TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/2 W242 2285078-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.07.2024
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Entscheidungsdatum

02.07.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W242 2285078-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. 1329539204/223284094, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. 1329539204/223284094, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal in Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal in Österreich ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. In seiner Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch zu seinen Fluchtgründen an, dass in seinem Land Krieg, Unsicherheit, Armut und Hunger herrsche. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er von der syrischen Regierung festgenommen und gezwungen zu werden, den Militärdienst als Reservist abzuleisten.

1.3. Bei seiner Einvernahme am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) gab der BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch an, dass er von XXXX seinen Militärdienst als einfacher Soldat in Damaskus abgeleistet habe. Er habe ungefähr neun Jahre im Libanon gelebt und habe seinen Aufenthaltstitel jährlich verlängern müssen. Nach mehreren gescheiterten Versuchen den Libanon über das Meer zu verlassen, habe der BF von XXXX wieder in Syrien gelebt. In seinem Herkunftsort seien die Kurden an der Macht und nach seiner Rückkehr sei er von diesen aufgrund seines langen Aufenthalts im Libanon für zwei Monate inhaftiert worden. Durch Kampfhandlungen zwischen Kurden und Türken seien darüber hinaus viele Häuser zerstört worden, darunter auch sein eigenes. Der BF lebte zuletzt aufgrund dieser Zerstörungen mit seiner Ehefrau und den Kindern in einem Zelt. Des Weiteren werde er vom syrischen Regime wegen des Reservedienstes gesucht. Dies habe sein Onkel im Zuge der Beschaffung von Reisepässen in Erfahrung gebracht.1.3. Bei seiner Einvernahme am römisch 40 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) gab der BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch an, dass er von römisch 40 seinen Militärdienst als einfacher Soldat in Damaskus abgeleistet habe. Er habe ungefähr neun Jahre im Libanon gelebt und habe seinen Aufenthaltstitel jährlich verlängern müssen. Nach mehreren gescheiterten Versuchen den Libanon über das Meer zu verlassen, habe der BF von römisch 40 wieder in Syrien gelebt. In seinem Herkunftsort seien die Kurden an der Macht und nach seiner Rückkehr sei er von diesen aufgrund seines langen Aufenthalts im Libanon für zwei Monate inhaftiert worden. Durch Kampfhandlungen zwischen Kurden und Türken seien darüber hinaus viele Häuser zerstört worden, darunter auch sein eigenes. Der BF lebte zuletzt aufgrund dieser Zerstörungen mit seiner Ehefrau und den Kindern in einem Zelt. Des Weiteren werde er vom syrischen Regime wegen des Reservedienstes gesucht. Dies habe sein Onkel im Zuge der Beschaffung von Reisepässen in Erfahrung gebracht.

Die vom BF nachträglich vorgelegten Dokumente, und zwar einen syrischen Reisepass, einen syrischen Personalausweis sowie zwei syrische Führerscheine, alle im Original, wurden am XXXX an die kriminaltechnische Abteilung der LPD Burgenland zur Dokumentenüberprüfung übermittelt. Der diesbezüglich am XXXX vorgelegte Untersuchungsbericht legte dar, dass sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben hätten.Die vom BF nachträglich vorgelegten Dokumente, und zwar einen syrischen Reisepass, einen syrischen Personalausweis sowie zwei syrische Führerscheine, alle im Original, wurden am römisch 40 an die kriminaltechnische Abteilung der LPD Burgenland zur Dokumentenüberprüfung übermittelt. Der diesbezüglich am römisch 40 vorgelegte Untersuchungsbericht legte dar, dass sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben hätten.

1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit verfahrensgegenständlichem Bescheid, zugestellt am XXXX , den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.). Eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr wurde erteilt (Spruchpunkt III.).1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit verfahrensgegenständlichem Bescheid, zugestellt am römisch 40 , den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.). Eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr wurde erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde seitens des BFA im Wesentlichen damit begründet, dass es nach den eigenen Angaben des BF in seinem Geburts- und Aufenthaltsort zu keiner persönlichen Bedrohung oder Verfolgung gekommen sei. In Übereinstimmung mit den Länderfeststellungen sei darüber hinaus die reale Gefahr einer Zwangsrekrutierung des BF zum Reservedienst zu verneinen. Der BF könne auch von der Möglichkeit, sich gegen Entrichtung einer Gebühr vom Reservedienst in Syrien entbinden zu lassen, Gebrauch machen. Hinreichende Gründe, warum ein derartiger „Freikauf“ für den BF nicht möglich sei, seien nicht glaubhaft dargelegt und auch amtswegig nicht festgestellt worden. In Zusammenschau könne im Herkunftsstaat Syrien keine Verfolgung im Sinne der GFK erkannt werden, eine individuell gegen den BF gerichtete Bedrohung sei nicht auszumachen.

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage im Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, der BF würde im Fall einer Rückkehr keiner Verfolgung oder Bedrohung mehr unterliegen.

Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft habe machen können.

In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass die Begründung des Antrags keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) finde.

1.5. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben vom XXXX fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. 1.5. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben vom römisch 40 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein.

1.6. Mit Schreiben vom XXXX gab das BFA seine Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung bekannt.1.6. Mit Schreiben vom römisch 40 gab das BFA seine Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung bekannt.

1.7. Im Rahmen einer Beschwerdeergänzung vom XXXX brachte der BF vor, dass er aus seinem Herkunftsort XXXX vertrieben und nach seiner Rückkehr in die Stadt XXXX aus dem Libanon von den kurdischen Behörden inhaftiert worden sei. Als Grund seiner Inhaftierung wurde angegeben, dass der Status des BF aufgrund seines langen Auslandsaufenthaltes bereinigt werden müsse. Im Zuge dieser „Überprüfung“ sei der BF von Vernehmungsbeamten körperlich misshandelt worden, um herauszufinden, ob er mit dem Assad-Regime oder der FSA kooperiere. Der BF sei daher ein Folteropfer und habe dies bislang nur deshalb nicht vorgebracht, weil er in der Einvernahme überfordert gewesen sei und Angst gehabt habe, als Unterstützer des syrischen Regimes angesehen zu werden. Nachdem der BF nach zwei Monaten wieder freigelassen worden sei, habe er zeitnah Syrien verlassen. Ergänzend brachte er vor, dass kurdische Beamte mittlerweile zweimal bei seinem Vater nachgefragt hätten, warum der BF Syrien verlassen habe.1.7. Im Rahmen einer Beschwerdeergänzung vom römisch 40 brachte der BF vor, dass er aus seinem Herkunftsort römisch 40 vertrieben und nach seiner Rückkehr in die Stadt römisch 40 aus dem Libanon von den kurdischen Behörden inhaftiert worden sei. Als Grund seiner Inhaftierung wurde angegeben, dass der Status des BF aufgrund seines langen Auslandsaufenthaltes bereinigt werden müsse. Im Zuge dieser „Überprüfung“ sei der BF von Vernehmungsbeamten körperlich misshandelt worden, um herauszufinden, ob er mit dem Assad-Regime oder der FSA kooperiere. Der BF sei daher ein Folteropfer und habe dies bislang nur deshalb nicht vorgebracht, weil er in der Einvernahme überfordert gewesen sei und Angst gehabt habe, als Unterstützer des syrischen Regimes angesehen zu werden. Nachdem der BF nach zwei Monaten wieder freigelassen worden sei, habe er zeitnah Syrien verlassen. Ergänzend brachte er vor, dass kurdische Beamte mittlerweile zweimal bei seinem Vater nachgefragt hätten, warum der BF Syrien verlassen habe.

1.8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung zur Erhebung des maßgeblichen Sachverhalts durch, an welcher der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen. 1.8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung zur Erhebung des maßgeblichen Sachverhalts durch, an welcher der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der BF führt den im Spruch genannten Namen und das Geburtsdatum. Seine Identität steht aufgrund der Vorlage von unbedenklichen Identitätsdokumenten fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch.

Der BF stammt aus dem Dorf XXXX , XXXX . Er besuchte neun Jahre die Grundschule und arbeitete zuletzt als Maurer bzw. Bauarbeiter (Einschaler).Der BF stammt aus dem Dorf römisch 40 , römisch 40 . Er besuchte neun Jahre die Grundschule und arbeitete zuletzt als Maurer bzw. Bauarbeiter (Einschaler).

Der BF hielt sich von 2011 bis 2020 legal im Libanon auf und kehrte zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Syrien in die Stadt XXXX , XXXX , wo er bis zu seiner Ausreise am XXXX lebte, zurück.Der BF hielt sich von 2011 bis 2020 legal im Libanon auf und kehrte zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Syrien in die Stadt römisch 40 , römisch 40 , wo er bis zu seiner Ausreise am römisch 40 lebte, zurück.

Er ist verheiratet und hat fünf Kinder. Die Ehefrau hält sich mit den gemeinsamen Kindern in der Stadt XXXX auf.Er ist verheiratet und hat fünf Kinder. Die Ehefrau hält sich mit den gemeinsamen Kindern in der Stadt römisch 40 auf.

Auch die Eltern des BF leben weiterhin in XXXX in Syrien.Auch die Eltern des BF leben weiterhin in römisch 40 in Syrien.

Der BF verließ nach seinen Angaben am XXXX Syrien und gelangte in weiterer Folge schlepperunterstützt über die Türkei nach Europa.Der BF verließ nach seinen Angaben am römisch 40 Syrien und gelangte in weiterer Folge schlepperunterstützt über die Türkei nach Europa.

Der BF ist gesund.

1.2. Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der BF reiste am XXXX unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.Der BF reiste am römisch 40 unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Gemeldet ist der BF derzeit an der Adresse XXXX . Er arbeitet aktuell nicht, sondern hilft nur in seiner Unterkunft mit.Gemeldet ist der BF derzeit an der Adresse römisch 40 . Er arbeitet aktuell nicht, sondern hilft nur in seiner Unterkunft mit.

Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

1.3. Zu den Fluchtgründen des BF:

Der Herkunftsort des BF, das Dorf XXXX im XXXX , befindet sich unter Kontrolle der kurdischen Kräfte. Der Herkunftsort des BF, das Dorf römisch 40 im römisch 40 , befindet sich unter Kontrolle der kurdischen Kräfte.

In Syrien besteht in Gebieten unter der Kontrolle der kurdischen AANES beziehungsweise der kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG) ein verpflichtender Militärdienst (Selbstverteidigungspflicht) für Männer, die 1998 oder später geboren wurden und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Der BF wurde am XXXX geboren und ist daher mit seinen XXXX Jahren nicht gefährdet, von den kurdischen Volksverteidigungskräften eingezogen zu werden. Grundsätzlich wird eine Verweigerung des „Wehrdienstes“ von den kurdischen Autonomiebehörden nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung gesehen.Der BF wurde am römisch 40 geboren und ist daher mit seinen römisch 40 Jahren nicht gefährdet, von den kurdischen Volksverteidigungskräften eingezogen zu werden. Grundsätzlich wird eine Verweigerung des „Wehrdienstes“ von den kurdischen Autonomiebehörden nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung gesehen.

Für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren ist die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes bleibt ein syrischer Mann, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Erreichen des 42. Lebensjahres in den aktiven Dienst einberufen werden.

Der BF hat seinen Wehrdienst von XXXX in Damaskus abgeleistet und sich dem Wehr-oder Reservedienst nicht entzogen.Der BF hat seinen Wehrdienst von römisch 40 in Damaskus abgeleistet und sich dem Wehr-oder Reservedienst nicht entzogen.

Das syrische Regime ist allgemein nicht in der Lage, in Gebieten, die unter Kontrolle kurdischer Kräfte stehen, zu rekrutieren. Dem BF droht im Fall seiner Rückkehr nach Syrien auf dem Weg zu bzw. in seiner Herkunftsregion, das Dorf XXXX im XXXX , aktuell nicht die reale Gefahr, vom syrischen Regime zur Absolvierung seines Reservedienstes eingezogen zu werden bzw. aufgrund seines Entzugs vom Reservedienst durch seine illegale Ausreise bestraft zu werden. Der BF konnte nicht glaubhaft machen, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimatregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gegen seinen Willen zum Reservedienst eingezogen werden würde.Das syrische Regime ist allgemein nicht in der Lage, in Gebieten, die unter Kontrolle kurdischer Kräfte stehen, zu rekrutieren. Dem BF droht im Fall seiner Rückkehr nach Syrien auf dem Weg zu bzw. in seiner Herkunftsregion, das Dorf römisch 40 im römisch 40 , aktuell nicht die reale Gefahr, vom syrischen Regime zur Absolvierung seines Reservedienstes eingezogen zu werden bzw. aufgrund seines Entzugs vom Reservedienst durch seine illegale Ausreise bestraft zu werden. Der BF konnte nicht glaubhaft machen, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimatregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gegen seinen Willen zum Reservedienst eingezogen werden würde.

Der BF hat sein Vorbringen, dass er von der syrischen Regierung aufgrund von Reservedienstentzug oder aufgrund einer unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung gesucht werde, nicht glaubhaft gemacht.

Der BF wird in Syrien auch nicht von Mitgliedern des IS oder anderen islamistischen Gruppierungen bedroht oder verfolgt.

Dem BF droht bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen in Syrien. Im Falle seiner Rückkehr nach Syrien, insbesondere in die Herkunftsregion, das Dorf XXXX im XXXX , ist der BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt, aus den genannten Gründen von der syrischen Regierung mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.Dem BF droht bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen in Syrien. Im Falle seiner Rückkehr nach Syrien, insbesondere in die Herkunftsregion, das Dorf römisch 40 im römisch 40 , ist der BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt, aus den genannten Gründen von der syrischen Regierung mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.

Der BF möchte keine Waffe tragen, er will weder in den Krieg ziehen noch töten oder getötet werden.

Der BF ist im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch nicht aufgrund seiner Herkunft aus dem Dorf XXXX im XXXX , bzw. der Herkunft aus einem oppositionell besetzten Gebiet der realen Gefahr ausgesetzt, von der syrischen Regierung mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.Der BF ist im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch nicht aufgrund seiner Herkunft aus dem Dorf römisch 40 im römisch 40 , bzw. der Herkunft aus einem oppositionell besetzten Gebiet der realen Gefahr ausgesetzt, von der syrischen Regierung mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.

Auch aufgrund seiner Ausreise und seiner Asylantragstellung in Österreich droht dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Inhaftierung und Folterung aufgrund der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung.

Auch sonst ist der BF nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.

Es besteht auch nicht die Gefahr, dass der BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber durch die im Herkunftsort herrschende kurdische SDF inhaftiert, gefoltert, enteignet, misshandelt oder ermordet zu werden.

Die Rückkehr des BF nach Syrien ist über den Grenzübergang XXXX oder über den von kurdischen Sicherheitskräften kontrollierten Grenzübergang XXXX über den Irak möglich.Die Rückkehr des BF nach Syrien ist über den Grenzübergang römisch 40 oder über den von kurdischen Sicherheitskräften kontrollierten Grenzübergang römisch 40 über den Irak möglich.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

Die Feststellungen zur Lage in Syrien stützen sich (auszugsweise) auf die Länderinformation der Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung: 27.03.2024)

„[…]

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-03-08 10:59

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).

Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).

Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024). […]

Syrische Arabische Republik

Letzte Änderung 2024-03-08 11:06

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023).

Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige (USDOS 20.3.2023). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten (FH 9.3.2023). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich (AA 29.3.2023).

Dem ehemaligen Berater des US-Außenministeriums Hazem al-Ghabra zufolge unterstützt Syrien beinahe vollständig die Herstellung und Logistik von Drogen, weil es eine Einnahmemöglichkeit für den Staat und für Vertreter des Regimes und dessen Profiteure darstellt (Enab 23.1.2023). Baschar al-Assad mag der unumschränkte Herrscher sein, aber die Loyalität mächtiger Warlords, Geschäftsleute oder auch seiner Verwandten hat ihren Preis. Beispielhaft wird von einer vormals kleinkriminellen Bande berichtet, die Präsident Assad in der Stadt Sednaya gewähren ließ, um die dort ansässigen Christen zu kooptieren, und die inzwischen auf eigene Rechnung in den Drogenhandel involviert ist. Der Machtapparat hat nur bedingt die Kontrolle über die eigenen Drogennetzwerke. Assads Cousins, die Hisbollah und Anführer der lokalen Organisierten Kriminalität haben kleine Imperien errichtet und geraten gelegentlich aneinander, wobei Maher al-Assad, der jüngere Bruder des Präsidenten und Befehlshaber der Vierten Division, eine zentrale Rolle bei der Logistik innehat. Die Vierte Division mutierte in den vergangenen Jahren 'zu einer Art Mafia-Konglomerat mit militärischem Flügel'. Sie bewacht die Transporte und Fabriken, kontrolliert die Häfen und nimmt Geld ein. Maher al-Assads Vertreter, General Ghassan Bilal, gilt als der operative Kopf und Verbindungsmann zur Hisbollah (Spiegel 17.6.2022).

Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 2.2.2024).

Institutionen und Wahlen

Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Art. 113 der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Artikel 113, der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).

Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Art. 85 vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.5.2021; vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als 'weder frei noch fair' und als 'betrügerisch', und die Opposition nannte sie eine 'Farce' (Standard 28.5.2021).Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Artikel 85, vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.5.2021; vergleiche Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als 'weder frei noch fair' und als 'betrügerisch', und die Opposition nannte sie eine 'Farce' (Standard 28.5.2021).

Das Parlament hat nicht viel Macht. Dekrete werden meist von Ministern und Ministerinnen vorgelegt, um ohne Änderungen vom Parlament genehmigt zu werden. Sitze im Parlament oder im Kabinett dienen nicht dazu, einzelne Machtgruppen in die Entscheidungsfindung einzubinden, sondern dazu, sie durch die Vorteile, die ihnen ihre Positionen verschaffen, zu kooptieren (BS 23.2.2022). Im Juli 2020 fanden die Wahlen für das "Volksrat" genannte syrische Parlament mit 250 Sitzen statt, allerdings nur in Gebieten, in denen das Regime präsent ist. Auch diese Wahlen wurden durch die weitverbreitete Vertreibung der Bevölkerung beeinträchtigt. Bei den Wahlen gab es keinen nennenswerten Wettbewerb, da die im Exil lebenden Oppositionsgruppen nicht teilnahmen und die Behörden keine unabhängigen politischen Aktivitäten in dem von ihnen kontrollierten Gebiet dulden. Die regierende Ba'ath-Partei und ihre Koalition der Nationalen Progressiven Front erhielten 183 Sitze. Die restlichen 67 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten, die jedoch alle als regierungstreu galten (FH 9.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 33,7 Prozent (BS 23.2.2022). Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlfälschung und der politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, welche das Regime im Zuge des Konflikts unterstützten (WP 22.7.2020).

Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass eine Manipulation des Regimes möglich ist. Syrische Bürger können überall innerhalb der vom Regime kontrollierten Gebiete wählen, und es gibt keine Liste der registrierten Wähler in den Wahllokalen und somit keinen Mechanismus zur Überprüfung, ob Personen an verschiedenen Wahllokalen mehrfach gewählt haben. Aufgrund der Vorschriften bei Reihungen auf Wahllisten sind alternative Kandidaten standardmäßig nur ein Zusatz zu den Kandidaten der Ba'ath-Partei (MEI 24.7.2020). Die vom Regime und den Nachrichtendiensten vorgenommene Reihung auf der Liste ist damit wichtiger als die Unterstützung durch die Bevölkerung oder Stimmen. Wahlen in Syrien dienen nicht dem Finden von Entscheidungsträgern, sondern der Aufrechterhaltung der Fassade von demokratischen Prozessen durch den Staat nach Außen. Sie fungieren als Möglichkeit, relevante Personen in Syrien quasi zu managen und Loyalisten dazu zu zwingen, ihre Hingabe zum Regime zu demonstrieren (BS 23.2.2022). Zudem gilt der Verkauf öffentlicher Ämter an reiche Personen, im Verbund mit entsprechend gefälschten Wahlergebnissen, als zunehmend wichtige Devisenquelle für das syrische Regime (AA 29.3.2023). Entscheidungen werden von den Sicherheitsdiensten oder dem Präsidenten auf Basis ihrer Notwendigkeiten getroffen - nicht durch gewählte Personen (BS 23.2.2022).

Im September 2022 fanden in allen [unter Kontrolle des syrischen Regimes stehenden] Provinzen Wahlen für die Lokalräte statt. Nichtregierungsorganisationen bezeichneten sie ebenfalls als weder frei noch fair (USDOS 20.3.2023). […]

Syrische Interimsregierung und syrische Heilsregierung

Letzte Änderung 2023-07-11 09:24

Im März 2013 gab die Nationale Koalition der syrischen Revolutions- und Oppositionskräfte als höchste offizielle Oppositionsbehörde die Bildung der syrischen Interimsregierung (Syrian Interim Government, SIG) bekannt, welche die Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes im ganzen Land verwalten soll. Im Laufe der Zeit schrumpften die der Opposition angehörenden Gebiete jedoch, insbesondere nach den Vereinbarungen von 2018, die dazu führten, dass Damaskus die Kontrolle über den Süden Syriens und die Oppositionsgebiete im Süden von Damaskus und im Umland übernahm. Der Einfluss der SIG ist nun auf die von der Türkei unterstützten Gebiete im Norden Aleppos beschränkt (SD 18.3.2023). Formell erstreckt sich ihr Zuständigkeitsbereich auch auf die von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierte Zone. Dort wurde sie von der HTS jedoch an den Rand gedrängt (Brookings 27.1.2023). Die von der HTS kontrollierten Gebiete in Idlib und Teile der Provinzen Aleppo und Latakia werden inzwischen von der syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG), dem zivilen Flügel der HTS, regiert (SD 18.3.2023).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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