TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/15 W168 2249957-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.05.2024
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Entscheidungsdatum

15.05.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W168 2249957-1/29E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2021, Zl: 1270743908/201101797, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.02.2024, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2021, Zl: 1270743908/201101797, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.02.2024, zu Recht:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der zum Zeitpunkt der Antragstellung 15 -jährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Syriens arabischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste unberechtigt und schlepperunterstützt gemeinsam mit seinem damals 12-jährigen Cousin (Beschwerdeführer zu W168 2249958-1) in Begleitung seines Onkels in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.11.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 06.11.2021 erfolgte die Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Zum Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass in Syrien Krieg herrsche, er arbeiten wolle, um seinen herzkranken Vater unterstützen zu können. Dieser wäre ein starker Raucher und würde eine Operation benötigen. Rückkehrbefürchtungen habe er nicht. Konkret führte der BF weiter aus, dass er auf Befehl seines Vaters ausgereist sei, um eine Familienzusammenführung durchzuführen. (As. 27 ff.) Die Kosten für die schlepperunterstützt illegale Reise hätten 8000 USD betragen. Er habe wie auch sein mitgereister Onkel, der die die Reise organisiert hätte, gezielt nach Deutschland reisen wollen, weil ein Onkel dort lebe.

2. Am 03.12.2020 brachte der BF eine Kopie einer syrischen ID-Card und weitere Dokumente in Vorlage.

3. Mit Schreiben der Kinder- und Jugendhilfe Salzburg vom 23.09.2021 gab diese als gesetzlicher Vertreter des BF die Bevollmächtigung der Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH bekannt.

4. Im Zuge der Einvernahme beim BFA am 21.10.2021 gab der BF in Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertreterin und einer Vertrauensperson auf Arabisch an gesund zu sein. Er brachte mehrere syrische Dokumente in Vorlage (ID-Card in Kopie für sich und seine Eltern, Auszug aus dem Personenstandsregister im Original, Familienbuch des Vaters sowie eine bis 07.05.2015 gültig gewesene Arbeitsgenehmigung im Libanon). Auf Befragen gab der BF an, dass seine Mutter und seine Geschwister in Syrien in Manbij leben und sein Vater seit 2011 wegen des Krieges im Libanon aufhältig sei. Seine Familie lebe auch gegenwärtig im nunmehrigen Kurdengebiet. Sein Vater habe bereits früher Syrien verlassen und arbeite seit dieser Zeit im Libanon. Der BF gab auf Befragen an, nunmehr 16 oder 17 Jahre alt zu sein, die Schule acht Jahre besucht zu haben und aus einem näher bezeichneten Dorf im Umland von Manbij zu stammen. Vor vier Jahren seien sie von dort vertrieben worden und nach Manbij gezogen. Sie hätten sich in ihrem Dorf aufgehalten, als es den Kampf zwischen dem IS und den Kurden gegeben habe. Er hätte alles gesehen. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise sei es in Manbij nicht stabil gewesen. Dort hätten sie im Haus des Vaters gelebt. Dieser schicke der Familie Geld, in Syrien sei dieser Schafhirte gewesen. Die Mutter und Geschwister seien immer noch dort, aber es gebe keine Sicherheit dort, es gebe überall Minen. Die Großeltern seien wieder im Heimatdorf aufhältig. Ein Onkel väterlicherseits lebe in Norwegen, ein Onkel mütterlicherseits in Deutschland und zwei Onkel mütterlicherseits seien hier in Österreich ebenso einige Dorfbewohner. Mit den Eltern stehe er per WhatsApp in regelmäßigem Kontakt. Zum konkreten Fluchtgrund befragt führte der BF aus, Angst vor dem Krieg und künftigem Militärdienst zu haben. Er habe bereits angegeben, dass sein Vater von der syrischen Regierung verfolgt worden sei, denn er sei Regierungsgegner gewesen. Mit den Kurden habe sein Vater keine Probleme gehabt. Zwei Familienmitglieder seien vom IS getötet worden. Der BF selbst habe die Entscheidung getroffen, Syrien zu verlassen bevor er im wehrfähigen Alter wäre und nach Europa zu flüchten indem er seinen Onkel begleite. Die Ausreise habe ca. 4.000.- Euro gekostet, das Geld habe sein Vater vom Onkel väterlicherseits geliehen. Der BF müsse es zurückzahlen. Er habe mit seinen Eltern besprochen, dass sie ihm die Flucht ermöglichten und er sie später nachholen könne. Seinem Vater gehe es gesundheitlich nicht gut, dieser werde im Libanon medizinisch versorgt. Er werde seine Eltern nachholen, das wüssten diese schon. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien befürchte er zum Militärdienst eingezogen zu werden. Er würde auch bestraft werden, da sein Vater von der syrischen Regierung verfolgt werde, zumal er denselben Familiennamen habe. Sein Vater würde nie nach Syrien zurückkehren. Abgesehen von seiner Familie und den Großeltern lebten noch zwei Onkel väterlicherseits und ein Onkel mütterlicherseits mit seiner Familie in Syrien im Heimatdorf. Sein mitgereister Onkel habe sich lange Zeit im Libanon aufgehalten. Sein Vater habe 2011 an Demonstrationen teilgenommen.

