TE Bvwg Erkenntnis 2024/3/25 W184 2285264-5

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Veröffentlicht am 25.03.2024
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Entscheidungsdatum

25.03.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W184 2285264-5/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde vom 21.03.2024 von XXXX , StA. Nigeria, gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft seit dem 21.03.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde vom 21.03.2024 von römisch 40 , StA. Nigeria, gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft seit dem 21.03.2024 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG in Verbindung mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch II. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG in Verbindung mit § 1 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch III. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei (BF), ein männlicher Staatsangehöriger Nigerias, befindet sich seit 29.01.2024 neuerlich in Schubhaft.

Der bisherige Verfahrensgang ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2024 (auszugsweise):

„1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 26.01.2024, dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) am 29.01.2024 zugestellt und in Vollzug gesetzt, wurde über den BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.„1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 26.01.2024, dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) am 29.01.2024 zugestellt und in Vollzug gesetzt, wurde über den BF die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.

2. Mit Schreiben vom 30.01.2024 erhob der BF, durch seine im Spruch genannte Rechtsvertretung, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) gegen den Bescheid des BFA vom 26.01.2024 und die Anhaltung des BF in Schubhaft und beantragte, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Schubhaftbescheid sowie die allenfalls darauf gestützte Haft für rechtswidrig zu erklären, sowie Aufwandersatz für Eingabengebühr, Schriftsatz und Verhandlung zu Handen des Vertreters zuzusprechen.

3. Ebenso am 30.01.2024 leitete das BVwG dem BFA die eingebrachte Beschwerde weiter und forderte zur Aktenvorlage und Stellungnahme auf. Ebenso noch am 30.01.2024 ersuchte das BVwG das Polizeianhaltezentrum (in Folge: PAZ) um Übermittlung der Gesundheitsunterlagen betreffend den BF. Noch am 30.01.2024 übermittelte das BFA den Verwaltungsakt zur eingebrachten Beschwerde des BF. Das PAZ übermittelte die Gesundheitsunterlagen betreffend den BF.

4. Am 31.01.2024 übermittelte das BFA ihre Stellungnahme zur eingebrachten Beschwerde und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den BF zum Ersatz näher bezeichneter Kosten zu verpflichten. Am selben Tag teilte das BFA zudem mit, dass die Einvernahme des BF in seinem Asylverfahren für den 01.02.2024 geplant sei. Am 01.02.2024 wurde dem BVwG das Einvernahmeprotokoll hierzu übermittelt.

5. Am 01.02.2024 übermittelte das BVwG der Rechtsvertretung des BF die eingebrachte Stellungnahme mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zum Parteiengehör.

6. Am 02.02.2024 übermittelte der BF, im Wege seiner Rechtsvertretung, eine Stellungnahme zum eingeräumten Parteiengehör.

7. Am 02.02.2024 übermittelte das PAZ die über Auftrag des BVwG durchgeführte amtsärztliche Begutachtung zum psychischen und physischen Gesundheitszustand des BF.

8. Am 02.02.2024 fand sodann eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum bisherigen Verfahren:

1.1.1. Am 02.02.2021 erlangte das BFA davon Kenntnis, dass der BF, aufgrund des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung, festgenommen, zur Anzeige gebracht und in eine Justizanstalt eingeliefert wurde. Gegen den BF wurde sodann die Untersuchungshaft verhängt.

Noch am 02.02.2021 übermittelte das BFA an die Justizanstalt einen Festnahmeauftrag und ersuchte darum, diesen nach Entlassung des BF aus der Untersuchungs- bzw. Strafhaft zu vollziehen. Auf Ersuchen des BFA wurde zudem auch der Reisepass (gültig bis zum 02.08.2023) und ein Aufenthaltstitel des BF sichergestellt.

1.1.2. Mit Schreiben vom 03.02.2021 informierte die Staatsanwaltschaft das BFA von der Anklageerhebung gegen den BF wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 8.Fall, 27 Abs. 2a und 27 Abs. 3 SMG. 1.1.2. Mit Schreiben vom 03.02.2021 informierte die Staatsanwaltschaft das BFA von der Anklageerhebung gegen den BF wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8.Fall, 27 Absatz 2 a und 27 Absatz 3, SMG.

1.1.3. Mit Schreiben des BFA „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 10.02.2021 wurde dem BF die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die Verhängung der Schubhaft im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung, zur Kenntnis gebracht. Dem BF wurde die Gelegenheit gegeben, binnen 10 Tagen ab Erhalt des Schreibens zu seinen persönlichen Verhältnissen eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme durch den BF erfolgte jedoch nicht.

1.1.4. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 23.02.2021 wurde der BF wegen § 27 Abs. 2a, Abs. 3 SMG, zu einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.1.1.4. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 23.02.2021 wurde der BF wegen Paragraph 27, Absatz 2 a,, Absatz 3, SMG, zu einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.

1.1.5. Nach seiner gerichtlichen Verurteilung wurde der BF am 23.02.2021 aufgrund des gegen ihn bestehenden Festnahmeauftrages in der Justizanstalt festgenommen und ins PAZ überstellt.

