Entscheidungsdatum
16.07.2024Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W131 2241627-4/40E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Vorsitzenden, durch die fachkundige Laienrichterin Dr´a Ilse POHL als Beisitzerin der Auftraggeberseite und durch den fachkundigen Laienrichter Mag Matthias WOHLGEMUTH als Beisitzer der Auftragnehmerseite betreffend das zur Verfahrenszahl W131 2241627-4 protokollierte Verfahren zur Rückzahlung von Pauschalgebühren, eingeleitet durch die Bietergemeinschaft XXXX , beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Vorsitzenden, durch die fachkundige Laienrichterin Dr´a Ilse POHL als Beisitzerin der Auftraggeberseite und durch den fachkundigen Laienrichter Mag Matthias WOHLGEMUTH als Beisitzer der Auftragnehmerseite betreffend das zur Verfahrenszahl W131 2241627-4 protokollierte Verfahren zur Rückzahlung von Pauschalgebühren, eingeleitet durch die Bietergemeinschaft römisch 40 , beschlossen:
A) Das Verfahren über die Rückzahlung von Pauschalgebühren wird betreffend das diesbezüglich noch unerledigte Primärbegehren eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Antragstellerin (=ASt) focht ursprünglich bei mehreren Vergabelosen iZm einer Vergabe iZm Rahmenvereinbarungen für elektrischen Strom die Entscheidung an, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung je strittigem Los abgeschlossen werden soll, und begehrte auch die Erlassung einer entsprechenden einstweiligen Verfügung.
2. Das BVwG verlangte idZ im Rahmen einer Gebührenverbesserung die Nachzahlung von Pauschalgebühren iHv 95.904 Euro, nachdem von der ASt zuvor bereits einmal 19.440 Euro und einmal 15.552 Euro an Pauschalgebühren an das BVwG bezahlt worden waren.
3. Die insb auch im Nachprüfungspunkt erfolgreiche ASt begehrte iZm den Pauschalgebühren zusätzlich mit einem Primärbegehren die Rückzahlung von 111.456 Euro; bzw eventualiter dazu die Rückzahlung von 95.904 Euro.
Das BVwG nahm ua auch diese Rückzahlungsbegehren zum Anlass eines Gesetzesprüfungsantrags an den VfGH zu G 763/2022, wobei die Entscheidung im letztgenannten Verfahren des VfGH am 11.03.2024 an das BVwG zugestellt wurde.
4. Dem Eventualrückzahlungsbegehren wurde danach vom BVwG nach Vorliegen eines Senatsbeschlusses, dieser iSv VfGH V64/2019, entsprochen.
5. Die ASt, deren zusätzliches Pauschalgebührenersatzbegehren gemäß § 341 BVergG derzeit - rücksichtlich der Präjudizierung des Ersatzverfahrens durch diese Rückzahlungsverfahren -derzeit noch offen ist, hat nunmehr am 15.07.2024 auch ihr Primärrückzahlungsbegehren zurückgezogen.5. Die ASt, deren zusätzliches Pauschalgebührenersatzbegehren gemäß Paragraph 341, BVergG derzeit - rücksichtlich der Präjudizierung des Ersatzverfahrens durch diese Rückzahlungsverfahren -derzeit noch offen ist, hat nunmehr am 15.07.2024 auch ihr Primärrückzahlungsbegehren zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der obige Verfahrensgang wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Verfahrensakten und dem unstrittigen Parteienvorbringen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 328 Abs 1 BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrags handelt, in Senaten. Gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrags handelt, in Senaten.
Damit hatte das Bundesverwaltungsgericht hier über die Einstellung nach Zurückziehung des Rückzahlungsantrags mangels gesetzlich normierter Einzelrichterzuständigkeit durch den Senat zu entscheiden, siehe dazu zB auch VfGH V64/95 bzw VwGH Ra 2021/04/0147.
Der Verwaltungsgerichtshof führt zu den §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG in ständiger Rechtsprechung aus, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung eines Antrags an das BVwG (hier: ua eines Pauschalgebühren - Rückzahlungsantrags) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern dass die Einstellung durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist (vgl VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047), was zudem der Klarheit der Beurteilung des Verfahrensstands aus Sicht des BVwG dient.Der Verwaltungsgerichtshof führt zu den Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG in ständiger Rechtsprechung aus, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung eines Antrags an das BVwG (hier: ua eines Pauschalgebühren - Rückzahlungsantrags) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern dass die Einstellung durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist vergleiche VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047), was zudem der Klarheit der Beurteilung des Verfahrensstands aus Sicht des BVwG dient.
Aufgrund der Zurückziehung des verfahrensgegenständlichen Hauptantrags/Primärbegehrens und Erledigung des Eventualrückzahlungsbegehrens durch Zurückzahlung des eventualiter begehrten Betrags ist das Verfahren somit beendet und war beschlussmäßig einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Antragszurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Pauschalgebührenersatz Verfahrenseinstellung Vergabeverfahren Zurückziehung AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W131.2241627.4.00Im RIS seit
22.08.2024Zuletzt aktualisiert am
22.08.2024