TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/8 W289 2277699-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.07.2024
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Entscheidungsdatum

08.07.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W289 2277699-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BH Baden Jugend und Soziales, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die BH Baden Jugend und Soziales, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der unbegleitete minderjährige Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Syriens, stellte am 30.06.2022 im Alter von XXXX Jahren einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1. Der unbegleitete minderjährige Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Syriens, stellte am 30.06.2022 im Alter von römisch 40 Jahren einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Am 01.07.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er in Österreich zur Schule gehen und seine Familie nachholen wolle. In Syrien gebe es kein schönes Leben. Bei einer Rückkehr habe er Angst um seine Zukunft ( XXXX ). 2. Am 01.07.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er in Österreich zur Schule gehen und seine Familie nachholen wolle. In Syrien gebe es kein schönes Leben. Bei einer Rückkehr habe er Angst um seine Zukunft ( römisch 40 ).

3. Mit Schreiben vom 11.07.2023 legte der Beschwerdeführer eine aktuelle Schulbesuchsbestätigung vor ( XXXX ).3. Mit Schreiben vom 11.07.2023 legte der Beschwerdeführer eine aktuelle Schulbesuchsbestätigung vor ( römisch 40 ).

4. Am 25.07.2023 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als BFA bezeichnet) eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers in Anwesenheit der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch statt. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei nach Österreich gekommen, um seine Familie durch eine Familienzusammenführung nachzuholen. In Syrien drohe ihm sowohl vom syrischen Regime als auch von den Kurden der Militärdiensteinzug (vgl. XXXX ). Er legte sogleich eine Schulbesuchsbestätigung vor ( XXXX ). 4. Am 25.07.2023 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als BFA bezeichnet) eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers in Anwesenheit der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch statt. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei nach Österreich gekommen, um seine Familie durch eine Familienzusammenführung nachzuholen. In Syrien drohe ihm sowohl vom syrischen Regime als auch von den Kurden der Militärdiensteinzug vergleiche römisch 40 ). Er legte sogleich eine Schulbesuchsbestätigung vor ( römisch 40 ).

5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 04.08.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Das BFA argumentiert im angefochtenen Bescheid, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft. Er werde weder von der syrischen Regierung noch von den Kurden rekrutiert. Aktuell sei er mit seinen XXXX Jahren nicht wehrpflichtig. Die syrische Armee habe im Herkunftsort keine Zugriffsmöglichkeit auf den Beschwerdeführer, da der Ort unter kurdischer Kontrolle sei. Der Beschwerdeführer habe sich nicht dem Wehrdienst entzogen und es werde ihm keine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Er sei vielmehr nach Österreich gekommen, um - wie selbst angegeben - seine Familie nachzuholen (vgl. XXXX ).5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 04.08.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Syrien zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Das BFA argumentiert im angefochtenen Bescheid, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft. Er werde weder von der syrischen Regierung noch von den Kurden rekrutiert. Aktuell sei er mit seinen römisch 40 Jahren nicht wehrpflichtig. Die syrische Armee habe im Herkunftsort keine Zugriffsmöglichkeit auf den Beschwerdeführer, da der Ort unter kurdischer Kontrolle sei. Der Beschwerdeführer habe sich nicht dem Wehrdienst entzogen und es werde ihm keine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Er sei vielmehr nach Österreich gekommen, um - wie selbst angegeben - seine Familie nachzuholen vergleiche römisch 40 ).

6. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger Feststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er bekräftigte sein bisheriges Fluchtvorbringen und gab an, Angst vor einer Zwangsrekrutierung in seiner Heimatregion zu haben, die alle Altersgruppen betreffe. Bei einer Rückkehr bestehe die Gefahr, ins Visier der kurdischen Streitkräfte oder anderer vor Ort aktiver Gruppierungen, wie des syrischen Regimes, der FSA, HTS oder des IS, zu geraten (vgl. XXXX ).6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger Feststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er bekräftigte sein bisheriges Fluchtvorbringen und gab an, Angst vor einer Zwangsrekrutierung in seiner Heimatregion zu haben, die alle Altersgruppen betreffe. Bei einer Rückkehr bestehe die Gefahr, ins Visier der kurdischen Streitkräfte oder anderer vor Ort aktiver Gruppierungen, wie des syrischen Regimes, der FSA, HTS oder des IS, zu geraten vergleiche römisch 40 ).