5. In der schriftlichen Stellungnahme vom 28.10.2021 führte der Vertreter des BF zu den Länderinformationen (Stand 01.10.2021) aus, dass der BF befürchte, gegen seinen Willen in Syrien entweder zum syrischen Militär oder von den kurdischen Truppen (YPG) rekrutiert zu werden. Die Rolle des Vaters des BF bei den Demonstrationen 2011 sei durch die Einvernahme des mitgereisten Onkels des BF abzuklären. Zudem würden alle Personen mit demselben Familiennamen in der Region Manbij verdächtigt, Personen zur Teilnahme an den Demonstrationen mobilisiert zu haben und drohe dem BF somit Sippenhaftung infolge seiner Zugehörigkeit zur Familie. Angemerkt werde, dass die Mutter des BF ihren Cousin geheiratet habe. Der BF sei als Araber im Kurdengebiet infolge der Abwesenheit des Vaters als besonders vulnerabel anzusehen und mit höherer Wahrscheinlichkeit einer Rekrutierung ausgesetzt als andere Jugendliche in seinem Alter. Die Behörde sei angehalten das Kindeswohl im Verfahren besonders zu beachten. Dieses sei grundsätzlich immer an erster Stelle zu setzen. Aus dem Länderinformationsblatt ergebe sich, dass dem BF im Herkunftsstaat auf Grund seines Alters und seiner persönlichen Umstände Verfolgung drohe. Danach sei die Rekrutierung von insgesamt 1.423 Kinder zwischen dem 01.07.2018 und dem 30.06.2020 , davon 73 % der Fälle im Nordwesten ua. in Aleppo bestätigt und seinen 250 Kinder unter 15 Jahre alt gewesen. 99% seien in Kampfhandlungen eingesetzt worden. Nach den neuen Länderberichten könne sich in Syrien niemand darauf verlassen, dass eine Rekrutierung tatsächlich erst ab dem 18. Lebensjahr stattfinde. Nach weiteren auszugsweise wiedergegebenen Berichten von EASO und ACCORD sei die Rekrutierung von Kindersoldaten durch die YPG seit 2014 und auch 2019 dokumentiert. Die Rekrutierung von Jugendlichen und Männern an Checkpoints durch die SDF sei auch im April 2021 noch berichtet worden. UNHCR erachte in den Richtlinien vom März 2021 Kinder mit dem Risiko einer Zwangsrekrutierung als schutzbedürftig. Auch werde Personen zB auf Grund ihrer Herkunft aus einer bestimmten Region vom Regime eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative komme für den minderjährigen BF nicht in Frage und sei Personen aus bestimmten Gebieten eine Wohnsitzänderung seitens der syrischen Regierung nicht erlaubt. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur müsse beurteilt werden, ob in Zukunft dem BF Verfolgung im Sinne der GFK drohe. Zudem seien Rückkehrer Schikanen oder Erpressungen durch die Sicherheitsbehörden oder auch Inhaftierung oder Folter ausgesetzt, um Informationen über die Aktivitäten der Flüchtlinge im Ausland zu bekommen (LIB Version 3). Der BF stamme als Araber aus einem Gebiet, das unter kurdischer Kontrolle (SDF) stehe, sei illegal ausgereist und lebe nun im westlichen Ausland und sein Vater sei in Syrien politisch tätig gewesen, sodass der BF als Familienangehöriger mit demselben Familiennamen eine gewisse politische Gesinnung unterstellt werde. Damit lägen mehrere Merkmale vor, um der syrischen Regierung bzw. den kurdischen SDF - Grund zur Annahme einer oppositionellen Gesinnung zu bieten. Der BF habe daher wegen (unterstellter) politischer/religiöser Gesinnung und als Rückkehrer, der im Ausland Asyl beantragt hat, asylrelevante Verfolgung in Syrien zu befürchten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative existiere aktuell angesichts der schlechten Sicherheitslage nicht.

6. Am 10.11.2021 wurde der mit dem BF mitgereiste Onkel als Zeuge beim BFA auf Arabisch einvernommen. Er gab an, 2011 in den Libanon gezogen zu sein und dass 2018 der Cousin des BF ebenfalls dorthin geschickt worden sei und sie beide im März 2020 gemeinsam nach Syrien zurückgekehrt seien. Der BF sei bei seiner Familie in Syrien gewesen. Im August 2020 sei er mit dem BF und seinem Cousin in die Türkei gereist seien. In der Zwischenzeit sei er eine Weile sei er bei seiner Schwester in Azaz und eine Weile bei der Familie in Manbij gewesen. Der BF und sein Cousin seien in Manbij bei der Familie gewesen. Sein Bruder hätte gewollt, dass die beiden Minderjährigen ihn begleiteten. Dieser lebe in einem Zeltlager, hätte nach Manbij zurückkehren wollen, dies aber nicht können, weil er sich geweigert hätte, sich den Kurden anzuschließen. Auf die Frage, wer in Syrien verfolgt werde, gab er an, dass sein Bruder von den Kurden verfolgt werde und der Vater des BF deswegen im Libanon lebe. Er selbst sei aus dem Libanon 2020 zurückgekehrt, weil er seinen Aufenthaltstitel nicht mehr habe verlängern können. Die Eltern der beiden mitgereisten minderjährigen Asylwerber würden erwarten, dass sie nachgeholt würden, weil es im Herkunftsgebiet nicht mehr sicher sei, und diese deshalb eine Familienzusammenführung beantragen wollten. Der BF würde bald wehrpflichtig sein und die Familie seines Cousins habe Probleme mit den Kurden. Die Eltern der beiden Minderjährigen hätten erwartet, dass er die Obsorge über diese übernehme, aber er habe einen Vollzeitberuf und keine Zeit dafür. Der Vater des BF lebe in Beirut im Libanon und die Mutter mit den Geschwistern in Manbij. Der Vater des BF lebe schon seit 2011 dort, weil er von der syrischen Regierung infolge seiner Teilnahme an Demonstrationen verfolgt werde. Der Vater des BF arbeite im Libanon auf einer Baustelle und versorge seine Familie in Syrien. Die Schlepperkosten hätten je Minderjährigem 3.500.- Euro betragen und sei von den Verwandten im Ausland sowie aus Erspartem der Eltern finanziert worden. Es habe keine Rekrutierungsversuche gegen die beiden Minderjährigen in Syrien gegeben. Der BF sei zu jung und sein Cousin sei im Libanon gewesen. Die Familie des BF lebe im Haus der Familie in Manbij, die Familie seines Cousins in einem kurdischen Zeltlager. Dort habe sein Bruder keine Probleme mit den Kurden, er dürfe nur nicht in sein Dorf zurückkehren und lebe von Hilfsgütern und Ersparnissen aus einer Hühnerfabrik und Fischen. Die Anlagen seien nun geschlossen. Die beiden Minderjährigen seien wegen der Familienzusammenführung weggeschickt worden. Er selbst habe keine andere Wahl gehabt.