1.1.6. Am 24.02.2021 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Im Anschluss daran wurde mit Bescheid vom 24.02.2021 über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

1.1.7. Mit Bescheid des BFA vom 02.03.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung zulässig ist, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen ihn ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.1.8. Der BF nahm in der Folge die Möglichkeit der unterstützten freiwilligen Rückkehr wahr und wurde er zu diesem Zweck am 05.03.2021 aus der Anhaltung in Schubhaft entlassen. Der BF reiste am 05.03.2021, mit Unterstützung der BBU, nach Nigeria aus.

1.1.9. Entgegen des gegen den BF weiterhin bestehenden Einreiseverbotes kehrte der BF in der Folge zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet zurück.

1.1.10. Am 24.08.2023 erlangte das BFA davon Kenntnis, dass der BF am 22.08.2023, aufgrund des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung im Bereich des Suchtmittelgesetzes, festgenommen und am darauffolgenden Tag in eine Justizanstalt überstellt wurde.

Noch am 24.02.2023 übermittelte das BFA an die Justizanstalt einen Festnahmeauftrag und ersuchte darum, diesen nach Entlassung des BF aus der Untersuchungs- bzw. Strafhaft zu vollziehen. Gleichzeitig ersuchte das BFA um die in den Depositen der Justizanstalt befindlichen Personendokumente (Reisepass gültig bis zum 16.08.2028, Aufenthaltstitel für Italien mit Gültigkeit bis zum 08.01.2023), dem sodann auch entsprochen wurde.

1.1.11. Mit Schreiben des BFA „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 25.08.2023 wurde dem BF die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die Verhängung der Schubhaft im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung, zur Kenntnis gebracht. Dem BF wurde die Gelegenheit gegeben, binnen 10 Tagen ab Erhalt des Schreibens zu seinen persönlichen Verhältnissen eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme durch den BF erfolgte jedoch nicht.

1.1.12. Mit Schreiben vom 25.08.2023 verständigte das Landesgericht das BFA von der Verhängung der Untersuchungshaft über den BF.

1.1.13. Mit Schreiben vom 06.09.2023 informierte die Staatsanwaltschaft das BFA von der Anklageerhebung gegen den BF wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 2a 2. Fall, 28 Abs. 1 1. Fall, 28 Abs. 2 2. Fall SMG. 1.1.13. Mit Schreiben vom 06.09.2023 informierte die Staatsanwaltschaft das BFA von der Anklageerhebung gegen den BF wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, 27 Absatz 2 a, 2. Fall, 28 Absatz eins, 1. Fall, 28 Absatz 2, 2. Fall SMG.

1.1.14. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 11.10.2023 wurde der BF wegen § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall SMG, §§ 28 Abs. 1 1. Fall, 28 Abs. 1 2. Fall SMG, § 27 Abs. 2a 2. Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. 1.1.14. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 11.10.2023 wurde der BF wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall SMG, Paragraphen 28, Absatz eins, 1. Fall, 28 Absatz eins, 2. Fall SMG, Paragraph 27, Absatz 2 a, 2. Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.

1.1.15. Mit Schreiben vom 30.10.2023 informierte die Justizanstalt das BFA über die voraussichtliche Entlassung des BF aus der Strafhaft am 22.01.2024.

1.1.16. In der Folge organisierte das BFA die Abschiebung des BF für den 23.01.2024 (innerhalb von 72 Stunden nach Entlassung aus der Strafhaft).

1.1.17. Der BF wurde am 22.01.2024 aus der Strafhaft entlassen. Aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages wurde der BF in der Justizanstalt festgenommen und ins PAZ überstellt.

1.1.18. Am 23.01.2024, 10:54 Uhr, stellte der BF im Stande der Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch vor der asylrechtlichen Erstbefragung gab der BF in englischer Sprache an, dass er keinen Asylantrag gestellt habe und er zurück in seine Heimat Nigeria wolle. Nachdem ein Dolmetscher für die englische Sprache hinzugezogen wurde, gab der BF auf entsprechende Nachfrage, ob es richtig sei, dass er keinen Asylantrag gestellt habe und er freiwillig in seine Heimat zurückreisen möchte, neuerlich an, dass dies richtig sei, er keinen Asylantrag gestellt habe und freiwillig nach Nigeria zurückreisen möchte.

1.1.19. Der BF wurde sodann zum Zwecke seiner Abschiebung an den Flughafen verbracht. Die Abschiebung musste jedoch abgebrochen werden, da der BF angab ohne seinen zweiten, bereits abgelaufenen, Reisepass nicht zu fliegen. Der BF verhielt sich äußerst aggressiv und gebärdeten mehrfach gestikulierend in Richtung der Polizeibeamten. Er weigerte sich das Terminal in Richtung der Abstellposition des Flugzeuges zu verlassen. In weiterer Folge wurden der BF ins PAZ rücküberstellt.

1.1.20. Das BFA stellte in der Folge im Wege des Polizeikooperationszentrums (PKZ) eine Anfrage an die italienischen Behörden, um zu eruieren, ob der BF aktuell über ein Aufenthaltsrecht in Italien verfügt und ob die italienischen Dokumente eingezogen werden sollen. Noch am 23.01.2024 teilte das PKZ mit, dass der BF seit dem 08.01.2023 über keine Aufenthaltsberechtigung mehr verfügt und er zudem kriminalpolizeiliche Vormerkungen wegen Schlepperei aufweise.

