TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/28 W207 2289626-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.06.2024
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Entscheidungsdatum

28.06.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W207 2289626-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2024, Zl. 1331658305/223463819, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.05.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2024, Zl. 1331658305/223463819, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.05.2024 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, stellte am 01.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, er habe Syrien Mitte August 2022 verlassen, nachdem Kobani (Ain al-Arab), der Ort seines letzten Aufenthaltes, von der Türkei attackiert worden sei. Das Leben dort sei sehr schwer und Arbeit werde sehr schlecht bezahlt. Das seien alle seine Fluchtgründe. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an, er habe Angst vor weiteren Angriffen und Angst um sein Leben. Die Frage, ob ihm im Falle einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe oder sonstige Sanktionen drohen würden, verneinte der Beschwerdeführer.

Am 07.12.2023 wurde der Beschwerdeführer durch die nunmehr belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei in Kobani, XXXX , geboren und habe bis zu seiner Ausreise in der Stadt Kobani gelebt. Seine Eltern und seine vier Geschwister würden in XXXX in Kobani leben. Er habe in Kobani-Stadt zwölf Jahre lang die Schule besucht, aber nicht mit Matura abgeschlossen. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er habe Syrien wegen des Militärdienstes für die Kurden verlassen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, von der PKK bzw. den Kurden oder dem Regime grundlos inhaftiert oder zum Militär eingezogen zu werden. In seinem Ort gebe es keine Gefahr, vom Regime rekrutiert zu werden, doch hätte er seine Maturaprüfung in Aleppo ablegen müssen und dort herrsche das Regime. Ein Militärbuch oder einen konkreten Einberufungsbefehl habe er nicht erhalten, doch sei er einmal von den Kurden aufgehalten worden und sie hätten ihn rekrutieren wollen. Sein Vater habe ihnen dann aber einen Zivilregisterauszug gezeigt und er sei damals noch nicht 18 Jahre gewesen. Auf die Frage, warum konkret er es ablehne, für die reguläre syrische Armee oder die Kurden den Militärdienst zu leisten, gab der Beschwerdeführer Folgendes an: „Es gibt Krieg. Ich würde dort sterben. Ich kenne niemanden, der vom Militär wieder gesund nach Hause gekommen ist.“ Die Frage, ob er den Militärdienst ableisten würde, wenn er nicht zum Kämpfen eingesetzt werden würde, verneinte der Beschwerdeführer und gab an, dass er die Schule weitermachen wolle. Es gebe hunderte Gruppierungen in Syrien, welche Menschen töten würden. Auch wenn er einen Aufschub bekommen hätte, gebe es keine Zukunft in Syrien, die meisten Menschen dort seien ohne Arbeit. Der Krieg habe im ersten Schuljahr begonnen. Er habe gesehen, wie Menschen gestorben seien und vertrieben worden seien, weshalb er psychische Probleme bekommen habe. Es habe keine Sicherheit gegeben und sie seien mehrmals umgezogen und vom IS eingekesselt worden. Persönliche Probleme mit dem IS habe er nicht gehabt. Außerdem sei er ausgereist, weil die Türkei das Gebiet bombardiert habe. Die Fragen, ob er politisch tätig (gewesen) sei oder Mitglied einer politischen Partei (gewesen) sei, verneinte der Beschwerdeführer.Am 07.12.2023 wurde der Beschwerdeführer durch die nunmehr belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei in Kobani, römisch 40 , geboren und habe bis zu seiner Ausreise in der Stadt Kobani gelebt. Seine Eltern und seine vier Geschwister würden in römisch 40 in Kobani leben. Er habe in Kobani-Stadt zwölf Jahre lang die Schule besucht, aber nicht mit Matura abgeschlossen. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er habe Syrien wegen des Militärdienstes für die Kurden verlassen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, von der PKK bzw. den Kurden oder dem Regime grundlos inhaftiert oder zum Militär eingezogen zu werden. In seinem Ort gebe es keine Gefahr, vom Regime rekrutiert zu werden, doch hätte er seine Maturaprüfung in Aleppo ablegen müssen und dort herrsche das Regime. Ein Militärbuch oder einen konkreten Einberufungsbefehl habe er nicht erhalten, doch sei er einmal von den Kurden aufgehalten worden und sie hätten ihn rekrutieren wollen. Sein Vater habe ihnen dann aber einen Zivilregisterauszug gezeigt und er sei damals noch nicht 18 Jahre gewesen. Auf die Frage, warum konkret er es ablehne, für die reguläre syrische Armee oder die Kurden den Militärdienst zu leisten, gab der Beschwerdeführer Folgendes an: „Es gibt Krieg. Ich würde dort sterben. Ich kenne niemanden, der vom Militär wieder gesund nach Hause gekommen ist.“ Die Frage, ob er den Militärdienst ableisten würde, wenn er nicht zum Kämpfen eingesetzt werden würde, verneinte der Beschwerdeführer und gab an, dass er die Schule weitermachen wolle. Es gebe hunderte Gruppierungen in Syrien, welche Menschen töten würden. Auch wenn er einen Aufschub bekommen hätte, gebe es keine Zukunft in Syrien, die meisten Menschen dort seien ohne Arbeit. Der Krieg habe im ersten Schuljahr begonnen. Er habe gesehen, wie Menschen gestorben seien und vertrieben worden seien, weshalb er psychische Probleme bekommen habe. Es habe keine Sicherheit gegeben und sie seien mehrmals umgezogen und vom IS eingekesselt worden. Persönliche Probleme mit dem IS habe er nicht gehabt. Außerdem sei er ausgereist, weil die Türkei das Gebiet bombardiert habe. Die Fragen, ob er politisch tätig (gewesen) sei oder Mitglied einer politischen Partei (gewesen) sei, verneinte der Beschwerdeführer.

