TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/15 W116 2284830-1

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Veröffentlicht am 15.07.2024
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Entscheidungsdatum

15.07.2024

Norm

BDG 1979 §118
BDG 1979 §123
BDG 1979 §43
BDG 1979 §56
BDG 1979 §91
BDG 1979 §94
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2 Z1
  1. BDG 1979 § 123 heute
  2. BDG 1979 § 123 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 123 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  9. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. BDG 1979 § 56 heute
  2. BDG 1979 § 56 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  3. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. BDG 1979 § 56 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  7. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  8. BDG 1979 § 56 gültig von 29.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  9. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2002 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  10. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  11. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  12. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.1991 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991
  13. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  14. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  15. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. BDG 1979 § 94 heute
  2. BDG 1979 § 94 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. BDG 1979 § 94 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  5. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  8. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.1998 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  9. BDG 1979 § 94 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  10. BDG 1979 § 94 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  11. BDG 1979 § 94 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  12. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  13. BDG 1979 § 94 gültig von 01.02.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1992
  14. BDG 1979 § 94 gültig von 01.09.1988 bis 31.01.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  15. BDG 1979 § 94 gültig von 05.03.1983 bis 31.08.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W116 2284830-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von Obstlt. XXXX , vertreten durch RA Dr. Gerald KREUZBERGER, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 10.11.2023, GZ. 2023-0.536.722 und 2023-0.752.891, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von Obstlt. römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Gerald KREUZBERGER, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 10.11.2023, GZ. 2023-0.536.722 und 2023-0.752.891, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.     Verfahrensgang:römisch eins.     Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer steht als Polizeioffizier in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich. Sein Arbeitsplatz liegt im Zuständigkeitsbereich der Landespolizeidirektion XXXX (LPD), seit 01.03.2020 ist er auf dem Arbeitsplatz des stellvertretenden Leiters des XXXX (Dienststelle X) eingeteilt. Von 02.11.2021 bis 18.04.2023 war der Beschwerdeführer wegen eines gegen ihn anhängigen Disziplinarverfahrens vom Dienst suspendiert, welches am 18.04.2023 mit Schuldspruch und der Verhängung einer hohen Geldstrafe rechtskräftig abgeschlossen wurde. Ab 22.11.2022 befand sich der Beschwerdeführer durchgehend im Krankenstand.1.       Der Beschwerdeführer steht als Polizeioffizier in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich. Sein Arbeitsplatz liegt im Zuständigkeitsbereich der Landespolizeidirektion römisch 40 (LPD), seit 01.03.2020 ist er auf dem Arbeitsplatz des stellvertretenden Leiters des römisch 40 (Dienststelle römisch zehn) eingeteilt. Von 02.11.2021 bis 18.04.2023 war der Beschwerdeführer wegen eines gegen ihn anhängigen Disziplinarverfahrens vom Dienst suspendiert, welches am 18.04.2023 mit Schuldspruch und der Verhängung einer hohen Geldstrafe rechtskräftig abgeschlossen wurde. Ab 22.11.2022 befand sich der Beschwerdeführer durchgehend im Krankenstand.

2.       Nachdem der LPD am 25. 04.2023 zur Kenntnis gelangte, dass der Beschwerdeführer seiner Nebenbeschäftigung als Fußballschiedsrichter, welche er bereits am 29.06.1990 seiner damaligen Dienstbehörde gemeldet hatte, auch während seines Krankenstandes weiter ausübte, wurde dieser zur Stellungnahme aufgefordert. Mit Schreiben vom 11.05.2023 übermittelte der Beschwerdeführer seiner Dienstbehörde eine Stellungnahme. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass laut seinen behandelnden Ärzten die regelmäßige Ausübung von Sport, generelles Bewegen in der Natur, Gewinnen von Abstand zu den zahlreich erfolgten Kränkungen und vor allem die Steigerung des Selbstwertgefühls und des Wohlbefindens sehr wesentlich für seine körperliche und psychische Fitness seien. Dazu würde auch die Ausübung seines Hobbys als Fußballschiedsrichter zählen. Die regelmäßige Bewegung, welche seine Tätigkeit als Schiedsrichter beinhalten würde, sei von seinen Ärzten stets als positiv befunden und befürwortet worden. Nach näheren Angaben zu seiner Schiedsrichtertätigkeit und der Gegenüberstellung der dafür erhaltenen Vergütungen und seines finanziellen und zeitlichen Aufwands verwies er auf seine mehr als 30-jährige Mitgliedschaft im XXXX Schiedsrichterkollegium. Er sei seiner Meldeverpflichtung nachgekommen, es sei nie zu einer Untersagung gekommen und es seien nie seine dienstlichen Aufgaben dadurch behindert, eine mögliche Befangenheit erzielt oder sonstige wichtige dienstliche Interessen gefährdet worden. Jedenfalls sei seine Tätigkeit nicht mit der eines Fußballers zu vergleichen, sodass er die Behauptung der Polizeiärztin, wonach die Tätigkeit als Schiedsrichter mit überdurchschnittlich vielen „stop and go“ Bewegungen verbunden sei, entschieden zurückweisen würde. Gerade im Nachwuchsbereich und bei Freundschaftsspielen sei die Belastung aufgrund der Spielanlage bei solchen Spielen deutlich geringer als im Meisterschaftsbereich und schnelle Sprints seien eher die Ausnahme als die Regel. Nur rund fünf, der ihm zu diesem Zeitpunkt vorgehaltenen 25 Spiele, seien Meisterschaftsspiele von Kampfmannschaften gewesen.
Mit schriftlicher Weisung der LPD 17.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung während eines Krankenstandes untersagt. Am 25.05.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Feststellung, dass die Befolgung dieser Weisung nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre. Mit Bescheid der LPD vom 28.05.2023 wurde dieser Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen brachte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.08.2023, W244 2275003-1/4, wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben, der angefochtenen Bescheid ersatzlos behoben und der Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
2.       Nachdem der LPD am 25. 04.2023 zur Kenntnis gelangte, dass der Beschwerdeführer seiner Nebenbeschäftigung als Fußballschiedsrichter, welche er bereits am 29.06.1990 seiner damaligen Dienstbehörde gemeldet hatte, auch während seines Krankenstandes weiter ausübte, wurde dieser zur Stellungnahme aufgefordert. Mit Schreiben vom 11.05.2023 übermittelte der Beschwerdeführer seiner Dienstbehörde eine Stellungnahme. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass laut seinen behandelnden Ärzten die regelmäßige Ausübung von Sport, generelles Bewegen in der Natur, Gewinnen von Abstand zu den zahlreich erfolgten Kränkungen und vor allem die Steigerung des Selbstwertgefühls und des Wohlbefindens sehr wesentlich für seine körperliche und psychische Fitness seien. Dazu würde auch die Ausübung seines Hobbys als Fußballschiedsrichter zählen. Die regelmäßige Bewegung, welche seine Tätigkeit als Schiedsrichter beinhalten würde, sei von seinen Ärzten stets als positiv befunden und befürwortet worden. Nach näheren Angaben zu seiner Schiedsrichtertätigkeit und der Gegenüberstellung der dafür erhaltenen Vergütungen und seines finanziellen und zeitlichen Aufwands verwies er auf seine mehr als 30-jährige Mitgliedschaft im römisch 40 Schiedsrichterkollegium. Er sei seiner Meldeverpflichtung nachgekommen, es sei nie zu einer Untersagung gekommen und es seien nie seine dienstlichen Aufgaben dadurch behindert, eine mögliche Befangenheit erzielt oder sonstige wichtige dienstliche Interessen gefährdet worden. Jedenfalls sei seine Tätigkeit nicht mit der eines Fußballers zu vergleichen, sodass er die Behauptung der Polizeiärztin, wonach die Tätigkeit als Schiedsrichter mit überdurchschnittlich vielen „stop and go“ Bewegungen verbunden sei, entschieden zurückweisen würde. Gerade im Nachwuchsbereich und bei Freundschaftsspielen sei die Belastung aufgrund der Spielanlage bei solchen Spielen deutlich geringer als im Meisterschaftsbereich und schnelle Sprints seien eher die Ausnahme als die Regel. Nur rund fünf, der ihm zu diesem Zeitpunkt vorgehaltenen 25 Spiele, seien Meisterschaftsspiele von Kampfmannschaften gewesen.
Mit schriftlicher Weisung der LPD 17.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung während eines Krankenstandes untersagt. Am 25.05.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Feststellung, dass die Befolgung dieser Weisung nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre. Mit Bescheid der LPD vom 28.05.2023 wurde dieser Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen brachte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.08.2023, W244 2275003-1/4, wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben, der angefochtenen Bescheid ersatzlos behoben und der Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