1.1.21. Am 24.01.2024 wurde der BF vom BFA zur möglichen Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er unter anderem an, dass er Blutdruckprobleme habe und Medikamente aufgrund des Bluthochdruckes einnehme. Nach Vorhalt des bisherigen Verfahrensverlaufes (welcher im Wesentlichen mit dem hier zuvor festgestellten Verfahrensverlauf übereinstimmt), erklärte der BF, dass es nicht richtig sei, dass er einen Polizeibeamten bedroht habe. Es sei ein Missverständnis gewesen. Afrikaner würden ihren Willen anders ausdrücken als Europäer. Auch habe er niemanden geschleppt. Sonst stimme der Sachverhalt. Er sei zehn Tage bevor er festgenommen wurde mit dem Zug aus Italien nach Österreich gekommen. Zweck seiner Einreise sei die Neuausstellung seines Reisepasses gewesen, da sein alter Reisepass abgelaufen war. In Österreich sei das unkomplizierter als in Italien. Konfrontiert mit der PKZ-Anfrage und seinem illegal gewordenen Aufenthalt in Italien, gab er an, dass er nicht über Italien reden wolle, er nun in Österreich sei und Italien damit nichts zu tun habe. Er habe hier nichts falsch gemacht. Er habe viele Probleme und Bluthochdruck. Er sei hier, damit ihm geholfen werde. Sein Leben sei immer schwer gewesen, er sei unter schwierigen Verhältnissen groß geworden und wisse nicht, was richtig und falsch sei. Konfrontiert damit, dass seine Abschiebung bereits innerhalb von zwei Tagen hätte stattfinden können, wenn er sich hinsichtlich seiner Asylantragstellung nicht widersprüchlich geäußert hätte und die Abschiebung nicht verweigert hätte, gab er an, dass er bereits in Strafhaft gesagt habe, dass er einen Asylantrag stellen wolle, sich jedoch niemand zuständig gefühlt habe. Damit konfrontiert, dass oftmals Asylanträge in der Strafhaft gestellt werden, dies auch über den Sozialen Dienst oder per Telefon gehe und er auch Englisch spreche, sodass auch ein Mitarbeiter des BFA sein Anliegen verstanden hätte, räumte er ein, dass das richtig sei. Er gab an, dass er in erster Linie aus der Festnahme entlassen werden wolle. Er wolle in Österreich bleiben und habe er auch eine Adresse an der er bleiben könne. Er wolle hier leben und arbeiten. In Afrika habe er Familie, drei Kinder, seine Mutter. Die Rechtsvertretung des BF unterbrach in der Folge wiederholt die Einvernahme und wurde auch der BF ungehalten, nachdem ihm erklärt wurde, dass eine Asylantragstellung nicht automatisch eine Entlassung bewirke. Der BF reagierte darauf mit sexistischen Anmerkungen gegen die Einvernahmeleiterin. Aufgrund der wiederholten Unterbrechungen der Einvernahme durch den Rechtsvertreter wurde dieser des Saales verwiesen. Dieser verließ den Saal jedoch nicht, sondern teilte er dem BF mit, dass dieser das Protokoll nicht unterschreiben solle. Dem BF wurde von der Einvernahmeleiterin erklärt, dass es keinen Unterschied ausmache, wenn er das Protokoll nicht unterschreibe und forderte diese den BF auf sich zu beruhigen, nachdem dieser wild gestikulierte und schrie. Der BF reagierte darauf mit „Sie sind eine Frau, ich ein Mann“. Die Rechtsvertretung wurde aufgefordert zu gehen, woraufhin der BF angab, mit seinem Anwalt mitzugehen und wurde dieser schließlich aus dem Halbgesperre verbracht. Nachdem dem BF erklärt wurde, dass er sich der Einvernahme nicht stellen müsse, sein Verhalten jedoch miteinbezogen werde, verließ er das Halbgesperre und wurde die Einvernahme sodann beendet.

1.1.22. Mit Bescheid des BFA vom 24.01.2024 wurde über den BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF noch am selben Tag ausgefolgt und in Vollzug gesetzt, er verweigerte jedoch die Unterschrift bei der Übernahme des Bescheides. Auch der Rechtsvertretung des BF wurde der Bescheid noch am selben Tag per Fax und E-Mail zugestellt.1.1.22. Mit Bescheid des BFA vom 24.01.2024 wurde über den BF die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF noch am selben Tag ausgefolgt und in Vollzug gesetzt, er verweigerte jedoch die Unterschrift bei der Übernahme des Bescheides. Auch der Rechtsvertretung des BF wurde der Bescheid noch am selben Tag per Fax und E-Mail zugestellt.

1.1.23. Gegen den Bescheid des BFA vom 24.01.2024 und die Anhaltung in Schubhaft erhob der BF, durch seine Rechtsvertretung, mit Eingabe vom 25.01.2024 Beschwerde an das BVwG.

