TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/14 W283 2285705-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.06.2024
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Entscheidungsdatum

14.06.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W283 2285701-1/12E

W283 2285705-1/13E

W283 2285700-1/13E

W283 2285699-1/13E

W283 2285697-1/13E

W283 2285702-1/9E

W283 2285703-1/9E

W283 2285698-1/9E

Schriftliche Ausfertigung der am 10.04.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisse:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Stefanie KUSCHNIG über die Beschwerden von 1.) XXXX , geboren am XXXX 1974, 2.) XXXX , geboren am XXXX 1973, 3.) XXXX , geboren am XXXX 2002, 4.) XXXX , geboren am XXXX 2005, 5.) XXXX , geboren am XXXX 2008, 6.) XXXX , geboren am XXXX 2012, 7.) XXXX , geboren am XXXX 2022, 8.) XXXX , geboren am XXXX 2023, 1.), 3.), 4.), 5.), 6.), 7.) und 8.) StA. SYRIEN, 2.) staatenlos, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 5.), 6.) und 7.) vertreten durch 1.), sowie 8.) vertreten durch 3.), gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich 1.) vom 07.11.2023, Zl. 1327387604/ XXXX , hinsichtlich 2.) vom 07.11.2023, Zl. 1327394609/ XXXX , hinsichtlich 3.) vom 08.11.2023, Zl. 1327404901/ XXXX , hinsichtlich 4.) vom 08.11.2023, Zl. 1327458107/ XXXX , hinsichtlich 5.) vom 07.11.2023, Zl. 1327403904/ XXXX , hinsichtlich 6.) vom 07.11.2023, Zl. 1327385610/ XXXX , hinsichtlich 7.) vom 07.11.2023, Zl. 1327386302/ XXXX , sowie hinsichtlich 8.) vom 08.11.2023, Zl. 1350878409/ XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Stefanie KUSCHNIG über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 1974, 2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 1973, 3.) römisch 40 , geboren am römisch 40 2002, 4.) römisch 40 , geboren am römisch 40 2005, 5.) römisch 40 , geboren am römisch 40 2008, 6.) römisch 40 , geboren am römisch 40 2012, 7.) römisch 40 , geboren am römisch 40 2022, 8.) römisch 40 , geboren am römisch 40 2023, 1.), 3.), 4.), 5.), 6.), 7.) und 8.) StA. SYRIEN, 2.) staatenlos, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 5.), 6.) und 7.) vertreten durch 1.), sowie 8.) vertreten durch 3.), gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich 1.) vom 07.11.2023, Zl. 1327387604/ römisch 40 , hinsichtlich 2.) vom 07.11.2023, Zl. 1327394609/ römisch 40 , hinsichtlich 3.) vom 08.11.2023, Zl. 1327404901/ römisch 40 , hinsichtlich 4.) vom 08.11.2023, Zl. 1327458107/ römisch 40 , hinsichtlich 5.) vom 07.11.2023, Zl. 1327403904/ römisch 40 , hinsichtlich 6.) vom 07.11.2023, Zl. 1327385610/ römisch 40 , hinsichtlich 7.) vom 07.11.2023, Zl. 1327386302/ römisch 40 , sowie hinsichtlich 8.) vom 08.11.2023, Zl. 1350878409/ römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei 1 (bP1), XXXX , ist mit der beschwerdeführenden Partei 2 (bP2), XXXX , verheiratet. Die beschwerdeführende Partei 3 (bP3), XXXX , die beschwerdeführende Partei 4 (bP4), XXXX , die beschwerdeführende Partei 5 (bP5), XXXX , die beschwerdeführende Partei 6 (bP6) XXXX , sowie die beschwerdeführende Partei 7 (bP7), XXXX , sind die gemeinsamen Kinder der bP1 und der bP2. Die bP3, XXXX , ist die Mutter der beschwerdeführenden Partei 8 (bP8), XXXX (alle gemeinsam bezeichnet als „beschwerdeführende Parteien = bP“). Die bP1 und die bP2 sind die Großeltern der bP8. Die bP, außer die bP2, sind Staatsangehörige von Syrien. Die bP2 ist staatenlos. Am 04.10.2022 stellten die bP für jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.Die beschwerdeführende Partei 1 (bP1), römisch 40 , ist mit der beschwerdeführenden Partei 2 (bP2), römisch 40 , verheiratet. Die beschwerdeführende Partei 3 (bP3), römisch 40 , die beschwerdeführende Partei 4 (bP4), römisch 40 , die beschwerdeführende Partei 5 (bP5), römisch 40 , die beschwerdeführende Partei 6 (bP6) römisch 40 , sowie die beschwerdeführende Partei 7 (bP7), römisch 40 , sind die gemeinsamen Kinder der bP1 und der bP2. Die bP3, römisch 40 , ist die Mutter der beschwerdeführenden Partei 8 (bP8), römisch 40 (alle gemeinsam bezeichnet als „beschwerdeführende Parteien = bP“). Die bP1 und die bP2 sind die Großeltern der bP8. Die bP, außer die bP2, sind Staatsangehörige von Syrien. Die bP2 ist staatenlos. Am 04.10.2022 stellten die bP für jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Bei der am 04.10.2022 durchgeführten Erstbefragungen, gaben die bP im Wesentlichen an, Syrien im Jahr 2011 wegen des Krieges verlassen zu haben, dass es nach wie vor keine Sicherheit gebe, alles zerstört worden sei und es Bombenangriffe gebe, die Türkei Abschiebungen nach Syrien durchführe und die Kinder nicht zu Schule gehen könnten, weshalb sie aus der Türkei ausgereist seien. Am 25.04.2023 brachte die bP3 für ihre in Österreich geborene Tochter (bP8) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Am 30.06.2023 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der mündigen bP vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Zu ihren Fluchtgründen gaben die bP im Wesentlichen an, dass im Jahr 2011 die Sicherheitslage schlecht geworden sei, Demonstrationen stattgefunden hätten, es keine Sicherheit gebe, die Schulen nicht mehr funktionieren würden.

Mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden wies das BFA die Anträge der bP auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der bzw. des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen jeweils den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).Mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden wies das BFA die Anträge der bP auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der bzw. des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen jeweils den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihnen jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch III.).

Mit fristgerecht erhobener Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die bP1 in Syrien vor willkürlicher Rekrutierung nicht geschützt sei. Zudem seien die bP2 und die bP4 der Gefahr der Zwangsrekrutierung durch die YPG ausgesetzt. Die bP5 sei gesund und 15 Jahre alt. Daher bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit von der YPG zwangsrekrutiert zu werden. Die weiblichen bP würden zudem als Frauen/Mädchen asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sein. Die minderjährigen bP würden in Syrien ferner der Gefahr der systematischen Ausbeutung und somit ebenfalls asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sein. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die bP1 in Syrien vor willkürlicher Rekrutierung nicht geschützt sei. Zudem seien die bP2 und die bP4 der Gefahr der Zwangsrekrutierung durch die YPG ausgesetzt. Die bP5 sei gesund und 15 Jahre alt. Daher bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit von der YPG zwangsrekrutiert zu werden. Die weiblichen bP würden zudem als Frauen/Mädchen asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sein. Die minderjährigen bP würden in Syrien ferner der Gefahr der systematischen Ausbeutung und somit ebenfalls asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sein.

Mit fristgerecht erhobener Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide der bP3 sowie der bP8, diese vertreten durch die bP3, wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der bP3 aufgrund ihres in der Türkei lebenden Ehemannes Reflexverfolgung drohe. Zudem befürchte sie als de-facto alleinstehende junge Frau gezielt Opfer einer Vielzahl von Menschenrechtsverletzungen bzw. Übergriffen zu werden.Mit fristgerecht erhobener Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide der bP3 sowie der bP8, diese vertreten durch die bP3, wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der bP3 aufgrund ihres in der Türkei lebenden Ehemannes Reflexverfolgung drohe. Zudem befürchte sie als de-facto alleinstehende junge Frau gezielt Opfer einer Vielzahl von Menschenrechtsverletzungen bzw. Übergriffen zu werden.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) führte am 10.04.2024 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Kurdisch-Kurmanci und im Beisein der Vertretung der bP eine öffentliche Verhandlung durch. Dabei wurden die mündigen bP zu ihren persönlichen Lebensumständen in Syrien, ihren Fluchtgründen und ihren Rückkehrbefürchtungen befragt. In dieser Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet und die Beschwerden abgewiesen.

