TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/3 W265 2263139-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.07.2024
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Entscheidungsdatum

03.07.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W265 2263139-2/ 9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.05.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.05.2024 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.09.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 16.09.2021 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er an, syrischer Staatsangehöriger, der der arabischen Volksgruppe angehört und sunnitischer Muslim zu sein. Er habe Syrien vor ca. einem Monat verlassen. Sein Vater, seine Ehefrau, ein Sohn und zwei Töchter würden in Syrien leben. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er im März 2021 einen Einberufungsbefehl für die Reserve der syrischen Armee erhalten habe und nicht zum Militär und im Krieg kämpfen wolle.

3. In der Folge erhob der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Begründend führte er aus, dass die sechsmonatige Entscheidungsfrist seit der Antragstellung verstrichen sei. Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache entscheiden und dem Asylantrag Folge geben. Mit Schreiben vom 23.11.2022, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 25.11.2022, legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Säumisbeschwerde vor. Der Beschwerdeführer und die belangte Behörde legten jeweils Stellungnahmen vor.

4. Mit Erkenntnis vom 23.05.2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde gem. § 8 Abs 1. letzter Satz VwGvG ab. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zugelassen. 4. Mit Erkenntnis vom 23.05.2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde gem. Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGvG ab. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zugelassen.

5. Am 04.07.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen.

Im Rahmen der Einvernahme kündigte der Beschwerdeführer die rechtliche Vertretung mit seiner bisherigen Rechtsvertretung auf. Die rechtliche Vertretung verließ mangels Vertretungsvollmacht die Einvernahme.

Der Beschwerdeführer gab an, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Moslem zu sein. Er sei am 20.02.1983 in der Ortschaft XXXX , Provinz Qamischli, geboren. Er habe sechs Brüder und sieben Schwestern. Seine Mutter sei bereits verstorben. Vier seiner Brüder würden sich in Österreich befinden. Seine Ehefrau und seine vier Kinder würden bei seinem Vater in Syrien leben. Er sei im Jahr 2002 zum Militärdienst eingerückt und habe bis zum 05.05.2005 geleistet. Infolge sei er zwischen dem Libanon und Syrien gependelt. Er habe im Libanon als Fliesenleger, Maler und Fahrer gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, er habe Syrien ausschließlich aufgrund des Reservedienstes verlassen. Er wolle nicht kämpfen und dem Heer dienen. Es herrsche Bürgerkrieg und alle Parteien seien verstrickt. Er habe einen Einberufungsbefehl zum Reservedienst erhalten. Im Falle einer Rückkehr befürchte er die Todesstrafe oder lebenslange Haft.Der Beschwerdeführer gab an, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Moslem zu sein. Er sei am 20.02.1983 in der Ortschaft römisch 40 , Provinz Qamischli, geboren. Er habe sechs Brüder und sieben Schwestern. Seine Mutter sei bereits verstorben. Vier seiner Brüder würden sich in Österreich befinden. Seine Ehefrau und seine vier Kinder würden bei seinem Vater in Syrien leben. Er sei im Jahr 2002 zum Militärdienst eingerückt und habe bis zum 05.05.2005 geleistet. Infolge sei er zwischen dem Libanon und Syrien gependelt. Er habe im Libanon als Fliesenleger, Maler und Fahrer gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, er habe Syrien ausschließlich aufgrund des Reservedienstes verlassen. Er wolle nicht kämpfen und dem Heer dienen. Es herrsche Bürgerkrieg und alle Parteien seien verstrickt. Er habe einen Einberufungsbefehl zum Reservedienst erhalten. Im Falle einer Rückkehr befürchte er die Todesstrafe oder lebenslange Haft.

Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer einen syrischen Führerschein im Original, ein Militärbuch, einen vermeintlichen Einberufungsbefehl, eine Heiratsurkunde, einen Personenregisterauszug und einen vermeintlichen Strafregisterauszug, jeweils in Kopien, vor.

6. Mit Bescheid vom 14.11.2023 des Bundesamts für Fremdenwesen-und Asyl wurde das Verfahren gem. § 16 Abs. 1 VwGVG über die Säumnisbeschwerde vom 31.08.2022 eingestellt. 6. Mit Bescheid vom 14.11.2023 des Bundesamts für Fremdenwesen-und Asyl wurde das Verfahren gem. Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG über die Säumnisbeschwerde vom 31.08.2022 eingestellt.