1.1.24. Am 26.01.2024 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Hierin gab er befragt danach, weshalb er seine Abschiebung verhindert habe, an, dass er hier (gemeint wohl das PAZ) eingeliefert worden sei und er grundsätzlich kein Problem gehabt hätte nach Nigeria zu fliegen. Er sei mit den Polizisten zum Flughafen gefahren, dort habe er dann gesagt, dass er nicht fliegen wollen, weil er ernsthafte Probleme in Nigeria habe, da er Mitglied der Gruppe IPOB sei. Befragt nach seinem am 23.01.2024 gestellten Asylantrag gab er an, dass sein Anwalt ihm gesagt habe, dass er einen Asylantrag stellen solle bevor er abgeschoben werde, er kenne sich besser aus. Befragt danach, weshalb er nach seiner Asylantragstellung gesagt habe, dass das nicht stimme und er jegliche Mitwirkung verweigert habe, gab er an, dass das viel Stress für ihn gewesen sei und er auch einen hohen Blutdruck gehabt habe. Befragt danach, was er machen würde, wenn er in Österreich kein Asyl bekomme, gab er an, dass er nach Italien reisen würde.

1.1.25. Am 26.01.2024, 15:50 Uhr, erfolgte durch das BFA die Anordnung zur Entlassung des BF aus der Schubhaft (Entlassungsgrund: „Wegfall des Schubhaftgrundes“). Der BF wurde sodann am 26.01.2024, 16:05 Uhr, aus der Anhaltung in Schubhaft entlassen.

1.1.26. Nach Entlassung aus der Schubhaft und Beendigung der Abgangsmodalitäten wurde der BF von einem Polizeibeamten aufgefordert das PAZ zu verlassen. Der BF gab an, dass ihm Dokumente fehlen, weshalb er das PAZ nicht verlassen werde. Dem BF wurde nach entsprechender Prüfung mitgeteilt, dass sich besagte Dokumente zu keinem Zeitpunkt im PAZ befunden hätten und er nach Verlassen neuerlich festgenommen werde. Der BF erwiderte, dass er ohne seine Dokumente das PAZ nicht verlassen werde. Der von Polizeibeamten durch Einsatz von Körperkraft gestartete Versuch, den auf einer Bank sitzenden BF zum Aufstehen zu bewegen, misslang, klammerte sich der BF an eine Strebe der Bank und versuchte er seinen Kopf unter der Bank einzuzwängen. Durch Einsatz von Körperkraft versuchten die Beamten letztlich erfolgreich den BF von der Bank zu lösen, woraufhin der BF versuchte seinen Speichel in Richtung eines Beamten abzugeben, was jedoch misslang. Erst in Bauchlage konnte der BF sodann fixiert werden, wobei selbst dann noch die Versuche des BF unterbunden werden mussten, seinen Kopf gegen die Bodenfliesen zu schlagen. Die zwischenzeitlich informierte Referentin des BFA ordnete mündlich (späterhin auch schriftlich) nach Schilderung des Sachverhaltes die sofortige neuerliche Festnahme des BF an.

Der BF wurde am 26.01.2024, 16:10 Uhr, infolge des vom BFA gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages neuerlich festgenommen und zwecks Hintanhaltung einer Selbst- und Gemeingefährdung in eine Sicherheitszelle verbracht. Der BF wurde sodann vom 26.01.2024, 16:10 Uhr bis 29.01.2024, 16:00 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten.Der BF wurde am 26.01.2024, 16:10 Uhr, infolge des vom BFA gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages neuerlich festgenommen und zwecks Hintanhaltung einer Selbst- und Gemeingefährdung in eine Sicherheitszelle verbracht. Der BF wurde sodann vom 26.01.2024, 16:10 Uhr bis 29.01.2024, 16:00 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten.

1.1.27. Am 27.01.2024 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF – ohne Beisein seiner Rechtsvertretung – vor dem BFA statt. Der BF gab sofort an, dass er keine Fragen ohne seinen Anwalt beantworten werde. Die Rechtsvertretung des BF wurde bereits seit den Vormittagsstunden versucht zu erreichen, dies verlief negativ. Auch die Beamten der LPD versuchten die Rechtsvertretung des BF zu kontaktieren, um den BF der Asylerstbefragung zuzuführen.

1.1.28. Mit Erkenntnis des BVwG vom 29.01.2024, Zl. W140 2285264-1/8E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 24.01.2024, Zl. 1266866210/240122019, stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Anhaltung des BF in Schubhaft von 24.01.2024, 16:25 Uhr, bis 26.01.2024, 16:05 Uhr, für rechtswidrig erklärt.

1.1.29. Am 29.01.2024 fand die Erstbefragung des BF in seinem Asylverfahren statt. Darin gab er an, dass er Single sei und in Österreich oder einem anderen Mitgliedsstaat über keine Familienangehörige verfüge. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass es politische Probleme gebe, welche mit seinem Vater im Jahr 1967 begannen. Bis 1970 habe es einen Krieg gegeben seitens der Separatisten. Er gehöre den Biafra an bzw. unterstütze diese. Es seien 5 Millionen Menschen gestorben. Er sei Mitglied der indigenen Menschen von der Biafra (IPOB). Ihr Führer sei ein britischer und nigerianischer Staatsbürger und sei jetzt gerade im Gefängnis. Da er Mitglied der IPOB sei, sei sein Leben in Gefahr. Die nigerianische Regierung sei auf Kriegsfuß mit der IPOB. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass seine Feinde ihn festnehmen. Er habe Angst um sein Leben.

