TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/14 W108 2293245-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.06.2024
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Entscheidungsdatum

14.06.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs1 Z3
BFA-VG §18 Abs1 Z4
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W108 2279510-2/5E

W108 2293238-1/5E

W108 2292341-1/3E

W108 2293243-1/3E

W108 2293245-1/3E
(TEILERKENNTNIS)

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als

Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX , geboren am XXXX , 2. XXXX Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2. römisch 40

, geboren am XXXX , 3. XXXX , geboren am XXXX , 4. XXXX , geboren am XXXX , 5. XXXX , geboren am XXXX , jeweils Staatsangehörigkeit Armenien, gegen die Spruchpunkt VII. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 07.05.2024, 1. Zl. 1312497409/221967845, 2. Zl. 1312494200/221967815, 3. Zl. 1312474001/221967896, 4. Zl. 1312473102/221967918 und 5. Zl. 1312470503/221967934, wegen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu Recht: , geboren am römisch 40 , 3. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 4. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 5. römisch 40 , geboren am römisch 40 , jeweils Staatsangehörigkeit Armenien, gegen die Spruchpunkt römisch VII. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 07.05.2024, 1. Zl. 1312497409/221967845, 2. Zl. 1312494200/221967815, 3. Zl. 1312474001/221967896, 4. Zl. 1312473102/221967918 und 5. Zl. 1312470503/221967934, wegen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Spruchpunkt VII. der Bescheide wird ersatzlos aufgehoben. Spruchpunkt römisch VII. der Bescheide wird ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen: römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:

1.       Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind die Eltern der drei minderjährigen dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien.

2.       Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden entschied die belangte Behörde bezüglich der beschwerdeführenden Parteien Folgendes:
Die Anträge auf internationalen Schutz vom 22.05.2022 wurden hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden ihre Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (Spruchpunkt II.).
Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde ihnen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Armenien zulässig ist (Spruchpunkt V.)
Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).
Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, 3, 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt
2.       Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden entschied die belangte Behörde bezüglich der beschwerdeführenden Parteien Folgendes:
Die Anträge auf internationalen Schutz vom 22.05.2022 wurden hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurden ihre Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.).
Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihnen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.).
Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.).
Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Armenien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.)
Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch VI.).
Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt

VII.).
Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen sie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
römisch VII.).
Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen sie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch IV.).

3.       Gegen diese Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien fristgerecht

Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ausdrücklich ausschließlich im Umfang der Spruchpunkte VI. bis VIII. (Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise; Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde; Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren). In dieser wurde insbesondere ausgeführt: Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ausdrücklich ausschließlich im Umfang der Spruchpunkte römisch VI. bis römisch VIII. (Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise; Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde; Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren). In dieser wurde insbesondere ausgeführt:

Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und mangelhafte Feststellungen getroffen. Die Behörde habe zum Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien in Österreich nicht ausreichend ermittelt. Die Behörde habe mangelhaft festgestellt, dass kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 8 EMRK und auch kein Verstoß gegen das Kindeswohl vorliegen würde. Dies sei insofern falsch, als alle beschwerdeführenden Parteien sehr bemüht seien, sich in Österreich bestmöglich zu integrieren. Der Zweitbeschwerdeführer besuche derzeit einen A1- Deutschkurs, die Erstbeschwerdeführerin einen Alphabetisierungskurs. Beide seien sehr motoviert, sich alsbald einen Job zu suchen, konkret möchte der Zweitbeschwerdeführer wieder als Friseur tätig sein. Beide hätten einige gute Freundschaften in Österreich geschlossen. Die dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien besuchten den Kindergarten bzw. die Schule in XXXX . Sie hätten bereits viele Freundschaften geschlossen und sprechen auch gut Deutsch. Zudem spiele der Drittbeschwerdeführer zweimal wöchentlich Fußball in einem Fußballverein. Der Fünftbeschwerdeführer sei Mitglied in einem Kickboxverein, wo er wöchentlich einen Kurs besuche. Die Viertbeschwerdeführerin sei mit ihren fünf Jahren noch zu klein, um derartige Freizeitaktivitäten besuchen zu können. Die beiden älteren Kinder besuchten zudem samstags einen Verein, um Deutsch zu lernen und mit anderen Kindern Ausflüge zu machen. Alle drei Kinder besuchten sonntags eine christliche Schule im XXXX . All dies zeige die intensiven Bemühungen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, sich und ihre Kinder bestmöglich in Österreich zu integrieren, um hier Fuß fassen zu können. Es bestehe jedenfalls ein schützenswertes Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien. Insbesondere das fünfjährige Einreiseverbot würde einen gravierenden Eingriff darstellen. Die Feststellungen basierten auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Befragung und Sachverhaltsermittlung und verletzten § 60 AVG. Die sofortige Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien würde eine unverhältnismäßige Verletzung ihrer Rechte nach Art. 8 EMRK darstellen. Insbesondere für die dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien wäre eine sofortige Abschiebung fatal, da alle drei die Schule bzw. den Kindergarten besuchten. Eine sofortige Abschiebung wäre nicht im Sinne des Kindeswohles. Vor dem Hintergrund, dass das Schuljahr bereits in wenigen Wochen beendet sei, wäre es sinnvoll und zum Wohle der Kinder, wenn diese dieses Schuljahr zumindest noch beenden dürften. Aus diesem Grund werde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde angeregt. lm vorliegenden Fall sei die belangte Behörde auch zu Unrecht vom Primat der freiwilligen Ausreise abgewichen, indem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei (und infolgedessen auch keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt worden sei). Der belangten Behörde gelinge es nicht, besondere Gründe dafür zu nennen, warum die sofortige Ausreise der beschwerdeführenden Parteien im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sein solle. Sie führe hier lediglich an, dass die beschwerdeführenden Parteien aus einem sicheren Herkunftsstaat kämen und ihr dort keine Menschenrechtsverletzungen drohten. Die Behörde übersehe, dass ihre Abschiebung eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würde. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die darauf gestützte Nicht-Gewährung einer Frist zur freiwillige Ausreise seien daher rechtswidrig erfolgt. Eine Beschwer der beschwerdeführenden Parteien liege bezüglich dieser Spruchpunkte schon deshalb vor, weil § 60 FPG für die nachträgliche antragsgebundene Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes voraussetze, dass der Antragsteller das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen habe. Ohne Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sei das den Betroffenen nicht möglich, wenn ihrer Beschwerde auch keine aufschiebende Wirkung zukomme. Durch die Nichtgewährung der Frist für die freiwillige Ausreise und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde werde den beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit zur späteren Stellung eines dahingehenden Antrags somit verwehrt. Die Erlassung eines Einreiseverbotes für die Dauer von fünf Jahren erweise sich im Fall der beschwerdeführenden Parteien als unrechtmäßig: Die Behörde werfe den beschwerdeführenden Parteien vor, dass sie den Asylantrag missbräuchlich gestellt hätten. Sie lasse außer Acht, dass die beschwerdeführenden Parteien rechtsunkundig seien. Sie hätten ehrlich angegeben, was ihre Gründe für die Asylantragsstellung seien. ln ihrem Fall könne man von keiner missbräuchlichen Asylantragsstellung sprechen. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die beschwerdeführenden Parteien bestehe somit nicht. Die Erlassung eines fünfjährigen Einreiseverbotes erscheine unverhältnismäßig und stelle eine Verletzung des Art. 8 EMRK dar. Das Bundesverwaltungsgericht möge das Einreiseverbot ersatzlos beheben, in eventu, das Einreiseverbot zumindest auf ein angemessenes Maß zu reduzieren. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und mangelhafte Feststellungen getroffen. Die Behörde habe zum Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien in Österreich nicht ausreichend ermittelt. Die Behörde habe mangelhaft festgestellt, dass kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 8, EMRK und auch kein Verstoß gegen das Kindeswohl vorliegen würde. Dies sei insofern falsch, als alle beschwerdeführenden Parteien sehr bemüht seien, sich in Österreich bestmöglich zu integrieren. Der Zweitbeschwerdeführer besuche derzeit einen A1- Deutschkurs, die Erstbeschwerdeführerin einen Alphabetisierungskurs. Beide seien sehr motoviert, sich alsbald einen Job zu suchen, konkret möchte der Zweitbeschwerdeführer wieder als Friseur tätig sein. Beide hätten einige gute Freundschaften in Österreich geschlossen. Die dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien besuchten den Kindergarten bzw. die Schule in römisch 40 . Sie hätten bereits viele Freundschaften geschlossen und sprechen auch gut Deutsch. Zudem spiele der Drittbeschwerdeführer zweimal wöchentlich Fußball in einem Fußballverein. Der Fünftbeschwerdeführer sei Mitglied in einem Kickboxverein, wo er wöchentlich einen Kurs besuche. Die Viertbeschwerdeführerin sei mit ihren fünf Jahren noch zu klein, um derartige Freizeitaktivitäten besuchen zu können. Die beiden älteren Kinder besuchten zudem samstags einen Verein, um Deutsch zu lernen und mit anderen Kindern Ausflüge zu machen. Alle drei Kinder besuchten sonntags eine christliche Schule im römisch 40 . All dies zeige die intensiven Bemühungen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, sich und ihre Kinder bestmöglich in Österreich zu integrieren, um hier Fuß fassen zu können. Es bestehe jedenfalls ein schützenswertes Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien. Insbesondere das fünfjährige Einreiseverbot würde einen gravierenden Eingriff darstellen. Die Feststellungen basierten auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Befragung und Sachverhaltsermittlung und verletzten Paragraph 60, AVG. Die sofortige Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien würde eine unverhältnismäßige Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 8, EMRK darstellen. Insbesondere für die dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien wäre eine sofortige Abschiebung fatal, da alle drei die Schule bzw. den Kindergarten besuchten. Eine sofortige Abschiebung wäre nicht im Sinne des Kindeswohles. Vor dem Hintergrund, dass das Schuljahr bereits in wenigen Wochen beendet sei, wäre es sinnvoll und zum Wohle der Kinder, wenn diese dieses Schuljahr zumindest noch beenden dürften. Aus diesem Grund werde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde angeregt. lm vorliegenden Fall sei die belangte Behörde auch zu Unrecht vom Primat der freiwilligen Ausreise abgewichen, indem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei (und infolgedessen auch keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt worden sei). Der belangten Behörde gelinge es nicht, besondere Gründe dafür zu nennen, warum die sofortige Ausreise der beschwerdeführenden Parteien im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sein solle. Sie führe hier lediglich an, dass die beschwerdeführenden Parteien aus einem sicheren Herkunftsstaat kämen und ihr dort keine Menschenrechtsverletzungen drohten. Die Behörde übersehe, dass ihre Abschiebung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würde. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die darauf gestützte Nicht-Gewährung einer Frist zur freiwillige Ausreise seien daher rechtswidrig erfolgt. Eine Beschwer der beschwerdeführenden Parteien liege bezüglich dieser Spruchpunkte schon deshalb vor, weil Paragraph 60, FPG für die nachträgliche antragsgebundene Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes voraussetze, dass der Antragsteller das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen habe. Ohne Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sei das den Betroffenen nicht möglich, wenn ihrer Beschwerde auch keine aufschiebende Wirkung zukomme. Durch die Nichtgewährung der Frist für die freiwillige Ausreise und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde werde den beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit zur späteren Stellung eines dahingehenden Antrags somit verwehrt. Die Erlassung eines Einreiseverbotes für die Dauer von fünf Jahren erweise sich im Fall der beschwerdeführenden Parteien als unrechtmäßig: Die Behörde werfe den beschwerdeführenden Parteien vor, dass sie den Asylantrag missbräuchlich gestellt hätten. Sie lasse außer Acht, dass die beschwerdeführenden Parteien rechtsunkundig seien. Sie hätten ehrlich angegeben, was ihre Gründe für die Asylantragsstellung seien. ln ihrem Fall könne man von keiner missbräuchlichen Asylantragsstellung sprechen. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die beschwerdeführenden Parteien bestehe somit nicht. Die Erlassung eines fünfjährigen Einreiseverbotes erscheine unverhältnismäßig und stelle eine Verletzung des Artikel 8, EMRK dar. Das Bundesverwaltungsgericht möge das Einreiseverbot ersatzlos beheben, in eventu, das Einreiseverbot zumindest auf ein angemessenes Maß zu reduzieren.

