Entscheidungsdatum
29.02.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W285 1426959-5/8E
Schriftliche Ausfertigung des am 06.02.2024 verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. WENDLER über die Beschwerde von XXXX geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 17.11.2023, Zl. 811511100/221059469 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. WENDLER über die Beschwerde von römisch 40 geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 17.11.2023, Zl. 811511100/221059469 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser Spruchpunkt behoben.römisch II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser Spruchpunkt behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer reiste am 15.12.2011 illegal in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 17.2.2012 und 25.4.2012 erfolgten Einvernahmen durch das Bundesasylamt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.05.2013 erteilt.
Die gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 08.05.2012 fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.10.2012, C7 426959-1/2012/4E als unbegründet abgewiesen.Die gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 08.05.2012 fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.10.2012, C7 426959-1/2012/4E als unbegründet abgewiesen.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29.05.2013, 5 Hv 40/13v, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, sowie des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB unter Anwendung von § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, wobei ein Teil in der Dauer von acht Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29.05.2013, 5 Hv 40/13v, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins und Absatz 2, StGB, sowie des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15,, 105 Absatz eins, StGB unter Anwendung von Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, wobei ein Teil in der Dauer von acht Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 05.02.2014, 7 Hv 152/13d, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB in Anwendung des § 5 Z 4 JGG unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29.05.2013, Zl. 5 Hv 40/13v, gemäß §§ 31, 40 zu einer zusätzlichen Frei-heitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 05.02.2014, 7 Hv 152/13d, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB in Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29.05.2013, Zl. 5 Hv 40/13v, gemäß Paragraphen 31,, 40 zu einer zusätzlichen Frei-heitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 05.02.2016, 214 U 32/15v, wurde der Beschwer-deführer rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach dem § 27 Abs. 1 Z 1, 1., 2., und 8. Fall und Abs. 2 SMG, des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 05.02.2016, 214 U 32/15v, wurde der Beschwer-deführer rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach dem Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, 1., 2., und 8. Fall und Absatz 2, SMG, des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem Paragraph 125, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG von Amts wegen aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Entlassung aus der Justizanstalt festgesetzt. Die belangte Behörde traf Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Am 29.09.2014 sei Ghani als Präsident Afghanistans vereidigt worden, nach monatelangem Streit hätten sich Ghnai und Abdullah auf eine gemeinsame Einheitsregierung geeinigt. Der afghanische Friedens- und Versöhnungsprozess sei nach einem ersten direkten und öffentlichen Treffen zwischen Regierung und Taliban ins Stocken geraten. Die afghanische Regierung behalte die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktszentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte seien im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen bzw verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gebiete einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können. In der rechtlichen Beurteilung wurde ua ausgeführt, dass sich die Lage in Kabul zwischenzeitig wesentlich gebessert habe, der Beschwerdeführer habe jedoch den Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG erfüllt, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen war.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG von Amts wegen aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Entlassung aus der Justizanstalt festgesetzt. Die belangte Behörde traf Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Am 29.09.2014 sei Ghani als Präsident Afghanistans vereidigt worden, nach monatelangem Streit hätten sich Ghnai und Abdullah auf eine gemeinsame Einheitsregierung geeinigt. Der afghanische Friedens- und Versöhnungsprozess sei nach einem ersten direkten und öffentlichen Treffen zwischen Regierung und Taliban ins Stocken geraten. Die afghanische Regierung behalte die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktszentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte seien im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen bzw verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gebiete einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können. In der rechtlichen Beurteilung wurde ua ausgeführt, dass sich die Lage in Kabul zwischenzeitig wesentlich gebessert habe, der Beschwerdeführer habe jedoch den Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 AsylG erfüllt, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen war.
Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.08.2017, Zahl W138 1426959-3/11E, (in der Folge: Aberkennungserkenntnis) teilweise stattgegeben. Spruchpunkt A) lautete wie folgt:
„I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 AsylG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet:„I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch II. gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 4, AsylG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet:
„Der Ihnen mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2012, Zl: 1115.111-BAG zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 idgF. von Amts wegen aberkannt. „Der Ihnen mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2012, Zl: 1115.111-BAG zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF. von Amts wegen aberkannt.
Gemäß § 9 Abs. 2 2. Unterabsatz AsylG 2005 wird festgestellt, dass Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan unzulässig ist.“Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, 2. Unterabsatz AsylG 2005 wird festgestellt, dass Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan unzulässig ist.“
II. In Erledigung der Beschwerde werden Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.“römisch II. In Erledigung der Beschwerde werden Spruchpunkte römisch III. und römisch IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.“
In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde die Aberkennung des Status des BF als subsidiär Schutzberechtigten allein auf Abs. 2 des § 9 AsylG 2005, also auf den Umstand, dass dem BF sein Status als subsidiär Schutzberechtigter wegen mangelnder Schutzwürdigkeit aberkannt worden ist, gestützt hat. Eine allfällige Prüfung der Aberkennung des Status des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter mangels Schutzbedürftigkeit im Sinne von § 9 Abs. 1 AsylG 2005 sei von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht vorgenommen worden. Daran vermöge auch der Umstand, dass die belangte Behörde in ihren im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes ausgeführt hat, dass die Behörde davon ausgehe, dass sich die individuelle Situation des BF im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland geändert habe, eine Rückkehrgefährdung iSd § 8 AsylG nicht mehr vorliege und sich die Sicherheitslage in Kabul wesentlich gebessert habe, nichts zu ändern. In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde die Aberkennung des Status des BF als subsidiär Schutzberechtigten allein auf Absatz 2, des Paragraph 9, AsylG 2005, also auf den Umstand, dass dem BF sein Status als subsidiär Schutzberechtigter wegen mangelnder Schutzwürdigkeit aberkannt worden ist, gestützt hat. Eine allfällige Prüfung der Aberkennung des Status des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter mangels Schutzbedürftigkeit im Sinne von Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 sei von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht vorgenommen worden. Daran vermöge auch der Umstand, dass die belangte Behörde in ihren im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes ausgeführt hat, dass die Behörde davon ausgehe, dass sich die individuelle Situation des BF im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland geändert habe, eine Rückkehrgefährdung iSd Paragraph 8, AsylG nicht mehr vorliege und sich die Sicherheitslage in Kabul wesentlich gebessert habe, nichts zu ändern.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz, Zl. 4 Hv 37/17a, vom 08.08.2017 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz, Zl. 4 Hv 37/17a, vom 08.08.2017 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15,, 87 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Am 07.05.2019 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.
Mit Bescheid vom 22.08.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 07.05.2019 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.), entzog ihm gemäß § 46a Abs. 5 Z 2 FPG die für ihn ausgestellte Karte für Geduldete (Spruchpunkt II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 53 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.), erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.), gewährte gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VIII.).Mit Bescheid vom 22.08.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 07.05.2019 gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch eins.), entzog ihm gemäß Paragraph 46 a, Absatz 5, Ziffer 2, FPG die für ihn ausgestellte Karte für Geduldete (Spruchpunkt römisch II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 53, AsylG (Spruchpunkt römisch III.), erließ gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt römisch IV.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch VI.), gewährte gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch VII.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch VIII.).
Gegen die Spruchpunkte II. bis VIII. des Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.Gegen die Spruchpunkte römisch II. bis römisch VIII. des Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.03.2020, W109 1426959-4/19E, wurde der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben (Spruchpunkt I.), die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II.), ebenfalls abgewiesen wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. mit der Maßgabe, dass dieser zu lauten hat „Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gegen Sie erlassen“ (Spruchpunkt III.). Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt V. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG stattgegeben und festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan unzulässig ist (Spruchpunkt IV.). Spruchpunkt VI. wurde insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbots auf fünf Jahre herabgesetzt (Spruchpunkt V.) wurde und Spruchpunkt VII. dahingehend abgeändert, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab der Enthaftung beträgt (Spruchpunkt VI.).Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.03.2020, W109 1426959-4/19E, wurde der Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben (Spruchpunkt römisch eins.), die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch III. wurde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.), ebenfalls abgewiesen wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch IV. mit der Maßgabe, dass dieser zu lauten hat „Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gegen Sie erlassen“ (Spruchpunkt römisch III.). Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG stattgegeben und festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan unzulässig ist (Spruchpunkt römisch IV.). Spruchpunkt römisch VI. wurde insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbots auf fünf Jahre herabgesetzt (Spruchpunkt römisch fünf.) wurde und Spruchpunkt römisch VII. dahingehend abgeändert, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab der Enthaftung beträgt (Spruchpunkt römisch VI.).