1.1.30. Am 29.01.2024 fand zudem eine weitere Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Hierin führte der BF unter anderem aus, dass er an Bluthochdruck leide und hierfür Medikamente bekomme. Letzte Nacht seien es 230 gewesen, aber sonst gehe es ihm gut. Er gab an zu leiden, was man an seinem Bluthochdruck sehe. Letztmalig sei er im Jahr 2021 in Nigeria gewesen. Er habe sich zwei Wochen in Nigeria aufgehalten und habe sich versteckt. Er sei mit seinem Reisepass und seinen italienischen Dokumenten mit dem Flugzeug nach Europa, konkret Mailand, geflogen. Befragt danach, wie er – trotz Verfolgung – normal über den Flughafen ausreisen habe können, gab er an, dass man ihn in der Bewegung unter anderen Namen kenne. Das sei der Fall, dass ihn nigerianische Behörden nicht in Zusammenhang damit bringen. Damit konfrontiert, dass er bei einer Ausreise im März 2021 ausreichend Zeit hatte einen Asylantrag zu stellen, entgegnete er, dass die Situation in Nigeria damals nicht so schlimm gewesen sei wie jetzt. Erst im Juni 2021 sei ihr Anführer verhaftet worden. Außerdem seien seine italienischen Dokumente damals noch gültig gewesen. Er habe gedacht, dass seine italienischen Dokumente ihn decken würden. Konfrontiert mit dem Ablaufdatum dieser Dokumente gab er an, damals nicht daran gedacht zu haben und sich mehr als Europäer als ein Nigerianer zu fühlen, da er schon mehr als 15 Jahre in Europa sei. Seine Verfolgung in Nigeria dauere bereits seit etwa 2020 an. Auf Vorhalt, dass die von ihm vorgebrachte Verfolgung im Widerspruch zu seiner freiwilligen Ausreise im Jahr 2021 stehe, gab er erneut an, dass der Anführer erst im Juni 2021 verhaftet worden sei. 2020 habe er seine Beteiligung angefangen. Da werde man dann langsam beobachtet und falle auf. 2021 habe er sich dann so richtig reingesteigert und ihm sei alles egal gewesen. Auf Nachfrage, wie das gehe, wenn er nur zwei Wochen im Jahr 2021 in Nigeria gewesen sei und er sich dort die ganze Zeit versteckt habe, führte er aus, das telefonisch gemeint zu haben. Sie hätten sich Mitteilungen geschickt. Als der Anführer festgenommen worden sei, seien Dörfer überfallen und Farmen und Tiere von den Müttern und Schwestern vernichtet worden. Er habe damit nichts zu tun gehabt. Er sei ja hier in Europa und habe Nachrichten verschickt. Er habe die Informationen und Geschehnisse auch hier gesehen. Deswegen habe er so hohen Blutdruck. Das sei so, wenn man hier mitbekomme, was im Heimatland passiert. Das nehme ihn sehr mit. Leider würden die Ereignisse in seinem Heimatland in den Medien nicht so dargestellt. Danach befragt, wann er das letzte Mal bedroht worden sei, schilderte der BF, dass er Mitglied dieser Gruppe sei. Es sei kompliziert. Man werde automatisch verfolgt, wenn man in dieser Gruppe ist bzw. in der gegnerischen Gruppe. Eine persönliche Verfolgung vermochte der BF nicht zu schildern und gab er auch auf die Frage ob er jemals bedroht worden sei, lediglich an, dass man automatisch ins Visier der Gegner gerate, wenn man sich stark in der Bewegung beteiligt. Diese könnten dann die einzelnen Rufnummern orten. Sie würden daher wissen, dass er nicht in Nigeria sei, auch wenn er eine nigerianische Rufnummer habe. Dann würden sie schreiben „Komm zurück nach Nigeria, dann bist du erledigt“. Eine Nachricht könne er nicht vorweisen, da es Nachrichten in einer Gruppe gewesen seien. Dort könne man auch niemanden anrufen. Eine Gruppe habe 1000 Teilnehmer. Er habe das Risiko trotz seines Einreiseverbots nach Österreich zu kommen auf sich genommen, um seinen Reisepass erneuern zu lassen. Auf Vorhalt, dass es den Anschein erwecke, dass er seine Dokumente nur zurückhaben wolle, um im Falle einer Entlassung nach Italien zu reisen, gab er an, dass er das ja damals gesagt habe. Er habe nur die Kreditkarte bekommen, damit könne er aber nicht nach Italien. Auf neuerlichen Vorhalt revidierte er seine Antwort und gab an, dass sein Anwalt zu ihm gesagt habe, dass er nicht aus dem PAZ gehen solle. Hinsichtlich seiner Weigerung das PAZ zu verlassen gab er an, dass er bezüglich der Entlassung nicht sicher gewesen sei. Er sei auf der Suche nach Schutz. Bis zu seiner Festnahme habe er manchmal bei der Caritas in Meidling, manchmal bei Freunden Unterkunft genommen. Namen und Adressen von Freunden könne er nicht nennen, er kenne diese nicht einmal namentlich. Es seien Afrikaner. Der BF nannte sodann einen Namen und eine Adresse und gab an diesen nur aus dem Afrikashop zu kennen und keine Wohnrechtsvereinbarung zu haben. Auf die Frage, weshalb der BF im Bundesgebiet neuerlich einschlägig straffällig wurde, gab er an, dass er Geld gebraucht habe, um nach Italien zurückzufahren. Er habe durch den Verkauf von Suchtgift nur EUR 10,-- bekommen. Das seien aber nur Münzen gewesen.

