TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/11 W200 2281092-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.07.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

11.07.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W200 2281092-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz vom 27.09.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.02.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz vom 27.09.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.02.2024, zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. A)       Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsbürger, reiste illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 10.10.2022 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung am gleichen Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch an, dass er in XXXX geboren worden und sunnitischer Muslim sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und seine Muttersprache sei Arabisch. Der Beschwerdeführer habe in Syrien die Hauptschule besucht und sei beruflich zuletzt in der Forstwirtschaft in XXXX tätig gewesen. Er sei verheiratet und habe einen Sohn. Die Ehefrau lebe mit dem Kind in der Türkei. Die Eltern und drei Geschwister des Beschwerdeführers seien ebenso in der Türkei aufhältig. In Österreich habe er einen Cousin. Der Beschwerdeführer gab an Syrien wegen des Krieges verlassen zu haben. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er sofort in die Armee eingezogen zu werden und kämpfen zu müssen. Das wolle der Beschwerdeführer nicht. Befragt nach konkreten Hinweisen, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe droht und ob er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, antwortete er „Ja, ich würde sofort an die Front geschickt werden, weil ich geflohen bin“.Bei seiner Erstbefragung am gleichen Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch an, dass er in römisch 40 geboren worden und sunnitischer Muslim sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und seine Muttersprache sei Arabisch. Der Beschwerdeführer habe in Syrien die Hauptschule besucht und sei beruflich zuletzt in der Forstwirtschaft in römisch 40 tätig gewesen. Er sei verheiratet und habe einen Sohn. Die Ehefrau lebe mit dem Kind in der Türkei. Die Eltern und drei Geschwister des Beschwerdeführers seien ebenso in der Türkei aufhältig. In Österreich habe er einen Cousin. Der Beschwerdeführer gab an Syrien wegen des Krieges verlassen zu haben. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er sofort in die Armee eingezogen zu werden und kämpfen zu müssen. Das wolle der Beschwerdeführer nicht. Befragt nach konkreten Hinweisen, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe droht und ob er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, antwortete er „Ja, ich würde sofort an die Front geschickt werden, weil ich geflohen bin“.

