Entscheidungsdatum
08.07.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L519 2286063-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, vertreten durch die RAe Dr. KAPFERER, Dr. LECHNER und Dr. DELLASEGA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2023, Zl. 1283990606-211499879, wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 und 55 FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Türkei, vertreten durch die RAe Dr. KAPFERER, Dr. LECHNER und Dr. DELLASEGA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2023, Zl. 1283990606-211499879, wegen Paragraphen 3,, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie Paragraphen 46,, 52 und 55 FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2024, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Eine Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Eine Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin (BF) ist Staatsangehörige der Türkei und der kurdischen Volksgruppe zugehörig. römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin (BF) ist Staatsangehörige der Türkei und der kurdischen Volksgruppe zugehörig.
I.2. Sie reiste am 16.09.2021 legal auf dem Luftweg mit einem Visum C, gültig von 15.09.2021 bis 14.10.2021, in das Bundesgebiet ein. Am 11.10.2021 stellte sie den ggst. Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab sie zum Ausreisegrund im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen an, dass sie 2 Mal entführt worden sei, weil ihre Cousine Vereinsmitglied bei der HDP sei und die Leute von ihr den Aufenthaltsort der Cousine erfahren wollten. Sie selbst sei kein Mitglied der HDP, habe aber an deren Sitzungen und Streiks teilgenommen. Die Cousine halte sich nunmehr in der Schweiz auf. Mit ihrer Schwester Sibel habe die BF Anzeige erstattet. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen befragt gab die BF an, dass ihr Vergewaltigung und Mord drohen würden. Bei der zweiten Entführung habe sie einen Deal mit den Entführern gemacht, damit sie nach Hause gehen konnte.römisch eins.2. Sie reiste am 16.09.2021 legal auf dem Luftweg mit einem Visum C, gültig von 15.09.2021 bis 14.10.2021, in das Bundesgebiet ein. Am 11.10.2021 stellte sie den ggst. Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab sie zum Ausreisegrund im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen an, dass sie 2 Mal entführt worden sei, weil ihre Cousine Vereinsmitglied bei der HDP sei und die Leute von ihr den Aufenthaltsort der Cousine erfahren wollten. Sie selbst sei kein Mitglied der HDP, habe aber an deren Sitzungen und Streiks teilgenommen. Die Cousine halte sich nunmehr in der Schweiz auf. Mit ihrer Schwester Sibel habe die BF Anzeige erstattet. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen befragt gab die BF an, dass ihr Vergewaltigung und Mord drohen würden. Bei der zweiten Entführung habe sie einen Deal mit den Entführern gemacht, damit sie nach Hause gehen konnte.
I.3. Am 10.02.2023 wurde die BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei führte sie zum Ausreisegrund im Wesentlichen aus, dass sie fallweise an Demonstrationen und Protesten teilgenommen habe. Am 19.07.2020 sei sie das erste Mal entführt worden. Man habe von ihr wissen wollen, warum sie sich mit HDP-Mitgliedern treffe. Die Person, die sie befragte, sei auch ein Alevit gewesen. Nach einer kurzen Unterhaltung seien ihr die Augen verbunden worden und man habe sie nach Hause gefahren. Den Vorfall habe sie bei der Polizei zu Anzeige gebracht. Am 12.06.2021 seien die gleichen Personen wiedergekommen und hätten sie aufgefordert, in ein Auto zu steigen. Sie sei nach dem Aufenthaltsort ihrer Cousine Esra gefragt worden. Die Entführer hätten ihr vorgeworfen, dass sie Terroristen unterstütze. Man habe ihr mit Vergewaltigung gedroht, falls sie nicht redet. Sie habe den Männern dann gesagt, dass sie sich nach dem Aufenthaltsort ihrer Cousine erkundigen würde. Sie habe sich dann mit ihrer Scwester beraten und schließlich zur Ausreise entschlossen. Beweismittel könne sie nicht vorlegen. römisch eins.3. Am 10.02.2023 wurde die BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei führte sie zum Ausreisegrund im Wesentlichen aus, dass sie fallweise an Demonstrationen und Protesten teilgenommen habe. Am 19.07.2020 sei sie das erste Mal entführt worden. Man habe von ihr wissen wollen, warum sie sich mit HDP-Mitgliedern treffe. Die Person, die sie befragte, sei auch ein Alevit gewesen. Nach einer kurzen Unterhaltung seien ihr die Augen verbunden worden und man habe sie nach Hause gefahren. Den Vorfall habe sie bei der Polizei zu Anzeige gebracht. Am 12.06.2021 seien die gleichen Personen wiedergekommen und hätten sie aufgefordert, in ein Auto zu steigen. Sie sei nach dem Aufenthaltsort ihrer Cousine Esra gefragt worden. Die Entführer hätten ihr vorgeworfen, dass sie Terroristen unterstütze. Man habe ihr mit Vergewaltigung gedroht, falls sie nicht redet. Sie habe den Männern dann gesagt, dass sie sich nach dem Aufenthaltsort ihrer Cousine erkundigen würde. Sie habe sich dann mit ihrer Scwester beraten und schließlich zur Ausreise entschlossen. Beweismittel könne sie nicht vorlegen.
