TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/24 W168 2266848-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.05.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

24.05.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W168 2266848-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag.Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2023, Zl. 1286663203/211492190, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.03.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag.Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2023, Zl. 1286663203/211492190, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.03.2024, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Syriens, reiste unberechtigt über mehrere Länder nach Österreich, wo er am 10.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am nächsten Tag erfolgte die Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Zum Fluchtgrund befragt, führte der BF an, dass in Syrien Krieg herrsche und die wirtschaftliche Lage sehr schlecht sei. Da er bereits beim Militär gewesen sei, wolle er nicht erneut zur Armee einrücken. Nunmehr beabsichtige er, seine Ehefrau und seine Kinder nach Österreich nachzuholen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er sich vor Armut und Krieg.

Zu seinen persönlichen Umständen befragt, erklärte der BF, dass er in Deir ez-Zor geboren worden sei und der Volksgruppe der Araber sowie der Religionszugehörigkeit der Sunniten angehöre. Er habe neun Jahre die Grundschule besucht und habe keine Berufsausbildung absolviert. Vor seiner Ausreise sei er zuletzt als LKW-Fahrer tätig gewesen. Seine Eltern, seine Ehefrau, seine vier Söhne und zwei Töchter sowie seine vier Brüder und vier Schwestern seien nach wie vor in Syrien wohnhaft.

2. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 29.08.2022 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab der BF an, dass er gesund sei und keine Medikamente benötige oder in ärztlicher Behandlung sei. Die Frage, ob er Drogen oder andere Suchtmittel nehme, wurde vom BF verneint. Er sei in Deir ez-Zor geboren worden und gehöre der Volksgruppe der sunnitischen Moslems und der Volksgruppe der Araber an. Sein Vater und seine Ehefrau würden seit seiner Ausreise aus Syrien nunmehr für seine Gattin und seine Kinder sorgen. Die Frage, ob seine Frau arbeite, wurde vom BF verneint. Seine Ehefrau und seine Kinder würden aktuell in XXXX wohnen. Seine drei Brüder seien 1988 sowie 1996 geboren und sein jüngster Bruder sei erst 12 Jahre alt. In XXXX würden seine Angehörigen leben. Bis zur Ausreise aus Syrien habe er ebenfalls in XXXX gelebt. Befragt, von wem XXXX bis zur Ausreise kontrolliert worden sei bzw. von wem es aktuell kontrolliert werde, replizierte der BF, dass es zwei Seiten vom Fluss gebe und die Regierung eine Seite und die Kurden die andere Seite kontrollieren würden. XXXX befinde sich auf der Seite der Kurden. In Syrien habe er acht Jahre die Schule besucht und vor seiner Ausreise als Fahrer und als Bauer gearbeitet. Befragt, wie seine Angehörigen in Syrien den Lebensunterhalt bestreiten würden, antwortete der BF, dass das Leben schwierig geworden sei und diese ebenfalls als Bauern tätig sein. Am Grenzübergang Ras Ain habe er Syrien verlassen und sei dabei nicht kontrolliert worden. Außerhalb Österreichs habe er keinen Asylantrag gestellt. Die Frage, ob er je an Kampfhandlungen teilgenommen habe, wurde vom BF verneint. Er habe auch keinen persönlichen Kontakt zu IS, Al Nusra Front, zur Freien Syrischen Armee, zur YPG oder zu anderen extremistischen Gruppierungen gehabt und sich in Syrien oder einem anderen Land nicht politisch betätigt oder seine politische Meinung öffentlich kundgetan. Er habe in Syrien oder einem anderen Land keine Strafrechtsdelikte begangen und werde wegen dem Militärdienst gesucht. Der BF sei einen Monat vor seiner Ausreise für zwei oder drei Tage gefangen genommen worden. Nachgefragt, von wem er festgenommen worden sei, gab der BF an, dass die Kurden mehrere Personen festgenommen hätten, als er gerade geschlafen habe. Er sei von den Kurden befragt worden, ob er zu anderen Gruppierungen Kontakt habe und was er zu Hause mache. Nach drei Tagen sei er einfach entlassen worden. Auf Nachfrage, ob er danach noch einmal von den Kurden aufgesucht worden sei, brachte der BF vor, dass sie mit Zwangsrekrutierungen angefangen hätten und er geflohen sei. Die weiteren Fragen, ob er in Syrien jemals wegen seiner politischen Gesinnung, seiner Religion oder wegen seiner Volksgruppe verfolgt worden sei, wurden vom BF allesamt verneint. 2. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 29.08.2022 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab der BF an, dass er gesund sei und keine Medikamente benötige oder in ärztlicher Behandlung sei. Die Frage, ob er Drogen oder andere Suchtmittel nehme, wurde vom BF verneint. Er sei in Deir ez-Zor geboren worden und gehöre der Volksgruppe der sunnitischen Moslems und der Volksgruppe der Araber an. Sein Vater und seine Ehefrau würden seit seiner Ausreise aus Syrien nunmehr für seine Gattin und seine Kinder sorgen. Die Frage, ob seine Frau arbeite, wurde vom BF verneint. Seine Ehefrau und seine Kinder würden aktuell in römisch 40 wohnen. Seine drei Brüder seien 1988 sowie 1996 geboren und sein jüngster Bruder sei erst 12 Jahre alt. In römisch 40 würden seine Angehörigen leben. Bis zur Ausreise aus Syrien habe er ebenfalls in römisch 40 gelebt. Befragt, von wem römisch 40 bis zur Ausreise kontrolliert worden sei bzw. von wem es aktuell kontrolliert werde, replizierte der BF, dass es zwei Seiten vom Fluss gebe und die Regierung eine Seite und die Kurden die andere Seite kontrollieren würden. römisch 40 befinde sich auf der Seite der Kurden. In Syrien habe er acht Jahre die Schule besucht und vor seiner Ausreise als Fahrer und als Bauer gearbeitet. Befragt, wie seine Angehörigen in Syrien den Lebensunterhalt bestreiten würden, antwortete der BF, dass das Leben schwierig geworden sei und diese ebenfalls als Bauern tätig sein. Am Grenzübergang Ras Ain habe er Syrien verlassen und sei dabei nicht kontrolliert worden. Außerhalb Österreichs habe er keinen Asylantrag gestellt. Die Frage, ob er je an Kampfhandlungen teilgenommen habe, wurde vom BF verneint. Er habe auch keinen persönlichen Kontakt zu IS, Al Nusra Front, zur Freien Syrischen Armee, zur YPG oder zu anderen extremistischen Gruppierungen gehabt und sich in Syrien oder einem anderen Land nicht politisch betätigt oder seine politische Meinung öffentlich kundgetan. Er habe in Syrien oder einem anderen Land keine Strafrechtsdelikte begangen und werde wegen dem Militärdienst gesucht. Der BF sei einen Monat vor seiner Ausreise für zwei oder drei Tage gefangen genommen worden. Nachgefragt, von wem er festgenommen worden sei, gab der BF an, dass die Kurden mehrere Personen festgenommen hätten, als er gerade geschlafen habe. Er sei von den Kurden befragt worden, ob er zu anderen Gruppierungen Kontakt habe und was er zu Hause mache. Nach drei Tagen sei er einfach entlassen worden. Auf Nachfrage, ob er danach noch einmal von den Kurden aufgesucht worden sei, brachte der BF vor, dass sie mit Zwangsrekrutierungen angefangen hätten und er geflohen sei. Die weiteren Fragen, ob er in Syrien jemals wegen seiner politischen Gesinnung, seiner Religion oder wegen seiner Volksgruppe verfolgt worden sei, wurden vom BF allesamt verneint.

