TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/3 W204 2269166-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.07.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

03.07.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W204 2269166-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde des A XXXX A XXXX , geboren am XXXX 1993, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch den Verein SUARA, Lerchenfelder Gürtel 45, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde des A römisch 40 A römisch 40 , geboren am römisch 40 1993, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch den Verein SUARA, Lerchenfelder Gürtel 45, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Syriens, reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.12.2021 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 18.12.2021 wurde der BF von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch erstbefragt. Er gab an, am XXXX 1993 in M XXXX , Gouvernement Idlib, Syrien, geboren worden zu sein. Seine Eltern, seine Ehefrau, seine drei Kinder, zwei Brüder und vier Schwestern seien in Syrien aufhältig. Der BF habe zwölf Jahre die Grundschule besucht und danach vier Jahre lang Jus studiert. Er sei Muslim und gehöre zur Volksgruppe der Araber. Sein letzter Wohnort in Syrien sei M XXXX , Gouvernement Idlib, Syrien gewesen. Zuletzt habe er als Projektmanager gearbeitet. Der BF legte einen Studierendenausweis und sein syrisches Wehrdienstbuch vor.2. Am 18.12.2021 wurde der BF von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch erstbefragt. Er gab an, am römisch 40 1993 in M römisch 40 , Gouvernement Idlib, Syrien, geboren worden zu sein. Seine Eltern, seine Ehefrau, seine drei Kinder, zwei Brüder und vier Schwestern seien in Syrien aufhältig. Der BF habe zwölf Jahre die Grundschule besucht und danach vier Jahre lang Jus studiert. Er sei Muslim und gehöre zur Volksgruppe der Araber. Sein letzter Wohnort in Syrien sei M römisch 40 , Gouvernement Idlib, Syrien gewesen. Zuletzt habe er als Projektmanager gearbeitet. Der BF legte einen Studierendenausweis und sein syrisches Wehrdienstbuch vor.

Zu seinem Fluchtgrund gab der BF im Wesentlichen an, dass er aufgrund des Krieges das Land verlassen habe. Er wolle seine Kinder schützen. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien werde der BF verhaftet oder getötet.

3. Mit Schreiben vom 12.12.2022, eingebracht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) per Fax, erhob Rechtsanwalt Dr. Klammer für den BF eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das BFA, Regionaldirektion Steiermark, 8055 Graz.

4. Am 02.02.2023 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organ des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) in Anwesenheit einer Dolmetscherin in seiner Muttersprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Er legte dar, dass er nicht rechtsfreundlich vertreten werde. Er habe sich bei Rechtsanwalt Dr. Klammer lediglich vor ca. 40 Tagen beraten lassen, dieser sei aber nicht sein Rechtsvertreter. Der BF wiederholte seine persönlichen Angaben und konkretisierte, dass er sunnitischer Muslim und in M XXXX , Gouvernement Idlib, Syrien geboren worden sei. Er habe die Schule 12 Jahre lang besucht, 2011/12 maturiert und dann drei Jahre lang studiert. Danach habe er 2014/2015 in einem Geschäft und von 2016 bis 2018 auch als Sanitäter gearbeitet. 4. Am 02.02.2023 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organ des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) in Anwesenheit einer Dolmetscherin in seiner Muttersprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Er legte dar, dass er nicht rechtsfreundlich vertreten werde. Er habe sich bei Rechtsanwalt Dr. Klammer lediglich vor ca. 40 Tagen beraten lassen, dieser sei aber nicht sein Rechtsvertreter. Der BF wiederholte seine persönlichen Angaben und konkretisierte, dass er sunnitischer Muslim und in M römisch 40 , Gouvernement Idlib, Syrien geboren worden sei. Er habe die Schule 12 Jahre lang besucht, 2011/12 maturiert und dann drei Jahre lang studiert. Danach habe er 2014/2015 in einem Geschäft und von 2016 bis 2018 auch als Sanitäter gearbeitet.

