TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/28 W241 2255677-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.06.2024
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Entscheidungsdatum

28.06.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W241 2255677-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HAFNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Staatenlos alias Kuwait, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2022, Zl. 1293304908/220124491, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.08.2022 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HAFNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Staatenlos alias Kuwait, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2022, Zl. 1293304908/220124491, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.08.2022 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist staatenlos, in Kuwait geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er gehört der arabischen Volksgruppe an, ist schiitischer Moslem und stellte in Österreich am 19.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). 1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist staatenlos, in Kuwait geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er gehört der arabischen Volksgruppe an, ist schiitischer Moslem und stellte in Österreich am 19.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.01.2022 gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, dass er als Angehöriger einer Minderheit in Kuwait keine Rechte habe. Seine Mutter sei kuwaitische Staatsbürgerin und beziehe staatliche Hilfe. Diese reiche jedoch nicht für die ganze Familie aus. Da er und seine Geschwister von der Arbeitswelt und vom Sozialsystem ausgeschlossen seien, sei er ausgereist. Er habe nicht zur Reifeprüfung antreten und keinen Beruf ausüben dürfen.

1.2. In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 18.03.2022 gab der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er in Kuwait nicht arbeiten dürfe und keine Rechte habe. Er dürfe nicht zu Gericht gehen und keine Anzeige erstatten. Seine Mutter, die als einzige in der Familie die Staatsbürgerschaft habe, habe ihn und seine Geschwister immer finanziert. Er habe selbst noch nie gearbeitet. Sein Reisepass sei ein Ersatzreisedokument, das er durch Kontakte erhalten habe. Er dürfe in Kuwait auch nicht heiraten, deshalb habe er seine Frau, eine irakische Staatsbürgerin, auch im Irak geheiratet.

1.3. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 05.05.2022 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.). Eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr wurde erteilt (Spruchpunkt III.). 1.3. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 05.05.2022 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.). Eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr wurde erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage im Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, der BF würde im Fall einer Rückkehr keiner Verfolgung oder Bedrohung unterliegen.

Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF keine asylrelevante Verfolgung vorgebracht habe. Aufgrund der allgemeinen, insbesondere wirtschaftlichen Diskriminierung von Staatenlosen in Kuwait wurde dem BF aber der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass die Begründung des Antrags keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) finde.

1.4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids brachte der BF mit Schreiben vom 31.05.2022 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim BVwG ein. 1.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids brachte der BF mit Schreiben vom 31.05.2022 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim BVwG ein.

Begründend wurde über das bisherige Vorbringen des BF hinaus ausgeführt, dass der BF bei allgemeinen Polizeikontrollen misshandelt und verhaftet worden sei.

1.5. In einer vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.08.2022 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er wiederholt bei Polizeikontrollen festgenommen und auch geschlagen worden sei, dies aufgrund seines Status als Staatenloser. Er hätte diese Vorfälle nicht anzeigen können.

1.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2022 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

1.7. In Erledigung der dagegen erhobenen gemeinsamen außerordentlichen Revision des BF hob der Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidung mit Erkenntnis vom 06.03.2024, Ra 2022/18(0246-15, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf.

Begründend führte er im Wesentlichen aus, das Bundesamt habe dem BF rechtskräftig subsidiären Schutz gewährt, weil ihm bei Rückkehr in den Herkunftsstaat wegen der Zugehörigkeit zur Gruppe der (staatenlosen) Bidun eine Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte drohen würde. Dies lege einen Konnex des drohenden ernsthaften Schadens mit einem möglichen Konventionsgrund (etwa Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) nahe. Vor diesem Hintergrund erweise sich das rechtliche Argument, die vorgebrachten Diskriminierungen als Bidun erreichten keine asylrechtlich relevante Eingriffsintensität, zumal keine diesbezüglichen persönlichen Übergriffe glaubhaft gemacht werden konnten, mit Blick auf die dem BF drohende rechtskräftig festgestellte Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK als nicht haltbar.Begründend führte er im Wesentlichen aus, das Bundesamt habe dem BF rechtskräftig subsidiären Schutz gewährt, weil ihm bei Rückkehr in den Herkunftsstaat wegen der Zugehörigkeit zur Gruppe der (staatenlosen) Bidun eine Verletzung seiner durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte drohen würde. Dies lege einen Konnex des drohenden ernsthaften Schadens mit einem möglichen Konventionsgrund (etwa Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) nahe. Vor diesem Hintergrund erweise sich das rechtliche Argument, die vorgebrachten Diskriminierungen als Bidun erreichten keine asylrechtlich relevante Eingriffsintensität, zumal keine diesbezüglichen persönlichen Übergriffe glaubhaft gemacht werden konnten, mit Blick auf die dem BF drohende rechtskräftig festgestellte Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK als nicht haltbar.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist staatenlos, in Kuwait geboren und aufgewachsen, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Arabisch.

Der BF hat in Kuwait zwölf Jahre eine Schule besucht aber nie gearbeitet.

1.2. In Kuwait leben die Eltern, eine Schwester sowie Onkel und Tanten des BF. Der BF ist verheiratet, seine Frau ist irakische Staatsbürgerin und lebt im Irak. Ein Bruder des BF lebt in Österreich.

1.3. Der BF verließ Kuwait am 18.01.2022 und stellte am 19.01.2022 in Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:

1.4. Dem BF wurde mit Bescheid des BFA vom 05.05.2022 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, da seine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Kuwait eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte.1.4. Dem BF wurde mit Bescheid des BFA vom 05.05.2022 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, da seine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Kuwait eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte.

Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Rückkehrgefährdung aus der festgestellten aktuellen Lage in Kuwait und den Angaben des BF zur allgemeinen Diskriminierung von Staatenlosen ergebe.

Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

1.5. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, Schreibfehler teilweise korrigiert):

Politische Lage

Die gesamte Bevölkerung des Staates Kuwait, „Daulat al-Kuwait“, einschließlich Staatsbürger und Nicht-Staatsbürger, hat sich verschiedenen Quellen zufolge in den Jahren 2019 und 2020 stark verändert, von 4,4 Millionen zu ca. 3 Millionen Einwohnern (DFAT o. D.; vgl. WB o. D., USDOS 12.5.2021, CIA 14.12.2021). Laut einer Volkszählung im Jahr 2020, verzeichnete Kuwait 1,4 Millionen kuwaitische Staatsbürger und 3,1 Millionen nicht-kuwaitische Staatsbürger (USDOS 12.5.2021). 70 Prozent seiner Bevölkerung machen nicht-kuwaitische Staatsangehörige aus (CESCR 3.11.2021, 2).Die gesamte Bevölkerung des Staates Kuwait, „Daulat al-Kuwait“, einschließlich Staatsbürger und Nicht-Staatsbürger, hat sich verschiedenen Quellen zufolge in den Jahren 2019 und 2020 stark verändert, von 4,4 Millionen zu ca. 3 Millionen Einwohnern (DFAT o. D.; vergleiche WB o. D., USDOS 12.5.2021, CIA 14.12.2021). Laut einer Volkszählung im Jahr 2020, verzeichnete Kuwait 1,4 Millionen kuwaitische Staatsbürger und 3,1 Millionen nicht-kuwaitische Staatsbürger (USDOS 12.5.2021). 70 Prozent seiner Bevölkerung machen nicht-kuwaitische Staatsangehörige aus (CESCR 3.11.2021, 2).

Das Land ist ein erbliches Fürstentum (Emirat), dessen Regierungssystem auf Gewaltenteilung beruht und Elemente einer traditionellen Monarchie mit parlamentarischer Regierungsform verbindet (BTI 29.4.2020, 9).

Der Emir wählt den Premierminister und ernennt auf Vorschlag des Premierministers die Minister des Kabinetts. Das Parlament kann Kabinettsmitglieder durch ein Misstrauensvotum absetzen, und der Emir kann auf ein ähnliches Votum gegen den Premierminister entweder mit der Bildung eines neuen Kabinetts oder mit der Auflösung des Parlaments und der Abhaltung von Wahlen reagieren. Alle Premierminister und die meisten hochrangigen Kabinettsminister sind bzw. waren bisher Mitglieder der Herrscherfamilie, die uneingeschränkte Macht besitzt (FH 3.3.2021; vgl. BTI 29.4.2020, 9). Im Falle der Auflösung des Parlaments müssen innerhalb von zwei Monaten Neuwahlen ausgerufen werden. In der Vergangenheit geschah das nicht immer (BTI 29.4.2020, 12).Der Emir wählt den Premierminister und ernennt auf Vorschlag des Premierministers die Minister des Kabinetts. Das Parlament kann Kabinettsmitglieder durch ein Misstrauensvotum absetzen, und der Emir kann auf ein ähnliches Votum gegen den Premierminister entweder mit der Bildung eines neuen Kabinetts oder mit der Auflösung des Parlaments und der Abhaltung von Wahlen reagieren. Alle Premierminister und die meisten hochrangigen Kabinettsminister sind bzw. waren bisher Mitglieder der Herrscherfamilie, die uneingeschränkte Macht besitzt (FH 3.3.2021; vergleiche BTI 29.4.2020, 9). Im Falle der Auflösung des Parlaments müssen innerhalb von zwei Monaten Neuwahlen ausgerufen werden. In der Vergangenheit geschah das nicht immer (BTI 29.4.2020, 12).

Der rechtliche Rahmen für die Wahlen in Kuwait entspricht weitgehend den internationalen Standards, wobei die Ungleichheit der Stimmen den größten Mangel darstellt (Soldaten sind in ihrem Wahlrecht eingeschränkt und Eingebürgerte dürfen erst 20 Jahre nach Erwerb der Staatsbürgerschaft wählen). Auch ist in Kuwait die Gründung politischer Parteien nicht erlaubt. Daher treten Abgeordnete bei Wahlen als unabhängige Kandidaten an und bilden (offiziell) nur dann Blöcke und Koalitionen im Parlament, wenn sie einen Sitz gewinnen (BTI 29.4.2020, 9).

Zwar gibt es ein demokratisch gewähltes Parlament, doch ist der Emir bei den meisten Regierungsbeschlüssen die letztgültige Entscheidungsinstanz (USDOS 30.3.2021). Das Parlament ist dadurch eingeschränkt, dass die vom Emir ernannten Premierminister und Regierungsmitglieder ex officio Teil des Parlaments sind. Gesetzesentscheidungen werden somit oftmals ohne einen Mehrheitsbeschluss durch die gewählten Abgeordneten beschlossen. Allerdings übt das Parlament mittels parlamentarischer Anfragen und Ministerbefragungen eine Kontrollfunktion aus (BTI 29.4.2020, 12).

Das Parlament hat keine Aufsicht über die Kuwait Investment Authority (KIA), die den Allgemeinen Reservefonds (die wichtigsten Finanzreserven der Regierung) verwaltet (BTI 29.4.2020, 9).

Die letzten Parlamentswahlen fanden im Dezember 2020 mit einer Wahlbeteiligung von etwa 70 Prozent statt (FH 3.3.2021). Im Anbetracht des Pandemie-Jahres wurden für Wahlberechtigte, die zum Zeitpunkt des Wahlprozesses vom Coronavirus beeinträchtigt waren, fünf spezielle Wahllokale eingerichtet (DW 6.12.2020). Wie bei den Wahlen von 2016 konnten oppositionelle Kandidaten 24 der 50 Parlamentssitze gewinnen. Unter den Oppositionskandidaten gab es islamistische und liberale Blöcke. Gemutmaßt wurde ein Stimmenkauf, der seit langem ein bestehendes Problem ist (FH 3.3.2021). 30 Kandidaten der neu gewählten Nationalversammlung waren unter 45 Jahre alt. Die bisher einzige weibliche Abgeordnete verlor bei diesen Wahlen ihr Mandat (DW 6.12.2020).

Sicherheitslage

Seit dem Zweiten Golfkrieg (1990-1991) fanden keine bedeutsamen militärischen Auseinandersetzungen innerhalb Kuwaits statt. Die einzigen größeren gewaltsamen Konflikte seit dem Irakkrieg gehen auf die Zeit des Arabischen Frühlings zwischen 2011 und 2014 zurück. Über die Landesgrenzen hinaus ist Kuwait seit 2015 durch die von Saudi-Arabien geführte Koalition im Konflikt mit dem Jemen verwickelt. Zur Bekämpfung des gewalttätigen Extremismus in seinem Hoheitsgebiet setzt Kuwait Imam-Schulungen und Schulprogrammen fort (BTI 29.4.2020, 6).

Seit 2011 sind rund 13.500 US-amerikanische Soldaten in Kuwait stationiert. Nach Deutschland, Japan und Südkorea beherbergt Kuwait somit die viertgrößte Anzahl an US-Truppen außerhalb der USA (CRS 12.5.2021, 8). Im Juli 2018 kündigte das kuwaitische Verteidigungsministerium an, dass die Sicherheitssituation in Kuwait stabil sei und Proteste, welche im Irak nahe der kuwaitisch-irakischen Grenze stattfanden, keine negativen Auswirkungen auf die Sicherheitslage in Kuwait hätten (KT 14.7.2018).

Seit einem Terroranschlag des sogenannten Islamischen Staates (IS) auf eine Moschee im Juni 2015 in Kuwait-Stadt, bei welchem 27 Menschen starben, hat Kuwait die meisten, jedoch nicht alle Terroranschläge des IS und anderer Gruppen verhindert. Bei der Terrorismusbekämpfung sowie der Grenz- und Ausfuhrkontrolle wird das Land von US-Behörden unterstützt. Darüber hinaus hat es im Rahmen des Golf-Kooperationsrates (GCC) einen von Saudi-Arabien geführten „Pakt für innere Sicherheit“ ratifiziert, um die regionale Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung zu verbessern. Der Recherchedienst des US-Kongresses berichtet weiters, dass kuwaitische Bürger terroristische Gruppen in anderen Staaten, wie zum Beispiel in Syrien, unterstützen würden (CRS 12.5.2021, 16f).

Sowohl in Wüsten- wie auch Küstenregionen Kuwaits besteht die Gefahr von Landminen und nicht explodierter Bomben, welche aus der Zeit der irakischen Invasion stammen (AA 27.12.2021).

Das US-amerikanische Overseas Security Advisory Council (OSAC), eine Organisation, welche dem US-Außenministerium untersteht, geht davon aus, dass ein hoher Anteil an Verbrechen, bei denen die Opfer nicht-kuwaitische Staatsbürger mit niedrigem Einkommen sind, nicht gemeldet werden. OSAC erwähnt in diesem Zusammenhang insbesondere Gewaltverbrechen, beispielsweise gegenüber Arbeitsmigranten (z.B. Haushaltshilfen) (OSAC 20.8.2021).

Rechtsschutz / Justizwesen

Trotz der Tatsache, dass die Verfassung und Gesetzgebung eine unabhängige Justiz vorsehen (USDOS 30.3.2021), entscheidet letztlich der Emir über die Ernennung aller Richter, die von einem Obersten Justizrat vorgeschlagen werden. Darüber hinaus entscheiden die Gerichte in Fällen, die mit Politik zu tun haben, häufig zugunsten der Regierung (FH 3.3.2021). Im Jahr 2016 äußerte der U.N.-Menschenrechtsausschuss Bedenken hinsichtlich unzureichender Unabhängigkeit der Justiz von der Exekutive in Fragen wie der Ernennung, Beförderung und Disziplinierung von Richtern (BTI 29.4.2020, 12).

Richter, welche kuwaitische Staatsbürger sind, werden auf Lebenszeit bestellt. Viele Richter sind keine kuwaitischen Staatsbürger und haben verlängerbare Verträge mit einer Laufzeit von ein bis drei Jahren. Der Oberste Justizrat hat die Befugnis, Richter ihres Amtes zu entheben (USDOS 30.3.2021).

Kläger ohne kuwaitische Staatsbürgerschaft, welche in rechtliche Auseinandersetzungen mit kuwaitischen Staatsbürgern verwickelt sind, gaben oftmals an, dass Gerichte zugunsten der Letzteren voreingenommen gewesen seien (USDOS 30.3.2021).

Behörden können Verdächtige vier Tage lang ohne Anklage festhalten (FH 3.3.2021). Die Verfassung sieht die Unschuldsvermutung sowie das Recht auf ein Gerichtsverfahren vor, bei welchem der Angeklagte das Recht auf einen Verteidiger hat. Von Gesetzes wegen müssen die Angeklagten sofort über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert werden. Angeklagte ohne Arabischkenntnisse erfuhren von den gegen sie erhobenen Vorwürfen jedoch häufig erst nach Beginn des Prozesses, da ihnen kein Dolmetscher zur Verfügung gestellt wurde. Die Rechtsanwaltsvereinigung ist gesetzlich dazu verpflichtet, Verteidiger für mittellose Angeklagte bereitzustellen. Die Angeklagten haben das Recht auf angemessene Zeit und Möglichkeiten zur Vorbereitung für ihre Verteidigung. Angeklagte haben weiters das Recht, Ankläger und Belastungszeugen mit den erhobenen Vorwürfen zu konfrontieren, wie auch eigene Zeugen im Gerichtsprozess zu präsentieren. Dieses Recht ist in der Praxis nicht immer gewährleistet. Angeklagte haben das Recht auf Berufung (USDOS 30.3.2021).

Haushaltshilfen sind laut Gesetz von Prozesskosten befreit. Wenn ausländische Arbeitskräfte bei Rechtsstreitigkeiten über keine eigene rechtliche Vertretung verfügen, übernimmt diese Rolle ein Staatsanwalt – in der Vergangenheit geschah dies allerdings unter geringer oder keiner Einbindung der Arbeitskräfte oder ihrer Angehörigen. Fälle, bei denen Arbeitskräfte durch Dritte vertreten wurden, endeten oftmals mit außergerichtlichen Einigungen und Geldzahlungen der Arbeitgeber, um Gerichtsprozesse zu vermeiden (USDOS 30.3.2021).

Willkürliche Verhaftungen wurden etwa dem Bericht des USDOS zufolge im Laufe 2020 keine gemeldet (USDOS 30.3.2021).