3.       Mit den Schreiben vom 10.07.2023, GZ. PAD/23/00904305/001/AA, und vom 09.10.2023, PAD/23/01444867/002/AA, erstattete die Landespolizeidirektion XXXX , XXXX , als Dienstbehörde gegen den Beschwerdeführer eine Disziplinaranzeige und einen Nachtrag zur Disziplinaranzeige, welche der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) am 19.07.2023 bzw. 18.10.2023 übermittelt wurden. 3.       Mit den Schreiben vom 10.07.2023, GZ. PAD/23/00904305/001/AA, und vom 09.10.2023, PAD/23/01444867/002/AA, erstattete die Landespolizeidirektion römisch 40 , römisch 40 , als Dienstbehörde gegen den Beschwerdeführer eine Disziplinaranzeige und einen Nachtrag zur Disziplinaranzeige, welche der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) am 19.07.2023 bzw. 18.10.2023 übermittelt wurden.

4.       Mit im Spruch genannten Bescheid vom 10.11.2023, durch Hinterlegung zugestellt am 15.11.2023, leitete die belangte Behörde auf Grundlage dieser Disziplinaranzeigen innerhalb der Verjährungsfristen ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein, wegen des Verdachts,

„er habe,

a)       im Zeitraum von 12. Februar 2023 bis 14. Mai 2023 in 44 Fällen, sowie

b)       im Zeitraum von 19. August 2023 bis 27. August 2023 in 5 Fällen

eine Nebenbeschäftigung als Schiedsrichter ausgeübt, obwohl er seit 22. November 2022 bis dato durchgehend im Krankenstand war,

und habe dadurch seine Dienstpflichten nach § 43 Abs 2 BDG verletzt.“ und habe dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG verletzt.“

Der Beschwerdeführer stehe damit im Verdacht Dienstpflichtverletzungen gemäß §§°43 Abs. 2 BDG begangen zu haben. Der Beschwerdeführer stehe damit im Verdacht Dienstpflichtverletzungen gemäß §§°43 Absatz 2, BDG begangen zu haben.

Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe - obwohl er sich seit November 2022 durchgehend im Krankenstand befinde - als Schiedsrichter des ÖFB Fußballspiele geleitet und es liege keine Bestätigung eines Arztes vor, aus der hervorgehe, dass diese physisch und psychisch belastende Nebenbeschäftigung dem Genesungsprozess und somit wesentlichen dienstlichen Interessen nicht entgegenstehe bzw. den Heilungsprozess fördere.

Konkret soll er It. Aufzeichnungen im Jahr 2023 6 Spiele im Februar und zwar am 12. (2 Spiele), 14.,15., 19. und 25.Konkret soll er römisch eins t. Aufzeichnungen im Jahr 2023 6 Spiele im Februar und zwar am 12. (2 Spiele), 14.,15., 19. und 25.

8 Spiele im März und zwar am

01., 04., 05., 07., 11., 18., 25. und 31.

19 Spiele im April und zwar am

01., 02. (2 Spiele), 07., 09., 14., 15., 16., 20., 21., 22. (2 Spiele), 23., 27., 28., 29. (2 Spiele) und 30. (2 Spiele)

11 Spiele im Mai und zwar am

03., 05., 06. (3 Spiele), 7., 12., 13. (3 Spiele), 14., sowie

5 Spiele im August und zwar am 19. (2 Spiele), 26. (2 Spiele) und am 27.

somit insgesamt 49 Spiele als Schiedsrichter bzw. Assistent geleitet haben.

Der Verdacht der Dienstpflichtverletzungen ergebe sich aus:

•        Bestätigung der Polizeichefärztin Dr. K vom 15.05.2023, wonach keine Facharztatteste vorliegen würden, die bestätigen würden, dass der Heilungsprozess durch eine Schiedsrichtertätigkeit positiv beeinflusst werde;

•        Aktenvermerk des CI K., wonach Dr. Z fernmündlich angegeben habe, dass er dem  Disziplinarbeschuldigten von Schiedsrichtertätigkeiten abgeraten habe;

•        Weisung der LPD Stmk (Personalabteilung) vom 17.05.2023, Untersagung der NB  während des Krankenstandes;

•        Spielbericht vom 23.04.2023, Schiedsrichter M;

•        Auflistung der Tätigkeiten als Schiedsrichter vom 12.02.2023 bis 14.05.2023;

•        Auflistung der Tätigkeiten als S-Assistent 1 vom 29.04.2023 bis 12.05.2023;