Im Verfahren vor der belangten Behörde legte der Beschwerdeführer einen syrischen Personalausweis im Original (dieser wurde im Rahmen einer Überprüfung als echt befunden) vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.01.2024 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.). Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.01.2024 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch III.).

Begründend führte das BFA zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (zu Spruchpunkt I.) im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer befinde sich zwar im wehrdienstfähigen und -pflichtigen Alter, doch liege die Herkunftsregion zur Gänze unter der Kontrolle der Kurden und bestehe dort nicht die Gefahr, dass er für den Militärdienst der syrischen Armee einberufen bzw. eingezogen werde. Die Rückkehr sei über die Türkei oder den kurdischen Teil des Irak möglich, um so den Kontakt zu den staatlichen Institutionen zu vermeiden. Hinsichtlich der befürchteten Inhaftierung hätten sich keine Hinweise oder Anzeichen auf eine solche ergeben. Darüber hinaus falle der 19-jährige Beschwerdeführer in die Altersgruppe für die „Selbstverteidigungspflicht“. Bezüglich der Ableistung des Militärdienstes für die kurdischen Gruppierungen ergebe sich aber keine Asylrelevanz, da die Autonomiebehörden eine allfällige Verweigerung, den Wehrdienst abzuleisten, nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen würden. Auch bestehe keine Gefahr einer Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden. Ebenso finde auch eine Verfolgungsgefahr lediglich aufgrund der Herkunft oder der illegalen Ausreise ohne Hinzutreten weiterer gefährdungserhöhender Umstände keine Deckung in den Länderinformationen. Begründend führte das BFA zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (zu Spruchpunkt römisch eins.) im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer befinde sich zwar im wehrdienstfähigen und -pflichtigen Alter, doch liege die Herkunftsregion zur Gänze unter der Kontrolle der Kurden und bestehe dort nicht die Gefahr, dass er für den Militärdienst der syrischen Armee einberufen bzw. eingezogen werde. Die Rückkehr sei über die Türkei oder den kurdischen Teil des Irak möglich, um so den Kontakt zu den staatlichen Institutionen zu vermeiden. Hinsichtlich der befürchteten Inhaftierung hätten sich keine Hinweise oder Anzeichen auf eine solche ergeben. Darüber hinaus falle der 19-jährige Beschwerdeführer in die Altersgruppe für die „Selbstverteidigungspflicht“. Bezüglich der Ableistung des Militärdienstes für die kurdischen Gruppierungen ergebe sich aber keine Asylrelevanz, da die Autonomiebehörden eine allfällige Verweigerung, den Wehrdienst abzuleisten, nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen würden. Auch bestehe keine Gefahr einer Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden. Ebenso finde auch eine Verfolgungsgefahr lediglich aufgrund der Herkunft oder der illegalen Ausreise ohne Hinzutreten weiterer gefährdungserhöhender Umstände keine Deckung in den Länderinformationen.

Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass die Sicherheitslage in Syrien ein Rückkehrhindernis darstelle. Es sei daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK drohe.Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch II.) begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass die Sicherheitslage in Syrien ein Rückkehrhindernis darstelle. Es sei daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK drohe.