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 01.04.2020, Zahl: 70 Hv 26/19x, rechtskräftig am 03.04.2020, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 06.10.2021; Zahl: 91 Hv 23/21p, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Das beim Beschwerdeführer sichergestellte Bargeld in Höhe von Euro 190,-- wurde verfallen erklärt.
Dagegen wurde Berufung und Beschwerde an Oberlandesgericht Graz erhoben. Mit Urteil vom 11.02.2022, Zahl: 10 Bs 388/21Bs, wurde auf die Berufung wegen Nichtigkeit keine Rücksicht genommen. Der weiteren Berufung wurde dahingehend Folge gegeben, dass das Verfallserkenntnis ersatzlos behoben wurde. Der Beschwerde wurde nicht Folge gegeben.
Der Beschwerdeführer stellte am 05.04.2022 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, die Erstbefragung erfolgte an diesem Tag.
Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde der Beschwerdeführer am 22.09.2023 einvernommen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.11.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgeführt, dass im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erkenntnises des Bundesverwaltungsgerichtes W138 1426959-3/11 E vom 08.08.2017 keine neuen Umstände vorliegen, die relevant sind. Daher stehe die Rechtskraft dieser Entscheidung einer neuen inhaltlichen Prüfung des Folgeantrages entgegen, sodass dieser hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 8 Abs. 3a AsylG zurückzuweisen sei. Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückverbringung nach Afghanistan derzeit noch einer realen Gefahr ausgesetzt sei, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK und der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, sei bereits im Vorverfahren beurteilt worden. Hinsichtlich dieser Gründe sei auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes W 109 1426959-4/19 E vom 09.03.2020 zu verweisen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.11.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgeführt, dass im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erkenntnises des Bundesverwaltungsgerichtes W138 1426959-3/11 E vom 08.08.2017 keine neuen Umstände vorliegen, die relevant sind. Daher stehe die Rechtskraft dieser Entscheidung einer neuen inhaltlichen Prüfung des Folgeantrages entgegen, sodass dieser hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG zurückzuweisen sei. Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückverbringung nach Afghanistan derzeit noch einer realen Gefahr ausgesetzt sei, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK und der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, sei bereits im Vorverfahren beurteilt worden. Hinsichtlich dieser Gründe sei auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes W 109 1426959-4/19 E vom 09.03.2020 zu verweisen.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.02.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.03.2020, W109 1426959-4/19E, wurde folgender Sachverhalt festgestellt:
„Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde im Jahr XXXX geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu.„Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde im Jahr römisch 40 geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu.
Der Beschwerdeführer ist gesund.
Der Beschwerdeführer stammt aus einem Dorf in der Provinz Nangarhar, Distrikt Khugyani, wo er bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat lebte. Er hat im Herkunftsstaat keine Schule besucht und ist Analphabet.
Die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus seinen Eltern, fünf Brüdern und einer Schwester lebte nach der Ausreise des Beschwerdeführers durchgehend in der Herkunftsprovinz. Gleiches gilt für weitere Verwandte des Beschwerdeführers, nämlich vier Onkel und zwei Tanten väterlicherseits sowie eine Tante und zwei Onkel mütterlicherseits mit ihren jeweiligen Familien.
Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu seiner Familie.
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat.
