Entscheidungsdatum
05.06.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W271 2192143-1/45E
W271 2192262-1/39E
W271 2192263-1/43E
W271 2192264-1/39E
W271 2192265-1/39E
W271 2192269-1/39E
W271 2192270-1/39E
W271 2192272-1/39E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS und Mag. Florian KLICKA als Beisitzer
I.römisch eins.
über die Beschwerde
1. der XXXX (W271 2192143-1),1. der römisch 40 (W271 2192143-1),
2. der XXXX (W271 2192264-1),2. der römisch 40 (W271 2192264-1),
3. der XXXX . (W271 2192269-1),3. der römisch 40 . (W271 2192269-1),
4. der XXXX (W271 2192265-1),4. der römisch 40 (W271 2192265-1),
5. der XXXX (W271 2192272-1),5. der römisch 40 (W271 2192272-1),
6. der XXXX (W271 2192270-1) und6. der römisch 40 (W271 2192270-1) und
7. der XXXX (W271 2192262-1),7. der römisch 40 (W271 2192262-1),
1. bis 7. vertreten durch den XXXX , dieser vertreten durch Ploil Boesch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien,1. bis 7. vertreten durch den römisch 40 , dieser vertreten durch Ploil Boesch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien,
sowie
II.römisch II.
über die Beschwerde des XXXX (kurz: XXXX ; W271 2192263-1), vertreten durch Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH,über die Beschwerde des römisch 40 (kurz: römisch 40 ; W271 2192263-1), vertreten durch Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH,
gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 12.03.2018, KOA 3.500/18-010, betreffend Übertretungen des ORF-G (weitere Verfahrenspartei: XXXX , Generaldirektor des XXXX , vertreten durch Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH), zu Recht erkannt:gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 12.03.2018, KOA 3.500/18-010, betreffend Übertretungen des ORF-G (weitere Verfahrenspartei: römisch 40 , Generaldirektor des römisch 40 , vertreten durch Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH), zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde der unter I. 1. bis 7. angeführten Gesellschaften wird teilweise Folge gegeben (soweit sie hinsichtlich der Sendungen XXXX und XXXX zusätzlich eine Verletzung des § 16 Abs. 5 Z 3 ORF-G rügten) und im Übrigen abgewiesen.römisch eins. Der Beschwerde der unter römisch eins. 1. bis 7. angeführten Gesellschaften wird teilweise Folge gegeben (soweit sie hinsichtlich der Sendungen römisch 40 und römisch 40 zusätzlich eine Verletzung des Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 3, ORF-G rügten) und im Übrigen abgewiesen.
II. Der Beschwerde des XXXX wird teilweise Folge gegeben (soweit sie sich gegen die Einordnung der Sendung XXXX als Werbung und die darauf aufbauend festgestellten Rechtsverletzungen wendete) und im Übrigen abgewiesen.römisch II. Der Beschwerde des römisch 40 wird teilweise Folge gegeben (soweit sie sich gegen die Einordnung der Sendung römisch 40 als Werbung und die darauf aufbauend festgestellten Rechtsverletzungen wendete) und im Übrigen abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass in den Sendungen
i. XXXX vom 02.10.2016 in XXXX i. römisch 40 vom 02.10.2016 in römisch 40
ii. XXXX vom 01.10.2016 in XXXX , sowieii. römisch 40 vom 01.10.2016 in römisch 40 , sowie
iii. XXXX vom 28.08.2016 iii. römisch 40 vom 28.08.2016
Produktplatzierungen der „ XXXX “ enthalten waren, welche das betreffende Produkt zu stark herausstellten, wodurch § 16 Abs. 5 Z 3 iVm § 1a Z 10 ORF-G idF BGBl. I Nr. 112/2015 verletzt wurde, wonach Sendungen, die Produktplatzierungen enthalten, das betreffende Produkt nicht zu stark herausstellen dürfen.Produktplatzierungen der „ römisch 40 “ enthalten waren, welche das betreffende Produkt zu stark herausstellten, wodurch Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph eins a, Ziffer 10, ORF-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015, verletzt wurde, wonach Sendungen, die Produktplatzierungen enthalten, das betreffende Produkt nicht zu stark herausstellen dürfen.
III. Der angefochtene Bescheid wird insofern bestätigt, als der Spruch in vollständiger Neufassung wie folgt zu lauten hat:römisch III. Der angefochtene Bescheid wird insofern bestätigt, als der Spruch in vollständiger Neufassung wie folgt zu lauten hat:
„I. Der Beschwerde der
1. XXXX , 1. römisch 40 ,
2. XXXX , 2. römisch 40 ,
3. XXXX , 3. römisch 40 ,
4. XXXX , 4. römisch 40 ,
5. XXXX , 5. römisch 40 ,
6. XXXX 6. römisch 40
7. XXXX , 7. römisch 40 ,
alle vertreten durch XXXX wegen behaupteter Verletzung des ORF-Gesetzes (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 112/2015, durch die Ausstrahlung bzw. die anschließende 7-tägige Bereitstellung auf XXXX der Sendungen XXXX vom 02.10.2016, XXXX vom 28.08.2016, XXXX vom 01.10.2016 und XXXX vom 02.10.2016, wird gemäß § 35, § 36 Abs. 1 Z 1 lit. c und § 37 Abs. 1 ORF-G idF BGBl. I Nr. 115/2017 teilweise Folge gegeben und es wird festgestellt, alle vertreten durch römisch 40 wegen behaupteter Verletzung des ORF-Gesetzes (ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,, durch die Ausstrahlung bzw. die anschließende 7-tägige Bereitstellung auf römisch 40 der Sendungen römisch 40 vom 02.10.2016, römisch 40 vom 28.08.2016, römisch 40 vo