I.4. Die BF wurde am 27.11.2023 abermals vor dem BFA einvernommen. Ergänzend gab sie bekannt, dass sich die Gendarmerie bei ihren Eltern erkundigt habe, wann sie wiederkommen würde. römisch eins.4. Die BF wurde am 27.11.2023 abermals vor dem BFA einvernommen. Ergänzend gab sie bekannt, dass sich die Gendarmerie bei ihren Eltern erkundigt habe, wann sie wiederkommen würde.
I.5. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genanntem Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). römisch eins.5. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genanntem Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch VI.).
Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die BF mit den von ihr gemachten Angaben zu den Gründen Ihrer Ausreise keine Verfolgungsgefahr in Ihrer Heimat glaubwürdig darzulegen vermochte. Die von ihr behaupteten Entführungen in Ihrer Heimat können nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden kann. Eine staatliche Verfolgung scheidet schon deswegen aus, weil ihr problemlos ein Visum-C für die Ausreise ausgestellt wurde und sie legal auf dem Luftweg die Türkei verließ.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
I.6. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde neben Wiederholungen und allgemeinen Ausführungen vorgebracht, dass die Behörde in der Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar und völlig realitätsfern ausgeführt habe, dass die detailliert geschilderten Entführungen nicht glaubwürdig seien. Da die BF glaubwürdig iSd ständigen Rechtsprechung schildern konnte, dass sie selbst an Demonstrationen teilgenommen habe, sie außerdem mit einer wegen Verbindungen zur PKK Verurteilten (Cousine Esra) verwandt sei, sie selbst entführt und bedroht worden sei, sei unter Berücksichtigung der Länderinformationsblätter davon auszugehen, dass im Fall der Rückkehr die BF in asylrelevanter Weise auf Grund unterstellter feindlicher politischer Gesinnung verfolgt würde.
Es werde jedenfalls eine mündliche Verhandlung beantragt, weiter den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Beschwerdeführerin der Status einer Asylberechtigten, in eventu einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird; in eventu ein Aufenthaltstitel erteilt wird; in eventu eine Rückkehrentscheidung und Abschiebung der BF in die Türkei für jedenfalls unzulässig erklärt wird; in eventu den bekämpften Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Erlassung an die belangte Behörde zurückverweisen;
I.7. Am 17.04.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF sowie einer Dolmetscherin für die türkische Sprache durchgeführt. römisch eins.7. Am 17.04.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF sowie einer Dolmetscherin für die türkische Sprache durchgeführt.
I.8. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.8. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch II.1. Feststellungen:
II.1.1. Zur Beschwerdeführerin: römisch II.1.1. Zur Beschwerdeführerin:
Die BF führt den im Spruch angeführten Namen, sie ist Staatsangehörige der Türkei, Angehörige der kurdischen Volksgruppe. Sie wurde am XXXX in XXXX geboren. Die aktuelle Glaubensrichtung der BF kann nicht festgestellt werden. Die BF besuchte elf Jahre lang die Schule. Dass die BF einen Universitätsabschluss hätte, kann nicht festgestellt werden. Gearbeitet hat die BF in der Türkei zuletzt in einem Lebensmittelgeschäft und in einer Kosmetikfirma. Die BF ist geschieden und hat keine Kinder. Die Identität der BF steht fest. Die BF führt den im Spruch angeführten Namen, sie ist Staatsangehörige der Türkei, Angehörige der kurdischen Volksgruppe. Sie wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Die aktuelle Glaubensrichtung der BF kann nicht festgestellt werden. Die BF besuchte elf Jahre lang die Schule. Dass die BF einen Universitätsabschluss hätte, kann nicht festgestellt werden. Gearbeitet hat die BF in der Türkei zuletzt in einem Lebensmittelgeschäft und in einer Kosmetikfirma. Die BF ist geschieden und hat keine Kinder. Die Identität der BF steht fest.