1.1.31. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA datiert mit 26.01.2024, elektronisch signiert und dem BF ausgefolgt am 29.01.2024, wurde über den BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der BF wird auf Grundlage dieses Bescheides seit 29.01.2024 in Schubhaft angehalten.1.1.31. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA datiert mit 26.01.2024, elektronisch signiert und dem BF ausgefolgt am 29.01.2024, wurde über den BF die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der BF wird auf Grundlage dieses Bescheides seit 29.01.2024 in Schubhaft angehalten.

1.1.32. Am 30.01.2024 erhob der BF, durch seine Rechtsvertretung, die gegenständliche Beschwerde gegen den vorgenannten Bescheid vom 26.01.2024 und die Anhaltung in Schubhaft.

1.1.33. Am 30.01.2024 stellte der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Mit Schreiben vom 31.01.2024 lehnte das BFA den Antrag des BF auf unterstützte freiwillige Rückkehr ab.

1.1.34. Am 01.02.2024 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF in seinem Asylverfahren statt. Darin gab er unter anderem an, dass er in Österreich keine Familienangehörigen habe und keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er neuerlich an, dass ihm Verfolgung wegen seiner Mitgliedschaft zur IPOB, welche für die Unabhängigkeit von Biafra kämpfe, drohe, wobei er bei seinen Ausführungen äußerst vage blieb.

1.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:

1.2.1. Die Identität des BF steht fest. Er ist volljährig und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist nigerianischer Staatsangehöriger. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF war in Besitz eines (befristeten) italienischen Aufenthaltstitels, verfügt jedoch seit Ablauf des 08.01.2023 über keine Aufenthaltsberechtigung mehr.

1.2.2. Der BF wird auf Basis des angefochtenen Bescheides des BFA vom 26.01.2024, Zl. 1266866210/240153771, gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG seit 29.01.2024, 16:00 Uhr, in Schubhaft angehalten. 1.2.2. Der BF wird auf Basis des angefochtenen Bescheides des BFA vom 26.01.2024, Zl. 1266866210/240153771, gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG seit 29.01.2024, 16:00 Uhr, in Schubhaft angehalten.

Zuvor wurde der BF bereits von 24.01.2024, 16:25 Uhr, bis 26.01.2024, 16:05 Uhr, mit Bescheid des BFA vom 24.01.2024, Zl. 1266866210/240122019, gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG in Schubhaft angehalten, ehe er am 26.01.2024, 16:05 Uhr, aus der Anhaltung in Schubhaft entlassen wurde. Der Bescheid und die Anhaltung betreffend diese Schubhaft wurde zwischenzeitlich mit Erkenntnis des BVwG vom 29.01.2024, Zl. W140 2285264-1/8E, für rechtswidrig erklärt. Nach seiner Entlassung aus der damaligen Schubhaft wurde er aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG abermals festgenommen und sodann von 26.01.2024, 16:10 Uhr bis 29.01.2024, 16:00 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten.Zuvor wurde der BF bereits von 24.01.2024, 16:25 Uhr, bis 26.01.2024, 16:05 Uhr, mit Bescheid des BFA vom 24.01.2024, Zl. 1266866210/240122019, gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Schubhaft angehalten, ehe er am 26.01.2024, 16:05 Uhr, aus der Anhaltung in Schubhaft entlassen wurde. Der Bescheid und die Anhaltung betreffend diese Schubhaft wurde zwischenzeitlich mit Erkenntnis des BVwG vom 29.01.2024, Zl. W140 2285264-1/8E, für rechtswidrig erklärt. Nach seiner Entlassung aus der damaligen Schubhaft wurde er aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG abermals festgenommen und sodann von 26.01.2024, 16:10 Uhr bis 29.01.2024, 16:00 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten.

1.2.3. Der BF leidet an Hypertonie (Bluthochdruck) und Hyperlipidämie, welche medikamentös behandelt werden und der BF medikamentös gut eingestellt ist. In psychischer Hinsicht ist der BF in einem stabilen Zustand. Die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen liegen beim BF dabei nicht vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

1.2.4. Der BF weist folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf:

1.2.4.1. Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 23.02.2021 wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a, Abs. 3 SMG (Strafrahmen 3 Jahre), zu einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.1.2.4.1. Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 23.02.2021 wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a,, Absatz 3, SMG (Strafrahmen 3 Jahre), zu einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.