Rechtsfragen zu Staatsbürgerschaft und Aufenthaltsstatus, wie auch zahlreiche Bestimmungen des Einwanderungsgesetzes unterliegen nicht dem Rechtsweg, und Personen ohne kuwaitische Staatsbürgerschaft, welchen Vergehen in diesem Bereich vorgeworfen werden, können derartige Beschuldigungen nicht gerichtlich anfechten. Vergehen gegen Paragrafen, welche nicht im Strafgesetzbuch geregelt sind (z.B. Aufenthaltsfragen oder Übertretungen im Straßenverkehr), können bei Personen ohne kuwaitische Staatsbürgerschaft mit administrativer Abschiebung geahndet werden. Im Vergleich zu einer gerichtlichen Abschiebung, welche bei strafrechtlich relevanten Vergehen erfolgen kann, ist eine juristische Anfechtung von administrativen Abschiebungen nicht möglich (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021).Rechtsfragen zu Staatsbürgerschaft und Aufenthaltsstatus, wie auch zahlreiche Bestimmungen des Einwanderungsgesetzes unterliegen nicht dem Rechtsweg, und Personen ohne kuwaitische Staatsbürgerschaft, welchen Vergehen in diesem Bereich vorgeworfen werden, können derartige Beschuldigungen nicht gerichtlich anfechten. Vergehen gegen Paragrafen, welche nicht im Strafgesetzbuch geregelt sind (z.B. Aufenthaltsfragen oder Übertretungen im Straßenverkehr), können bei Personen ohne kuwaitische Staatsbürgerschaft mit administrativer Abschiebung geahndet werden. Im Vergleich zu einer gerichtlichen Abschiebung, welche bei strafrechtlich relevanten Vergehen erfolgen kann, ist eine juristische Anfechtung von administrativen Abschiebungen nicht möglich (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021).

Der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (CESCR), das Gremium unabhängiger Experten, begrüßt insbesondere die Fortschritte in Bezug auf bestimmte Arbeitsrechte von Hausangestellten und die Verabschiedung von Gesetzen zum Schutz vor häuslicher Gewalt und vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (CESCR 3.11.2021, 1).

Sicherheitsbehörden

Die Polizei hat die alleinige Verantwortung für den Gesetzesvollzug in Angelegenheiten, die nicht die nationale Sicherheit betreffen. Die Kuwait State Security (KSS) ist für geheimdienstliche und die nationale Sicherheit betreffende Angelegenheiten zuständig. Beide unterstehen dem Innenministerium und damit einer zivilen Behörde. Neben den Streitkräften, welche für die äußere Sicherheit des Landes zuständig sind und dem Verteidigungsministerium unterstehen, gibt es eine Nationalgarde, welche die kritische Infrastruktur bewacht, und das Innen- wie auch Verteidigungsministerium unterstützt. Die zivilen Behörden sind in der Lage, die Sicherheitskräfte zu kontrollieren und die Regierung verfügt über Möglichkeiten, Missbrauch und Korruption durch die Sicherheitskräfte zu untersuchen und zu bestrafen (USDOS 30.3.2021).

Einige Polizeidienststellen nahmen im Laufe des Jahres 2020 Meldungen von sexuellen Übergriffen und häuslicher Gewalt, die sowohl von Staatsbürgern als auch von Nicht-Staatsbürgern erstattet wurden, nicht ernst (USDOS 30.3.2021). Nachdem es im April 2021 zu einem Femizid gekommen war, beschuldigte die Familie des Opfers die Polizei, ihre Schutzfunktion nicht ernst genommen zu haben (BAMF 26.4.2021, 6).

Es gibt unterschiedliche Berichte darüber, inwieweit die religiöse Minderheit der Schiiten in den Reihen der Polizei oder des Militärs vertreten ist. Der US-amerikanische Congressal Research Report berichtet, dass Schiiten bei Militär und Sicherheitsapparat gut repräsentiert seien (CRS 12.5.2021, 7). Der aktuelle Bericht des USDOS spricht hingegen davon, dass Schiiten in keiner Abteilung der Sicherheitskräfte vertreten seien und nur selten Führungspositionen in denselben innehaben (USDOS 30.3.2021).

Folter und unmenschliche Behandlung

Verfassung und Gesetzgebung verbieten Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Es gibt jedoch Berichte über Misshandlungen und Folter von Häftlingen während der Festnahme oder dem Verhör durch Polizisten, Mitglieder der Kuwait State Security (KSS; die kuwaitischen Sicherheitskräfte) und die Generaldirektion für Drogenbekämpfung des Innenministeriums. Betroffen sind davon insbesondere Angehörige von Minderheiten und Nicht-Staatsbürger – einschließlich Bidun. Der Missbrauch findet in Form von körperlicher sowie verbaler Misshandlung, unrechtmäßiger Inhaftierung bis hin zu sexueller Gewalt statt. Die Regierung hat Beschwerden über die Polizei untersucht und entsprechend Disziplinarmaßnahmen wie Geldstrafen, Inhaftierungen und Dienstentlassungen verhängt (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021).Verfassung und Gesetzgebung verbieten Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Es gibt jedoch Berichte über Misshandlungen und Folter von Häftlingen während der Festnahme oder dem Verhör durch Polizisten, Mitglieder der Kuwait State Security (KSS; die kuwaitischen Sicherheitskräfte) und die Generaldirektion für Drogenbekämpfung des Innenministeriums. Betroffen sind davon insbesondere Angehörige von Minderheiten und Nicht-Staatsbürger – einschließlich Bidun. Der Missbrauch findet in Form von körperlicher sowie verbaler Misshandlung, unrechtmäßiger Inhaftierung bis hin zu sexueller Gewalt statt. Die Regierung hat Beschwerden über die Polizei untersucht und entsprechend Disziplinarmaßnahmen wie Geldstrafen, Inhaftierungen und Dienstentlassungen verhängt (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021).

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Die Regierung versucht, mittels einer Registrierung von NGOs Einfluss auf deren Arbeit zu nehmen. Die offiziell registrierten Gruppen dürfen sich nicht politisch betätigen oder Sektierertum fördern (USDOS 30.3.2021). Die Teilnahme ihrer Vertreter an ausländischen Konferenzen setzt eine Regierungsgenehmigung voraus. Beim Prozess der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung des Landes durch den UN-Menschenrechtsrat im Jänner 2020 waren die kuwaitischen NGOs weitgehend abwesend. Kritische NGOs sehen sich mitunter mit Diskriminierungen konfrontiert (FH 2021). Kuwaitische Behörden entzogen mehreren NGOs die Lizenz, in den meisten Fällen aufgrund von fehlenden Genehmigungen für Spendenaufrufe und nicht-eingereichten Berichten über das Finanzgebaren. Manchen NGOs wurde eine Lizenz mit der Begründung verweigert, dass schon andere NGOs existieren, welche den von der zu registrierenden NGO angegebenen Zweck erfüllen. NGOs haben nachzuweisen, dass ihre Existenz im öffentlichen Interesse liegt, dass sie Geschäfte machen, die dem Land zugutekommen, und dass ihre Arbeit die von der Regierung festgelegten kulturellen Werte und Normen nicht untergräbt (USDOS 30.3.2021).