Die BF hat seit 2020 Fibromyalgie, ist ansonsten gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung. Bei bedarf nimmt sie Schmerzmittel. Sowohl in der Türkei als auch in Österreich hat sie eine Cortisontherapie gemacht.
In XXXX leben noch die Eltern der BF, drei Schwestern und ein Bruder. Eine Schwester lebt in XXXX . Der Vater bezieht eine Beamtenpension und arbeitet aktuell mit seinem Sohn am familieneigenen Bauernhof. Die Eltern sind besitzen weiter zwei Häusern und zwei Grundstücke. Eine Schwester ist Lehrerin, eine ist derzeit arbeitslos und war zuvor Bankangestellte, eine studiert Gesundheitswesen und die vierte macht eine Ausbildung als Krankenschwester. Die Geschwister haben alle eigene Häuser. Die BF hat täglichen Kontakt zu ihren Verwandten. In römisch 40 leben noch die Eltern der BF, drei Schwestern und ein Bruder. Eine Schwester lebt in römisch 40 . Der Vater bezieht eine Beamtenpension und arbeitet aktuell mit seinem Sohn am familieneigenen Bauernhof. Die Eltern sind besitzen weiter zwei Häusern und zwei Grundstücke. Eine Schwester ist Lehrerin, eine ist derzeit arbeitslos und war zuvor Bankangestellte, eine studiert Gesundheitswesen und die vierte macht eine Ausbildung als Krankenschwester. Die Geschwister haben alle eigene Häuser. Die BF hat täglichen Kontakt zu ihren Verwandten.
In XXXX besitzt die BF zwei Wohnungen. In römisch 40 besitzt die BF zwei Wohnungen.
Die BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Die BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO.
Die BF gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatte in ihrem Herkunftsstaat vor der Ausreise keine Schwierigkeiten mit staatlichen Organen, Sicherheitskräften oder Justizbehörden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF vor der Ausreise Schwierigkeiten aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe oder aufgrund ihrer Glaubenseinstellung hatte.
Festgestellt wird, dass die BF zu keinem Zeitpunkt Mitglied der HDP war. Eine – unterstellte – oppositionelle Gesinnung kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann weiter, dass die BF zweimal von Unbekannten entführt worden wäre.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.
Die BF verfügt über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage im Herkunftsstaat sowie über familiäre Anknüpfungspunkte und eine hinreichende Versorgung mit Nahrung sowie eine Unterkunft. Der BF ist darüber hinaus die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung ihres Auskommens möglich und zumutbar. XXXX ist über den internationalen Flughafen sicher erreichbar und wird auch von Wien-Schwechat aus angeflogen.Die BF verfügt über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage im Herkunftsstaat sowie über familiäre Anknüpfungspunkte und eine hinreichende Versorgung mit Nahrung sowie eine Unterkunft. Der BF ist darüber hinaus die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung ihres Auskommens möglich und zumutbar. römisch 40 ist über den internationalen Flughafen sicher erreichbar und wird auch von Wien-Schwechat aus angeflogen.
Die BF befindet sich seit 16.09.2021 im Bundesgebiet. Eingereist ist sie legal mit einem Visum C, gültig von 15.9.2021 bis 14.10.2021. Im Bundesgebiet halten sich ein Bruder der BF, zwei Onkel und mehrere Cousins auf, es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. Die BF war in einem Restaurant beschäftigt, seit 14.03.2023 ist sie in der Lebensmittelproduktion (Schreiben der XXXX WarenhandelsAG vom 24.11.2023). Beschäftigungsbewilligungen des AMS wurden nicht in Vorlage gebracht, sodass legale Beschäftigungsverhältnisse nicht festgestellt werden können. Die BF ist für niemanden sorgepflichtig, und behauptet, in Deutschland einen Verlobten zu haben. Die BF besucht einen Deutschkurs, ein Sprachdiplom wurde dem gericht nicht vorgelegt. Sie ist in keinen Vereinen oder Organisationen Mitglied und leistet keine ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeiten. Es wurden auch keine Unterstützungserklärungen und Patenschaftserklärungen in Vorlage gebracht. Die BF hat keine österreichischen Freunde. Die BF befindet sich seit 16.09.2021 im Bundesgebiet. Eingereist ist sie legal mit einem Visum C, gültig von 15.9.2021 bis 14.10.2021. Im Bundesgebiet halten sich ein Bruder der BF, zwei Onkel und mehrere Cousins auf, es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. Die BF war in einem Restaurant beschäftigt, seit 14.03.2023 ist sie in der Lebensmittelproduktion (Schreiben der römisch 40 WarenhandelsAG vom 24.11.2023). Beschäftigungsbewilligungen des AMS wurden nicht in Vorlage gebracht, sodass legale Beschäftigungsverhältnisse nicht festgestellt werden können. Die BF ist für niemanden sorgepflichtig, und behauptet, in Deutschland einen Verlobten zu haben. Die BF besucht einen Deutschkurs, ein Sprachdiplom wurde dem gericht nicht vorgelegt. Sie ist in keinen Vereinen oder Organisationen Mitglied und leistet keine ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeiten. Es wurden auch keine Unterstützungserklärungen und Patenschaftserklärungen in Vorlage gebracht. Die BF hat keine österreichischen Freunde.
Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung bzw. Verschlechterung in Bezug auf die die BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person der BF gelegenen Umständen.
Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation der BF.
Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF eine aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Gefährdung oder Verfolgung in ihrem Heimatland Türkei droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.
Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Die Abschiebung der BF in die Türkei ist zulässig und möglich.
Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
I.1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat: römisch eins.1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Politische Lage
Letzte Änderung 2024-03-07 13:54
Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdo?an und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalk?nma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert. Ursache sind v. a. der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, welcher durch Lohnzuwächse und von der Regierung im Vorfeld der Wahlen 2023 beschlossene Wahlgeschenke nicht nachhaltig kompensiert werden konnte, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Laut einer aktuellen Studie möchten fast 82 % das Land verlassen und im Ausland leben. Während die vorhergehende Regierung keinerlei Schritte unternahm, die Unabhängigkeit der Justizbehörden und eine objektive Ausgabenkontrolle wiederherzustellen, versucht die neue Regierung zumindest im wirtschaftlichen Bereich Reformen durchzuführen, um den Schwierigkeiten zu begegnen. Die Gesellschaft ist – maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdo?an verfolgten spaltenden Identitätspolitik – stark polarisiert. Insbesondere die Endphase des Wahlkampfes zu den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 war von gegenseitigen Anschuldigungen und Verbalangriffen und nicht von der Diskussion drängender Probleme geprägt. Selbst die wichtigste gegenwärtige Herausforderung der Türkei, die Bewältigung der Folgen der Erdbebenkatastrophe, trat in den Hintergrund (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 4f.).Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdo?an und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalk?nma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert. Ursache sind v. a. der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, welcher durch Lohnzuwächse und von der Regierung im Vorfeld der Wahlen 2023 beschlossene Wahlgeschenke nicht nachhaltig kompensiert werden konnte, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Laut einer aktuellen Studie möchten fast 82 % das Land verlassen und im Ausland leben. Während die vorhergehende Regierung keinerlei Schritte unternahm, die Unabhängigkeit der Justizbehörden und eine objektive Ausgabenkontrolle wiederherzustellen, versucht die neue Regierung zumindest im wirtschaftlichen Bereich Reformen durchzuführen, um den Schwierigkeiten zu begegnen. Die Gesellschaft ist – maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdo?an verfolgten spaltenden Identitätspolitik – stark polarisiert. Insbesondere die Endphase des Wahlkampfes zu den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 war von gegenseitigen Anschuldigungen und Verbalangriffen und nicht von der Diskussion drängender Probleme geprägt. Selbst die wichtigste gegenwärtige Herausforderung der Türkei, die Bewältigung der Folgen der Erdbebenkatastrophe, trat in den Hintergrund (ÖB Ankara 28.12.2023, Sitzung 4f.).
Die Opposition versucht, die Regierung durch Kritik am teilweise verspäteten Erdbeben-Krisenmanagement und in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen und förderte die in breiten Bevölkerungsschichten zunehmend migrantenfeind