Entscheidungsdatum
15.07.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W119 2217686-2/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manfred SCHIFFNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2023, Zahl: 1209607703/231057735, nach einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manfred SCHIFFNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2023, Zahl: 1209607703/231057735, nach einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin reiste unter Verwendung eines gefälschten slowenischen Reisepasses am 15.10.2018 gemeinsam mit ihrem Bruder in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich ihrer Erstbefragung am 16.10.2018 gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, Angehörige der Volksgruppe der Perser und Schiitin zu sein. Sie stamme aus dem Iran, wo sich nach wie vor ihre Mutter, ihre Schwester und ihr zweiter Bruder aufhielten, der Vater sei bereits verstorben. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie im Wesentlichen zu Protokoll, sie habe eines Tages am Nachhauseweg von der Arbeit ein junges Mädchen kennengelernt. Sie hätten Gefallen aneinander gefunden und daraus sei eine geheime intime Beziehung geworden. Der Vater des Mädchens arbeite in der Regierung und habe etwas von der Beziehung mitbekommen. Das Mädchen habe der Beschwerdeführerin gesagt, wenn ihr Vater sie erwischen würde, würde er dafür sorgen, dass die Beschwerdeführerin gesteinigt würde.
Am 25.02.2019 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab auf das Wesentlichste zusammengefasst an, sie stamme aus Teheran, habe im Iran 12 Jahre die Schule besucht, mit der Matura abgeschlossen, als Buchhalterin gearbeitet, danach eine Ausbildung als Make Up-Artist gemacht und dann vier Jahre als Make Up-Artist gearbeitet. Ihre Familie (Mutter, Schwester und Bruder) lebe noch im Iran. Die Beschwerdeführerin habe zu ihnen Kontakt. Sie sei ledig und habe keine Kinder.
Zu ihren Fluchtgründen gab sie im Wesentlichen an, sie habe zwei Monate vor ihrer Ausreise aus dem Iran am Nachhauseweg von der Arbeit im Bus eine Frau kennengelernt und auch erfahren, dass deren Vater für die Regierung arbeite. Sie hätten sich einige Male getroffen und es habe sich eine intime Beziehung zwischen ihnen entwickelt. Etwa nach einer Woche habe die Frau gesagt, dass ihre Familie von der Beziehung erfahren habe und ihr Vater würde die Person töten, wenn er herausfinde, wer es gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe bei der Beziehung mit der Frau bemerkt, dass sie sich zu Frauen hingezogen fühle, und sie sei nach wie vor homosexuell. Der Vater der Frau würde sie im Fall einer Rückkehr in den Iran finden und töten. Außerdem habe sie im Iran keine Freiheit und müsse einen Hijab tragen.
Die Beschwerdeführerin legte Unterlagen vor (Fotos von einem Personalausweis und einer Geburtsurkunde, Zertifikate über den Abschluss von Ausbildungen zur Make Up-Spezialistin).
Mit Bescheid vom 26.02.2019, Zl. 1209607703-180987560, wies das Bundesamt den (ersten) Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt V.) und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 26.02.2019, Zl. 1209607703-180987560, wies das Bundesamt den (ersten) Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran ab (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch II.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch VI.).
Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2,, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihre Rechtsvertretung mit Schreiben vom 24.11.2022 eine Stellungnahme, in der auf die aktuelle Lage im Iran verwiesen wurde und auf die Situation von Frauen sowie Personen, die Teil der LGBTIQ Community sind. Der Beschwerdeführerin drohe aufgrund der kumulativen Gefährdungsfaktoren – westliche Orientierung, sexuelle Orientierung, langer Aufenthalt im Ausland und Asylantragstellung, äußeres Erscheinungsbild, Geschlecht – im Falle einer Rückkehr Verfolgung aufgrund der durch das iranische Regime zumindest unterstellten, oppositionellen Gesinnung. Außerdem drohe der Beschwerdeführerin Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der westlich orientierten Frauen. Beigelegt waren Integrationsunterlagen.
Nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 28.11.2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2019, Zl. 1209607703-180987560, mit mündlich verkündetem Erkenntnis als unbegründet ab.
Am 19.12.2022 erfolgte die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.
Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes festgestellt:
„II.1.1. Zur Identität und sozialem Hintergrund der BF:
Die BF führt den im Spruch angeführten Namen und das dort genannte Geburtsdatum. Die Feststellungen zur Identität der BF gelten ausschließlich für die Identifizierung ihrer Person im Asylverfahren. Sie ist iranische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Perser. Sie bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Ihre Muttersprache ist Farsi. Sie ist geschieden und hat keine Kinder.