•        Auflistung der Tätigkeiten als S-Assistent 2 vom 25.03.2023 bis 07.04.2023;

•        Auflistung der Tätigkeiten als Schiedsrichter bzw. Assistent;

•        Stellungnahme des Disziplinarbeschuldigten vom 11.05.2023;

Der Disziplinarbeschuldigte bestreite, dass die Schiedsrichtertätigkeit seinem Genesungsprozess entgegenstehe bzw. meine sogar, Ärzte hätten ihm zu sportlichen Aktivitäten in der Natur geraten. Darunter zähle seiner Meinung nach auch sein Hobby als Fußballschiedsrichter, welches er aufgrund seiner freien Zeitressourcen im Jahr 2022 intensiviert habe. In Hinblick auf einen polizeiärztlichen Termin (04.04.2023) habe er - mehrmals - die Kompetenz der Chefärztin in Frage gestellt, indem er ausführte, dass seine zahlreichen Probleme mit seinem Bewegungsapparat - anders als von dieser gesehen - eben nicht im Zusammenhang mit seiner Schiedsrichtertätigkeit stehen würden. Auch stimme es nicht, dass eine Schiedsrichtertätigkeit - wie von der Polizeiärztin beschrieben - mit übermäßig vielen „stopp and go“-Bewegungen verbunden sei und dies ebenfalls dem Genesungsprozess im Wege stehen würde. Bereits seit seiner Schulzeit wisse er, wie er eben genau nicht solche, die Knie- und Sprunggelenke belastenden Bewegungen mache. Er sei daher überzeugt, keine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben.

Die Feststellungen zu den Vorhalten würden sich aus den Spielberichten bzw. der Auflistung der Spiele ergeben, bei welchen der Disziplinarbeschuldigte entweder als Schiedsrichter oder als Assistent eingeteilt gewesen sei. Diese würden schlüssig und nachvollziehbar scheinen und vom Disziplinarbeschuldigten auch nicht in Abrede gestellt werden. Unstrittig sei auch, dass sich der Disziplinarbeschuldigte wegen einer Erschöpfungsdepression (von ihm selbst als Beweis vorgelegt) von 22.11.2022 bis 20.10.2023 durchgängig im Krankenstand befand. Aufgrund dieser ärztlichen Bestätigung habe der Disziplinarbeschuldigte in der Zeit zw. 08.00 — 18.00 Uhr Ausgang gehabt. Er würde jedoch bestreiten, dass die sportliche Betätigung seinen Genesungsprozess negativ beeinflusse. Seine behandelnden Ärzte hätten ihm diese sogar empfohlen. Diesbezügliche Beweise habe er jedoch nicht vorgelegt. Auch die ärztlich vorgeschriebenen Ausgehzeiten habe er nicht eingehalten. Die von ihm geleiteten Spiele seien zu dieser Zeit It. Spielplan entweder noch im Gang gewesen oder hätten noch gar nicht begonnen gehabt. Die Feststellungen zu den Vorhalten würden sich aus den Spielberichten bzw. der Auflistung der Spiele ergeben, bei welchen der Disziplinarbeschuldigte entweder als Schiedsrichter oder als Assistent eingeteilt gewesen sei. Diese würden schlüssig und nachvollziehbar scheinen und vom Disziplinarbeschuldigten auch nicht in Abrede gestellt werden. Unstrittig sei auch, dass sich der Disziplinarbeschuldigte wegen einer Erschöpfungsdepression (von ihm selbst als Beweis vorgelegt) von 22.11.2022 bis 20.10.2023 durchgängig im Krankenstand befand. Aufgrund dieser ärztlichen Bestätigung habe der Disziplinarbeschuldigte in der Zeit zw. 08.00 — 18.00 Uhr Ausgang gehabt. Er würde jedoch bestreiten, dass die sportliche Betätigung seinen Genesungsprozess negativ beeinflusse. Seine behandelnden Ärzte hätten ihm diese sogar empfohlen. Diesbezügliche Beweise habe er jedoch nicht vorgelegt. Auch die ärztlich vorgeschriebenen Ausgehzeiten habe er nicht eingehalten. Die von ihm geleiteten Spiele seien zu dieser Zeit römisch eins t. Spielplan entweder noch im Gang gewesen oder hätten noch gar nicht begonnen gehabt.

Die Richtigkeit des dem Einleitungsbeschluss zugrundeliegenden Sachverhaltes sei vom Disziplinarbeschuldigten nicht bestritten worden; bestreiten würde er jedoch, dass diese Tätigkeit einen negativen Einfluss auf seinen Genesungsprozess hätte, was er mit Aussagen der ihn behandelnden Ärzte zu untermauern versuchte. Diese hätten ihm die Ausübung dieser Tätigkeit sogar empfohlen. Das stehe jedoch in krassem Widerspruch zu den im Akt aufliegenden Dokumenten, insbesondere der Gesprächsnotiz (Aktenvermerk) des CI K, wonach der behandelnde Psychotherapeut Dr. Z eben genau nicht empfohlen habe, dass er als Schiedsrichter tätig sein solle, und der Stellungnahmen der Chefeärztin Dr. K und des Beschwerdeführers selbst, in der er beschreibe, dass die Polizeiärztin ihm davon abgeraten habe. Selbst der vom Beschwerdeführer eingebrachte Arztbrief des Dr. M vom 04.05.2023 beschreibe nur, dass dem Beschwerdeführer Sport empfohlen werde, um seinen Psychischen Zustand zu verbessern. Daraus lasse sich nicht ableiten, dass er zusätzlich stressbehaftete Belastungen wie Schiedsrichtertätigkeiten ausüben solle bzw. diese empfohlen worden seien. Die abschließende Klärung sei jedenfalls Aufgabe des nachfolgend zu führenden Beweisverfahrens im Zuge der mündlichen Verhandlung. Der Sachverhalt sei für das Verdachtsstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt.

Bezüglich Verjährung wurde ausgeführt, dass die Dienstbehörde laut Aktenlage am 25.04.2023 Erhebungen und aufgrund dieser am 05.06.2023 die Erstattung einer Disziplinaranzeige in Auftrag gegeben habe. Diese sei der BDB im Wege der Dienstbehörde (LPD Stmk) am 19.07.2023 - sohin fristgerecht innerhalb von 6 Monaten - zugestellt worden, weshalb keine Verjährung vorliegen würde. Da die (angelasteten) Taten mit 12.02.2023 beginnend datieren und seit diesem Zeitpunkt keine drei Jahre vergangen seien, würde auch hier keine Verjährung vorliegen. Die gegenständlich vorgehaltenen Dienstpflichtverletzungen seien somit nicht verjährt.

In rechtlicher Hinsicht bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer damit Handlungen gesetzt habe, die das Vertrauen der Öffentlichkeit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben schwer beeinträchtigen würde (§ 43 Abs. 2 BDG 1979). Darüber hinaus bestehe auch der Verdacht der Verletzung der Dienstpflicht gemäß § 56 BDG, wonach der Beamte keine Nebenbeschäftigung ausüben dürfe, die sonstige dienstliche Interessen gefährde. Die Tätigkeit als Schiedsrichter fordere enorm, weil diese unter enormen Leistungsdruck stehen würden. Versagensängste und das Grübeln über getroffene Entscheidungen gehörten zum Alltagsgeschäft und seien Schiedsrichter auf dem Fußballfeld emotionalen Anfeindungen ausgesetzt. Es finde sich im Akt keine positive Stellungnahme, dass der Beschwerdeführer bei seinem Krankheitsbild (Erschöpfungssyndrom) Schiedsrichtertätigkeiten ausüben solle. Im Gegenteil beschreibe die Chefärztin des polizeilichen Dienstes sehr klar, dass dies dem Gesundheitsprozess nicht förderlich sei und rate davon ab. Da der Beschwerdeführer gegen deren Rat jedoch verstärkt Schiedsrichtertätigkeit ausgeübt habe, sei das Verhalten geeignet, den beabsichtigten Zweck des Krankenstandes, die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit herbeizuführen, entgegenzuwirken.In rechtlicher Hinsicht bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer damit Handlungen gesetzt habe, die das Vertrauen der Öffentlichkeit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben schwer beeinträchtigen würde (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979). Darüber hinaus bestehe auch der Verdacht der Verletzung der Dienstpflicht gemäß Paragraph 56, BDG, wonach der Beamte keine Nebenbeschäftigung ausüben dürfe, die sonstige dienstliche Interessen gefährde. Die Tätigkeit als Schiedsrichter fordere enorm, weil diese unter enormen Leistungsdruck stehen würden. Versagensängste und das Grübeln über getroffene Entscheidungen gehörten zum Alltagsgeschäft und seien Schiedsrichter auf dem Fußballfeld emotionalen Anfeindungen ausgesetzt. Es finde sich im Akt keine positive Stellungnahme, dass der Beschwerdeführer bei seinem Krankheitsbild (Erschöpfungssyndrom) Schiedsrichtertätigkeiten ausüben solle. Im Gegenteil beschreibe die Chefärztin des polizeilichen Dienstes sehr klar, dass dies dem Gesundheitsprozess nicht förderlich sei und rate davon ab. Da der Beschwerdeführer gegen deren Rat jedoch verstärkt Schiedsrichtertätigkeit ausgeübt habe, sei das Verhalten geeignet, den beabsichtigten Zweck des Krankenstandes, die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit herbeizuführen, entgegenzuwirken.

Aufgrund der bisherigen Verantwortung des Beschwerdeführers sei ein Anfangsverdacht für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens jedenfalls gegeben. Ein Einstellungsgrund nach §°118 BDG sei aufgrund der Schwere des Verdachtes für den Senat nicht gegeben. Zusammenfassend sei daher derzeit vom Vorliegen jener Verdachtsmomente für die Begehung von Dienstpflichtverletzungen auszugehen, die eine Erlassung des Einleitungsbeschlusses rechtfertigen.

5.       Dagegen richtet sich die vom Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 12.12.2023 eingebrachte Beschwerde. Darin wurde auf die bisherigen Stellungnahmen bzw. die angeordnete Urkundenvorlage verwiesen und im Wesentlichen vorgebracht, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers keine schuldhaften Dienstpflichtverletzungen vorliegen würden. Aus seiner Sicht sei die Schieds- bzw. Linienrichtertätigkeit nicht gesundheitsmindernd, sondern — im Gegenteil – gesundheitsfördernd. Er habe diese auch nie verheimlicht; diese seien (bzw. müssten) seiner Ansicht der belangten Behörde auch zeitnah nach Durchführung bekannt gewesen (sein). Außerdem sei der Suspendierungszeitraum vom 01.10.2021 bis 17.04.2023 wohl insoweit auch zu berücksichtigen, als während dieser Zeit der Beschwerdeführer gar nicht Dienst verrichten hätte können bzw. müssen. Der diesbezügliche Krankenstand während dieser Suspendierungszeit sei daher - soweit ersichtlich - auch dahingehend zu relativieren (VwGH 29.03.1962 zu 1798/60). Auch die vorgeworfene Verletzung der Ausgehzeit sei unrichtig und entspreche nicht den Tatsachen. Die angelasteten fünf Spiele [zu lit b) Vorwurfpunkt] hätten bereits im Jahre 2022 stattgefunden und zwar jeweils am: 05.08.; 12.08.; 19.08.; 26.08.; 03.09.; insb. auch diesbezüglich würde um eine Verjährungsüberprüfung ersucht werden, wobei — insb. auch vorsorglich — entsprechende Verjährung insb. gemäß § 94 BDG eingewendet werde; dies unbeschadet dessen, dass diese vorgenannten Spiele also bereits vor dem verfahrensgegenständlichen Krankenstand stattfanden. Weiters würde die Senatsbesetzung auf Seite 1 nicht mit der Besetzung auf Seite 14 übereinstimmen. 5.       Dagegen richtet sich die vom Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 12.12.2023 eingebrachte Beschwerde. Darin wurde auf die bisherigen Stellungnahmen bzw. die angeordnete Urkundenvorlage verwiesen und im Wesentlichen vorgebracht, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers keine schuldhaften Dienstpflichtverletzungen vorliegen würden. Aus seiner Sicht sei die Schieds- bzw. Linienrichtertätigkeit nicht gesundheitsmindernd, sondern — im Gegenteil – gesundheitsfördernd. Er habe diese auch nie verheimlicht; diese seien (bzw. müssten) seiner Ansicht der belangten Behörde auch zeitnah nach Durchführung bekannt gewesen (sein). Außerdem sei der Suspendierungszeitraum vom 01.10.2021 bis 17.04.2023 wohl insoweit auch zu berücksichtigen, als während dieser Zeit der Beschwerdeführer gar nicht Dienst verrichten hätte können bzw. müssen. Der diesbezügliche Krankenstand während dieser Suspendierungszeit sei daher - soweit ersichtlich - auch dahingehend zu relativieren (VwGH 29.03.1962 zu 1798/60). Auch die vorgeworfene Verletzung der Ausgehzeit sei unrichtig und entspreche nicht den Tatsachen. Die angelasteten fünf Spiele [zu Litera b,) Vorwurfpunkt] hätten bereits im Jahre 2022 stattgefunden und zwar jeweils am: 05.08.; 12.08.; 19.08.; 26.08.; 03.09.; insb. auch diesbezüglich würde um eine Verjährungsüberprüfung ersucht werden, wobei — insb. auch vorsorglich — entsprechende Verjährung insb. gemäß Paragraph 94, BDG eingewendet werde; dies unbeschadet dessen, dass diese vorgenannten Spiele also bereits vor dem verfahrensgegenständlichen Krankenstand stattfanden. Weiters würde die Senatsbesetzung auf Seite 1 nicht mit der Besetzung auf Seite 14 übereinstimmen.

6.       Mit Schriftsatz vom 18.12.2023 erfolgte seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers eine Berichtigung. Darin wurde neben einer Richtigstellung von konkreten Spielterminen zusammenfassend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erst ab September 2023 (seitens Dr. M) eine Beschränkung der Ausgehzeiten gehabt habe und dass von ihm zu diesem Zeitpunkt keine Schiedsrichtertätigkeiten mehr absolviert worden seien. Außerdem hätten die fünf zuletzt angeführten Spiele bereits im Jahr 2022 stattgefunden, wobei der Krankenstand erst ab 22.11.2022 begonnen habe. Es würde daher vorsorglich auch Verjährung eingewendet werden.

7.       Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitsamt dem bezugshabenden Verwaltungsakt am 22.01.2024 vorgelegt. Der Aktenvorlage ist eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers vom 09.01.2024 beigefügt, mit der er folgende weitere Unterlagen vorlegte:

?        ein nicht unterfertigtes „Klinisch Psychologisches Gutachten“ des Mag. XXXX , Klinischer Gesundheitspsychologe und Sachverständiger, vom 07.12.2023 bezüglich der konkreten Fragestellungen: „Gibt es einen positiven Einfluss sportlicher Tätigkeiten auf eine psychiatrische Erkrankung, im speziellen auf eine depressive Erkrankung? Gibt es einen negativen Einfluss einer Schiedsrichtertätigkeit im Fußball in Bezug auf eine depressive Erkrankung?“;?        ein nicht unterfertigtes „Klinisch Psychologisches Gutachten“ des Mag. römisch 40 , Klinischer Gesundheitspsychologe und Sachverständiger, vom 07.12.2023 bezüglich der konkreten Fragestellungen: „Gibt es einen positiven Einfluss sportlicher Tätigkeiten auf eine psychiatrische Erkrankung, im speziellen auf eine depressive Erkrankung? Gibt es einen negativen Einfluss einer Schiedsrichtertätigkeit im Fußball in Bezug auf eine depressive Erkrankung?“;

?        Arztbrief des Dr. Werner Schöllauf, Facharzt für Neurologie, vom 18.12.2023;

?        diverse Fachartikel, welche sich mit dem positiven Zusammenhang zwischen Sport und Depression auseinandersetzten;