Am 03.07.2023 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“ oder „belangte Behörde“), Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen an, dass er gesund sei. Weiters verneinte er die Frage nach regelmäßiger Medikamenteneinnahme oder medizinischer Behandlung. Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Muslim. Er sei in XXXX -Land, Ortschaft XXXX geboren und aufgewachsen, wo er bis Mai 2019 gelebt habe. Danach habe er bis Juni 2020, zusammen mit seinen Cousins, in Idlib im Dorf XXXX gelebt. Der Beschwerdeführer habe zwölf Jahre die Schule besucht, mit Matura abgeschlossen und sei als Landwirt tätig gewesen. Er sei verheiratet und habe einen in der Türkei geborenen Sohn. Der Beschwerdeführer habe drei Schwestern, wovon sich eine in Idlib befände. Zudem habe er einen Bruder, einer sei durch den Krieg ums Leben gekommen. In Wien habe er eine Schwester, die per Familienzusammenführung gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei bei den Behörden (Anm. Syriens) nicht vorbestraft, doch habe er in Idlib Probleme mit Nusra gehabt. Befragt dazu, ob er in seiner Heimat jemals wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt worden sei, gab er an, dass er im Jahr 2011 bzw. 2012 an Demos teilgenommen habe und auf Nachfrage hin, dass es wegen den Demos bis zum Verlassen Syriens im Jahr 2020 zu keinen Problemen gekommen sei, seine Personalien seien nicht aufgeschrieben worden, zwischen 2011 und 2019 habe es auch keine Regierung bei ihnen gegeben. Die Fragen nach Verfolgung aufgrund von Religion, Nationalität, Volksgruppe oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der aktiven Teilnahme an Kampfhandlungen in Syrien beantwortete der Beschwerdeführer mit „Nein“. Befragt zu seinen Fluchtgründen, gab er an, dass er erstens Militärdienst leisten müsse und auch ein Militärbuch vorgelegt habe. Zweitens habe er in Idlib bei einer türkischen Hilfsorganisation gearbeitet. Deshalb habe es ein Problem mit Nusra gegeben. Dann habe der Beschwerdeführer Idlib in die Türkei verlassen. Müsste er an seinen letzten Wohnsitz in Syrien zurückkehren, würden ihm die Behörden die Todesstrafe aussprechen, weil er keinen Militärdienst geleistet habe. Am 03.07.2023 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“ oder „belangte Behörde“), Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen an, dass er gesund sei. Weiters verneinte er die Frage nach regelmäßiger Medikamenteneinnahme oder medizinischer Behandlung. Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Muslim. Er sei in römisch 40 -Land, Ortschaft römisch 40 geboren und aufgewachsen, wo er bis Mai 2019 gelebt habe. Danach habe er bis Juni 2020, zusammen mit seinen Cousins, in Idlib im Dorf römisch 40 gelebt. Der Beschwerdeführer habe zwölf Jahre die Schule besucht, mit Matura abgeschlossen und sei als Landwirt tätig gewesen. Er sei verheiratet und habe einen in der Türkei geborenen Sohn. Der Beschwerdeführer habe drei Schwestern, wovon sich eine in Idlib befände. Zudem habe er einen Bruder, einer sei durch den Krieg ums Leben gekommen. In Wien habe er eine Schwester, die per Familienzusammenführung gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei bei den Behörden Anmerkung Syriens) nicht vorbestraft, doch habe er in Idlib Probleme mit Nusra gehabt. Befragt dazu, ob er in seiner Heimat jemals wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt worden sei, gab er an, dass er im Jahr 2011 bzw. 2012 an Demos teilgenommen habe und auf Nachfrage hin, dass es wegen den Demos bis zum Verlassen Syriens im Jahr 2020 zu keinen Problemen gekommen sei, seine Personalien seien nicht aufgeschrieben worden, zwischen 2011 und 2019 habe es auch keine Regierung bei ihnen gegeben. Die Fragen nach Verfolgung aufgrund von Religion, Nationalität, Volksgruppe oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der aktiven Teilnahme an Kampfhandlungen in Syrien beantwortete der Beschwerdeführer mit „Nein“. Befragt zu seinen Fluchtgründen, gab er an, dass er erstens Militärdienst leisten müsse und auch ein Militärbuch vorgelegt habe. Zweitens habe er in Idlib bei einer türkischen Hilfsorganisation gearbeitet. Deshalb habe es ein Problem mit Nusra gegeben. Dann habe der Beschwerdeführer Idlib in die Türkei verlassen. Müsste er an seinen letzten Wohnsitz in Syrien zurückkehren, würden ihm die Behörden die Todesstrafe aussprechen, weil er keinen Militärdienst geleistet habe.