7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 14.11.2023 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 14.11.2023 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) ab. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine aktuelle, konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr maßgeblicher Intensität, die ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, bezogen auf seine Herkunftsregion, glaubhaft zu machen. Eine Rekrutierung seitens des syrischen Regimes sei nicht maßgeblich wahrscheinlich, zumal der Beschwerdeführer eine konkrete und persönliche Aufforderung den Reservedienst bei der syrischen Armee anzutreten nicht glaubhaft machen konnte. Der vorgelegte Einberufungsbefehl konnte keiner Echtheitsprüfung unterzogen werden und die Angaben des Beschwerdeführers dazu seien widersprüchlich. Eine Rekrutierung im Gebiet unter kurdischer Kontrolle sei nicht maßgeblich wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer könne sich überdies vom Reservedienst freikaufen. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers lasse sich keine asylrechtliche Relevanz ableiten.

8. Der Beschwerdeführer erhob durch seine nun bevollmächtigte Vertretung gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, die am 07.12.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte.8. Der Beschwerdeführer erhob durch seine nun bevollmächtigte Vertretung gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, die am 07.12.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte.

Darin brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er seinen Wehrdienst abgeleistet habe, im reservedienstpflichtigen Alter sei und er den Reservedienst aus Gewissensgründen ablehne. Im Falle einer Einberufung sei der Beschwerdeführer gezwungen, an Verstößen gegen internationales Recht teilzuhaben. Bei einer Rückkehr in das Heimatdorf XXXX könne der Beschwerdeführer aufgrund engmaschiger Kontrollen vom syrischen Regime erfasst und zum Reservedienst eingezogen werden. Eine Rückkehr sei ohne Kontrollen des syrischen Regimes zu passieren nicht möglich. Der Grenzübergang Semalka/Faysh Kabur sei unzumutbar und geschlossen. Dem Beschwerdeführer drohe zudem eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Asylantragstellung im Ausland, und seiner illegalen Ausreise.Darin brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er seinen Wehrdienst abgeleistet habe, im reservedienstpflichtigen Alter sei und er den Reservedienst aus Gewissensgründen ablehne. Im Falle einer Einberufung sei der Beschwerdeführer gezwungen, an Verstößen gegen internationales Recht teilzuhaben. Bei einer Rückkehr in das Heimatdorf römisch 40 könne der Beschwerdeführer aufgrund engmaschiger Kontrollen vom syrischen Regime erfasst und zum Reservedienst eingezogen werden. Eine Rückkehr sei ohne Kontrollen des syrischen Regimes zu passieren nicht möglich. Der Grenzübergang Semalka/Faysh Kabur sei unzumutbar und geschlossen. Dem Beschwerdeführer drohe zudem eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Asylantragstellung im Ausland, und seiner illegalen Ausreise.

9. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und langten am 12.12.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.05.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch insbesondere zu seinen persönlichen Lebensumständen in Syrien, seinen Fluchtgründen und der Situation im Fall einer Rückkehr befragt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil, die Verhandlungsniederschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Fassung vom 27.03.2024, Version 11, die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, vom März 2021, die EUAA Country Guidance Syria vom Februar und Oktober 2023 und April 2024, das Syrien, Arabische Republik – Themendossier: Wehrdienst vom 16.01.2024, update vom 20.03.2024, das Danish Immigration Service (DIS), Syrien, Militärdienst, Jänner 2024, der Themenbericht der Staatendokumentation zu den Grenzübergängen in Syrien vom 25.10.2023 und die ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: „Einberufung von Reservisten der syrischen Arme: Bedarf, Bedingungen, Alter, Dauer, Einsatzbereich, Möglichkeit des Freikaufens“ vom 14.06.2023 wurden in das gegenständliche Verfahren eingebracht. Dem Beschwerdeführer wurden das Zustandekommen und die Bedeutung dieser Berichte erklärt sowie die Möglichkeit eingeräumt, hierzu eine Stellungnahme abzugeben, welche die Rechtsvertretung am Ende der mündlichen Verhandlung einbrachte.