(Lediglich) gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides vom 19.01.2024 erhob der Beschwerdeführer am 19.02.2024 fristgerecht Beschwerde, in welcher er zusammengefasst vorbringt, er sei im wehrfähigen Alter und habe den Wehrdienst noch nicht abgeleistet, weshalb er im Falle einer Rückkehr die Einziehung zum Militärdienst in die syrische Armee bzw. den Einsatz an der Front befürchte. Auch habe er den „Selbstverteidigungsdienst“ noch nicht abgeleistet und befürchte er auch diesbezüglich eine Zwangsrekrutierung. Er verweigere dies aus politischen Gründen und aus Gewissensgründen. Bei einer Rückkehr wäre er der gegenwärtigen Gefahr der Verfolgung durch das syrische Regime sowie durch die kurdischen Milizen aufgrund seiner Weigerung, den Militärdienst zu leisten, ausgesetzt. So seien in seiner Herkunftsregion sowohl die kurdischen Milizen als auch das syrische Regime präsent. Auch würde ihm aufgrund der Wehrdienstverweigerung, der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung eine oppositionelle Gesinnung von Seiten des Regimes zumindest unterstellt werden. Insbesondere sei auch eine Verfolgung am Weg der Rückkehr in die Heimatregion asylrelevant. Da der Grenzübergang Semalka – Faysh Khabour von der syrischen und der irakischen Regierung nicht anerkannt sei, spreche schon viel dafür, dass diese Einreisemöglichkeit das Erfordernis der legalen Einreise nicht erfülle. In den vergangenen Jahren sei es auch immer wieder zu Grenzschließungen gekommen und es würden administrative Hürden sowie eine Gefahr für die körperliche Integrität bestehen. Ebenso scheide eine Einreise über die Türkei aus.(Lediglich) gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides vom 19.01.2024 erhob der Beschwerdeführer am 19.02.2024 fristgerecht Beschwerde, in welcher er zusammengefasst vorbringt, er sei im wehrfähigen Alter und habe den Wehrdienst noch nicht abgeleistet, weshalb er im Falle einer Rückkehr die Einziehung zum Militärdienst in die syrische Armee bzw. den Einsatz an der Front befürchte. Auch habe er den „Selbstverteidigungsdienst“ noch nicht abgeleistet und befürchte er auch diesbezüglich eine Zwangsrekrutierung. Er verweigere dies aus politischen Gründen und aus Gewissensgründen. Bei einer Rückkehr wäre er der gegenwärtigen Gefahr der Verfolgung durch das syrische Regime sowie durch die kurdischen Milizen aufgrund seiner Weigerung, den Militärdienst zu leisten, ausgesetzt. So seien in seiner Herkunftsregion sowohl die kurdischen Milizen als auch das syrische Regime präsent. Auch würde ihm aufgrund der Wehrdienstverweigerung, der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung eine oppositionelle Gesinnung von Seiten des Regimes zumindest unterstellt werden. Insbesondere sei auch eine Verfolgung am Weg der Rückkehr in die Heimatregion asylrelevant. Da der Grenzübergang Semalka – Faysh Khabour von der syrischen und der irakischen Regierung nicht anerkannt sei, spreche schon viel dafür, dass diese Einreisemöglichkeit das Erfordernis der legalen Einreise nicht erfülle. In den vergangenen Jahren sei es auch immer wieder zu Grenzschließungen gekommen und es würden administrative Hürden sowie eine Gefahr für die körperliche Integrität bestehen. Ebenso scheide eine Einreise über die Türkei aus.

Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 04.04.2024 vom BFA zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.05.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprachen Kurdisch und Arabisch und der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer u.a. an, seine Familie wohne in einem Haus, welches dem Vater gehöre, zudem besitze seine Familie ein sehr großes Grundstück in Syrien. Sein Vater habe früher zwei Geschäfte gehabt und Milchprodukte verkauft. Mittlerweile verkaufe er nur Milch von den eigenen Kühen und betreibe auch Ackerbau und Viehzucht. Die Familie könne von dem Einkommen gut bzw. ausreichend leben. Er selbst arbeite auch in Österreich. Befragt dazu, aus welchem Grund er den Wehrdienst in der syrischen Armee nicht ableisten wolle, gab der Beschwerdeführer an, er habe gesehen und erlebt, dass Freunde von ihm zum Militärdienst gegangen und nicht mehr zurückgekommen seien. In Aleppo habe das Regime die Kontrolle. Er würde auf keinen Fall den Militärdienst für dieses verbrecherische Regime leisten und sich auch nicht freikaufen. Er wolle das Regime finanziell nicht unterstützen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung brachte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zudem eine Stellungnahme zu den ins Verfahren eingeführten Länderberichten ein. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers sowohl die syrische Regierung als auch kurdischen Kräfte präsent seien. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer eine Einziehung von beiden Seiten, da das syrische Regime in Gebieten, in denen es über Enklaven und Sicherheitsdistrikte verfüge, rekrutieren könne. Hinsichtlich der Möglichkeit, ein Wehrersatzgeld zu leisten, werde ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sei, das syrische Regime bei der Begehung von Kriegsverbrechen durch Geldleistungen zu unterstützen. Weiters sei er nicht dazu in der Lage, die notwendigen Dokumente beizuschaffen. Eine Statusbereinigung sei intransparent, langwierig und im Ausgang ungewiss. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die Freikaufsoption auch praktisch bestehe. Hinsichtlich der „Selbstverteidigungspflicht“ würden die Sanktionen für Wehrdienstverweigerung jenen der syrischen Regierung ähneln. Auch werde die Verpflichtung mit Zwang durchgesetzt. Die Verknüpfung zum Konventionsgrund liege in einer abweichenden politischen Gesinnung, die der Beschwerdeführer vertrete. Er lehne den Dienst auch aus Gewissensgründen ab.

Zudem legte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zwei Schulabschlusszeugnisse vor (Beilage ./A zum Verhandlungsprotokoll).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat – im auf die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingeschränkten Verfahren – erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat – im auf die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingeschränkten Verfahren – erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers

Der volljährige Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und das im Spruch angeführte Geburtsdatum.

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, er bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und gehört der kurdischen Volksgruppe an. Seine Muttersprache ist Kurdisch-Kurmanji, er spricht aber auch Arabisch.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.

Der Beschwerdeführer wurde in einem etwa XXXX Autominuten XXXX der Stadt Kobani (auch Ain al-Arab) gelegenen Dorf namens XXXX im Gouvernement Aleppo geboren, wo er zunächst auch aufwuchs. Als der Beschwerdeführer das Schulalter erreichte, zog er gemeinsam mit seiner Familie nach Aleppo-Stadt, wo er eineinhalb Jahre lang die Schule besuchte. Mit Ausbruch des Krieges kehrte die Familie wieder nach Kobani (auch Ain al-Arab) zurück, wo der Beschwerdeführer fortan – bis auf die sechste und siebte Schulstufe, welche er wiederum in Aleppo-Stadt absolvierte – zur Schule ging. In den Sommermonaten war die Familie in XXXX aufhältig, wo sich auch der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Syrien zuletzt aufhielt.Der Beschwerdeführer wurde in einem etwa römisch 40 Autominuten römisch 40 der Stadt Kobani (auch Ain al-Arab) gelegenen Dorf namens römisch 40 im Gouvernement Aleppo geboren, wo er zunächst auch aufwuchs. Als der Beschwerdeführer das Schulalter erreichte, zog er gemeinsam mit seiner Familie nach Aleppo-Stadt, wo er eineinhalb Jahre lang die Schule besuchte. Mit Ausbruch des Krieges kehrte die Familie wieder nach Kobani (auch Ain al-Arab) zurück, wo der Beschwerdeführer fortan – bis auf die sechste und siebte Schulstufe, welche er wiederum in Aleppo-Stadt absolvierte – zur Schule ging. In den Sommermonaten war die Familie in römisch 40 aufhältig, wo sich auch der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Syrien zuletzt aufhielt.

Die Familie des Beschwerdeführers – seine Eltern und seine vier Geschwister – lebt nach wie vor im Dorf XXXX bzw. in Kobani (auch Ain al-Arab). Die Familie des Beschwerdeführers – seine Eltern und seine vier Geschwister – lebt nach wie vor im Dorf römisch 40 bzw. in Kobani (auch Ain al-Arab).

Als Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist das im Gouvernement Aleppo gelegene Heimatdorf XXXX und dessen umliegende Umgebung einschließlich der Stadt Kobani (auch Ain al-Arab) anzusehen. Die Herkunftsregion liegt in dem aktuell von der kurdischen Selbstverwaltung kontrollierten Teil Syriens. Als Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist das im Gouvernement Aleppo gelegene Heimatdorf römisch 40 und dessen umliegende Umgebung einschließlich der Stadt Kobani (auch Ain al-Arab) anzusehen. Die Herkunftsregion liegt in dem aktuell von der kurdischen Selbstverwaltung kontrollierten Teil Syriens.

Etwa Mitte des Jahres 2022 verließ der Beschwerdeführer Syrien in Richtung Türkei. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 01.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Einziehung oder Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee ausgesetzt. Der Beschwerdeführer befindet sich zwar im wehrpflichtigen Alter und hat den gesetzlich verpflichtenden Grundwehrdienst in der syrischen Armee bislang auch noch nicht abgeleistet. Doch steht die Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht im Einfluss- oder Kontrollgebiet der syrischen Zentralregierung, sondern unter der Kontrolle der Kurden. Darüber hinaus ist die Herkunftsregion des Beschwerdeführers auch ohne Kontakt zu den syrischen Behörden erreichbar.

Unabhängig davon aber ist festzustellen, dass in Syrien ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren besteht. Der Beschwerdeführer ist 19 Jahre alt und hat, wie bereits erwähnt, seinen Wehrdienst für die syrische Zentralregierung noch nicht abgeleistet. Die Wehrdienstverweigerung stellt aber nicht das einzige Mittel dar, mit dem der Beschwerdeführer einer Ableistung des Wehrdienstes und einer damit allenfalls verbundenen Beteiligung an Kriegsverbrechen entgehen kann. Das syrische Gesetz sieht nämlich für männliche syrische Staatsbürger, die im Ausland niedergelassen sind, die Möglichkeit vor, sich durch die Zahlung einer Gebühr dauerhaft von der Wehrpflicht zu befreien. Diese Möglichkeit steht auch dem Beschwerdeführer offen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die syrischen Behörden Personen, die sich vom Wehrdienst freigekauft haben (selbst wenn dies nicht zeitnah nach Erreichen des wehrpflichtigen Alters erfolgte), eine oppositionelle Gesinnung unterstellen oder diese Personen trotz der entrichteten Wehrersatzgebühr dennoch systematisch und generell und daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zum Wehrdienst einziehen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass dies im Fall des Beschwerdeführers erfolgen würde.

Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die syrischen Behörden sämtlichen Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellen und haben sich auch im Fall des Beschwerdeführers keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ergeben. Insbesondere weist der Beschwerdeführer keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen die syrische Zentralregierung oder gegen den Dienst an der Waffe an sich auf.

In der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“, in der sich die Herkunftsregion des Beschwerdeführers befindet, sind Männer, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben, zum „Wehrdienst“ verpflichtet. Der im Jahr 2005 geborene, nunmehr 19-jährige Beschwerdeführer unterliegt daher aktuell der „Wehrpflicht“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“. Er hat seinen „Wehrdienst“ noch nicht abgeleistet. Im Falle einer Einziehung zum „Wehrdienst“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ würden dem Beschwerdeführer bei einer Weigerung, der „Wehrpflicht“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ nachzukommen, keine unverhältnismäßigen Sanktionen drohen und wäre der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zur Beteiligung an Kampfhandlungen verpflichtet. Er wäre nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verlegung an die Front ausgesetzt und müsste sich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an der Begehung von Menschenrechtsverletzungen beteiligen.

Die kurdischen Autonomiebehörden würden dem Beschwerdeführer im Falle einer Verweigerung des Dienstes in den „Selbstverteidigungseinheiten“ keine oppositionelle oder politische Gesinnung unterstellen. Darüber hinaus wäre eine Weigerung des Beschwerdeführers, den „Wehrdienst“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ abzuleisten, auch nicht Ausdruck einer politischen oder oppositionellen Gesinnung.

Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion auch keine Bestrafung oder Verfolgung von Seiten der Freien Syrischen Armee (FSA).

Ebenso droht dem Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise oder seiner Asylantragstellung im Ausland bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung. Nicht jedem Rückkehrer, der ausgereist ist und der im Ausland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt.

Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen:

?        Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 27.03.2024 (LIB)

?        UNHCR Erwägungen zum Schutzbedarf von syrischen Staatsangehörigen aus März 2021 (UNHCR)

?        EUAA Country Guidance: Syria aus April 2024 (EUAA)

?        ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Voraussetzungen für Einreise syrischer Staatsangehöriger in Gebiete unter Kontrolle der SDF/YPG in Nordostsyrien; Legale Einreise aus dem Irak bzw. der Türkei; Informationen zum Grenzübergang Semalka – Faysh Kabur; Kontrolle der Grenzübergänge zwischen Nordostsyrien und der Türkei/dem Irak [a-11859-1]“ vom 06.05.2022

?        ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Kontrollen durch Sicherheitsbehörden bei Einreise, Auswirkungen von negativem Asylbescheid [a-12124-5] vom 09.06.2023

?        BFA Staatendokumentation Themenbericht Syrien – Grenzübergänge vom 25.10.2023

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-03-08

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).

Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen (AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen (AA 2.2.2024).

Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024).

Syrische Arabische Republik

Letzte Änderung 2024-03-08

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023).

Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige (USDOS 20.3.2023). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten (FH 9.3.2023). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich (AA 29.3.2023).

Dem ehemaligen Berater des US-Außenministeriums Hazem al-Ghabra zufolge unterstützt Syrien beinahe vollständig die Herstellung und Logistik von Drogen, weil es eine Einnahmemöglichkeit für den Staat und für Vertreter des Regimes und dessen Profiteure darstellt (Enab 23.1.2023). Baschar al-Assad mag der unumschränkte Herrscher sein, aber die Loyalität mächtiger Warlords, Geschäftsleute oder auch seiner Verwandten hat ihren Preis. Beispielhaft wird von einer vormals kleinkriminellen Bande berichtet, die Präsident Assad in der Stadt Sednaya gewähren ließ, um die dort ansässigen Christen zu kooptieren, und die inzwischen auf eigene Rechnung in den Drogenhandel involviert ist. Der Machtapparat hat nur bedingt die Kontrolle über die eigenen Drogennetzwerke. Assads Cousins, die Hisbollah und Anführer der lokalen Organisierten Kriminalität haben kleine Imperien errichtet und geraten gelegentlich aneinander, wobei Maher al-Assad, der jüngere Bruder des Präsidenten und Befehlshaber der Vierten Division, eine zentrale Rolle bei der Logistik innehat. Die Vierte Division mutierte in den vergangenen Jahren 'zu einer Art Mafia-Konglomerat mit militärischem Flügel'. Sie bewacht die Transporte und Fabriken, kontrolliert die Häfen und nimmt Geld ein. Maher al-Assads Vertreter, General Ghassan Bilal, gilt als der operative Kopf und Verbindungsmann zur Hisbollah (Spiegel 17.6.2022).

Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 2.2.2024).

Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien

Letzte Änderung 2024-03-08

2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine 'zweite Front' in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, 'Ain al-'Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017).

Im November 2013 - etwa zeitgleich mit der Bildung der syrischen Interimsregierung (SIG) durch die syrische Opposition - rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung (DSA) in den Kantonen Afrîn, Kobanê und Cizîrê aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unter dem kurdischen Wort für "Westen" (Rojava) zusammen. Im Dezember 2015 gründete die PYD mit ihren Verbündeten den Demokratischen Rat Syriens (SDC) als politischen Arm der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) (SWP 7.2018). Die von den USA unterstützten SDF (TWI 18.7.2022) sind eine Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheitengruppen (USDOS 20.3.2023), in dem der militärische Arm der PYD, die YPG, die dominierende Kraft ist (KAS 4.12.2018). Im März 2016 riefen Vertreter der drei Kantone (Kobanê war inzwischen um Tall Abyad erweitert worden) den Konstituierenden Rat des "Demokratischen Föderalen Systems Rojava/Nord-Syrien" (Democratic Federation of Northern Syria, DFNS) ins Leben (SWP 7.2018). Im März 2018 (KAS 4.12.2018) übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrîn mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). Im September 2018 beschloss der SDC die Gründung des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) auf dem Gebiet der drei Kantone (abzüglich des von der Türkei besetzten Afrîn). Darüber hinaus wurden auch Gebiete in Deir-ez Zor und Raqqa (K24 6.9.2018) sowie Manbij, Takba und Hassakah, welche die SDF vom Islamischen Staat (IS) befreit hatten, Teil der AANES (SO 27.6.2022).

Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet 'belohnt' zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an (USDOS 20.3.2023). Türkische Vorstöße auf syrisches Gebiet im Jahr 2019 führten dazu, dass die SDF zur Abschreckung der Türkei syrische Regierungstruppen einlud, in den AANES Stellung zu beziehen (ICG 18.11.2021). Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Str

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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