TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/6 W168 2266991-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.06.2024
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Entscheidungsdatum

06.06.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W168 2266991-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerde von XXXX , geboren XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2023, Zl. 1312899601/222003747, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerde von römisch 40 , geboren römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2023, Zl. 1312899601/222003747, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2024 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idgF, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG) idgF, nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

1. Der bei Antragstellung 28-jährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein syrischer Staatsangehöriger arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und sunnitisch-moslemischen Glaubens, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen schlepperunterstützt unberechtigt nach Österreich ein und stellte am 26.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 27.06.2022 fand unter Beiziehung eines geprüften Dolmetschers für die arabische Sprache die Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, dass er vom Militär gesucht werde und nicht zum Militär wolle, weil man dort kämpfen müsse, was er nicht wolle. Er habe damit alle Gründe und dazugehörigen Ereignisse angegeben, weitere Gründe habe er nicht. Im Fall der Rückkehr wolle er nicht zum Militär, dort müsse man kämpfen, das wolle er nicht. Er stamme aus einem Ort im Gouvernment Aleppo. Sein Vater und eine Schwester seien noch in Syrien, seine Mutter sei bereits verstorben. Seine Ehefrau und ein Sohn befänden sich in der Türkei, ein Bruder im Libanon, zwei weitere Brüder und eine Schwester seien in Österreich. Er habe seinen Wohnort am 08.09.2019 in Richtung Türkei verlassen. Sein syrischer Reisepass befinde sich in der Türkei und er habe auch eine syrische ID-Karte. Er sei von Beruf Bauarbeiter und zuletzt als solcher tätig gewesen. Er habe wegen seiner in Wien aufhältigen Brüder Österreich erreichen wollen.

Am 23.12.2022 erfolgte unter Beiziehung eines – männlichen- Dolmetschers für die arabische Sprache die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA). Auf Befragen gab der BF an gesund zu sein. Er sei in einem Vorort von Aleppo geboren und habe ca. ein Jahr mit seiner Familie in Idlib gelebt, von wo aus er in die Türkei zur Arbeit gependelt sei. Er sei wegen vielen Problemen im Dorf und weil die freie syrische Armee begonnen habe, sie zwangsweise zu rekrutieren, umgezogen. Über Aufforderung legte er die am 20.09.2007 ausgestellte syrische ID-Card im Original vor, weiters Kopien einzelner Seiten des Militärbuches sowie eine Seite des Familienbuches in Kopie. Das Militärbuch befinde sich in Syrien, er habe es nicht mitgenommen, weil