Der BF wurde für schuldig befunden, am 31.01.2021 gewerbsmäßig vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Kokain, in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage und in einem öffentlichen Verkehrsmittel, nämlich in einer Haltestelle und in einem Zug einer Straßenbahnlinie, öffentlich, nämlich in Anwesenheit von zumindest 30 weiteren Personen, die die Handlung wahrnehmen konnten bzw. wahrnehmen hätte können, anderen gegen Entgelt überlassen zu haben, und zwar einem verdeckten Ermittler zwei Kugeln mit zumindest 0,8 Gramm brutto zum Preis von EUR 50,--, einer weiteren bekannten Person eine Kugel mit einer nicht mehr feststellbaren Menge zum Preis von EUR 15,-- und zumindest drei weiteren unbekannten Abnehmern in zumindest drei Angriffen eine nicht mehr feststellbare Menge.

Bei den Strafbemessungsgründen wurden der bisherige ordentliche Lebenswandel, die teilweise geständige Verantwortung und die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts als mildern bewertet. Als erschwerend wurde kein Umstand gewertet.

Dem BF war bewusst, dass es sich bei Kokain um Suchtgift handelte und überließ er dieses trotzdem gewinnbringend an den verdeckten Ermittler und weitere Abnehmer, während sich bei der Übergabe zumindest 30 weitere Personen in der Nähe aufhielten. Der BF wusste, dass er sich an einem öffentlichen Ort befand und sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung beträchtliches Ärgernis zu erregen. Dem BF kam es bei der Tatbegehung darauf an, sich durch die wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges, EUR 400,-- pro Monat übersteigendes, fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, wobei er ab der dritten Überlassung bereits zwei solche Taten begangen hatte.

1.2.4.2. Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 11.10.2023 wegen des Vergehens der Vorbereitung zum Suchtgifthandel und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall SMG, §§ 28 Abs. 1 1. Fall, 28 Abs. 1 2. Fall SMG, § 27 Abs. 2a 2. Fall SMG (Strafrahmen 3 Jahre), zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.1.2.4.2. Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 11.10.2023 wegen des Vergehens der Vorbereitung zum Suchtgifthandel und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall SMG, Paragraphen 28, Absatz eins, 1. Fall, 28 Absatz eins, 2. Fall SMG, Paragraph 27, Absatz 2 a, 2. Fall SMG (Strafrahmen 3 Jahre), zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.

Der BF wurde für schuldig befunden, vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (Wirkstoff Cocain), 1. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer als Mittäter bereits rechtskräftig verurteilten Person in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt erworben und bis zum 03.02.2021 besessen zu haben, und zwar zumindest 100,6 Gramm netto mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 20% Cocain; 2. einer bekannten Person gegen Entgelt durch Verkauf um EUR 10,-- pro Kugel überlassen zu haben, und zwar a) im Zeitraum April 2023 bis 22.08.2023 in sechs Angriffen sechs Kugeln zu insgesamt 1,8 Gramm brutto, b) am 22.08.2023 an einer Kreuzung, mithin auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, öffentlich eine Kugel zu 0,3 Gramm brutto.

Bei den Strafbemessungsgründen wurde das Geständnis als mildern bewertet. Als erschwerend wurde die einschlägige Vorstrafe gewertet.

Vom Widerruf der mit Urteil vom 23.02.2021 festgesetzten Probezeit von 3 Jahren wurde abgesehen und die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.

1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:

1.3.1. Der BF hält die Meldevorschriften in Österreich nicht ein und hielt sich vor den Behörden im Verborgenen.

1.3.2. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme. Gegen den BF wurde mit Bescheid des BFA vom 02.03.2021 ua. eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen. Das Einreiseverbot ist noch bis zum 05.03.2026 gültig. Entgegen des gegen den BF bestehenden Einreiseverbotes reiste der BF zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens jedoch im April 2023, erneut in das Bundesgebiet ein.

1.3.3. Der BF stellte im Stande der Festnahme am 23.01.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF stellte den Antrag auf internationalen Schutz zu einem Zeitpunkt, als gegen ihn eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand.

1.3.4. Durch den im Stande der Festnahme am 23.01.2023 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, verhinderte der BF seine für diesen Tag bereits geplante Abschiebung. Der BF stellte seinen Asylantrag in der Absicht, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern. Andere Gründe für das Stellen des Asylantrags sind nicht festzustellen.

1.3.5. Der BF missachtete ihn im Verfahren treffende Mitwirkungspflichten.

1.3.6. Am 25.01.2024 trat der BF in Hungerstreik, um sich aus der Anhaltung freizupressen und einer Abschiebung zu entgehen. Noch am selben Tag beendete der BF seinen Hungerstreik.

1.3.7. Der BF wurde in Österreich bereits zwei Mal rechtkräftig wegen derselben schädlichen Neigung strafgerichtlich verurteilt (siehe Pkt. 1.2.4.). Sein neuerliches strafrechtliches Fehlverhalten setzte er nach seiner erneuten Einreise in das Bundesgebiet.

1.3.8. Der BF hat in Österreich keine familiären Beziehungen und verfügt auch über keine nennenswerten sozialen Beziehungen. Der BF ist nicht selbsterhaltungsfähig; er ist in Österreich beruflich nicht verankert und finanzierte sich seinen Lebensunterhalt durch das Begehen von Straftaten. Er verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen und über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.

1.3.9. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Wiederholt verhält er sich äußerst aggressiv. Der BF ist nicht gewillt, nach Nigeria zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten bzw. sich in ein anderes Land absetzen, um sich einer Abschiebung zu entziehen.

1.3.10. Am 23.01.2024 stellte der BF im Stande der Festnahme einen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Erstbefragung fand am 29.01.2024 statt, die Einvernahme durch das BFA in seinem Asylverfahren sodann am 01.02.2024. Das Verfahren wird als Fast-Track-Verfahren geführt. Die Erlassung des verfahrensabschließenden Bescheides ist bereits für den 05.02.2024 vorgesehen. Im Fall des BF liegt dem BFA ein gültiger nigerianischer Reisepass vor und konnte bereits für den 23.01.2023 einmal eine Abschiebung für den BF organisiert werden. Flüge nach Nigeria finden statt und kann eine begleitete Abschiebung nach rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens binnen 2 bis 3 Wochen organisiert werden. Anhaltspunkte dafür, dass nach rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens nicht innerhalb weniger Wochen neuerlich eine Abschiebung organisiert werden können sollte, liegen nicht vor. Die Abschiebung des BF innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer ist aktuell daher wahrscheinlich.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum bisherigen Verfahren:

Der Verfahrensgang und die unter Pkt. 1.1. getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich nachvollziehbar und schlüssig aus dem im Verfahren vorgelegten Verwaltungsakt und der Einsicht in den vorgenannten Gerichtsakt zur Zl. 2285264-1, weiterhin aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister, das GVS-Informationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.

2.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.2.1. Dass die Identität des BF feststeht, resultiert aus der im Verwaltungsakt einliegenden unbedenklichen Kopie seines Reisepasses (AS 166ff). Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Dass der BF aktuell in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, war aufgrund der Eintragungen im Zentralen Fremdenregister festzustellen. Dass der BF in Besitz eines (befristeten) italienischen Aufenthaltstitels war, er jedoch seit Ablauf des 08.01.2023 über keine Aufenthaltsberechtigung mehr verfügt, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie des Aufenthaltsdokuments (AS 166ff) in Zusammenschau mit der PKZ-Anfragebeantwortung vom 23.01.2024, wonach der BF in Italien lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt habe, welche am 08.01.2023 abgelaufen sei (AS 251). Soweit der BF daher in der Beschwerdeverhandlung (VH-Schrift, S. 17) behauptete, dass er sich in einem Verlängerungsverfahren hinsichtlich seines Aufenthaltstitels befinde ist das – angesichts der unzweifelhaften PKZ-Anfragebeantwortung vom 23.01.2024– als nicht glaubhaft und bloße Schutzbehauptung zu qualifizieren.2.2.1. Dass die Identität des BF feststeht, resultiert aus der im Verwaltungsakt einliegenden unbedenklichen Kopie seines Reisepasses (AS 166ff). Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Dass der BF aktuell in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, war aufgrund der Eintragungen im Zentralen Fremdenregister festzustellen. Dass der BF in Besitz eines (befristeten) italienischen Aufenthaltstitels war, er jedoch seit Ablauf des 08.01.2023 über keine Aufenthaltsberechtigung mehr verfügt, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie des Aufenthaltsdokuments (AS 166ff) in Zusammenschau mit der PKZ-Anfragebeantwortung vom 23.01.2024, wonach der BF in Italien lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt habe, welche am 08.01.2023 abgelaufen sei (AS 251). Soweit der BF daher in der Beschwerdeverhandlung (VH-Schrift, Sitzung 17) behauptete, dass er sich in einem Verlängerungsverfahren hinsichtlich seines Aufenthaltstitels befinde ist das – angesichts der unzweifelhaften PKZ-Anfragebeantwortung vom 23.01.2024– als nicht glaubhaft und bloße Schutzbehauptung zu qualifizieren.

2.2.2. Dass der BF auf Basis des angefochtenen Bescheides des BFA vom 26.01.2024 gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG seit 29.01.2024, 16:00 Uhr, in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus der im vorgelegten Verwaltungsakt abgebildeten Verfahrensdokumentation und dem dort samt Zustellnachweis einliegenden (mit 26.01.2024 datierten und mit 29.01.2024 elektronisch signierten) Bescheid des BFA (AS 415ff) sowie aus der aktuellen Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.2.2. Dass der BF auf Basis des angefochtenen Bescheides des BFA vom 26.01.2024 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG seit 29.01.2024, 16:00 Uhr, in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus der im vorgelegten Verwaltungsakt abgebildeten Verfahrensdokumentation und dem dort samt Zustellnachweis einliegenden (mit 26.01.2024 datierten und mit 29.01.2024 elektronisch signierten) Bescheid des BFA (AS 415ff) sowie aus der aktuellen Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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