TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/4 W265 2265232-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.06.2024
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Entscheidungsdatum

04.06.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §69
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch



W265 2265232-1/34E

W265 2265232-2/23E

W265 2265232-3/19E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 15.05.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX , alias XXXX , alias XXXX , alias XXXX geb. am XXXX , StA. Armenien und Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 02.12.2022, gegen den Bescheid vom 01.08.2023 sowie gegen den Bescheid vom 03.08.2023, jeweils des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Zl. XXXX , nach Durchführung von mündlichen Verhandlung am 22.11.2023 und 15.05.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerden von römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 geb. am römisch 40 , StA. Armenien und Syrien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 02.12.2022, gegen den Bescheid vom 01.08.2023 sowie gegen den Bescheid vom 03.08.2023, jeweils des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Zl. römisch 40 , nach Durchführung von mündlichen Verhandlung am 22.11.2023 und 15.05.2024, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.12.2022 wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.12.2022 wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.08.2023 wird als unbegründet abgewiesen.römisch II. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.08.2023 wird als unbegründet abgewiesen.

III. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.08.2023 wird hinsichtlich Spruchpunkt I. stattgegeben und dieser Spruchpunkt wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben.römisch III. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.08.2023 wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. stattgegeben und dieser Spruchpunkt wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben.

IV. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.08.2023 wird hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis VIII. als unbegründet abgewiesen.römisch IV. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.08.2023 wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch II. bis römisch VIII. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.05.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.05.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Asylverfahren gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Wiederaufnahmeantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W265.2265232.2.00

Im RIS seit

22.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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