Seinen Heimatort habe er Ende 2018/2019 mit seinen Familienangehörigen verlassen. Seine Ehefrau und die drei Kinder des BF lebten im Camp XXXX im Dorf A XXXX im Gouvernement I XXXX . Seine vier Brüder, zwei Schwestern und die Eltern des BF lebten in A XXXX , Gouvernement Aleppo. Seinen Heimatort habe er Ende 2018/2019 mit seinen Familienangehörigen verlassen. Seine Ehefrau und die drei Kinder des BF lebten im Camp römisch 40 im Dorf A römisch 40 im Gouvernement römisch eins römisch 40 . Seine vier Brüder, zwei Schwestern und die Eltern des BF lebten in A römisch 40 , Gouvernement Aleppo.

Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass er zwar bereits einen Einberufungsbefehl erhalten hatte, aber aufgrund seines Studiums einen Aufschub bekommen habe. Ende 2013 sei er trotz dieses Aufschubs beim Kontrollposten XXXX in Aleppo aufgehalten und für 15 Tage festgehalten worden. Bevor es zu einem Urteil gekommen sei, sei der BF freigelassen worden und habe sich zurück in sein Heimatdorf im Oppositionsgebiet begeben. Seine Mutter habe nicht gewollt, dass er wieder zurück zur Universität gehe, weshalb er die Verarbeitung und das Rösten von Nüssen erlernt habe. Zwischen Anfang 2015 und Anfang 2019 habe der BF aufgrund von Bombardements der syrischen Regierung wie auch der russischen Kräfte sein Heimatdorf mehrmals für einige Wochen mit der ganzen Familie verlassen müssen. 2018 habe er deshalb den Entschluss gefasst, Syrien zu verlassen. Nachdem die syrische Regierung das Gebiet um sein Heimatdorf erobert habe, sei der BF mit seiner Kernfamilie an die syrisch-türkische Grenze gegangen. Anfang 2021 habe der BF Syrien verlassen, weil er schon einberufen worden sei und die syrische Armee immer näher gerückt sei. Entfernte Verwandte, die beim syrischen Regime dienten und aus demselben Heimatdorf stammten, hätten den BF verbal bedroht. Ebenso sei 2019 die Situation eskaliert und der BF von Anhängern des syrischen Regimes angerufen worden, dass er sich dem Regime anschließen solle. Er sei auch als sunnitischer Muslim in der letzten Phase der Kriegszeit bedroht worden, die Regierung gehöre zu den Alewiten. Der Bruder des BF sei desertierter Polizist und lebe in A XXXX Umgebung.Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass er zwar bereits einen Einberufungsbefehl erhalten hatte, aber aufgrund seines Studiums einen Aufschub bekommen habe. Ende 2013 sei er trotz dieses Aufschubs beim Kontrollposten römisch 40 in Aleppo aufgehalten und für 15 Tage festgehalten worden. Bevor es zu einem Urteil gekommen sei, sei der BF freigelassen worden und habe sich zurück in sein Heimatdorf im Oppositionsgebiet begeben. Seine Mutter habe nicht gewollt, dass er wieder zurück zur Universität gehe, weshalb er die Verarbeitung und das Rösten von Nüssen erlernt habe. Zwischen Anfang 2015 und Anfang 2019 habe der BF aufgrund von Bombardements der syrischen Regierung wie auch der russischen Kräfte sein Heimatdorf mehrmals für einige Wochen mit der ganzen Familie verlassen müssen. 2018 habe er deshalb den Entschluss gefasst, Syrien zu verlassen. Nachdem die syrische Regierung das Gebiet um sein Heimatdorf erobert habe, sei der BF mit seiner Kernfamilie an die syrisch-türkische Grenze gegangen. Anfang 2021 habe der BF Syrien verlassen, weil er schon einberufen worden sei und die syrische Armee immer näher gerückt sei. Entfernte Verwandte, die beim syrischen Regime dienten und aus demselben Heimatdorf stammten, hätten den BF verbal bedroht. Ebenso sei 2019 die Situation eskaliert und der BF von Anhängern des syrischen Regimes angerufen worden, dass er sich dem Regime anschließen solle. Er sei auch als sunnitischer Muslim in der letzten Phase der Kriegszeit bedroht worden, die Regierung gehöre zu den Alewiten. Der Bruder des BF sei desertierter Polizist und lebe in A römisch 40 Umgebung.

