TE Vwgh Erkenntnis 1995/5/30 94/11/0356

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Veröffentlicht am 30.05.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
44 Zivildienst;

Norm

AVG §33 Abs3;
AVG §71 Abs1 Z1;
ZDG 1986 §76a Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des M in H, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Oktober 1994, Zl. 195.166/2-IV/10/94, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Zivildienstsache, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von S 12.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer gab am 8. April 1994 gegenüber dem (für ihn nicht mehr zuständigen) Militärkommando Wien eine Erklärung nach § 2 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes idF der Novelle BGBl. Nr. 187/1994 (ZDG) ab. Mit Bescheid vom 21. Juli 1994 stellte die belangte Behörde gemäß § 5a Abs. 4 ZDG fest, die beim zuständigen Militärkommando Salzburg verspätet (am 16. Mai 1994) eingelangte Erklärung könne wegen Versäumung der Frist nach § 76a Abs. 2 Z. 1 ZDG zur Abgabe einer Zivildiensterklärung Zivildienstpflicht nicht eintreten lassen. Daraufhin begehrte der Beschwerdeführer mit Antrag vom 5. September 1994 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der besagten Frist. Der Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 71 AVG "abgewiesen".

In seiner Beschwerde gegen diesen Bescheid macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat weder eine Gegenschrift erstattet noch den Verwaltungsakt vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung ausschließlich damit, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nur bei der Versäumung einer Frist für eine Handlung im Zuge eines anhängigen Verwaltungsverfahrens in Betracht, nicht jedoch für die Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Anspruchs wie jenes nach § 2 Abs. 1 ZDG. Inhalt des angefochtenen Bescheides ist daher in Wahrheit - entgegen dem Wortlaut des Spruchs - die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages.

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Frist für die Abgabe einer Zivildiensterklärung sei verfahrensrechtlicher Natur und daher "wiedereinsetzungsfähig".

Der Beschwerdeführer ist damit im Recht. Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 6. März 1995, B 2802/94, B 108/95, ausgesprochen, daß die Frist zur Abgabe einer Zivildiensterklärung keine materiell-rechtliche, sondern eine verfahrensrechtliche sei, bei deren Versäumung die Bestimmung des § 71 AVG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) anzuwenden sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen (vgl. das Erkenntnis vom 27. April 1995, Zl. 94/11/0355). Daraus folgt, daß die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages des Beschwerdeführers vom 5. September 1994 rechtswidrig ist.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das abgewiesene Mehrbegehren betrifft die Stempelgebühren für nicht erforderliche Beilagen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994110356.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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