TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/8 W177 1426952-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.07.2024
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Entscheidungsdatum

08.07.2024

Norm

AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
AsylG 2005 §9 Abs2
AsylG 2005 §9 Abs2 Z2
AsylG 2005 §9 Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs9
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W177 1426952-3/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 10.01.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.04.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom 10.01.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.04.2024, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer (nunmehr „BF“), ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.08.2011 als unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (nunmehr „BF“), ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.08.2011 als unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Mit Bescheid des BFA vom 15.05.2012 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Diese wurde ihm letztmalig mit Bescheid des BFA vom 29.03.2023 verlängert.römisch eins.2. Mit Bescheid des BFA vom 15.05.2012 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Diese wurde ihm letztmalig mit Bescheid des BFA vom 29.03.2023 verlängert.

I.3. Am 04.11.2021 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Folgeantrag wurde mit Bescheid vom 07.03.2022 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , GZ: XXXX als unbegründet abgewiesen.römisch eins.3. Am 04.11.2021 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Folgeantrag wurde mit Bescheid vom 07.03.2022 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , GZ: römisch 40 als unbegründet abgewiesen.

I.4. Mit Schreiben des Landesgerichts XXXX vom 07.08.2023 wurde das BFA von der Verhängung der Untersuchungshaft gegen den BF in Kenntnis gesetzt. Am selben Tag wurde seitens der Staatsanwaltschaft XXXX Anklage erhoben. In weiterer Folge wurde der BF mit Urteils des Landesgerichts XXXX vom XXXX wegen eines Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.römisch eins.4. Mit Schreiben des Landesgerichts römisch 40 vom 07.08.2023 wurde das BFA von der Verhängung der Untersuchungshaft gegen den BF in Kenntnis gesetzt. Am selben Tag wurde seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 Anklage erhoben. In weiterer Folge wurde der BF mit Urteils des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wegen eines Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

I.5. Am 07.12.2023 erging seitens des BFA eine Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme betreffend das beabsichtigte Aberkennungsverfahren des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Es wurden dem BF seine sechs strafgerichtlichen Verurteilungen vorgehalten und diesem Fragen zu seinem Gesundheitszustand, seiner Integration und seinen familiären Bindungen gestellt. Dem BF wurde die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme binnen sieben Tagen nach Zustellung dieser Verständigung eingeräumt.römisch eins.5. Am 07.12.2023 erging seitens des BFA eine Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme betreffend das beabsichtigte Aberkennungsverfahren des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Es wurden dem BF seine sechs strafgerichtlichen Verurteilungen vorgehalten und diesem Fragen zu seinem Gesundheitszustand, seiner Integration und seinen familiären Bindungen gestellt. Dem BF wurde die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme binnen sieben Tagen nach Zustellung dieser Verständigung eingeräumt.

I.6. Mit Schreiben vom 29.12.2023 gab der BF bekannt, dass er die Schule besucht, aber keinen Pflichtschulabschluss habe. Er spreche Deutsch auf dem Niveau B1 und habe in Österreich auch den Führerschein gemacht. In Österreich habe als Bauarbeiter und Zusteller gearbeitet. Im Bundesgebiet lebe auch sein jüngerer Bruder. Mit diesem habe er eine Wohngemeinschaft und engen Kontakt, aber kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Derzeit arbeite in einer Justizanstalt in einer Anstaltsküche.römisch eins.6. Mit Schreiben vom 29.12.2023 gab der BF bekannt, dass er die Schule besucht, aber keinen Pflichtschulabschluss habe. Er spreche Deutsch auf dem Niveau B1 und habe in Österreich auch den Führerschein gemacht. In Österreich habe als Bauarbeiter und Zusteller gearbeitet. Im Bundesgebiet lebe auch sein jüngerer Bruder. Mit diesem habe er eine Wohngemeinschaft und engen Kontakt, aber kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Derzeit arbeite in einer Justizanstalt in einer Anstaltsküche.

I.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.01.2024 wurde dem BF der ihm mit Bescheid vom 15.05.2012, Zl. XXXX zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die mit Bescheid vom 29.03.2023, Zl. XXXX , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan sei gemäß § 9 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 9 FPG unzulässig (Spruchpunkt III.). Das BFA traf zunächst herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan und begründete im angefochtenen Bescheid die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF aufgrund seiner sechs strafrechtlichen Verurteilungen eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Der einschlägig vorbestrafte BF wurde am XXXX seitens des Landesgerichts XXXX wegen gewerbsmäßiger Weitergabe von Suchtgiften an einem allgemein zugänglichen Ort verurteilt worden, wobei aufgrund des massiv einschlägigen getrübten Vorlebens kein Milderungsgrund gem. § 34 Abs. 1 Z 3 StGB vorgelegen wäre. Somit habe er den Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 2 1.Fall AsylG erfüllt. Dies führe dazu, dass ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu abzuerkennen gewesen sei. Einhergehend sei dem BF auch die befristete Aufenthaltsgenehmigung zu entziehen. Aufgrund der derzeit vorherrschenden Situation in Afghanistan sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan unzulässig, sodass der Aufenthalt des BF gem. § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet sei.römisch eins.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.01.2024 wurde dem BF der ihm mit Bescheid vom 15.05.2012, Zl. römisch 40 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm die mit Bescheid vom 29.03.2023, Zl. römisch 40 , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch II.). Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan sei gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig (Spruchpunkt römisch III.). Das BFA traf zunächst herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan und begründete im angefochtenen Bescheid die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF aufgrund seiner sechs strafrechtlichen Verurteilungen eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Der einschlägig vorbestrafte BF wurde am römisch 40 seitens des Landesgerichts römisch 40 wegen gewerbsmäßiger Weitergabe von Suchtgiften an einem allgemein zugänglichen Ort verurteilt worden, wobei aufgrund des massiv einschlägigen getrübten Vorlebens kein Milderungsgrund gem. Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, StGB vorgelegen wäre. Somit habe er den Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, 1.Fall AsylG erfüllt. Dies führe dazu, dass ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu abzuerkennen gewesen sei. Einhergehend sei dem BF auch die befristete Aufenthaltsgenehmigung zu entziehen. Aufgrund der derzeit vorherrschenden Situation in Afghanistan sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan unzulässig, sodass der Aufenthalt des BF gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet sei.

I.8. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 10.01.2024 wurde dem BF gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG die BBU GmbH für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.römisch eins.8. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 10.01.2024 wurde dem BF gem. Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die BBU GmbH für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

I.9. Mit Schreiben vom 31.01.2024 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht die vollumfängliche Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid wegen mangelhaftem Ermittlungsverfahren und in Folge dessen mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Insbesondere wurde festgehalten, dass der Sachverhalt der bezüglich seiner in Österreich gesetzten Integrationsmaßnahmen entscheidungserheblich sei und nicht entsprechend berücksichtigt worden wäre. Ebenso sei nicht ermittelt worden, dass der BF zwei minderjährige Kinder im Iran habe und er seine Straftaten bereue. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur des VwGH und EuGH sei eine vollständige Prüfung im sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen, weshalb diese bei einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren zu Gunsten des BF ausgeschlagen wären. Bezüglich der Beurteilung der Schwere der Straftat, die Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände im Einzelfall vorzunehmen wäre. Diese Ermittlungen habe die belangte Behörde nicht durchgeführt, sodass das gegenständliche Verfahren mangelhaft geführt worden sei. Abgesehen davon würden keine schweren Straftaten im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegen. Die belangte Behörde habe auch nicht das reumütige Geständnis und den positiven Lebenswandel des BF berücksichtigt. Daher sei die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtswidrig erfolgt und es ergehe daher der Antrag, den gegenständlichen Bescheid zu beheben und die Aufenthaltsberechtigung des BF als subsidiär Schutzberechtigten zu verlängern. Ebenso wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.römisch eins.9. Mit Schreiben vom 31.01.2024 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht die vollumfängliche Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid wegen mangelhaftem Ermittlungsverfahren und in Folge dessen mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Insbesondere wurde festgehalten, dass der Sachverhalt der bezüglich seiner in Österreich gesetzten Integrationsmaßnahmen entscheidungserheblich sei und nicht entsprechend berücksichtigt worden wäre. Ebenso sei nicht ermittelt worden, dass der BF zwei minderjährige Kinder im Iran habe und er seine Straftaten bereue. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur des VwGH und EuGH sei eine vollständige Prüfung im sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen, weshalb diese bei einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren zu Gunsten des BF ausgeschlagen wären. Bezüglich der Beurteilung der Schwere der Straftat, die Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände im Einzelfall vorzunehmen wäre. Diese Ermittlungen habe die belangte Behörde nicht durchgeführt, sodass das gegenständliche Verfahren mangelhaft geführt worden sei. Abgesehen davon würden keine schweren Straftaten im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegen. Die belangte Behörde habe auch nicht das reumütige Geständnis und den positiven Lebenswandel des BF berücksichtigt. Daher sei die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtswidrig erfolgt und es ergehe daher der Antrag, den gegenständlichen Bescheid zu beheben und die Aufenthaltsberechtigung des BF als subsidiär Schutzberechtigten zu verlängern. Ebenso wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