Zum Fluchtgrund befragt, gab der BF zu Protokoll, dass sie alle umgebracht werden würden, falls die Regierung die Macht über sein Gebiet übernehme. Er wolle in einem sicheren Land leben, in dem er auch seine Familie nachholen könne. Er wolle nicht zum Militär und auf der Seite der Regierung kämpfen. Im Falle einer Rückkehr würde er entweder von der Regierung getötet oder von den Kurden zwangsrekrutiert werden. Befragt, ob er in Syrien den Militärdienst bereits abgeleistet habe, erklärte der BF, dass er den Militärdienst bereits geleistet habe und nunmehr zum Reservemilitärdienst einberufen worden sei. Auf Nachfrage, von wann bis wann das gewesen sei, führte der BF an, dass er sich nicht erinnern könne, aber am 01.03.2011 entlassen worden sei und für ein Jahr und neun Monate beim Militär gewesen sei. Er habe während seines Militärdienstes in der Küche gearbeitet und sei in Damaskus stationiert gewesen. Sein Militärbuch sei aktuell bei seiner Frau. Den Einberufungsbefehl habe er im Jahr 2017 erhalten. Befragt, wie er es im Jahr 2017 verhindern habe können, zum Reservemilitärdienst eingezogen zu werden, gab der BF an, dass er den Einberufungsbefehl über einen Notar erhalten habe. Er habe das Gebiet der Regierung in weiterer Folge nie betreten und sei in die Türkei geflohen. Später sei er für vier Monate nach Syrien und sei wieder ausgereist. Auf Nachfrage, wann das gewesen sei, gab der BF an, dass er Mitte 2020 von der Türkei nach Syrien zurückgereist sei und dort vier Monate geblieben sei. Nach vier Monaten in Syrien sei er wieder ausgereist, da ihn die Kurden rekrutieren hätten wollen. Nachgefragt, inwiefern ihn die Kurden zwangsrekrutieren hätten wollen, brachte der BF vor, dass die Zielgruppe Personen mit dem Geburtsdatum zwischen 1989-2000 gewesen seien. Die Frage, ob er von den Kurden persönlich aufgefordert worden sei, zum Militär zu kommen, wurde vom BF verneint und erklärt, dass er sich zu Hause versteckt und Kontrollstellen vermieden habe. Nachgefragt, wie lange er sich zu Hause versteckt habe, gab der BF an, dass er ungefähr zwei Monate zu Hause gewesen sei und sich maximal in der Umgebung seiner Wohnung aufgehalten habe. Im Jahr 2013 oder 2014 habe er zuletzt Behördenkontakt gehabt, da er seine Ehe bestätigen bzw. ein Kind im Familienbuch eintragen habe lassen. Die Frage, ob es dabei Probleme gegeben habe, wurde vom BF verneint. Er habe zuletzt Kontakt mit den Militärbehörden gehabt, als er vom Militärdienst entlassen worden sei und sich den Personalausweis abholen habe müssen. Auf Vorhalt, dass er zwei Brüder im wehrfähigen Alter habe, die in Syrien leben würden und die Frage, ob diese den Militärdienst geleistet hätten, wurde vom BF verneint, da diese noch zu jung gewesen seien. Auf Nachfrage, wieso seine Brüder den Militärdienst noch nicht abgeleistet hätten, obwohl diese in den Jahren 1988 und 1996 geboren seien, entgegnete der BF, dass der Bruder, welcher im Jahr 1988 geboren sei, desertiert sei und die anderen beiden Brüder nicht im Gebiet der Regierung leben würden. Ein Bruder versuche gerade, aus Syrien auszureisen, aktuell sei er in XXXX wohnhaft. Ein anderer Bruder sei ebenfalls von einer drohenden Rekrutierung betroffen, er sei jedoch finanziell nicht in der Lage, auszureisen. In Österreich habe er familiäre Anknüpfungspunkte in Form seines Onkels und seiner Cousins. Die Frage, ob er in Österreich straffällig geworden sei, wurde vom BF verneint. Zum Fluchtgrund befragt, gab der BF zu Protokoll, dass sie alle umgebracht werden würden, falls die Regierung die Macht über sein Gebiet übernehme. Er wolle in einem sicheren Land leben, in dem er auch seine Familie nachholen könne. Er wolle nicht zum Militär und auf der Seite der Regierung kämpfen. Im Falle einer Rückkehr würde er entweder von der Regierung getötet oder von den Kurden zwangsrekrutiert werden. Befragt, ob er in Syrien den Militärdienst bereits abgeleistet habe, erklärte der BF, dass er den Militärdienst bereits geleistet habe und nunmehr zum Reservemilitärdienst einberufen worden sei. Auf Nachfrage, von wann bis wann das gewesen sei, führte der BF an, dass er sich nicht erinnern könne, aber am 01.03.2011 entlassen worden sei und für ein Jahr und neun Monate beim Militär gewesen sei. Er habe während seines Militärdienstes in der Küche gearbeitet und sei in Damaskus stationiert gewesen. Sein Militärbuch sei aktuell bei seiner Frau. Den Einberufungsbefehl habe er im Jahr 2017 erhalten. Befragt, wie er es im Jahr 2017 verhindern habe können, zum Reservemilitärdienst eingezogen zu werden, gab der BF an, dass er den Einberufungsbefehl über einen Notar erhalten habe. Er habe das Gebiet der Regierung in weiterer Folge nie betreten und sei in die Türkei geflohen. Später sei er für vier Monate nach Syrien und sei wieder ausgereist. Auf Nachfrage, wann das gewesen sei, gab der BF an, dass er Mitte 2020 von der Türkei nach Syrien zurückgereist sei und dort vier Monate geblieben sei. Nach vier Monaten in Syrien sei er wieder ausgereist, da ihn die Kurden rekrutieren hätten wollen. Nachgefragt, inwiefern ihn die Kurden zwangsrekrutieren hätten wollen, brachte der BF vor, dass die Zielgruppe Personen mit dem Geburtsdatum zwischen 1989-2000 gewesen seien. Die Frage, ob er von den Kurden persönlich aufgefordert worden sei, zum Militär zu kommen, wurde vom BF verneint und erklärt, dass er sich zu Hause versteckt und Kontrollstellen vermieden habe. Nachgefragt, wie lange er sich zu Hause versteckt habe, gab der BF an, dass er ungefähr zwei Monate zu Hause gewesen sei und sich maximal in der Umgebung seiner Wohnung aufgehalten habe. Im Jahr 2013 oder 2014 habe er zuletzt Behördenkontakt gehabt, da er seine Ehe bestätigen bzw. ein Kind im Familienbuch eintragen habe lassen. Die Frage, ob es dabei Probleme gegeben habe, wurde vom BF verneint. Er habe zuletzt Kontakt mit den Militärbehörden gehabt, als er vom Militärdienst entlassen worden sei und sich den Personalausweis abholen habe müssen. Auf Vorhalt, dass er zwei Brüder im wehrfähigen Alter habe, die in Syrien leben würden und die Frage, ob diese den Militärdienst geleistet hätten, wurde vom BF verneint, da diese noch zu jung gewesen seien. Auf Nachfrage, wieso seine Brüder den Militärdienst noch nicht abgeleistet hätten, obwohl diese in den Jahren 1988 und 1996 geboren seien, entgegnete der BF, dass der Bruder, welcher im Jahr 1988 geboren sei, desertiert sei und die anderen beiden Brüder nicht im Gebiet der Regierung leben würden. Ein Bruder versuche gerade, aus Syrien auszureisen, aktuell sei er in römisch 40 wohnhaft. Ein anderer Bruder sei ebenfalls von einer drohenden Rekrutierung betroffen, er sei jedoch finanziell nicht in der Lage, auszureisen. In Österreich habe er familiäre Anknüpfungspunkte in Form seines Onkels und seiner Cousins. Die Frage, ob er in Österreich straffällig geworden sei, wurde vom BF verneint.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom BF ein Auszug aus dem Auszug eines Familienbuches sowie eine Heiratsurkunde in Kopie und eine Beschäftigungsbewilligung des AMS vom 26.4.2022 für die berufliche Tätigkeit als Buffetkassierer in Vorlage gebracht.