Mit fristgerecht eingebrachten Schriftsatz beantragten die bP die schriftliche Ausfertigung der am 10.04.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisse.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der bP:

1.1.1. Die männliche bP1 führt den im Spruch angeführten Namen und das im Spruch angeführte Geburtsdatum. Die bP1 ist daher zum Entscheidungszeitpunkt 49 Jahre alt.

Die weibliche bP2 führt den im Spruch angeführten Namen und das im Spruch angeführte Geburtsdatum. Die bP2 ist daher zum Entscheidungszeitpunkt 50 Jahre alt.

Die weibliche bP3 führt den im Spruch angeführten Namen und das im Spruch angeführte Geburtsdatum. Die bP3 ist daher zum Entscheidungszeitpunkt 22 Jahre alt.

Die weibliche bP4 führt den im Spruch angeführten Namen und das im Spruch angeführte Geburtsdatum. Die bP4 ist daher zum Entscheidungszeitpunkt 19 Jahre alt.

Die männliche bP5 führt den im Spruch angeführten Namen und das im Spruch angeführte Geburtsdatum. Die bP5 ist daher zum Entscheidungszeitpunkt 15 Jahre alt.

Die weibliche bP6 führt den im Spruch angeführten Namen und das im Spruch angeführte Geburtsdatum. Die bP6 ist daher zum Entscheidungszeitpunkt 11 Jahre alt.

Die weibliche bP7 führt den im Spruch angeführten Namen und das im Spruch angeführte Geburtsdatum. Die bP7 ist daher zum Entscheidungszeitpunkt 1 Jahr alt.

Die weibliche bP8 führt den im Spruch angeführten Namen und das im Spruch angeführte Geburtsdatum. Die bP8 ist daher zum Entscheidungszeitpunkt 1 Jahr alt.

Die bP1, bP2, bP3, bP4 und bP5 wurden in Qamishli im Gouvernement al-Hasaka geboren. Die bP6 und die bP7 wurden in der Türkei geboren. Die bP8 wurde in Österreich geboren.

1.1.2. Die bP, außer die bP2, sind Staatsangehörige von Syrien. Die bP2 ist staatenlos. Die bP gehören der Volksgruppe der KurdInnen an, bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der bP ist Kurdisch-Kurmanci.

1.1.3. Die bP1, bP2, bP3, bP4 und bP5 sind in Qamishli, im Gouvernement al-Hasaka aufgewachsen und haben dort bis zu ihrer Ausreise aus Syrien im Jahr 2011 auch gelebt. Die Wohnadresse der bP befindet sich in einem Stadtteil von Qamishli, der im Kontroll- und Einflussgebiet der Kurden liegt.

1.1.4. Die bP1, bP2, bP3 und bP4 haben in Syrien die Schule besucht. Nach der Ausreise in die Türkei besuchten die bP3, die bP4, die bP5 und die bP6 in der Türkei die Schule. Die bP1 arbeitete in Syrien als Taxifahrer, als Bauarbeiter und als Hilfsarbeiter. In der Türkei betätigte sich die bP1 beruflich als Zimmermann auf Baustellen. Die bP2 war Hausfrau.