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 27.09.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ihm wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer keiner Verfolgung seitens Al Nusra ausgesetzt gewesen sei. Aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen sei er auch keiner Verfolgung seitens des syrischen Staates ausgesetzt gewesen. Bis zum Verlassen Syriens im Jahr 2020 sei er keiner ihn als Person betreffenden Bedrohung, Verfolgung bzw. Verfolgungsgefährdung ausgesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2011 sein Militärbuch erhalten, jedoch während seines Aufenthalts im Herkunftsstaat keinen Einberufungsbefehl zur Ableistung des Militärdienstes seitens der syrischen Streitkräfte erhalten. Auch aus den sonstigen Umständen habe keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung festgestellt werden können. Aufgrund des Ablebens seines einzigen Bruders würde der Beschwerdeführer als Einzelsohn gelten und müsse den Militärdienst für das syrische Regime nicht ableisten. Würde er nicht als Einzelsohn anerkannt werden, würde er durch Leistung einer Ausgleichszahlung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr der Verfolgung bzw. der Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime ausgesetzt sein. Bei einer Rückkehr drohe nicht konkret und individuell die Gefahr physischer und/oder psychischer Gewalt aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime. Aufgrund einer infolge Ausreise allfällig unterstellten oppositionellen Haltung drohe nicht maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung. Im Falle einer Wiedereinreise habe der Beschwerdeführer keine Probleme mit den syrischen Behörden. Es gäbe in Syrien keine Generalmobilmachung des Militärs. Es bestünden jedoch Gründe für die Annahme, dass im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien für den Beschwerdeführer eine nicht ausreichende Lebenssicherheit besteht. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 27.09.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.). Ihm wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer keiner Verfolgung seitens Al Nusra ausgesetzt gewesen sei. Aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen sei er auch keiner Verfolgung seitens des syrischen Staates ausgesetzt gewesen. Bis zum Verlassen Syriens im Jahr 2020 sei er keiner ihn als Person betreffenden Bedrohung, Verfolgung bzw. Verfolgungsgefährdung ausgesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2011 sein Militärbuch erhalten, jedoch während seines Aufenthalts im Herkunftsstaat keinen Einberufungsbefehl zur Ableistung des Militärdienstes seitens der syrischen Streitkräfte erhalten. Auch aus den sonstigen Umständen habe keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung festgestellt werden können. Aufgrund des Ablebens seines einzigen Bruders würde der Beschwerdeführer als Einzelsohn gelten und müsse den Militärdienst für das syrische Regime nicht ableisten. Würde er nicht als Einzelsohn anerkannt werden, würde er durch Leistung einer Ausgleichszahlung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr der Verfolgung bzw. der Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime ausgesetzt sein. Bei einer Rückkehr drohe nicht konkret und individuell die Gefahr physischer und/oder psychischer Gewalt aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime. Aufgrund einer infolge Ausreise allfällig unterstellten oppositionellen Haltung drohe nicht maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung. Im Falle einer Wiedereinreise habe der Beschwerdeführer keine Probleme mit den syrischen Behörden. Es gäbe in Syrien keine Generalmobilmachung des Militärs. Es bestünden jedoch Gründe für die Annahme, dass im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien für den Beschwerdeführer eine nicht ausreichende Lebenssicherheit besteht.

Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter am 30.10.2023 fristgerecht Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angegeben habe, Syrien wegen des Krieges und Militärdienstes verlassen zu haben. Bei der niederschriftlichen Einvernahme habe der Beschwerdeführer insbesondere angegeben, dass er aus dem Dorf XXXX nordöstlich von XXXX stamme. In den Jahren 2011 und 2012 habe er an Demonstrationen teilgenommen. Im Jahr 2011 habe er sich das Militärbuch ausstellen lassen. Danach habe die FSA das Gebiet übernommen, weshalb man den Beschwerdeführer nicht rekrutieren habe können. Sein Bruder sei 2018 durch Bombardierungen des Regimes gestorben. Der Beschwerdeführer habe für eine türkische Hilfsorganisation gearbeitet und Lebensmittel in einem Lager verteilt. Der Vorsteher des Camps habe ihm eine Beziehung mit einer geschiedenen Frau vorgeworfen und hätte gedroht die HTS zu kontaktieren. Die HTS sei dann bei ihm zuhause gewesen, was er durch Anruf seiner Mitbewohner erfahren habe. Der Beschwerdeführer habe Syrien am darauffolgenden Tag verlassen. Er komme auch aus XXXX , wo die syrische Regierung nach heftigen Auseinandersetzungen wieder die Kontrolle erlangt habe. UNHCR weise in seinen Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, auf besondere Bedenken in Bezug auf Personen in zurückeroberten Gebieten hin, die tatsächlich oder vermeintliche Gegner der Regierung sind. Den Erwägungen sei zu entnehmen, dass Menschen, die in ehemals oppositionell besetzten Gebieten leben, welche vom syrischen Regime zurückerobert wurden, der unmittelbaren Gefahr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt seien, da ihnen vom syrischen Regime eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. Aus einem UNHCR-Bericht gehe auch hervor, dass unter anderem Anträge auf Asyl als eine oppositionelle Einstellung gewertet werden würden. Es könne auch nicht gesagt werden, dass sich der Beschwerdeführer durch eine Ausgleichszahlung tatsächlich vom Militärdienst befreien könne. Die Regierung betrachte Wehrdienstverweigerung nicht nur als strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen terroristische Bedrohungen zu schützen. Die Rekrutierung bringe auch weiterhin die Wahrscheinlichkeit mit sich, an Aktivitäten teilnehmen zu müssen, die Verletzungen des humanitären Völkerrechts, des Strafrechts und/oder der Menschenrechte darstellen. Bei einer legalen Rückkehr nach Syrien würde der Beschwerdeführer jedenfalls in den Einflussbereich bzw. unter Kontrolle des syrischen Regimes geraten. Dem Beschwerdeführer drohe asylrelevante Verfolgung aufgrund unterstellter feindlicher politischer Einstellung. Er würde gezwungen werden an völkerrechtswidrigen Kampfhandlungen teilzunehmen. Im Falle der Weigerung bestünde die Gefahr, dass er gefangen genommen, gefoltert oder getötet werde. Auch wegen der Asylantragstellung in Österreich würde dem Beschwerdeführer aufgrund unterstellter feindlicher Einstellung asylrelevante Verfolgung drohen. In der Beschwerde wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter am 30.10.2023 fristgerecht Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angegeben habe, Syrien wegen des Krieges und Militärdienstes verlassen zu haben. Bei der niederschriftlichen Einvernahme habe der Beschwerdeführer insbesondere angegeben, dass er aus dem Dorf römisch 40 nordöstlich von römisch 40 stamme. In den Jahren 2011 und 2012 habe er an Demonstrationen teilgenommen. Im Jahr 2011 habe er sich das Militärbuch ausstellen lassen. Danach habe die FSA das Gebiet übernommen, weshalb man den Beschwerdeführer nicht rekrutieren habe können. Sein Bruder sei 2018 durch Bombardierungen des Regimes gestorben. Der Beschwerdeführer habe für eine türkische Hilfsorganisation gearbeitet und Lebensmittel in einem Lager verteilt. Der Vorsteher des Camps habe ihm eine Beziehung mit einer geschiedenen Frau vorgeworfen und hätte gedroht die HTS zu kontaktieren. Die HTS sei dann bei ihm zuhause gewesen, was er durch Anruf seiner Mitbewohner erfahren habe. Der Beschwerdeführer habe Syrien am darauffolgenden Tag verlassen. Er komme auch aus römisch 40 , wo die syrische Regierung nach heftigen Auseinandersetzungen wieder die Kontrolle erlangt habe. UNHCR weise in seinen Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, auf besondere Bedenken in Bezug auf Personen in zurückeroberten Gebieten hin, die tatsächlich oder vermeintliche Gegner der Regierung sind. Den Erwägungen sei zu entnehmen, dass Menschen, die in ehemals oppositionell besetzten Gebieten leben, welche vom syrischen Regime zurückerobert wurden, der unmittelbaren Gefahr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt seien, da ihnen vom syrischen Regime eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. Aus einem UNHCR-Bericht gehe auch hervor, dass unter anderem Anträge auf Asyl als eine oppositionelle Einstellung gewertet werden würden. Es könne auch nicht gesagt werden, dass sich der Beschwerdeführer durch eine Ausgleichszahlung tatsächlich vom Militärdienst befreien könne. Die Regierung betrachte Wehrdienstverweigerung nicht nur als strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen terroristische Bedrohungen zu schützen. Die Rekrutierung bringe auch weiterhin die Wahrscheinlichkeit mit sich, an Aktivitäten teilnehmen zu müssen, die Verletzungen des humanitären Völkerrechts, des Strafrechts und/oder der Menschenrechte darstellen. Bei einer legalen Rückkehr nach Syrien würde der Beschwerdeführer jedenfalls in den Einflussbereich bzw. unter Kontrolle des syrischen Regimes geraten. Dem Beschwerdeführer drohe asylrelevante Verfolgung aufgrund unterstellter feindlicher politischer Einstellung. Er würde gezwungen werden an völkerrechtswidrigen Kampfhandlungen teilzunehmen. Im Falle der Weigerung bestünde die Gefahr, dass er gefangen genommen, gefoltert oder getötet werde. Auch wegen der Asylantragstellung in Österreich würde dem Beschwerdeführer aufgrund unterstellter feindlicher Einstellung asylrelevante Verfolgung drohen. In der Beschwerde wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt langte am 13.11.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.02.2024 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt.