Der Beschwerdeführer hält sich zumindest seit er am 15.12.2011 seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, im Bundesgebiet auf. Er bezog bis Mai 2015 Grundversorgung. In den Jahren 2015 und 2019 bezog der Beschwerdeführer zeitweise Arbeitslosengeld. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet einen Deutschkurs besucht und verfügt über gute Deutschkenntnisse. Ansonsten hat der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keine Schule besucht und keine Ausbildung absolviert. Außerhalb seiner Haftzeiten war der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht erwerbstätig.
Der Beschwerdeführer hat mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin – einer österreichischen Staatsangehörigen – eine gemeinsame, etwa dreijährige Tochter. Die Tochter des Beschwerdeführers lebt im Haushalt ihrer Mutter. Der Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin ist gut, der Beschwerdeführer besuchte seine Tochter – bis zu seiner Festnahme – etwa zwei Mal die Woche, um mit ihr auf den Spielplatz oder spazieren zu gehen oder sonst Zeit mit ihr zu verbringen. Gelegentlich „video-telefoniert“ der Beschwerdeführer auch mit seiner Tochter und meldet sich regelmäßig bei der ehemaligen Lebensgefährtin, um sich nach seiner Tochter zu erkundigen. Der Beschwerdeführer bezahlt monatlich EUR 20,-- Unterhalt für seine Tochter.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2012, AZ 11 15.111-BAG, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.05.2013 erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2012, AZ 11 15.111-BAG, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.05.2013 erteilt.
Am 17.02.2013 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und befand sich bis zum 29.05.2013 in Haft.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29.05.2013, 5 Hv 40/13v, rechtskräftig am 04.06.2013, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, sowie des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB unter Anwendung von § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, wobei ein Teil in der Dauer von acht Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (Jugendstraftat).Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29.05.2013, 5 Hv 40/13v, rechtskräftig am 04.06.2013, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins und Absatz 2, StGB, sowie des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15,, 105 Absatz eins, StGB unter Anwendung von Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, wobei ein Teil in der Dauer von acht Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (Jugendstraftat).
? Der Beschwerdeführer hat
1. am 17.02.2013 mit vier Mittätern im bewussten und gewollten Zusammenwirken einem Opfer mit gegen seine Person gerichtete Gewalt fremde bewegliche Sachen und zwar ein Mobiltelefon mit Speicherkarte im unbekannten Wert und Bargeld im Betrag von EUR 4,-- mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie das Opfer abwechselnd festhielten, abwechselnd durchsuchten, von ihm die Herausgabe von Bargeld und des Mobiltelefons forderten und ihm letztendlich die angeführte Raubbeute wegnahmen, wobei dieser Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wurde und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.
2. am 22.12.2012 mit einem Mittäter einen Zugbegleiter mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zumindest mit einer Verletzung am Körper an der Vornahme der Fahrscheinkontrolle beim Beschwerdeführer zu hindern versucht, indem sie das Opfer an der Uniform festhielten, ihn am Verlassen seiner Standposition hinderten und sich mehrfach dahingehend äußerten, sie würden ihn umbringen und kalt machen, wobei sie versuchten, dem Opfer die noch zu kontrollierende Fahrkarte und die Vorteilskarte gewaltsam aus der Hand zu reißen.
? Beim Beschwerdeführer wurde bei der Strafbemessung erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die Tatbegehung in Gesellschaft, mildernd die Unbescholtenheit, die Alkoholisierung, das teilweise Geständnis und der Umstand, dass es teils beim Versuch blieb sowie die teilweise Sicherstellung der Raubbeute berücksichtigt.
? Zudem wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 05.02.2014, 7 Hv 152/13d, rechtskräftig am 13.03.2014, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB in Anwendung des § 5 Z 4 JGG unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29.05.2013, Zl. 5 Hv 40/13v, gemäß §§ 31, 40 zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt (Jugendstraftat).Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 05.02.2014, 7 Hv 152/13d, rechtskräftig am 13.03.2014, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB in Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29.05.2013, Zl. 5 Hv 40/13v, gemäß Paragraphen 31,, 40 zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt (Jugendstraftat).
? Der Beschwerdeführer hat am 17.02.2013 mit drei Mittätern im bewussten und gewollten Zusammenwirken einem Opfer mit Gewalt gegen seine Person eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Einer der Mittäter umklammerte das Opfer von hinten, stellte ihm ein Bein und brachte es dadurch zu Fall. Dabei forderten die Täter die Herausgabe von Bargeld und Mobiltelefon und verletzten das Opfer nach der Erklärung, darüber nicht zu verfügen, mit einem Schlag ins Gesicht, wobei zwei der Mittäter das Opfer am Boden fixierten und der Beschwerdeführer und ein weiterer Mittäter das Opfer nach Wertgegenständen durchsuchten und dabei Tabak im Wert von etwa EUR 4,00 erbeuteten.
? Beim Beschwerdeführer wurde bei der Strafbemessung mildernd berücksichtigt: die Rückgabe der Raubbeute, der bislang ordentliche Lebenswandel und die untergeordnete Rolle; erschwerend wurde berücksichtigt: das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und einem Vergehen bei Zusatzstrafverhältnis.
Von 09.10.2013 bis 22.04.2014 befand sich der Beschwerdeführer in Haft.
Mit Bescheid vom 04.07.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 07.05.2015 erteilt.Mit Bescheid vom 04.07.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 07.05.2015 erteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 05.02.2016, 214 U 32/15v, rechtskräftig am 09.02.2016, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach dem § 27 Abs. 1 Z 1, 1., 2., und 8. Fall und Abs. 2 SMG, des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 05.02.2016, 214 U 32/15v, rechtskräftig am 09.02.2016, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach dem Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, 1., 2., und 8. Fall und Absatz 2, SMG, des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem Paragraph 125, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
? Der Beschwerdeführer hat
1. von 22.05.2015 bis 13.11.2014 [sic] vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich eine unbekannte Menge, aber zumindest 72 g Marihuana, von unbekannten Dealern erworben, besessen und zum Teil anderen Personen überlassen;
2. am 29.09.2014 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge des § 28b SMG nicht übersteigenden Menge, nämlich 15,9 g Cannabiskraut, mit dem Vorsatz besessen, es in der Folge durch gewinnbringende Verkäufe in Verkehr zu setzen, wobei er die Tat nicht zum persönlichen Gebrauch beging;2. am 29.09.2014 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG nicht übersteigenden Menge, nämlich 15,9 g Cannabiskraut, mit dem Vorsatz besessen, es in der Folge durch gewinnbringende Verkäufe in Verkehr zu setzen, wobei er die Tat nicht zum persönlichen Gebrauch beging;
3. am 28.10.2014 fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Straßenlaterne, durch Einschlagen mit einem Stein beschädigt, wodurch ein Schaden iHv ca. EUR 150,- entstand;
4. am 28.10.2014 fremde Sachen, nämlich zwei Außenspiegel und eine Fahrzeugtüre an abgestellten PKW durch versetzen von Tritten beschädigte, wodurch ein Schaden von ca. EUR 2.050,- entstand;
5. am 28.10.2014 eine fremde Sache, nämlich den rechten Seitenspiegel eines abgestellten PKWs durch Einschlagen beschädigte, wodurch ein Schaden iHv ca. EUR 140,-- entstand;
6. am 06.11.2014 eine Person durch Versetzung von Schlägen und Tritten gegen den Körper, die eine Knieprellung und eine Zerrung des Daumens zur Folge hatten, vorsätzlich am Körper verletzt;
7. am 12.12.2014 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich 6,9 g Cannabiskraut, von unbekannten Dealern erworben und besessen, wobei er die Tat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging;
8. am 06.05.2015 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich 2,2, g Cannabiskraut, von unbekannten Dealern erworben und besessen;
9. am 16.09.2015 fremde Sachen, nämlich montierte Mistkübel, durch Reißen aus ihrer Verankerung beschädigt, wodurch ein Schaden iHv EUR 100,- entstand;
10. am 16.09.2015 eine Person durch Versetzen von Schlägen gegen den Körper, die Abschürfungen im Bereich des Halses und des rechten Armes zur Folge hatten, vorsätzlich am Körper verletzt.