Der BF legte ein Maturazeugnis, ein Universitätszeugnis und einen österreichischen Führerschein vor. Zudem legte der BF vor: Werte und Orientierungskurs ÖIF, ein Empfehlungsschreiben, eine Teilnahmebestätigung ÖIF-Deutsch Kurs, eine Teilnahmebestätigung an einem Kalligraphiekurs sowie in Kopie eine Ehebescheinigung, Personenregisterauszüge und Familienregisterauszüge für seine Ehefrau und seine drei Kinder.

5. Mit Bescheid des BFA vom 23.02.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß § 8 Abs 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde ihm für die Dauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).5. Mit Bescheid des BFA vom 23.02.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde ihm für die Dauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

6. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhob der BF, nun vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Klammer, fristgerecht Beschwerde. Vorgebracht wurde im Wesentlichen, dass dem BF bei einer Rückkehr die Rekrutierung durch die syrische Armee oder die Verhaftung drohe. Der BF wolle keinesfalls für das Regime Assads kämpfen, das er verabscheue. Neben seiner Wehrdienstverweigerung werde dem BF auch aufgrund seiner Ausreise und Asylantragstellung in Österreich eine oppositionelle Haltung unterstellt. Es drohten dem BF daher bei Rückkehr Tod und Folter.6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids erhob der BF, nun vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Klammer, fristgerecht Beschwerde. Vorgebracht wurde im Wesentlichen, dass dem BF bei einer Rückkehr die Rekrutierung durch die syrische Armee oder die Verhaftung drohe. Der BF wolle keinesfalls für das Regime Assads kämpfen, das er verabscheue. Neben seiner Wehrdienstverweigerung werde dem BF auch aufgrund seiner Ausreise und Asylantragstellung in Österreich eine oppositionelle Haltung unterstellt. Es drohten dem BF daher bei Rückkehr Tod und Folter.

7. Am 08.11.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, wobei das BFA auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtete. Im Rahmen dieser legte die nunmehrige Rechtsvertreterin des BF ihre Bevollmächtigung vor, die der BF bestätigte, und wurden Länderinformationen erörtert. Der BF wurde im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch unter anderem zu seiner Identität und Herkunft, seinen Familienangehörigen sowie seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen ausführlich befragt.

Der BF legte dar, dass er Ende 2018 sein Heimatdorf verlassen habe und tiefer in das von der Opposition gehaltene Gebiet gezogen sei, bevor er Syrien 2021 überhaupt verlassen habe. Seine Frau, seine drei Kinder, seine Eltern, zwei Brüder und vier Schwestern lebten in der Türkei. 2014 sei der BF für 15 Tage verhaftet und gefoltert sowie zu einer Haftstrafe verurteilt worden, deren Länge ihm nicht bekannt sei. Er sei verhaftet worden, weil er an Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen und seinen Wehrdienst nicht angetreten habe. Es sei dem BF auch Beteiligung am Terrorismus durch Weiterleitung von Informationen an die FSA vorgeworfen worden. Sein Bruder, ein Polizist, sei desertiert, nachdem der BF verhaftet worden sei.

8. Am 18.04.2024 gab das Bundesverwaltungsgericht bekannt, weitere, aktuelle Länderinformationsberichte in das Verfahren einzuführen und gewährte dem BF im Zuge dessen Parteiengehör, wobei der BF die Frist verstreichen ließ und keine Stellungnahme erstattete.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

-        Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend den BF;

-        Einsicht in die in das Verfahren eingeführten Länderinformationen;

-        Befragung des BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 08.11.2023;

-        Einsicht in die durch den BF vorgelegten Unterlagen und Dokumente;

-        Einsicht in das Strafregister, in das Grundversorgungssystem und das Zentrale Melderegister.

II. Feststellungen:römisch II. Feststellungen:

II.1. Zur Person des BF:römisch II.1. Zur Person des BF:

Der BF heißt A XXXX A XXXX und wurde am XXXX 1993 in M XXXX , Idlib, Syrien geboren.Der BF heißt A römisch 40 A römisch 40 und wurde am römisch 40 1993 in M römisch 40 , Idlib, Syrien geboren.

Der BF ist syrischer Staatsangehöriger. Er gehört zur Volksgruppe der Araber und gehört der sunnitisch islamischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der BF ist verheiratet und hat drei Kinder.

Der BF ging in M XXXX , Idlib, Syrien 12 Jahre zur Schule, die er mit Reifeprüfung abschloss. Anschließend besuchte er drei Jahre lang die Universität in Aleppo, wo er bis Ende 2014/Anfang 2015 Rechtswissenschaften studierte. Hierfür pendelte der BF monatlich von seinem Heimatort, der seit 2012 unter Kontrolle der FSA war, ins Regierungsgebiet. Ab 2015 wurde die Heimatregion des BF wiederholt bombardiert, weshalb die Familie das Heimatdorf mehrfach für mehrere Wochen verlassen musste. Ende 2018 war seine Heimatregion derart umkämpft, dass der BF – wie die anderen Dorfbewohner auch – sein Heimatdorf gemeinsam mit seinen Familienangehörigen verlassen musste und an die syrisch-türkische Grenze zog. 2021 hat der BF Syrien verlassen, seine Familie dann im Jahr 2023. Die Frau des BF, seine drei Kinder, seine Eltern, zwei Brüder und vier Schwestern leben seither in der Türkei. Noch zuvor ist der BF mittels Schlepper für einen Betrag von EUR 5.100,00 nach Österreich weitergereist.Der BF ging in M römisch 40 , Idlib, Syrien 12 Jahre zur Schule, die er mit Reifeprüfung abschloss. Anschließend besuchte er drei Jahre lang die Universität in Aleppo, wo er bis Ende 2014/Anfang 2015 Rechtswissenschaften studierte. Hierfür pendelte der BF monatlich von seinem Heimatort, der seit 2012 unter Kontrolle der FSA war, ins Regierungsgebiet. Ab 2015 wurde die Heimatregion des BF wiederholt bombardiert, weshalb die Familie das Heimatdorf mehrfach für mehrere Wochen verlassen musste. Ende 2018 war seine Heimatregion derart umkämpft, dass der BF – wie die anderen Dorfbewohner auch – sein Heimatdorf gemeinsam mit seinen Familienangehörigen verlassen musste und an die syrisch-türkische Grenze zog. 2021 hat der BF Syrien verlassen, seine Familie dann im Jahr 2023. Die Frau des BF, seine drei Kinder, seine Eltern, zwei Brüder und vier Schwestern leben seither in der Türkei. Noch zuvor ist der BF mittels Schlepper für einen Betrag von EUR 5.100,00 nach Österreich weitergereist.

In Syrien hat der BF mit seinem Vater in dessen Geschäft für Nüsse, Knabbereien und Kaffee gearbeitet. Nebenbei hat er auch als Sanitäter gearbeitet.

Der BF ist gesund und nimmt keine Medikamente ein.

Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

II.2. Zu den Fluchtgründen des BF:römisch II.2. Zu den Fluchtgründen des BF:

Die Heimatregion des BF sowie sein Heimatort liegen im Gebiet unter Kontrolle der syrischen Regierung.

In Syrien herrscht eine allgemeine Wehrpflicht. Der BF ist nach wie vor im wehrpflichtigen Alter. Er hat sein Wehrdienstbuch für den Wehrdienst in der syrischen Armee erhalten, den Wehrdienst jedoch nicht abgeleistet, weil er aufgrund seines Studiums zwei Mal einen Aufschub erhielt. Zuletzt war dieser bis zum 15.03.2015 aufgeschoben. Danach hielt der BF sich nicht mehr im Gebiet unter Kontrolle der syrischen Regierung auf. Der BF hat keinen offiziellen schriftlichen Befehl zur Einberufung erhalten. Der BF wurde von der syrischen Regierung weder zum Wehrdienst einberufen noch wird er von dieser gesucht. Der BF kann sich gegen eine Befreiungsgebühr vom Wehrdienst freikaufen.

Der BF weist keine oppositionelle Gesinnung gegenüber der syrischen Regierung auf und hat an keinen Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen.

Der BF wurde weder festgehalten und gefoltert noch wurde ein Verfahren gegen ihn eingeleitet oder er verurteilt.

Der Bruder des BF, der als Polizist gearbeitet haben soll, wurde im Heimatort schwer verletzt und ist nur sehr eingeschränkt arbeitsfähig. Es kann nicht festgestellt werden, ob dieser tatsächlich Polizist war. Dieser ist nicht desertiert.

Festgestellt wird, dass weder der BF noch dessen Familienangehörige von Behörden der syrischen Regierung bedroht wurden oder sonstige Handlungen oder Maßnahmen gegen ihn bzw diese persönlich gesetzt wurden.

Dem BF droht bei einer Rückkehr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch den syrischen Staat oder durch Mitglieder regierungsfeindlicher oder –freundlicher (bewaffneter) Gruppierungen.

II.3. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:römisch II.3. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren im Wesentlichen auf nachstehenden Quellen:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, Version 11, Stand: 27.03.2024;

EUAA: Country Guidance Syria, April 2024;

EUAA: Syria Country Focus, Oktober 2023;

EUAA: Syria: Targeting of Individuals, September 2022;

UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Ausgabe;

Anfragebeantwortung zu Syrien: Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt (insb. Militär- u. Personalausweise, Strafregister-, Personenstands- und Familienbuchauszüge); Häufigkeit, Erlangung, Vorgehensweise, Preis, Bezahlung, Aushändigung durch Schlepper) [a-12196], August 2023;

ACCORD: Möglichkeit der syrischen Behörden, in den kurdisch kontrollierten Gebieten, in denen die Regierung Präsenz hat (Manbij, Ain Al-Arab, Tal Rifaat, Landstreifen entlang der türkischen Grenze) Personen für den Reservedienst einzuziehen; Personenkontrollen in diesen Gebieten, die einen Aufgriff von Regierungskritikerinnen ermöglichen [a-12197], August 2023;

Staatendokumentation: Themenbericht Syrien – Grenzübergänge, Oktober 2023;

ACCORD: Reisepässe der syrischen Regierung für Männer im wehrdienstfähigen Alter; mögliches Sicherheitsrisiko für diese Personengruppe, im Ausland (insbesondere in der Türkei) einen Reisepass zu beantragen [a-12067-1]“, Jänner 2023.

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-03-08 10:59

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).

Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).

Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024).

Rechtsschutz / Justizwesen

Gebiete unter der Kontrolle des syrischen Regimes

Letzte Änderung 2024-03-08 19:51

Die syrische Verfassung sieht Demokratie (Art. 1, 8, 10, 12), Achtung der Grund- und Bürgerrechte (Art. 33-49), Rechtsstaatlichkeit (Art. 50-53), Gewaltenteilung sowie freie, allgemeine und geheime Wahlen zum Parlament (Art. 57) vor. Faktisch haben diese Prinzipien in Syrien jedoch nie ihre Wirkung entfaltet, da die Ba'ath-Partei durch einen von 1963 bis 2011 geltenden, extensiv angewandten Ausnahmezustand wichtige Verfassungsregeln außer Kraft setzte. Zwar wurde der Ausnahmezustand 2011 beendet, aber mit Ausbruch des bewaffneten Konflikts in Syrien umgehend im Jahr 2012 durch eine genauso umfassende und einschneidende „Anti-Terror-Gesetzgebung“ ersetzt. Sie führte zu einem Machtzuwachs der Sicherheitsdienste und massiver Repression, mit der das Regime auf die anfänglichen Demonstrationen und Proteste sowie den späteren bewaffneten Aufstand großer Teile der Bevölkerung antwortete. Justiz und Gerichtswesen sind von grassierender Korruption und Politisierung durch das Regime geprägt. Laut geltender Verfassung ist der Präsident auch Vorsitzender des Obersten Justizrates (AA 29.3.2023).Die syrische Verfassung sieht Demokratie (Artikel eins,, 8, 10, 12), Achtung der Grund- und Bürgerrechte (Artikel 33 -, 49,), Rechtsstaatlichkeit (Artikel 50 -, 53,), Gewaltenteilung sowie freie, allgemeine und geheime Wahlen zum Parlament (Artikel 57,) vor. Faktisch haben diese Prinzipien in Syrien jedoch nie ihre Wirkung entfaltet, da die Ba'ath-Partei durch einen von 1963 bis 2011 geltenden, extensiv angewandten Ausnahmezustand wichtige Verfassungsregeln außer Kraft setzte. Zwar wurde der Ausnahmezustand 2011 beendet, aber mit Ausbruch des bewaffneten Konflikts in Syrien umgehend im Jahr 2012 durch eine genauso umfassende und einschneidende „Anti-Terror-Gesetzgebung“ ersetzt. Sie führte zu einem Machtzuwachs der Sicherheitsdienste und massiver Repression, mit der das Regime auf die anfänglichen Demonstrationen und Proteste sowie den späteren bewaffneten Aufstand großer Teile der Bevölkerung antwortete. Justiz und Gerichtswesen sind von grassierender Korruption und Politisierung durch das Regime geprägt. Laut geltender Verfassung ist der Präsident auch Vorsitzender des Obersten Justizrates (AA 29.3.2023).

Das Justizsystem Syriens besteht aus Zivil-, Straf-, Militär-, Sicherheits- und religiösen Gerichten sowie einem Kassationsgericht. Gerichte für Personenstandsangelegenheiten regeln das Familienrecht (SLJ 5.9.2016). Der Konflikt in Syrien hat das bereits zuvor schwache Justizsystem weiter ausgehöhlt (ÖB Damaskus 1.10.2021). Die Unabhängigkeit syrischer Straf-, Zivil- oder Verwaltungsgerichte ist unverändert nicht gewährleistet, diese werden im Gegenteil vom Regime für politische Zwecke missbraucht. Vor allem vor Strafgerichten ist eine effektive Verteidigung in Fällen mit politischem Hintergrund praktisch nicht möglich. Immer wieder werden falsche Geständnisse durch Folter und Drohungen durch die Anklage erpresst und seitens der Gerichte weitestgehend vorbehaltlos akzeptiert (AA 2.2.2024). In Syrien vorherrschend und von langer Tradition ist die Diskrepanz zwischen dem geschriebenen Recht und der Umsetzung der Gesetze in der Praxis. Die in den letzten Jahren noch zugenommene und weitverbreitete Korruption hat diese Diskrepanz noch zusätzlich verstärkt. Die Rechtsstaatlichkeit ist schwach ausgeprägt, wenn nicht mittlerweile gänzlich durch eine Situation der Straffreiheit untergraben, in der Angehörige von Sicherheitsdiensten ohne strafrechtliche Konsequenzen und ohne jegliche zivile Kontrolle operieren können (ÖB Damaskus 1.10.2021). Richter und Staatsanwälte müssen im Grunde genommen der Ba'ath-Partei angehören und sind in der Praxis der politischen Führung verpflichtet (FH 9.3.2023).

Tausende von Gefangenen wurden monatelang oder jahrelang ohne Kontakt zur Außenwelt ("incommunicado") festgehalten, bevor sie ohne Anklage oder Gerichtsverfahren freigelassen wurden, während viele andere im Gefängnis starben (USDOS 20.3.2023).

Anti-Terror-Gerichte (CTC)

2012 wurde in Syrien ein Anti-Terror-Gericht (Counter Terrorism Court - CTC) eingerichtet. Dieses soll Verhandlungen aufgrund "terroristischer Taten" gegen Zivilisten und Militärpersonal führen, wobei die Definition von Terrorismus im entsprechenden Gesetz sehr weit gefasst ist (SJAC 9.2018). Die „Terrorismus-Gerichte“ sind außerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens tätig (ÖB Damaskus 1.10.2021). Anklagen gegen Personen, die vor das CTC gebracht werden, beinhalten: das Finanzieren, Fördern und Unterstützen von Terrorismus; die Teilnahme an Demonstrationen; das Schreiben von Stellungnahmen auf Facebook; die Kontaktierung von Oppositionellen im Ausland; den Waffenschmuggel an bewaffnete Oppositionelle; das Liefern von Nahrungsmitteln, Hilfsgütern und Medizin in von der Opposition kontrollierte Gebiete (NMFA 5.2020).

Das Syrian Network for Human Rights (SNHR) und andere Quellen betonen, dass sowohl der Gerichtsprozess im CTC als auch die Gesetzgebung, auf deren Basis dieser Gerichtshof agiert offenkundig internationales Menschenrecht und fundamentale rechtliche Standards verletzen. Diese Verletzungen beinhalten: willkürliche Verhaftungen, unter Folter erzwungene Geständnisse als Beweismittel, geschlossene Gerichtssitzungen unter Ausschluss der Medien, das Urteilen des Gerichts über Zivilisten, Minderjährige und Militärangehörige gleichermaßen, die Ernennung der Richter durch den Präsidenten, die Nicht-Zulässigkeit von ZeugInnen der/des Angeklagten, usw. (NMFA 6.2021). Das normale juristische Prozedere gilt bei keinem der Fälle vor den CTCs. Eine Berufung gegen Urteile ist nicht möglich (BS 23.2.2022).

Mangels Definition von "Terrorismus" und mit "Terrorismus" als Generalvorwurf gegen jede Form von abweichender Meinung werden die Anti-Terrorismus-Gerichte als "politisch" kategorisiert (BS 23.3.2022), und vor allem auch viele Oppositionelle werden dabei als "Terroristen" angeführt (ÖB Damaskus 1.10.2021). Die Anti-Terror-Gerichte dienen insbesondere dem Zweck, politische Gegner und Personen, die sich für politischen Wandel und Menschenrechte einsetzen, auszuschalten. Demnach sollen seit Errichtung dieser Gerichte bis Oktober 2020 schätzungsweise mindestens 90.560 Fälle vor diesen Gerichten verhandelt worden sein. Dabei sollen mindestens 20.641 Gefängnisstrafen und mehr als 2.147 Todesurteile verhängt worden sein, davon der Großteil in Abwesenheit der Angeklagten. Vor diesen Gerichten sei Angeklagten in Verfahren, die oftmals nur wenige Minuten dauern, ein Rechtsbeistand verwehrt; sie würden nach glaubhaften Aussagen ehemaliger Häftlinge oftmals gezwungen, Geständnisse ohne Kenntnis des Textes blind zu unterschreiben. Viele der von diesen Gerichten Verurteilten erhielten laut SNHR Haftstrafen zwischen 10 und 20 Jahren, politische Dissidenten häufig bis zu 30 Jahre. In letzteren Fällen sei es wiederholt auch zu außergerichtlichen Hinrichtungen gekommen (AA 2.2.2024).

Undeklarierte Internierungslager, in denen unmenschliche Bedingungen vorherrschen, sind weit verbreitet. Auch Kinder und Frauen werden in diesen Internierungszentren festgehalten. Im Mai 2018 veröffentlichte die syrische Regierung Listen mit Tausenden Namen von in Internierungslagern verstorbenen Bürgern. Eine Aufklärung dieser Todesfälle steht aus (ÖB Damaskus 1.10.2021). Neben Gefängnisstrafen, Zwangsarbeit und der Todesstrafe sieht das Dekret 6372 auch vor, dass das Gericht, jeglichen beweglichen und unbeweglichen Besitz beschlagnahmen kann (SJAC 9.2018). Umfasst ist auch das Eigentum der Familien der Verurteilten und in einigen Fällen sogar ihrer Freunde (ÖB Damaskus 1.10.2021).

Militärgerichte und Feldgerichte

Militäroffiziere können ZivilistInnen sowohl vor Militärgerichte wie auch Feldgerichte stellen, in welchen es den Angeklagten an Prozessrechten fehlt. ZivilistInnen können zwar Berufung gegen die Entscheidungen von Militärgerichten einlegen, aber die Richter der Militärkammer des Kassationsgerichts sind letztlich dem Militär untergeordnet (FH 9.3.2023).

Militär-Feldgerichte sind geheime Gerichte, deren Richter Militärangehörige sind, die keinerlei Ausbildung oder juristischen Hintergrund haben müssen. Inhaftierte haben hierbei nicht die Möglichkeit, einen Anwalt zu beauftragen, und Anwälte können den Sitzungen nicht beiwohnen. Es gibt keine Möglichkeit zum Einspruch, und es fehlt an den Bedingungen für ein faires Gerichtsverfahren (NMFA 6.2021).

Ein befragter Experte beschrieb die Arbeit der Feldgerichte während aktiver Kämpfe in Kriegsgebieten folgendermaßen: "Feldtribunal" bedeutet nicht, dass es in einem großen Gebäude abseits der Front stattfindet, sondern es ist im Grunde ein Tisch mit drei Offizieren. Sie prüfen die Anschuldigungen, und es gibt eine sehr kurze Verhandlung, in der sie die Version der Geschichte des Angeklagten hören. Sie hören auch die Versionen der Offiziere und der Mitsoldaten, und wenn der Angeklagte beispielsweise des Hochverrats für schuldig befunden wird, kann er im Schnellverfahren hingerichtet werden, was bedeutet, dass er an die Wand gestellt und erschossen wird. Während des Konflikts ist es zu derartigen Fällen gekommen. Die Hinrichtungen werden üblicherweise von der Militärpolizei (ash-Shurta al-Askariya) oder dem Militärgeheimdienst durchgeführt (Üngör 15.12.2021).

Andere Gerichte

Die Verwaltung in den von der Regierung kontrollierten Gebieten arbeitet in Routineangelegenheiten mit einer gewissen Zuverlässigkeit, vor allem in Personenstandsangelegenheiten (AA 2.2.2024). Die religiösen Gerichte behandeln das Familien- und Personenstandsrecht und regeln Angelegenheiten wie Eheschließungen, Scheidungen, Erb- und Sorgerecht (IA 7.2017). Hierbei sind Scharia-Gerichte für sunnitische und schiitische Muslime zuständig. Drusen, Christen und Juden haben ihre eigenen gerichtlichen Strukturen. Für diese Gerichte gibt es auch eigene Berufungsgerichte (SLJ 5.9.2016). Manche Personenstandsgesetze wenden die Scharia unabhängig von der Religionszugehörigkeit der Beteiligten an (USDOS 20.3.2023).

Die anhaltende Regierungskampagne zur Konfiszierung von Land und Häusern oder Beschlagnahmung ohne adäquate Entschädigung macht Land- und Immobilienbesitzrechte zu einem sensiblen Thema, bei dem die Justiz nicht unabhängig ist. In diesen Fällen dienen die Gerichte dazu, die Einziehung des Besitzes im Namen des Kampfes gegen "Terrorismus" zu legitimieren. BürgerInnen im Ausland riskieren, dass ihr Besitz beschlagnahmt wird, wenn sie vom Regime mit der Opposition in Verbindung gebracht werden und haben kaum Einspruchsmöglichkeiten. Die Verfügungen zur Durchführung der Konfiszierung werden nur in lokalen Zeitungen bekannt gegeben und sind so vom Ausland nicht zugänglich. Die Kläger müssten persönlich (bei Einsprüchen) in solchen Fällen zugegen sein (BS 23.3.2022).

Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen

Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst

Letzte Änderung 2024-03-11 06:50

Rechtliche Bestimmungen

Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben (PAR 1.6.2011). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 2.2.2024). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die 25. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben (PAR 1.6.2011). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 2.2.2024). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die 25. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023).

Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Stu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten