TE Bvwg Beschluss 2024/5/27 W131 2237371-4

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Veröffentlicht am 27.05.2024
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Entscheidungsdatum

27.05.2024

Norm

AVG §13 Abs7
BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §328 Abs1
BVergG 2018 §340
BVergG 2018 §341
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch



W131 2237371-1/49E

W131 2237371-2/220E

W131 2237371-3/21E

W131 2237371-4/33E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DER AM 22.05.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN BESCHLÜSSE

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Vorsitzenden, durch die fachkundige Laienrichterin Dr´a Ilse POHL als Beisitzerin der Auftraggeberseite und durch den fachkundigen Laienrichter Mag Matthias WOHLGEMUTH als Beisitzer der Auftragnehmerseite betreffend das zur Verfahrenszahl W131 2237371-2 protokollierte Nachprüfungsverfahren sowie das betreffend das zur Verfahrenszahl W131 2237371-4 geführte Verfahren zur Vorschreibung allfälliger Pauschalgebühren beschlossen; und hat das Bundesverwaltungsgericht weiters durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend das zur Verfahrenszahl W131 2237371-1 protokollierte Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung (= eV) und betreffend das zur Verfahrenszahl W131 2237371-3 protokollierte Pauschalgebührenersatzverfahren beschlossen, wobei die Verfahren zu W131 2237371-1, -2 und -3 jeweils über Antrag der anwaltlich vertretenen Antragstellerin XXXX eingeleitet wurden:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Vorsitzenden, durch die fachkundige Laienrichterin Dr´a Ilse POHL als Beisitzerin der Auftraggeberseite und durch den fachkundigen Laienrichter Mag Matthias WOHLGEMUTH als Beisitzer der Auftragnehmerseite betreffend das zur Verfahrenszahl W131 2237371-2 protokollierte Nachprüfungsverfahren sowie das betreffend das zur Verfahrenszahl W131 2237371-4 geführte Verfahren zur Vorschreibung allfälliger Pauschalgebühren beschlossen; und hat das Bundesverwaltungsgericht weiters durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend das zur Verfahrenszahl W131 2237371-1 protokollierte Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung (= eV) und betreffend das zur Verfahrenszahl W131 2237371-3 protokollierte Pauschalgebührenersatzverfahren beschlossen, wobei die Verfahren zu W131 2237371-1, -2 und -3 jeweils über Antrag der anwaltlich vertretenen Antragstellerin römisch 40 eingeleitet wurden:

I. römisch eins.

A) Das Rechtschutzverfahren, welches über den Nachprüfungsantrag zu W131 2237371-2 eingeleitet wurde, und weiters das Verfahren zur Vorschreibung allfälliger Pauschalgebühren zu W131 2237371-4 werden eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II.römisch II.

A) Das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu W131 2237371-1 und das Pauschalgebührenersatzverfahren zu W131 2237371-3 werden eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Gemäß § 31 Abs 3 VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und Paragraph 30, VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Diese gekürzte Ausfertigung der am 22.05.2024 mündlich verkündeten Beschlüsse ergeht gemäß § 29 Abs 5 iVm § 31 Abs 3 VwGVG, da sowohl auf eine Ausfertigung der Beschlüsse verzichtet wurde als auch jeweils auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die anwaltlich bzw durch die Finanzprokuratur vertretenen Parteien gemäß Verhandlungsniederschrift vom 22.05.2024 ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung der am 22.05.2024 mündlich verkündeten Beschlüsse ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG, da sowohl auf eine Ausfertigung der Beschlüsse verzichtet wurde als auch jeweils auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die anwaltlich bzw durch die Finanzprokuratur vertretenen Parteien gemäß Verhandlungsniederschrift vom 22.05.2024 ausdrücklich verzichtet wurde.

Schlagworte

Antragszurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Pauschalgebührenersatz Verfahrenseinstellung Vergabeverfahren Zurückziehung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W131.2237371.4.00

Im RIS seit

22.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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