7. Mit Bescheid des BFA vom 11.11.2021, Zl 1270743908/201101797, wurde der Antrag des BF vom 05.11.2020 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde dem BF für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). 7. Mit Bescheid des BFA vom 11.11.2021, Zl 1270743908/201101797, wurde der Antrag des BF vom 05.11.2020 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde dem BF für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Begründend wurde ausgeführt, dass dem minderjährigen BF im Herkunftsstaat in Manbij im Gouverment Aleppo weder auf Grund seiner Eigenschaft als Angehöriger seiner Familie noch aus sonstigen Gründen asylrelevante Verfolgung durch das syrische Regime drohe und andere Verfolger (IS) dort keinen Zugriff auf ihn hätten. Er sei weder von Zwangsrekrutierung betroffen gewesen, noch bestehe ein reales Risiko, dass er im Fall der Rückkehr zwangsrekrutiert werde. Auch sei weder eine Bedrohung von sexueller bzw. häuslicher Gewalt, Zwangs- oder Kinderehe noch wegen eines Ehrendeliktes ersichtlich gewesen und bestehe auch kein reales Risiko, dass er im Fall der Rückkehr davon betroffen wäre. Allerdings sei notorisch bekannt, dass im derzeit herrschenden Bürgerkrieg im Herkunftsstaat eine solche Gefahrenlage bestehe, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, weshalb ihm subsidiärer Schutz zu erteilen gewesen sei. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Verfolgung als Angehöriger seines Vaters nicht glaubwürdig gewesen sei, da noch mehrere Verwandte im Heimatort aufhältig seien, und er sich auch nicht im wehrfähigen Alter befinde bzw. eine ihm drohende Zwangsrekrutierung durch in seinem Herkunftsgebiet operierende Gruppierungen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit habe festgestellt werden können.Begründend wurde ausgeführt, dass dem minderjährigen BF im Herkunftsstaat in Manbij im Gouverment Aleppo weder auf Grund seiner Eigenschaft als Angehöriger seiner Familie noch aus sonstigen Gründen asylrelevante Verfolgung durch das syrische Regime drohe und andere Verfolger (IS) dort keinen Zugriff auf ihn hätten. Er sei weder von Zwangsrekrutierung betroffen gewesen, noch bestehe ein reales Risiko, dass er im Fall der Rückkehr zwangsrekrutiert werde. Auch sei weder eine Bedrohung von sexueller bzw. häuslicher Gewalt, Zwangs- oder Kinderehe noch wegen eines Ehrendeliktes ersichtlich gewesen und bestehe auch kein reales Risiko, dass er im Fall der Rückkehr davon betroffen wäre. Allerdings sei notorisch bekannt, dass im derzeit herrschenden Bürgerkrieg im Herkunftsstaat eine solche Gefahrenlage bestehe, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, weshalb ihm subsidiärer Schutz zu erteilen gewesen sei. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Verfolgung als Angehöriger seines Vaters nicht glaubwürdig gewesen sei, da noch mehrere Verwandte im Heimatort aufhältig seien, und er sich auch nicht im wehrfähigen Alter befinde bzw. eine ihm drohende Zwangsrekrutierung durch in seinem Herkunftsgebiet operierende Gruppierungen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit habe festgestellt werden können.

8. In der gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobenen Beschwerde machte der Vertreter des BF inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung der Verfahrensvorschriften geltend. Im Wesentlichen wurde das Vorbringen wiederholt, dass der BF in seiner unter kurdischer Kontrolle stehenden Heimatregion befürchte gegen seinen Willen zum syrischen Militär eingezogen oder eventuell von den kurdischen Milizen rekrutiert zu werden, insbesondere weil sein 18. Geburtstag näher rücke. Seinem Vater werde zudem von der syrischen Regierung eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben, weil er an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen habe. Der BF befürchte daher Verfolgung auf Grund der sozialen Gruppe der Familie. Hinzu komme, dass Familienangehörige mit demselben Familiennamen in der Heimatregion verdächtigt würden, eine gewisse oppositionelle Gesinnung zu haben, sodass ihm auch deshalb Sippenhaftung drohe. Der BF habe als 14- jähriger Syrien verlassen. Er lehne jegliche Teilnahme an den Kämpfen in Syrien ab. Zudem stamme er aus einem oppositionell geprägten Gebiet, sei illegal ausgereist, länger im westlichen Ausland gewesen und der Vater sei geflohen etc., sodass glaubwürdig sei, dass dem BF selbst und seinem Vater eine oppositionelle Gesinnung durch die syrische Regierung bzw. die kurdischen Kräfte unterstellt werde. Die Behörde sei zum Ergebnis gelangt, dass der BF für den Wehrdienst zu jung sei und eine Verfolgung wegen Sippenhaftung nicht vorliege, da weitere Verwandte noch in Syrien seien. Die Behörde verkenne, dass der BF in einen weiblich geführten Haushalt zurückkehre und somit eine wesentlich höhere Gefahr einer etwaigen Zwangsrekrutierung durch die syrischen Sicherheitskräfte oder andere oppositionelle Milizen bestehe und diese Gefahr mit dem zunehmenden Alter des BF steige, was im Rahmen der Zukunftsprognose zu berücksichtigen gewesen sei. Im zu behebenden Bescheid werde auf die allgemeine Wehrpflicht in Syrien zwischen 18 und 42 Jahren hingewiesen. Dem BF drohe daher ab dem 01.01.2023 eine Einziehung zum syrischen Militär. Dazu wurde auf eine Vorabentscheidung des EuGH vom 10.06.2021, C-901/19 CF, DN gegen Deutschland verwiesen, wonach es zur Einschätzung eines ernsten Schadens einer Prognoseentscheidung bedürfe, und werde deshalb die österreichische Rechtslage, wonach auf die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt abstelle, unter Hinweis auf einen Asylblog angezweifelt. Es werde daher darauf hingewiesen, dass die Gefahr einer zwangsweisen Rekrutierung in hohem Maße zunehme und spätestens mit dem 18. Geburtstag des BF bzw. schon ab 01.01.2023 sehr wahrscheinlich sei. Eine Verbesserung der Sicherheitslage in Syrien sei im nächsten Jahr nicht anzunehmen, ebensowenig, dass keine jungen Männer mehr zum syrischen Militärdienst eingezogen würden. Es liege eine gewisse Gefährdungsprognose der Verfolgung in naher Zukunft vor. Da der BF bereits als 14-jähriger ausgereist sei, sei verständlich, dass es noch nicht zu Verfolgungshandlungen gekommen sei, jedoch gebe es konkrete Anhaltpunkte für eine drohende Verfolgung bei einer Weigerung des BF, den syrischen Militärdienst abzuleisten. Die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Beweiswürdigung sei mangelhaft, weil sie sich auf ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren stütze. Die aktuellen Länderberichte würden veranschaulichen, dass sich in Syrien niemand darauf verlassen könne, erst ab 18 Jahren rekrutiert zu werden. Nach einem Bericht von COAR vom 07.06.2021 werde die Wehrpflicht von den SDF strategisch eingesetzt, um ihre Position zu festigen und die arabische Bevölkerung einzubinden, besonders in der Region Deir es Zor und Ar Raqqa zu Maßnahmen zwecks Umsetzung der Wehrpflicht gekommen sei, was zu Problemen zwischen der arabischen Bevölkerung und der Autonomen Verwaltung geführt habe. Dies habe der BF zwar nicht konkret behauptet, jedoch sei seine Minderjährigkeit in der Beweiswürdigung nicht weiter berücksichtigt worden. Es werde verkannt, dass die Sippenhaftung vor allem die männlichen Verwandten treffe. Auch sie die Situation der beiden Onkel väterlicherseits in Syrien nicht weiter ermittelt worden. Der Sachverhalt sei diesbezüglich nicht abschließend geklärt worden, sodass nicht auszuschließen sei, dass die Onkel des BF tatsächlich Probleme in Syrien hätten. Bei einer Wiedereinreise des BF in Syrien sei ein Kontakt mit syrischen Behörden unvermeidbar und würde er als allein reisender Minderjähriger durchaus die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich ziehen und ihm eine Sicherheitsüberprüfung drohen im Zuge derer er misshandelt werde. Rückkehrer aus von der syrischen Regierung als feindlich eingestuften Ländern und jene, welche den Wehrdienst noch nicht abgeleistet hätten, seien nach einem Bericht der EASO vom Juni 2021 besonders gefährdet. Danach bestehe keine Sicherheit darüber, wer als Rückkehrer sicher sei, weil sich das Konzept der Behörden, wer als oppositionell eingestellt gelte, nicht immer klar sei und sich mit der Zeit auch ändere. Zudem sei Syrien nur über den Flughafen in Damaskus erreichbar und dem BF eine Rückkehr auf dem Landweg nicht zumutbar, weil hierfür jeweils Genehmigungen anderer Länder nötig wären sowie der einzige Grenzübergang ins kurdische Gebiet wegen der Pandemie mehrmals habe geschlossen werden müssen bzw. nur für bestimmte Personen passierbar sei. Nach den bisherigen Ausführungen und seiner Flucht nach Europa zwecks Wehrdienstentzug und der Abstammung aus einem oppositionellen Gebiet unter kurdischer Kontrolle bei einer regierungskritischen Haltung seines Vaters würde ihm das syrische Regime eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellen. Erschwerend komme hinzu, dass der BF eine offizielle Wohnsitzbewilligung benötige, die für Personen aus oppositionellen Gebieten nur schwer zu erhalten sei. Da er nur im kurdisch verwalteten Gebiet Syriens