In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer im reservedienstpflichtigen Alter befinde und ein Freikauf nicht möglich sei. Er stamme aus einem Dorf, in welchem die syrische Regierung stark vertreten sei und er dort rekrutiert werden könne. Dabei zitierte die Rechtsvertretung die „ACCORD Anfragebeantwortung zu Möglichkeit der Behörden, in den kurdisch kontrollierten Gebieten Personen für den Reservedienst einzuziehen“ vom 24.08.2023

Zusätzlich zu den im Laufe des Verfahrens bereits eingebrachten Dokumenten, welche dem Akt einliegen, legte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung einen Screenshot einer Ergebnisabfrage der Website des syrischen Verteidigungsministeriums, Fotokopien zum Beweis dafür, dass das Heimatdorf des Beschwerdeführers unter Kontrolle des syrischen Regimes sei und eine Bestätigung des Vorsitzenden der Gemeinde in XXXX , welche besage, dass diese unter Kontrolle des syrischen Staates liege, vor.Zusätzlich zu den im Laufe des Verfahrens bereits eingebrachten Dokumenten, welche dem Akt einliegen, legte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung einen Screenshot einer Ergebnisabfrage der Website des syrischen Verteidigungsministeriums, Fotokopien zum Beweis dafür, dass das Heimatdorf des Beschwerdeführers unter Kontrolle des syrischen Regimes sei und eine Bestätigung des Vorsitzenden der Gemeinde in römisch 40 , welche besage, dass diese unter Kontrolle des syrischen Staates liege, vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und das im Spruch genannte Geburtsdatum. Er ist XXXX Jahre alt, Staatsangehöriger Syriens, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und das im Spruch genannte Geburtsdatum. Er ist römisch 40 Jahre alt, Staatsangehöriger Syriens, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch.

Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX (Schreibweise auch: „ XXXX “), welches sich östlich der Stadt Qamischli im gleichnamigen Bezirk Qamischli, Gouvernement al-Hasaka, befindet. Er wurde dort geboren und ist dort aufgewachsen. Die Schule hat er bis zur sechsten Klasse besucht und anschließend als Fliesenleger und Fahrer gearbeitet. Er war von 2000-2002 im Libanon aufhältig und pendelte danach bis ca. 2014 zwischen Syrien und dem Libanon, ehe er dauerhaft nach XXXX zurückkehrte und dort bis zu seiner endgültigen Ausreise aus Syrien am 14.08.2021 verblieb.Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf römisch 40 (Schreibweise auch: „ römisch 40 “), welches sich östlich der Stadt Qamischli im gleichnamigen Bezirk Qamischli, Gouvernement al-Hasaka, befindet. Er wurde dort geboren und ist dort aufgewachsen. Die Schule hat er bis zur sechsten Klasse besucht und anschließend als Fliesenleger und Fahrer gearbeitet. Er war von 2000-2002 im Libanon aufhältig und pendelte danach bis ca. 2014 zwischen Syrien und dem Libanon, ehe er dauerhaft nach römisch 40 zurückkehrte und dort bis zu seiner endgültigen Ausreise aus Syrien am 14.08.2021 verblieb.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat vier Kinder. Seine Mutter ist verstorben. Er hat sechs Brüder und acht Schwestern, wobei eine bereits verstorben ist. Sein Vater, seine Ehefrau, seine Kinder und zwei seiner Brüder leben noch in XXXX , Syrien. Die Familie des Beschwerdeführers ist in Syrien landwirtschaftlich tätig und hat auch ein Grundstück. Vier seiner Brüder und eine Schwester leben in Österreich. Die anderen Schwestern leben bis auf eine, die in der Türkei aufhältig ist, in Syrien. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt mit seiner Familie.Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat vier Kinder. Seine Mutter ist verstorben. Er hat sechs Brüder und acht Schwestern, wobei eine bereits verstorben ist. Sein Vater, seine Ehefrau, seine Kinder und zwei seiner Brüder leben noch in römisch 40 , Syrien. Die Familie des Beschwerdeführers ist in Syrien landwirtschaftlich tätig und hat auch ein Grundstück. Vier seiner Brüder und eine Schwester leben in Österreich. Die anderen Schwestern leben bis auf eine, die in der Türkei aufhältig ist, in Syrien. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt mit seiner Familie.

Der Beschwerdeführer gelangte schlepperunterstützt nach Österreich, wo er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Er ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.2.1. Der Beschwerdeführer verließ Syrien wegen der allgemein schlechten Situation und des Bürgerkrieges. Der Beschwerdeführer war in Syrien in der Vergangenheit keiner individuellen Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt.

