Entscheidungsdatum
03.07.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
W168 2288680-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geb.: XXXX , Sta: VR - China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2024, Zl: 1385816207/240283535 , beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geb.: römisch 40 , Sta: VR - China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2024, Zl: 1385816207/240283535 , beschlossen:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass Spruchpunkt IV. lautet:A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch IV. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass Spruchpunkt römisch IV. lautet:
"Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.""Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Aus einer Tagesdokumentation bzw. Bericht der Landespolizeidirektion Kärnten vom 17.2.2024 bzw. 18.2.2024 geht hervor, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am 17.02.2024 um 8:30 zu einer Verkehrskontrolle angehalten wurde und festgestellt wurde, dass er in seinem PKW insgesamt sechs unrechtmäßig im Schengenraum aufhältige chinesische Staatsangehörige transportierte, woraufhin er festgenommen wurde und zur API Villach gebracht und in weiterer Folge in die Justizanstalt wegen des Verdachts der Schlepperei als Mitglied der kriminellen Organisation aus Gründen der Tatbegehungs-Flucht- und Verdunkelungsgefahr einzuliefern.
In einer Beschuldigtenvernehmung vom 17.02.2024 führte der BF vor der Landespolizeidirektion Kärnten aus, dass er in China geboren worden sei und mittlerweile seit 21 Jahren in Italien wohnhaft sei. Er sei sich nicht sicher, wann er genau gekommen sei. Der BF sei verheiratet und habe eine Tochter, die 17 Jahre alt sei, aktuell lebe er jedoch nicht mit seiner Familie zusammen. Er sei aktuell auf Arbeitssuche und habe keine richtige Berufsausbildung. Überdies führte der BF an, dass er gesund sei und keine Bekannte oder Verwandte im Schengenraum habe. Er habe keine Bank oder Kreditkarten und könne nur seinen Reisepass sowie seinen Aufenthaltstitel für Italien vorweisen. Er halte sich seit 2003 in Italien auf. Befragt, was aus seiner Sicht gegen die Verhängung einer Rückkehrentscheidung bzw. eines Einreiseverbotes spreche, replizierte der BF, dass ihm in Italien ohnehin ein Aufenthaltsrecht zukomme. Dem BF wurde vorgehalten, dass er durch sein Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährde, sodass seine Ausreise erforderlich sei und nach China abgeschoben werde, aufgrund seines Aufenthaltstitels wieder nach Italien einzureisen. Er könne keine Gründe nennen, die gegen eine Abschiebung nach China spreche. Er habe für eine freiwillige Rückkehr nach China keine finanziellen Mittel.
Mit Urteil des Landesgerichtes (in der Folge: LG) XXXX vom 12.4.2024 zu 12 HV 41/24d, wurde der BF wegen der Begehung des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 und 3 Z 2 FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten – wobei ihm 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden – verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes (in der Folge: LG) römisch 40 vom 12.4.2024 zu 12 HV 41/24d, wurde der BF wegen der Begehung des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins und 3 Ziffer 2, FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten – wobei ihm 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden – verurteilt.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 17.02.2024 wurde dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gegen den BF wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 17.02.2024 wurde dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.) und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.). Gegen den BF wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VI.).
Begründend wurde ausgeführt, dass die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des BF, seiner Lebensumstände und seiner Arbeitslosigkeit, seine triste finanzielle Lage sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren nicht nur geeignet und erforderlich sei, um der vom BF ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hinreichend zu begegnen, sondern im Lichte seiner geringen individuellen Interessen auch verhältnismäßig im engeren Sinne sei. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs.2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Da er als Teilschlepper für eine kriminelle Organisation tätig geworden sei und auch beabsichtigt habe, für eine kriminelle Organisation weitere Fahrten durchzuführen, um so zu einem Einkommen bis zu 5.000 Euro zu gelangen, wäre auch die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes möglich gewesen. Der BF stelle aufgrund des von ihm gezeigten Verhaltens jedenfalls eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, weshalb seine sofortige Ausreise im Sinne der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls geboten sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des BF, seiner Lebensumstände und seiner Arbeitslosigkeit, seine triste finanzielle Lage sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren nicht nur geeignet und erforderlich sei, um der vom BF ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hinreichend zu begegnen, sondern im Lichte seiner geringen individuellen Interessen auch verhältnismäßig im engeren Sinne sei. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz , EMRK genannten Ziele dringend geboten. Da er als Teilschlepper für eine kriminelle Organisation tätig geworden sei und auch beabsichtigt habe, für eine kriminelle Organisation weitere Fahrten durchzuführen, um so zu einem Einkommen bis zu 5.000 Euro zu gelangen, wäre auch die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes möglich gewesen. Der BF stelle aufgrund des von ihm gezeigten Verhaltens jedenfalls eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, weshalb seine sofortige Ausreise im Sinne der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls geboten sei.
Gegen die Entscheidung des BFA vom 17.02.2024 wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Hierin wurde zusammenfassend, insbesondere in Bezug auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, im gegengenständlichen Verfahren fallbezogen ausgeführt, dass das von der Behörde geführte Ermittlungsverfahren grob mangelhaft gewesen sei, da diese ihre konkretisierte Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts nicht nachgekommen sei. Das BFA habe unterlassen, den BF zu seinen genauen Lebensumständen zu befragen und habe sich dadurch kein abschließendes Bild seiner Person machen können. Die belangte Behörde sei ihren Ermittlungspflichten nicht gehörig nachgekommen, wodurch sie zu einem unrichtigen Ergebnis gekommen sei und habe das Verfahren dadurch mit einem wesentlichen Mangel belastet. Die belangte Behörde habe sich im gegenständlichen Bescheid nicht damit auseinandergesetzt, wie lange die vermeintlich vom BF ausgehende Gefährdung zu prognostizieren sei. Im angefochtenen Bescheid finde sich keine nachvollziehbare Begründung seitens der belangten Behörde, warum die Erlassung eines Einreiseverbotes notwendig wäre. Die belangte Behörde habe das Verfahren daher nach mangelhaften Ermittlungsverfahren zusätzlich mit einer mangelhaften Beweiswürdigung und Begründung belastet. Im Ergebnis erweise sich die Erlassung des Einreiseverbotes aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF als nicht erforderlich, jedenfalls als unverhältnismäßig hoch. Die belangte Behörde habe die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens deutlich überschritten. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zur Person des BF:
Der BF führt den im Spruch angeführten Namen, er ist Staatsangehöriger von China und Drittstaatsangehöriger. Die Identität des BF steht fest. Der BF ist gesund und benötigt keine medizinische Behandlung.
Der BF wurde in China geboren, ist verheiratet und hat eine Tochter. Er hat keine Berufsausbildung absolviert und ist aktuell arbeitslos.
Der BF verfügt über eine von 7.7.2017 bis zum 20.8.2027 gültige Aufenthaltsbewilligung für die Republik Italien; er hielt sich vor seiner Einreise in Österreich seit 2003 in Italien auf.
Der BF ist strafgerichtlich nicht unbescholten:
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.04.2024, Zl. 12 HV 41/24d, wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei gemäß § 114 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 FPG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 12.04.2024, Zl. 12 HV 41/24d, wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei gemäß Paragraph 114, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 2, FPG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Dem Urteil liegt zugrunde, dass der BF am 17.2.2024 die rechtswidrige Ein-und Durchreise sechs chinesischer Staatsangehörigen, sohin von mehr als drei Fremden, die über keinen Aufenthaltstitel verfügen, durch Beförderung als Lenker des PKW von einem nicht feststellbaren Ort in Österreich nach Italien, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, gefördert.
Mildernd wurden in die Urteilserwägungen das Geständnis sowie die Unbescholtenheit des BF miteinbezogen.
Der BF hat in Österreich keine Integrationsschritte gesetzt und weist im Bundesgebiet keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte auf. Der BF verfügt in Österreich über keine eigenen, den Lebensunterhalt deckenden Mittel.
Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war und ist nicht geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war und ist nicht geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO.
Der BF ist ein arbeits- und anpassungsfähiger Mensch. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, zumindest anfänglich auch mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten, zur Sicherstellung des Auskommens ist dem BF möglich und zumutbar.
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ liegen nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Die Abschiebung des BF nach China ist zulässig und möglich.
Dem BF droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des BF festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine in China drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe.
Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach China eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach China eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Zur aktuellen Lage in China (zusammengefasst und gekürzt durch das BVwG):
Politische Lage
Letzte Änderung: 13.04.2023
China ist mit rund 1,4 Milliarden Einwohnern das bevölkerungsreichste Land der Welt (AA 19.12.2022). Es ist in 33 Verwaltungseinheiten, 22 Provinzen, die fünf autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) gegliedert (ÖB Peking 12.2021; vgl. AA 19.12.2022). Es gibt sieben Militärzonen, die jeweils verschiedene Provinzen bzw. Teile umfassen (ÖB Peking 12.2021).China ist mit rund 1,4 Milliarden Einwohnern das bevölkerungsreichste Land der Welt (AA 19.12.2022). Es ist in 33 Verwaltungseinheiten, 22 Provinzen, die fünf autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) gegliedert (ÖB Peking 12.2021; vergleiche AA 19.12.2022). Es gibt sieben Militärzonen, die jeweils verschiedene Provinzen bzw. Teile umfassen (ÖB Peking 12.2021).
Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik (VR) China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (BMBF o.D.). Die VR China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) die höchste Autorität verkörpert. Beinahe alle Führungspositionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von KPCh-Mitgliedern bekleidet (USDOS 20.3.2023). Sie ist damit eines von weltweit fünf verbliebenen kommunistischen Einparteiensystemen. Zentral für das politische System Chinas ist der Führungsanspruch der KPCh, der auch in der Verfassung verankert ist. Andere politische Organisationen, Medien, Zivilgesellschaft und r