Verwandte habe, komme für den Minderjährigen eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht. Hiezu wurde auf die Entscheidung des BVwG betreffend Asylzuerkennung an einen Minderjährigen unter Zl. W170 2151231-2 vom 14.01.2021 verwiesen. Eine Wiederansiedlung des BF im Heimatort sei nicht näher überprüft worden und das Ermittlungsverfahren somit mangelhaft. Die Anwendung von kindgerechten Kriterien und Maßstäben sei bei der Beurteilung der Fluchtgründe verabsäumt worden. Hinsichtlich der strengeren Anforderungen für die Behandlung von Anträgen Minderjähriger werde auf die Entscheidung des VfGH E 1803/2017 vom 11.10.2017 verwiesen. Die Behörde habe Länderberichte, wonach eine Rekrutierung Minderjähriger zur syrischen Armee nicht ausgeschlossen sei und es auch aus Aleppo dokumentierte Fälle von minderjährigen Rekruten beim syrischen Militär gebe, unberücksichtigt gelassen. Im Fall des BF sei wegen seiner Herkunft aus einem weiblich geführten Haushalt in einer stark umkämpften Region von einer erhöhten Gefährdung auszugehen. Auf eine eventuelle zwangsweise Rekrutierung durch oppositionelle Milizen sei nicht näher eingegangen worden, obwohl es dafür auf Grund der Herkunftsregion aus der Provinz Aleppo gewisse Hinweise darauf gebe. Nach einem UNHCR-Bericht vom 14.09.2021 im LIB nahmen Kämpfe und Gewalt sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu. Das Alter und der Wissensstand des BF sei nicht ausreichend berücksichtigt worden und es könne nicht erwartet werden, dass ein Minderjähriger dieselben Details wie ein Erwachsener wiedergeben könne. Die Behörde habe in ihrer Beurteilung zur drohenden Einberufung in die syrische Armee verkannt, dass der BF aus einer stark umkämpften Region stamme, und somit eine größere Gefahr der Rekrutierung bestehe und die Gefahr infolge der Zunahme der Kämpfe wieder steige. Auf Grund der Kumulation der dargelegten Umstände drohe dem BF asylrelevante Verfolgung. UNHCR erachte die Gewährung von internationalem Schutz zu folgenden Profilen als nötig: Personen in den von der syrischen Regierung verwalten Gebieten mit oppositioneller Gesinnung (ua. Wehrdienstentzieher, junge Männer aus ehemals oppositionell kontrollierten Gebieten), Rückkehrer in das von der Regierung kontrollierte Gebiet sowie Personen, welche aus Gebieten stammen, die derzeit oder früher von bewaffneten oppositionellen Gruppen kontrolliert wurden. Wehrdienstentzieher aus dem Pflichtwehrdienst aus Gewissensgründen, Ablehnung des Dienstes bei Selbstverteidigungseinheiten als Ausdruck einer SDF/YPG-feindlichen Gesinnung sowie Kinder, welche durch verschieden Akteure des Konflikts als Kind gefährdet seien, bedürften nach UNCHR wahrscheinlich internationalen Schutzes. Nach der Judikatur des VwGH komme den Richtlinien von UNHCR und EASO Leitlinien besondere Bedeutung zu (VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0457). Nach rechtlichen Ausführungen wurde ua. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.8. In der gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhobenen Beschwerde machte der Vertreter des BF inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung der Verfahrensvorschriften geltend. Im Wesentlichen wurde das Vorbringen wiederholt, dass der BF in seiner unter kurdischer Kontrolle stehenden Heimatregion befürchte gegen seinen Willen zum syrischen Militär eingezogen oder eventuell von den kurdischen Milizen rekrutiert zu werden, insbesondere weil sein 18. Geburtstag näher rücke. Seinem Vater werde zudem von der syrischen Regierung eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben, weil er an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen habe. Der BF befürchte daher Verfolgung auf Grund der sozialen Gruppe der Familie. Hinzu komme, dass Familienangehörige mit demselben Familiennamen in der Heimatregion verdächtigt würden, eine gewisse oppositionelle Gesinnung zu haben, sodass ihm auch deshalb Sippenhaftung drohe. Der BF habe als 14- jähriger Syrien verlassen. Er lehne jegliche Teilnahme an den Kämpfen in Syrien ab. Zudem stamme er aus einem oppositionell geprägten Gebiet, sei illegal ausgereist, länger im westlichen Ausland gewesen und der Vater sei geflohen etc., sodass glaubwürdig sei, dass dem BF selbst und seinem Vater eine oppositionelle Gesinnung durch die syrische Regierung bzw. die kurdischen Kräfte unterstellt werde. Die Behörde sei zum Ergebnis gelangt, dass der BF für den Wehrdienst zu jung sei und eine Verfolgung wegen Sippenhaftung nicht vorliege, da weitere Verwandte noch in Syrien seien. Die Behörde verkenne, dass der BF in einen weiblich geführten Haushalt zurückkehre und somit eine wesentlich höhere Gefahr einer etwaigen Zwangsrekrutierung durch die syrischen Sicherheitskräfte oder andere oppositionelle Milizen bestehe und diese Gefahr mit dem zunehmenden Alter des BF steige, was im Rahmen der Zukunftsprognose zu berücksichtigen gewesen sei. Im zu behebenden Bescheid werde auf die allgemeine Wehrpflicht in Syrien zwischen 18 und 42 Jahren hingewiesen. Dem BF drohe daher ab dem 01.01.2023 eine Einziehung zum syrischen Militär. Dazu wurde auf eine Vorabentscheidung des EuGH vom 10.06.2021, C-901/19 CF, DN gegen Deutschland verwiesen, wonach es zur Einschätzung eines ernsten Schadens einer Prognoseentscheidung bedürfe, und werde deshalb die österreichische Rechtslage, wonach auf die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt abstelle, unter Hinweis auf einen Asylblog angezweifelt. Es werde daher darauf hingewiesen, dass die Gefahr einer zwangsweisen Rekrutierung in hohem Maße zunehme und spätestens mit dem 18. Geburtstag des BF bzw. schon ab 01.01.2023 sehr wahrscheinlich sei. Eine Verbesserung der Sicherheitslage in Syrien sei im nächsten Jahr nicht anzunehmen, ebensowenig, dass keine jungen Männer mehr zum syrischen Militärdienst eingezogen würden. Es liege eine gewisse Gefährdungsprognose der Verfolgung in naher Zukunft vor. Da der BF bereits als 14-jähriger