7. Mit Schreiben vom 21.09.2023 wurde eine Schulbesuchsbestätigung betreffend den Beschwerdeführer vorgelegt ( XXXX ).7. Mit Schreiben vom 21.09.2023 wurde eine Schulbesuchsbestätigung betreffend den Beschwerdeführer vorgelegt ( römisch 40 ).

8. Am 30.01.2024 legte das BFA einen Abtretungsbericht der zuständigen Landespolizeidirektion betreffend den Beschwerdeführer vor, wonach er verdächtigt werde, wegen des Ankaufs und der Konsumation von Cannabisharz für den persönlichen Gebrauch gegen § 27 Abs. 2 Suchtmittelgesetz verstoßen zu haben ( XXXX ).8. Am 30.01.2024 legte das BFA einen Abtretungsbericht der zuständigen Landespolizeidirektion betreffend den Beschwerdeführer vor, wonach er verdächtigt werde, wegen des Ankaufs und der Konsumation von Cannabisharz für den persönlichen Gebrauch gegen Paragraph 27, Absatz 2, Suchtmittelgesetz verstoßen zu haben ( römisch 40 ).

9. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 14.05.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch persönlich einvernommen wurde. Es nahm entschuldigt kein Vertreter des BFA an der Verhandlung teil. Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, er befürchte eine Zwangsrekrutierung in Syrien. Es wurden, neben dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, weitere Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in das Verfahren eingebracht ( XXXX ).9. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 14.05.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch persönlich einvernommen wurde. Es nahm entschuldigt kein Vertreter des BFA an der Verhandlung teil. Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, er befürchte eine Zwangsrekrutierung in Syrien. Es wurden, neben dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, weitere Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in das Verfahren eingebracht ( römisch 40 ).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Beschwerdeführer:

1.1.1. Zu seiner Person:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und das Geburtsdatum. Er ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitisch muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer spricht Arabisch als Muttersprache (vgl. XXXX ).Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und das Geburtsdatum. Er ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitisch muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer spricht Arabisch als Muttersprache vergleiche römisch 40 ).

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Die Familie des Beschwerdeführers besteht aus seinem Vater, seiner Mutter, XXXX Brüdern und XXXX Schwestern, XXXX Großmüttern und XXXX Onkeln väterlicherseits sowie XXXX Tanten. Seine Familie lebt in Syrien im Heimatdorf XXXX , östlich der Stadt XXXX . Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie in Syrien. Er reiste zusammen mit seinem XXXX nach Österreich. In Österreich befinden sich XXXX Onkeln und Tanten des Beschwerdeführers. In Deutschland lebt ein weiterer Onkel (vgl. XXXX ). Der Familie des Beschwerdeführers geht es wirtschaftlich schlecht. Sein Vater musste Schulden für die Ausreise des Beschwerdeführers aufnehmen. Seine Familie hat im Herkunftsort ein Haus, wobei die Geschwister des Beschwerdeführers dort die Schule besuchen (vgl XXXX ).Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Die Familie des Beschwerdeführers besteht aus seinem Vater, seiner Mutter, römisch 40 Brüdern und römisch 40 Schwestern, römisch 40 Großmüttern und römisch 40 Onkeln väterlicherseits sowie römisch 40 Tanten. Seine Familie lebt in Syrien im Heimatdorf römisch 40 , östlich der Stadt römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie in Syrien. Er reiste zusammen mit seinem römisch 40 nach Österreich. In Österreich befinden sich römisch 40 Onkeln und Tanten des Beschwerdeführers. In Deutschland lebt ein weiterer Onkel vergleiche römisch 40 ). Der Familie des Beschwerdeführers geht es wirtschaftlich schlecht. Sein Vater musste Schulden für die Ausreise des Beschwerdeführers aufnehmen. Seine Familie hat im Herkunftsort ein Haus, wobei die Geschwister des Beschwerdeführers dort die Schule besuchen vergleiche römisch 40 ).

Der Beschwerdeführer wurde in Syrien im Heimatdorf XXXX östlich von XXXX geboren.Der Beschwerdeführer wurde in Syrien im Heimatdorf römisch 40 östlich von römisch 40 geboren.

Der Beschwerdeführer besuchte die Schule in Syrien mit kriegsbedingten Unterbrechungen insgesamt XXXX Jahre lang. Dazwischen hielt er sich zuhause auf und arbeitete für ein Jahr in einer XXXX . Zuletzt besuchte er die XXXX Schulstufe. Der Vater des Beschwerdeführers arbeitet auch aktuell in der XXXX (vgl. XXXX ).Der Beschwerdeführer besuchte die Schule in Syrien mit kriegsbedingten Unterbrechungen insgesamt römisch 40 Jahre lang. Dazwischen hielt er sich zuhause auf und arbeitete für ein Jahr in einer römisch 40 . Zuletzt besuchte er die römisch 40 Schulstufe. Der Vater des Beschwerdeführers arbeitet auch aktuell in der römisch 40 vergleiche römisch 40 ).

Der Beschwerdeführer ist gesund und nimmt keine Medikamente ein.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

1.1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer wurde in Syrien im Heimatdorf XXXX geboren. Auch seine Familie stammt von dort. Er verbrachte sein gesamtes Leben bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Heimatdorf. Der Beschwerdeführer reiste Ende 2021 im Alter von XXXX Jahren aus Syrien aus und verbrachte ca. XXXX Monate in der Türkei, bevor er nach Österreich weiterreiste. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers in Syrien ist XXXX in der Nähe von XXXX (vgl. XXXX ).Der Beschwerdeführer wurde in Syrien im Heimatdorf römisch 40 geboren. Auch seine Familie stammt von dort. Er verbrachte sein gesamtes Leben bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Heimatdorf. Der Beschwerdeführer reiste Ende 2021 im Alter von römisch 40 Jahren aus Syrien aus und verbrachte ca. römisch 40 Monate in der Türkei, bevor er nach Österreich weiterreiste. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers in Syrien ist römisch 40 in der Nähe von römisch 40 vergleiche römisch 40 ).

Der Herkunftsort des Beschwerdeführers im Nordosten Syriens liegt im Gebiet der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria – AANES) und befindet sich unter der Kontrolle der kurdischen Streitkräfte. XXXX im Gouvernement XXXX steht unter kurdischer Kontrolle, ebenso die angrenzenden Gebiete in der näheren Umgebung. Das syrische Regime verfügt im großräumigen Gebiet der Herkunftsregion, entlang des Grenzstreifens zur Türkei, über militärische Präsenz zur Abschreckung türkischer Kräfte.Der Herkunftsort des Beschwerdeführers im Nordosten Syriens liegt im Gebiet der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria – AANES) und befindet sich unter der Kontrolle der kurdischen Streitkräfte. römisch 40 im Gouvernement römisch 40 steht unter kurdischer Kontrolle, ebenso die angrenzenden Gebiete in der näheren Umgebung. Das syrische Regime verfügt im großräumigen Gebiet der Herkunftsregion, entlang des Grenzstreifens zur Türkei, über militärische Präsenz zur Abschreckung türkischer Kräfte.

Der Beschwerdeführer ist ein im Entscheidungszeitpunkt XXXX Jahre alter syrischer Staatsangehöriger. Er ist minderjährig und wird von der BH Baden gesetzlich vertreten.Der Beschwerdeführer ist ein im Entscheidungszeitpunkt römisch 40 Jahre alter syrischer Staatsangehöriger. Er ist minderjährig und wird von der BH Baden gesetzlich vertreten.

Der Beschwerdeführer lehnt die Ableistung eines Militärdienstes in Syrien im Allgemeinen ab.

1.1.2.1. Zur vorgebrachten drohenden Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime:

Der Beschwerdeführer hat in Syrien keinen Militärdienst geleistet. Er ist gesund und wehdienstfähig. Ein Befreiungsgrund liegt in seinem Fall nicht vor. Einen Aufschub des Militärdienstes für die syrische Armee hat er nicht erwirkt und es liegt keine Befreiung vom Militärdienst durch Freikauf vor. Der Beschwerdeführer hat keine Einberufung zur syrischen Armee erhalten und besitzt auch kein Militärbuch der syrischen Armee.

Für männliche, syrische Staatsangehörige im Alter zwischen 18 und 42 Jahren ist die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend. Dies gilt vom 1. Jänner des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird. Im Alter von 17 Jahren sind die jungen Männer dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Für den Beschwerdeführer besteht somit grundsätzlich in XXXX die im syrischen Recht verankerte Verpflichtung, die für den Wehrdienst vorbereitenden Tätigkeiten auszuführen und in etwas über XXXX den Wehrdienst anzutreten. Er wäre nach Erreichen des 18. Lebensjahres – somit im Falle einer Rückkehr nach Syrien in naher Zukunft – grundsätzlich wehrpflichtig und müsste spätestens ab jenem Zeitpunkt in Syrien grundsätzlich damit rechnen, zum Dienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden.Für männliche, syrische Staatsangehörige im Alter zwischen 18 und 42 Jahren ist die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend. Dies gilt vom 1. Jänner des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird. Im Alter von 17 Jahren sind die jungen Männer dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Für den Beschwerdeführer besteht somit grundsätzlich in römisch 40 die im syrischen Recht verankerte Verpflichtung, die für den Wehrdienst vorbereitenden Tätigkeiten auszuführen und in etwas über römisch 40 den Wehrdienst anzutreten. Er wäre nach Erreichen des 18. Lebensjahres – somit im Falle einer Rückkehr nach Syrien in naher Zukunft – grundsätzlich wehrpflichtig und müsste spätestens ab jenem Zeitpunkt in Syrien grundsätzlich damit rechnen, zum Dienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden.

Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich jedoch unter der Kontrolle der kurdischen Streitkräfte. Das syrische Regime kann in jenem Gebiet, welches sich unter kurdischer Kontrolle befindet, de facto keine Personen zum Militärdienst einberufen. Es ist nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer an einem Checkpoint des syrischen Regimes im Selbstverwaltungsgebiet für Nord- und Ostsyrien angehalten und zum Wehrdienst eskortiert wird. Der Beschwerdeführer wird fallgegenständlich nicht zum Wehrdienst gesucht, er hat weder einen Einberufungsbefehl noch ein Wehrdienstbuch erhalten. Er ist im Alter von XXXX Jahren aus Syrien ausgereist.Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich jedoch unter der Kontrolle der kurdischen Streitkräfte. Das syrische Regime kann in jenem Gebiet, welches sich unter kurdischer Kontrolle befindet, de facto keine Personen zum Militärdienst einberufen. Es ist nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer an einem Checkpoint des syrischen Regimes im Selbstverwaltungsgebiet für Nord- und Ostsyrien angehalten und zum Wehrdienst eskortiert wird. Der Beschwerdeführer wird fallgegenständlich nicht zum Wehrdienst gesucht, er hat weder einen Einberufungsbefehl noch ein Wehrdienstbuch erhalten. Er ist im Alter von römisch 40 Jahren aus Syrien ausgereist.

Dem Beschwerdeführer droht in seinem Herkunftsgebiet nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die zwangsweise Rekrutierung durch Streitkräfte des syrischen Regimes oder sonstige Verfolgung durch die syrische Regierung.

1.1.2.2. Zur vorgebrachten drohenden Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Streitkräfte:

Der Beschwerdeführer wurde nicht von kurdischen Kräften aufgefordert, einen Wehrdienst abzuleisten. Der XXXX -jährige Beschwerdeführer, der im Alter von XXXX Jahren aus Syrien ausgereist ist, hat den Militärdienst für die Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien nicht abgeleistet. Es hat von Seiten kurdischer Kräfte keinen Versuch gegeben, den Beschwerdeführer zur Ableistung des Militärdienstes zu rekrutieren.Der Beschwerdeführer wurde nicht von kurdischen Kräften aufgefordert, einen Wehrdienst abzuleisten. Der römisch 40 -jährige Beschwerdeführer, der im Alter von römisch 40 Jahren aus Syrien ausgereist ist, hat den Militärdienst für die Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien nicht abgeleistet. Es hat von Seiten kurdischer Kräfte keinen Versuch gegeben, den Beschwerdeführer zur Ableistung des Militärdienstes zu rekrutieren.

Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männern über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen. Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit. Somit ergibt sich eine Selbstverteidigungspflicht im kurdisch kontrollierten Gebiet zwischen 18 und 26 Jahren.

Zwar müsste der Beschwerdeführer bei einer etwaigen Rückkehr im Alter von 18 Jahren mit einer Rekrutierung zur Selbstverteidigungspflicht rechnen und liegen keine Befreiungsgründe vor. Betreffend den Beschwerdeführer besteht aktuell jedoch keine maßgebliche Gefahr, bei einer Rückkehr als Minderjähriger durch die kurdische SDF zwangsrekrutiert zu werden. Im Falle einer Einziehung durch die kurdischen Streitkräfte als Volljähriger ist überdies nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer an völkerrechtswidrigen Militäraktionen beteiligen müsste. Zudem besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass ihm im Falle der Weigerung unverhältnismäßige Bestrafung, Folter oder die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung drohen würde.

Die Autonomiebehörden sehen eine Verweigerung des als „Selbstverteidigungspflicht“ bezeichneten Militärdienstes nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung an. Der Beschwerdeführer hat kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihm seitens der kurdischen Autonomiebehörden eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird. Zudem vertritt der Beschwerdeführer keine politische Haltung oder religiöse Überzeugung, welche der Ableistung des Militärdienstes der AANES entgegensteht.

Dem Beschwerdeführer droht auch keine Zwangsrekrutierung durch eine andere Kriegspartei in Syrien, wie etwa die Freie Syrische Armee (FSA). Im von den kurdischen Streitkräften kontrollierten Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers hat die FSA keine Zugriffsmöglichkeit auf den Beschwerdeführer. Ihm droht auch keine Verfolgung durch den Islamischen Staat (IS) oder andere oppositionelle Gruppierungen in Syrien, die ebenfalls keine Kontrolle im Herkunftsgebiet ausüben.

Der Beschwerdeführer ist auch wegen seiner Ausreise aus Syrien, seines Aufenthalts in Österreich, seiner Antragstellung auf internationalen Schutz und/oder seiner allgemeinen Wertehaltung in Syrien keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer auch nicht aufgrund der Zugehörigkeit zu seiner Familie von einer der syrischen Konfliktparteien als oppositionell wahrgenommen wird. Er ist auch nicht aus sonstigen Gründen bedroht, von einer der syrischen Konfliktparteien als politischer Gegner angesehen zu werden.

Dem Beschwerdeführer droht in Syrien auch keine Diskriminierung oder Verfolgung auf Grund seiner ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen einer politischen Gesinnung.

1.1.3. Zur Möglichkeit der Rückkehr:

Dem Beschwerdeführer ist die Einreise in Syrien sowie die Weiterreise in seinen Herkunftsort ohne Kontakt zum syrischen Regime möglich. Er kann über den nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang Semalka - Faysh Khabour vom Irak aus in das Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien gelangen. Der Grenzübergang Semalka-Faysh Khabour ist für den privaten Personenverkehr zum Übertritt über die irakisch-syrische Grenze geöffnet. Der Beschwerdeführer hätte somit bei seiner (hypothetischen) Rückkehr in seine Heimatregion keine Gebiete zu durchqueren, die vom syrischen Regime kontrolliert werden.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

Im Verfahren wurden folgende Quellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers herangezogen:

?        Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, aus dem Country of Origin - Content Management System (COI-CMS) - Syrien, Version 11 vom 27.03.2024

