TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/9 W601 2275168-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.07.2024
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Entscheidungsdatum

09.07.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W601 2275168-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine Frank als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine Frank als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am darauffolgenden Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass in Syrien Krieg herrsche und er im wehrpflichtigen Alter sei. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst vor dem Krieg und um sein Leben.

3. Am 24.01.2023 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) statt. Der Beschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass er im Jahr 2016 als Minderjähriger gemeinsam mit seiner Familie in die Türkei ausgereist sei. Er habe seinen Grundwehrdienst noch nicht abgeleistet. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er sofort zum Militär eingezogen zu werden und zu sterben. In der Türkei habe er sich aufgrund des dort vorherrschenden Rassismus nicht länger aufhalten wollen. Er sei nach Österreich gereist, weil er sich hier ein besseres Leben aufbauen und etwas lernen könne.

4. Mit gegenständlichem Bescheid vom 24.05.2023 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).4. Mit gegenständlichem Bescheid vom 24.05.2023 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch III.).

Begründend führte das Bundesamt zu Spruchpunkt I. aus, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht habe, dass ihm im Falle seiner Rückkehr eine Einberufung zum Militärdienst des syrischen Regimes oder eine sonstige asylrechtlich relevante Verfolgung drohe. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, XXXX , stehe vollständig unter Kontrolle kurdischer Gruppierungen, weshalb eine Einberufung zum Militärdienst oder eine sonstige Verfolgungsgefahr seitens der syrischen Regierung auszuschließen sei. Eine Rückkehr in seine Herkunftsregion sei dem Beschwerdeführer ohne Kontakt zur syrischen Regierung, etwa über die Türkei oder den Grenzübergang Semalka, möglich. Hinsichtlich der „Selbstverteidigungs-pflicht“ der kurdischen Gruppierungen führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters zwar zur Ableistung verpflichtet sei, dies bzw. eine Verweigerung die Selbstverteidigungspflicht abzuleisten, erfülle jedoch nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Asylstatus. Auch gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund der Herkunft aus einem Oppositionsgebiet oder der Tatsache, dass er illegal ausgereist sei bzw. einen Asylantrag in Österreich gestellt habe, einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Dem Beschwerdeführer drohe in Syrien deshalb keine asylrelevante Verfolgung.Begründend führte das Bundesamt zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht habe, dass ihm im Falle seiner Rückkehr eine Einberufung zum Militärdienst des syrischen Regimes oder eine sonstige asylrechtlich relevante Verfolgung drohe. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, römisch 40 , stehe vollständig unter Kontrolle kurdischer Gruppierungen, weshalb eine Einberufung zum Militärdienst oder eine sonstige Verfolgungsgefahr seitens der syrischen Regierung auszuschließen sei. Eine Rückkehr in seine Herkunftsregion sei dem Beschwerdeführer ohne Kontakt zur syrischen Regierung, etwa über die Türkei oder den Grenzübergang Semalka, möglich. Hinsichtlich der „Selbstverteidigungs-pflicht“ der kurdischen Gruppierungen führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters zwar zur Ableistung verpflichtet sei, dies bzw. eine Verweigerung die Selbstverteidigungspflicht abzuleisten, erfülle jedoch nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Asylstatus. Auch gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund der Herkunft aus einem Oppositionsgebiet oder der Tatsache, dass er illegal ausgereist sei bzw. einen Asylantrag in Österreich gestellt habe, einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Dem Beschwerdeführer drohe in Syrien deshalb keine asylrelevante Verfolgung.

6. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im wehrpflichtigen Alter sei und im Falle seiner Rückkehr daher Gefahr laufe, vom syrischen Regime festgenommen und zur Ableistung des Militärdienstes verpflichtet zu werden. Durch die Teilnahme am Krieg sei der Beschwerdeführer einer erheblichen Gefahr für sein Leben ausgesetzt und sei davon auszugehen, dass er zur Beteiligung an schweren Menschenrechtsverletzungen gezwungen werden würde. Im Falle der Weigerung sowie aufgrund der Asylantragstellung drohe dem Beschwerdeführer Verfolgung seitens der syrischen Regierung aus politischen Gründen. Somit erfülle der Beschwerdeführer das UNHCR-Risikoprofil der „Wehrdienstentzieher und Deserteure der Streitkräfte“. Eine Rückkehr sei für den Beschwerdeführer nur über Grenzübergänge unter Kontrolle des syrischen Regimes sicher, legal und zumutbar möglich. Zudem sei der Beschwerdeführer in seinem Heimatgebiet auch der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch das kurdische Militär ausgesetzt. Darüber hinaus drohe dem Beschwerdeführer schon aufgrund seiner Asylantragstellung in Österreich asylrelevante Verfolgung in Syrien.6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im wehrpflichtigen Alter sei und im Falle seiner Rückkehr daher Gefahr laufe, vom syrischen Regime festgenommen und zur Ableistung des Militärdienstes verpflichtet zu werden. Durch die Teilnahme am Krieg sei der Beschwerdeführer einer erheblichen Gefahr für sein Leben ausgesetzt und sei davon auszugehen, dass er zur Beteiligung an schweren Menschenrechtsverletzungen gezwungen werden würde. Im Falle der Weigerung sowie aufgrund der Asylantragstellung drohe dem Beschwerdeführer Verfolgung seitens der syrischen Regierung aus politischen Gründen. Somit erfülle der Beschwerdeführer das UNHCR-Risikoprofil der „Wehrdienstentzieher und Deserteure der Streitkräfte“. Eine Rückkehr sei für den Beschwerdeführer nur über Grenzübergänge unter Kontrolle des syrischen Regimes sicher, legal und zumutbar möglich. Zudem sei der Beschwerdeführer in seinem Heimatgebiet auch der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch das kurdische Militär ausgesetzt. Darüber hinaus drohe dem Beschwerdeführer schon aufgrund seiner Asylantragstellung in Österreich asylrelevante Verfolgung in Syrien.

7. Mit Schreiben vom 08.04.2024 gab die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bekannt, dass es ihr aus Kapazitätsgründen nicht möglich sei an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Der Beschwerdeführer habe sich dafür entschieden an der mündlichen Verhandlung am 18.04.2024 in Abwesenheit der Rechtsvertreterin teilzunehmen und beantragte die Gewährung einer 14 tägigen Stellungnahmefrist im Anschluss an die mündliche Verhandlung.

8. Am 18.04.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer stimmte der Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit seiner Rechtsvertreterin ausdrücklich zu. In der Verhandlung wurde die Möglichkeit der Stellungnahme zu den eingebrachten Länderberichten binnen zwei Wochen ab der Verhandlung eingeräumt und die Verhandlungsniederschrift vom 18.04.2024 sowie die in der Beschwerdeverhandlung eingebrachten Länderberichte der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 19.04.2024 übermittelt.

9. Mit Stellungnahme vom 25.04.2024 bestätigte der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Rechtsvertreterin, die Übermittlung der Verhandlungsniederschrift und teilte mit die mitgeschickten Länderberichte zur Kenntnis genommen zu haben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch.

1.1.2. Der Beschwerdeführer wurde im Dorf XXXX , im Bezirk XXXX des Gouvernements Hasaka geboren, ist in der Stadt Al-Hasaka im Stadtteil XXXX (alternative Schreibweise: XXXX ) aufgewachsen und hat dort etwa acht Jahre die Schule besucht. Im Jahr 2016 ist er im Alter von ca. XXXX Jahren mit seiner Familie über XXXX , wo sie sich etwa 10-15 Tage lang aufgehalten haben, in die Türkei gezogen, wo er sodann als Hilfsarbeiter gearbeitet hat. Seine Eltern sowie sein Bruder XXXX kehrten zu einem unbekannten Zeitpunkt, als sich der Beschwerdeführer noch in der Türkei aufhielt, nach Al-Hasaka zurück. 1.1.2. Der Beschwerdeführer wurde im Dorf römisch 40 , im Bezirk römisch 40 des Gouvernements Hasaka geboren, ist in der Stadt Al-Hasaka im Stadtteil römisch 40 (alternative Schreibweise: römisch 40 ) aufgewachsen und hat dort etwa acht Jahre die Schule besucht. Im Jahr 2016 ist er im Alter von ca. römisch 40 Jahren mit seiner Familie über römisch 40 , wo sie sich etwa 10-15 Tage lang aufgehalten haben, in die Türkei gezogen, wo er sodann als Hilfsarbeiter gearbeitet hat. Seine Eltern sowie sein Bruder römisch 40 kehrten zu einem unbekannten Zeitpunkt, als sich der Beschwerdeführer noch in der Türkei aufhielt, nach Al-Hasaka zurück.

1.1.3. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Seine Eltern sowie sein jüngerer Bruder, XXXX , welcher XXXX geboren wurde, leben in Syrien in Al-Hasaka. Vier ältere Brüder des Beschwerdeführers und seine drei Schwestern leben in der Türkei. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie. 1.1.3. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Seine Eltern sowie sein jüngerer Bruder, römisch 40 , welcher römisch 40 geboren wurde, leben in Syrien in Al-Hasaka. Vier ältere Brüder des Beschwerdeführers und seine drei Schwestern leben in der Türkei. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie.

1.1.4. Der Beschwerdeführer ist gesund und strafgerichtlich unbescholten. Ihm kommt in Österreich eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.2.1. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, Stadt al-Hasaka im Stadtteil XXXX liegt im Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria [in Folge: AANES]) und steht unter Kontrolle der Demokratischen Kräfte Syriens (Syrian Democratic Forces [in Folge: SDF]). Dem Beschwerdeführer ist es möglich seinen Herkunftsort ohne Kontakt zum syrischen Regime über den nicht von diesem gehaltenen offenen irakisch-syrischen Grenzübergang Semalka-Fishkahabour zu erreichen. 1.2.1. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, Stadt al-Hasaka im Stadtteil römisch 40 liegt im Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria [in Folge: AANES]) und steht unter Kontrolle der Demokratischen Kräfte Syriens (Syrian Democratic Forces [in Folge: SDF]). Dem Beschwerdeführer ist es möglich seinen Herkunftsort ohne Kontakt zum syrischen Regime über den nicht von diesem gehaltenen offenen irakisch-syrischen Grenzübergang Semalka-Fishkahabour zu erreichen.

1.2.2. Der Beschwerdeführer verließ Syrien im Alter von ca. XXXX Jahren gemeinsam mit seiner Familie wegen der allgemein schlechten Situation und des Krieges. Er war in Syrien in der Vergangenheit keiner individuellen Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt. 1.2.2. Der Beschwerdeführer verließ Syrien im Alter von ca. römisch 40 Jahren gemeinsam mit seiner Familie wegen der allgemein schlechten Situation und des Krieges. Er war in Syrien in der Vergangenheit keiner individuellen Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt.

1.2.3. Der nunmehr XXXX -jährige Beschwerdeführer befindet sich im wehrpflichtigen Alter betreffend den gesetzlich vorgesehenen Militärdienst beim syrischen Regime. Er hat seinen Wehrdienst für die syrische Armee bislang nicht abgeleistet. Er hat weder ein Militärbuch noch einen Einberufungsbefehl erhalten. Ein Ausnahmegrund für die Ableistung des Militärdienstes liegt betreffend den Beschwerdeführer nicht vor. Der Beschwerdeführer ist zwar grundsätzlich verpflichtet den Wehrdienst bei der syrischen Armee abzuleisten, jedoch befindet sich sein Herkunftsort im Gebiet der AANES. Das syrische Regime verfügt in und um al-Hasaka Stadt zwar über als „Sicherheitsquadrate“ bezeichnete Gebiete, wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden. XXXX , der Stadtteil al-Hasakas aus dem der Beschwerdeführer stammt, befindet sich nicht in einem „Sicherheitsquadrat“ und das syrische Regime ist dort nicht in der Lage, Rekrutierungen zum Wehrdienst durchzuführen. Der Beschwerdeführer läuft bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, zum Wehrdienst in der syrischen Armee einberufen oder aufgrund einer etwaigen Verweigerung der Ableistung des Wehrdienstes in der syrischen Armee relevanten Repressalien ausgesetzt zu sein.1.2.3. Der nunmehr römisch 40 -jährige Beschwerdeführer befindet sich im wehrpflichtigen Alter betreffend den gesetzlich vorgesehenen Militärdienst beim syrischen Regime. Er hat seinen Wehrdienst für die syrische Armee bislang nicht abgeleistet. Er hat weder ein Militärbuch noch einen Einberufungsbefehl erhalten. Ein Ausnahmegrund für die Ableistung des Militärdienstes liegt betreffend den Beschwerdeführer nicht vor. Der Beschwerdeführer ist zwar grundsätzlich verpflichtet den Wehrdienst bei der syrischen Armee abzuleisten, jedoch befindet sich sein Herkunftsort im Gebiet der AANES. Das syrische Regime verfügt in und um al-Hasaka Stadt zwar über als „Sicherheitsquadrate“ bezeichnete Gebiete, wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden. römisch 40 , der Stadtteil al-Hasakas aus dem der Beschwerdeführer stammt, befindet sich nicht in einem „Sicherheitsquadrat“ und das syrische Regime ist dort nicht in der Lage, Rekrutierungen zum Wehrdienst durchzuführen. Der Beschwerdeführer läuft bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, zum Wehrdienst in der syrischen Armee einberufen oder aufgrund einer etwaigen Verweigerung der Ableistung des Wehrdienstes in der syrischen Armee relevanten Repressalien ausgesetzt zu sein.

Zudem vertritt der Beschwerdeführer keine politische Haltung oder religiöse Überzeugung, welche der Ableistung des Militärdienstes des syrischen Regimes entgegensteht. Der Beschwerdeführer ist in der Vergangenheit nicht in das Blickfeld des syrischen Regimes geraten und hat auch kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihm seitens des syrischen Regimes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird.

1.2.4. Der Beschwerdeführer hat den Militärdienst für die kurdischen Streitkräfte der AANES (in Folge: Selbstverteidigungsdienst) nicht abgeleistet. Befreiungsgründe für die Ableistung des Selbstverteidigungsdienstes liegen nicht vor. Die Autonomiebehörden sehen eine Verweigerung des als „Selbstverteidigungspflicht“ bezeichneten Militärdienstes nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung an. Der Beschwerdeführer ist in der Vergangenheit nicht in das Blickfeld der kurdischen Autonomiebehörden geraten und hat auch kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihm seitens der kurdischen Autonomiebehörden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird. Zudem vertritt der Beschwerdeführer keine politische Haltung oder religiöse Überzeugung, welche der Ableistung des Militärdienstes der AANES entgegensteht.

1.2.5. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsort keine Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit aufgrund seiner Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe und seinem Familienstamm der XXXX . Der Beschwerdeführer ist im Falle seiner Rückkehr nach Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer (Zwangs)Rekrutierung seitens seines Stammes ausgesetzt.1.2.5. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsort keine Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit aufgrund seiner Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe und seinem Familienstamm der römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist im Falle seiner Rückkehr nach Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer (Zwangs)Rekrutierung seitens seines Stammes ausgesetzt.

1.2.6. Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen sind in Syrien keine politisch exponierten Personen. Dem Beschwerdeführer droht in Syrien auch keine Reflexverfolgung aufgrund seiner Familienzugehörigkeit zu seinen Brüdern durch das syrische Regime oder kurdische Kräfte.

Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund der Asylantragstellung in Österreich, seiner illegalen Ausreise aus Syrien und/oder der Abstammung aus einem als oppositionell angesehenen Gebiet kein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die syrische Regierung und/oder kurdischer Kräfte.

1.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:

Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen:

-        Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 9, veröffentlicht am 17.07.2023 (LIB Version 9; Beilage ./1);

-        UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Version, März 2021 (UNHCR; Beilage ./2);

-        EUAA Country Guidance Syria, Februar 2023 (EUAA 2023; Beilage ./3);

-        Bericht des Danish Immigration Service: Syria Military Recruitment in Hasaka Governorate (DIS Hasaka) (Beilage ./4);

-        DIS: COI Brief Report Syria - Treatment upon return (May 2022) (DIS; Beilage ./5)

-        ACCORD Themendossier „Wehrdienst in Syrien“, 14.03.2024 (Beilage ./6)

-        Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.10.2022 zu SYRIEN: Fragen des BVwG zur Wehrpflicht in Gebieten außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung (AB Wehrpflicht außerhalb Regierungskontrolle; Beilage ./7) -        Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.10.2022 zu SYRIEN: Fragen des BVwG zur Wehrpflicht in Gebieten außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung Ausschussbericht Wehrpflicht außerhalb Regierungskontrolle; Beilage ./7)

-        ACCORD Anfragebeantwortung vom 27.01.2023 zu SYRIEN: Reisepässe der syrischen Regierung für Männer im wehrdienstfähigen Alter; mögliches Sicherheitsrisiko für diese Personengruppen, im Ausland (insbesondere in der Türkei) einen Reisepass zu beantragen [a-12067-1] (AB Reisepässe; Beilage ./8) -        ACCORD Anfragebeantwortung vom 27.01.2023 zu SYRIEN: Reisepässe der syrischen Regierung für Männer im wehrdienstfähigen Alter; mögliches Sicherheitsrisiko für diese Personengruppen, im Ausland (insbesondere in der Türkei) einen Reisepass zu beantragen [a-12067-1] Ausschussbericht Reisepässe; Beilage ./8)

-        Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.12.2022 zu SYRIEN: Reisedokumente für syrische Staatsangehörige (AB Reisedokumente; Beilage ./9) -        Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.12.2022 zu SYRIEN: Reisedokumente für syrische Staatsangehörige Ausschussbericht Reisedokumente; Beilage ./9)

-        Themenbericht der Staatendokumentation zu Syrien – Grenzübergänge, Version 1 vom 25.10.2023 (TB; Beilage ./10)

-        Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Türkei vom 24.10.2023: Ein- und Durchreisebestimmungen für Syrer, Passieren von Grenzübergängen zu Syrien (Beilage ./11)

-        OCHA: TÜRKIYE - SYRIA: Border Crossings Status vom 18.04.2023 (Beilage ./12)

-        Länderinformationsbericht der Staatendokumentation zu Syrien, Version 11 vom 27.03.2024 (LIB; Beilage ./13)

-        EUAA: Country Guidance Syria, April 2024 (EUAA 2024; Beilage ./14)

-        ACCORD Anfragebeantwortung vom 06.09.2023 zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188-v2] (AB Konsequenzen Selbstverteidigungspflicht; Beilage ./15) -        ACCORD Anfragebeantwortung vom 06.09.2023 zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188-v2] Ausschussbericht Konsequenzen Selbstverteidigungspflicht; Beilage ./15)

-        Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.01.2024 zu Stammeskonflikten in Al Hasaka (AB Stammeskonflikte; Beilage ./16)-        Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.01.2024 zu Stammeskonflikten in Al Hasaka Ausschussbericht Stammeskonflikte; Beilage ./16)

1.3.1. Politische Lage

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (LIB, S. 3). Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (LIB, Sitzung 3).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden. Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen. Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (LIB, S. 3 f).Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden. Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen. Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (LIB, Sitzung 3 f).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen. In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus. In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen. Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (LIB, S. 4).Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen. In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus. In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen. Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (LIB, Sitzung 4).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert. Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung. Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht. Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen. Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (LIB, S. 4 f).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert. Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung. Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht. Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen. Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (LIB, Sitzung 4 f).

Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen. Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten. Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war. Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon, Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft. Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren. Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen (LIB, S. 5).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen. Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten. Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war. Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon, Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft. Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren. Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen (LIB, Sitzung 5).

Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (LIB, S. 5).Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (LIB, Sitzung 5).

Die Opposition im Nordwesten Syriens ist in zwei große Gruppen/Bündnisse gespalten: HTS im Gouvernement Idlib und die von der Türkei unterstützte SNA im Gouvernement Aleppo. Die SNA setzt sich in erster Linie aus ehemaligen Gruppen der FSA zusammen, hat sich jedoch zu einer gespaltenen Organisation mit zahlreichen Fraktionen entwickelt, die zu internen Kämpfen neigen (LIB, S. 40)Die Opposition im Nordwesten Syriens ist in zwei große Gruppen/Bündnisse gespalten: HTS im Gouvernement Idlib und die von der Türkei unterstützte SNA im Gouvernement Aleppo. Die SNA setzt sich in erster Linie aus ehemaligen Gruppen der FSA zusammen, hat sich jedoch zu einer gespaltenen Organisation mit zahlreichen Fraktionen entwickelt, die zu internen Kämpfen neigen (LIB, Sitzung 40)

Syrische Arabische Republik

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position. Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten. Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt. In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (LIB, S. 6 f).Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position. Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten. Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt. In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (LIB, Sitzung 6 f).

Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige. Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten. Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich (LIB, S. 7). Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige. Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die A

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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