ausgereist sei, sei verständlich, dass es noch nicht zu Verfolgungshandlungen gekommen sei, jedoch gebe es konkrete Anhaltpunkte für eine drohende Verfolgung bei einer Weigerung des BF, den syrischen Militärdienst abzuleisten. Die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Beweiswürdigung sei mangelhaft, weil sie sich auf ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren stütze. Die aktuellen Länderberichte würden veranschaulichen, dass sich in Syrien niemand darauf verlassen könne, erst ab 18 Jahren rekrutiert zu werden. Nach einem Bericht von COAR vom 07.06.2021 werde die Wehrpflicht von den SDF strategisch eingesetzt, um ihre Position zu festigen und die arabische Bevölkerung einzubinden, besonders in der Region Deir es Zor und Ar Raqqa zu Maßnahmen zwecks Umsetzung der Wehrpflicht gekommen sei, was zu Problemen zwischen der arabischen Bevölkerung und der Autonomen Verwaltung geführt habe. Dies habe der BF zwar nicht konkret behauptet, jedoch sei seine Minderjährigkeit in der Beweiswürdigung nicht weiter berücksichtigt worden. Es werde verkannt, dass die Sippenhaftung vor allem die männlichen Verwandten treffe. Auch sie die Situation der beiden Onkel väterlicherseits in Syrien nicht weiter ermittelt worden. Der Sachverhalt sei diesbezüglich nicht abschließend geklärt worden, sodass nicht auszuschließen sei, dass die Onkel des BF tatsächlich Probleme in Syrien hätten. Bei einer Wiedereinreise des BF in Syrien sei ein Kontakt mit syrischen Behörden unvermeidbar und würde er als allein reisender Minderjähriger durchaus die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich ziehen und ihm eine Sicherheitsüberprüfung drohen im Zuge derer er misshandelt werde. Rückkehrer aus von der syrischen Regierung als feindlich eingestuften Ländern und jene, welche den Wehrdienst noch nicht abgeleistet hätten, seien nach einem Bericht der EASO vom Juni 2021 besonders gefährdet. Danach bestehe keine Sicherheit darüber, wer als Rückkehrer sicher sei, weil sich das Konzept der Behörden, wer als oppositionell eingestellt gelte, nicht immer klar sei und sich mit der Zeit auch ändere. Zudem sei Syrien nur über den Flughafen in Damaskus erreichbar und dem BF eine Rückkehr auf dem Landweg nicht zumutbar, weil hierfür jeweils Genehmigungen anderer Länder nötig wären sowie der einzige Grenzübergang ins kurdische Gebiet wegen der Pandemie mehrmals habe geschlossen werden müssen bzw. nur für bestimmte Personen passierbar sei. Nach den bisherigen Ausführungen und seiner Flucht nach Europa zwecks Wehrdienstentzug und der Abstammung aus einem oppositionellen Gebiet unter kurdischer Kontrolle bei einer regierungskritischen Haltung seines Vaters würde ihm das syrische Regime eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellen. Erschwerend komme hinzu, dass der BF eine offizielle Wohnsitzbewilligung benötige, die für Personen aus oppositionellen Gebieten nur schwer zu erhalten sei. Da er nur im kurdisch verwalteten Gebiet Syriens Verwandte habe, komme für den Minderjährigen eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht. Hiezu wurde auf die Entscheidung des BVwG betreffend Asylzuerkennung an einen Minderjährigen unter Zl. W170 2151231-2 vom 14.01.2021 verwiesen. Eine Wiederansiedlung des BF im Heimatort sei nicht näher überprüft worden und das Ermittlungsverfahren somit mangelhaft. Die Anwendung von kindgerechten Kriterien und Maßstäben sei bei der Beurteilung der Fluchtgründe verabsäumt worden. Hinsichtlich der strengeren Anforderungen für die Behandlung von Anträgen Minderjähriger werde auf die Entscheidung des VfGH E 1803/2017 vom 11.10.2017 verwiesen. Die Behörde habe Länderberichte, wonach eine Rekrutierung Minderjähriger zur syrischen Armee nicht ausgeschlossen sei und es auch aus Aleppo dokumentierte Fälle von minderjährigen Rekruten beim syrischen Militär gebe, unberücksichtigt gelassen. Im Fall des BF sei wegen seiner Herkunft aus einem weiblich geführten Haushalt in einer stark umkämpften Region von einer erhöhten Gefährdung auszugehen. Auf eine eventuelle zwangsweise Rekrutierung durch oppositionelle Milizen sei nicht näher eingegangen worden, obwohl es dafür auf Grund der Herkunftsregion aus der Provinz Aleppo gewisse Hinweise darauf gebe. Nach einem UNHCR-Bericht vom 14.09.2021 im LIB nahmen Kämpfe und Gewalt sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu. Das Alter und der Wissensstand des BF sei nicht ausreichend berücksichtigt worden und es könne nicht erwartet werden, dass ein Minderjähriger dieselben Details wie ein Erwachsener wiedergeben könne. Die Behörde habe in ihrer Beurteilung zur drohenden Einberufung in die syrische Armee verkannt, dass der BF aus einer stark umkämpften Region stamme, und somit eine größere Gefahr der Rekrutierung bestehe und die Gefahr infolge der Zunahme der Kämpfe wieder steige. Auf Grund der Kumulation der dargelegten Umstände drohe dem BF asylrelevante Verfolgung. UNHCR erachte die Gewährung von internationalem Schutz zu folgenden Profilen als nötig: Personen in den von der syrischen Regierung verwalten Gebieten mit oppositioneller Gesinnung (ua. Wehrdienstentzieher, junge Männer aus ehemals oppositionell kontrollierten Gebieten), Rückkehrer in das von der Regierung kontrollierte Gebiet sowie Personen, welche aus Gebieten stammen, die derzeit oder früher von bewaffneten oppositionellen Gruppen kontrolliert wurden. Wehrdienstentzieher aus dem Pflichtwehrdienst aus Gewissensgründen, Ablehnung des Dienstes bei Selbstverteidigungseinheiten als Ausdruck einer SDF/YPG-feindlichen Gesinnung sowie Kinder, welche durch verschieden Akteure des Konflikts als Kind gefährdet seien, bedürften nach UNCHR wahrscheinlich internationalen Schutzes. Nach der Judikatur des VwGH komme den Richtlinien von UNHCR und EASO Leitlinien besondere Bedeutung zu (VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0457). Nach rechtlichen Ausführungen wurde ua. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

9. Nach einem Bericht der LPD Salzburg vom 31.01.2022 hat der BF am 22.10.2021 einen syrischen Personenregisterauszug (vergleichbar mit einer österreichischen Geburtsurkunde) samt Foto im Asylverfahren vorgelegt, wobei es sich jedoch nach Auskunft um eine Totalfälschung handelt.

10. Ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen § 223(2) StGB (Urkundenfälschung) wurde mit Beschluss vom 08.02.2022 eingestellt.10. Ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 223 (, 2,) StGB (Urkundenfälschung) wurde mit Beschluss vom 08.02.2022 eingestellt.

11. Am 11.10.2022 fand beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eine mündliche Verhandlung statt im Zuge derer der BF in Anwesenheit seines Vertreters und unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch im Beisein eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der BF wurde hierbei unter besonderer Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Es wurde ihm die Gelegenheit gegeben, sämtliche Gründe für die Annahme einer ihn unmittelbar konkret betreffenden Gefährdung umfassend und konkret darzulegen und diese glaubhaft zu machen. Ebenso wurde dem BF, bzw. der Vertretung, die Möglichkeit geboten zu den vorgehaltenen aktuellen Länderinformationen zum Herkunftsstaat Ausführungen zu erstatten, bzw. betreffend einer den BF unmittelbar und konkret betreffenden Bedrohung, als auch zu seiner Rückkehrsituation, bzw. hierauf allfällig basierenden verfahrensrelevanten Gefährdungen konkrete Ausführungen zu erstatten.

12. Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.11.2022, W168 2249957-1/8E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. 12. Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.11.2022, W168 2249957-1/8E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

13. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28.11.2023, E 46/2023-9 wurde das Erkenntnis des BVwG vom 14.11.2022 behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Verfahren ergänzend aufgrund des nunmehrigen Alters des BF nunmehr auch eine allfällige Verfahrensrelevanz einer Zwangsrekrutierung des BF durch die SDF bei Erreichen des wehrpflichtigen Alters, zu prüfen ist.

14. Mit Stellungnahme vom 16.02.2024 wurde durch den durch die Diakonie Flüchtlingsdienst im gegenständlichen Verfahren nunmehr als Vertretung, ausdrücklich ohne Zustellvollmacht, ermächtigten Vertreter die Caritas Österreich ausgeführt, dass der BF mittlerweile 18 Jahre alt sei. Damit unterliege der BF unzweifelhaft der Wehrpflicht bei dem syrischen Staat. Es gebe in Syrien keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Der BF habe eine solche Befreiungsgebühr bislang nicht bezahlt und es sei ihm finanziell auch nicht möglich, eine solche zu bezahlen. Auch seinen Familienangehörigen würden die finanziellen Mittel fehlen, um die Zahlung für den BF zu leisten. Aus den Länderinformationen der Staatendokumentation gehe hervor, dass Männer an Checkpoints sowie Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert werden würden. Alle offiziellen und legalen Grenzübergänge würden von der syrischen Regierung kontrolliert werden. Der Themenbericht der Staatendokumentation vom 25.10.2023 bestätige, dass der Grenzübertritt Semalka/Feyshkhabour, sowohl nach syrischem als auch irakischem Recht nicht offiziell anerkannt und somit illegal sei. Zudem ergebe sich aus dem Themenbericht vom 25.10.2023, dass der Grenzübergang Semalka nicht zuverlässig geöffnet, sondern immer wieder von Schließungen betroffen sei. Auch die Bedingungen für die Benutzung anderer Grenzübergänge erfülle der BF nicht. Zudem bräuchte der BF ein Visum für die Türkei und es sei unklar, ob er ein solches erhalten würde. Dem BF würde aufgrund der Verweigerung des Wehrdienstes in Syrien vom syrischen Regime eine gegen diese ablehnende politische Überzeugung unterstellt werden. Im Falle des BF komme erschwerend hinzu, dass sein Vater gegen das syrische Regime politisch aktiv gewesen sei und deshalb das Land verlassen habe müssen. Ebenso drohe dem BF auch durch die kurdische Selbstverwaltung bzw. deren Milizen Verfolgung in Form von Zwangsrekrutierung. Beantragt wurde, die den Ausführungen der Staatendokumentation betreffend die Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern zugrundeliegenden Interviews herbeischaffen und dem BF dazu Parteiengehör zu gewähren.

Weiters wurde insbesondere ausgeführt, dass der BF mit 15.09.2023 einen Folgeantrag gestellt hätte. Dieser wäre aufgrund der Entscheidung des VfGH, nunmehr im Beschwerdeverfahren aufgrund der ex – tunc Wirkung der Entscheidung somit wieder im Beschwerdeverfahren mitzubehandeln. 2. Es würden neue Beweismittel auf die mit Quellen verwiesen wurde, betreffend der Lage in Syrien in Vorlage verbracht, bzw. würden zwei Beweisanträge gestellt. 3. Drohende Rekrutierung durch das syrische Regime: 3.1 Der BF wäre mittlerweile 18 Jahre alt und würde somit unzweifelhaft der Wehrpflicht des syrischen Staates unterliegen. Es würde in Syrien keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung geben. Bei Wehrdienstverweigerung würde Haft, Folter, die mit Zwang durchgesetzt Einziehung, bzw. dort eine unmenschliche Behandlung drohen. Dies würden die Länderberichte der Staatendokumentation in Vers. 9 aufweisen. 3.2. Zur Zahlung einer Befreiungsgebühr wurde ausgeführt, dass der BF bis dato keine Befreiungsgebühr bezahlt hätte, bzw. eine solche nicht zahlen könne. 3.21. Es wäre unzulässig darauf abzustellen, dass der BF zur Verneinung der Verfolgungsgefahr die Möglichkeit hätte eine Befreiungsgebühr zu zahlen, da hierdurch in unzulässiger Weise auf den möglichen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses vor der Rückkehr in den Herkunftsstaat abgestellt werden würde. Zudem wäre ein individueller Versöhnungsprozess laufen, bzw. müsse das Verteidigungsministerium zustimmen. Dies würde sehr lange dauern, bzw. müssten hierfür auch Bestechungsgelder aufgewendet werden. Maßgeblich wäre, ob die Person im Entscheidungszeitpunkt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen zu rechnen hätte. Wenn der BF nunmehr ohne Befreiungsgebühr zu bezahlen nach Syrien zurückkehren würde, so wäre ihm die Zahlung einer solchen Gebühr nicht mehr möglich. Bei Nicht Zahlung der Befreiungsgebühr drohe dem BF weiterhin Einziehung zum Militärdienst. Dem BF wäre die Zahlung der Befreiungsgebühr für die Einziehung bei der syrischen Regimearmee in der Höhe von USD 8000 auch aus finanziellen Gründen insgesamt nicht möglich. Auch die Familienangehörigen könnten den BF finanziell nicht unterstützen. Somit würde ihn die Einziehung zum Militärdienst drohen. Zudem wäre der BF wegen der Kosten der Schleppung noch verschuldet. (vgl. Einvernahme vom 21.10.2021. S8). 3.2.3. Ausgeführt wurde auch, dass die Zahlung einer Befreiungsgebühr nicht von der Einziehung schützen würde. Es wurde diesbezüglich der Beweisantrag gestellt, das BVwG möge die von der Staatendokumentation geführten Interviews vom 13.,12.2021 mit Hern Balanche und vom 15.12.2021 mit Herrn ÜNGÖR geführten Interviews herbeischaffen und diese dem BF zum Parteiengehör vorlegen. Dieser Antrag würde ergehen zum Beweis, dass die Zahlung einer Befreiungsgebühr für den BF keinen zuverlässigen Schutz vor der Einziehung zum Wehrdienst bieten würde. 3.3. Für den BF bestehe zudem bei der Einreise über einen offiziellen Grenzübergang der syrischen Regierung die Gefahr einer Einziehung zum Wehrdienst. Alle offiziellen Grenzübergänge würden von der syrischen Regierung kontrolliert. Ebenso wäre der BF gefährdet, auch an Checkpoints durch das syrische Regime zwangsrekrutiert zu werden. Ihn würde durch dieses in Folge eine Inhaftierung bzw. Zwangsrekrutierung drohen. 3.4. der BF hätte keine Möglichkeit einer Einreise über einen anderen Grenzübergang. Dies, weil die Einreise über andere Grenzübergänge weder gesichert noch legal möglich wäre. 3.4.1. Der Themenbericht der Staatendokumentation vom 25.10.2023 würde bestätigen, dass der Grenzübertritt über Semelka / Feyshabour sowohl nach syrischen als auch irakischen Recht nicht offiziell anerkannt und somit illegal wäre (S.48). Nach syrischen Recht, wäre die Benützung von Grenzübergängen – sowie anderer von der Regierung nicht anerkannter Grenzübergänge – mit Freiheitsstrafe von 1 bis 5 Jahren bedroht (S. 24, 43). 3.4.2. Der Grenzübergang Semelka / Feyskahabour wäre zudem nicht zuverlässig geöffnet. Dies würde sich ebenso aus dem erwähnten Themenbericht vom 25.10.2023 ergeben. Auch würde die Invasion der Türkei drohen, welches die Lage vollkommen verändern würde. Es würden mehrere Berichte vorliegen wonach dieser Grenzübergang bereits mitunter auch für 40 Tage, bzw. längerere Zeit gesperrt gewesen wäre, bzw. das Risiko für Grenzschließungen bestehen würde. Es könne somit nicht mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Grenzübergang Semelka für eine etwaige Einreise des BF nach Syrien geöffnet wäre. Zudem würde der BF ein Visum für die KRI, um den Grenzübergang nutzen zu können, und es ungewiss wäre, ob der BF ein solches erlangen könne. Es würden zudem keine anderen Grenzübergänge zwischen dem Irak und dem Gebiet der kurdischen Selbstverwaltung, die für den Personenverkehr genutzt werden könnten existieren. 3.4.3. Es würde zudem auch keine Möglichkeit bestehen, dass der BF über Grenzübergänge zur Türkei einreisen könnte: Auch dies wäre aus dem Themenbericht der Staatendokumentation vom 25.03.2023 zu entnehmen. Nur Besitzer einer türkischen temporären Schutzkarte könnte den Grenzübergang Bab al – Hawa oder Ra´s al Ayan benutzen, und dies auch nur zu bestimmten Anlässen. Der BF würde nicht über eine solche Schutzkarte verfügen, bzw. könne der BF auch nicht über andere Grenzübergänge aus der Türkei aus einreisen. Schließlich müsste der BF bei der Einreise über die Türkei auch erst noch in seine Herkunftsregion in der Kurdischen Selbstverwaltung weiterreisen. Auch dies wäre dem BF nicht möglich. Ebenso wäre dem BF eine Durchreise durch das Regimegebiet nicht möglich. 3.5 bzw. 3..5.1. Die Wehrpflicht ohne Möglichkeit der Verweigerung aus Gewissensgründen stellt für den BF eine Verfolgung aufgrund der Religion bzw. der politischen Überzeugung dar und wäre somit ein Konnex zu einem GFK – Grund. Der BF würde die Wehrpflicht aus moralischer Überzeugung verweigern, bzw. würde er es ablehnen, zu töten. Auch lehne der BF das syrische Regime als solches ab. (Niederschrift vom 11.10.2022). 3.5.2 Der BF würde aufgrund der Verweigerung des Wehrdienstes in Syrien vom syrischen Regime ein dieses ablehnende politische Überzeugung unterstellt werden. Es bestehe daher ein Konnex zum GFK – Grund der politischen Überzeugung. Es wurde diesbezüglich der Antrag gestellt, das BVwG mögich die Ausführungen der Staatendokumentation betreffend die Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigern zugrundeliegenden 3 genannten Interviews herbeischaffen und dem BF hierzu Parteiengehör gewähren. Dies zum Beweis, dass dem BF bei Verweigerung des Wehdienstes in Syrien diesen von der syrischen Regierung eine dies ablehnende politische Überzeugung unterstellt würde. 4. Rekrutierung durch die kurdische Selbstverwaltung: Die Selbstverteidigungspflicht durch die kurdische Selbstverwaltung würde jedenfalls eine Verfolgung darstellen, weil es sich dabei um eine Zwangsrekrutierung durch einen nichtstaatlichen Akteur handeln würde. Auch wenn Rekruten in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz eingesetzt werden würden, kann es dabei zu Kampfhandlungen kommen. Bei der AANES würde es sich um keinen international anerkannten Staat handeln. Es bestehe kein internationales Recht von nichtstaatlichen Akteuren eine Wehrpflicht zu verordnen. Somit wäre der verordnete Wehrdienst bei der AANES als Verfolgung iSd GFK zu werten. 4.2 Der Grund es BF zur Verweigerung der Leistung der Wehrpflicht würde aus Gewissensgründen erfolgen. Auch die kurdische Selbstverwaltung als Kriegspartei würde der BF ablehnen. Auch damit wäre ein Konnex zur GFK aufgezeigt worden. 4.2.2. Der Konnex zu einem GFK – Grund wär auch deshalb gegeben, weil der BF aus asylrelevanten Gründen keinen staatlichen Schutz vor der nichtstaatlichen Verfolgung bekommen könne. Die Zwangsrekrutierung durch die AANES zum Wehrdienst würde eine nicht – staatliche Verfolgung darstellen. Davor könne der BF keinen Schutz durch den syrischen Staat erhalten, da ihn auch dieser asylrelevant bedrohen würde. Dieser Stellungnahme wurden mehrere Berichte betreffend der Grenzübergänge Semalka – Fishkhabour beigefügt und übermittelt. Weiters wurde insbesondere ausgeführt, dass der BF mit 15.09.2023 einen Folgeantrag gestellt hätte. Dieser wäre aufgrund der Entscheidung des VfGH, nunmehr im Beschwerdeverfahren aufgrund der ex – tunc Wirkung der Entscheidung somit wieder im Beschwerdeverfahren mitzubehandeln. 2. Es würden neue Beweismittel auf die mit Quellen verwiesen wurde, betreffend der Lage in Syrien in Vorlage verbracht, bzw. würden zwei Beweisanträge gestellt. 3. Drohende Rekrutierung durch das syrische Regime: 3.1 Der BF wäre mittlerweile 18 Jahre alt und würde somit unzweifelhaft der Wehrpflicht des syrischen Staates unterliegen. Es würde in Syrien keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung geben. Bei Wehrdienstverweigerung würde Haft, Folter, die mit Zwang durchgesetzt Einziehung, bzw. dort eine unmenschliche Behandlung drohen. Dies würden die Länderberichte der Staatendokumentation in Vers. 9 aufweisen. 3.2. Zur Zahlung einer Befreiungsgebühr wurde ausgeführt, dass der BF bis dato keine Befreiungsgebühr bezahlt hätte, bzw. eine solche nicht zahlen könne. 3.21. Es wäre unzulässig darauf abzustellen, dass der BF zur Verneinung der Verfolgungsgefahr die Möglichkeit hätte eine Befreiungsgebühr zu zahlen, da hierdurch in unzulässiger Weise auf den möglichen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses vor der Rückkehr in den Herkunftsstaat abgestellt werden würde. Zudem wäre ein individueller Versöhnungsprozess laufen, bzw. müsse das Verteidigungsministerium zustimmen. Dies würde sehr lange dauern, bzw. müssten hierfür auch Bestechungsgelder aufgewendet werden. Maßgeblich wäre, ob die Person im Entscheidungszeitpunkt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen zu rechnen hätte. Wenn der BF nunmehr ohne Befreiungsgebühr zu bezahlen nach Syrien zurückkehren würde, so wäre ihm die Zahlung einer solchen Gebühr nicht mehr möglich. Bei Nicht Zahlung der Befreiungsgebühr drohe dem BF weiterhin Einziehung zum Militärdienst. Dem BF wäre die Zahlung der Befreiungsgebühr für die Einziehung bei der syrischen Regimearmee in der Höhe von USD 8000 auch aus finanziellen Gründen insgesamt nicht möglich. Auch die Familienangehörigen könnten den BF finanziell nicht unterstützen. Somit würde ihn die Einziehung zum Militärdienst drohen. Zudem wäre der BF wegen der Kosten der Schleppung noch verschu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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