonstrationen zu Beginn regelmäßig sowie normal stattgefunden hätten und friedlich verlaufen seien, sich nach einiger Zeit jedoch einige Parteien eingemischt hätten und diese nicht mehr ruhig verlaufen seien. Befragt, wie viele Leute an den Demonstrationen beteiligt gewesen seien, entgegnete der BF, dass er selbst und eine Nobelpreisträgerin von Anfang an dabei gewesen seien. Zu Beginn seien sie ungefähr 50 Personen, zum Schluss der Demonstrationen hätten mehrere tausend Jugendliche daran teilgenommen. Auf Vorhalt, wieso er davon ausgehe, mehr als 10 Jahre nach Teilnahme an den Demonstrationen noch eine Bedrohung befürchten könnte, gab der BF zu Protokoll, dass die Demonstrationen zuerst klein begonnen hätten und Personen, die eine andere politische Meinung vertreten hätten, ebenfalls übergelaufen seien. Die Namen der Teilnehmer seien damals bei Regierungsvertretern, darunter auch Houthis deponiert worden. Auf Facebook würden nach wie vor die Demonstrationen im Jahr 2011 als Ursache für die Zerstörung des Jemen verantwortlich gemacht werden. Seine Cousins seien ebenfalls zu den Houthis übergelaufen und hätten ein Haus seiner Familie beschlagnahmt. Auf Nachfrage, woher er wisse, dass seine Cousins zu den Houthis übergelaufen seien und um welches Haus es sich konkret handle, erwiderte der BF, dass die Inbesitznahme des Hauses aus einem alten Problem resultiert sei, das unter der Macht der Kongresspartei bereits bestanden habe. Nach dem Sturz dieser Partei seien seine Cousins zu den Houthi gewechselt. Dies sei erfolgt, da sein Stamm aus der Provinz Amran sei und die Houthi dieses Gebiet als erstes erobert hätten. Diese Ereignisse hätten sich im August 2014 zugetragen. Die Frage, ob er sich politisch jemals engagiert habe, wurde vom BF verneint. Er sei gegen alle im Jemen aufhältigen Parteien. Zur Frage, wieso er glaube, obwohl er auch 10 Jahre nach seiner Ausreise noch verfolgt werden sollte, erklärte der BF, dass es ein Problem darstelle, dass seine Cousins Mitglieder der Houthis seien und ihn sowie seine Familie in öffentlichen Berichten als Verbrecher darstellen würden, die ihnen auch bei der Inbesitznahme des Hauses geholfen hätten. In weiterer Folge hätten sie seinen Vater verhaften lassen, der kurz darauf verstorben sei. Sein Vater sei im Jahr 2016 für 70 Tage im Gefängnis festgehalten worden. Nachgefragt, wie sein Vater damals freigekommen sei, erwiderte der BF, dass er schwächer geworden sei und daraufhin freigelassen worden sei. Auf Vorhalt, ob er davon ausgehe, dass sein Vater aufgrund seines schlechten gesundheitlichen Zustandes entlassen worden sei, replizierte der BF, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Jemen gewesen sei und diese Angelegenheit daher nur über seine Geschwister verfolgt habe. Sie hätten versucht, eine Freilassung seines Vaters mittels Geldzahlungen zu erwirken, was jedoch nicht funktioniert habe. Auf Nachfrage, wieso man ihn gerade im Jahr 2016 verhaftet habe, erwiderte der BF, dass sein Vater zum damaligen Zeitpunkt auch versucht habe, Vermittler bezüglich der Angelegenheit mit dem Haus einzuschalten, weshalb man versucht habe, ihn loszuwerden. Auf die Frage, welche Position die Cousins bei der Houthis hätten, gab der BF an, dass sie höherrangige Positionen im Sinne gewisser Aufsichtsfunktionen innehätten und viele junge Burschen mit Waffen ausgestattet hätten, um mit ihnen zu kämpfen. Er wisse von etwaigen Bedrohungen durch den regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie. Zur Frage, wie oft seine Familie bedroht werde, entgegnete der BF, dass sein Neffe am Trauertag seines Vaters die Cousins für dessen Tod verantwortlich gemacht habe, woraufhin er für einen Tag festgenommen worden sei. Befragt, wieso er freigelassen worden sei, erklärte der BF, dass sie wahrscheinlich nicht gewusst hätten, was sie diesem vorwerfen sollten. Er habe von diesen Geschehnissen durch Erzählungen seiner Familie erfahren. Befragt, wie viele Cousins zu den Houthis übergelaufen seien und wie diese heißen würden, entgegnete der BF, dass es sich eigentlich um die Cousins seines Vaters handle und es zahlreiche Männer in dieser Linie gebe. Zur Frage, von wem er im Falle einer theoretischen Rückkehr seitens der Regierung eine persönliche Bedrohung zu befürchten hätte, gab der BF die Houthis an.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom BF die Kopie eines jemenitischen Reisepasses, gültig vom 03.07.2019 bis zum 03.07.2025, in Vorlage gebracht.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.09.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.09.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF nicht glaubhaft habe machen können, dass der BF wegen der behaupteten Teilnahme an Demonstrationen im Jahr 2011, die er im Übrigen nur sehr oberflächlich geschildert habe, bei einer Rückkehr in den Jemen eine asylrelevante Bedrohung zu befürchten hätte. Das vorgebrachte Problem beziehe sich weiters auf die Cousins des Vaters des BF. Selbst bei Wahrheitsannahme sei es nicht glaubhaft, dass er bei Rückkehr einer asylrelevanten Gefahr ausgesetzt sein würde, da die Geschehnisse einerseits bereits 2014 bzw. 2016 gewesen seien, andererseits seien die Schilderungen vage gewesen. Auch den Schwestern des BF sei es nach wie vor möglich, in Sanaa zu leben. Insgesamt betrachtet sei das Vorbringen des BF nicht glaubhaft gewesen, da der BF die behaupteten Bedrohungen nicht logisch darlegen habe können.

Gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Behörde ihre Feststellungen zur Situation im Jemen auf unvollständige und teilweise veraltete Länderberichte stütze und ihre eigenen Berichte nur unvollständig auswerte. Die belangte Behörde habe den Antrag des BF abgewiesen, weil sie in als unglaubwürdig erachte. Diese Feststellung basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und verletze § 60 AVG. Der BF habe sein Vorbringen entgegen der Ansicht der belangten Behörde sehr detailliert und lebensnah gestaltet und über die drohende Verfolgung und die Erlebnisse im Jemen freigesprochen. Die Schwestern des BF könnten nur im Jemen leben, da Houthis weibliche Familienangehörige nicht bestrafen würden bzw. ihnen gegenüber keine Vergeltungsmaßnahmen verüben würden. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde stütze sich auch auf vermeintliche fehlende Angaben des BF im Rahmen der Erstbefragung. Die belangte Behörde habe das Verfahren nach mangelhaftem Ermittlungsverfahren zusätzlich mit einer mangelhaften Beweiswürdigung und Begründung belastet. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gegen den Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Behörde ihre Feststellungen zur Situation im Jemen auf unvollständige und teilweise veraltete Länderberichte stütze und ihre eigenen Berichte nur unvollständig auswerte. Die belangte Behörde habe den Antrag des BF abgewiesen, weil sie in als unglaubwürdig erachte. Diese Feststellung basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und verletze Paragraph 60, AVG. Der BF habe sein Vorbringen entgegen der Ansicht der belangten Behörde sehr detailliert und lebensnah gestaltet und über die drohende Verfolgung und die Erlebnisse im Jemen freigesprochen. Die Schwestern des BF könnten nur im Jemen leben, da Houthis weibliche Familienangehörige nicht bestrafen würden bzw. ihnen gegenüber keine Vergeltungsmaßnahmen verüben würden. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde stütze sich auch auf vermeintliche fehlende Angaben des BF im Rahmen der Erstbefragung. Die belangte Behörde habe das Verfahren nach mangelhaftem Ermittlungsverfahren zusätzlich mit einer mangelhaften Beweiswürdigung und Begründung belastet. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.11.2023 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch im Beisein der Rechtsberatung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der BF wurde zu seinen Fluchtgründen befragt und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, alle Gründe darzulegen. Hierbei führte der BF zusammenfassend aus, dass dieser, als auch seine gesamte Familie besonders in den Fokus der Houthi Rebellen geraten wäre. Dies, da einzelne Familienmitglieder des BF den Sunniten, bzw. andere den Schiiten angehören würden und die Houthis unterstützen würden. Er wäre deswegen aus Konfessionsgründen verfolgt. Auch habe der BF sich einer politischen Bewegung namens „Change“ angeschlossen, hierbei Demonstrationen organisiert und an diesen teilgenommen. bei Demonstrationen angeschlossen und wäre auch aus diesem Grund in den Fokus der Houti Rebellen geraten. Mehrere Familienmitglieder wären bereits nachweislich getötet worden. Hierzu wurde vom BF ausgeführt, dass der BF auch über ein Video verfügen würde, auf dem die Ermordung eines namentlich genannten Cousins im Jahr 2021 ersichtlich sei. Es gäbe mehre Fotos, die den BF mitsamt seines nunmehr ermordeten Cousin zeigen würden. Der BF würde bei einer Rückkehr genauso wie dieser ermordete Cousin selbst ermordet werden. Der BF verwies darauf, dass es viele Zeitungsberichte und Videos im Internet abrufbar wären, die eine Bedrohung der Familie des BF und damit auch des BF selbst aufzeigen könnten. Es wurde dem BF eine Frist von 1 Woche zur Vorlage allfälliger Bescheinigungsmittel, die das hierauf gestützte Vorbringen bescheinigen könnten, in Vorlage zu bringen.

Mit Beweismittelvorlage vom 27.11.2023 wurde ein USB Stick in Vorlage gebracht, auf der mehrere Fotos des BF zusammen mit dem ermordeten Cousin zeigen, bzw. wurde ein Video in Vorlage gebracht, auf der die durch den BF bei der Verhandlung vor dem BVwG angegebene Ermordung des Cousins ersichtlich ist. Auch wurde ein weiteres Video in Vorlage gebracht, auf der über die im Jahr 2017 stattgefundene Tötung eines weiteren namentlich genannten Verwandten des BF mit denselben Familiennamen wie der BF berichtet worden wäre, bzw. hierbei ersichtlich wäre, dass ein Portrait dieses Cousins auf einem Wagen positioniert worden wäre, auf dem sich der Sarg des Cousins des BF befinden würde. In diesem Video wäre auch ein Onkel des BF zu Wort kommen, der ebenfalls denselben Familiennahmen wie der BF trage, der jedoch Houthi Anhänger wäre und zum Tod dieses Cousins interviewt worden wäre. Auf diesem Video wäre ersichtlich, dass dieser sich inmitten mehrerer Houthi Kämpfer zeigen würde, mit denen er zum Teil gekämpft habe. Ausgeführt wurde, dass diese Videos zeigen würden, dass der BF persönlich aufgrund seiner Familienzugehörigkeit einer Verfolgung durch die Houthi Rebellen ausgesetzt wäre. Die Hälfte der Familienangehörigen bestand, bzw. besteht auch gegenwärtig aus Houthi Anhängern. Bei einer Rückkehr würde ihm auch von diesem Teil der Familie eine Verfolgung aufgrund einer oppositionellen Gesinnung drohen und hätte der BF mit asylrelevanten Vergeltungsmaßnahmen zu rechnen. Verwiesen wurde auch darauf, dass auch ein weiterer namentlich genannter Familienangehöriger mit demselben Familiennamen im Jahr 2019 getötet worden wäre. Ebenso wurden Links zu Internetseiten übermittelt, die die diesbezüglichen Informationen enthalten würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Die Identität des BF steht fest. Der BF ist Staatsangehöriger des Jemen und gehört der Volksgruppe der Araber sowie der Religionszugehörigkeit der Sunniten an.

Der BF hat im Herkunftsstaat neun Jahre lang in die Grundschule besucht, keine besondere Berufsausbildung absolviert und war anschließend als Rezeptionist eines Hotels tätig.

Der BF wuchs in der Stadt Sanaa auf und hat den Jemen im Jahr 2011 nach Jordanien verlassen. Anschließend war der BF von 2011 bis 2020 in Jordanien wohnhaft.

Die Ehefrau und die Schwestern des BF halten sich nach wie vor in der Stadt Sanaa, Jemen, auf. Der BF steht mit diesen, bzw. seinen sonstigen Familienangehörigen, die sich nicht mehr im Jemen aufhalten, in regelmäßigen Kontakt.

1.2. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich:

Der BF stammt aus Sanaa. Die Kontrolle über die Herkunftsregion des BF, die Stadt Sanaa im Jemen übten seit 2014 und auch gegenwärtig die Rebellen der Houthi Milizen aus.

Der BF hat vor seinem Verlassen des Jemens einer oppositionellen Gruppe namens „Change“ angehört und an Demonstrationen teilgenommen.

Es ist glaubhaft, dass der BF den Jemen aufgrund einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Verfolgungsgefahr, bzw. Bedrohung durch die Houthis und diesen nahestehenden und mit diesen kooperierenden Familienangehörigen verlassen hat.

Es wird festgestellt, dass dieser glaubhaft machen konnte, dass dieser den Jemen aufgrund einer ihn unmittelbar persönlich asylrelevant betreffenden Bedrohung aufgrund seiner politischen Betätigung verlassen hat.

Es wird festgestellt, dass der BF im Herkunftsstaat Jemen mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr eine ihn unmittelbar konkrete asylrelevante persönliche Verfolgung aufgrund asylrelevanter Gründe, insbesondere aufgrund oppositioneller Gesinnung, droht und dieser von Seiten der Houthi - Rebellen als oppositioneller Gegner angesehen und asylrelevant verfolgt werden würde.

1.5. Zum Herkunftsstaat:

COVID-19

Im Jemen hat es drei Wellen von COVID-19-Infektionen gegeben. Der erste Fall wurde Anfang April 2020 registriert und kennzeichnete die erste Welle (IOM 31.3.2022). Auf die aufkommende Pandemie zu reagieren, war Jemen aufgrund der Verwüstung der Infrastruktur durch fünf Jahre Krieg kaum in der Lage (FES 12.2022). Während der dritten Welle begannen die Infektionszahlen Mitte Oktober 2021 stetig zu sinken (IOM 31.3.2022).

Bisher liegen (Stand August 2023) 11.945 bestätigte COVID-Infektionen und 2.159 damit verbundene Todesfälle vor (WHO 2.8.2023). Fast alle Meldungen stammen aus den südlichen und östlichen Gouvernements (OCHA 12.2022; vgl. IOM 31.3.2022). Die Impfquote mindestens einmal geimpfter Personen liegt bei 3,1 Prozent. Grundimmunisiert sind 2,4 Prozent der Bevölkerung. Eine Auffrischungsimpfung haben 0,2 Prozent bekommen (CiZ 3.8.2023).Bisher liegen (Stand August 2023) 11.945 bestätigte COVID-Infektionen und 2.159 damit verbundene Todesfälle vor (WHO 2.8.2023). Fast alle Meldungen stammen aus den südlichen und östlichen Gouvernements (OCHA 12.2022; vergleiche IOM 31.3.2022). Die Impfquote mindestens einmal geimpfter Personen liegt bei 3,1 Prozent. Grundimmunisiert sind 2,4 Prozent der Bevölkerung. Eine Auffrischungsimpfung haben 0,2 Prozent bekommen (CiZ 3.8.2023).

Um die Ausbreitung von COVID-19 einzudämmen, wurden Märkte, Geschäfte und lokale Unternehmen geschlossen (FES 12.2022), aber auch religiöse Rituale unterdrückt (USDOS 15.5.2023). Auch der Zugang zur Bildung wurde in den Jahren 2020 und 2021 durch die Pandemie unvorteilhaft beeinflusst (WFP 31.3.2023).

Im März 2022 haben die Behörden an der Landgrenze von Al-Wadiah zwischen dem Jemen und Saudi-Arabien die Aufhebung der COVID-19-Einreisebeschränkungen bekannt gegeben. Reisende können nun die Landgrenze passieren, ohne PCR-Tests oder den Nachweis von Impfungen vorzulegen. Außerdem wurden die Reisebeschränkungen für jemenitische Rückkehrer aus Saudi-Arabien, die über den Grenzübergang al-Wadiah reisen, und aus dem Oman, die über den Grenzübergang Shahin reisen, aufgehoben. Fünfzehn Seegrenzübergänge und drei Landgrenzübergänge sind wieder für den Reiseverkehr geöffnet (IOM 31.3.2022).

Nicht zuletzt hat der Krieg die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie weiter verschärft (FES 12.2022).

Politische Lage

Die heutige Republik Jemen entstand im Mai 1990 durch den Zusammenschluss der Arabischen Republik Jemen (Nordjemen) mit der Demokratischen Volksrepublik Jemen (Südjemen) (EB 28.7.2023; vgl WHH 24.3.2023). Gemäß dem Einigungsvertrag fungiert Sana’a, die frühere Hauptstadt des Nordjemen als die politische Hauptstadt des Landes, während Aden, die frühere Hauptstadt des Südjemen, als wirtschaftliches Zentrum dient. Die beiden Teile des Jemen haben eine unterschiedliche Geschichte: Während der Nordjemen nie unter kolonialer Verwaltung durch eine europäische Macht stand, war der Südjemen von 1839 bis 1967 Teil des Britischen Weltreichs. Die heutigen Grenzen sind weitgehend das Ergebnis der außenpolitischen Ziele und Maßnahmen Großbritanniens, des Osmanischen Reichs und Saudi-Arabiens. Seit der Wiedervereinigung leidet der Jemen unter chronischer Korruption und wirtschaftlicher Not. Spaltungen aufgrund von Religion, Stammeszugehörigkeit und Geografie spielen in der jemenitischen Politik weiterhin eine wichtige Rolle und führen bisweilen zu Gewalt (EB 28.7.2023). Im Mai 1994 mündete der Versuch des Südens, die staatliche Unabhängigkeit wieder herzustellen, in einen kurzen, aber heftigen Bürgerkrieg, der die Hegemonie des Nordens im vereinten Jemen bestätigte und zementierte (BPB 3.1.2020; vgl. WHH 24.3.2023). Im Jahr 2014 übernahmen die Huthi – Schiitischen, die sich in der Vergangenheit immer wieder gegen die sunnitische Regierung erhoben hatten – die Kontrolle über Sana’a und forderten eine neue Regierung (CRF 31.7.2023; vgl. WHH 24.3.2023).Die heutige Republik Jemen entstand im Mai 1990 durch den Zusammenschluss der Arabischen Republik Jemen (Nordjemen) mit der Demokratischen Volksrepublik Jemen (Südjemen) (EB 28.7.2023; vergleiche WHH 24.3.2023). Gemäß dem Einigungsvertrag fungiert Sana’a, die frühere Hauptstadt des Nordjemen als die politische Hauptstadt des Landes, während Aden, die frühere Hauptstadt des Südjemen, als wirtschaftliches Zentrum dient. Die beiden Teile des Jemen haben eine unterschiedliche Geschichte: Während der Nordjemen nie unter kolonialer Verwaltung durch eine europäische Macht stand, war der Südjemen von 1839 bis 1967 Teil des Britischen Weltreichs. Die heutigen Grenzen sind weitgehend das Ergebnis der außenpolitischen Ziele und Maßnahmen Großbritanniens, des Osmanischen Reichs und Saudi-Arabiens. Seit der Wiedervereinigung leidet der Jemen unter chronischer Korruption und wirtschaftlicher Not. Spaltungen aufgrund von Religion, Stammeszugehörigkeit und Geografie spielen in der jemenitischen Politik weiterhin eine wichtige Rolle und führen bisweilen zu Gewalt (EB 28.7.2023). Im Mai 1994 mündete der Versuch des Südens, die staatliche Unabhängigkeit wieder herzustellen, in einen kurzen, aber heftigen Bürgerkrieg, der die Hegemonie des Nordens im vereinten Jemen bestätigte und zementierte (BPB 3.1.2020; vergleiche WHH 24.3.2023). Im Jahr 2014 übernahmen die Huthi – Schiitischen, die sich in der Vergangenheit immer wieder gegen die sunnitische Regierung erhoben hatten – die Kontrolle über Sana’a und forderten eine neue Regierung (CRF 31.7.2023; vergleiche WHH 24.3.2023).

In der Verfassung wurden die Rechte und Institutionen festgeschrieben, die im Regelfall mit jenen einer liberalen parlamentarischen Demokratie verbunden sind (EB 28.7.2023). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der den Vizepräsidenten und den Premierminister ernennt (Art. 106). Der in direkter Volkswahl gewählte Präsident (Art. 108) wird für höchstens zwei Amtszeiten von je sieben Jahren gewählt (Art. 112) und von einem Kabinett unterstützt (Art. 119). Die Legislative besteht aus zwei Kammern (EB 28.7.2023): dem Repräsentantenhaus, dessen Mitglieder alle sechs Jahre in allgemeinen Wahlen gewählt werden (Art. 65), und dem al-Sh?r?-Rat (Beirat), dessen Mitglieder vom Präsidenten ernannt werden (Art. 126). Das Repräsentantenhaus ist die gesetzgebende Behörde des Staates. Er erlässt Gesetze, billigt die allgemeine Staatspolitik, genehmigt den Staatshaushalt und die Wirtschaftspläne und kontrolliert die Exekutive gemäß der Verfassung (Art. 62). Die Verfassung (ausgenommen Kapitel 1 und 2) kann mit einer Dreiviertelmehrheit des Repräsentantenhauses geändert werden (Art. 158) (JEME 1991).In der Verfassung wurden die Rechte und Institutionen festgeschrieben, die im Regelfall mit jenen einer liberalen parlamentarischen Demokratie verbunden sind (EB 28.7.2023). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der den Vizepräsidenten und den Premierminister ernennt (Artikel 106,). Der in direkter Volkswahl gewählte Präsident (Artikel 108,) wird für höchstens zwei Amtszeiten von je sieben Jahren gewählt (Artikel 112,) und von einem Kabinett unterstützt (Artikel 119,). Die Legislative besteht aus zwei Kammern (EB 28.7.2023): dem Repräsentantenhaus, dessen Mitglieder alle sechs Jahre in allgemeinen Wahlen gewählt werden (Artikel 65,), und dem al-Sh?r?-Rat (Beirat), dessen Mitglieder vom Präsidenten ernannt werden (Artikel 126,). Das Repräsentantenhaus ist die gesetzgebende Behörde des Staates. Er erlässt Gesetze, billigt die allgemeine Staatspolitik, genehmigt den Staatshaushalt und die Wirtschaftspläne und kontrolliert die Exekutive gemäß der Verfassung (Artikel 62,). Die Verfassung (ausgenommen Kapitel 1 und 2) kann mit einer Dreiviertelmehrheit des Repräsentantenhauses geändert werden (Artikel 158,) (JEME 1991).

Das Land ist in Gouvernements (mu??fa??t) gegliedert (LGY 7.8.2023; vgl. CP 25.9.2022), deren Gouverneure vom Präsidialrat (Presidential Leadership Council, PLC) ernannt werden (HRITC 7.4.2022; vgl CEIP 9.6.2022). Die Gouvernements haben ihren eigenen Rat (ISPI 13.7.2022; vgl. EB 28.7.2023). Sowohl im Norden als auch im Süden ging der Trend dahin, den Gouvernements ein hohes Maß an Autonomie einzuräumen. Allerdings fehlen im Jemen die infrastrukturellen Voraussetzungen für die Durchführung effizienter Kommunalwahlen (EB 28.7.2023).Das Land ist in Gouvernements (mu??fa??t) gegliedert (LGY 7.8.2023; vergleiche CP 25.9.2022), deren Gouverneure vom Präsidialrat (Presidential Leadership Council, PLC) ernannt werden (HRITC 7.4.2022; vergleiche CEIP 9.6.2022). Die Gouvernements haben ihren eigenen Rat (ISPI 13.7.2022; vergleiche EB 28.7.2023). Sowohl im Norden als auch im Süden ging der Trend dahin, den Gouvernements ein hohes Maß an Autonomie einzuräumen. Allerdings fehlen im Jemen die infrastrukturellen Voraussetzungen für die Durchführung effizienter Kommunalwahlen (EB 28.7.2023).

Auf nationaler Ebene gibt es eine Reihe aktiver politischer Parteien, deren Zusammensetzung und Mitgliedschaft jedoch gesetzlich geregelt ist. Parteien, die sich auf Faktoren wie regionale, stammesbezogene, konfessionelle oder ethnische Zugehörigkeit stützen, sind ausdrücklich verboten. Jede Partei muss eine Lizenz von einem staatlichen Ausschuss beantragen, um legal zu existieren (EB 28.7.2023). Nach 1990 wurden 22 Parteien zugelassen. Darunter zählen der Allgemeine Volkskongress (AVK), die Jemenitische Sozialistische Partei (JSP), die al-Islah (?die Jemenitische Versammlung für Reformen’, eine sunnitisch-islamistische Partei, lokaler Ableger der Muslimbruderschaft mit salafistischen Einflüssen), die Nasseritische Unionistische Partei (NUP) und weitere sozialistische Organisationen (SCSS 7.2.2022; vgl. EB 28.7.2023; BAMF 7.3.2023). Die in den 1990er Jahren aktive Al-?aqq-Partei (?Die wahre Partei’) vertrat die Interessen einer in den 1980er Jahren entstandenen Wiederbelebungsbewegung der Zaiditen (schiitischer Zweig des Islam); sie führte zum Aufstieg der Huthi-Bewegung, deren Rebellion in den 2010er Jahren zu einem Bürgerkrieg eskalierte (EB 28.7.2023; vgl. BAMF 7.3.2022).Auf nationaler Ebene gibt es eine Reihe aktiver politischer Parteien, deren Zusammensetzung und Mitgliedschaft jedoch gesetzlich geregelt ist. Parteien, die sich auf Faktoren wie regionale, stammesbezogene, konfessionelle oder ethnische Zugehörigkeit stützen, sind ausdrücklich verboten. Jede Partei muss eine Lizenz von einem staatlichen Ausschuss beantragen, um legal zu existieren (EB 28.7.2023). Nach 1990 wurden 22 Parteien zugelassen. Darunter zählen der Allgemeine Volkskongress (AVK), die Jemenitische Sozialistische Partei (JSP), die al-Islah (?die Jemenitische Versammlung für Reformen’, eine sunnitisch-islamistische Partei, lokaler Ableger der Muslimbruderschaft mit salafistischen Einflüssen), die Nasseritische Unionistische Partei (NUP) und weitere sozialistische Organisationen (SCSS 7.2.2022; vergleiche EB 28.7.2023; BAMF 7.3.2023). Die in den 1990er Jahren aktive Al-?aqq-Partei (?Die wahre Partei’) vertrat die Interessen einer in den 1980er Jahren entstandenen Wiederbelebungsbewegung der Zaiditen (schiitischer Zweig des Islam); sie führte zum Aufstieg der Huthi-Bewegung, deren Rebellion in den 2010er Jahren zu einem Bürgerkrieg eskalierte (EB 28.7.2023; vergleiche BAMF 7.3.2022).

Das Gesetz gibt den Bürgern die Möglichkeit, ihre Regierung friedlich durch freie und faire regelmäßige Wahlen auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts zu wählen (USDOS 20.3.2023). Die letzten Parlamentswahlen fanden im Jahr 2003 statt (WC 6.1.2022; IPS 16.3.2023). Mehr als zwanzig Parteien nahmen daran teil. Die AVK gewann die überwältigende Mehrheit der Sitze (WC 6.1.2022). Aktuell leben dutzende Vertreter politischer Parteien im Exil in Ägypten, Saudi-Arabien, der Türkei, Jordanien und Malaysia (IPS 16.3.2023).

Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Frauen oder Angehörigen von Minderheitengruppen am politischen Prozess einschränken, und sie haben an vergangenen Wahlen teilgenommen. Personen der LGBTQI+-Gemeinschaft haben nicht offen am politischen Prozess teilgenommen. Im Laufe des Jahres 2022 bekleidete keine Frau einen Ministerposten in der Regierung. Sie sind weiterhin in der Zivilgesellschaft aktiv (USDOS 20.3.2023).

Im Jahr 2015 setzten die Huthi die Verfassung außer Kraft, lösten das Parlament auf und kündigten die Bildung eines ernannten obersten Revolutionskomitees als höchstes Regierungsorgan an. Mit den Huthi verbündete Mitglieder des Allgemeinen Volkskongresses kündigten die Bildung eines obersten politischen Rates und die Wiedereinberufung des Parlaments in Sana’a an, gefolgt von der Ankündigung einer „Regierung der nationalen Rettung“. Die Huthi-Regierung und ihre Institutionen werden international nicht anerkannt – Parlamentswahlen haben nicht stattgefunden. Die letzten Parlamentswahlen fanden im Jahr 2003 statt (USDOS 20.3.2023).

Die international anerkannte Regierung Jemens hat das Parlament 2019 in Sayoun zum ersten Mal seit 2015 wieder einberufen, aber seitdem ist das Parlament nicht wieder zusammengetreten (USDOS 20.3.2023).

Am 7.4.2022 übergab Präsident Abd Rabbo Mansour Hadi die Macht an einen neuen achtköpfigen Präsidialrat (PLC) unter der Leitung des ehemaligen Innenministers Rashad Muhammad al-Alimi (USDOS 20.3.2023; vgl. BMZ 28.3.2023a). Der PLC ist die derzeitige international anerkannte Regierung des Jemen (PGN 11.3.2023), fungiert als Exekutivorgan (USDOS 20.3.2023) und stellt sich gegen die De-facto-Behörden der Huthi (AI 27.3.2023). Dem Präsidialrat gehören Vertreter einer Reihe wichtiger militärischer und politischer Persönlichkeiten an (AI 27.3.2023) – eine Kombination von Vertretern international anerkannter Institutionen und Anführern bewaffneter Gruppen mit territorialer Kontrolle (CEIP 9.6.2022). Das sind der Gouverneur von Mar’ib, der Präsident des Südlichen Übergangsrats (Southern Transitional Council, STC), der Anführer der National Resistance Forces (NRF), der Stabschef des Präsidialamts, der Gouverneur von Hadramaut, der Kommandeur der Giantes Brigades (GB) und der Parlamentsabgeordnete Othman al-Mujali (SCSS 3.5.2022).Am 7.4.2022 übergab Präsident Abd Rabbo Mansour Hadi die Macht an einen neuen achtköpfigen Präsidialrat (PLC) unter der Leitung des ehemaligen Innenministers Rashad Muhammad al-Alimi (USDOS 20.3.2023; vergleiche BMZ 28.3.2023a). Der PLC ist die derzeitige international anerkannte Regierung des Jemen (PGN 11.3.2023), fungiert als Exekutivorgan (USDOS 20.3.2023) und stellt sich gegen die De-facto-Behörden der Huthi (AI 27.3.2023). Dem Präsidialrat gehören Vertreter einer Reihe wichtiger militärischer und politischer Persönlichkeiten an (AI 27.3.2023) – eine Kombination von Vertretern international anerkannter Institutionen und Anführern bewaffneter Gruppen mit territorialer Kontrolle (CEIP 9.6.2022). Das sind der Gouverneur von Mar’ib, der Präsident des Südlichen Übergangsrats (Southern Transitional Council, STC), der Anführer der National Resistance Forces (NRF), der Stabschef des Präsidialamts, der Gouverneur von Hadramaut, der Kommandeur der Giantes Brigades (GB) und der Parlamentsabgeordnete Othman al-Mujali (SCSS 3.5.2022).

Allerdings herrscht im Präsidialrat (PLC) Uneinigkeit (ICG 4.5.2023; vgl. SCSS 9.2022). Da die hier vertretenen Kräfte alle ihre eigene Agenda haben und zum Teil miteinander verfeindetet sind, gestaltet sich ihre Zusammenarbeit als schwierig (WHH 24.3.2023). Der STC, der einige südliche Landesteile – vor allem rund um die Hafenstadt Aden – kontrolliert, setzt sich für eine Unabhängigkeit des Südens ein (BMZ 28.3.2023a). Einige weitere im Präsidialrat vertretene Fraktionen fordern wirtschaftliche Autonomie, welche der STC ablehnt. Nicht zuletzt konkurrieren selbst Mitglieder des Präsidialrates wegen politischer und wirtschaftlicher Interessen um Ministerposten. Schließlich sind alle Fraktionen des PLC von der wichtigsten diplomatischen Initiative, von den vom Oman vermittelten Gesprächen zwischen den Huthi und Riad, ausgeschlossen (ICG 4.5.2023) [s. Kapitel 4.3.].Allerdings herrscht im Präsidialrat (PLC) Uneinigkeit (ICG 4.5.2023; vergleiche SCSS 9.2022). Da die hier vertretenen Kräfte alle ihre eigene Agenda haben und zum Teil miteinander verfeindetet sind, gestaltet sich ihre Zusammenarbeit als schwierig (WHH 24.3.2023). Der STC, der einige südliche Landesteile – vor allem rund um die Hafenstadt Aden – kontrolliert, setzt sich für eine Unabhängigkeit des Südens ein (BMZ 28.3.2023a). Einige weitere im Präsidialrat vertretene Fraktionen fordern wirtschaftliche Autonomie, welche der STC ablehnt. Nicht zuletzt konkurrieren selbst Mitglieder des Präsidialrates wegen politischer und wirtschaftlicher Interessen um Ministerposten. Schließlich sind alle Fraktionen des PLC von der wichtigsten diplomatischen Initiative, von den vom Oman vermittelten Gesprächen zwischen den Huthi und Riad, ausgeschlossen (ICG 4.5.2023) [s. Kapitel 4.3.].

Auch das Huthi-Lager ist fraktioniert. Die Huthi üben Macht durch Subgruppen aus, die alle auch wirtschaftliche Interessen haben (DS 11.4.2023).

Das Königreich Saudi-Arabien an der Spitze einer Koalition aus sunnitisch regierten arabischen Staaten griff im März 2015 in den Konflikt ein. Wichtigster Partner in dieser Allianz sind die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), welche andererseits auch den Südlichen Übergangsrat (STC) unterstützen und mittelfristig die Unabhängigkeit des Südjemens vom Nordjemen anstreben. Die saudisch-geführte Koalition wird auf internationaler Ebene insbesondere von den USA und auch Großbritannien militärisch unterstützt. Andererseits werden die Huthi schon seit vielen Jahren vom Iran unterstützt, u.a. finanziell, logistisch und auch in zunehmendem Maße durch die Lieferung von Waffen (WHH 24.3.2023).

Auf dem Index der fragilen Staaten 2023 (der NGO Fund for Peace) steht der Jemen auf dem zweiten Rang (FSI 2023). Seit der Einnahme der Hauptstadt Sana’a durch die Huthi im September 2014, in manchen Regionen jedoch schon seit 2011 und davor, tobt im?Jemen?ein gewaltsamer Konflikt um die politische Macht und den Zugang zu Ressourcen (WHH 24.3.2023). Die Hauptkriegsparteien, die Huthi und die international anerkannte Regierung, an deren Seite Saudi-Arabien steht, setzen Gespräche im Rahmen eines informellen Waffenstillstands fort (ICG 4.5.2023). Eine der dringlichsten Herausforderungen im Jemen ist die Notwendigkeit einer stabilen und effektiven staatlichen Struktur (CIPE 11.2.2023). Ein einheitlicher Nationalstaat existiert im Jemen nicht mehr – die Regierung hat die Kontrolle über weite Teile des Landes verloren. Reformen, insbesondere in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit und politische Teilhabe, sind erforderlich (BMZ 28.3.2023b). Der Konflikt im Land hat dazu geführt, dass es in vielen Gebieten keine funktionierenden Regierungsinstitutionen gibt, was zu einem Machtvakuum und einer Verbreitung bewaffneter Gruppen geführt hat (CIPE 11.2.2023).

Sicherheitslage

Nicht-staatliche Akteure wie die Huthi, Stammesmilizen und terroristische Gruppen (darunter al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel und ein lokaler Ableger vom Islamischen Staat (IS)), begehen ungestraft Übergriffe. Vor dem von den Vereinten Nationen vermittelten Waffenstillstand setzte Saudi-Arabien seine Militäroperationen zur Unterstützung der international anerkannten Regierung des Jemen gegen die Huthi fort (USDOS 20.3.2023). Der sechsmonatige vereinbarte Waffenstillstand lief zwar offiziell im Oktober 2022 aus, wurde aber für den Rest des Jahres inoffiziell fortgesetzt; auch schränkte er die Aktivitäten an der Front ein und führte zu einer vollständigen Einstellung der Luftangriffe (CIMP 3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).Nicht-staatliche Akteure wie die Huthi, Stammesmilizen und terroristische Gruppen (darunter al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel und ein lokaler Ableger vom Islamischen Staat (IS)), begehen ungestraft Übergriffe. Vor dem von den Vereinten Nationen vermittelten Waffenstillstand setzte Saudi-Arabien seine Militäroperationen zur Unterstützung der international anerkannten Regierung des Jemen gegen die Huthi fort (USDOS 20.3.2023). Der sechsmonatige vereinbarte Waffenstillstand lief zwar offiziell im Oktober 2022 aus, wurde aber für den Rest des Jahres inoffiziell fortgesetzt; auch schränkte er die Aktivitäten an der Front ein und führte zu einer vollständigen Einstellung der Luftangriffe (CIMP 3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023).

Wirksame Mechanismen zur Untersuchung und Verfolgung von Übergriffen seitens der Sicherheitskräfte fehlen (USDOS 20.3.2023).

Die militärischen Entwicklungen während des Jahres 2022 lassen sich im Großen und Ganzen in drei Phasen unterteilen: Im ersten Quartal kam es zu verstärkten grenzüberschreitenden Angriffen der Huthi-Truppen, die von der Koalition zur Wiederherstellung der Legitimität im Jemen militärisch beantwortet wurden. Die zweite Phase war eine fragile sechsmonatige Waffenruhe, die am 2.10.2022 endete. In der dritten Phase nach dem Waffenstillstand wurde der Frieden erneut gestört, und die Verhandlungen zur Verlängerung des Waffenstillstands gestalteten sich schwierig (UNSC 21.2.2023).

Am 2. April 2022 stimmten die Konfliktparteien einem UN-Vorschlag für einen zweimonatigen landesweiten Waffenstillstand zu, der anschließend alle zwei Monate bis zum 2.10.2022 verlängert wurde (AI 27.3.2023). Während des Waffenstillstands und nach dessen Ende verübten die Konfliktparteien jedoch sporadisch Angriffe auf zivile Gebiete und Frontlinien in den Gouvernements Ma?rib, al-Hudaida, Ta’izz und Ad-D?li? (AI 27.3.2023; vgl. UNSC 21.2.2023). Zu den positiven Ergebnissen des Waffenstillstands gehörten die Wiederaufnahme der Einfuhr von Öl und Ölderivaten über den Hafen von al-Hudaida, wodurch der Bedarf der Menschen, in den von den Huthi kontrollierten Gebieten gedeckt werden konnte, sowie die Wiederaufnahme einer begrenzten Anzahl kommerzieller Flüge von Sanaa aus. Die Regierung erlaubte die internationale Reise von Personen mit von den Huthi ausgestellten Reisepässen, wodurch Personen aus humanitären Gründen ins Ausland reisen konnten (UNSC 21.2.2023).Am 2. April 2022 stimmten die Konfliktparteien einem UN-Vorschlag für einen zweimonatigen landesweiten Waffenstillstand zu, der anschließend alle zwei Monate bis zum 2.10.2022 verlängert wurde (AI 27.3.2023). Während des Waffenstillstands und nach dessen Ende verübten die Konfliktparteien jedoch sporadisch Angriffe auf zivile Gebiete und Frontlinien in den Gouvernements Ma?rib, al-Hudaida, Ta’izz und Ad-D?li? (AI 27.3.2023; vergleiche UNSC 21.2.2023). Zu den positiven Ergebnissen des Waffenstillstands gehörten die Wiederaufnahme der Einfuhr von Öl und Ölderivaten über den Hafen von al-Hudaida, wodurch der Bedarf der Menschen, in den von den Huthi kontrollierten Gebieten gedeckt werden konnte, sowie die Wiederaufnahme einer begrenzten Anzahl kommerzieller Flüge von Sanaa aus. Die Regierung erlaubte die internationale Reise von Personen mit von den Huthi ausgestellten Reisepässen, wodurch Personen aus humanitären Gründen ins Ausland reisen konnten (UNSC 21.2.2023).

Die Konfliktparteien hatten die Waffenruhe auch als strategische Pause genutzt, um ihre Streitkräfte neu zu formieren und mit Nachschub zu versorgen, bevor es zu neuen Kampfhandlungen kam. Die Huthi führten militärischen Operationen an verschiedenen Fronten durch, auf die die Regierungstruppen reagierten. Diese kosteten Zivilisten das Leben und beschädigten die zivile Infrastruktur (UNSC 21.2.2023).

Landminen und explosive Kriegsmunitionsrückstände sind seit dem Rückgang der Kämpfe im Anschluss an das im April 2022 ausgelaufene Waffenstillstandsabkommen vom letzten Jahr zu einem immer wichtigeren Thema geworden (UNSC 31.7.2023). Durch den Rückgang der Kampfhandlungen kehren immer mehr Personen in die ehemaligen Kampfgebiete zurück, die zum Teil stark vermint sind (BAMF 10.7.2023).

Der Nationale Verteidigungsrat der jemenitischen Regierung verabschiedete am 22. Oktober die Resolution Nr. 1 von 2022, in der die Huthi als terroristische Organisation bezeichnet werden (UNSC 21.2.2023).

Diverse Streitkräfte und ihre internationalen Unterstützer

Die regierungsnahen Kräfte werden von Saudi-Arabien finanziert und sind entlang der Grenze zu Saudi-Arabien, in Ma’rib und in Teilen von Ta’izz stationiert. Auch in den Provinzen Hadramaut und al-Mahra sind diese Kräfte stark vertreten, waren aber in der Praxis kaum in den Bürgerkrieg involviert. Die Provinzen im Süden werden von verschiedenen Kräften beherrscht, die in erster Linie ihren eigenen und den regionalen Interessen ihres finanziellen Unterstützers, der Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), dienen. Mehrere der von den VAE finanzierten Kräfte sind mit der separatistischen Bewegung des Südlichen Übergangsrates (STC) verbunden, die in den letzten Jahren ihre Position in Aden und den umliegenden Provinzen gefestigt hat. Darüber hinaus finanzieren die VAE die Joint Forces in den Küstengebieten der Provinz Ta’izz und die Hadrami Elite Force in den Küstengebieten von Hadramaut (Landinfo 15.6.2023).

Königreich Saudi-Arabien (KSA): KSA finanzieren Kämpfer der ehemaligen Volkskomitees/Söhne von Abyan, um Einheiten aufzubauen, die den westlichen Teil des Gouvernements Abyan vor den Toren Adens kontrollieren können. Die Strategie Saudi-Arabiens konzentriert sich um Aden auf die Organisation salafistischer Kräfte. Neben der Nation Shield Force (NSF) und den Subaiha-Stammesangehörigen finanzieren die Saudis auch die Amajid-Brigade in Abyan (MEI 31.1.2023).

Vereinigte Arabischen Emirate (VAE): Die VAE gelten allgemein als Unterstützer des Südlichen Übergangsrates (STC), obwohl sie auch ein enger Verbündeter von Saudi-Arabien sind, das die al-Islah-Partei unterstützt (PGN 11.3.2023). Die VAE unterstützen einige bewaffnete salafistische Gruppen, die um territoriale Kontrolle ringen (MEI 31.1.2023).

Islamische Republik Iran: Iran unterstützt die Huthi schon seit vielen Jahren, u.a. finanziell, logistisch und auch durch Waffenlieferung (WHH 24.3.2023; vgl. ICG 29.12.2022; UNSC 21.2.2023), was Saudi-Arabien als Bedrohung ansieht (ICG 29.12.2022). Die Huthi sind jedoch entgegen saudischer Wahrnehmung kein von Iran aus gesteuerter Akteur; sie nehmen zwar Ratschläge aus dem Iran an, haben aber auch immer wieder entgegen iranischen Empfehlungen gehandelt (WHH 24.3.2023).Islamische Republik Iran: Iran unterstützt die Huthi schon seit vielen Jahren, u.a. finanziell, logistisch und auch durch Waffenlieferung (WHH 24.3.2023; vergleiche ICG 29.12.2022; UNSC 21.2.2023), was Saudi-Arabien als Bedrohung ansieht (ICG 29.12.2022). Die Huthi sind jedoch entgegen saudischer Wahrnehmung kein von Iran aus gesteuerter Akteur; sie nehmen zwar Ratschläge aus dem Iran an, haben aber auch immer wieder entgegen iranischen Empfehlungen gehandelt (WHH 24.3.2023).

Nation Shield Force (NSF): Saudi-Arabien hat seit Ende 2022 neue bewaffnete Formationen in Aden und den angrenzenden Gouvernoraten aufgestellt, wie die Nation Shield Force (NSF) (früher bekannt als al-Yemen al-Saeed Forces), die ihnen untersteht. Ende Januar 2023 erklärte der Vorsitzende des Präsidialrates (PLC) Rashad al-Alimi die NSF durch ein Dekret zu einer militärischen Reserveeinheit, die seiner direkten Aufsicht untersteht und somit nicht dem Verteidigungsministerium untersteht (MEI 31.1.2023; vgl. SCSS 9.3.2023). Die NSF besteht hauptsächlich aus Stammesangehörigen von al-Subaiha (die den Subaiha-Widerstand gegen die Huthi im westlichen Lahidsch leiten), hat eine salafistische Ausrichtung und folgt separatistischen Zielen. Die Stammeszugehörigkeit führt manchmal zu Verbindungen zwischen verschiedenen bewaffneten Gruppen. Aufgrund lokaler Streitigkeiten stellen sich die Subaiha-Stammesangehörigen gegen die Southern Transitional Council (STC) (MEI 31.1.2023).Nation Shield Force (NSF): Saudi-Arabien hat seit Ende 2022 neue bewaffnete Formationen in Aden und den angrenzenden Gouvernoraten aufgestellt, wie die Nation Shield Force (NSF) (früher bekannt als al-Yemen al-Saeed Forces), die ihnen untersteht. Ende Januar 2023 erklärte der Vorsitzende des Präsidialrates (PLC) Rashad al-Alimi die NSF durch ein Dekret zu einer militärischen Reserveeinheit, die seiner direkten Aufsicht untersteht und somit nicht dem Verteidigungsministerium untersteht (MEI 31.1.2023; vergleiche SCSS 9.3.2023). Die NSF besteht hauptsächlich aus Stammesangehörigen von al-Subaiha (die den Subaiha-Widerstand gegen die Huthi im westlichen Lahidsch leiten), hat eine salafistische Ausrichtung und folgt separatistischen Zielen. Die Stammeszugehörigkeit führt manchmal zu Verbindungen zwischen verschiedenen bewaffneten Gruppen. Aufgrund lokaler Streitigkeiten stellen sich die Subaiha-Stammesangehörigen gegen die Southern Transitional Council (STC) (MEI 31.1.2023).

Bislang wurden die Einheiten der NSF nach Ad-D?li?, Abyan und Lahidsch entsandt (SCSS 9.3.2023).

Southern Transitional Council (STC): Der STC tritt für die Abspaltung vom Zentralstaat ein, bekämpft die von Saudi-Arabien unterstützte al-Islah-Partei und pflegt Beziehungen zu den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), insbesondere auf der Führungsebene. Die Führung des separatistischen STC setzt sich hauptsächlich aus Personen aus dem Gouvernement Ad-D?li? zusammen, die 1986 an der Seite von Lahidsch im Bürgerkrieg in der Demokratischen Volksrepublik Jemen gekämpft haben (MEI 31.1.2023).

Zu den STC gehören die Security Belt Forces (SBF), die Support and Reinforcement Brigades (SRB), die Facilities Protection Force (FPF) (MEI 31.1.2023) und

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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