3. Mit Bescheid des BFA vom 11.01.2023, Zl. 1290647407/211870330, wurde der Antrag des BF vom 3.12.2021 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde dem BF für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). 3. Mit Bescheid des BFA vom 11.01.2023, Zl. 1290647407/211870330, wurde der Antrag des BF vom 3.12.2021 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde dem BF für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Begründend wurde ausgeführt, dass nicht glaubhaft sei, dass der BF von einer Zwangsrekrutierung seitens der kurdischen Einheit bedroht sei. Ebenso wenig, dass er von einer Einberufung zum Reservemilitärdienst seitens der syrischen Regierung betroffen sei, zumal er seit seiner Ableistung des Militärdienstes im März 2011 keinen Kontakt mehr zu syrischen Militärbehörden gehabt hätten, nicht in einem von der syrischen Regierung kontrollierten Gebiet gelebt habe und in der Lage gewesen sei, im Jahr 2020 von der Türkei in sein Heimatdorf in Deir ez-Zor zu reisen und sämtliche Checkpoints unbehindert passieren habe können. Der BF sei nicht als Deserteur anzusehen, da er Syrien verlassen habe, ohne im aktiven Armeedienst zu stehen. Er habe glaubhaft vorgebracht, den Militärdienst bis 01.03.2011 abgeleistet zu haben. Bei der Erstbefragung habe er Rekrutierungsversuche durch Kurden mit keinem Wort erwähnt und habe auch keine Überzeugungen vorgebracht, welche vermuten lassen würden, dass ihm seitens der syrischen Regierung eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und führte aus, dass die von der Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen mangelhaft seien. Der BF sei zu zahlreichen Umständen wie die Desertion seines Bruders nicht oder nur mangelhaft befragt. Die Behörde habe ihre Ermittlungspflicht also nicht voll wahrgenommen und das Verfahren damit mit groben Mängeln belastet. Die Behörde habe sich zudem überhaupt nicht mit dem Umstand befasst, dass dem BF Verfolgung drohe, weil er im Ausland einen Asylantrag gestellt habe. Es würden jegliche Feststellungen fehlen, wie der BF im Falle einer Rückkehr nach Syrien in sein Herkunftsgebiet gelangen und sich dem Zugriff der syrischen Behörden entziehen könnte. Der BF habe keine Möglichkeit, sicher und legal nach Syrien einzureisen, ohne in Kontakt mit den syrischen Behörden zu kommen. Aus diesen Gründen habe das Bundesamt kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Entscheidung mit Verfahrensfehlern belastet. Die von der Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig. Das Profil des BF entspreche diesen genannten UNHCR Risikoprofilen und die Behörde hätte diesem demnach internationalen Schutz gewähren müssen. Der BF werde in Syrien wegen seiner oppositionellen Gesinnung sowie aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von der Zwangsrekrutierung betroffenen Männer im reservedienstfähigen Alter verfolgt. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. 4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und führte aus, dass die von der Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen mangelhaft seien. Der BF sei zu zahlreichen Umständen wie die Desertion seines Bruders nicht oder nur mangelhaft befragt. Die Behörde habe ihre Ermittlungspflicht also nicht voll wahrgenommen und das Verfahren damit mit groben Mängeln belastet. Die Behörde habe sich zudem überhaupt nicht mit dem Umstand befasst, dass dem BF Verfolgung drohe, weil er im Ausland einen Asylantrag gestellt habe. Es würden jegliche Feststellungen fehlen, wie der BF im Falle einer Rückkehr nach Syrien in sein Herkunftsgebiet gelangen und sich dem Zugriff der syrischen Behörden entziehen könnte. Der BF habe keine Möglichkeit, sicher und legal nach Syrien einzureisen, ohne in Kontakt mit den syrischen Behörden zu kommen. Aus diesen Gründen habe das Bundesamt kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Entscheidung mit Verfahrensfehlern belastet. Die von der Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig. Das Profil des BF entspreche diesen genannten UNHCR Risikoprofilen und die Behörde hätte diesem demnach internationalen Schutz gewähren müssen. Der BF werde in Syrien wegen seiner oppositionellen Gesinnung sowie aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von der Zwangsrekrutierung betroffenen Männer im reservedienstfähigen Alter verfolgt. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.03.2024 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch, im Beisein des Rechtsvertreters des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der BF wurde hierbei ausführlich zu seinen Fluchtgründen, zu seinen Rückkehrbefürchtungen, bzw. den Gründen für die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde befragt und es wurde ihm hierbei umfassend die Gelegenheit eingeräumt, sämtliches für das gegenständliche Verfahren relevantes Vorbringen zu erstatten und dieses glaubhaft zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Zur Person des BF und zu dessen Fluchtvorbringen:

Der BF wurde in der Stadt XXXX , in der Provinz Deir ez-Zor geboren und aufgewachsen. Er ist Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch.Der BF wurde in der Stadt römisch 40 , in der Provinz Deir ez-Zor geboren und aufgewachsen. Er ist Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch.

Der BF besuchte in Syrien neun Jahre die Grundschule besucht, hat keine konkrete Berufsausbildung und war vor seiner Einreise in Österreich als LKW-Fahrer, als Bauer bzw. als Hilfsarbeiter am Bau tätig.

Der konkrete Herkunftsort, bzw. die Herkunftsregion des BF in der Provinz Deir ez Zor, XXXX bzw. XXXX stehen unter der Kontrolle der kurdisch geführten SDF [Anm.: Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratischen Kräfte, bzw. befinden sich diese im Gebiet der selbsternannten Selbstverwaltungsregion der Autonomous Administration of North and East Syria – AANES. Der konkrete Herkunftsort, bzw. die Herkunftsregion des BF in der Provinz Deir ez Zor, römisch 40 bzw. römisch 40 stehen unter der Kontrolle der kurdisch geführten SDF [Anm.: Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratischen Kräfte, bzw. befinden sich diese im Gebiet der selbsternannten Selbstverwaltungsregion der Autonomous Administration of North and East Syria – AANES.

Der BF leidet an keinen lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankungen und nimmt keine Medikamente ein.

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Zu den Fluchtgründen des BF:

Die Herkunftsregion des BF befindet sich nicht im Einfluss- oder Kontrollgebiet der syrischen Zentralregierung, sondern steht durchgehend unter der Kontrolle der kurdisch dominierten Kräfte / Milizen der AANES.

Das Herkunftsgebiet des BF ist sicher, auch ohne Kontakt zum syrischen Regime, erreichbar.

Der BF hat nicht glaubhaft machen können, dass dieser sein Herkunftsgebiet, bzw. Syrien aufgrund einer glaubwürdigen verfahrensrelevanten Bedrohung verlassen hat, bzw. hat dieser nicht glaubhaft machen können, dass dieser eine ihn unmittelbar persönlich konkret betreffende asylrelevante Bedrohung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion zu befürchten hätte.

Der BF ist kein Deserteur, bzw. hat dieser die Ableistung des regulären Wehrdienstes bei der syrischen Regimearmee nicht verweigert.

Der BF hat seinen Militärdienst bei der syrischen Armee bis zum 01.03.2011 im Rang Soldat bei dem Regiment 47 abgeleistet. Der BF hat seinen Angaben zufolge damit seinen regulären Wehrdienst bereits vollständig abgeleistet, bzw. wurde im Jahr 2011 aus der syrischen Regimearmee entlassen.

Der BF hat nicht glaubhaft machen können, dass dieser zur Ableistung eines Reservedienstes bei der syrischen Regimearmee an seinem Wohnort, der sich im Gebiet der der kurdisch dominierten AANES befindet, unmittelbar konkret einberufen worden ist, bzw. hat der BF eine hierauf bezogene unmittelbar konkrete asylrelevante Gefährdung insgesamt nicht glaubhaft machen können.

Es ist nicht glaubhaft, dass der BF einen Einberufungsbefehl zur Ableistung eines Reservedienstes bei der syrischen Regimearmee erhalten hat, bzw. hat dieser nicht glaubhaft machen können, dass dieser einer ihn unmittelbar konkret betreffenden unmittelbaren Zwangsrekrutierung weder durch das syrische Regime oder auch kurdische Milizen an seinem Herkunftsort im Gebiet der AANES vor seiner Ausreise ausgesetzt war.

Der BF hat ausreichend glaubhaft auch nicht darlegen können, dass dieser vor seiner Ausreise aus Syrien einer sonstigen glaubhaften, ihn unmittelbar konkret persönlich aus asylrelevanten Gründen betreffenden Bedrohung ausgesetzt gewesen ist.

Der BF hat ferner nicht ausreichend konkret und glaubhaft aufzeigen können, dass dieser bei einer Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer ihn konkreten Einziehung oder Zwangsrekrutierung zum Reservedienst bei der syrischen Regimearmee oder kurdischen Milizen ausgesetzt wäre, bzw. deswegen asylrelevant bedroht wäre oder einer sonstigen asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt wäre.

Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021).

Dem BF droht an seinem Herkunftsort, der unter der Kontrolle von kurdischen Milizen der AANES steht, nicht die Einberufung/(zwangsweise) Einziehung in den Militärdienst des syrischen Regimes und keine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung durch die syrische Regierung, den IS oder kurdischer Milizen.