?        Die EUAA Country Guidance zu Syrien vom April 2024

?        Die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen 6. aktualisierte Fassung, März 2021

?        Die Karte betreffend die Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, unter https://syria.liveuamap.com/

?        Die Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front, September 2023

?        Die Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierung Wehrpflichtiger durch die syrische Regierung in Manbidsch (Provinz Aleppo), September 2023

?        Die Anfragebeantwortung zu Syrien: Möglichkeit der syrischen Behörden, in den kurdisch kontrollierten Gebieten, in denen die Regierung Präsenz hat (Manbij, Ain Al-Arab, Tal Rifaat, Landstreifen entlang der türkischen Grenze) Personen für den Reservedienst einzuziehen; Personenkontrollen in diesen Gebieten, die einen Aufgriff von Regierungskritiker·innen ermöglichen, August 2023

?        Themenbericht der Staatendokumentation: Syrien – Grenzübergänge, Version 1 vom 25.10.2023

?        Anfragebeantwortung zu Syrien: Voraussetzungen für Einreise syrischer Staatsangehöriger in Gebiete unter Kontrolle der SDF/YPG in Nordostsyrien; Legale Einreise aus dem Irak bzw. der Türkei; Informationen zum Grenzübergang Semalka-Faysh Khabur; Kontrolle der Grenzübergänge zwischen Nordostsyrien und der Türkei/dem Irak, Mai 2022

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 11 vom 27.03.2024, wiedergegeben:

1.2.1. Politische Lage

„Letzte Änderung 2024-03-08

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).

Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).

Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024). […]

Syrische Interimsregierung und syrische Heilsregierung

Letzte Änderung 2023-07-11

Im März 2013 gab die Nationale Koalition der syrischen Revolutions- und Oppositionskräfte als höchste offizielle Oppositionsbehörde die Bildung der syrischen Interimsregierung (Syrian Interim Government, SIG) bekannt, welche die Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes im ganzen Land verwalten soll. Im Laufe der Zeit schrumpften die der Opposition angehörenden Gebiete jedoch, insbesondere nach den Vereinbarungen von 2018, die dazu führten, dass Damaskus die Kontrolle über den Süden Syriens und die Oppositionsgebiete im Süden von Damaskus und im Umland übernahm. Der Einfluss der SIG ist nun auf die von der Türkei unterstützten Gebiete im Norden Aleppos beschränkt (SD 18.3.2023). Formell erstreckt sich ihr Zuständigkeitsbereich auch auf die von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierte Zone. Dort wurde sie von der HTS jedoch an den Rand gedrängt (Brookings 27.1.2023). Die von der HTS kontrollierten Gebiete in Idlib und Teile der Provinzen Aleppo und Latakia werden inzwischen von der syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG), dem zivilen Flügel der HTS, regiert (SD 18.3.2023).

Nicht-staatliche Akteure in Nordsyrien haben systematisch daran gearbeitet, sich selbst mit Attributen der Staatlichkeit auszustatten. Sie haben sich von aufständischen bewaffneten Gruppen in Regierungsbehörden verwandelt. In Gebieten, die von der HTS, einer sunnitischen islamistischen politischen und militärischen Organisation, kontrolliert werden, und in Gebieten, die nominell unter der Kontrolle der SIG stehen, haben bewaffnete Gruppen und die ihnen angeschlossenen politischen Flügel den institutionellen Rahmen eines vollwertigen Staates mit ausgefeilten Regierungsstrukturen wie Präsidenten, Kabinetten, Ministerien, Regulierungsbehörden, Exekutivorganen usw. übernommen (Brookings 27.1.2023).

Die nordwestliche Ecke der Provinz Idlib, an der Grenze zur Türkei, ist die letzte Enklave der traditionellen Opposition gegen Assads Herrschaft. Sie beherbergt Dutzende von hauptsächlich islamischen bewaffneten Gruppen, von denen die HTS die dominanteste ist (MEI 26.4.2022). Mit der im November 2017 gegründeten (NPA 4.5.2023) syrischen Heilsregierung hat die HTS ihre Möglichkeiten zur Regulierung, Besteuerung und Bereitstellung begrenzter Dienstleistungen für die Zivilbevölkerung erweitert. Doch wie jüngste Studien gezeigt haben, sind diese Institutionen Mechanismen, die hochrangige Persönlichkeiten innerhalb der herrschenden Koalitionen ermächtigen und bereichern (Brookings 27.1.2023). In dem Gebiet werden keine organisierten Wahlen abgehalten und die dortigen Lokalräte werden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen. Die HTS versucht in Idlib, eine autoritäre Ordnung mit einer islamistischen Agenda durchzusetzen. Obwohl die Mehrheit der Menschen in Idlib sunnitische Muslime sind, ist HTS nicht beliebt. Die von der HTS propagierten religiösen Dogmen sind nur ein Aspekt, der den Bürgerinnen und Bürgern missfällt. Zu den anderen Aspekten gehören der Mangel an grundlegenden Dienstleistungen, willkürliche Verhaftungen, Gewalt und Missbrauch (BS 23.2.2022).

In den von der Türkei besetzten und kontrollierten Gebieten in Nordwest- und Nordzentral-Syrien ist die SIG die nominelle Regierungsbehörde. Innerhalb der von der Türkei kontrollierten Zone ist eine von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppen, die Syrische Nationale Armee (SNA) - nicht zu verwechseln mit Assads Syrischen Streitkräften -, mächtiger als die SIG, die sie routinemäßig ignoriert oder außer Kraft setzt (Brookings 27.1.2023). Beide wiederum operieren de facto unter der Autorität der Türkei (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 18.3.2023). Die von der Türkei unterstützten Oppositionskräfte bildeten nach ihrer Machtübernahme 2016 bzw. 2018 in diesem Gebiet Lokalräte, die administrativ mit den angrenzenden Provinzen der Türkei verbunden sind. Laut einem Forscher des Omran Center for Strategic Studies können die Lokalräte keine strategischen Entscheidungen treffen, ohne nicht die entsprechenden türkischen Gouverneure einzubinden. Gemäß anderen Quellen variiert der Abhängigkeitsgrad der Lokalräte von den türkischen Behörden von einem Rat zum nächsten (SD 18.3.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden bewaffneter Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Toleranz gegenüber deren Missbrauch und Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023). […]“In den von der Türkei besetzten und kontrollierten Gebieten in Nordwest- und Nordzentral-Syrien ist die SIG die nominelle Regierungsbehörde. Innerhalb der von der Türkei kontrollierten Zone ist eine von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppen, die Syrische Nationale Armee (SNA) - nicht zu verwechseln mit Assads Syrischen Streitkräften -, mächtiger als die SIG, die sie routinemäßig ignoriert oder außer Kraft setzt (Brookings 27.1.2023). Beide wiederum operieren de facto unter der Autorität der Türkei (Brookings 27.1.2023; vergleiche SD 18.3.2023). Die von der Türkei unterstützten Oppositionskräfte bildeten nach ihrer Machtübernahme 2016 bzw. 2018 in diesem Gebiet Lokalräte, die administrativ mit den angrenzenden Provinzen der Türkei verbunden sind. Laut einem Forscher des Omran Center for Strategic Studies können die Lokalräte keine strategischen Entscheidungen treffen, ohne nicht die entsprechenden türkischen Gouverneure einzubinden. Gemäß anderen Quellen variiert der Abhängigkeitsgrad der Lokalräte von den türkischen Behörden von einem Rat zum nächsten (SD 18.3.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden bewaffneter Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Toleranz gegenüber deren Missbrauch und Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023). […]“

1.2.2. Sicherheitslage

„Letzte Änderung 2024-03-08

Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022).

Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse

Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Im Wesentlichen gibt es drei Militärkampagnen: Bestrebungen durch eine Koalition den Islamischen Staat zu besiegen, Kampfhandlungen zwischen der Syrischen Regierung und Kräften der Opposition und türkische Militäroperationen gegen syrische Kurden (CFR 24.1.2024). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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