I.1.10. Die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch die belangte Behörde mit Schreiben vom 31.01.2024, eingelangt beim BVwG am 07.02.2024, vorgelegt. Das BFA beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.römisch eins.1.10. Die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch die belangte Behörde mit Schreiben vom 31.01.2024, eingelangt beim BVwG am 07.02.2024, vorgelegt. Das BFA beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.

I.1.11. Am 16.04.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF, der Rechtsvertretung des BF sowie eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu statt. Das BFA als belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung.römisch eins.1.11. Am 16.04.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF, der Rechtsvertretung des BF sowie eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu statt. Das BFA als belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung.

Nach der eigehenden Belehrung des BF wurde auf die Verlesung der Aktenteile verzichtet. Der Richter fasste das bisherige Vorbringen und den Akteninhalt für den BF mündlich zusammen und erörterte mit dem BF die vorläufige Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat.

Danach erfolgte eine ausführliche Erörterung der Sach- und Rechtslage. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen vier Wochen (auf Antrag erstreckbar) einen Schriftsatz einzubringen, der sein Vorbringen noch einmal detailliert darstellt und allfällig vorhanden Informationen zur Situation im Herkunftsland beilegt.

Zu Beginn der Befragung wird festgehalten, dass der BF bei der belangten Behörde zum Sachverhalt nicht persönlich einvernommen wurde.

Ob es in seiner Rechtssache etwas Neues gebe, wisse er nicht, weil er sei acht Monaten im Gefängnis sei. Er habe in der Anstaltsküche in der XXXX gearbeitet, jetzt arbeite er in der Hauswerkstätte in der XXXX . Er wisse, dass er Fehler gemacht habe. Er habe Kinder und möchte arbeiten gehen, um seine Familie ernähren zu können. Seine Kinder würden sich bei mit seiner Schwester und seinem Bruder im Iran befinden. Sein Sohn sei sieben Jahre und seine Tochter sei vier Jahre alt. Ihre Mutter sei ebenfalls bei ihnen.Ob es in seiner Rechtssache etwas Neues gebe, wisse er nicht, weil er sei acht Monaten im Gefängnis sei. Er habe in der Anstaltsküche in der römisch 40 gearbeitet, jetzt arbeite er in der Hauswerkstätte in der römisch 40 . Er wisse, dass er Fehler gemacht habe. Er habe Kinder und möchte arbeiten gehen, um seine Familie ernähren zu können. Seine Kinder würden sich bei mit seiner Schwester und seinem Bruder im Iran befinden. Sein Sohn sei sieben Jahre und seine Tochter sei vier Jahre alt. Ihre Mutter sei ebenfalls bei ihnen.

Er bereue sein Verhalten und wisse, dass er mehrere Fehler gemacht habe. Es werde nie wieder vorkommen, denn er bereue es. Er wolle ein normales Leben führen und arbeiten gehen. Er habe früher gearbeitet, gute Kontakte und einen Führerschein, daher würden ihm viele Möglichkeiten offenstehen, um arbeiten zu können.

Er habe keine psychologische Betreuung in Anspruch genommen, aber sich in der Justizanstalt bei vielen Kursen gemeldet. Er bereue die ganze Zeit seine Fehler und wolle sich bessern. Die vielen Delikte nach dem SMG würde auch daher resultieren, weil er selbst von Suchtmitteln abhängig gewesen sei. Er habe diese Taten nicht gewerbsmäßig begangen. In der Justizanstalt habe er sich bei der Suchttherapie angemeldet und mit dem Rauchen aufgehört. Dies wolle er auch in Zukunft nicht mehr machen.

Es folgte die Verlesung des Strafregisterauszugs vom 09.02.2024 betreffend den BF. Er gab ergänzend befragt an, dass er noch bis 05.08.2024 in Haft sei. Danach werde er wieder dort wohnen, wo er vor der Haft gewohnt habe. Im Falle einer bedingten Entlassung sei für den BF Bewährungshilfe vorgesehen.