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Der Beschwerdeführer steht als Polizeioffizier in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich. Seit 01.03.2020 ist er auf dem Arbeitsplatz des stellvertretenden Leiters der Dienststelle X eingeteilt. Von 02.11.2021 bis 18.04.2023 war er wegen eines gegen ihn anhängigen Disziplinarverfahrens vom Dienst suspendiert, welches am 18.04.2023 mit einem Schuldspruch und der Verhängung einer hohen Geldstrafe rechtskräftig abgeschlossen wurde. Seit 22.11.2022 befindet sich der Beschwerdeführer wegen Depression (F 32.) durchgehend im Krankenstand. Aus Sicht des behandelnden Arztes Dr. M war es medizinisch indiziert, dass sich der Beschwerdeführer „sportlich betätigt, sich viel in der Natur bewegt etc. etc., damit sich sein Wohlbefinden, sein psychischer Zustand, sowie sein Selbstwertgefühl wieder steigern und vor allem verbessern kann.“ Darüber hinaus befand sich der Beschwerdeführer auch in psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. Z. Aus psychotherapeutischer Sicht empfahl dieser unter anderem die Aufnahme eines aktiven Lebensstils mit angemessenen Outdoor-Aktivitäten sowie stationäre Reha-Maßnahmen (siehe Disziplinaranzeigen und Befunde des Dr. M vom 04.05.2023 und des Dr. Z vom 09.05.2023, Beilagen 5 und 6). Der Beschwerdeführer unterzog sich von 14.06.2023 bis 26.07.2023 einer solchen stationären psychotherapeutischen Rehabilitation (siehe vom Beschwerdeführer vorgelegten vorläufigen Entlassungsbericht der Einrichtung vom 25.07.2023, mit der Diagnose F43.2 Anpassungsstörung und F51.0 Nichtorgansiche Insomnie). 1.1.    Der Beschwerdeführer steht als Polizeioffizier in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich. Seit 01.03.2020 ist er auf dem Arbeitsplatz des stellvertretenden Leiters der Dienststelle römisch zehn eingeteilt. Von 02.11.2021 bis 18.04.2023 war er wegen eines gegen ihn anhängigen Disziplinarverfahrens vom Dienst suspendiert, welches am 18.04.2023 mit einem Schuldspruch und der Verhängung einer hohen Geldstrafe rechtskräftig abgeschlossen wurde. Seit 22.11.2022 befindet sich der Beschwerdeführer wegen Depression (F 32.) durchgehend im Krankenstand. Aus Sicht des behandelnden Arztes Dr. M war es medizinisch indiziert, dass sich der Beschwerdeführer „sportlich betätigt, sich viel in der Natur bewegt etc. etc., damit sich sein Wohlbefinden, sein psychischer Zustand, sowie sein Selbstwertgefühl wieder steigern und vor allem verbessern kann.“ Darüber hinaus befand sich der Beschwerdeführer auch in psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. Z. Aus psychotherapeutischer Sicht empfahl dieser unter anderem die Aufnahme eines aktiven Lebensstils mit angemessenen Outdoor-Aktivitäten sowie stationäre Reha-Maßnahmen (siehe Disziplinaranzeigen und Befunde des Dr. M vom 04.05.2023 und des Dr. Z vom 09.05.2023, Beilagen 5 und 6). Der Beschwerdeführer unterzog sich von 14.06.2023 bis 26.07.2023 einer solchen stationären psychotherapeutischen Rehabilitation (siehe vom Beschwerdeführer vorgelegten vorläufigen Entlassungsbericht der Einrichtung vom 25.07.2023, mit der Diagnose F43.2 Anpassungsstörung und F51.0 Nichtorgansiche Insomnie). 

1.2.    Am 26.06.1990 hatte der Beschwerdeführer seiner damaligen Dienstbehörde die Ausübung einer Nebenbeschäftigung gemäß § 56 BDG 1979 als Fußballschiedsrichter für den XXXX Fußballverband im Umfang von 10 bis 50 Stunden gemeldet, welche diese Meldung am 03.08.1990 ausdrücklich zur Kenntnis nahm. (Siehe dazu insbesondere die Feststellungen des im Akt aufliegendes Erkenntnis des BVwG vom 16.08.2023, W244 2275003-1)1.2.    Am 26.06.1990 hatte der Beschwerdeführer seiner damaligen Dienstbehörde die Ausübung einer Nebenbeschäftigung gemäß Paragraph 56, BDG 1979 als Fußballschiedsrichter für den römisch 40 Fußballverband im Umfang von 10 bis 50 Stunden gemeldet, welche diese Meldung am 03.08.1990 ausdrücklich zur Kenntnis nahm. (Siehe dazu insbesondere die Feststellungen des im Akt aufliegendes Erkenntnis des BVwG vom 16.08.2023, W244 2275003-1)

1.3.    Es besteht Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2023 während seines Krankenstandes seine gemeldete Nebenbeschäftigung für den XXXX Fußballverband weiter ausgeübt und im Zuge dessen in den Monaten Februar (6 Spiele), März (8 Spiele), April (19 Spiele), Mai (11 Spiele) und August (5 Spiele) insgesamt 49 Fußballspiele gleitet hat, davon 42 Spiele als Schiedsrichter und 7 als Schiedsrichterassistent. Davon haben an sieben Tagen jeweils zwei Spiele und an zwei Tagen jeweils sogar drei Spiele stattgefunden. Die Gebühren für diese Schiedsrichtertätigkeiten beliefen sich zwischen 25 Euro für U11- und U13-Spiele und 84 Euro für einzelne Spiele von Kampfmannschaften. Überdies wurden dem Beschwerdeführer auch seine Fahrtspesen vergütet (siehe Aufstellung der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Schiedsrichter, Beilage 2). Bei 26 Spielen handelte es sich um Spiele von Kampfmannschaften (davon 10 Freundschaftsspiele), bei den restlichen 23 Sielen handelte es sich um Sp

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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