TE Bvwg Beschluss 2024/7/5 W113 2275253-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.07.2024
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Entscheidungsdatum

05.07.2024

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §60
B-VG Art133 Abs4
MOG 2007 §6
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 §7
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W113 2275253-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Katharina David über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , vertreten durch Dr. Schartner § Mag Kofler Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22207395010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Katharina David über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , vertreten durch Dr. Schartner Paragraph Mag Kofler Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22207395010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022:

A)

Der Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarmarkt Austria zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. XXXX , vertreten durch Dr. Schartner § Mag Kofler Rechtsanwälte GmbH (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) war im Antragsjahr 2022 Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX und stellte einen Mehrfachflächen-Antrag (MFA) für das Antragsjahr 2022.1. römisch 40 , vertreten durch Dr. Schartner Paragraph Mag Kofler Rechtsanwälte GmbH (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) war im Antragsjahr 2022 Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. römisch 40 und stellte einen Mehrfachflächen-Antrag (MFA) für das Antragsjahr 2022.

2. Am 23. und 24.05.2022 fand am Betrieb des BF eine Vor-Ort-Kontrolle betreffend die Rinderkennzeichnung und Registrierung statt, bei der Beanstandungen festgestellt wurden.

3. Mit angefochtenem Bescheid vom 10.01.2023 wurden Direktzahlungen (DIZA) in Höhe von EUR 28.743,98 gewährt. Auf die Basisprämie entfielen EUR 17.918,50, auf die Greeningprämie EUR 8.063,33 und auf die gekoppelte Stützung EUR 2.762,15. Grundlage dafür waren: 112,7790 vorhandene Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche von 179,4614 ha und eine ermittelte Fläche von 179,1349 ha. Aufgrund von CC-Verstößen wurde ein Abzug von 20 % in Höhe von EUR 7.185,99 verrechnet.

4. Gegen diesen Bescheid wurde eine Beschwerde vom 07.02.2022 eingebracht, der angefochtene Bescheid insbesondere wegen mangelnder Sachverhaltsdarstellung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und unrichtiger Beweiswürdigung angefochten und seine Abänderung dahingehend beantragte, dass dem Beschwerdeführer der Prämienbetrag in voller Höhe ausbezahlt und kein Abzug wegen Cross Compliance-Verstößen (EUR 7.185,99) vorgenommen wird. Zur Begründung wird vorgebracht wie folgt:

Mit dem angefochtenen Bescheid nimmt die Behörde einen Abzug wegen Cross Compliance-Verstößen vor (Kürzungsbetrag in Höhe von EUR 7.185,99) und führt in der Begründung aus, dass beim Beschwerdeführer kein fahrlässiger Verstoß gegen Cross-Compliance Regeln sondern vielmehr ein vorsätzliches Verhalten vorgelegen habe; er habe Lebendgeburten nicht/ oder zu spät gemeldet und habe er auch teilweise keine Verendungsmeldungen vorgenommen. Im Übrigen sei es auch zu falschen Geburtsmeldungen gekommen.

Diese Begründung hält einer näheren Überprüfung zweifelsohne nicht stand. Der angefochtene Bescheid ist sowohl materiell- als auch verfahrensrechtlich verfehlt.

Zur Hintanhaltung von Wiederholungen wird vorerst auf die Stellungnahme vom 17.10.2022 verwiesen. Das darin erstattete Vorbringen wird auch zum Vorbringen in dieser Beschwerde erklärt: […]

Für den Einschreiter ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Behörde zu dem Entschluss gelangt, wonach fehlende Geburtsmeldungen vorliegen würden. Der Einschreiter hat alle Lebendgeburten gemeldet; sofern es zu einer Totgeburt gekommen ist, wurde keine Meldung vorgenommen, zumal Totgeburten an sich nicht meldepflichtig sind. Eine solche Verpflichtung würde nur bestehen, wenn eine Tierbestandsversicherung vorliegt und eine solche Verpflichtung vorgesehen ist. Das Unterlassen einer Meldung würde jedoch zum Nachteil des Einschreiters sein, weshalb er hier naturgemäß keine Meldungen bewusst unterlassen hat. Sofern es tatsächlich zu einer unterlassenen Meldung gekommen ist, so hat es sich hier um ein Versehen gehandelt. Ein bewusstes Unterlassen von Meldungen kann dem Einschreiter jedoch nicht vorgeworfen werden.

Der Einschreiter hat zwei Betriebsnummern und fand – dies bezogen auf die Meldungen des Abgangs und Zugangs – ein „betriebsinterner“ Wechsel statt. Dem Einschreiter ist derzeit nicht mehr erklärbar, warum diese Meldung nicht durchgeführt wurde. Soweit ihm dies erinnerlich ist, hat er die Meldungen vorgenommen. Der Einschreiter wollte jedoch zu keinem Zeitpunkt den Abgang beziehungsweise den Zugang verschweigen, zumal er daraus auch keinen Vorteil hätte. Es hat sich hier – sofern tatsächlich keine Meldung vorliegt – um ein Versehen gehandelt.

Dies gilt ebenso für die fehlenden Verendungsanzeigen. Der Einschreiter kann sich dies nur so erklären, als er hier in der Hektik bei einer Verwendung eine Meldung nicht sachgerecht durchgeführt hat.

Was die Nichteinhaltung der 7-tägigen Meldungsfrist betrifft, so ist dies dem Einschreiter aufgrund des zurückliegenden Zeitraums nicht mehr erinnerlich. Der Einschreiter kann sich jedoch nicht vorstellen, dass er die Meldefrist nicht eingehalten hat, zumal er auch durch diese Vorgangsweise keinen Vorteil hätte.

Ganz im Gegenteil: Die Meldungen sind für ihn von Relevanz, damit er hier einen Verkauf odgl. überhaupt vornehmen kann.

An dieser Stelle ist festzuhalten, dass der Einschreiter mehrmals jährlich diversen Kontrollen unterliegt und er demnach auch penibel auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften achtet. Wenn dem Einschreiter tatsächlich ein Fehler unterlaufen ist, so ist dieser auf eine Unachtsamkeit oder eine Fehlbedienung des Computers zurückzuführen. Der Einschreiter wollte jedoch zu keinem Zeitpunkt vorsätzlich Tatsachen gegenüber der Behörde oder sonstigen Einrichtungen verschweigen.

Aufgrund dieses Umstandes wird die Einstellung des Verfahrens beantragt, in eventu wird beantragt, im konkreten Fall mit einer Verwarnung vorzugehen. Ein vorsätzlicher Verstoß gegen CC-pflichtige Maßnahmen war nicht vorliegend und wurde auch in den Jahren zuvor nie beanstandet!

Darüber hinaus wird ausgeführt:

„Aufgrund der getätigten Ausführungen ist für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, warum die Behörde nach wie vor in ihren Vorhalten verharrt, wonach beim Beschwerdeführer ein vorsätzliches Verhalten vorgelegen habe. Es liegen nämlich überhaupt keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen die Cross Compliance Regeln zu verantworten habe.

Nach Ansicht der Behörde sei bei einer „Vor-Ort-Kontrolle“ festgestellt worden, dass bei 37 Rindern die Meldung der Geburt an die Rinderdatenbank gefehlt habe. Darüber hinaus habe bei 3 Rindern die fristgerechte Meldung des Abgangs gefehlt. Bei 32 Rindern sei es zu keiner Verendungsmeldung gekommen und bei 2 Rindern sei die Geburtsmeldung mit einem falschen Datum vorgenommen worden.

Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt bewusst Meldungen unterlassen hat. Der Beschwerdeführer hat bereits umfassend im Zuge seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, warum er welche Meldungen vorgenommen und andere Meldungen unterlassen hat, wobei aufgrund dieser Darstellungen keineswegs ein vorsätzliches Verhalten abgeleitet werden kann.

Es liegt auch kein bedingter Vorsatz vor.

Die Behörde hat sich mit diesen Ausführungen nicht im Detail beschäftigt sondern führt nur aus, dass der Beschwerdeführer gewusst habe, dass er eigentlich ordnungsgemäße Meldungen vorzunehmen habe, jedoch habe er dies schlichtweg unterlassen. Dieser Vorhalt ist nicht nachvollziehbar.

Gemäß § 58 (2) AVG 1950 sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei (hier also des Beschwerdeführers) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wurde.Gemäß Paragraph 58, (2) AVG 1950 sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei (hier also des Beschwerdeführers) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wurde.

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach gesicherter Judikatur (VwSlg 1559 A; 5817 A; 6787 A; 7022 A; ua) und herrschender Lehre (zB Mannlicher/Quell, Seite 318) ist die Pflicht zur Begründung eines der wichtigsten Erfordernisse eines rechtsstaatlichen Verfahrens.Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach gesicherter Judikatur (VwSlg 1559 A; 5817 A; 6787 A; 7022 A; ua) und herrschender Lehre (zB Mannlicher/Quell, Seite 318) ist die Pflicht zur Begründung eines der wichtigsten Erfordernisse eines rechtsstaatlichen Verfahrens.

Jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz soll in der Begründung eines Bescheides ausreichend beantwortet sein. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen (VwGH, Erkenntnis vom 14.11.1947, Slg 206 A). Eine Begründung, die sich auf die Wiedergabe eines gesetzlichen Tatbestandes beschränkt, aber die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht im Einzelnen darlegt und der sich daher nicht entnehmen lässt, auf Grund welcher Sachverhaltsannahmen die Behörde zu ihrem Ergebnis gelangt, ist unzulänglich (VwGH, Erkenntnis vom 24.01.1948, Slg 285 A).

Damit von der Behörde überhaupt eine Unterscheidung zwischen Fahrlässigkeit und/oder Vorsatz vorgenommen werden kann, wäre die Einvernahme des Beschwerdeführers notwendig gewesen. Dieser hätte im Detail zu den Vorwürfen befragt werden können und hätte er darstellen können, dass er hier schlichtweg nicht bewusst gehandelt hat, um eine allfällige Übertretung zu verwirklichen (er hätte hier für jeden Einzelfall die Beweggründe erläutern können). Warum jedoch seitens der Behörde keine weitergehenden Ermittlungsschritte gesetzt wurden, ist und bleibt unklar. An dieser Stelle wird daher ausdrücklich die Einvernahme des Beschwerdeführers beantragt.

Jedenfalls ist im Hinblick auf die Strafzumessung festzuhalten, dass die Anwendung der Bestimmung des Art. 40 VO (EU) 640/2014 schlichtweg verfehlt ist. Die Behörde hätte vielmehr von einer Anwendung des Art. 39 VO (EU) 640/2014 ausgehen müssen und wäre die Kürzung (wenn überhaupt – dazu gleich) aufgrund eines allenfalls fahrlässigen Verhaltens mit 1 % vorzunehmen gewesen.Jedenfalls ist im Hinblick auf die Strafzumessung festzuhalten, dass die Anwendung der Bestimmung des Artikel 40, VO (EU) 640/2014 schlichtweg verfehlt ist. Die Behörde hätte vielmehr von einer Anwendung des Artikel 39, VO (EU) 640/2014 ausgehen müssen und wäre die Kürzung (wenn überhaupt – dazu gleich) aufgrund eines allenfalls fahrlässigen Verhaltens mit 1 % vorzunehmen gewesen.

Da im konkreten Fall jedoch ein vernachlässigbares Verhalten vorliegend ist, hätte die Behörde unter Anwendung des Art. 39 Abs. 1 VO (EU) 640/2014 keine Kürzung vornehmen dürfen (Ermessensspielraum!).Da im konkreten Fall jedoch ein vernachlässigbares Verhalten vorliegend ist, hätte die Behörde unter Anwendung des Artikel 39, Absatz eins, VO (EU) 640/2014 keine Kürzung vornehmen dürfen (Ermessensspielraum!).

Die Behörde hat sich mit dieser Bestimmung jedoch nicht beschäftigt und auch keine entsprechende Abwägung vorgenommen. Die Strafzumessung ist daher jedenfalls verfehlt.

Selbst wenn man – wider Erwarten – von der Anwendung des Art. 40 VO (EU) 640/2014 ausgeht, hätte der Prozentsatz auf 15 % gekürzt werden müssen (Verringerung des Kürzungsbetrages).“Selbst wenn man – wider Erwarten – von der Anwendung des Artikel 40, VO (EU) 640/2014 ausgeht, hätte der Prozentsatz auf 15 % gekürzt werden müssen (Verringerung des Kürzungsbetrages).“

5. Im Zuge der Aktenvorlage teilte die AMA zum CC-Verstoß folgendes mit:

„Aufgrund der im Frühjahr 2022 am Betrieb von Herrn XXXX festgestellten Beanstandungen, wurde nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens, von einem vorsätzlichen Verstoß bei der Anforderung „Rinderdatenbankmeldung“ ausgegangen und gemäß Artikel 40 VO (EU) Nr. 640/2014 ein Kürzungsprozentsatz in Höhe von 20% verhängt. In der Begründung des angefochtenen Direktzahlungsbescheides wurden die getroffenen Überlegungen wie folgt zusammengefasst:„Aufgrund der im Frühjahr 2022 am Betrieb von Herrn römisch 40 festgestellten Beanstandungen, wurde nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens, von einem vorsätzlichen Verstoß bei der Anforderung „Rinderdatenbankmeldung“ ausgegangen und gemäß Artikel 40 VO (EU) Nr. 640/2014 ein Kürzungsprozentsatz in Höhe von 20% verhängt. In der Begründung des angefochtenen Direktzahlungsbescheides wurden die getroffenen Überlegungen wie folgt zusammengefasst:

Bei einer Vor-Ort-Kontrolle am Betrieb von Herrn XXXX am 23. und 24. Mai 2022 wurde bei einem aktuellen Bestand von 133 Rindern und 306 geprüften Rindern beanstandet, dass bei 37 Rindern die Meldung der Geburt an die Rinderdatenbank fehlte. Bei 3 Rinden fehlte die fristgerechte Meldung des Abgangs, bei 32 Rindern fehlte die Verendungsmeldung. Bei den beiden Rindern AT XXXX und AT XXXX wurde die Geburtsmeldung am 06.12.2020 nachträglich vom Rinderhalter mit einem falschen Datum (30.11.2020 statt korrekter Weise 10.11.2020) so gemeldet, dass die 7-tägige Meldefrist als eingehalten erscheint.Bei einer Vor-Ort-Kontrolle am Betrieb von Herrn römisch 40 am 23. und 24. Mai 2022 wurde bei einem aktuellen Bestand von 133 Rindern und 306 geprüften Rindern beanstandet, dass bei 37 Rindern die Meldung der Geburt an die Rinderdatenbank fehlte. Bei 3 Rinden fehlte die fristgerechte Meldung des Abgangs, bei 32 Rindern fehlte die Verendungsmeldung. Bei den beiden Rindern AT römisch 40 und AT römisch 40 wurde die Geburtsmeldung am 06.12.2020 nachträglich vom Rinderhalter mit einem falschen Datum (30.11.2020 statt korrekter Weise 10.11.2020) so gemeldet, dass die 7-tägige Meldefrist als eingehalten erscheint.

Vor diesem Hintergrund wurde Herrn XXXX mit Schreiben vom 05. Oktober 2022 Parteiengehör gewährt. In der am 17. Oktober 2022 im Wege eines Anwalts übermittelten Stellungnahme wird ausgeführt, dass nicht nachvollzogen werden könne, wieso die Behörde zu dem Entschluss gelange, es würden fehlende Geburtsmeldungen vorliegen. Der Einschreiter habe sämtliche Lebendgeburten gemeldet. Für Totgeburten seien keine Meldungen vorgenommen worden, weil diese nicht meldepflichtig seien. Sofern es tatsächlich zu einer unterlassenen Meldung gekommen sei habe es sich um ein Versehen gehandelt. Der Betriebsinhaber verfüge zudem über zwei Betriebsnummern. Es habe – bezogen auf die Meldungen des Abgangs und Zugangs – ein betriebsinterner Wechsel stattgefunden. Herrn XXXX sei nicht erklärbar, weshalb die Meldungen nicht durchgeführt worden seien. Der Bewirtschafter habe zu keinem Zeitpunkt den Abgang beziehungsweise Zugang verschweigen wollen, zumal er daraus keinen Vorteil habe. Auch bei den fehlenden Verendungsanzeigen würde es sich um Versehen handeln.Vor diesem Hintergrund wurde Herrn römisch 40 mit Schreiben vom 05. Oktober 2022 Parteiengehör gewährt. In der am 17. Oktober 2022 im Wege eines Anwalts übermittelten Stellungnahme wird ausgeführt, dass nicht nachvollzogen werden könne, wieso die Behörde zu dem Entschluss gelange, es würden fehlende Geburtsmeldungen vorliegen. Der Einschreiter habe sämtliche Lebendgeburten gemeldet. Für Totgeburten seien keine Meldungen vorgenommen worden, weil diese nicht meldepflichtig seien. Sofern es tatsächlich zu einer unterlassenen Meldung gekommen sei habe es sich um ein Versehen gehandelt. Der Betriebsinhaber verfüge zudem über zwei Betriebsnummern. Es habe – bezogen auf die Meldungen des Abgangs und Zugangs – ein betriebsinterner Wechsel stattgefunden. Herrn römisch 40 sei nicht erklärbar, weshalb die Meldungen nicht durchgeführt worden seien. Der Bewirtschafter habe zu keinem Zeitpunkt den Abgang beziehungsweise Zugang verschweigen wollen, zumal er daraus keinen Vorteil habe. Auch bei den fehlenden Verendungsanzeigen würde es sich um Versehen handeln.

Dem eingebrachten Vorbringen konnten aus Sicht der Behörde keine Argumente entnommen werden, die die Annahme eines fahrlässigen Verstoßes rechtfertigen würden. Anhand der Rinderdatenbankmeldungen lässt sich vielmehr eindeutig nachvollziehen, dass 11 Lebendgeburten (AT XXXX , AT XXXX , AT XXXX , AT XXXX , AT XXXX , AT XXXX , AT XXXX , AT XXXX , AT XXXX , AT XXXX , AT XXXX ) am Betrieb von Herrn XXXX erst nach Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle am 03.05.2022 gemeldet wurden. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich Herr XXXX bewusst gewesen ist, dass die Meldung dieser Geburten nicht von ihm durchgeführt wurde, weshalb er diese nachholte, da sie ansonsten bei der Kontrolle als fehlend beanstandet worden wären. Die fehlende Geburtsmeldung von 24 Kälbern sowie die bezughabenden Verendungsmeldungen dieser Tiere werden Herrn XXXX dabei nicht angelastet, da trotz der sehr hohen Anzahl nicht gänzlich auszuschließen ist, dass es sich dabei tatsächlich um Totgeburten gehandelt hat. Auch die Tatsache, dass vom Rinderhalter für die beiden Rinder AT XXXX und AT XXXX ein falsches Geburtsdatum gemeldet wurde, wohl um den Eindruck zu erwecken, die 7-tägige Meldefrist sei eingehalten worden, wurden in der Stellungnahme nicht entgegengetreten.Dem eingebrachten Vorbringen konnten aus Sicht der Behörde keine Argumente entnommen werden, die die Annahme eines fahrlässigen Verstoßes rechtfertigen würden. Anhand der Rinderdatenbankmeldungen lässt sich vielmehr eindeutig nachvollziehen, dass 11 Lebendgeburten (AT römisch 40 , AT römisch 40 , AT römisch 40 , AT römisch 40 , AT römisch 40 , AT römisch 40 , AT römisch 40 , AT römisch 40 , AT römisch 40 , AT römisch 40 , AT römisch 40 ) am Betrieb von Herrn römisch 40 erst nach Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle am 03.05.2022 gemeldet wurden. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich Herr römisch 40 bewusst gewesen ist, dass die Meldung dieser Geburten nicht von ihm durchgeführt wurde, weshalb er diese nachholte, da sie ansonsten bei der Kontrolle als fehlend beanstandet worden wären. Die fehlende Geburtsmeldung von 24 Kälbern sowie die bezughabenden Verendungsmeldungen dieser Tiere werden Herrn römisch 40 dabei nicht angelastet, da trotz der sehr hohen Anzahl nicht gänzlich auszuschließen ist, dass es sich dabei tatsächlich um Totgeburten gehandelt hat. Auch die Tatsache, dass vom Rinderhalter für die beiden Rinder AT römisch 40 und AT römisch 40 ein falsches Geburtsdatum gemeldet wurde, wohl um den Eindruck zu erwecken, die 7-tägige Meldefrist sei eingehalten worden, wurden in der Stellungnahme nicht entgegengetreten.

Für die Annahme eines vorsätzlichen Verstoßes ist es erforderlich, dass der durch die Beihilfe Begünstigte gegen die Vorschriften über die anderweitigen Verpflichtungen verstößt und diesen Verstoß entweder bewusst herbeiführt oder - ohne dass er ein solches Ziel verfolgt - die Möglichkeit eines derartigen Verstoßes billigend in Kauf nimmt (vgl. EuGH 27.2.2014, C-396/12, van der Ham). Letzteres entspricht dem bedingten Vorsatz (dolus eventualis) nach innerstaatlichem Recht (so VwGH vom 24.05.2018, Ra 2017/07/0138).Für die Annahme eines vorsätzlichen Verstoßes ist es erforderlich, dass der durch die Beihilfe Begünstigte gegen die Vorschriften über die anderweitigen Verpflichtungen verstößt und diesen Verstoß entweder bewusst herbeiführt oder - ohne dass er ein solches Ziel verfolgt - die Möglichkeit eines derartigen Verstoßes billigend in Kauf nimmt vergleiche EuGH 27.2.2014, C-396/12, van der Ham). Letzteres entspricht dem bedingten Vorsatz (dolus eventualis) nach innerstaatlichem Recht (so VwGH vom 24.05.2018, Ra 2017/07/0138).

Aufgrund der hohen Anzahl als fehlend anzusehender Geburtsmeldungen sowie den nicht korrekt gemeldeten Geburten sowie aufgrund der fehlenden Zu-bzw. Abgangs- und Verendungsmeldungen wird davon ausgegangen, dass Herr XXXX gewusst hat, dass diese von ihm als Rinderhalter fristgerecht an die Rinderdatenbank zu melden gewesen wären, wobei er es jedoch in Kauf genommen hat, die ordnungsmäße Meldung zu unterlassen. Es wird somit ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Registrierungsvorschriften angenommen.Aufgrund der hohen Anzahl als fehlend anzusehender Geburtsmeldungen sowie den nicht korrekt gemeldeten Geburten sowie aufgrund der fehlenden Zu-bzw. Abgangs- und Verendungsmeldungen wird davon ausgegangen, dass Herr römisch 40 gewusst hat, dass diese von ihm als Rinderhalter fristgerecht an die Rinderdatenbank zu melden gewesen wären, wobei er es jedoch in Kauf genommen hat, die ordnungsmäße Meldung zu unterlassen. Es wird somit ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Registrierungsvorschriften angenommen.

Der für vorsätzliche Verwaltungssanktionen anwendbare Art. 40 VO (EU) 640/2014 sieht eine Mindestkürzung der Direktzahlungen in Höhe von 20 % vor, wobei eine Erhöhung Kürzungsprozentsatz auf bis zu 100 % möglich ist. Im gegenständlichen Fall wurde aufgrund von Ausmaß, Schwere und Dauer des Verstoßes ein 20%iger Kürzungsprozentsatz angewendet.Der für vorsätzliche Verwaltungssanktionen anwendbare Artikel 40, VO (EU) 640/2014 sieht eine Mindestkürzung der Direktzahlungen in Höhe von 20 % vor, wobei eine Erhöhung Kürzungsprozentsatz auf bis zu 100 % möglich ist. Im gegenständlichen Fall wurde aufgrund von Ausmaß, Schwere und Dauer des Verstoßes ein 20%iger Kürzungsprozentsatz angewendet.

Der nunmehr vorgebrachten Beschwerde konnten ebenfalls keine Argumente entnommen werden, die erstinstanzlich zu einem anderen Ergebnis geführt hätten. Dem Argument, Herr XXXX hätte persönlich die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, zu jedem Einzelfall die Beweggründe zu erläutern, ist zu entgegnen, dass dem Beschwerdeführer sehr wohl im Zuge eines Parteiengehöres konkret geschildert wurde, welche Verstöße am gegenständlichen Betrieb festgestellt wurden und warum diese Umstände auf einen vorsätzlichen Verstoß hindeuten. Dem Antragsteller wurde nachweislich die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Insbesondere erfolgte auch der Hinweis, dass es sich bei der Geburtsmeldung von Rindern um eine wichtige Systemeintrittsmeldung handelt, die unter anderem auch die Zuordnung zum jeweiligen Muttertier gewährleisten soll.Der nunmehr vorgebrachten Beschwerde konnten ebenfalls keine Argumente entnommen werden, die erstinstanzlich zu einem anderen Ergebnis geführt hätten. Dem Argument, Herr römisch 40 hätte persönlich die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, zu jedem Einzelfall die Beweggründe zu erläutern, ist zu entgegnen, dass dem Beschwerdeführer sehr wohl im Zuge eines Parteiengehöres konkret geschildert wurde, welche Verstöße am gegenständlichen Betrieb festgestellt wurden und warum diese Umstände auf einen vorsätzlichen Verstoß hindeuten. Dem Antragsteller wurde nachweislich die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Insbesondere erfolgte auch der Hinweis, dass es sich bei der Geburtsmeldung von Rindern um eine wichtige Systemeintrittsmeldung handelt, die unter anderem auch die Zuordnung zum jeweiligen Muttertier gewährleisten soll.

Von der Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme wurde in weiterer Folge Gebrauch gemacht. Wie im angefochtenen Bescheid auch ausgeführt wurde enthielt diese Stellungnahme jedoch im Wesentlichen keine nachvollziehbaren Argumente, aus welchen Gründen eine ordnungsgemäße Meldung in einem Umfang unterlassen wurde, der nach den Erfahrungswerten der AMA über ein Versehen oder einen fahrlässigen Verstoß hinausgeht. Lediglich die fehlenden Geburtsmeldungen von 24 Kälbern sowie die bezughabenden Verendungsmeldungen dieser Tiere wurden Herrn XXXX aufgrund der Ausführungen in der Stellungnahme nicht angelastet, da trotz der sehr hohen Anzahl nicht gänzlich auszuschließen ist, dass es sich dabei tatsächlich um Totgeburten gehandelt hat, die als nicht meldepflichtig angesehen werden.Von der Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme wurde in weiterer Folge Gebrauch gemacht. Wie im angefochtenen Bescheid auch ausgeführt wurde enthielt diese Stellungnahme jedoch im Wesentlichen keine nachvollziehbaren Argumente, aus welchen Gründen eine ordnungsgemäße Meldung in einem Umfang unterlassen wurde, der nach den Erfahrungswerten der AMA über ein Versehen oder einen fahrlässigen Verstoß hinausgeht. Lediglich die fehlenden Geburtsmeldungen von 24 Kälbern sowie die bezughabenden Verendungsmeldungen dieser Tiere wurden Herrn römisch 40 aufgrund der Ausführungen in der Stellungnahme nicht angelastet, da trotz der sehr hohen Anzahl nicht gänzlich auszuschließen ist, dass es sich dabei tatsächlich um Totgeburten gehandelt hat, die als nicht meldepflichtig angesehen werden.

Die Argumentation in der Stellungnahme, dass der Beschwerdeführer alle Lebendgeburten gemeldet habe, konnte jedoch nicht nachvollzogen werden und ist aus Sicht der AMA auch nicht zutreffend. Denn es blieb unbestritten, dass für 11 Rinder unmittelbar nach der telefonischen Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle am 03.05.2023 um 10:00 Uhr am 23.05.2023 zwischen 06:54 und 9:00 Uhr die Geburtsmeldung durch Herrn XXXX erfolgte: Dies ist aus Sicht der AMA ein eindeutiges Indiz dafür, dass sich Herr XXXX sehr wohl bewusst gewesen ist, dass die Meldungen fristgerecht durchzuführen gewesen wären, dass er diese aber erst in Anbetracht der bevorstehenden Kontrolle nachgeholt hat. Bis dahin hat er die ordnungsgemäße Meldung bewusst unterlassen beziehungsweise sich damit abgefunden die Meldungen nicht durchzuführen. Weder in der Stellungnahme noch in der vorliegenden Beschwerde wird auf diesen Umstand eingegangen oder eine Erklärung geliefert, warum bei 11 Rindern die Meldung der Geburt an die Rinderdatenbank fehlte und diese erst nach Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt wurde. Auch dem Vorhalt, dass die Datumsangabe bei der Geburtsmeldung bei den beiden Rindern AT XXXX und AT XXXX sehr wohl den Eindruck entstehen lässt, dass das Geburtsmeldung bewusst so gemeldet wurde, dass die 7-tägige Meldefrist als eingehalten erscheint, wurde nicht entgegnet, weder in der Stellungnahme noch in der Beschwerde, obwohl im Schreiben der AMA vom 24. Oktober 2022 auf die Widersprüche zwischen der übermittelten Stellungnahme und den Prüffeststellungen eingegangen wurde.Die Argumentation in der Stellungnahme, dass der Beschwerdeführer alle Lebendgeburten gemeldet habe, konnte jedoch nicht nachvollzogen werden und ist aus Sicht der AMA auch nicht zutreffend. Denn es blieb unbestritten, dass für 11 Rinder unmittelbar nach der telefonischen Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle am 03.05.2023 um 10:00 Uhr am 23.05.2023 zwischen 06:54 und 9:00 Uhr die Geburtsmeldung durch Herrn römisch 40 erfolgte: Dies ist aus Sicht der AMA ein eindeutiges Indiz dafür, dass sich Herr römisch 40 sehr wohl bewusst gewesen ist, dass die Meldungen fristgerecht durchzuführen gewesen wären, dass er diese aber erst in Anbetracht der bevorstehenden Kontrolle nachgeholt hat. Bis dahin hat er die ordnungsgemäße Meldung bewusst unterlassen beziehungsweise sich damit abgefunden die Meldungen nicht durchzuführen. Weder in der Stellungnahme noch in der vorliegenden Beschwerde wird auf diesen Umstand eingegangen oder eine Erklärung geliefert, warum bei 11 Rindern die Meldung der Geburt an die Rinderdatenbank fehlte und diese erst nach Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt wurde. Auch dem Vorhalt, dass die Datumsangabe bei der Geburtsmeldung bei den beiden Rindern AT römisch 40 und AT römisch 40 sehr wohl den Eindruck entstehen lässt, dass das Geburtsmeldung bewusst so gemeldet wurde, dass die 7-tägige Meldefrist als eingehalten erscheint, wurde nicht entgegnet, weder in der Stellungnahme noch in der Beschwerde, obwohl im Schreiben der AMA vom 24. Oktober 2022 auf die Widersprüche zwischen der übermittelten Stellungnahme und den Prüffeststellungen eingegangen wurde.

Auch bezüglich der fehlenden Verendungsmeldungen wurden keine Argumente vorgebracht, die die Annahme eines fahrlässigen Verstoßes rechtfertigen würden. Bei 24 Verendungen ist das Verendungsdatum und Geburtsdatum ident. Auch wenn es sich um eine hohe Anzahl an betroffenen Tieren handelt wurde seitens der AMA aufgrund des gegenständlichen Vorbringens davon ausgegangen, dass es sich um nicht meldepflichtige Totgeburten handelt, die bei der Vorsatzbeurteilung nicht berücksichtigt wurden. Aber die restlichen 8 Rinder haben ein Alter bei der Verendung von zumindest 9 Tagen und maximal an die 4, 5 Jahre. Es wurde weder vom Beschwerdeführer noch von seinem anwaltlichen Vertreter ausgeführt, warum auch für diese Rinder keine Meldung der Verendung an die Datenbank erfolgte.

Vor diesem Hintergrund wurde und wird weiterhin von einem vorsätzlichen Verstoß gegen die Anforderung Datenbankmeldung ausgegangen. Da keine Indizien vorgelegen sind, die eine Reduzierung des Kürzungsprozentsatzes auf 15% gerechtfertigt hätten, wurden 20% CC-Kürzung vergeben. Dabei handelt es sich – ausgehend von der in Artikel 40 VO 640/2014 eingeräumten Möglichkeit – vergleichsweise niedrigen Kürzungsprozentsatz im Falle von vorsätzlichen Verstößen. Festgehalten wird, dass bei der Entscheidung der AMA berücksichtigt wurde, dass es sich bei Herrn XXXX um einen langjährigen Rinderhalter mit einem vergleichsweise großen Rinderbestand handelt, der die Meldeverpflichtungen als solcher kennt und Imstande sein müsste, diese einzuhalten. Unter anderem auf die Meldeverpflichtungen für Rinder wird im Merkblatt Cross-Compliance jährlich hingewiesen.“Vor diesem Hintergrund wurde und wird weiterhin von einem vorsätzlichen Verstoß gegen die Anforderung Datenbankmeldung ausgegangen. Da keine Indizien vorgelegen sind, die eine Reduzierung des Kürzungsprozentsatzes auf 15% gerechtfertigt hätten, wurden 20% CC-Kürzung vergeben. Dabei handelt es sich – ausgehend von der in Artikel 40 VO 640/2014 eingeräumten Möglichkeit – vergleichsweise niedrigen Kürzungsprozentsatz im Falle von vorsätzlichen Verstößen. Festgehalten wird, dass bei der Entscheidung der AMA berücksichtigt wurde, dass es sich bei Herrn römisch 40 um einen langjährigen Rinderhalter mit einem vergleichsweise großen Rinderbestand handelt, der die Meldeverpflichtungen als solcher kennt und Imstande sein müsste, diese einzuhalten. Unter anderem auf die Meldeverpflichtungen für Rinder wird im Merkblatt Cross-Compliance jährlich hingewiesen.“

6. Mit Stellungnahme vom 28.08.2023 teilte der BF mit, dass, falls ihm tatsächlich ein Fehler passiert ist, dies auf eine Unachtsamkeit zurückzuführen sei. Der BF wollte keine falschen Angaben machen oder Umstände verschweigen.

7. Am 19.06.2024 fand eine Beschwerdeverhandlung statt, an der die belangte Behörde und der Beschwerdeführer samt Rechtsvertretung teilnahmen und in der die Sach- und Rechtslage erörtert wurde.

8. Am 01.07.2024 legte die AMA eine Berechnungs-Report vor, aus dem sich eine Berechnung samt dem neuen CC-Verstoß ergibt.

9. Am 02.07.2024 legte der BF eine weitere Stellungnahme zum neuen in der Beschwerdeverhandlung von der AMA relevierten CC-Verstoß vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF stellte im Antragsjahr 2022 fristgerecht einen Mehrfachantrag-Flächen und bekam Direktzahlungen.

Am 23. und 24.05.2022 fand am Betrieb des BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der Auffälligkeiten bei Meldungen betreffend Rinder festgestellt wurden. Die Kontrolle wurde dem BF am 03.05.2022 angekündigt.

11 Lebendgeburten wurden nicht innerhalb der 7-tägigen Meldefrist und erst nach Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle gemeldet:

Ohrmarkennummer Bewegungsart  Bewegungsdatum Meldedatum

AT XXXX  GEBURT   28.02.2022   23.05.2022AT römisch 40  GEBURT   28.02.2022   23.05.2022

AT XXXX  GEBURT   01.03.2022   23.05.2022AT römisch 40  GEBURT   01.03.2022   23.05.2022

AT XXXX  GEBURT   02.03.2022   23.05.2022AT römisch 40  GEBURT   02.03.2022   23.05.2022

AT XXXX  GEBURT   03.03.2022   23.05.2022AT römisch 40  GEBURT   03.03.2022   23.05.2022

AT XXXX  GEBURT   08.03.2022   23.05.2022AT römisch 40  GEBURT   08.03.2022   23.05.2022

AT XXXX  GEBURT   10.03.2022   23.05.2022AT römisch 40  GEBURT   10.03.2022   23.05.2022

AT XXXX  GEBURT   19.03.2022   23.05.2022AT römisch 40  GEBURT   19.03.2022   23.05.2022

AT XXXX  GEBURT   31.03.2022   23.05.2022AT römisch 40  GEBURT   31.03.2022   23.05.2022

AT XXXX  GEBURT   03.04.2022   23.05.2022AT römisch 40  GEBURT   03.04.2022   23.05.2022

AT XXXX  GEBURT   02.04.2022   23.05.2022AT römisch 40  GEBURT   02.04.2022   23.05.2022

AT XXXX  GEBURT   04.04.2022   23.05.2022AT römisch 40  GEBURT   04.04.2022   23.05.2022

Bei 4 Rindern erfolgte die Zu- bzw. Abgangsmeldung nicht innerhalb der 7-tägigen Meldefrist und erst nach Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle:

Ohrmarkennummer Bewegungsart  Bewegungsdatum Meldedatum

AT XXXX  ABGANG INLAND  29.04.2022   09.05.2022AT römisch 40  ABGANG INLAND  29.04.2022   09.05.2022

AT XXXX  ABGANG INLAND  29.04.2022   09.05.2022AT römisch 40  ABGANG INLAND  29.04.2022   09.05.2022

AT XXXX  ZUGANG INLAND  01.05.2022   23.05.2022AT römisch 40  ZUGANG INLAND  01.05.2022   23.05.2022

AT XXXX  ABGANG INLAND  01.05.2022   23.05.2022AT römisch 40  ABGANG INLAND  01.05.2022   23.05.2022

Folgende weitere Geburten wurden nicht innerhalb der 7-tägigen Meldefrist, aber vor Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle gemeldet:

Ohrmarkennummer Bewegungsart  Bewegungsdatum Meldedatum

AT XXXX  GEBURT   01.12.2021   14.02.2022AT römisch 40  GEBURT   01.12.2021   14.02.2022

AT XXXX  GEBURT   01.12.2021   14.02.2022AT römisch 40  GEBURT   01.12.2021   14.02.2022

AT XXXX  GEBURT   03.01.2022   21.03.2022AT römisch 40  GEBURT   03.01.2022   21.03.2022

AT XXXX  GEBURT   04.01.2022   21.03.2022AT römisch 40  GEBURT   04.01.2022   21.03.2022

AT XXXX  GEBURT   05.01.2022   23.05.2022AT römisch 40  GEBURT   05.01.2022   23.05.2022

AT XXXX  GEBURT   06.01.2022   21.03.2022AT römisch 40  GEBURT   06.01.2022   21.03.2022

AT XXXX  GEBURT   10.01.2022   23.05.2022AT römisch 40  GEBURT   10.01.2022   23.05.2022

AT XXXX  GEBURT   13.01.2022   23.05.2022AT römisch 40  GEBURT   13.01.2022   23.05.2022

AT XXXX  GEBURT   25.01.2022   23.05.2022AT römisch 40  GEBURT   25.01.2022   23.05.2022

Folgende weitere Zu- bzw. Abgangsmeldung wurden nicht innerhalb der 7-tägigen Meldefrist aber vor Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle gemeldet:

Ohrmarkennummer Bewegungsart  Bewegungsdatum Meldedatum

AT XXXX  ZUGANG INLAND  11.01.2022   03.04.2022AT römisch 40  ZUGANG INLAND  11.01.2022   03.04.2022

AT XXXX  ZUGANG INLAND  24.01.2022   11.02.2022AT römisch 40  ZUGANG INLAND  24.01.2022   11.02.2022

AT XXXX  ABGANG INLAND  05.03.2022   03.04.2022AT römisch 40  ABGANG INLAND  05.03.2022   03.04.2022

AT XXXX  ZUGANG INLAND  05.03.2022   03.04.2022AT römisch 40  ZUGANG INLAND  05.03.2022   03.04.2022

AT XXXX  ZUGANG INLAND  07.03.2022   03.04.2022AT römisch 40  ZUGANG INLAND  07.03.2022   03.04.2022

AT XXXX  ABGANG INLAND  07.03.2022   03.04.2022AT römisch 40  ABGANG INLAND  07.03.2022   03.04.2022

AT XXXX  ZUGANG INLAND  23.03.2022   20.04.2022AT römisch 40  ZUGANG INLAND  23.03.2022   20.04.2022

Folgende Verendungen wurden nicht innerhalb der 7-tägigen Meldefrist aber vor Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle gemeldet:

Ohrmarkennummer Bewegungsart  Bewegungsdatum Meldedatum

AT XXXX   VERENDUNG   26.11.2021   23.05.2022AT römisch 40   VERENDUNG   26.11.2021   23.05.2022

AT XXXX  VERENDUNG   29.03.2022   23.05.2022AT römisch 40  VERENDUNG   29.03.2022   23.05.2022

AT XXXX  VERENDUNG   29.03.2022   23.05.2022AT römisch 40  VERENDUNG   29.03.2022   23.05.2022

AT XXXX  VERENDUNG   05.04.2022   23.05.2022AT römisch 40  VERENDUNG   05.04.2022   23.05.2022

AT XXXX  VERENDUNG   29.04.2022   23.05.2022AT römisch 40  VERENDUNG   29.04.2022   23.05.2022

AT XXXX  VERENDUNG   13.05.2022   23.05.2022AT römisch 40  VERENDUNG   13.05.2022   23.05.2022

Bei den beiden Rindern AT XXXX und AT XXXX wurde die Geburtsmeldung am 06.12.2020 nachträglich vom Rinderhalter mit einem falschen Datum (30.11.2020 statt korrekter Weise 10.11.2020) so gemeldet, dass die 7-tägige Meldefrist als eingehalten erscheint. Dieser Umstand wurde der AMA am 27.01.2022 von der Landesveterinärdirektion mitgeteilt.Bei den beiden Rindern AT römisch 40 und AT römisch 40 wurde die Geburtsmeldung am 06.12.2020 nachträglich vom Rinderhalter mit einem falschen Datum (30.11.2020 statt korrekter Weise 10.11.2020) so gemeldet, dass die 7-tägige Meldefrist als eingehalten erscheint. Dieser Umstand wurde der AMA am 27.01.2022 von der Landesveterinärdirektion mitgeteilt.

Bei den fehlenden Geburtsmeldungen von 24 Kälbern sowie den bezughabenden Verendungsmeldungen dieser Tiere wird davon ausgegangen, dass es sich um Totgeburten handelte.

In der Beschwerdeverhandlung am 19.06.2024 teilte die belangte Behörde mit, dass sie von weiteren Verstößen des BF gegen den Rechtsakt „Richtlinie zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere“, Anforderung TSNT 7 „Füttern, tränken und beigefügte Stoffe“ sowie den Rechtsakt „Kälberschutz-Richtlinie“, Anforderung TSNT 7 „Füttern, tränken und beigefügte Stoffe“ erfahren hat. Gemäß einer Strafverfügung seien – im Zeitraum des Antragsjahres 2022 – nur 2 Tränken für 68 Tiere bzw. eine Tränke für 10 Tiere vorhanden gewesen. Es sei zudem kein Wasser für über 2 Wochen alte Kälber vorhanden gewesen.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens, den Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren, der Beschwerde und der Beschwerdeverhandlung.

Zu den Meldeverstößen betreffend 11 Lebendgeburten, die nach VOK-Ankündigung nachgemeldet wurden:

Die Meldeverstöße betreffend die 11 Lebendgeburten ergeben sich aus dem Vor-Ort-Kontrollbericht vom 23. und 24.05.2022. Der BF gab dazu in der Beschwerdeverhandlung (vgl. VH-Schrift 19.06.2024, S. 5) an, er hätte technischen Schwierigkeiten gehabt bei manchen Meldungen: […] Ich hatte einen zweiten Betrieb mit einer eigene

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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