Mit Parteiengehör vom 18.03.2024 informierte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer über die ergänzende Einbringung des „Länderinformationsblattes der Staatendokumentation, Version 10 (14.03.2024)“ und räumte die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens ein.

Mit Stellungnahme vom 27.03.2024, einlangend mit 28.03.2024, wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und führte zudem aus, dass ihm auch aufgrund unerlaubter Ausreise und Asylantragstellung im Ausland eine oppositionelle Gesinnung bei einer Rückkehr nach Syrien unterstellt werden würde. Aus dem Themenbericht der Staatendokumentation „Syrien – Grenzübergänge“ folge, dass Wehrdienstverweigerer in Gebieten unter Kontrolle der syrischen Regierung an Kontrollpunkten aufgegriffen und aufgefordert werden würden sich innerhalb einer bestimmten Frist beim Rekrutierungsbüro zu melden. Auch an Grenzübergängen würden Wehrdienstverweigerer festgenommen und zwangsrekrutiert werden. Am Grenzübergang Semalka/Fishkhabour könne es unter Umständen zu Einreiseverweigerungen kommen und es gäbe auch Fälle, wo die Grenze ganz für Grenzübertritte geschlossen worden und von beiden Seiten kein Passieren möglich gewesen sei. Aus der Karte UNHCR, Syria Key Figures vom 23.08.2023 sei ersichtlich, dass alle Grenzübergänge in das Gebiet unter Kontrolle der Opposition und der SDF, insbesondere von der Türkei nach Syrien, geschlossen seien. Offen seien nur die Grenzübergänge in das Gebiet unter Regimekontrolle. Der Grenzübergang Semalka - Faysh Khabur werde dort nicht einmal angeführt. Hinsichtlich des Grenzübergangs XXXX sei es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, die nicht anerkannte Übergangsregierung der HTS bei grenzüberschreitenden Aktivitäten zu unterstützen, insbesondere aufgrund der Klassifizierung der HTS als terroristische Organisation. Aus diesen Gründen erfülle die Einreisemöglichkeit das Erfordernis der legalen Einreise gem. Art 8 der Status-RL nicht. Eine Einreise sei für ihn auf sichere und legale Weise ohne Kontakt zur syrischen Regierung nicht möglich.Mit Stellungnahme vom 27.03.2024, einlangend mit 28.03.2024, wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und führte zudem aus, dass ihm auch aufgrund unerlaubter Ausreise und Asylantragstellung im Ausland eine oppositionelle Gesinnung bei einer Rückkehr nach Syrien unterstellt werden würde. Aus dem Themenbericht der Staatendokumentation „Syrien – Grenzübergänge“ folge, dass Wehrdienstverweigerer in Gebieten unter Kontrolle der syrischen Regierung an Kontrollpunkten aufgegriffen und aufgefordert werden würden sich innerhalb einer bestimmten Frist beim Rekrutierungsbüro zu melden. Auch an Grenzübergängen würden Wehrdienstverweigerer festgenommen und zwangsrekrutiert werden. Am Grenzübergang Semalka/Fishkhabour könne es unter Umständen zu Einreiseverweigerungen kommen und es gäbe auch Fälle, wo die Grenze ganz für Grenzübertritte geschlossen worden und von beiden Seiten kein Passieren möglich gewesen sei. Aus der Karte UNHCR, Syria Key Figures vom 23.08.2023 sei ersichtlich, dass alle Grenzübergänge in das Gebiet unter Kontrolle der Opposition und der SDF, insbesondere von der Türkei nach Syrien, geschlossen seien. Offen seien nur die Grenzübergänge in das Gebiet unter Regimekontrolle. Der Grenzübergang Semalka - Faysh Khabur werde dort nicht einmal angeführt. Hinsichtlich des Grenzübergangs römisch 40 sei es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, die nicht anerkannte Übergangsregierung der HTS bei grenzüberschreitenden Aktivitäten zu unterstützen, insbesondere aufgrund der Klassifizierung der HTS als terroristische Organisation. Aus diesen Gründen erfülle die Einreisemöglichkeit das Erfordernis der legalen Einreise gem. Artikel 8, der Status-RL nicht. Eine Einreise sei für ihn auf sichere und legale Weise ohne Kontakt zur syrischen Regierung nicht möglich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er wurde am XXXX in XXXX im Gouvernement XXXX geboren und lebte dort bis Anfang des Jahres 2019. Sodann hielt sich der Beschwerdeführer in XXXX , Gouvernement Idlib auf. Er ist zum Entscheidungszeitpunkt 31 Jahre alt. Seine Muttersprache ist Arabisch.Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 im Gouvernement römisch 40 geboren und lebte dort bis Anfang des Jahres 2019. Sodann hielt sich der Beschwerdeführer in römisch 40 , Gouvernement Idlib auf. Er ist zum Entscheidungszeitpunkt 31 Jahre alt. Seine Muttersprache ist Arabisch.

Der Beschwerdeführer ist mit XXXX verheiratet und hat mit ihr einen Sohn. Die Ehefrau lebt mit dem Kind in der Türkei. Von den drei Schwestern des Beschwerdeführers befindet sich eine Schwester in Idlib, eine weitere lebt in Wien. Die Eltern und die dritte Schwester befinden sich in der Türkei. Der einzige Bruder ist im Zuge von Kriegshandlungen in Syrien ums Leben gekommen. Der Beschwerdeführer ist mit römisch 40 verheiratet und hat mit ihr einen Sohn. Die Ehefrau lebt mit dem Kind in der Türkei. Von den drei Schwestern des Beschwerdeführers befindet sich eine Schwester in Idlib, eine weitere lebt in Wien. Die Eltern und die dritte Schwester befinden sich in der Türkei. Der einzige Bruder ist im Zuge von Kriegshandlungen in Syrien ums Leben gekommen.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung mit Matura und war in Syrien als Landwirt berufstätig.