1.1.5. Die bP1 und die bP2 haben im Jahr 2001 in Qamishli geheiratet. Gemeinsam haben sie 5 Töchter und 1 Sohn, nämlich die bereits verheiratete XXXX (bP3), XXXX (bP4), XXXX (bP5), XXXX (bP6), XXXX (bP7) und XXXX . XXXX ist am XXXX 2003 geboren und lebt mit ihrem Ehemann in der Türkei. Die bP3 ist die Mutter der bP8, die bP1 und die bP2 sind die Großeltern der bP8. 1.1.5. Die bP1 und die bP2 haben im Jahr 2001 in Qamishli geheiratet. Gemeinsam haben sie 5 Töchter und 1 Sohn, nämlich die bereits verheiratete römisch 40 (bP3), römisch 40 (bP4), römisch 40 (bP5), römisch 40 (bP6), römisch 40 (bP7) und römisch 40 . römisch 40 ist am römisch 40 2003 geboren und lebt mit ihrem Ehemann in der Türkei. Die bP3 ist die Mutter der bP8, die bP1 und die bP2 sind die Großeltern der bP8.

Die bP3 ist verheiratet, die Ehe wurde in Syrien registriert. Der Ehemann der bP3 stammt ebenfalls aus Qamishli. Dieser lebt seit ca. 12 Jahren in der Türkei und ist dort berufstätig.

1 Bruder und 2 Schwestern der bP1 leben im Irak, 1 Bruder der bP1 lebt in Deutschland. 1 Schwester der bP1 lebt in Holland.

In XXXX , Syrien, leben Cousins der bP1. In XXXX , im Gouvernement al-Hasaka, leben die Eltern und der Bruder der bP2. Die bP2 hat zudem in Syrien und in der Türkei 4 Halbschwestern und 3 Halbbrüder. In römisch 40 , Syrien, leben Cousins der bP1. In römisch 40 , im Gouvernement al-Hasaka, leben die Eltern und der Bruder der bP2. Die bP2 hat zudem in Syrien und in der Türkei 4 Halbschwestern und 3 Halbbrüder.

In Qamishli leben die Schwiegereltern der bP3 und die 6 Kinder der Schwiegereltern der bP3.

Die bP stehen mit ihren Familienangehörigen in Kontakt.

1.1.6. Die bP, außer die bP2, haben Syrien im Jahr 2011 legal in Richtung Türkei verlassen. Die bP2 hat Syrien mangels Dokumenten illegal verlassen. Die bP hielten sich in Folge ca. 11 Jahre lang in der Türkei auf. Im Jahr 2013 reiste die bP1 erneut legal nach Syrien ein und verbrachte eine Woche in Qamishli beim Bruder der bP1. Anschließend reiste die bP1 legal zurück in die Türkei.

1.1.7. Die bP sind gesund. Ihnen kommt in Österreich der Status der subsidiär Schutzberechtigten zu.

1.2. Zu den Fluchtgründen der bP:

1.2.1. Die Herkunftsregion der bP ist die Stadt Qamishli im Gouvernement al-Hasaka. Die bP haben bis zu Ihrer Ausreise in einem Stadtteil von Qamishli gelebt, der im Kontroll- und Einflussgebiet der Kurden liegt.

1.2.2. Die weiblichen bP sind in Syrien keinem maßgeblichen Risiko von psychischen und physischen Eingriffen in ihre körperliche Integrität oder Lebensgefahr allein aufgrund ihres Geschlechtes ausgesetzt. Die weiblichen bP verfügen insbesondere über männliche Familienangehörige, wie die bP1. Die weiblichen bP verfügen zudem über männliche Familienangehörige im Herkunftsstaat, wie die Eltern und den Bruder der bP2 und die Schwiegereltern der bP3. Sie können daher zukünftig auf die Unterstützung ihrer Familienmitglieder in ihrer Herkunftsregion, und im Falle einer Rückkehr im Familienverband insbesondere auf die bP1 zurückgreifen. Sie sind somit keiner Gefahr einer Verfolgung aufgrund einer Zugehörigkeit zur Gruppe der alleinstehenden Frauen in Syrien ausgesetzt. Frauen sind in Syrien keiner systematischen Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt.

Auch die minderjährigen bP sind in Syrien keiner Gefahr einer Verfolgung aufgrund einer Zugehörigkeit zur Gruppe der Minderjährigen ausgesetzt. Minderjährige sind in Syrien keiner systematischen Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt.

1.2.3. Im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien in die Herkunftsregion der bP wären diese zudem keiner Gefahr oder Zwangsrekrutierung oder Rekrutierung durch die Kurden oder kurdischen Milizen, die YPG oder andere Gruppierungen ausgesetzt. Die bP müssen aufgrund ihres Geschlechts und Alters auch nicht den Selbstverteidigungsdienst bei den Kurden ableisten.

1.2.4. Den bP droht bei allfälliger Rückkehr in ihr Herkunftsregion, insbesondere beim Grenzübertritt und – hypothetischer – Rückkehr in die Herkunftsregion, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine reale Gefahr einer Verfolgung durch die syrische Regierung oder durch die Kurden oder kurdische Kräfte oder die YPG. Die bP können ihre Herkunftsregion ohne Kontakt zum syrischen Regime erreichen bzw. ohne vom syrischen Regime kontrolliertes Gebiet durchqueren zu müssen. Im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien in die Herkunftsregion der bP wären diese zudem keiner Gefahr durch das syrische Regime ausgesetzt. Die Herkunftsregion der bP ist ohne Kontakt um syrischen Regime erreichbar und liegt im Kontroll- und Einflussgebiet der Kurden.

1.2.5. Auch aufgrund der Ausreise aus Syrien, sowie der Asylantragstellung in Österreich droht den bP nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung aufgrund der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung. Eine Verfolgung aufgrund der Ausreise oder dem Aufenthalt im Ausland der bP bzw. einer ihnen hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung ist unwahrscheinlich. Nicht allen Rückkehrenden, die ausgereist sind und die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt.

1.2.6. Auch hatten und haben die bP keine Probleme wegen ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit in Syrien. Den bP droht in Syrien daher aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung keine Verfolgung.

1.2.7. Die bP sind im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch nicht aufgrund ihrer Herkunft aus Qamishli, bzw. der Herkunft aus einem oppositionell besetzten Gebiet der Gefahr ausgesetzt, vom syrischen Regime mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.

1.2.8. Die bP sind in Syrien nie Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen oder haben sich an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv beteiligt und haben keine Strafrechtsdelikte begangen. Die bP genießen nicht den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen. Die bP haben kein Verbrechen gegen den Frieden, kein Kriegsverbrechen und kein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen. Die bP haben kein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb von Österreich begangen und sich keine Handlungen zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Die bP sind in Österreich unbescholten und wurden weder von einem inländischen noch einem ausländischen Gericht verurteilt.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

Grundlage sind die in das Verfahren eingeführten Berichte über die Lage im Herkunftsstaat (VP) samt den darin genannten Quellen, sowie die aktuellen UNHCR Richtlinien sowie die aktuellen EUAA Country Guidance und EUAA Reports.

Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien, Version 11 vom 27.03.2024 (Beilage ./II):

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-03-08 10:59

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).

Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen (AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen (AA 2.2.2024).

Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024).

Syrische Arabische Republik

Letzte Änderung 2024-03-08 11:06

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023).

Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige (USDOS 20.3.2023). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten (FH 9.3.2023). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich (AA 29.3.2023).

Dem ehemaligen Berater des US-Außenministeriums Hazem al-Ghabra zufolge unterstützt Syrien beinahe vollständig die Herstellung und Logistik von Drogen, weil es eine Einnahmemöglichkeit für den Staat und für Vertreter des Regimes und dessen Profiteure darstellt (Enab 23.1.2023). Baschar al-Assad mag der unumschränkte Herrscher sein, aber die Loyalität mächtiger Warlords, Geschäftsleute oder auch seiner Verwandten hat ihren Preis. Beispielhaft wird von einer vormals kleinkriminellen Bande berichtet, die Präsident Assad in der Stadt Sednaya gewähren ließ, um die dort ansässigen Christen zu kooptieren, und die inzwischen auf eigene Rechnung in den Drogenhandel involviert ist. Der Machtapparat hat nur bedingt die Kontrolle über die eigenen Drogennetzwerke. Assads Cousins, die Hisbollah und Anführer der lokalen Organisierten Kriminalität haben kleine Imperien errichtet und geraten gelegentlich aneinander, wobei Maher al-Assad, der jüngere Bruder des Präsidenten und Befehlshaber der Vierten Division, eine zentrale Rolle bei der Logistik innehat. Die Vierte Division mutierte in den vergangenen Jahren 'zu einer Art Mafia-Konglomerat mit militärischem Flügel'. Sie bewacht die Transporte und Fabriken, kontrolliert die Häfen und nimmt Geld ein. Maher al-Assads Vertreter, General Ghassan Bilal, gilt als der operative Kopf und Verbindungsmann zur Hisbollah (Spiegel 17.6.2022).

Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 2.2.2024).

Institutionen und Wahlen

Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Art. 113 der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Artikel 113, der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).

Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Art. 85 vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.5.2021; vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als 'weder frei noch fair' und als 'betrügerisch', und die Opposition nannte sie eine 'Farce' (Standard 28.5.2021).Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Artikel 85, vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.5.2021; vergleiche Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als 'weder frei noch fair' und als 'betrügerisch', und die Opposition nannte sie eine 'Farce' (Standard 28.5.2021).

Das Parlament hat nicht viel Macht. Dekrete werden meist von Ministern und Ministerinnen vorgelegt, um ohne Änderungen vom Parlament genehmigt zu werden. Sitze im Parlament oder im Kabinett dienen nicht dazu, einzelne Machtgruppen in die Entscheidungsfindung einzubinden, sondern dazu, sie durch die Vorteile, die ihnen ihre Positionen verschaffen, zu kooptieren (BS 23.2.2022). Im Juli 2020 fanden die Wahlen für das "Volksrat" genannte syrische Parlament mit 250 Sitzen statt, allerdings nur in Gebieten, in denen das Regime präsent ist. Auch diese Wahlen wurden durch die weitverbreitete Vertreibung der Bevölkerung beeinträchtigt. Bei den Wahlen gab es keinen nennenswerten Wettbewerb, da die im Exil lebenden Oppositionsgruppen nicht teilnahmen und die Behörden keine unabhängigen politischen Aktivitäten in dem von ihnen kontrollierten Gebiet dulden. Die regierende Ba'ath-Partei und ihre Koalition der Nationalen Progressiven Front erhielten 183 Sitze. Die restlichen 67 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten, die jedoch alle als regierungstreu galten (FH 9.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 33,7 Prozent (BS 23.2.2022). Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlfälschung und der politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, welche das Regime im Zuge des Konflikts unterstützten (WP 22.7.2020).

Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass eine Manipulation des Regimes möglich ist. Syrische Bürger können überall innerhalb der vom Regime kontrollierten Gebiete wählen, und es gibt keine Liste der registrierten Wähler in den Wahllokalen und somit keinen Mechanismus zur Überprüfung, ob Personen an verschiedenen Wahllokalen mehrfach gewählt haben. Aufgrund der Vorschriften bei Reihungen auf Wahllisten sind alternative Kandidaten standardmäßig nur ein Zusatz zu den Kandidaten der Ba'ath-Partei (MEI 24.7.2020). Die vom Regime und den Nachrichtendiensten vorgenommene Reihung auf der Liste ist damit wichtiger als die Unterstützung durch die Bevölkerung oder Stimmen. Wahlen in Syrien dienen nicht dem Finden von Entscheidungsträgern, sondern der Aufrechterhaltung der Fassade von demokratischen Prozessen durch den Staat nach Außen. Sie fungieren als Möglichkeit, relevante Personen in Syrien quasi zu managen und Loyalisten dazu zu zwingen, ihre Hingabe zum Regime zu demonstrieren (BS 23.2.2022). Zudem gilt der Verkauf öffentlicher Ämter an reiche Personen, im Verbund mit entsprechend gefälschten Wahlergebnissen, als zunehmend wichtige Devisenquelle für das syrische Regime (AA 29.3.2023). Entscheidungen werden von den Sicherheitsdiensten oder dem Präsidenten auf Basis ihrer Notwendigkeiten getroffen - nicht durch gewählte Personen (BS 23.2.2022).

Im September 2022 fanden in allen [unter Kontrolle des syrischen Regimes stehenden] Provinzen Wahlen für die Lokalräte statt. Nichtregierungsorganisationen bezeichneten sie ebenfalls als weder frei noch fair (USDOS 20.3.2023).

Syrische Interimsregierung und syrische Heilsregierung

Letzte Änderung 2023-07-11 09:24

Im März 2013 gab die Nationale Koalition der syrischen Revolutions- und Oppositionskräfte als höchste offizielle Oppositionsbehörde die Bildung der syrischen Interimsregierung (Syrian Interim Government, SIG) bekannt, welche die Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes im ganzen Land verwalten soll. Im Laufe der Zeit schrumpften die der Opposition angehörenden Gebiete jedoch, insbesondere nach den Vereinbarungen von 2018, die dazu führten, dass Damaskus die Kontrolle über den Süden Syriens und die Oppositionsgebiete im Süden von Damaskus und im Umland übernahm. Der Einfluss der SIG ist nun auf die von der Türkei unterstützten Gebiete im Norden Aleppos beschränkt (SD 18.3.2023). Formell erstreckt sich ihr Zuständigkeitsbereich auch auf die von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierte Zone. Dort wurde sie von der HTS jedoch an den Rand gedrängt (Brookings 27.1.2023). Die von der HTS kontrollierten Gebiete in Idlib und Teile der Provinzen Aleppo und Latakia werden inzwischen von der syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG), dem zivilen Flügel der HTS, regiert (SD 18.3.2023).

Nicht-staatliche Akteure in Nordsyrien haben systematisch daran gearbeitet, sich selbst mit Attributen der Staatlichkeit auszustatten. Sie haben sich von aufständischen bewaffneten Gruppen in Regierungsbehörden verwandelt. In Gebieten, die von der HTS, einer sunnitischen islamistischen politischen und militärischen Organisation, kontrolliert werden, und in Gebieten, die nominell unter der Kontrolle der SIG stehen, haben bewaffnete Gruppen und die ihnen angeschlossenen politischen Flügel den institutionellen Rahmen eines vollwertigen Staates mit ausgefeilten Regierungsstrukturen wie Präsidenten, Kabinetten, Ministerien, Regulierungsbehörden, Exekutivorganen usw. übernommen (Brookings 27.1.2023).

Die nordwestliche Ecke der Provinz Idlib, an der Grenze zur Türkei, ist die letzte Enklave der traditionellen Opposition gegen Assads Herrschaft. Sie beherbergt Dutzende von hauptsächlich islamischen bewaffneten Gruppen, von denen die HTS die dominanteste ist (MEI 26.4.2022). Mit der im November 2017 gegründeten (NPA 4.5.2023) syrischen Heilsregierung hat die HTS ihre Möglichkeiten zur Regulierung, Besteuerung und Bereitstellung begrenzter Dienstleistungen für die Zivilbevölkerung erweitert. Doch wie jüngste Studien gezeigt haben, sind diese Institutionen Mechanismen, die hochrangige Persönlichkeiten innerhalb der herrschenden Koalitionen ermächtigen und bereichern (Brookings 27.1.2023). In dem Gebiet werden keine organisierten Wahlen abgehalten und die dortigen Lokalräte werden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen. Die HTS versucht in Idlib, eine autoritäre Ordnung mit einer islamistischen Agenda durchzusetzen. Obwohl die Mehrheit der Menschen in Idlib sunnitische Muslime sind, ist HTS nicht beliebt. Die von der HTS propagierten religiösen Dogmen sind nur ein Aspekt, der den Bürgerinnen und Bürgern missfällt. Zu den anderen Aspekten gehören der Mangel an grundlegenden Dienstleistungen, willkürliche Verhaftungen, Gewalt und Missbrauch (BS 23.2.2022).

In den von der Türkei besetzten und kon

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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