er illegal ausgereist sei. Zwei seiner Geschwister seien in Österreich asylberechtigt und ein Bruder verfüge über subsidiären Schutz, zwei Schwestern befänden sich in Jordanien, eine in Syrien, und eine in der Türkei. In Syrien seien noch sein Vater und dessen Ehefrau aufhältig. Der BF habe am 10.07.2013 traditionell geheiratet, seine Ehefrau sei mit dem Sohn in der Türkei aufhältig. Er habe 6 Jahre die Grundschule besucht und danach in Syrien als Friseur gearbeitet, in der Türkei sei er in der Landwirtschaft erwerbstätig gewesen. Syrien habe er am 08.09.2019 illegal verlassen und am 26.06.2022 sei er in Österreich illegal eingereist. Einen Reisepass habe er noch nie besessen. Er sei von Syrien über die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. In der Türkei sei er circa eineinhalb Jahre gewesen und habe seinen Lebensunterhalt durch seine Arbeit bestritten. Er habe die Türkei verlassen, weil man begonnen habe, Syrer nach Syrien zurückzuschicken. Zur Frage, wieso seine Ehefrau und die Kinder dortgeblieben seien, gab der BF an, dass nicht alle weggeschickt würden, sondern nur (dann), wenn man erwischt werde. Er habe für die Schleppung 7.400 € aufgewendet und dafür eine Wohnung in Syrien verkauft. Da seine Geschwister hier lebten, habe er nach Österreich gelangen wollen. Zur Aufforderung seine Fluchtgründe zu schildern, brachte der BF vor, dass er für niemanden kämpfen wolle und dass überall Milizen seien, welche sie mittlerweile hätten zwangsrekrutieren wollen. Die Lebensumstände seien sehr schlecht geworden, alles sei teuer geworden, man finde keine Arbeit. Weitere Gründe habe er nicht. Die Frage, ob er jemals persönlich verfolgt oder bedroht worden sei, bejahte er und gab an, von der freien syrischen Armee durch eine Person mehrmals bedroht worden zu sein. Er sei bei ihnen zu Hause gewesen und habe auch die Ehefrau des BF geschlagen. Er habe diese Person nicht gekannt, aber gewusst, dass er von der freien syrischen Armee war, weil diese bei ihnen die Macht hätten. Er sei schriftlich einberufen worden, das Schreiben habe er nicht mehr. In Syrien habe er sich weder politisch noch religiös betätigt, auch seine Familienangehörigen nicht. Er sei auch niemals aus religiösen oder politischen Gründen konkret und persönlich einer Verfolgung ausgesetzt gewesen. Er sei auch nie auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder sozialen Stellung konkret und persönlich einer Verfolgung ausgesetzt gewesen. Die Verständigung mit dem Dolmetscher sei einwandfrei. Im Fall der Rückkehr nach Syrien befürchte er von der Regierung als Verräter betrachtet und bestraft zu werden, im Fall der Rückkehr wäre er ein toter Mensch. Auf erneute Nachfrage bestätigte er abermals, den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben. Das Angebot, in die Länderfeststellungen mithilfe des Dolmetschers Einsicht zu nehmen, nahm der BF nicht an. Er bestätigte abschließend mit seiner Unterschrift, die erfolgte Rückübersetzung der Niederschrift durch den Dolmetscher.