? Mildernd wurden das Geständnis sowie die Begehung der Taten vor Vollendung des 21. Lebensjahres berücksichtigt, erschwerend das Zusammentreffen mehrere Vergehen sowie zwei einschlägige Vorverurteilungen.
? Außerdem wurde die Probezeit hinsichtlich der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29.05.2013, 5 Hv 40/13v, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten und der gewährten bedingten Entlassung hinsichtlich der mit Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29.05.2013, 5 Hv 40/13v, und vom 05.02.2014, 7 Hv 152/13d, verhängten Freiheitsstrafe jeweils auf fünf Jahre verlängert.
Von 26.06.2016 bis 25.10.2016 befand sich der Beschwerdeführer in Haft.
Von 22.01.2017 bis zum 26.04.2019 befand sich der Beschwerdeführer in Haft.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.08.2017, vom Beschwerdeführer am 16.08.2017 übernommen, wurde dem Beschwerdeführer rechtskräftig der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und gemäß § 9 Abs. 2 2. Unterabsatz festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan unzulässig ist.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.08.2017, vom Beschwerdeführer am 16.08.2017 übernommen, wurde dem Beschwerdeführer rechtskräftig der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und gemäß Paragraph 9, Absatz 2, 2. Unterabsatz festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan unzulässig ist.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz, 4 Hv 37/17a vom 08.08.2017, rechtskräftig am 11.07.2018, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz, 4 Hv 37/17a vom 08.08.2017, rechtskräftig am 11.07.2018, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15,, 87 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
? Der Beschwerdeführer hat am 03.12.2016 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei Mittätern einem Opfer eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versucht, indem sie in der Gruppe auf in zuliefen, ihn einkreisten, ihm Schläge gegen den Kopf versetzten, ein Mittäter ihm einen Schlag mit einer Bierflasche gegen den Kopf versetzte, weiters alle ihn gewaltsam zu Boden zerrten und ihm am Boden liegend weiterhin wiederholt heftige Faustschläge und wuchtige Fußtritte gegen seinen Oberkörper, Kopf und Gesichtsbereich versetzten (blutende Wunde und Schwellung am rechten Ellbogen, Hautabschürfungen an der rechten Hand, Hämatome im Bereich des linken Armes).
? Mildernd wurde das letztlich abgelegte reumütige Geständnis, dass es beim Versuch geblieben ist und dass der Beschwerdeführer die Taten nach Vollendung des 18., jedoch vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen hat, berücksichtigt; erschwerend die
Tatbegehung in Gesellschaft, zwei einschlägige Vorstrafen, die Tatbegehung während zwei offener Probezeiten und der äußerst rasche Rückfall.
? Außerdem wurde die bedingte Entlassung aus der mit Urteilen vom 29.05.2013 und vom 05.02.2014 verhängten Freiheitsstrafe widerrufen.
Am 24.02.2020 wurde der Beschwerdeführer erneut festgenommen und am 25.02.2020 in die Justizanstalt Jakomini überstellt, wo er sich aktuell in Untersuchungshaft befindet. Gegen ihn wurde Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen wegen § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG erhoben.“Am 24.02.2020 wurde der Beschwerdeführer erneut festgenommen und am 25.02.2020 in die Justizanstalt Jakomini überstellt, wo er sich aktuell in Untersuchungshaft befindet. Gegen ihn wurde Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen wegen Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG erhoben.“
Diese Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts werden zu Feststellungen im laufenden Verfahren erhoben.
Ergänzend werden folgende Feststellungen getroffen:
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 01.04.2020, Zahl: 70 Hv 26/19x, rechtskräftig am 03.04.2020, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut in mehreren Angriffen an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, gegen Entgelt anderen überlassen, indem er an zahlreiche unbekannte Abnehmer zumindest 18 Gramm Cannabiskraut zu einem Preis