TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/4 W278 2284604-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.07.2024
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Entscheidungsdatum

04.07.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W278 2284604-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit SYRIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2023, Zahl 1342185308/230274148, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit SYRIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2023, Zahl 1342185308/230274148, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2024, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein syrischer Staatsangehöriger reiste am 04.02.2023 mit dem Flugzeug aus Riad kommend ohne einen Schengen-Visum in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.

In der Erstbefragung des BF am 05.02.2023 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, dass er 16 Jahre alt gewesen sei, als er mit seiner Familie aus Syrien wegen dem Krieg ausreisen habe müssen. Jetzt sei er aus Saudi-Arabien ausgereist, weil er Angst habe nach Syrien abgeschoben zu werden. Er könne nicht nach Syrien zurück, weil er zum Militär eingezogen werde und er nicht kämpfen wolle. Außerdem gebe es keine Sicherheit in Syrien und es herrsche noch Krieg. Er habe Angst um sein Leben und vor dem Militär.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) führte am 14.12.2023 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch eine niederschriftliche Befragung des BF durch. Dabei führte er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, er habe Syrien wegen dem Grundwehrdienst verlassen, welchen er nicht leisten wolle. Deshalb werden seine Brüder und er von der syrischen Regierung gesucht. Er habe keinen Einberufungsbefehl erhalten, weil er mit seiner Schwester und seiner Mutter Ende 2013/ Anfang 2014 aus Syrien ausgereist und noch jung gewesen sei. Bei einer Rückkehr hätte er Angst vor der ungewissen Zukunft und vor dem Krieg.

3. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 14.12.2023 (zugestellt am 28.12.2023) den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab. Es erkannte dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III).3. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 14.12.2023 (zugestellt am 28.12.2023) den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) ab. Es erkannte dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch III).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht habe festgestellt werden können, dass der BF in Syrien aufgrund einer persönlich gegen ihn gerichteten Verfolgung oder Bedrohung im Zusammenhang mit dem Wehrdienst bedroht sei, weil der BF diesbezüglich nichts Konkretes vorgebracht habe. Der BF habe weder einen Einberufungsbefehl oder ähnliches zum Wehrdienst erhalten und sei darüber hinaus lange vor einem möglichen Militärdienst aus Syrien ausgereist. Es habe daher aus den minimalistischen und detailarmen Angaben keinerlei individuelle Verfolgungsgefahr für den BF erkannt werden können. Er habe seinen Herkunftsstaat aufgrund des vorherrschenden Bürgerkriegs verlassen.

4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF mit Schriftsatz vom 10.01.2024 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. In dieser wird zusammengefasst ausgeführt, der BF sei im Jahr 2013 noch als Minderjähriger mit seiner Mutter und zwei weiteren Geschwistern nach Jordanien und dann weiter nach Saudi-Arabien gereist und sei daher zu diesem Zeitpunkt noch nicht zum Wehrdienst einberufen worden. Eine Rückkehr nach Syrien des mittlerweile volljährigen BF komme nicht in Frage, weil er die Rekrutierung durch das Regime bzw. den kurdischen Milizen befürchte. Er wolle nicht zum Militär und gegen die eigenen Landsleute kämpfen. Durch die Teilnahme am Krieg in Syrien wäre der BF einer erheblichen Gefahr für sein Leben ausgesetzt. Im Falle einer Rückkehr drohe dem BF asylrechtlich relevante Verfolgung: er sei im wehrfähigen Alter und entzog sich der möglichen Einberufung. Daher drohe ihm die Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Kräfte und dem syrischen Regime sowie weiteren Bürgerkriegsparteien, den dem Bundesamt als spezialisierte Behörde müsse der Umstand bekannt sein, dass Personen von 18-42 Jahren der Wehrdienstpflicht unterstellt seien. Die Behörde habe ihre Länderfeststellungen zur Situation in Syrien teilweise auf unvollständige Länderberichte gestützt und ihre eigenen Berichte nur unvollständig ausgewertet. Der BF stamme zwar aus einer Region, welche nicht einheitlich unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehe, dennoch bestehe aufgrund der Einreise, welche nur über einen vom syrischen Regime kontrollierten Grenzübergang oder Flughafen möglich sei, die Gefahr, direkt bei der Einreise rekrutiert zu werden. Für den BF sei es nicht möglich, sich der Zwangsrekrutierung zu widersetzen, weil es dazu keine legale Möglichkeit gebe. Im Falle einer Widersetzung würden dem BF Inhaftierung, Folter und möglicherweise die Hinrichtung bzw. das „Verschwindenlassen“ und damit eine Verfolgung aufgrund der ihm unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung drohen. Auch in den von den kurdischen Milizen kontrollierten Gebieten komme es zu Zwangsrekrutierungen von jungen Männern. Die Herkunftsregion des BF stehe aktuell unter der Kontrolle der kurdischen Kräfte und auch wenn der BF in der Region selbst nicht mit einer Rekrutierung durch das syrische Regime zu rechnen habe, stelle vor allem die Einreise in die Region ein gravierendes Problem dar, weil der BF nur über einen vom syrischen Regime kontrollierten Grenzübergang oder Flughafen legal einreisen könne. Die Situation der Einreise in das Selbstverwaltungsgebiet bleibe auch in Zukunft unsicher, kompliziert und stelle sich aus diesen Gründen als unzumutbar und daher unmöglich dar. Zu der Möglichkeit, sich vom Militärdienst freizukaufen, gehe aus sämtlichen Länderberichten hervor, dass aufgrund des hohen Maßes an Willkür der syrischen Regierung, dennoch mit einer Einberufung gerechnet werden müsse. Insgesamt erweise sich die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid zusammenfassend als äußerst unschlüssig und hätte dem BF bei korrekter Würdigung der Sach- und Rechtslage der Status des Asylberechtigten zugesprochen werden müssen.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF mit Schriftsatz vom 10.01.2024 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. In dieser wird zusammengefasst ausgeführt, der BF sei im Jahr 2013 noch als Minderjähriger mit seiner Mutter und zwei weiteren Geschwistern nach Jordanien und dann weiter nach Saudi-Arabien gereist und sei daher zu diesem Zeitpunkt noch nicht zum Wehrdienst einberufen worden. Eine Rückkehr nach Syrien des mittlerweile volljährigen BF komme nicht in Frage, weil er die Rekrutierung durch das Regime bzw. den kurdischen Milizen befürchte. Er wolle nicht zum Militär und gegen die eigenen Landsleute kämpfen. Durch die Teilnahme am Krieg in Syrien wäre der BF einer erheblichen Gefahr für sein Leben ausgesetzt. Im Falle einer Rückkehr drohe dem BF asylrechtlich relevante Verfolgung: er sei im wehrfähigen Alter und entzog sich der möglichen Einberufung. Daher drohe ihm die Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Kräfte und dem syrischen Regime sowie weiteren Bürgerkriegsparteien, den dem Bundesamt als spezialisierte Behörde müsse der Umstand bekannt sein, dass Personen von 18-42 Jahren der Wehrdienstpflicht unterstellt seien. Die Behörde habe ihre Länderfeststellungen zur Situation in Syrien teilweise auf unvollständige Länderberichte gestützt und ihre eigenen Berichte nur unvollständig ausgewertet. Der BF stamme zwar aus einer Region, welche nicht einheitlich unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehe, dennoch bestehe aufgrund der Einreise, welche nur über einen vom syrischen Regime kontrollierten Grenzübergang oder Flughafen möglich sei, die Gefahr, direkt bei der Einreise rekrutiert zu werden. Für den BF sei es nicht möglich, sich der Zwangsrekrutierung zu widersetzen, weil es dazu keine legale Möglichkeit gebe. Im Falle einer Widersetzung würden dem BF Inhaftierung, Folter und möglicherweise die Hinrichtung bzw. das „Verschwindenlassen“ und damit eine Verfolgung aufgrund der ihm unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung drohen. Auch in den von den kurdischen Milizen kontrollierten Gebieten komme es zu Zwangsrekrutierungen von jungen Männern. Die Herkunftsregion des BF stehe aktuell unter der Kontrolle der kurdischen Kräfte und auch wenn der BF in der Region selbst nicht mit einer Rekrutierung durch das syrische Regime zu rechnen habe, stelle vor allem die Einreise in die Region ein gravierendes Problem dar, weil der BF nur über einen vom syrischen Regime kontrollierten Grenzübergang oder Flughafen legal einreisen könne. Die Situation der Einreise in das Selbstverwaltungsgebiet bleibe auch in Zukunft unsicher, kompliziert und stelle sich aus diesen Gründen als unzumutbar und daher unmöglich dar. Zu der Möglichkeit, sich vom Militärdienst freizukaufen, gehe aus sämtlichen Länderberichten hervor, dass aufgrund des hohen Maßes an Willkür der syrischen Regierung, dennoch mit einer Einberufung gerechnet werden müsse. Insgesamt erweise sich die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid zusammenfassend als äußerst unschlüssig und hätte dem BF bei korrekter Würdigung der Sach- und Rechtslage der Status des Asylberechtigten zugesprochen werden müssen.

5. Das Bundesamt legte die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens am 17.01.2024 dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) zur Entscheidung vor.

6. Am 30.04.2024 fand vor dem BVwG in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF ausführlich zu seinen persönlichen Lebensumständen und seinen Fluchtgründen befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der mündlichen Verhandlung teil (OZ 4). Ergänzend brachte der erkennende Richter die aktuellen Länderinformationen zu Syrien in das Verfahren ein und gab die Rechtsvertretung des BF eine abschließende Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und zum Verfahrensgang des BF:

1.1.1. Der BF ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger, heißt XXXX , wurde am XXXX in Syrien geboren, gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum islamisch-sunnitischen Glauben. Seine Erstsprache ist Arabisch und außerdem spricht er etwas Englisch und Deutsch. Seine Identität steht fest.1.1.1. Der BF ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger, heißt römisch 40 , wurde am römisch 40 in Syrien geboren, gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum islamisch-sunnitischen Glauben. Seine Erstsprache ist Arabisch und außerdem spricht er etwas Englisch und Deutsch. Seine Identität steht fest.

Der BF ist ledig und hat keine Kinder.

1.1.2. Der BF stammt aus der Stadt XXXX im gleichnamigen Gouvernement, wo er im Familienverband (Eltern und Geschwistern) aufwuchs und für 10 Jahre die Grundschule besuchte, bis er im Alter von 16 Jahren (im Jahr 2013) gemeinsam mit seiner Mutter und zwei weiteren Geschwistern legal nach Jordanien und dann weiter nach Saudi-Arabien ausreiste. In Saudi-Arabien lebte und arbeitete der BF u.a. in Cafeterias, bei der Anbringung von Apparaten für die Wassergewinnung und in der XXXX Bank bei der Schuldeneintreibung für ca. 10 Jahre bis zu seiner Weiterreise nach Europa im Jahr 2023 und erwirtschaftete monatlich ca. 1.000 EUR.1.1.2. Der BF stammt aus der Stadt römisch 40 im gleichnamigen Gouvernement, wo er im Familienverband (Eltern und Geschwistern) aufwuchs und für 10 Jahre die Grundschule besuchte, bis er im Alter von 16 Jahren (im Jahr 2013) gemeinsam mit seiner Mutter und zwei weiteren Geschwistern legal nach Jordanien und dann weiter nach Saudi-Arabien ausreiste. In Saudi-Arabien lebte und arbeitete der BF u.a. in Cafeterias, bei der Anbringung von Apparaten für die Wassergewinnung und in der römisch 40 Bank bei der Schuldeneintreibung für ca. 10 Jahre bis zu seiner Weiterreise nach Europa im Jahr 2023 und erwirtschaftete monatlich ca. 1.000 EUR.

1.1.3. Die Herkunftsregion XXXX des BF liegt im nicht von der syrischen Regierung beherrschten Gebiet. XXXX liegt im kurdischen Autonomiegebiet (Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien, AANES).1.1.3. Die Herkunftsregion römisch 40 des BF liegt im nicht von der syrischen Regierung beherrschten Gebiet. römisch 40 liegt im kurdischen Autonomiegebiet (Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien, AANES).

1.1.4. In Syrien leben noch entfernte Verwandte (Cousins) und Freunde mit denen der BF auch von Österreich aus in Kontakt steht. Seine Mutter und drei Schwestern sowie ein Bruder leben in Saudi-Arabien, welcher in der Abwasserbehandlung arbeitet. Außerdem wohnt ein Bruder des BF in Deutschland, dieser arbeitet im Management und erhielt die deutsche Staatsbürgerschaft. Ein weiterer Bruder des BF ist in der Türkei aufhältig, welcher Maler bzw. Anstreicher ist. Sein Vater ist bereits verstorben; dass er vom syrischen Regime getötet wurde, ist nicht glaubhaft.

1.1.5. Er reiste am 04.02.2023 von Saudi-Arabien mit dem Flugzeug unrechtmäßig in das Bundesgebiet ohne gültigen Schengen-Visum ein und stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 14.12.2023 (zugestellt am 28.12.2023) wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben (Spruchpunkt II.) und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Der BF erhob fristgerecht am 10.01.2024 Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides. Der Status des BF des subsidiär Schutzberechtigten erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 14.12.2023 (zugestellt am 28.12.2023) wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben (Spruchpunkt römisch II.) und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Der BF erhob fristgerecht am 10.01.2024 Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides. Der Status des BF des subsidiär Schutzberechtigten erwuchs in Rechtskraft.

1.1.6. Der BF ist gesund und leidet an keiner schweren (lebensbedrohenden) psychischen oder physischen Erkrankung.

Er ist arbeitsfähig und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zum Fluchtvorbringen des BF:

Der BF befindet sich mit seinen 27 Jahren im wehrpflichtigen Alter hinsichtlich des gesetzlich vorgesehenen Militärdienstes beim syrischen Regime im Gebiet unter dessen Kontrolle, aber nicht auch hinsichtlich des gesetzlich vorgesehenen Wehrdienstes („Selbstverteidigungspflicht“) der kurdischen Streitkräfte in deren selbsternannten Autonomiegebiet. Der BF leistete weder den Grundwehrdienst bei den syrischen Streitkräften noch die Selbstverteidigungspflicht bei den Kurden und erhielt kein Wehrdienstbuch noch einen Einberufungsbefehl. Der BF wurde bisher weder vom syrischen Regime noch von den kurdischen Streitkräften zwangsrekrutiert. Der BF hat den Wehrdienst daher noch nicht verweigert, sondern sich einer in der Zukunft wahrscheinlichen Einberufung durch seine Ausreise entzogen.

Er war in Syrien keiner persönlichen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF als Minderjähriger in Syrien im Jahr 2012 bei Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen hat. Er ist darüber hinaus nie politisch, regimekritisch, journalistisch, öffentlichkeitswirksam, sowie auch nicht Mitglied einer politischen Partei oder anderen oppositionellen Gruppierung aufgetreten. Der BF hat keine Handlungen gesetzt, die ihn mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ins Blickfeld der syrischen Regierung oder der örtlichen Kräfte gebracht haben. Er hat keine Straftaten begangen und war nie inhaftiert, es liegt kein Haftbefehl vor und es läuft keine Fahndung. Weder der BF noch seine Angehörigen hatten in Syrien Probleme mit den staatlichen Stellen oder einer anderen Gruppe. Er verließ bereits im Jahr 2013 als 16-Jähriger legal gemeinsam mit seiner Mutter und zwei Geschwistern Syrien.

Der BF stammt aus der Stadt XXXX im selbsternannten kurdischen Autonomiegebiet (Autonomous Adminsitration of North and East Syria, AANES).Der BF stammt aus der Stadt römisch 40 im selbsternannten kurdischen Autonomiegebiet (Autonomous Adminsitration of North and East Syria, AANES).

Dem BF droht in seiner Herkunftsregion aktuell nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Verpflichtung zur Absolvierung seines Militärdienstes beim syrischen Regime und auch keine Bestrafung durch das syrische Regime aufgrund seines Entzugs vom Wehrdienst durch seine legale Ausreise und nunmehrigen Auslandsaufenthalt. Das syrische Regime ist nicht in der Lage, in Gebieten, die unter Kontrolle der Kurden stehen, zu rekrutieren oder Wehrdienstverweigerer oder Oppositionelle zu verhaften und zu bestrafen. Das Assad-Regime hat keinen Zugriff auf das Heimatgebiet des BF, um entsprechende Maßnahmen zu setzen und Rekrutierungen durchzuführen, ebenso droht dem BF auch keine Auslieferung an das syrische Regime.

Selbst im Falle der hypothetischen Einberufung zum Militärdienst der syrischen Armee, würde dem Beschwerdeführer aber aufgrund der Nichtableistung des Wehrdienstes keine oppositionelle politische Gesinnung durch die syrische Regierung unterstellt.

Dem BF droht auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Syrien die Einberufung zum kurdischen Dienst im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht.

Auch eine Bedrohung oder Gefährdung des BF durch die Kurden aufgrund der Nichtableistung der Selbstverteidigungspflicht ist nicht maßgeblich wahrscheinlich. Einer Entziehung der Selbstverteidigungspflicht durch die Ausreise des BF wird nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von den kurdischen Autonomiebehörden als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung angesehen.

Ebenso wird auch eine Reflexverfolgung des BF durch die Kurden, weil seine Brüder entweder gemeinsam mit ihm oder auch davor und danach Syrien verlassen haben im konkreten Fall nicht als maßgeblich Wahrscheinlich erachtet. Einer Verfolgung aus ethnischen oder religiösen Motiven war der BF nicht ausgesetzt – es gibt auch keinen Hinweis, dass ihm eine solche drohen würde.

Dem BF ist es möglich in das kurdische Autonomiegebiet über die syrisch-irakische Grenze im Osten einzureisen und weiter in seine Herkunftsregion zu reisen ohne in Kontakt zum syrischen Assad-Regime zu kommen. Ihm droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine sofortige Einziehung zum Militärdienst beim Grenzübertritt oder eine Inhaftierung bei der Einreise und Weiterreise zu seinem Herkunftsort.

Ebenso wenig droht dem BF allein wegen seiner Herkunft aus einem oppositionellem Gebiet, aufgrund seiner Ausreise oder der Asylantragstellung die Gefahr der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt. Der BF wird nicht aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer oppositionellen Famile verfolgt.

Es wird festgestellt, dass der BF im Fall einer fiktiven Rückkehr nach Syrien aus Gründen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter keiner konkreten Gefährdung ausgesetzt ist.

1.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationen

-        die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien aus dem COI-CMS (Country of Origin Information-Content Management System), Version 11 vom 27.03.2024;

-        Danish Immigration Service (DIS), Syria: Treatment upon return vom Mai 2022;

-        Auszug aus der ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Möglichkeit der syrischen Behörden, in den kurdisch kontrollierten Gebieten, in denen die Regierung Präsenz hat (Manbij, Ain Al-Arab, Tal Rifaat, Landstreifen entlang der türkischen Grenze) Personen für den Reservedienst einzuziehen; Personenkontrollen in diesen Gebieten, die einen Aufgriff von Regierungskritiker·innen ermöglichen [a-12197] vom 24.08.2023;

-        Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188] 6. September 2023;

-        Turkey_Syria_Border_Crossing_Status_Update_20230418 _EN (1).pdf OCHA 18.04.2023 und

-        Syrien Grenzübergänge COI CMS Version 1, 25.10.2023

auszugsweise wiedergegeben:

1.3.1. Zur Gebietskontrolle und Sicherheitslage

Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien aus dem COI-CMS, Version 11 vom 27.03.2024:

Politische Lage

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).

Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen (AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen (AA 2.2.2024).

Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024).

Syrische Arabische Republik

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023).

Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige (USDOS 20.3.2023). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten (FH 9.3.2023). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich (AA 29.3.2023).

Dem ehemaligen Berater des US-Außenministeriums Hazem al-Ghabra zufolge unterstützt Syrien beinahe vollständig die Herstellung und Logistik von Drogen, weil es eine Einnahmemöglichkeit für den Staat und für Vertreter des Regimes und dessen Profiteure darstellt (Enab 23.1.2023). Baschar al-Assad mag der unumschränkte Herrscher sein, aber die Loyalität mächtiger Warlords, Geschäftsleute oder auch seiner Verwandten hat ihren Preis. Beispielhaft wird von einer vormals kleinkriminellen Bande berichtet, die Präsident Assad in der Stadt Sednaya gewähren ließ, um die dort ansässigen Christen zu kooptieren, und die inzwischen auf eigene Rechnung in den Drogenhandel involviert ist. Der Machtapparat hat nur bedingt die Kontrolle über die eigenen Drogennetzwerke. Assads Cousins, die Hisbollah und Anführer der lokalen Organisierten Kriminalität haben kleine Imperien errichtet und geraten gelegentlich aneinander, wobei Maher al-Assad, der jüngere Bruder des Präsidenten und Befehlshaber der Vierten Division, eine zentrale Rolle bei der Logistik innehat. Die Vierte Division mutierte in den vergangenen Jahren 'zu einer Art Mafia-Konglomerat mit militärischem Flügel'. Sie bewacht die Transporte und Fabriken, kontrolliert die Häfen und nimmt Geld ein. Maher al-Assads Vertreter, General Ghassan Bilal, gilt als der operative Kopf und Verbindungsmann zur Hisbollah (Spiegel 17.6.2022).

Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 2.2.2024).

Institutionen und Wahlen

Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Art. 113 der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Artikel 113, der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).

Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Art. 85 vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.5.2021; vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als 'weder frei noch fair' und als 'betrügerisch', und die Opposition nannte sie eine 'Farce' (Standard 28.5.2021).Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Artikel 85, vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.5.2021; vergleiche Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als 'weder frei noch fair' und als 'betrügerisch', und die Opposition nannte sie eine 'Farce' (Standard 28.5.2021).

Das Parlament hat nicht viel Macht. Dekrete werden meist von Ministern und Ministerinnen vorgelegt, um ohne Änderungen vom Parlament genehmigt zu werden. Sitze im Parlament oder im Kabinett dienen nicht dazu, einzelne Machtgruppen in die Entscheidungsfindung einzubinden, sondern dazu, sie durch die Vorteile, die ihnen ihre Positionen verschaffen, zu kooptieren (BS 23.2.2022). Im Juli 2020 fanden die Wahlen für das "Volksrat" genannte syrische Parlament mit 250 Sitzen statt, allerdings nur in Gebieten, in denen das Regime präsent ist. Auch diese Wahlen wurden durch die weitverbreitete Vertreibung der Bevölkerung beeinträchtigt. Bei den Wahlen gab es keinen nennenswerten Wettbewerb, da die im Exil lebenden Oppositionsgruppen nicht teilnahmen und die Behörden keine unabhängigen politischen Aktivitäten in dem von ihnen kontrollierten Gebiet dulden. Die regierende Ba'ath-Partei und ihre Koalition der Nationalen Progressiven Front erhielten 183 Sitze. Die restlichen 67 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten, die jedoch alle als regierungstreu galten (FH 9.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 33,7 Prozent (BS 23.2.2022). Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlfälschung und der politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, welche das Regime im Zuge des Konflikts unterstützten (WP 22.7.2020).

Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass eine Manipulation des Regimes möglich ist. Syrische Bürger können überall innerhalb der vom Regime kontrollierten Gebiete wählen, und es gibt keine Liste der registrierten Wähler in den Wahllokalen und somit keinen Mechanismus zur Überprüfung, ob Personen an verschiedenen Wahllokalen mehrfach gewählt haben. Aufgrund der Vorschriften bei Reihungen auf Wahllisten sind alternative Kandidaten standardmäßig nur ein Zusatz zu den Kandidaten der Ba'ath-Partei (MEI 24.7.2020). Die vom Regime und den Nachrichtendiensten vorgenommene Reihung auf der Liste ist damit wichtiger als die Unterstützung durch die Bevölkerung oder Stimmen. Wahlen in Syrien dienen nicht dem Finden von Entscheidungsträgern, sondern der Aufrechterhaltung der Fassade von demokratischen Prozessen durch den Staat nach außen. Sie fungieren als Möglichkeit, relevante Personen in Syrien quasi zu managen und Loyalisten dazu zu zwingen, ihre Hingabe zum Regime zu demonstrieren (BS 23.2.2022). Zudem gilt der Verkauf öffentlicher Ämter an reiche Personen, im Verbund mit entsprechend gefälschten Wahlergebnissen, als zun

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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