4.       Am 29.05.2024 nahmen die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer eine Rückkehrberatung gemäß § 52a BFA-VG in Anspruch, bei der sie angaben, dass sie die Staatsangehörigkeit von Armenien besitzen und nach Armenien zurückkehren wollen. 4.       Am 29.05.2024 nahmen die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer eine Rückkehrberatung gemäß Paragraph 52 a, BFA-VG in Anspruch, bei der sie angaben, dass sie die Staatsangehörigkeit von Armenien besitzen und nach Armenien zurückkehren wollen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Es       wird    von      den     Ausführungen  oben    unter   Punkt   I.       zum     Verfahrensgang

(Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt ausgegangen.

2.       Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang (das Verwaltungsgeschehen) und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere aus den angefochtenen Bescheiden.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFAVG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFAVG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß   §        6        Bundesverwaltungsgerichtsgesetz  (BVwGG)  entscheidet  das

Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.2. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3.1. § 18 BFA-VG lautet: 3.3.1. Paragraph 18, BFA-VG lautet:

(1)      Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn 1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt, (1)      Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn 1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,

2.       schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3.       der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,

4.       der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5.       das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6.       gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7.       der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2)      Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1.       die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2.       der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3.       Fluchtgefahr besteht.

(3)      Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4)      Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden. (4)      Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5)      Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt. (5)      Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

(6)      Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. (6)      Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7)      Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar. (7)      Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.

3.3.2. Die belangte Behörde hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Entscheidungen auf § 18 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 BFA-VG gestützt und wie folgt begründet: 3.3.2. Die belangte Behörde hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Entscheidungen auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4 BFA-VG gestützt und wie folgt begründet:

Die beschwerdeführenden Parteien stammten aus Armenien. Auf Grund des § 19 Abs. 5 Z 2 des BFA-VG sei verordnet, dass Armenien als sicherer Herkunftsstaat gilt. Somit komme Ziffer § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zur Anwendung. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.08.2023 sei den beschwerdeführenden Parteien der Status der Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Seit 22.08.2022 seien diese Entscheidungen rechtskräftig. Die beschwerdeführenden Parteien hätten damals angegeben, über die syrische Staatsangehörigkeit zu verfügen. Aufgrund eines schriftlichen Hinweises sei der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht worden, sie wären Staatsangehörige Armeniens. Mit Gutachten sei festgestellt worden, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Die beschwerdeführenden Parteien stammten aus Armenien. Auf Grund des Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, des BFA-VG sei verordnet, dass Armenien als sicherer Herkunftsstaat gilt. Somit komme Ziffer Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zur Anwendung. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.08.2023 sei den beschwerdeführenden Parteien der Status der Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Seit 22.08.2022 seien diese Entscheidungen rechtskräftig. Die beschwerdeführenden Parteien hätten damals angegeben, über die syrische Staatsangehörigkeit zu verfügen. Aufgrund eines schriftlichen Hinweises sei der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht worden, sie wären Staatsangehörige Armeniens. Mit Gutachten sei festgestellt worden, dass die Erstbeschwerdeführerin und der

Zweitbeschwerdeführer über die armenische Staatsangehörigkeit verfügen. Sie seien am

18.03.2024 dazu einvernommen worden und hätten auf den entsprechenden Vorhalt im Wesentlichen angegeben, syrische Staatsbürger zu sein, in Syrien geboren und aufgewachsen und ausgebildet worden zu sein. Jedweden Bezug zu Armenien hätten sie in Abrede gestellt. Bereits zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hätten sie die armenische Staatsbürgerschaft innegehabt und die Behörden in Hinblick auf die wahre Staatsangehörigkeit getäuscht. Sie hätten während des gesamten Verfahrens in Abrede gestellt, über die armenische Staatsbürgerschaft zu verfügen und hätten als syrische Staatsbürger seit dem Tag der

Asylantragstellung bis heute die Grundversorgung des Landes XXXX bzw. des Landes XXXX in Anspruch genommen, obwohl sie in Armenien über eine Firma und einen angemeldeten Wohnsitz verfügen würden. Aufgrund der hohen Schadenssumme ergehe von der belangten Behörde an die Staatsanwaltschaft XXXX eine Anzeige wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges. Es kommt somit § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG zur Anwendung. Sie hätten während des gesamten Verfahrens angegeben, sie wären keine Staatsbürger Armeniens und hätten somit in Bezug auf Armenien auch keinerlei relevante Flucht- oder Ausreisegründe vorgebracht. Es komme somit § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG zur Anwendung. Es sei in den Fällen der beschwerdeführenden Parteien davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im lnteresse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Das Interesse der beschwerdeführenden Parteien auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück. Asylantragstellung bis heute die Grundversorgung des Landes römisch 40 bzw. des Landes römisch 40 in Anspruch genommen, obwohl sie in Armenien über eine Firma und einen angemeldeten Wohnsitz verfügen würden. Aufgrund der hohen Schadenssumme ergehe von der belangten Behörde an die Staatsanwaltschaft römisch 40 eine Anzeige wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges. Es kommt somit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG zur Anwendung. Sie hätten während des gesamten Verfahrens angegeben, sie wären keine Staatsbürger Armeniens und hätten somit in Bezug auf Armenien auch keinerlei relevante Flucht- oder Ausreisegründe vorgebracht. Es komme somit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG zur Anwendung. Es sei in den Fällen der beschwerdeführenden Parteien davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im lnteresse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Das Interesse der beschwerdeführenden Parteien auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.

3.3.3. In den vorliegenden Fällen kann jedoch bei einer Grobprüfung (dh. auch einer grundsätzlichen fallspezifischen Bezugnahme; vgl. VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284, 0285; 29.11.2017, Ro 2017/18/0002, 0003) angesichts der kurzen Entscheidungsfrist (vgl. dazu auch die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Erforderlichkeit der "Klärung schwieriger Sachverhaltsfragen, Durchführung einer Beweiswürdigung durch das Gericht und Erörterung von teils schwierigen Rechtsfragen" im Asylverfahren, etwa VfSlg. 20.040/2016, VfGH 3.3.3. In den vorliegenden Fällen kann jedoch bei einer Grobprüfung (dh. auch einer grundsätzlichen fallspezifischen Bezugnahme; vergleiche VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284, 0285; 29.11.2017, Ro 2017/18/0002, 0003) angesichts der kurzen Entscheidungsfrist vergleiche dazu auch die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Erforderlichkeit der "Klärung schwieriger Sachverhaltsfragen, Durchführung einer Beweiswürdigung durch das Gericht und Erörterung von teils schwierigen Rechtsfragen" im Asylverfahren, etwa VfSlg. 20.040/2016, VfGH

26.9.2017,  G        134/2017  ua.)    derzeit  (aufgrund  der     derzeitigen

Verfahrensergebnisse/Aktenlage) nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die sofortige Effektuierung der Rückkehrentscheidung bzw. des Einreiseverbotes in den in Aussicht genommenen Zielstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.

Zum einen ist, wie von der Beschwerde zutreffend aufgezeigt wurde, nicht von der Hand zu weisen, dass die sofortige Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien aufgrund des derzeitigen Schul- bzw. Kindergartenbesuchs der dritt- bis fünftbeschwerdeführenden

Parteien eine unverhältnismäßige Verletzung ihrer Rechte nach Art. 8 EMRK darstellt und dem Kindeswohl widerspricht. Zum anderen finden sich in den Bescheiden betreffend die dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien (vgl. etwa jeweils Aktenseiten 22) Feststellungen dahin, dass diese an einer schweren Erkrankung leiden würden. Parteien eine unverhältnismäßige Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 8, EMRK darstellt und dem Kindeswohl widerspricht. Zum anderen finden sich in den Bescheiden betreffend die dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien vergleiche etwa jeweils Aktenseiten 22) Feststellungen dahin, dass diese an einer schweren Erkrankung leiden würden.

Unter diesen Umständen ist im Beschwerdefall im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG die reale Gefahr einer Verletzung der in dieser Bestimmung genannten Rechte anzunehmen und hat der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide die aufschiebende Wirkung zuzukommen. Unter diesen Umständen ist im Beschwerdefall im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die reale Gefahr einer Verletzung der in dieser Bestimmung genannten Rechte anzunehmen und hat der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide die aufschiebende Wirkung zuzukommen.

Ob die behaupteten Rechtsverletzungen tatsächlich vorliegen, kann erst nach eingehender

Auseinandersetzung mit den Feststellungen der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden, den Verhältnissen im Herkunftsstaat und dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien beurteilt werden. Eine solche Beurteilung kann angesichts der im Beschwerdefall gegebenen Umstände nicht innerhalb der kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFAVG erfolgen. Auseinandersetzung mit den Feststellungen der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden, den Verhältnissen im Herkunftsstaat und dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien beurteilt werden. Eine solche Beurteilung kann angesichts der im Beschwerdefall gegebenen Umstände nicht innerhalb der kurzen Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFAVG erfolgen.

3.4. Der Beschwerde war daher mit Teilerkenntnis (vgl. dazu VwGH 20.09.2017,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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