TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/16 W203 2172462-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.07.2024
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Entscheidungsdatum

16.07.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §33
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


W203 2172462-2/16E

W203 2172462-4/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , vertreten durch DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2018, Zl. 1102447306/180510623 und vom 24.06.2021, Zl. 1102447306/180510623, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 , vertreten durch DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2018, Zl. 1102447306/180510623 und vom 24.06.2021, Zl. 1102447306/180510623, zu Recht:

A)

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.07.2018, Zl. 1102447306/180510623 wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.06.2021, Zl. 1102447306/180510623 wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

C)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 16.01.2016 in Österreich erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 17.01.2016 wurde der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei gab er hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, dass er in Iran „Probleme mit der Polizei“ gehabt habe, weil er betrunken mit dem Pkw gefahren sei. Er habe aber vor der Polizei flüchten können. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, wegen diesem Vorfall festgenommen zu werden.

Am 11.09.2017 wurde der Beschwerdeführer von der nunmehr belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er in Iran im Jahr 2013 wegen Geldstreitigkeiten mit einem „weitschichtigen Cousin“ zur Polizei gegangen sei, um diesen anzuzeigen. Dort habe er erfahren, dass dieser Cousin wegen diverser Delikte in der Vergangenheit bereits amtsbekannt gewesen und von der Polizei gesucht worden sei. Er habe in der Folge die Polizisten zu seinem Cousin geführt, der dann auch wegen des Besitzes von Rauschgift festgenommen worden sei. Man habe dann etwa ein Jahr lang nichts mehr von dem Cousin gehört, dessen Familie habe aber dem Beschwerdeführer Vorwürfe gemacht, weil er den Cousin verraten habe. Kurz darauf habe man erfahren, dass der Cousin des Beschwerdeführers hingerichtet worden sei, woraufhin dessen Familie sich am Beschwerdeführer habe rächen wollen. Dieser habe – nachdem er sich über ein Jahr lang vor der Familie des Cousins versteckt gehalten habe – Ende 2015 das Land verlassen.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.09.2017, Zl. 1102447306/160082350/BMI-BFA_BGLD_RD, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt, gegen diesen eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Iran zulässig sei (Spruchpunkt III.). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung angeführt (Spruchpunkt IV.).2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.09.2017, Zl. 1102447306/160082350/BMI-BFA_BGLD_RD, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt, gegen diesen eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung angeführt (Spruchpunkt römisch IV.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer in Iran asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. - im Falle einer etwaigen Rückkehr – einer solchen ausgesetzt sein würde.

3. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13.09.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er auf das Wesentliche zusammengefasst damit begründete, dass er sich schon längere Zeit als Atheist sehen würde. Der Beschwerdeführer sei in Iran zwar „offiziell“ Moslem gewesen, habe sich aber schon sehr lange nicht mehr mit diesem Glauben identifiziert. Wegen Apostasie würde dem Beschwerdeführer in Iran die Todesstrafe drohen. Außerdem drohe diesem wegen seinem Alkoholkonsum eine unverhältnismäßige Gefängnisstrafe. Der Beschwerdeführer sei inzwischen mit seiner österreichischen Freundin verlobt. Er sei aufgrund von Depressionen sowie Angst- und Schlafstörungen gesundheitlich beeinträchtigt.

4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2017 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, da nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer in Iran einer aktuellen, unmittelbaren, persönlichen und konkreten Bedrohung oder einer sonstigen Gefährdung ausgesetzt gewesen wäre oder im Falle einer Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.

5. Am 01.06.2018 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen (und hier gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer als Religion „Christentum“ und zum Grund für seinen neuerlichen Asylantrag befragt an, dass er bei der Erstbefragung im Jahr 2016 unter dem Einfluss von Medikamenten, konkret von Psychopharmaka, gestanden sei und dass auch der Dolmetscher den Beschwerdeführer nicht aussprechen habe lassen und nicht alles übersetzt habe.

Im Jahr 2010 habe es im Iran „Unruhen wegen Wahlen“ gegeben, in die auch der Beschwerdeführer zufällig und unbeabsichtigt geraten sei. Er sei verhaftet und 10 Tage lang eingesperrt worden.

Er sei zum Christentum konvertiert und könne als Beleg dafür auch eine Taufurkunde vorlegen.

Er habe auch vor 4 Monaten bei Protesten gegen den iranischen Botschafter in Wien „mitprotestiert“.

Vor ca. 2 Monaten habe die in Iran lebende Schwester des Beschwerdeführers diesen angerufen und ihm mitgeteilt, dass die Polizei beim Haus des Beschwerdeführers gewesen sei und nach diesem gefragt habe.

Schließlich würde der Beschwerdeführer in 4 Tagen Vater werden.

6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 26.07.2018, Zl. 1102447306/180510623, wurde der Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Spruchpunkte III. und IV. des Bescheides der belangten Behörde vom 13.09.2017, Zl. 1102447306/160082350/BMI-BFA_BGLD_RD, bestätigt (Spruchpunkte II. und III.). 6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 26.07.2018, Zl. 1102447306/180510623, wurde der Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Spruchpunkte römisch III. und römisch IV. des Bescheides der belangten Behörde vom 13.09.2017, Zl. 1102447306/160082350/BMI-BFA_BGLD_RD, bestätigt (Spruchpunkte römisch II. und römisch III.).

Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten neu entstandenen bzw. noch nicht vorgebrachten Tatsachen vollkommen unglaubhaft seien und keinen glaubhaften Kern aufwiesen. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stünde die Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG vom 30.10.2017 einem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen dieser zurückzuweisen sei.Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten neu entstandenen bzw. noch nicht vorgebrachten Tatsachen vollkommen unglaubhaft seien und keinen glaubhaften Kern aufwiesen. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stünde die Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG vom 30.10.2017 einem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen dieser zurückzuweisen sei.

Der Bescheid wurde am 26.07.2018 im Akt hinterlegt. Mit Aktenvermerk der belangten Behörde vom 27.07.2018 wurde festgehalten, dass diese Hinterlegung als Zustellung des Bescheids gelte.

7. Am 27.06.2019 wurde der Beschwerdeführer neuerlich von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er unter anderem an, dass er derzeit „am Westbahnhof“ als Obdachloser Unterkunft nehme, da er „in XXXX rausgeschmissen“ worden sei. 7. Am 27.06.2019 wurde der Beschwerdeführer neuerlich von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er unter anderem an, dass er derzeit „am Westbahnhof“ als Obdachloser Unterkunft nehme, da er „in römisch 40 rausgeschmissen“ worden sei.

8. Am 24.01.2020 beantragte der Beschwerdeführer über seine Vertretung die ordnungsgemäße Zustellung des das mit Antrag vom 01.06.2018 eingeleiteten Verfahren abschließenden Bescheids und brachte dabei vor, dass er seit 17.01.2016 in Österreich „lückenlos behördlich gemeldet“ sei, seit dem 18.07.2018 an der Adresse XXXX . 8. Am 24.01.2020 beantragte der Beschwerdeführer über seine Vertretung die ordnungsgemäße Zustellung des das mit Antrag vom 01.06.2018 eingeleiteten Verfahren abschließenden Bescheids und brachte dabei vor, dass er seit 17.01.2016 in Österreich „lückenlos behördlich gemeldet“ sei, seit dem 18.07.2018 an der Adresse römisch 40 .

9. Am 22.04.2021 erhob der Beschwerdeführer über seine Vertretung Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26.07.2018 und stellte – eventualiter – einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Dabei gab er an, dass er von dem angefochtenen, mit 26.07.2018 datierten Bescheid erst im Zuge einer am 08.04.2021 erfolgten Akteneinsicht Kenntnis erlangt habe. Davor sei – trotz durchgängiger amtlicher Meldungen - keine Zustellung des Bescheids an den Beschwerdeführer erfolgt.

Der Beschwerdeführer sein in Iran als schiitischer Moslem geboren worden, habe sich aber „zwischenzeitlich vom Islam abgewandt“ und sei aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert. Er führe derzeit ein „christliches Leben“. Der Beschwerdeführer habe bereits bei der Erstbefragung am 01.06.2018 eine Taufurkunde der „ELIM Freie Christengemeinde – Pfingstgemeinde“ vom 10.12.2017 vorgelegt und vorgebracht, dass er in Wien an Protestkundgebungen gegen das iranische Regime teilgenommen habe. Die belangte Behörde hätte nicht davon ausgehen dürfen, dass im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren keine wesentlichen Änderungen der maßgeblichen Umstände eingetreten seien. Außerdem erscheine aufgrund der „gravierenden privaten Interessen“ des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich eine Aufenthaltsbeendigung als unverhältnismäßig.

Der Beschwerdeführer sei nicht zu seinen Nachfluchtgründen – insbesondere zu seiner Konversion zum Christentum aus innerer Überzeugung und zu seiner Teilnahme an gegen die iranische Regierung gerichteten Protestkundgebungen – befragt worden, was einen Verfahrensmangel darstelle.

Den Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete der Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass für den Fall, dass von einer rechtswirksamen Zustellung durch Hinterlegung am 27.07.2018 auszugehen sei, er ohne sein Verschulden keine Kenntnis von der Zustellung erlangt und deswegen die Beschwerdefrist versäumt habe. Da der Beschwerdeführer die Vorgaben des Meldegesetzes eingehalten habe, sei die belangte Behörde irrtümlich davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer zur maßgeblichen Zeit unbekannten Aufenthalts und die neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festzustellen gewesen sei.

10. Auf Anfrage des erkennenden Gerichts teilte das Zentrale Meldeservice der Stadt Wien am 22.11.2023 u.a. mit, dass die Anmeldung des Beschwerdeführers in XXXX „möglicherweise verspätet durchgeführt“ worden sein könnte, derartige Fälle seien bekannt. Offensichtlich sei es irrtümlich im Rahmen der An- und Abmeldung in XXXX am 18.07.2018 auch zu einer „Abmeldung der Wiener Meldung in XXXX “ gekommen und diese versehentliche Abmeldung erst am 04.12.2019 storniert worden. 10. Auf Anfrage des erkennenden Gerichts teilte das Zentrale Meldeservice der Stadt Wien am 22.11.2023 u.a. mit, dass die Anmeldung des Beschwerdeführers in römisch 40 „möglicherweise verspätet durchgeführt“ worden sein könnte, derartige Fälle seien bekannt. Offensichtlich sei es irrtümlich im Rahmen der An- und Abmeldung in römisch 40 am 18.07.2018 auch zu einer „Abmeldung der Wiener Meldung in römisch 40 “ gekommen und diese versehentliche Abmeldung erst am 04.12.2019 storniert worden.

11. Zu der Anfragebeantwortung vom 22.11.2023 nahmen die belangte Behörde am 22.01.2024 und der Beschwerdeführer am 29.01.2024 im Rahmen des vom BVwG gewährten Parteiengehörs Stellung.

12. Am 11.06.2024 wurde der Beschwerdeführer hg. im Beisein seiner Vertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung befragt.

13. Dabei gab er u.a. an, dass er im Jahr 2009 oder 2010 in Iran wegen der Teilnahme an einer Demonstration und später 2 Mal wegen Alkoholkonsum festgenommen worden sei.

Befragt, warum er Iran verlassen habe müssen und warum er nicht mehr dorthin zurückkehren könne gab der Beschwerdeführer an, dass er es in Iran sehr schwer gehabt habe, nachdem er 2009/2010 wegen der Teilnahme an einer Demonstration für 10 Tage festgenommen worden wäre. Dies habe auch dazu beigetragen, dass er in der Folge zweimal wegen Alkoholkonsum festgenommen worden sei, wofür er beim ersten Mal eine Geldstrafe und beim zweiten Mal eine fünfmonatige Haftstrafe erhalten habe. In der Folge habe er ca. ein Jahr, bevor er Iran verlassen habe, auch ein Problem mit seiner Familie wegen der „Geschichte mit seinem Cousin“ bekommen. Er sei von der Familie des Cousins, der wegen Drogenhandels hingerichtet worden sei, bedroht worden, weil sie ihn für dessen Tod verantwortlich gemacht hätten. Er habe sich zwar an die Polizei gewandt, aber keine Hilfe von dieser erhalten, da er selbst aufgrund der oben erwähnten Vorfälle polizeibekannt gewesen sei. Er habe daraufhin mehrmals seinen Wohnsitz wechseln und innerhalb des Landes flüchten müssen, um nicht von den Verwandten des Cousins gefunden zu werden. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers habe auch die mafiaähnliche Organisation, der der Cousin angehört habe, große finanzielle Verluste erlitten, sodass er auch mit dieser Probleme bekommen habe. Am Tag vor seiner Flucht aus Iran sei der Beschwerdeführer vor einer Polizeikontrolle geflüchtet, weil er Alkohol im Auto gehabt und gewusst habe, dass bei diesem Vergehen beim dritten Mal ihm eine sehr lange Gefängnisstrafe oder sogar die Todesstrafe drohen würde.

Außerdem sei er – nachdem er ein- oder zweimal bei Demonstrationen vor der iranischen Botschaft in Wien anwesend gewesen sei – von seiner Schwester darüber informiert worden, dass die Polizei zwei- oder dreimal bei der Familie des Beschwerdeführers gewesen sei und nach diesem gefragt habe.

Weil er Christ geworden sei und weil er an den Demonstrationen gegen das iranische Regime teilgenommen habe, habe er im Juni 2018 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Nachgefragt, ob er in Österreich jemals obdachlos gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass das nicht der Fall sei, dass er aber jahrelang in einem Obdachlosenheim in der Nähe des Wiener Westbahnhofs gelebt habe.

Befragt zu seiner religiösen Weltanschauung gab der Beschwerdeführer an, dass er schon früher nie an den Islam geglaubt habe, jetzt aber an Jesus Christus glaube. Sein neuer Glaube habe dem Beschwerdeführer in schwierigen Zeiten sehr geholfen, durch Jesus Christus habe er „innere Ruhe“ empfangen. Dass er jemals angegeben habe, Atheist zu sein, verneinte der Beschwerdeführer. Er habe immer an einen Gott geglaubt, aber nicht an einen solchen, wie er im Islam beschrieben wird. Er sei, nachdem er eine paar Kurse besucht habe, im Dezember 2017 getauft worden. Er habe auch in einer Bibel in der Sprache Farsi gelesen, um mehr über die Religion zu erfahren. Er helfe anderen Menschen, besuche jeden Sonntag die Gottesdienste in der Johanneskapelle und missioniere, indem er z.B. durch das Verteilen von essen anderen Leuten helfe. Er helfe in einer Organisation namens XXXX aus, in der Obdachlose und Alkoholiker mit Essen versorgt würden. Er halte Religion „in Wahrheit für etwas Persönliches“, wenn man aber durch Missionieren jemandem helfen könne, dürfe man seine Religion „nicht verstecken“. Auf die Frage, wie er jemandem, der noch nie etwas davon gehört habe, das Christentum in 3 Sätzen erklären würde, antwortete der Beschwerdeführer: „Jesus Christus ist der einzige Weg. Mit dem Glauben an Jesus Christus werden alle deine Schulden verziehen. Jesus Christus ist der Weg, damit du ein besseres Leben führen kannst.“ Als seine Lieblingsgeschichte aus der Bibel nannte der Beschwerdeführer das Gleichnis mit der Ehebrecherin, in dem Jesus gesagt habe: „Wer von Euch am wenigsten Sünden hat

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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