Es kann nicht festgestellt werden, bzw. hat der BF es nicht glaubhaft machen können, dass dieser von der syrischen Regierung, dem IS oder kurdischen Milizen wegen der Militärdienstleistung bzw. wegen Wehrdienstverweigerung unmittelbar konkret gesucht wurde bzw. wird.

Dem BF droht auch nicht die zwangsweise Rekrutierung durch eine andere Partei/durch einen anderen Akteur (etwa durch die Freie Syrische Armee oder kurdische Milizen) und läuft er auch nicht Gefahr, von diesen unmittelbar konkret asylrelevant verfolgt zu werden.

Der BF hat insgesamt nicht glaubhaft machen können, dass dieser an seinem Herkunftsort, der unter der Kontrolle von kurdischen Milizen steht und sich im Gebiet der AANES befindet, im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer ihn unmittelbar konkreten Zwangsrekrutierung durch diese ausgesetzt wäre, bzw. dieser hierdurch einer verfahrensrelevanten asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre.

Der BF ist nicht bedroht, von der syrischen Regierung, dem IS oder der SNA, bzw. von kurdischen Milizen als Oppositioneller/(politischer) Gegner angesehen zu werden und deshalb asylrelevant bedroht zu werden.

Der BF ist in Syrien nie Mitglied einer bewaffneten bzw. politischen Gruppierung gewesen, hat sich politisch nie exponiert, bzw. hat keine Strafrechtsdelikte begangen.

Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Der BF hat somit auch im Verfahren vor dem BVwG es insgesamt nicht glaubhaft machen können, dass dieser vor seiner Ausreise in Syrien einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt war.

Ebenso hat dieser ausreichend konkret und glaubhaft nicht aufzeigen können, dass dieser durch die syrischen Regime – Behörden, das syrische Regimemilitär oder auch durch kurdische Milizen wie der SDF, QSD, bzw. sonstiger Akteure aus asylrelevanten Gründen mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit gegenwärtig oder auch zukünftig unmittelbar konkret gesucht oder verfahrensrelevant bedroht wird.
Zur Lage im Herkunftsstaat:

Politische Lage Letzte Änderung 2024-03-08 10:59

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).

Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).

Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024).

SYRISCHE ARABISCHE REPUBLIK

Letzte Änderung 2024-03-08 11:06

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023).

Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige (USDOS 20.3.2023). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten (FH 9.3.2023). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich (AA 29.3.2023).

Dem ehemaligen Berater des US-Außenministeriums Hazem al-Ghabra zufolge unterstützt Syrien beinahe vollständig die Herstellung und Logistik von Drogen, weil es eine Einnahmemöglichkeit für den Staat und für Vertreter des Regimes und dessen Profiteure darstellt (Enab 23.1.2023). Baschar al-Assad mag der unumschränkte Herrscher sein, aber die Loyalität mächtiger Warlords, Geschäftsleute oder auch seiner Verwandten hat ihren Preis. Beispielhaft wird von einer vormals kleinkriminellen Bande berichtet, die Präsident Assad in der Stadt Sednaya gewähren ließ, um die dort ansässigen Christen zu kooptieren, und die inzwischen auf eigene Rechnung in den Drogenhandel involviert ist. Der Machtapparat hat nur bedingt die Kontrolle über die eigenen Drogennetzwerke. Assads Cousins, die Hisbollah und Anführer der lokalen Organisierten Kriminalität haben kleine Imperien errichtet und geraten gelegentlich aneinander, wobei Maher al-Assad, der jüngere Bruder des Präsidenten und Befehlshaber der Vierten Division, eine zentrale Rolle bei der Logistik innehat. Die Vierte Division mutierte in den vergangenen Jahren 'zu einer Art Mafia-Konglomerat mit militärischem Flügel'. Sie bewacht die Transporte und Fabriken, kontrolliert die Häfen und nimmt Geld ein. Maher al-Assads Vertreter, General Ghassan Bilal, gilt als der operative Kopf und Verbindungsmann zur Hisbollah (Spiegel 17.6.2022).

Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 2.2.2024).

Institutionen und Wahlen

Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Art. 113 der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Artikel 113, der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).

Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Art. 85 vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten