TE Bvwg Beschluss 2024/7/11 W241 2282321-1

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Veröffentlicht am 11.07.2024
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Entscheidungsdatum

11.07.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §69 Abs1
FPG §70 Abs3
NAG §55 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 66 heute
  2. FPG § 66 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 66 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. FPG § 66 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 66 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  6. FPG § 66 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. FPG § 69 heute
  2. FPG § 69 gültig ab 20.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. FPG § 69 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 69 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 69 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. NAG § 55 heute
  2. NAG § 55 gültig ab 19.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. NAG § 55 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. NAG § 55 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. NAG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. NAG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. NAG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. NAG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W241 2281872-1/10E

W241 2282321-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HAFNER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Iran, beide vertreten durch RA Mag. XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2023, 1.) 1057743702/231349464, und vom 21.11.2023, 2.) 1184729603/231349485 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HAFNER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Iran, beide vertreten durch RA Mag. römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2023, 1.) 1057743702/231349464, und vom 21.11.2023, 2.) 1184729603/231349485 beschlossen:

A)       Die Beschwerdeverfahren werden gemäß § 69 Abs. 1 FPG wegen Gegenstandslosigkeit der Ausweisung eingestellt. A)       Die Beschwerdeverfahren werden gemäß Paragraph 69, Absatz eins, FPG wegen Gegenstandslosigkeit der Ausweisung eingestellt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer (in der Folge: BF1 und BF2, zusammen BF) sind ein Ehepaar und iranische Staatsbürger. Sie waren ab 08.09.2022 im Bundesgebiet gemeldet.

2. Am 19.09.2022 beantragten sie bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft eine Aufenthaltskarte für „Angehörige von Österreichern“.

3. Am 07.02.2023 teilte die Bezirkshauptmannschaft dem Bundesamt mit, dass sie Voraussetzungen gemäß § 52 Abs. 3 NAG nicht erfüllt seien.3. Am 07.02.2023 teilte die Bezirkshauptmannschaft dem Bundesamt mit, dass sie Voraussetzungen gemäß Paragraph 52, Absatz 3, NAG nicht erfüllt seien.

4. Mit Parteiengehör vom 10.02.2023 wurde den BF mitgeteilt, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet werde. Die BF gaben hierzu am 23.02.2023 eine Stellungnahme ab.

5. Das Verfahren wurde daraufhin eingestellt. Nach Vorlage weiterer Unterlagen wurde das Verfahren wiederaufgenommen und ein weiteres Parteiengehör zugestellt, zu dem die BF am 28.08.2023 eine Stellungnahme abgaben.

6. Am 13.09.2023 wurden die BF durch das BFA einvernommen.

7. Mit Bescheiden des BFA vom 18.10.2023 (BF1) bzw. 21.11.2023 (BF2) wurden die BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihnen gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). 7. Mit Bescheiden des BFA vom 18.10.2023 (BF1) bzw. 21.11.2023 (BF2) wurden die BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihnen gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch II.).

8. Gegen diese BFA-Bescheide wurde vom BF1 (am 17.11.2023) und von der BF2 (am 23.11.2023) innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

9. Am 27.11.2023 (BF1) bzw. 05.12.2023 (BF2) langten die gegenständlichen Beschwerden samt dazugehörigen Verwaltungsakten beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.

10. Aus einer Anzeige der LPD Niederösterreich vom 14.01.2024 geht hervor, dass gegen die BF2 bei ihrer Ausreise aus Österreich in den Iran Anzeige wegen rechtswidrigen Aufenthalts erstattet wurde.

11. Am 14.06.2024 stellten die BF einen Fristsetzungsantrag.

12. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 20.06.2023 wurde dem BVwG aufgetragen, binnen drei Monaten eine Entscheidung zu erlassen.

13. Mit Schriftsatz vom 01.07.2024 wurde mitgeteilt, dass der BF1 ebenfalls in den Iran ausgereist sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die BF jeweils aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und wurde ihnen jeweils ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt.

Die BF reisten am 14.01.2024 (BF2) bzw. zu einem unbekannten Zeitpunkt (BF1) aus Österreich in den Iran aus.

Der BF1 ist bereits seit 02.11.2023 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet, die BF2 seit 15.01.2024.

2. Beweiswürdigung:

Die Ausreise der BF2 geht aus der Anzeige der LPD NÖ hervor und wurde auch im Schriftsatz vom 01.07.2024 bestätigt. Die Ausreise des BF1 ergibt sich ebenfalls aus diesem Schriftsatz.

Die Abmeldung der Wohnsitze der BF ergibt sich aus Abfragen des ZMR durch das BVwG.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 69 Abs. 1 FPG wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn der Betroffene seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, FPG wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn der Betroffene seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist.

Gemäß § 70 Abs. 1 S. 1 FPG wird unter anderem die Ausweisung spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Sitzung 1 FPG wird unter anderem die Ausweisung spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen.

Zunächst wird auf folgende VwGH-Judikatur hingewiesen:

§ 33 Abs. 1 VwGG lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem VwGH versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens. Diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung können auch auf das Verfahren vor dem VwG übertragen werden. (vgl. VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014, RS 2, mwN)Paragraph 33, Absatz eins, VwGG lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem VwGH versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens. Diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung können auch auf das Verfahren vor dem VwG übertragen werden. vergleiche VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014, RS 2, mwN)

Die Grundsätze der auch für das Verfahren vor den VwG relevanten Rechtsprechung zum Begriff des Rechtsschutzinteresses lauten: Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des BF an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des BF keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den BF keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. (vgl. VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014, RS 3 4, mwN)Die Grundsätze der auch für das Verfahren vor den VwG relevanten Rechtsprechung zum Begriff des Rechtsschutzinteresses lauten: Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des BF an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des BF keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den BF keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. vergleiche VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014, RS 3 4, mwN)

Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung eines Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob das Erkenntnis des VwG aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Der VwGH ist nicht zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit berufen. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über abstrakttheoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann. Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem VwG keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das VwG ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann. (vgl. VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014, RS 4, mwN)Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung eines Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob das Erkenntnis des VwG aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Der VwGH ist nicht zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit berufen. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über abstrakttheoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann. Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem VwG keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das VwG ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann. vergleiche VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014, RS 4, mwN)

Im gegenständlichen Fall sind die BF während ihrer aufrechten Beschwerdeverfahren vor dem BVwG im Jänner 2024 bzw. zu einem unbekannten Zeitpunkt aus Österreich ausgereist und in den Iran zurückgekehrt.

§ 12a Abs. 6 S. 2 AsylG 2005, wonach unter anderem Ausweisungen gemäß § 66 FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht bleiben, hatte im gegenständlichen Fall außer Betracht zu bleiben, werden Ausweisungen bei Verlassen des Bundesgebietes gemäß § 69 Abs. 1 FPG doch gegenstandslos und hat die Anordnung des § 12a Abs. 6 zweiter Satz AsylG 2005 schon aus unionsrechtlichen Erwägungen zurückzutreten (vgl. VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0412).Paragraph 12 a, Absatz 6, Sitzung 2 AsylG 2005, wonach unter anderem Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht bleiben, hatte im gegenständlichen Fall außer Betracht zu bleiben, werden Ausweisungen bei Verlassen des Bundesgebietes gemäß Paragraph 69, Absatz eins, FPG doch gegenstandslos und hat die Anordnung des Paragraph 12 a, Absatz 6, zweiter Satz AsylG 2005 schon aus unionsrechtlichen Erwägungen zurückzutreten vergleiche VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0412).

Im gegenständlichen Fall ist mit der Ausreise der BF der mit ihrer Ausweisung verfolgte Zweck erreicht worden. Selbst nach neuerlicher Einreise könnten sie auf Grundlage dieser jeweiligen Ausweisung nicht mehr abgeschoben werden (vgl. etwa die VwGH-Beschlüsse vom 29. September 2009, Zl. 2008/21/0646 und Zl. 2009/21/0128).Im gegenständlichen Fall ist mit der Ausreise der BF der mit ihrer Ausweisung verfolgte Zweck erreicht worden. Selbst nach neuerlicher Einreise könnten sie auf Grundlage dieser jeweiligen Ausweisung nicht mehr abgeschoben werden vergleiche etwa die VwGH-Beschlüsse vom 29. September 2009, Zl. 2008/21/0646 und Zl. 2009/21/0128).

Mit Ausreise der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Entscheidung über die Beschwerden gegen die ihre Ausweisung betreffenden Bescheide nachträglich weggefallen und die gegen die BF jeweils verhängte Ausweisung gegenstandslos geworden, weshalb die Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerden einzustellen waren (vgl. VwGH 29.03.2012, 2011/23/0265, mwN).Mit Ausreise der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Entscheidung über die Beschwerden gegen die ihre Ausweisung betreffenden Bescheide nachträglich weggefallen und die gegen die BF jeweils verhängte Ausweisung gegenstandslos geworden, weshalb die Verfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerden einzustellen waren vergleiche VwGH 29.03.2012, 2011/23/0265, mwN).

Zu B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Ausreise Ausreiseverpflichtung Ausweisung Gegenstandslosigkeit Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtsschutzinteresses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W241.2282321.1.00

Im RIS seit

22.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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