Die BF stammt aus Teheran und hat dort mit ihrer Familie gelebt. Sie hat zwölf Jahre die Schule besucht und diese mit Matura abgeschlossen. Danach hat sie zunächst als Buchhalterin gearbeitet. Dann hat sie eine Ausbildung als Make-Up Artistin absolviert und diesen Beruf vier Jahre lang ausgeübt. Die BF und ihre Familie konnten ihren Lebensunterhalt im Iran problemlos bestreiten.
Der Vater der BF ist bereits verstorben. Im Iran leben noch die Mutter, die Schwester und ein Bruder der BF. Die BF hat zu ihnen Kontakt. Die Schwester der BF ist verheiratet. Der Bruder arbeitet freiberuflich als Autoverkäufer. Die Mutter der BF erhält eine Rente vom verstorbenen Vater der BF. Die Familie der BF hat ein eigenes Haus, das ihrem Vater gehört hat und das vermietet wird. Die Familie der BF (Mutter und Bruder) lebt, wie bereits vor der Ausreise der BF aus dem Iran, in einer eigenen Wohnung.
Die BF ist gesund und arbeitsfähig.
II.1.2. Zum Leben der BF in Österreich:römisch II.1.2. Zum Leben der BF in Österreich:
Die BF reiste am 15.10.2018 gemeinsam mit ihrem zweiten Bruder über Malaysia und Thailand auf dem Luftweg unter Verwendung eines gefälschten slowenischen Reisepasses in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Sie befindet sich seither in Österreich.
In Österreich lebt der genannte Bruder der BF, der in Österreich ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem von der belangten Behörde der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die BF lebt mit ihm nicht im gemeinsamen Haushalt, die beiden sehen sich ab und zu. Ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis besteht nicht.
Die BF hat in Österreich ansonsten keine Familienangehörigen. Sie bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sie hat in Österreich Deutschkurse bis zum Niveau B1 besucht und das ÖSD Zertifikat auf dem Niveau A1 absolviert. Sie möchte sich für die Prüfung zum B1-Zertifikat anmelden und besucht einen Deutschkurs an der Universität. Die BF hat einen Lehrgang bzw. Basisbildungskurse abgeschlossen, bei denen die deutsche Sprache und digitale Kompetenzen vermittelt wurden. Die BF hat ehrenamtlich als Reinigungskraft gearbeitet. Sie ist in einem Verein XXXX ehrenamtlich als Mitarbeiterin tätig (u.a. Dolmetsch-Tätigkeiten). Sie hilft auch bei der Kleiderreinigung bei der Caritas und der Diakonie. Die BF lebt in Österreich in einer Unterkunft für Asylwerber, wo sie manchmal mit Dolmetsch-Tätigkeiten aushilft. Sie hat österreichische und iranische Freunde und Bekannte in Österreich.Die BF hat in Österreich ansonsten keine Familienangehörigen. Sie bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sie hat in Österreich Deutschkurse bis zum Niveau B1 besucht und das ÖSD Zertifikat auf dem Niveau A1 absolviert. Sie möchte sich für die Prüfung zum B1-Zertifikat anmelden und besucht einen Deutschkurs an der Universität. Die BF hat einen Lehrgang bzw. Basisbildungskurse abgeschlossen, bei denen die deutsche Sprache und digitale Kompetenzen vermittelt wurden. Die BF hat ehrenamtlich als Reinigungskraft gearbeitet. Sie ist in einem Verein römisch 40 ehrenamtlich als Mitarbeiterin tätig (u.a. Dolmetsch-Tätigkeiten). Sie hilft auch bei der Kleiderreinigung bei der Caritas und der Diakonie. Die BF lebt in Österreich in einer Unterkunft für Asylwerber, wo sie manchmal mit Dolmetsch-Tätigkeiten aushilft. Sie hat österreichische und iranische Freunde und Bekannte in Österreich.
Die BF ist in Österreich strafgerichtlich nicht unbescholten:
Sie wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , rechtskräftig wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass die BF im Zuge ihrer Einreise nach Österreich eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, die gemäß § 2 FPG inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, nämlich einen falschen slowenischen Reisepass im Rechtsverkehr zum Beweis ihres Rechtes zur Einreise gebraucht hat, indem sie diesen bei der Einreisekontrolle vorwies.Sie wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , rechtskräftig wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2,, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass die BF im Zuge ihrer Einreise nach Österreich eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, die gemäß Paragraph 2, FPG inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, nämlich einen falschen slowenischen Reisepass im Rechtsverkehr zum Beweis ihres Rechtes zur Einreise gebraucht hat, indem sie diesen bei der Einreisekontrolle vorwies.
II.1.3. Zu den Fluchtgründen der BF:römisch II.1.3. Zu den Fluchtgründen der BF:
Hinsichtlich der BF kann keine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention im Herkunftsstaat festgestellt werden.Hinsichtlich der BF kann keine individuelle Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention im Herkunftsstaat festgestellt werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Iran sexuelle Beziehungen zu Frauen geführt hat. Die von der BF vorgebrachten Gründe für ihre Ausreise werden mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht festgestellt. Es wird auch nicht festgestellt, dass die BF bei einer Rückkehr in den Iran vom Vater ihrer damaligen angeblichen Partnerin bedroht bzw. verfolgt wäre. Eine Verfolgung der BF aufgrund homosexueller Aktivitäten im Iran liegt nicht vor. Die BF lebt aktuell in keiner Partnerschaft. Dass die BF homosexuell oder bisexuell orientiert ist, wird nicht festgestellt.
Die BF hat ihren Herkunftsstaat nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen und hätte nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch keine asylrelevanten Übergriffe in diesem Zusammenhang zu befürchten. Im Falle der Rückkehr in den Iran droht der BF aus den vorgebrachten Gründen weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in ihre körperliche Integrität durch den iranischen Staat oder Privatpersonen.
Eine grundlegende und verfestigte Änderung der Lebensführung der BF, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist, und die bei Rückkehr in den Iran nicht gelebt werden könnte, liegt nicht vor.
Die BF tritt nicht spezifisch gegen den Islam oder Religion generell auf. Sie hat keine Verhaltensweisen verinnerlicht, die bei einer Rückkehr in den Iran als Abkehr vom Islam gewertet werden würden.
Die BF war im Herkunftsland nicht politisch tätig und gehörte keiner politischen Organisation oder Partei an. Sie hatte keine Probleme mit den Behörden ihres Heimatlandes. Sie hatte auch keine Probleme aufgrund ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit. Zudem hatte sie keine Probleme mit Privatpersonen, Personengruppen oder kriminellen Organisationen. Die BF hat weder damals im Iran noch aktuell in Österreich regimekritische Aktivitäten gesetzt oder dahingehende Äußerungen getätigt. Sie hat nicht an Demonstrationen teilgenommen und sich nicht als Aktivistin betätigt und derartige Aktivitäten der BF sind auch im Fall einer Rückkehr in den Iran nicht zu erwarten.
Die BF konnte insgesamt nicht glaubhaft machen, dass sie ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte.“
Am 29.11.2022 wurde ein Verfahren zur Durchsetzung und Effektuierung der Ausreiseentscheidung eingeleitet. Mit Mandatsbescheid vom 25.01.2023 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, sich ein iranisches Reisedokument zu beschaffen, mit Mandatsbescheid vom 21.02.2023 wurden ihr Auflagen während der Frist zu ihrer freiwilligen Ausreise mitgeteilt.
Am 01.06.2023 stellte die Beschwerdeführerin daraufhin den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Am 05.10.2023 fand ihre polizeiliche Erstbefragung im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi statt. Befragt zu der Änderung ihrer Fluchtgründe gab die Beschwerdeführerin an, ihre Religion habe sich geändert, sie sei zum Christentum konvertiert. Zudem sei sie dreimal wegen niedrigen Blutzuckers im Krankenhaus gewesen, habe dreimal einen Psychotherapeuten aufgesucht und sich zudem Anfang Jänner eine Woche im Frauenhaus aufgehalten.
Bei einer Rückkehr würde sie wegen ihrer Konversion die Todesstrafe erwarten. Konvertiert sei sie vor drei Monaten, seit damals besuche sie die Kirche.
Am 31.07.2023 fand die Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt im Beisein einer weiblichen Dolmetscherin, ihrer ausgewählten Vertrauensperson und unter Leitung einer weiblichen Verfahrensführerin statt und legte sie zusätzlich folgende Unterlagen vor:
- Iranische ID-Card im Original, in Kopie und mit Übersetzung;
- Bestätigung der Ledigkeit/Scheidung im Iran in Kopie mit Übersetzung;
- Zwei Arbeitszertifikate im Original mit Übersetzungen;
- Diverse Kursbestätigungen im Original aus Österreich, eine Bestätigung des Vereins XXXX sowie ein ÖSD Zertifikat A1.- Diverse Kursbestätigungen im Original aus Österreich, eine Bestätigung des Vereins römisch 40 sowie ein ÖSD Zertifikat A1.
Ihren iranischen Reisepass habe sie in Malaysia „weggeschmissen“.
Die Beschwerdeführerin sei gesund. Sie habe drei psychotherapeutische Termine gehabt, aber ihre Psychotherapeutin sei im Urlaub. Die Beschwerdeführerin nehme keine Medikamente, sie mache nur eine Therapie. Sie habe viel Angst wegen der Rückkehr in den Iran und deshalb Schlafstörungen gehabt. Sie mache sich viele Gedanken.
Im Iran bef