Sein Heimatort ist XXXX im Gouvernement XXXX . Dieser steht aktuell unter Kontrolle des syrischen Regimes.Sein Heimatort ist römisch 40 im Gouvernement römisch 40 . Dieser steht aktuell unter Kontrolle des syrischen Regimes.

Im Juni 2020 verließ der Beschwerdeführer Syrien illegal in die Türkei. Von dort aus reiste er nach über einjährigem Aufenthalt über Bulgarien, Serbien und Ungarn unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Zu den geltend gemachten Fluchtgründen wird vom erkennenden Gericht Folgendes festgehalten:

Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit. b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten.

Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2011 ein Militärbuch (Wehrbuch) erhalten. Einen Einberufungsbefehl hat er nicht bekommen. Er unterliegt mit einem aktuellen Lebensalter von XXXX Jahren der gesetzlich verankerten Wehrdienstpflicht in Syrien. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2011 ein Militärbuch (Wehrbuch) erhalten. Einen Einberufungsbefehl hat er nicht bekommen. Er unterliegt mit einem aktuellen Lebensalter von römisch 40 Jahren der gesetzlich verankerten Wehrdienstpflicht in Syrien.

Im Falle der Rückkehr ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Rekrutierung bzw. einer realen Gefahr einer sonstigen konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung durch die syrischen Behörden nicht gegeben. Überdies ist im Falle der Weigerung auch die Unterstellung einer politisch oppositionellen Gesinnung nicht als maßgeblich wahrscheinlich anzunehmen.

Zudem haben die staatlichen (Rekrutierungs)Behörden Syriens in den Gebieten, die unter Kontrolle der HTS stehen, keinen Zugriff auf bestimmte Personen und können dort keine staatliche Macht (z. B. Vollstreckung von Einberufungs- oder Haftbefehlen) ausüben.

Auch die Demonstrationstätigkeit des Beschwerdeführers in den Jahren 2011 bzw. 2012 setzt ihn nicht maßgeblich wahrscheinlich der Unterstellung einer politisch oppositionellen Gesinnung und/oder einer Verfolgung aus.

Ebenso wenig drohen dem Beschwerdeführer seitens der HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) maßgeblich wahrscheinlich Verfolgungshandlungen. Die islamistische Terrororganisation HTS verfügt in seiner regimekontrollierten Heimatregion zudem über keinerlei Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten und kann auf die Person des Beschwerdeführers nicht zugreifen.

Dem Beschwerdeführer droht keine Gefahr, wegen der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung in Österreich oder der Abstammung bzw. dem Aufenthalt aus/in einem oppositionellen Gebiet mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.

Eine Verfolgung aus anderen Gründen, wie wegen seiner Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund seiner politischen Gesinnung droht dem Beschwerdeführer ebenso nicht.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 11 vom 27.03.2024, wiedergegeben:

Politische Lage

Letzte Änderung 08.03.2024

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).

Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).

Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024).

Syrische Arabische Republik

Letzte Änderung 08.03.2024

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023).

Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige (USDOS 20.3.2023). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten (FH 9.3.2023). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich (AA 29.3.2023).

Dem ehemaligen Berater des US-Außenministeriums Hazem al-Ghabra zufolge unterstützt Syrien beinahe vollständig die Herstellung und Logistik von Drogen, weil es eine Einnahmemöglichkeit für den Staat und für Vertreter des Regimes und dessen Profiteure darstellt (Enab 23.1.2023). Baschar al-Assad mag der unumschränkte Herrscher sein, aber die Loyalität mächtiger Warlords, Geschäftsleute oder auch seiner Verwandten hat ihren Preis. Beispielhaft wird von einer vormals kleinkriminellen Bande berichtet, die Präsident Assad in der Stadt Sednaya gewähren ließ, um die dort ansässigen Christen zu kooptieren, und die inzwischen auf eigene Rechnung in den Drogenhandel involviert ist. Der Machtapparat hat nur bedingt die Kontrolle über die eigenen Drogennetzwerke. Assads Cousins, die Hisbollah und Anführer der lokalen Organisierten Kriminalität haben kleine Imperien errichtet und geraten gelegentlich aneinander, wobei Maher al-Assad, der jüngere Bruder des Präsidenten und Befehlshaber der Vierten Division, eine zentrale Rolle bei der Logistik innehat. Die Vierte Division mutierte in den vergangenen Jahren 'zu einer Art Mafia-Konglomerat mit militärischem Flügel'. Sie bewacht die Transp

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten