TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/15 I421 2284090-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.07.2024
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Entscheidungsdatum

15.07.2024

Norm

ABGB §1332
AsylG 2005 §3
AVG §71
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §52 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §33 Abs1
VwGVG §33 Abs3
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 52 heute
  2. BFA-VG § 52 gültig ab 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2024
  3. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2025 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 167/2023
  4. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2017 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2016
  5. BFA-VG § 52 gültig von 01.10.2016 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. BFA-VG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


I421 2284087-2/2E

I421 2284089-2/2E

I421 2284090-2/2E

I421 2284091-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. XXXX , geboren XXXX , 2. XXXX , geboren XXXX , 3. XXXX , geboren 10.01.2006 und 4. XXXX , geboren XXXX , 4. gesetzlich vertreten durch 1. Kindesmutter XXXX , alle StA. SYRIEN und vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (BFA-St) vom 08.01.2024, Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , und Zl. XXXX , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. römisch 40 , geboren römisch 40 , 2. römisch 40 , geboren römisch 40 , 3. römisch 40 , geboren 10.01.2006 und 4. römisch 40 , geboren römisch 40 , 4. gesetzlich vertreten durch 1. Kindesmutter römisch 40 , alle StA. SYRIEN und vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (BFA-St) vom 08.01.2024, Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , und Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) sind eine Familie und werden nach ihrer Reihung im Spruch im Folgenden BF1, BF2, BF3 und BF4 bezeichnet. Die BF1 ist die Mutter der drei Beschwerdeführer BF2, BF3 und BF4.

2. Die BF stellten am 09.10.2021 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) wies mit Bescheiden vom 24.11.2022 die Anträge vom 09.10.2021 jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I), erkannte ihnen jeweils den Status des Subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II) und erteilte ihnen jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III). Die Bescheide wurden den BF am 01.12.2022 zugestellt. 3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) wies mit Bescheiden vom 24.11.2022 die Anträge vom 09.10.2021 jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins), erkannte ihnen jeweils den Status des Subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II) und erteilte ihnen jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch III). Die Bescheide wurden den BF am 01.12.2022 zugestellt.

4. Gegen die Spruchpunkte I erhoben die BF mit den am 19.01.2023 per E-Mail übermittelten Schriftsatz Beschwerde und stellten gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 4. Gegen die Spruchpunkte römisch eins erhoben die BF mit den am 19.01.2023 per E-Mail übermittelten Schriftsatz Beschwerde und stellten gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

5. Mit den Bescheiden vom 08.01.2024 wies das BFA jeweils den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom „20.01.2023“ gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ab (Spruchpunkt I) und erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG jeweils die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt II). Diese Bescheide wurden der Rechtvertretung am 09.01.2024 zugestellt. 5. Mit den Bescheiden vom 08.01.2024 wies das BFA jeweils den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom „20.01.2023“ gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ab (Spruchpunkt römisch eins) und erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG jeweils die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt römisch II). Diese Bescheide wurden der Rechtvertretung am 09.01.2024 zugestellt.

6. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I des Bescheides vom 24.11.2022 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 09.01.2024, eingelangt bei der Außenstelle Innsbruck am 12.01.2024, vor. 6. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides vom 24.11.2022 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 09.01.2024, eingelangt bei der Außenstelle Innsbruck am 12.01.2024, vor.

7. Mit Schriftsatz vom 05.02.2024 erhoben die BF gegen die in Pkt. 5 genannten Bescheide vom 08.01.2024 betreffend die Abweisung der Wiedereinsetzungsanträge Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF1 den Caritas Betreuer am 12.12.2022 darum gebeten habe, einen Termin bei der BBU auszumachen, am 13.12.2022 habe der Betreuer die BF1 um Übermittlung eines Fotos der letzten Bescheidseite gebeten, am 19.12.2022 habe die BF1 selbst bei der BBU angerufen, aber niemanden erreicht und am 23.12.2022 habe der Caritas Betreuer mit der BBU einen Termin für den 05.01.2023 vereinbart. Die BF1 habe sich innerhalb der Rechtsmittelfrist mehrmals um einen Rechtsberatungstermin bemüht und sei es für sie unvorhersehbar gewesen, dass weder der Caritas Betreuer noch der BBU Geschäftsstellenleiter darauf achten, den Rechtsberatungstermin während offener Rechtsmittelfrist zu vereinbaren. Die BF würden sohin kein Verschulden, jedenfalls kein solches, das über den minderen Grad des Versehens hinausgehe, am Versäumen der Beschwerdefrist treffen. Als sprachunkundige Personen sei es den BF nicht möglich gewesen, selbst ein Rechtsmittel zu verfassen und es sei den vorliegenden Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand daher stattzugeben. Unter einem wurden Handy-Screenshots und die der BBU GmbH erteilten Vollmachten, datiert mit 05.01.2023, übermittelt.

7. Die gegen die Bescheide vom 24.11.2022 erhobenen Beschwerden vom 19.01.2023 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 08.02.2024 als verspätet zurück. (BVwG 08.02.2024, I421 2284087-1/2E, I421 2284089-1/2E, I421 2284090-1/2E, I421 2284091-1/2E)

8. Die Beschwerden vom 05.02.2024 langten beim Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck am 15.02.2024 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgenden Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgenden Feststellungen getroffen:

Die Bescheide des BFA vom 24.11.2022 wurden den BF an deren Hauptwohnsitzadresse im Bundesgebiet mittels RSa-Schreibens am 01.12.2022 zugestellt und von den BF übernommen. Die Zustellung ist vorschriftsmäßig erfolgt.

Die Bescheide enthalten eine korrekte Rechtsmittelbelehrung sowie eine Information Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG, jeweils in deutscher und arabischer Sprache. Dabei wurden die BF folgend informiert:Die Bescheide enthalten eine korrekte Rechtsmittelbelehrung sowie eine Information Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG, jeweils in deutscher und arabischer Sprache. Dabei wurden die BF folgend informiert:

„Für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird Ihnen die untenstehende Organisation als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Sie haben zudem die Möglichkeit, sich durch den Rechtsberater im Beschwerdeverfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, vertreten zu lassen. Für eine allfällige Beschwerdeerhebung (…) setzen Sie sich bitte aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit Ihrem Rechtsberater in Verbindung. Ein Ersuchen auf Vertretung ist ebenfalls an den Rechtsberater zu richten.“

Am 12.12.2022 bat die BF1 den Caritas Betreuer um Vereinbarung eines Rechtsberatungstermins bei der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (im Folgenden: BBU GmbH). Die BF1 selbst versuchte die BBU GmbH am 19.12.2022 zwei Mal telefonisch zu erreichen. Am 23.12.2022 teilte der Caritas Betreuer der BF1 mit, dass er am 05.01.2023 einen Rechtsberatungstermin bei der BBU GmbH „ausgemacht“ habe.

Am 05.01.2023 fand das Rechtsberatungsgespräch der BF bei der BBU GmbH statt. Am selben Tag wurde die BBU GmbH mit der Vertretung der BF beauftragt und bevollmächtigt.

Der letzte Tag der vierwöchigen Beschwerdefrist war der 29.12.2022. Die am 19.01.2023 und somit verspätet eingebrachten Beschwerden wurden mit hg. gemeinsamen Beschluss vom 08.02.2024, I421 2284087-1/2E, I421 2284089-1/2E, I421 2284090-1/2E, I421 2284091-1/2E, als verspätet zurückgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte.

Die Feststellungen zur rechtskonformen Zustellung der Bescheide vom 24.11.2022 und den angeführten Rechtsmittelbelehrungen und Informationen ergeben sich aus den Verwaltungsakten.

Die Feststellungen zur Kontaktaufnahme der BF1 mit dem Caritas Betreuer und der BBU GmbH und zur Vereinbarung des Rechtsberatungsgesprächs gründen auf den vorgelegten Screenshots des Chatverlaufs zwischen der BF1 und dem Caritas Betreuer und der Anrufliste der BF1.

Die Vollmachten der BBU GmbH vom 05.01.2023 wurden mit den Beschwerden vorgelegt und befinden sich im Akt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerden

3.1. Voraussetzung der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, dass die Partei die Frist versäumt hat. Eine Säumnis kann nicht eintreten, wenn mangels rechtswirksamer Zustellung des die Frist auslösenden Aktes eine Frist gar nicht zu laufen begonnen hat (vgl VwGH 17.11.2022, Ra 2021/06/0162).3.1. Voraussetzung der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, dass die Partei die Frist versäumt hat. Eine Säumnis kann nicht eintreten, wenn mangels rechtswirksamer Zustellung des die Frist auslösenden Aktes eine Frist gar nicht zu laufen begonnen hat vergleiche VwGH 17.11.2022, Ra 2021/06/0162).

Die obgenannten Bescheide vom 24.11.2022 samt dem Informationsblatt zur Rechtsberatung wurden den BF am Donnerstag, den 01.12.2022, rechtswirksam zugestellt. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen die Bescheide des BFA endete damit mit Ablauf des 29.12.2022. Wie festgestellt, haben die BF mit den am 19.01.2023 eingebrachten Beschwerden die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen diese Bescheide versäumt.

3.2 Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter anderem zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. § 33 Abs. 3 VwGVG bestimmt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen ist und die versäumte Handlung gleichzeitig nachzuholen ist.3.2 Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter anderem zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG bestimmt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen ist und die versäumte Handlung gleichzeitig nachzuholen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass auf § 33 VwGVG die zu § 71 AVG ergangene Judikatur übertragen werden kann (vgl. etwa VwGH 29.07.2021, Ra 2021/05/0096; 03.07.2020, Ra 2019/06/0036, jeweils mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass auf Paragraph 33, VwGVG die zu Paragraph 71, AVG ergangene Judikatur übertragen werden kann vergleiche etwa VwGH 29.07.2021, Ra 2021/05/0096; 03.07.2020, Ra 2019/06/0036, jeweils mwN).

Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Gehindert wird eine Person ebenso durch eine alltägliche Erkrankung wie durch eine Naturkatastrophe, durch eine eigene menschliche Unzulänglichkeit ebenso wie durch Gewalteinwirkung von außen (vgl. VwGH 26.08.1998, 96/09/0093).Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Gehindert wird eine Person ebenso durch eine alltägliche Erkrankung wie durch eine Naturkatastrophe, durch eine eigene menschliche Unzulänglichkeit ebenso wie durch Gewalteinwirkung von außen vergleiche VwGH 26.08.1998, 96/09/0093).

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist ein Ereignis dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwartet werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (vgl. etwa VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist ein Ereignis dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwartet werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist vergleiche etwa VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).

Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahin zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Von einem minderen Grad des Versehens kann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Wiedereinsetzungswerber die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt. (vgl. VwGH 15.09.2005, 2004/07/0135 mwN)Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahin zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Von einem minderen Grad des Versehens kann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Wiedereinsetzungswerber die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt. vergleiche VwGH 15.09.2005, 2004/07/0135 mwN)

3.3 Im vorliegenden Fall fand am 05.01.2023 ein Rechtsberatungstermin der BF bei der BBU GmbH statt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt mussten die BF wissen, dass die Beschwerdefrist gegen die Bescheide des BFA vom 24.11.2022 zugestellt mittels RSa-Schreibens am 01.12.2022 versäumt wurde. Die am Donnerstag, den 19.01.2023, bei der belangten Behörde gestellten Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand waren damit rechtzeitig.

In diesen brachten die BF zusammengefasst vor, dass die BF1 den Caritas Betreuer am 12.12.2022 darum gebeten habe, einen Termin bei der BBU auszumachen, der Caritas Betreuer am 23.12.2022 mit der BBU einen Rechtsberatungstermin für den 05.01.2023 vereinbart habe. Die BF1 habe sich innerhalb der Rechtsmittelfrist mehrmals um einen Rechtsberatungstermin bemüht und sei es für sie unvorhersehbar gewesen, dass weder der Caritas Betreuer noch der BBU Geschäftsstellenleiter darauf achten, den Rechtsberatungstermin während offener Rechtsmittelfrist zu vereinbaren. Die BF würden sohin kein Verschulden, jedenfalls kein solches, das über den minderen Grad des Versehens hinausgehe, am Versäumen der Beschwerdefrist treffen. Als sprachunkundige Personen sei es den BF nicht möglich gewesen, selbst ein Rechtsmittel zu verfassen.

Die BF sind rechtsunkundig und nur in einem gewissen Maße der deutschen Sprache mächtig. Zumindest der BF1 als Kindesmutter war allerdings bekannt, dass sie sich in einem laufenden Asylverfahren befinden, zumal sie am 22.03.2022 zu ihrem Antrag befragt worden ist. Sie musste damit rechnen, dass sie in weiterer Folge die behördliche Entscheidung übermittelt bekommen würde, was am 01.12.2022 auch geschah. Es ist von einem Asylwerber zweifellos zu erwarten, dass er bei Zustellung von Dokumenten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl sämtliche Seiten aufmerksam und sorgfältig durchsieht und sich bei auftretenden Fragen bzw. bei Unklarheit des Inhalts dieser Dokumente an eine rechtskundige Person wendet. So auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Bescheidadressat eine hervorgerufene Unklarheit im Rahmen der ihr im konkreten Fall zumutbaren Sorgfalt durch Einholung von Informationen bei Rechtskundigen zu beseitigen versuchen muss, und zwar so rechtzeitig, dass ihr gegebenenfalls auch noch die Möglichkeit einer fristgerechten Einbringung der Berufung gewahrt bleibt (VwGH 25. 9. 1990, 90/07/0012). Die eine „ordentliche Prozesspartei“ treffende Sorgfaltspflicht schließt eine Informationspflicht über die Einbringungsfristen generell mit ein; dies gilt auch für unvertretene, rechtsunkundige Parteien (VwGH 23.1.2018, Ra 2017/05/0296, mwN). Eine bloß leichte Fahrlässigkeit, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen vermag, wird nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden können. Ein solcher Ausnahmefall liegt beispielsweise dann vor, wenn die Antwort auf die Rechtsfrage, in welchem Zeitpunkt die (versäumte) verfahrensrechtliche Frist tatsächlich zu laufen begonnen hat, weder unmittelbar dem Gesetz entnommen werden konnte, noch Lehre oder Rechtsprechung zu dieser Frage zur Verfügung standen (VwGH 17.6.1999, 99/20/0253).

Den BF sind mit den Bescheiden neben dessen Spruch auch die Rechtmittelbelehrung in Arabisch erteilt worden. Aus den von den BF mit dem Wiedereisetzungsanträgen vorgelegten Screenshots selbst ergibt sich, dass die BF1 den wesentlichen Inhalt verstanden hat (vgl Screenshot von Nachricht am 2.12.2022 „Ich habe eine Aufenthaltsgenehmigung für ein Jahr erhalten…..“) und dass die BF1 die erste und letzte Seite des Bescheides mit der Rechtsmittelbelehrung auch in arabischer Sprache am 13.12.2023 weitergleitet hat. Es wäre Sache der BF gewesen, diese nicht nur weiterzuleiten, sondern auch zu lesen, zumal die Rechtsmittelbelehrung auch in arabischer Sprache erfolgte. Dass eine Verfahrenspartei die in ihrer Muttersprache verfasste Rechtsmittelbelehrung liest, stellt ein Mindestmaß an Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten dar. Dass das von der BF1 entweder nicht geschah, oder wenn doch, sie sich nicht entsprechend verhielt, stellt keinen minderen Grad des Versehens dar, weshalb der Wiedereinsetzungsantrag zurecht abgewiesen wurde.Den BF sind mit den Bescheiden neben dessen Spruch auch die Rechtmittelbelehrung in Arabisch erteilt worden. Aus den von den BF mit dem Wiedereisetzungsanträgen vorgelegten Screenshots selbst ergibt sich, dass die BF1 den wesentlichen Inhalt verstanden hat vergleiche Screenshot von Nachricht am 2.12.2022 „Ich habe eine Aufenthaltsgenehmigung für ein Jahr erhalten…..“) und dass die BF1 die erste und letzte Seite des Bescheides mit der Rechtsmittelbelehrung auch in arabischer Sprache am 13.12.2023 weitergleitet hat. Es wäre Sache der BF gewesen, diese nicht nur weiterzuleiten, sondern auch zu lesen, zumal die Rechtsmittelbelehrung auch in arabischer Sprache erfolgte. Dass eine Verfahrenspartei die in ihrer Muttersprache verfasste Rechtsmittelbelehrung liest, stellt ein Mindestmaß an Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten dar. Dass das von der BF1 entweder nicht geschah, oder wenn doch, sie sich nicht entsprechend verhielt, stellt keinen minderen Grad des Versehens dar, weshalb der Wiedereinsetzungsantrag zurecht abgewiesen wurde.

Zudem war den BF im RSa-Brief ein Informationsblatt zur Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rechtsberatung bei der BBU GmbH in arabischer Sprache beigelegt. Darin wurden die BF ausdrücklich darauf hingewiesen, sich für eine allfällige Beschwerdeerhebung aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist „unverzüglich“ mit ihrem Rechtsberater in Verbindung zu setzen. Darüber hinaus wurden Telefonnummer und E-Mail-Adresse der BBU GmbH angeführt. Trotz der ausdrücklichen Belehrung, sich mit der BBU GmbH unverzüglich in Verbindung zu setzen, hat die BF1 erst eineinhalb Wochen nach Bescheidzustellung den Caritas Betreuer darum gebeten, einen Termin in „dieser Organisation“ zu vereinbaren. Somit liegt gegenständlich auch deshalb jedenfalls kein minderer Grad des Versehens vor, da ein sorgfältiger Mensch sich sogleich nach Bescheidzustellung um einen Rechtsberatungstermin gekümmert hätte.

Dass auch eine Pflicht für unvertretene, rechtsunkundige Parteien besteht, sich Informationen wie beispielsweise die Voraussetzungen für ein rechtzeitiges Einlangen ihrer Anbringen zu beschaffen, hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Irrtümern in Wiedereinsetzungsverfahren bereits wiederholt dargelegt (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/05/0296). Das Vorbringen, sie hätten sich darauf verlassen, dass der Caritas Betreuer und die BBU GmbH rechtzeitig einen Termin vereinbaren, vermag daher die Versäumung nicht zu entschuldigen. Die Beschwerdeführer haben ihre Sorgfaltspflicht auch dadurch verletzt, dass – obwohl die Bescheide am 01.12.2023 zugestellt wurden – sie erst am 12.12.2023 mit ihren Betreuer von der Caritas wegen eines Termins bei der Rechtsberatung in Kontakt traten. Ein durchschnittlich sorgfältiger Asylbewerber hätte aufgrund der Verfahrensanordnung, die den BF auch zugestellt wurde, und in der ausdrücklich darauf hingewiesen wird, mit der Rechtsberatung unverzüglich in Kontakt zu treten, dies auch binnen weniger Tage gemacht und sich nicht nach 11 Tagen bei einem Betreuer von der Caritas gemeldet.Dass auch eine Pflicht für unvertretene, rechtsunkundige Parteien besteht, sich Informationen wie beispielsweise die Voraussetzungen für ein rechtzeitiges Einlangen ihrer Anbringen zu beschaffen, hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Irrtümern in Wiedereinsetzungsverfahren bereits wiederholt dargelegt vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2017/05/0296). Das Vorbringen, sie hätten sich darauf verlassen, dass der Caritas Betreuer und die BBU GmbH rechtzeitig einen Termin vereinbaren, vermag daher die Versäumung nicht zu entschuldigen. Die Beschwerdeführer haben ihre Sorgfaltspflicht auch dadurch verletzt, dass – obwohl die Bescheide am 01.12.2023 zugestellt wurden – sie erst am 12.12.2023 mit ihren Betreuer von der Caritas wegen eines Termins bei der Rechtsberatung in Kontakt traten. Ein durchschnittlich sorgfältiger Asylbewerber hätte aufgrund der Verfahrensanordnung, die den BF auch zugestellt wurde, und in der ausdrücklich darauf hingewiesen wird, mit der Rechtsberatung unverzüglich in Kontakt zu treten, dies auch binnen weniger Tage gemacht und sich nicht nach 11 Tagen bei einem Betreuer von der Caritas gemeldet.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ergibt sich sohin für das erkennende Gericht, dass es den BF nicht gelungen ist, einen die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Grund geltend zu machen.

Der Vollständigkeitshalber gilt festzuhalten, dass auch die Vorgangsweise, wonach über die Zurückweisung des der Aktenlage nach verspäteten Rechtsmittels (Beschwerde) unabhängig vom bloß anhängigen, aber noch nicht bewilligten Wiedereinsetzungsantrag entschieden wird, zulässig ist. Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, tritt die Zurückweisungsentscheidung von Gesetzes wegen außer Kraft (vgl. VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0240, VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/0032), was gegenständlich nicht der Fall war.Der Vollständigkeitshalber gilt festzuhalten, dass auch die Vorgangsweise, wonach über die Zurückweisung des der Aktenlage nach verspäteten Rechtsmittels (Beschwerde) unabhängig vom bloß anhängigen, aber noch nicht bewilligten Wiedereinsetzungsantrag entschieden wird, zulässig ist. Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, tritt die Zurückweisungsentscheidung von Gesetzes wegen außer Kraft vergleiche VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0240, VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/0032), was gegenständlich nicht der Fall war.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017INach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017I

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und es hinsichtlich der Wiedereinsetzung nur um die Lösung einer Rechtsfrage ging, konnte von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Ebenso konnten die beantragten Zeugeneinvernahmen unterbleiben, weil keine neuen Fragen der Beweiswürdigung aufgetreten sind.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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