Das Heimatdorf des Beschwerdeführers steht nicht unter Einfluss- oder Kontrolle des syrischen Regimes, sondern unter nahezu ausschließlicher Kontrolle der kurdischen Selbstverwaltung bzw. deren Streitkräfte (Autonomous Administration of North and East Syria - AAENS/YPG/SDF). Festgestellt wird, dass die syrischen staatlichen Behörden (Government of Syria, GoS; syrische Zentralregierung) in den Gebieten der kurdischen Selbstverwaltung (AAENS) keinen Zugriff auf bestimmte Personen haben und dort keine staatliche Macht (ua. Vollstreckung von Einberufungs- oder Haftbefehlen) ausüben können.

Darüber hinaus ist die Region, aus der der Beschwerdeführer stammt, auch ohne Kontakt zu den syrischen Behörden erreichbar.

Der Beschwerdeführer befindet sich im reservedienstpflichtigen Alter und hat den Grundwehrdienst von 03.09.2002 bis 05.05.2005 abgeleistet. Er bekleidete dabei den Rang eines einfachen Rekruten und diente als Wache am Hauptort der politischen Sicherheitsabteilung der syrischen Armee. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen höheren Militärdienstgrad oder Qualifikationen, welche von besonderem Interesse für die syrischen Streitkräfte wären. Er hat keinen Einberufungsbefehl zum Reservedienst erhalten.

Er ist bei einer Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Einziehung oder Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee zum Reservemilitärdienst ausgesetzt.

Schließlich besteht für den Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, sich von der Wehrpflicht des syrischen Regimes durch Zahlung einer Befreiungsgebühr freizukaufen.

1.2.2. Vier Brüder des Beschwerdeführers ( XXXX ) sind in Österreich asylberechtigt. Dem Beschwerdeführer droht auch nicht, aufgrund der Verwandtschaft zu seinen Brüdern die Gefahr seitens des syrischen Regimes verfolgt zu werden. 1.2.2. Vier Brüder des Beschwerdeführers ( römisch 40 ) sind in Österreich asylberechtigt. Dem Beschwerdeführer droht auch nicht, aufgrund der Verwandtschaft zu seinen Brüdern die Gefahr seitens des syrischen Regimes verfolgt zu werden.

1.2.3. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien wegen seiner illegalen Ausreise oder der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die syrische Regierung.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen:

?        Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 11, vom 27.03.2024 (LIB)

?        UNHCR Erwägungen zum Schutzbedarf von syrischen Staatsangehörigen aus März 2021 (UNHCR)

?        EUAA Country Guidance: Syria aus Februar 2023 und vom Oktober 2023 (EUAA)

?        Syrien, Arabische Republik – Themendossier: Wehrdienst vom 16.01.2024, Update vom 20.03.2024

?        ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Voraussetzungen für Einreise syrischer Staatsangehöriger in Gebiete unter Kontrolle der SDF/YPG in Nordostsyrien; Legale Einreise aus dem Irak bzw. der Türkei; Informationen zum Grenzübergang Semalka – Faysh Kabur; Kontrolle der Grenzübergänge zwischen Nordostsyrien und der Türkei/dem Irak [a-11859-1]“ vom 06.05.2022 (vgl. Verweis in: LIB, Version 11, S. 198)?        ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Voraussetzungen für Einreise syrischer Staatsangehöriger in Gebiete unter Kontrolle der SDF/YPG in Nordostsyrien; Legale Einreise aus dem Irak bzw. der Türkei; Informationen zum Grenzübergang Semalka – Faysh Kabur; Kontrolle der Grenzübergänge zwischen Nordostsyrien und der Türkei/dem Irak [a-11859-1]“ vom 06.05.2022 vergleiche Verweis in: LIB, Version 11, Sitzung 198)

?        BFA Staatendokumentation Themenbericht Syrien – Grenzübergänge 25.10.2023

?        Danish Immigration Service (DIS), Syrien, Militärdienst, Jänner 2024

?        ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: „Einberufung von Reservisten der syrischen Arme: Bedarf, Bedingungen, Alter, Dauer, Einsatzbereich, Möglichkeit des Freikaufens“ vom 14.06.2023

-        ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien vom 24.08.2023: Möglichkeit der syrischen Behörden, in den kurdisch kontrollierten Gebieten, in denen die Regierung Präsenz hat (Manbij, Ain Al-Arab, Tal Rifaat, Landstreifen entlang der türkischen Grenze) Personen für den Reservedienst einzuziehen; Personenkontrollen in diesen Gebieten, die einen Aufgriff von Regierungskritiker.innen ermöglichen [a-12197] (vgl. Verweis in: Syrien, Arabische Republik – Themendossier: Wehrdienst vom 16.01.2024, Update vom 20.03.2024, S. Pkt 1.2.2.)-        ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien vom 24.08.2023: Möglichkeit der syrischen Behörden, in den kurdisch kontrollierten Gebieten, in denen die Regierung Präsenz hat (Manbij, Ain Al-Arab, Tal Rifaat, Landstreifen entlang der türkischen Grenze) Personen für den Reservedienst einzuziehen; Personenkontrollen in diesen Gebieten, die einen Aufgriff von Regierungskritiker.innen ermöglichen [a-12197] vergleiche Verweis in: Syrien, Arabische Republik – Themendossier: Wehrdienst vom 16.01.2024, Update vom 20.03.2024, Sitzung Pkt 1.2.2.)

„Politische Lage

Letzte Änderung: 08.03.2024

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).

Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen (AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen (AA 2.2.2024).

Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024).

Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien

Letzte Änderung: 08.03.2024

2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine 'zweite Front' in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, 'Ain al-'Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017).

Im November 2013 - etwa zeitgleich mit der Bildung der syrischen Interimsregierung (SIG) durch die syrische Opposition - rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung (DSA) in den Kantonen Afrîn, Kobanê und Cizîrê aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unter dem kurdischen Wort für "Westen" (Rojava) zusammen. Im Dezember 2015 gründete die PYD mit ihren Verbündeten den Demokratischen Rat Syriens (SDC) als politischen Arm der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) (SWP 7.2018). Die von den USA unterstützten SDF (TWI 18.7.2022) sind eine Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheitengruppen (USDOS 20.3.2023), in dem der militärische Arm der PYD, die YPG, die dominierende Kraft ist (KAS 4.12.2018). Im März 2016 riefen Vertreter der drei Kantone (Kobanê war inzwischen um Tall Abyad erweitert worden) den Konstituierenden Rat des "Demokratischen Föderalen Systems Rojava/Nord-Syrien" (Democratic Federation of Northern Syria, DFNS) ins Leben (SWP 7.2018). Im März 2018 (KAS 4.12.2018) übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrîn mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). Im September 2018 beschloss der SDC die Gründung des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) auf dem Gebiet der drei Kantone (abzüglich des von der Türkei besetzten Afrîn). Darüber hinaus wurden auch Gebiete in Deir-ez Zor und Raqqa (K24 6.9.2018) sowie Manbij, Takba und Hassakah, welche die SDF vom Islamischen Staat (IS) befreit hatten, Teil der AANES (SO 27.6.2022).

Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet 'belohnt' zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an (USDOS 20.3.2023). Türkische Vorstöße auf syrisches Gebiet im Jahr 2019 führten dazu, dass die SDF zur Abschreckung der Türkei syrische Regierungstruppen einlud, in den AANES Stellung zu beziehen (ICG 18.11.2021). Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren (ÖB Damaskus 1.10.2021). Mit Stand Mai 2023 besteht kein entsprechender Vertrag zwischen den AANES und der syrischen Regierung (Alaraby 31.5.2023). Unter anderem wird über die Verteilung von Öl und Weizen verhandelt, wobei ein großer Teil der syrischen Öl- und Weizenvorkommen auf dem Gebiet der AANES liegen (K24 22.1.2023). Normalisierungsversuche der diplomatischen Beziehungen zwischen der Türkei und der syrischen Regierung wurden in den AANES im Juni 2023 mit Sorge betrachtet (AAA 24.6.2023). Anders als die EU und USA betrachtet die Türkei sowohl die Streitkräfte der YPG als auch die Partei PYD als identisch mit der von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und daher als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 2.2.2024).

Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023).Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vergleiche SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023).

Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP [Anm.: Kurdistan Democratic Party - Irak] nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der PYD, welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 1.10.2021).

Seitdem der Islamische Staat (IS) 2019 die Kontrolle über sein letztes Bevölkerungszentrum verloren hat, greift er mit Guerilla- und Terrortaktiken Sicherheitskräfte und lokale zivile Führungskräfte an (FH 9.3.2023). Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021).

Sicherheitslage

Letzte Änderung:08.03.2024

Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022).

Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse

Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Im Wesentlichen gibt es drei Militärkampagnen: Bestrebungen durch eine Koalition den Islamischen Staat zu besiegen, Kampfhandlungen zwischen der Syrischen Regierung und Kräften der Opposition und türkische Militäroperationen gegen syrische Kurden (CFR 24.1.2024). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023).

Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 60 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nord

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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