2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 11.01.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.). 2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 11.01.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch III.).

Das BFA stellte darin im Wesentlichen fest, dass die vom BF behauptete Einberufung in Syrien bzw. Bedrohung durch die Freie syrische Armee nicht glaubhaft seien. Eine dem BF drohende asylrelevante Verfolgung habe nicht festgestellt werden können. Die Rückkehrgefährdung auf Grund der aktuellen Lage in Syrien ergebe sich aus den Feststellungen, der vorgebrachten Rückkehrbefürchtung werde durch die Zuerkennung von subsidiärem Schutz Rechnung getragen.

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF über seine Rechtsvertretung wegen Vorliegens von Verfahrensmängeln und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit Schriftsatz vom 08.02.2023 fristgerecht Beschwerde. Eingangs wurde vorgebracht, dass der BF aus dem Dorf XXXX bei Manbidsch im Gouvernement Aleppo stamme, welches er wegen der Bedrohungen durch einen namentlich genannten Kommandanten habe verlassen müssen. Dieser habe den BF aufgefordert, ihm sein Haus zu überlassen, und auch die Ehefrau des BF geschlagen sowie damit gedroht, den Sohn des BF zu ermorden. Deshalb habe der BF sein Haus dem Führer eines namentlich genannten Clans verkauft, in der Hoffnung, dass sich der Kommandant nicht trauen würde, sich mit diesem anzulegen. Jedoch habe der Verkauf des Hauses den Kommandanten nicht davon abgehalten, den BF weiter zu bedrohen, indem er dem BF mit Zwangsrekrutierung gedroht habe, sofern er den Verkauf des Hauses nicht widerrufen würde. Daraufhin sei der BF mit seiner Frau und ihrem Neffen nach Samada/Idlib geflohen und nach einem einjährigen Aufenthalt dort in die Türkei weitergereist. Dann habe er sich 1,5 Jahre in der Türkei aufgehalten, ehe er seine Frau in die Türkei nachgeholt habe. Nach etwa 3,5 Jahren in der Türkei sei er weiter nach Österreich geflohen, wo er am 26.06.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Der BF habe seinen Militärdienst noch nicht geleistet, dazu habe er im Rahmen der Einvernahme ua. vorgebracht, er habe Syrien aus Angst verlassen, in Syrien zum syrischen Militär eingezogen zu werden, was er ablehne bzw. lehne er es ab, im Rahmen von völkerrechtswidrigen Kampfhandlungen seine Mitbürger zu töten. Inzwischen stehe die Region Manbidsch unter der Kontrolle der Kurden und wäre der BF bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf auch der Gefahr der Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Einheiten ausgesetzt. In Syrien seien noch sein Vater und eine Schwester aufhältig, alle anderen Familienangehörigen sowie seine Ehefrau und sein Sohn hätten Syrien bereits verlassen. Zwei Brüder und eine Schwester seien in Österreich asylberechtigt. Im Fall der Rückkehr befürchte der BF eine Verfolgung durch das syrische Regime auf Grund seiner (zumindest unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung und insbesondere bei einer Rückkehr über Damaskus zum syrischen Militär eingezogen zu werden, außerdem die Rekrutierung durch die YPG in seinem Heimatort. Der BF lehne es ab, an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder anderen Handlungen, welche der Satzung der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, gezwungenermaßen teilzunehmen, zumal bekannt sei, dass alle Konfliktparteien im syrischen Bürgerkrieg derartige Handlungen bereits begangen hätten. Der BF lehne es ab, an solchen Handlungen teilzunehmen. Auch drohe ihm Verfolgung auf Grund seiner Asylantragstellung in Österreich wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung. Das Verfahren sei mangelhaft gewesen, es fehle jegliche Feststellung dazu, ob dem BF eine Zwangsrekrutierung bei der Rückkehr nach Syrien drohe. Die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr gehe aus den Länderberichten eindeutig hervor. Auf Grund der im syrischen Bürgerkrieg herrschenden Notwendigkeit und Willkür, seiner körperlich und psychisch guten Verfassung, seinem wehrfähigen Alter und den noch nicht geleisteten Militärdienst bestehe für den BF eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Der BF befürchte schwere Menschenrechtsverletzungen im Fall der Einberufung sowie im Fall einer Weigerung, den Militärdienst abzuleisten. Auch die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid seien unvollständig. Manbidsch befinde sich seit Ende Dezember 2021 unter der Kontrolle der kurdisch geführten SDF. Nach den UNHCR –Erwägungen vom März 2021 zu Syrien sei die Ableistung des Wehrdienstes für alle syrischen Männer im Alter von 18 bis 42 Jahren verpflichtend (S 124), Rückkehrer aus dem Ausland würden nach Berichten festgenommen, um sie zum Wehrdienst zu verpflichten. Hätte die Behörde diese Berichte herangezogen, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass dem 28-jährigen BF asylrelevante Verfolgung drohe. Weiters sei nach den UNCHR-Erwägungen vom März 2021 davon auszugehen, dass der BF bei einer Rückkehr über Damaskus- also von der syrischen Regierung kontrolliertes Gebiet- einreisen müsste. Nach UNHCR vom 03.11.2017 könne die Weigerung, den YPG beizutreten, Berichten zufolge schwere Konsequenzen haben, einschließlich Entführung, Inhaftierung und Misshandlung der inhaftierten Personen sowie Zwangsrekrutierung, weil die Verweigerung des Kampfes als Ausdruck der Unterstützung des sogenannten IS oder als Opposition zu PYD/YPG interpretiert werden könne. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB 29.09.2020). Am 01.06.2021 seien in Manbidsch sechs bis acht Menschen bei einem Protest gegen Razzien der SDF auf der Suche nach Wehrpflichtigen getötet worden. Aus den UNCHR-Erwägungen vom März 2021 würden sich auch öffentliche Drohungen gegen Flüchtlinge ergeben, Rückkehrer würden Berichten zufolge willkürlich inhaftiert, verschwinden gelassen, gefoltert und ihr Eigentum konfisziert – ua. wegen der angenommenen regierungskritischen Haltung. Es bestehe keine Klarheit, wer bei einer Rückkehr sicher sei. Wahrscheinlich würden Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Regierung seien und aus dem Ausland zurückkehrten, internationalen Schutz benötigen und liefen Männer im wehrpflichtigen Alter auch Gefahr, nach ihrer Rückkehr verhaftet und zwangsrekrutiert zu werden. Auch ein aktueller Bericht von AI vom September 2021 zeige auf, dass zahlreiche Rückkehrer staatlicher Gewalt ausgesetzt waren. Nach dem EASO-Bericht vom Juni 2021 gebe es keine einheitlichen Berichte zur Behandlung von Personen, welche im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ferner sei die Beweiswürdigung mangelhaft gewesen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ua. beantragt.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF über seine Rechtsvertretung wegen Vorliegens von Verfahrensmängeln und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit Schriftsatz vom 08.02.2023 fristgerecht Beschwerde. Eingangs wurde vorgebracht, dass der BF aus dem Dorf römisch 40 bei Manbidsch im Gouvernement Aleppo stamme, welches er wegen der Bedrohungen durch einen namentlich genannten Kommandanten habe verlassen müssen. Dieser habe den BF aufgefordert, ihm sein Haus zu überlassen, und auch die Ehefrau des BF geschlagen sowie damit gedroht, den Sohn des BF zu ermorden. Deshalb habe der BF sein Haus dem Führer eines namentlich genannten Clans verkauft, in der Hoffnung, dass sich der Kommandant nicht trauen würde, sich mit diesem anzulegen. Jedoch habe der Verkauf des Hauses den Kommandanten nicht davon abgehalten, den BF weiter zu bedrohen, indem er dem BF mit Zwangsrekrutierung gedroht habe, sofern er den Verkauf des Hauses nicht widerrufen würde. Daraufhin sei der BF mit seiner Frau und ihrem Neffen nach Samada/Idlib geflohen und nach einem einjährigen Aufenthalt dort in die Türkei weitergereist. Dann habe er sich 1,5 Jahre in der Türkei aufgehalten, ehe er seine Frau in die Türkei nachgeholt habe. Nach etwa 3,5 Jahren in der Türkei sei er weiter nach Österreich geflohen, wo er am 26.06.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Der BF habe seinen Militärdienst noch nicht geleistet, dazu habe er im Rahmen der Einvernahme ua. vorgebracht, er habe Syrien aus Angst verlassen, in Syrien zum syrischen Militär eingezogen zu werden, was er ablehne bzw. lehne er es ab, im Rahmen von völkerrechtswidrigen Kampfhandlungen seine Mitbürger zu töten. Inzwischen stehe die Region Manbidsch unter der Kontrolle der Kurden und wäre der BF bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf auch der Gefahr der Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Einheiten ausgesetzt. In Syrien seien noch sein Vater und eine Schwester aufhältig, alle anderen Familienangehörigen sowie seine Ehefrau und sein Sohn hätten Syrien bereits verlassen. Zwei Brüder und eine Schwester seien in Österreich asylberechtigt. Im Fall der Rückkehr befürchte der BF eine Verfolgung durch das syrische Regime auf Grund seiner (zumindest unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung und insbesondere bei einer Rückkehr über Damaskus zum syrischen Militär eingezogen zu werden, außerdem die Rekrutierung durch die YPG in seinem Heimatort. Der BF lehne es ab, an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder anderen Handlungen, welche der Satzung der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, gezwungenermaßen teilzunehmen, zumal bekannt sei, dass alle Konfliktparteien im syrischen Bürgerkrieg derartige Handlungen bereits begangen hätten. Der BF lehne es ab, an solchen Handlungen teilzunehmen. Auch drohe ihm Verfolgung auf Grund seiner Asylantragstellung in Österreich wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung. Das Verfahren sei mangelhaft gewesen, es fehle jegliche Feststellung dazu, ob dem BF eine Zwangsrekrutierung bei der Rückkehr nach Syrien drohe. Die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr gehe aus den Länderberichten eindeutig hervor. Auf Grund der im syrischen Bürgerkrieg herrschenden Notwendigkeit und Willkür, seiner körperlich und psychisch guten Verfassung, seinem wehrfähigen Alter und den noch nicht geleisteten Militärdienst bestehe für den BF eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Der BF befürchte schwere Menschenrechtsverletzungen im Fall der Einberufung sowie im Fall einer Weigerung, den Militärdienst abzuleisten. Auch die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid seien unvollständig. Manbidsch befinde sich seit Ende Dezember 2021 unter der Kontrolle der kurdisch geführten SDF. Nach den UNHCR –Erwägungen vom März 2021 zu Syrien sei die Ableistung des Wehrdienstes für alle syrischen Männer im Alter von 18 bis 42 Jahren verpflichtend (S 124), Rückkehrer aus dem Ausland würden nach Berichten festgenommen, um sie zum Wehrdienst zu verpflichten. Hätte die Behörde diese Berichte herangezogen, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass dem 28-jährigen BF asylrelevante Verfolgung drohe. Weiters sei nach den UNCHR-Erwägungen vom März 2021 davon auszugehen, dass der BF bei einer Rückkehr über Damaskus- also von der syrischen Regierung kontrolliertes Gebiet- einreisen müsste. Nach UNHCR vom 03.11.2017 könne die Weigerung, den YPG beizutreten, Berichten zufolge schwere Konsequenzen haben, einschließlich Entführung, Inhaftierung und Misshandlung der inhaftierten Personen sowie Zwangsrekrutierung, weil die Verweigerung des Kampfes als Ausdruck der Unterstützung des sogenannten IS oder als Opposition zu PYD/YPG interpretiert werden könne. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB 29.09.2020). Am 01.06.2021 seien in Manbidsch sechs bis acht Menschen bei einem Protest gegen Razzien der SDF auf der Suche nach Wehrpflichtigen getötet worden. Aus den UNCHR-Erwägungen vom März 2021 würden sich auch öffentliche Drohungen gegen Flüchtlinge ergeben, Rückkehrer würden Berichten zufolge willkürlich inhaftiert, verschwinden gelassen, gefoltert und ihr Eigentum konfisziert – ua. wegen der angenommenen regierungskritischen Haltung. Es bestehe keine Klarheit, wer bei einer Rückkehr sicher sei. Wahrscheinlich würden Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Regierung seien und aus dem Ausland zurückkehrten, internationalen Schutz benötigen und liefen Männer im wehrpflichtigen Alter auch Gefahr, nach ihrer Rückkehr verhaftet und zwangsrekrutiert zu werden. Auch ein aktueller Bericht von AI vom September 2021 zeige auf, dass zahlreiche Rückkehrer staatlicher Gewalt ausgesetzt waren. Nach dem EASO-Bericht vom Juni 2021 gebe es keine einheitlichen Berichte zur Behandlung von Personen, welche im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ferner sei die Beweiswürdigung mangelhaft gewesen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ua. beantragt.

4. Mit Bescheid des BFA vom 12.01.2024 wurde die Aufenthaltsberechtigung des BF als subsidiär Schutzberechtigter um 2 Jahre weiter verlängert.

5. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.02.2024 wurde Beweis aufgenommen durch Befragung des BF in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache sowie seiner Rechtsvertretung und eines Vertreters der Behörde.

Der BF brachte in der Verhandlung im Wesentlichen vor, dass beim BFA nicht alles richtig protokolliert worden sei. Durch den ägyptischen Dolmetscher seien manche Aussagen falsch protokoliert worden, zB. das Datum seiner Ausreise und auch andere Daten. Auch der Grund, weshalb er nach Österreich gekommen sei, stimme nicht, er sei nicht für oder zu seinen Brüdern nach Österreich gekommen. Zum Vorhalt, dass er beim BFA zu seinen Fluchtgründen auf Befragen angegeben habe, alle Gründe genannt zu haben, jedoch in der Beschwerde einen ganz anderen Sachverhalt anführe bzw. wie es dazu kommen könne, brachte der BF vor, er habe beim BFA keine Chance gehabt, sich zu äußern. Sie (die Dolmetscherin) habe ihm sofort aufgetragen, zu schweigen, und ihm keine Möglichkeit gegeben, den Sachverhalt richtig darzustellen. Eine Rückübersetzung habe er nicht bekommen, Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher hätten von Anfang an bestanden. Er habe Beschwerde erhoben, damit er bei Besserung der Lage im Herkunftsstaat nicht einmal abgeschoben werde. Sein Heimatort sei nicht so sicher und ungefährlich wie im Bescheid dargestellt werde. Er werde seitens des Regimes und auch seitens der Kurden wegen dem Militärdienst gesucht, sein Leben sei in Gefahr, weil er es ablehne, für einen dieser beiden Parteien den Dienst abzuleisten. Richtig sei, dass sein Heimatort unter kurdischer Kontrolle stehe. Das syrische Regime sei nur 10 Kilometer entfernt. Er habe sein ganzes Leben in diesem Ort verbracht. Er habe Syrien am 08.09.2019 verlassen. Aus den beim BFA vorgelegten Seiten des Militärbuches ergebe sich, dass er den Militärdienst nicht geleistet habe, sodass sein Leben noch in Gefahr sei. Zum Einwand des Vertreters des BF, dass in Bezug auf eine allfällige Reflexverfolgung auf die Bescheide der in Österreich asylberechtigten Geschwister vorzuweisen seien, konnte der BF nichts zu deren Fluchtgründen angeben. Er sei ab 2017 in die Türkei gependelt, um dort zu arbeiten. Zur Zeit des Massakers von Idlib im Jahr 2019 sei eines seiner Kinder gestorben, worauf er beschlossen habe, Syrien zu verlassen. Dies sei der unmittelbar konkrete Grund für seine Ausreise aus Syrien gewesen. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise sei er von einer kurdischen Miliz kontaktiert worden, man habe sein Haus nehmen wollen und seine Frau sei geschlagen worden. Er habe sofort reagiert, sein Haus dem Stammesvorsitzenden verkauft und sei mit seiner Familie nach Idlib geflohen. Dort sei ihr Leben in großer Gefahr gewesen und sie seien deshalb in die Türkei geflohen. Der kurdische Milizsoldat habe gerade das Haus des BF haben wollen, weil es besonders schön sei und sich in einer sehr guten Lage befinde. Dann habe er es dem Dorfvorsteher verkauft, welcher ihm den vollen Preis bezahlt habe. Dies habe sich ganz zu Beginn der kurdischen Kontrolle in Manbidsch zugetragen, da habe es noch keine Gesetze, Polizei oder Gerichte gegeben bzw. gebe es so etwas auch noch nicht so richtig. Zum Vorhalt, dass die Kurden schon immer in Manbidsch gewesen seien, dies sei eine ihrer Hauptsiedlungen, brachte der BF vor, dass davor der IS Manbidsch kontrolliert habe und davor die FSA. Die Person, welche das Haus habe haben wollen, hätte sich mit all diesen lokalen Milizen arrangiert. Zur Frage, ob es dort infolge des Hausverkaufes überhaupt noch eine Gefährdung gebe, brachte der BF vor, wohin er mangels Haus gehen solle. Die Kurden würden Manbidsch kontrollieren und diese Person sei einer davon. Nach seiner konkreten Rückkehrbefürchtung befragt, gab der BF an, er habe Angst um sein Leben, seitens der Kurden und dem Regime, eine Rückkehr nach Syrien sie für ihn ausgeschlossen, weil er das nicht überleben könne. Er sei sich sicher, vom Regime hingerichtet zu werden, weil er den Militärdienst nicht geleistet, das Land illegal verlassen und nicht auf der Seite des Regimes gekämpft oder das Regime unterstützt habe. Auch vor den Kurden habe er große Angst, erstens wegen dem genannten Kommandanten und zweitens, weil er für die Kurden niemals einen Militärdienst leisten werde, weil sie mit dem syrischen Regime ident seien. Er habe den Militärdienst für das Regime nicht geleistet, weil er nicht an den Massakern und den Verbrechen habe teilnehmen wollen. Bei den Kurden sei das auch nicht anders, er müsse Waffen tragen und Menschen töten, egal ob Moslem, Christ oder Kurden, sie seien alle seine Landsleute. Zum Vorhalt, dass nach den Länderinformationen die syrischen Behörden auf Personen, welche ihren Wohnsitz in den von der AANES kontrollierten Gebieten haben – bis auf einzelne territoriale Ausnahmen – konkret rekrutieren würden oder könnten, weil sie dort keinen unmittelbaren Zugriff au Personen oder Verfügungsgewalt hätten, brachte der BF vor, es gebe keine Sicherheit seitens des Regimes, auch in Manbidsch gebe es Orte mit der syrischen Flagge. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie in jedem Gebiet in Manbidsch einmarschieren würden, sei sehr hoch. Richtig sei, dass er im Jahr 1993 geboren und etwa 31 Jahre alt sei. Zum Vorhalt der Länderberichte, wonach im Gebiet der AANES der Wehrdienst „Selbstverteidigungspflicht“ genannt werde und seit Juni 2022 Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) zum „Wehrdienst“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ verpflichtet sind, führte der BF an, dass die Kurden Personen, welche nicht rekrutiert würden, Schützengräben ausheben ließen und der namentlich genannte Kommandant auch überall sein könnte. Zwei seiner Schwager seien zu diesen Arbeiten gezwungen worden, dabei sei die Wahrscheinlichkeit getötet zu werden größer als woanders. Zum weiteren Vorhalt, dass es seit 2019 in Manbidsch keine großflächigen Kampfhandlungen mehr gebe und von welchen Gefährdungen er bei der Ableistung seines Militärdienstes ausgehe, brachte der BF vor, dass die Möglichkeit bestehe, dass „es“ morgen ausbreche, es gebe keine Sicherheit und keine Garantie, dass es so bleibe. Zum weiteren Vorhalt, dass keine Berichte vorlägen, wonach Personen, welche den Wehrdienst im Gebiet der kurdischen AANES nicht ableisten bzw. sich diesem entziehen, schwere und unmenschliche Strafen zu befürchten hätten, beharrte der BF darauf, dass eine Woche Gefängnis ausreichend sei, um sie nicht zu überleben. Auf den konkreten Vorhalt, dass der BF das wehrpflichtige Alter bereits überschritten habe, entgegnete der BF neuerlich, dass er nicht zu alt für das Ausheben von Schützengräben bzw. den kurdischen Kommandanten sei. Er bestätigte auf konkrete Nachfrage ausdrücklich, dass dieser Kommandant sein Haus nur hätte haben wollen, weil er böse sei. In der Türkei habe er in der Landwirtschaft (Gemüse) ca. 2 € pro Tag verdient. Die Kosten für die Schleppung nach Österreich von 8.000.-€ habe er durch den Hausverkauf finanziert, womit er 11.500 € erzielt habe. Die Bedrohung durch den kurdischen Kommandanten könnten seine Nachbarn bezeugen. Er habe nicht im ersten europäischen Staat Asyl beantragt, weil er mehr Sicherheit gesucht habe. Er wolle hinzufügen, dass er nicht bereit gewesen sei und auch aktuell nicht dazu bereit sei, sich vom Militärdienst freizukaufen, weil er dieses verbrecherische Regime auf keinerlei Weise unterstützen werde. Der Vertreter des BF brachte im Wesentlichen vor, dass der Großteil der Herkunftsregion des BF von der kurdischen SDF kontrolliert werde, die syrische Regierung in der Provinz jedoch ebenfalls über Präsenz verfüge und an allen Ausgängen Checkpoints errichtet habe. Aus den im aktuellen LIB abgedruckten Karten sei eine gemeinsame Kontrolle des syrischen Regimes und der SDF ersichtlich. Der BF befinde sich im wehrpflichtigen Alter für den syrischen Militärdienst und lehne auch den Selbstverteidigungsdienst für die Kurden ab. Da er sich beiden entzogen habe, würde ihm von beiden Seiten oppositionelle Gesinnung unterstellt werden und drohten dem BF beim Grenzübergang mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen. Es sei ihm nicht möglich, sicher und legal ohne Kontakt mit dem syrischen Regime an einem der zahlreichen Checkpoints in der Provinz Manbidsch an seinen Herkunftsort zurückzukehren. Er müsse entweder einen der engmaschigen Kontrollpunkte an der Hauptverkehrsstraße M4 passieren oder würde bei einem Kontrollpunkt rund um die Stadt Manbidsch gefasst werden, weshalb ihm Asyl zuzuerkennen sei. Abschließend brachte der BF vor, dass er seit einem Jahr in einem Hotel arbeite und (bereits) Deutsch spreche.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und dem individuellen Vorbringen des BF:

Der nun 30-jährige BF ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.

Der BF stammt aus einem Dorf nahe der Stadt Manbidsch im Gouvernement Aleppo, wo sich weiterhin ein Teil seiner Familie (Vater samt Ehefrau und Schwester) aufhält. Die Ehefrau des BF und der gemeinsame Sohn leben in der Türkei; mehrere Geschwister des BF sind in Österreich asylberechtigt.

Die Herkunftsregion und der konkrete Herkunftsort des BF im Distrikt Manbidsch befindet sich unter der Kontrolle der kurdischen Autonomieverwaltung im Norden Syriens (AANES).

Der BF kann seinen Herkunftsort, der sich unter der Kontrolle der kurdisch dominierten AANES befindet sicher, auch ohne Kontakt mit dem syrischen Regime, erreichen.

Der BF hat mit seiner Familie ab 2017 bis zur endgültigen Ausreise aus Syrien am 08.09.2019 in Idlib gelebt, von wo aus er zur Arbeit (Bauarbeiten, Landwirtschaft) in die Türkei pendelte.

Weder der BF selbst noch seine Familienangehörigen haben sich politisch oder religiös betätigt, noch haben sich diese in irgendeiner Weise diesbezüglich exponiert.

Es kann nicht festgestellt werden, bzw. hat der BF es nicht glaubhaft machen können, dass dieser im Herkunftsland aus asylrelevanten bzw. religiösen oder politischen Gründen, oder auch nicht auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder sozialen Stellung einer konkret gegen ihn persönlich gerichteten und verfahrensrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen ist oder eine solche zukünftig mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hätte.

Der BF ist arbeitsfähig, sowie erwerbstätig.

Der BF befindet sich im wehrpflichtigen Alter und ist gesund.

Der BF hat weder einen Militärdienst bei der syrischen Armee noch bei kurdischen Milizen bisher abgeleistet.

Es kann nicht festgestellt werden, bzw. hat der BF es insbesondere nicht glaubhaft machen können, dass ihm bei einer hypothetischen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seiner Herkunftsregion Manbidsch, die unter der Verwaltung von kurdischen Milizen steht, eine asylrelevante Verfolgung durch die syrischen Behörden oder das syrische Militär dort unmittelbar im Zusammenhang mit einer Nichtfolgeleistung eines Einberufungsbefehles oder in Zusammenhang mit einer Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime konkret droht. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den BF in seiner Heimatregion von Regierungskräften wegen Wehrdienstverweigerung bestraft, gegen seinen Willen zum Militärdienst in der syrischen Armee oder (pro-)kurdischen Einheiten herangezogen zu werden. Die syrische Regierung und das syrische Militär haben in Gebieten, die wie der Herkunftsort des BF unter der Kontrolle der oppositionellen Gruppierungen bzw. der kurdischen Autonomiebehörde (AANES) stehen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keinen unmittelbar direkten Zugriff auf sich im Gebiet der AANES befindliche Personen. Der BF hat als im Ausland auf haltiger Syrer zudem die Möglichkeit, sich von dem verpflichtenden Militärdienst bei der syrischen Armee mittels Befreiungsgebühr ohne Angabe von Gründen und für immer freizukaufen.

Es kann nicht festgestellt werden, bzw. hat der BF nicht glaubhaft machen können, dass dieser insbesondere wegen einer Weigerung den Militärdienst bei kurdischen Milizen abzuleisten oder aus sonstigen verfahrensrelevanten Gründen vor seiner Ausreise an seinem Herkunftsort eine asylrelevante, ihn unmittelbar konkret persönlich betreffender Gefährdung ausgesetzt gewesen war, bzw. ihm in seiner Herkunftsregion dort aktuell oder zukünftig eine solche verfahrensrelevante Bedrohung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Der BF ist 2019 aus der Türkei nach Syrien zurückgekehrt, um seinen Herkunftsstaat am 08.09.2019 gemeinsam mit seiner Ehefrau und dem Sohn zu verlassen, worauf er sich mehrere Jahre in der Türkei aufgehalten hat. Erst im Juni 2022 ist dieser in der Folge schlepperunterstützt von dort nach Österreich gelangt, wo er am 26.06.2022 den gegenständlichen Asylantrag stellte. Seine Ehefrau und sein Sohn sind noch in der Türkei.

Der BF ist nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht.

Dem BF wurde aufgrund der allgemeinen Lage und Situation in Syrien bereits durch das BFA subsidiärer Schutz gem. §8 AsylG zuerkannt.

Es kann nicht festgestellt werden, bzw. hat der BF es nicht glaubhaft machen können, dass dieser an seinem Herkunftsort, bzw. in seiner Herkunftsregion aufgrund seiner Volksgruppe, seines Glaubens, seiner (illegalen) Ausreise, der Asylantragstellung in Österreich, der Zugehörigkeit zu seiner Familie, einer allfälligen Unterstellung einer oppositionellen politischen Gesinnung oder sonstiger im Verfahren vorgebrachter Gründe gegenwärtig oder auch zukünftig mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden verfahrensrelevanten Verfolgung oder Bedrohung in Syrien, bzw. insbesondere in seiner Herkunftsregion ausgesetzt ist.

Es konnte somit nicht festgestellt werden, bzw. konnte der BF durch sämtliche Ausführungen ausreichend glaubhaft, nachvollziehbar und konkret das gegenwärtige oder auch zukünftige Vorliegen einer ihn unmittelbar und persönlich betreffenden asylrelevant maßgeblichen Bedrohung iSd. §3 AsylG in seiner Herkunftsregion in Syrien nicht darlegen.

1.2. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:

Politische Lage Letzte Änderung 2024-03-08 10:59

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).

Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).

Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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