Die Rechtsvertretung des BFV beantragte die Stattgabe der Beschwerdeanträge und verwies inhaltlich auf diese Beschwerde. Danach folgte der Schluss der Verhandlung. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.Die Rechtsvertretung des BFV beantragte die Stattgabe der Beschwerdeanträge und verwies inhaltlich auf diese Beschwerde. Danach folgte der Schluss der Verhandlung. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und den Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den Beschwerdeführer, insbesondere durch Einsicht in die vorgelegten Dokumente und Integrationsunterlagen, sowie durch Einsichtnahme in die ins Verfahren eingeführten Länderberichte.

1. Feststellungen

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers

Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen, ist im Entscheidungszeitpunkt volljährig und Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Paschtu. Weiters beherrscht er bereits gut Deutsch. Der BF hat zwei im Iran bei deren Mutter lebende Kinder.

Der BF wurde in Afghanistan geboren. Seine Familienangehörigen, ein Bruder und eine Schwester, leben mit seinen Kindern und deren Mutter allesamt im Iran. In Österreich lebt ein Bruder des BF. Zu diesem hat der BF zwar ein gutes Verhältnis und bildet mit diesem ein Wohngemeinschaft, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht jedoch nicht.

Der BF kam im Jahr 2011 als unbegleiteter Minderjähriger nach Österreich.

1.2 Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich

Der BF gelangte im Jahr 2011 in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 26.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seither hält er sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf.

Mit Bescheid des BFA vom 15.05.2012 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asyl-berechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Diese Aufenthaltsberechtigung wurde seitens der belangten Behörde immer wieder verlängert, zuletzt mit Bescheid vom 29.03.2023.Mit Bescheid des BFA vom 15.05.2012 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asyl-berechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Diese Aufenthaltsberechtigung wurde seitens der belangten Behörde immer wieder verlängert, zuletzt mit Bescheid vom 29.03.2023.

Der BF weist sechs rechtskräftige Verurteilung von einem inländischen Strafgericht auf.

Der inzwischen bereits seit 13 Jahren in Österreich aufhältige BF hat seit seiner Einreise an Deutschkursen teilgenommen, Sprachprüfungen abgelegt und die Pflichtschule besucht, jedoch keinen Schulabschluss bestanden. Er ist Beschäftigungen nachgegangen und erwerbstätig als Bauarbeiter und Zusteller gewesen sowie hat er die Führerscheinprüfung abgelegt. Auch wenn der BF derzeit von inhaftiert ist, zeigt er den Willen nach der Haft eine Arbeit zu erlangen. Der BF hat soziale Kontakte in Österreich – auch zu österreichischen Staatsbürgern – geknüpft. Er ist kein Mitglied in einem Verein.

In Österreich leb mit seinem Bruder ein Verwandter des BF. Er lebt mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt, hat jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis zu diesem oder sonstige wichtige Bezugspersonen. Es besteht weder eine Lebensgemeinschaft iSd Art. 8 EMRK in Österreich noch wurden die Kinder des BF in Österreich geboren.In Österreich leb mit seinem Bruder ein Verwandter des BF. Er lebt mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt, hat jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis zu diesem oder sonstige wichtige Bezugspersonen. Es besteht weder eine Lebensgemeinschaft iSd Artikel 8, EMRK in Österreich noch wurden die Kinder des BF in Österreich geboren.

Es lieben keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, sodass von einer Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden kann.

1.3 Zum bisherigen Verfahren:

Der BF weist sechs rechtskräftige Verurteilung von inländischen Strafgerichten auf.

1) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der BF zur Zahl XXXX wegen § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG und § 15 StGB, § 269 Abs. 1 1.Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, unter der Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt, als Jugendstraftat, verurteilt.1) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF zur Zahl römisch 40 wegen Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG und Paragraph 15, StGB, Paragraph 269, Absatz eins, 1.Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, unter der Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt, als Jugendstraftat, verurteilt.

2) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der BF zur Zahl XXXX wegen § 83 Abs. 1 StGB; § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, unter der Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt, als Jugendstraftat, verurteilt.2) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF zur Zahl römisch 40 wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB; Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, unter der Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt, als Jugendstraftat, verurteilt.

3) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der BF zur Zahl XXXX wegen § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, unter der Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt, als junger Erwachsener, verurteilt.3) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF zur Zahl römisch 40 wegen Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, unter der Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt, als junger Erwachsener, verurteilt.

4) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der BF zur Zahl XXXX wegen § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.4) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF zur Zahl römisch 40 wegen Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.

5) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der BF zur Zahl XXXX wegen § 15 StGB § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 140 Tagsätzen zu je € 4,- im Nichteinbringungsfall 70 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.5) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF zur Zahl römisch 40 wegen Paragraph 15, StGB Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 140 Tagsätzen zu je € 4,- im Nichteinbringungsfall 70 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

6) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der BF zur Zahl XXXX wegen §§ 27 Abs. 2a, 27 Abs. 3 SMG; § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.6) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF zur Zahl römisch 40 wegen Paragraphen 27, Absatz 2 a,, 27 Absatz 3, SMG; Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

Er ist noch bis 05.08.2024 in Haft.

Am 07.12.2023 erging seitens des BFA eine Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme betreffend das beabsichtigte Aberkennungsverfahren des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Es wurden dem BF seine sechs strafgerichtlichen Verurteilungen vorgehalten und diesem Fragen zu seinem Gesundheitszustand, seiner Integration und seinen familiären Bindungen gestellt.

Im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.01.2024 wurde dem BF der ihm mit Bescheid vom 15.05.2012, Zl. XXXX zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die mit Bescheid vom 29.03.2023, Zl. XXXX , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ist gemäß § 9 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 9 FPG unzulässig (Spruchpunkt III.). Das BFA traf zunächst herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan und begründete im angefochtenen Bescheid die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF aufgrund seiner sechs strafrechtlichen Verurteilungen eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Der einschlägig vorbestrafte BF wurde am XXXX seitens des Landesgerichts XXXX wegen gewerbsmäßiger Weitergabe von Suchtgiften an einem allgemein zugänglichen Ort verurteilt, wobei aufgrund des massiv einschlägigen getrübten Vorlebens kein Milderungsgrund gem. § 34 Abs. 1 Z 3 StGB vorgelegen wäre. Somit habe er den Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 2 1.Fall AsylG erfüllt. Dies führe dazu, dass ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu abzuerkennen gewesen sei. Einhergehend sei dem BF auch die befristete Aufenthaltsgenehmigung zu entziehen. Aufgrund der derzeit vorherrschenden Situation in Afghanistan sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan unzulässig, sodass der Aufenthalt des BF gem. § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet sei.Im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.01.2024 wurde dem BF der ihm mit Bescheid vom 15.05.2012, Zl. römisch 40 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm die mit Bescheid vom 29.03.2023, Zl. römisch 40 , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch II.). Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig (Spruchpunkt römisch III.). Das BFA traf zunächst herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan und begründete im angefochtenen Bescheid die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF aufgrund seiner sechs strafrechtlichen Verurteilungen eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Der einschlägig vorbestrafte BF wurde am römisch 40 seitens des Landesgerichts römisch 40 wegen gewerbsmäßiger Weitergabe von Suchtgiften an einem allgemein zugänglichen Ort verurteilt, wobei aufgrund des massiv einschlägigen getrübten Vorlebens kein Milderungsgrund gem. Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, StGB vorgelegen wäre. Somit habe er den Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, 1.Fall AsylG erfüllt. Dies führe dazu, dass ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu abzuerkennen gewesen sei. Einhergehend sei dem BF auch die befristete Aufenthaltsgenehmigung zu entziehen. Aufgrund der derzeit vorherrschenden Situation in Afghanistan sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan unzulässig, sodass der Aufenthalt des BF gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet sei.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG hat eine Aberkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten dann zu erfolgen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG hat eine Aberkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten dann zu erfolgen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.

Die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, erfordert eine Gefährdungsprognose, wobei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155; VwGH 14.03.2019, Ra 2018/20/0387 mwN). Gegenständlich würden keine schweren Straftaten vorliegen (im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie) und bei der Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände im Einzelfall müsste das reumütige Geständnis, die integrativen Schritte und der in der Haft eingetretene positive Lebenswandel des BF in Betracht auf die Zukunftsprognose berücksichtigt werden.Die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, erfordert eine Gefährdungsprognose, wobei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155; VwGH 14.03.2019, Ra 2018/20/0387 mwN). Gegenständlich würden keine schweren Straftaten vorliegen (im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie) und bei der Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände im Einzelfall müsste das reumütige Geständnis, die integrativen Schritte und der in der Haft eingetretene positive Lebenswandel des BF in Betracht auf die Zukunftsprognose berücksichtigt werden.

1.4 Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers

Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:

Bezogen auf die Situation des BF sind folgende Länderfeststellungen als relevant zu werten (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 10.04.2024, Version 11):

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-04-05 15:33

Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023).

Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. REU 7.9.2021a, VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche REU 7.9.2021a, VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vergleiche DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vergleiche HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vergleiche

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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