Die meisten der auf lokaler Ebene registrierten NGOs setzen sich für die Rechte oder das Wohlergehen bestimmter Gruppen wie Frauen, Kinder, Häftlinge und Menschen mit Behinderungen ein. Hierbei ist die Kontrolle der Regierung nicht groß zu spüren. Ein paar Dutzend nicht-registrierte lokale Menschenrechtsgruppen arbeiten ebenfalls diskret, laufen aber Gefahr, sanktioniert zu werden, wenn sie Missstände zu lautstark anprangern. Die Regierung und verschiedene Ausschüsse der Nationalversammlung treffen sich gelegentlich mit lokalen NGOs und beantworten im Allgemeinen ihre Anfragen (USDOS 30.3.2021).

Allgemeine Menschenrechtslage

Wesentliche Menschenrechtsprobleme in Kuwait betreffen: Folter; politische Gefangene; willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; Einschränkungen der freien Meinungsäußerung, der Presse und des Internets, einschließlich Zensur, Sperrung von Internetseiten und Kriminalisierung von Verleumdung; Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; Menschenhandel; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegenüber lesbischen, schwulen, bisexuellen, transsexuellen oder intersexuellen Personen; Kriminalisierung einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen unter erwachsenen Männern (USDOS 30.3.2021; vgl. CRS 12.5.2021, 5; HRW 13.1.2021; AI 7.4.2021).Wesentliche Menschenrechtsprobleme in Kuwait betreffen: Folter; politische Gefangene; willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; Einschränkungen der freien Meinungsäußerung, der Presse und des Internets, einschließlich Zensur, Sperrung von Internetseiten und Kriminalisierung von Verleumdung; Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; Menschenhandel; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegenüber lesbischen, schwulen, bisexuellen, transsexuellen oder intersexuellen Personen; Kriminalisierung einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen unter erwachsenen Männern (USDOS 30.3.2021; vergleiche CRS 12.5.2021, 5; HRW 13.1.2021; AI 7.4.2021).

Zwei Drittel der kuwaitischen Bevölkerung besteht aus ausländischen Arbeitskräften, die nach wie vor Missbrauch ausgesetzt sind. Trotz des Schutzes durch das Hausangestelltengesetz von 2015 sind ausländische Hausangestellte von Ausbeutung betroffen, werden in den Häusern ihrer Arbeitgeber eingesperrt und körperlich und sexuell misshandelt. Vielen Hausangestellten ist es nicht möglich, ihre Rechte nach dem neuen Gesetz einzufordern – zum Teil wegen des Kafala-Systems, nach dem der Arbeitgeber ohne dessen Zustimmung nicht verlassen oder gewechselt werden kann (HRW 13.1.2021). Die Mechanismen zur Durchsetzung des Schutzes von ausländischen Hausangestellten sind unzureichend. Kuwait hat Initiativen ergriffen, migrantischen Arbeitern in ihrem Herkunftsland eine berufliche und rechtliche Ausbildung zu ermöglichen, damit sie bei möglichen Misshandlungen oder Diskriminierungen reagieren können. Ihre Arbeitsrechte werden jedoch nach wie vor verletzt, und das Fortbestehen des Straftatbestands des "Untertauchens" macht sie anfällig für Missbrauch und Zwangsarbeit. Darüber hinaus werden aufgrund einer Verwaltungsentscheidung Arbeitserlaubnisse für migrantische Arbeiter, die über 60 Jahre alt sind und nur einen Hauptschulabschluss oder weniger haben, nicht verlängert (CESCR 26.11.2021, 4).

Meinungs- und Pressefreiheit

Die in der Verfassung verankerte Meinungs- und Pressefreiheit wird durch mehrere Gesetze eingeschränkt. Kritik am Emir kann mit bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug bestraft werden (CRS 12.5.2021, 6). Ein im Jahr 2016 erlassener Zusatz zum Wahlrechtsgesetz sieht vor, dass wahrgenommene Beleidigungen Gottes, des Propheten oder des Emirs mit einem Entzug des aktiven und passiven Wahlrechts bestraft werden können (HRW 17.1.2019).

Ebenso wurde 2016 ein Gesetz erlassen, welches die freie Meinungsäußerung im Internet weitreichend einschränkt, und online geäußerte „Beleidigungen“ von Religion, religiösen Persönlichkeiten und dem Emir mit Freiheitsentzug bestraft (HRW 17.1.2019).

Das Gesetz sieht auch Strafen für Personen vor, die "unmoralische" Nachrichten verfassen oder versenden oder falsche Nachrichten verbreiten. Das Gesetz gibt damit befassten Behörden die Befugnis, Kommunikationsdienste für Einzelpersonen aus Gründen der nationalen Sicherheit auszusetzen (USDOS 30.3.2021).

Seit 2014 wurde einigen eingebürgerten Personen aufgrund ihrer Kritik an der Regierung die Staatsbürgerschaft wieder entzogen (CRS 12.5.2021, 6). Nicht-Staatsangehörige, die wegen geringfügiger Vergehen verhaftet werden, werden ohne ordnungsgemäßes Verfahren und ohne Zugang zu den Gerichten inhaftiert und abgeschoben. Im Jahr 2019 wurden neun Ägypter nach Ägypten abgeschoben, weil sie als Mitglieder der in Ägypten verbotenen Muslimbruderschaft galten (FH 3.3.2021).

Seit 2014 wurden in Kuwait rund 4000 Bücher verboten, wobei 2018 erstmals auch zahlreiche ausländische Autoren und etablierte Werke – beispielsweise von George Orwell, Fjodor M. Dostojewski oder Gabriel García Márquez – von der Zensur betroffen waren (NYT 1.10.2018; vgl. TG 14.11.2018).Seit 2014 wurden in Kuwait rund 4000 Bücher verboten, wobei 2018 erstmals auch zahlreiche ausländische Autoren und etablierte Werke – beispielsweise von George Orwell, Fjodor M. Dostojewski oder Gabriel García Márquez – von der Zensur betroffen waren (NYT 1.10.2018; vergleiche TG 14.11.2018).

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind in der Verfassung festgeschrieben, jedoch wurden diese Rechte in der Vergangenheit durch die Regierung eingeschränkt und gelten nur für Staatsbürger. Registrierten Gruppen ist eine Teilnahme an politischen Aktivitäten verboten (USDOS 30.3.2021).

Anders als in den meisten Golfstaaten sind Demonstrationen in Kuwait erlaubt, auch wenn sie umfangreichen Regeln unterliegen (NYT 1.10.2018). Eine Teilnahme an oder Organisation von nicht genehmigten Demonstrationen wird mit Geld- und Freiheitsstrafen geahndet. Staatenlosen Personen, z.B. den Bidun, ist auch eine Teilnahme an genehmigten Demonstrationen verboten. Bidun können mit einer Ausweisung aus Kuwait bestraft werden (USDOS 30.3.2021).

Im November 2017 wurden über 60 Personen aufgrund ihrer Teilnahme an einer Demonstration gegen die Regierung im Jahr 2011, wie auch 16 Personen aufgrund von Vergehen, wie der Beleidigung des Emirs im Rahmen dieser Demonstration, verurteilt (HRW 18.12.2017). 2018 wurden unter anderem zwei Parlamentarier, welche an der Erstürmung des Parlamentsgebäudes im Rahmen einer Demonstration teilgenommen hatten, letztinstanzlich zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Ihre Immunität wurde entgegen eines anderslautenden Parlamentsbeschlusses vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben (GN 20.12.2018).

Gewerkschaften und Organisationen zur Durchsetzung von Arbeitnehmerrechten existieren in Kuwait (UN 18.12.2018, 31). Das Recht, Gewerkschaften zu bilden, ihnen beizutreten, sowie Kollektivvertragsverhandlungen und genehmigte Streiks durchzuführen, ist gesetzlich verankert. Dies wird allerdings nicht immer von der Regierung geachtet. Zudem gelten diese Rechte nicht für Angestellte des öffentlichen Dienstes, Hausangestellte oder Personen, welche in der Seefahrt beschäftigt sind (USDOS 30.3.2021). Rund drei Viertel der Angestellten sind im öffentlichen Dienst beschäftigt. Ausländische Arbeitskräfte, rund 80 Prozent aller in Kuwait arbeitstätigen Personen, können einer Gewerkschaft erst nach fünf Jahren Beschäftigung in einem bestimmten Sektor und bei gutem Führungszeugnis, welches von staatlichen Behörden ausgestellt wird, als nicht stimmberechtigte Mitglieder beitreten. Anders als Staatsbürger müssen ausländische Arbeitskräfte im Falle einer Teilnahme an Streiks oder gewerkschaftlichen Aktivitäten mit Konsequenzen wie einer Abschiebung rechnen (USDOS 13.3.2019).

Haftbedingungen

Dem Menschenrechtsausschuss der Nationalversammlung zufolge mangelt es in den Gefängnissen an den Mindeststandards für Sauberkeit und Hygiene. Sie sind überfüllt und leiden unter weit verbreiteter Korruption in der Verwaltung. Letzteres führt zu Problemen bei der Sicherheit der Gefangenen und zu Drogenmissbrauch durch Insassen. Internationale Beobachter, die das Zentralgefängnis besuchten, bestätigten die Berichte über Drogenkonsum und -handel (USDOS 30.3.2021).

Um der Überbelegung der Haftanstalten entgegenzuwirken, erließ der Emir im Februar 2020 das jährliche Dekret zur Begnadigung von 1.390 Inhaftierten, einschließlich der sofortigen Freilassung von 151 Häftlingen und der Verringerung der Strafen für 839 andere. Gleichzeitig bat die Regierung den Iran, Ägypten, den Irak, Bangladesch, Pakistan, Indien und Sri Lanka, ihre Staatsangehörigen, die mehr als die Hälfte ihrer Haftstrafe verbüßt hatten, zurückzuholen, damit sie den Rest ihrer Strafe in ihren Heimatländern verbüßen (USDOS 30.3.2021). Überbelegung sowie unhygienische Bedingungen stellen nicht nur in Gefängnissen, sondern auch in Schubhaftzentren ein Problem dar (FH 3.3.2021).

Rechtsexperten warnten im Februar 2020 vor den Risiken eines COVID-19-Ausbruches in den überfüllten Haftanstalten. Wegen der Infektionsverbreitung und der unzureichenden Gesundheitsversorgung gingen mehrere Häftlinge im Mai 2020 in den Hungerstreik (USDOS 30.3.2021).

Das Innenministerium gestattet Gefängnisbesuche durch internationale und nationale Menschenrechtsgruppen (USDOS 30.3.2021).

Todesstrafe

Im Jänner 2017 vollzog Kuwait erstmals seit vier Jahren wieder die Todesstrafe (FH 2021). Im Februar, Juli und Dezember 2020 wurden jeweils gegen drei Personen Todesurteile verhängt. Sie werden jedoch dem Gesetz nach vom Berufungsgericht überprüft (USDOS 30.3.2021). Insgesamt wurde die Todesstrafe im Jahr 2020 kein Mal vollstreckt (AI 2021, 36). In Haft wurden fünf Todesurteile umgewandelt (AI 2021, 43).

Religionsfreiheit

Eigener Landesangaben nach sind etwa 70 Prozent der in Kuwait lebenden Bürger sunnitische Muslime und die restlichen 30 Prozent schiitische Muslime (einschließlich Ahmadi und Ismaili, die von der Regierung zur Schia gezählt werden). Es gibt etwa 290 christliche Bürger und eine Handvoll Bahai. Bürger jüdischen Glaubens sind keine bekannt (USDOS 12.5.2021).

Die kuwaitische Verfassung definiert den Islam als Staatsreligion und die Scharia als eine wichtige Quelle der Gesetzgebung, schreibt allerdings auch die Gleichheit aller Personen unabhängig von ihrer Religion fest (USDOS 12.5.2021; vgl. FH 3.3.2021). Nicht-muslimischen Minderheitengruppen ist die Ausübung ihres Glaubens im Privaten grundsätzlich erlaubt (FH 3.3.2021). Der Staat trifft Maßnahmen für zusätzliche Sicherheit und Schutz an religiösen Stätten für alle anerkannten nicht-sunnitischen religiösen Gemeinschaften. Während die Verfassung Religionsfreiheit gewährleistet, schreibt sie allerdings auch vor, dass die Religionsausübung im Einklang mit etablierten Traditionen stehen muss, und der öffentlichen Ordnung und Moral nicht zuwiderlaufen darf (USDOS 12.5.2021).Die kuwaitische Verfassung definiert den Islam als Staatsreligion und die Scharia als eine wichtige Quelle der Gesetzgebung, schreibt allerdings auch die Gleichheit aller Personen unabhängig von ihrer Religion fest (USDOS 12.5.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Nicht-muslimischen Minderheitengruppen ist die Ausübung ihres Glaubens im Privaten grundsätzlich erlaubt (FH 3.3.2021). Der Staat trifft Maßnahmen für zusätzliche Sicherheit und Schutz an religiösen Stätten für alle anerkannten nicht-sunnitischen religiösen Gemeinschaften. Während die Verfassung Religionsfreiheit gewährleistet, schreibt sie allerdings auch vor, dass die Religionsausübung im Einklang mit etablierten Traditionen stehen muss, und der öffentlichen Ordnung und Moral nicht zuwiderlaufen darf (USDOS 12.5.2021).

Die schiitische muslimische Gemeinschaft macht etwa ein Drittel der Bevölkerung aus, ist aber im politischen System nicht gut vertreten. Bei den Parlamentswahlen 2016 und 2020 erhielten schiitische Kandidaten jeweils sechs von 50 Sitzen (FH 3.3.2021). (USDOS 12.5.2021).

Es besteht weiterhin gesellschaftlicher Druck, nicht vom Islam zu einer anderen Religion zu konvertieren. Zudem verlieren Apostaten bestimmte Rechte und können beispielsweise von muslimischen Angehörigen nicht erben. Ehen werden nach einer Konversion annulliert (USDOS 12.5.2021).

Eine Diffamierung der drei Buchreligionen (Judentum, Christentum, Islam) ist gesetzlich verboten, ebenso wie die Weiterverbreitung von Inhalten, welche von einer religiösen Gruppe als beleidigend empfunden werden könnten. Während des Ramadans ist das Essen, Trinken oder Rauchen im öffentlichen Raum verboten. Ebenso verboten ist der Besitz und Import von Schweinefleisch und Alkohol. Während sunnitisch-islamischer Religionsunterricht für muslimische Schüler Pflicht ist, existiert ein Gesetz, welches Religionsunterricht für andere Glaubensrichtungen in höheren Schulen verbietet. Eine Einbürgerung von Personen nicht-muslimischen Glaubens ist verboten. Hochzeiten zwischen muslimischen Frauen und nicht-muslimischen Männern sind verboten. Muslimische Männer können Angehörige aller drei Buchreligionen heiraten. Für Personen, welche keiner der drei Buchreligionen angehören, ist eine Heirat in Kuwait nicht möglich. Weiters sind mehrere christliche Konfessionen offiziell anerkannt. Religionsgemeinschaften müssen bei der Stadtverwaltung um eine Lizenz zur Eröffnung einer Glaubensstätte ansuchen. Insgesamt sind neben der Stadtverwaltung drei Ministerien in den Entscheidungsprozess eingebunden, zudem muss die ansuchende Religionsgemeinschaft eine schriftliche Zustimmung aller unmittelbaren Nachbarn zur Eröffnung einer Glaubensstätte vorlegen. Religiöse Gruppen ohne Lizenz können ihre Religion in privaten Häusern, Hotels oder gemieteten Villen ausüben, solange dadurch keine Nachbarn gestört werden und Versammlungsgesetze sowie das Missionierungsverbot berücksichtigt werden (USDOS 12.5.2021).

Der Staat Kuwait erlaubt religiösen Minderheiten die Einrichtung von Privatschulen zu gründen, und es ist keiner Gruppe untersagt, sich an diesen Schulen einzuschreiben. Außerdem sind Schüler, die nicht der islamischen Religion angehören, nicht verpflichtet, am Islamunterricht in den Schulen teilzunehmen (CRC 16.3.2020, 12).

Minderheiten

Bidun

Bei den „Bidun“ (kurz für arab. „bidoun jinsiya“ also „ohne Staatsbürgerschaft) handelt es sich um staatenlose Araber, die von den Behörden als illegal aufhältig betrachtet werden und keine Staatsbürgerschaft erhalten (USDOS 30.3.2021). Human Rights Watch beziffert ihre Zahl zwischen 88.000 und 106.000 (HRW 13.1.2021). Die Wahrnehmung ihrer wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte in vollem Umfang und ohne Diskriminierung bleibt den Bidun verwehrt (CESCR 3.11.2021, 3; vgl. MRGI 2021).Bei den „Bidun“ (kurz für arab. „bidoun jinsiya“ also „ohne Staatsbürgerschaft) handelt es sich um staatenlose Araber, die von den Behörden als illegal aufhältig betrachtet werden und keine Staatsbürgerschaft erhalten (USDOS 30.3.2021). Human Rights Watch beziffert ihre Zahl zwischen 88.000 und 106.000 (HRW 13.1.2021). Die Wahrnehmung ihrer wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte in vollem Umfang und ohne Diskriminierung bleibt den Bidun verwehrt (CESCR 3.11.2021, 3; vergleiche MRGI 2021).

Zu den „Bidun“ (oder Bidoon/Bedoon/Bedun) zählt rund ein Drittel der kuwaitischen Bevölkerung, die zum Zeitpunkt der Unabhängigkeit Kuwaits nicht die kuwaitische Staatsbürgerschaft erhalten hat, oder nicht um diese ansuchte. Der Begriff „Bidun“ sollte nicht mit dem Begriff „Beduine“ verwechselt werden, da es sich bei Letzteren um eine weiter gefasste soziokulturelle Gruppe von Wüstenbewohnern und nomadischen Hirten in der Region handelt – auch wenn es in gewissen Bereichen zu einer Überschneidung der beiden Gruppen kommt (MRGI 2021). Das Staatsbürgerschaftsgesetz von 1959, welches die Bedingungen für den Erwerb der kuwaitischen Staatsbürgerschaft regelte, bevorzugte Stadtbewohner Kuwaits und Mitglieder einiger einflussreicher Stämme oder Familien bei der Erlangung der Staatsbürgerschaft. Die Mitglieder vieler Stämme aus entlegenen Gebieten verabsäumten es, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, um eine Staatsbürgerschaft anzusuchen, unter anderem aufgrund von fehlenden Dokumenten, Analphabetismus oder einem fehlenden Verständnis für die Konsequenzen des in Kraft tretenden Staatsbürgerschaftsgesetzes (MRGI 2021).

Die Mehrheit der heutigen Bidun sind somit Nachkommen von regionalen nomadischen Stämmen, welche durch Kuwait, den Irak, Saudi-Arabien und Syrien zogen (LIFOS 27.6.2017, 4; vgl. MRGI 2021). Ein weiterer, kleinerer Teil der Bidun stammt ursprünglich aus arabischen Staaten wie zum Beispiel dem Irak, Saudi-Arabien, Syrien und Jordanien, Sie wurden in den 1960er und 1970er Jahren aufgrund des Mangels an kuwaitischen Rekruten in die neu entstehenden kuwaitischen Sicherheitskräfte aufgenommen. Da eine Aufnahme von fremden Staatsbürgern in den Militärdienst politisch brisant erschien, wurden diese Personen ebenfalls als „bidoon jinsiya“ registriert. Bis in die 1990er Jahre lag der Anteil der Bidun in den Streitkräften Kuwaits angeblich bei rund 80 Prozent. Es wird davon ausgegangen, dass diese Gruppe Kuwait nach dem Golfkrieg weitgehend verlassen hat. Die Mehrheit der heutigen Bidun verfügen über keine Staatsbürgerschaft anderer arabischer Staaten und sind staatenlos (MRGI 2021).Die Mehrheit der heutigen Bidun sind somit Nachkommen von regionalen nomadischen Stämmen, welche durch Kuwait, den Irak, Saudi-Arabien und Syrien zogen (LIFOS 27.6.2017, 4; vergleiche MRGI 2021). Ein weiterer, kleinerer Teil der Bidun stammt ursprünglich aus arabischen Staaten wie zum Beispiel dem Irak, Saudi-Arabien, Syrien und Jordanien, Sie wurden in den 1960er und 1970er Jahren aufgrund des Mangels an kuwaitischen Rekruten in die neu entstehenden kuwaitischen Sicherheitskräfte aufgenommen. Da eine Aufnahme von fremden Staatsbürgern in den Militärdienst politisch brisant erschien, wurden diese Personen ebenfalls als „bidoon jinsiya“ registriert. Bis in die 1990er Jahre lag der Anteil der Bidun in den Streitkräften Kuwaits angeblich bei rund 80 Prozent. Es wird davon ausgegangen, dass diese Gruppe Kuwait nach dem Golfkrieg weitgehend verlassen hat. Die Mehrheit der heutigen Bidun verfügen über keine Staatsbürgerschaft anderer arabischer Staaten und sind staatenlos (MRGI 2021).

Bidun hatten in den ersten Jahrzehnten der Unabhängigkeit weitgehend die gleichen Rechte wie die kuwaitischen Staatsbürger (beispielsweise beim Zugang zum Arbeitsmarkt, zu öffentlicher Ausbildung und kostenfreier Gesundheitsversorgung, sowie bei der Ausstellung von Dokumenten, wie zum Beispiel Heiratsurkunden). Eine Ungleichbehandlung manifestierte sich vor allem im Bereich der politischen Mitbestimmung, weil Bidun vom Wahlrecht ausgeschlossen waren. Mitte der 1980er änderte sich die Lage zu Ungunsten der Bidun. Im Jahr 1986 erklärte die kuwaitische Regierung die Bidun zu illegalen Einwohnern und schloss sie von einer kostenfreien Ausbildung, Wohnbau und Gesundheitsversorgung aus. Die Regierung begann, ein Gesetz zum Aufenthalt von Fremden auf die Bidun anzuwenden und wies in weiterer Folge einige Bidun aus Kuwait aus – auch nachdem ein Berufungsgericht dies als nicht rechtmäßig beurteilte, weil kein anderer Staat diese Personen als Staatsbürger anerkannte (MRGI 2021).

Die irakische Invasion Kuwaits im Jahr 1990 und der darauffolgende Golfkrieg hatten weitere Konsequenzen auf die Behandlung der Bidun durch den kuwaitischen Staat. Nach dem Rückzug der irakischen Armee fanden Massenentlassungen von Bidun aus dem militärischen Dienst statt und manche der Entlassenen wurden vor Militärgerichten der Kollaboration angeklagt. Infolge der Kriegsereignisse geflüchtete Bidun wurden an einer Rückkehr nach Kuwait gehindert, andere wurden in überfüllten Straflagern festgehalten. Rund 10.000 Bidun wurden deportiert und insgesamt nahm die Anzahl der Bidun in Kuwait um mehr als die Hälfte von rund 250.000 auf 100.000 Personen ab (MRGI 2021).

Jene Bidun, welche in Kuwait verblieben, werden vom kuwaitischen Staat auch weiterhin als illegale Einwohner betrachtet, und oftmals als opportunistische ausländische Staatsbürger dargestellt, die ihre ursprünglichen Ausweispapiere zerstört hätten, um vom kuwaitischen Wohlfahrtsstaat zu profitieren (MRGI 2021; vgl. USDOS 30.3.2021).Jene Bidun, welche in Kuwait verblieben, werden vom kuwaitischen Staat auch weiterhin als illegale Einwohner betrachtet, und oftmals als opportunistische ausländische Staatsbürger dargestellt, die ihre ursprünglichen Ausweispapiere zerstört hätten, um vom kuwaitischen Wohlfahrtsstaat zu profitieren (MRGI 2021; vergleiche USDOS 30.3.2021).

Im Jahr 2000 wurde ein Gesetz erlassen, welches eine Einbürgerung von Bidun und ihrer Nachkommen ermöglicht, so

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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