Entscheidungsdatum
17.07.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W284 2278600-1/15E
W284 2278601-1/11E
W284 2278602-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX 1985, 2.) XXXX , geb. XXXX 2016 und 3.) XXXX , geb. XXXX 1985, alle StA. Iran, , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2023, Zlen. 1.) 1302574303- XXXX , 2.) 1302573600- XXXX , und 3.) 1302574009- XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX 2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 1985, 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 2016 und 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 1985, alle StA. Iran, , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2023, Zlen. 1.) 1302574303- römisch 40 , 2.) 1302573600- römisch 40 , und 3.) 1302574009- römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 2024, zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer XXXX (Erstbeschwerdeführerin), XXXX (Zweitbeschwerdeführer) und XXXX (Drittbeschwerdeführerin), alle iranische Staatsangehörige, stellten am XXXX 2022 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz (Erstbeschwerdeführerin Aktenseite = AS 16; Zweitbeschwerdeführer AS 4; Drittbeschwerdeführerin AS 18). 1. Die Beschwerdeführer römisch 40 (Erstbeschwerdeführerin), römisch 40 (Zweitbeschwerdeführer) und römisch 40 (Drittbeschwerdeführerin), alle iranische Staatsangehörige, stellten am römisch 40 2022 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz (Erstbeschwerdeführerin Aktenseite = AS 16; Zweitbeschwerdeführer AS 4; Drittbeschwerdeführerin AS 18).
Alle begründeten in der Erstbefragung (Erstbeschwerdeführerin AS 15-21; Zweitbeschwerdeführer AS 3-9; Drittbeschwerdeführerin 17-23) ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass die Erstbeschwerdeführerin Mitglied einer religiösen Gruppierung namens „EK“ im Iran sei; als diese aufgegriffen wurde, sei die Erstbeschwerdeführerin inhaftiert und nach 18 Tagen Haft und Hinterlegung einer Kaution entlassen worden, ehe sich alle Beschwerdeführer zur Flucht entschlossen hätten (Erstbeschwerdeführerin AS 20). Der Zweitbeschwerdeführer habe keine eigenen Fluchtgründe, sondern sei wegen der Verfolgung seiner Frau geflohen; er habe bei einer Rückkehr Angst um seine Frau (Erstbeschwerdeführerin AS 20; Zweitbeschwerdeführer AS 9). Die Drittbeschwerdeführerin habe ebenfalls keine eigenen Fluchtgründe (Drittbeschwerdeführerin AS 22).
2. Am XXXX 2023 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi, im Beisein einer Vertrauensperson (Psychotherapeutin) sowie auf ausdrücklichen Wunsch im Beisein eines männlichen Vertreters niederschriftlich einvernommen (Erstbeschwerdeführerin AS 303-318). Dabei gab sie an, sie sei Mitglied der Gruppe ECKANKAR gewesen, dies sei der SEPAH aufgefallen, daher sei sie inhaftiert worden und nach Kautionsleistung freigekommen; dann habe sie den Iran verlassen (Erstbeschwerdeführerin AS 310). Weiters sei sie von ihrem Bruder vergewaltigt worden (Erstbeschwerdeführerin AS 312). Sie sei von ihrem Onkel vergewaltigt worden (Erstbeschwerdeführerin AS 311). In Österreich habe sie sich zur Konversion zum baptistischen Protestantismus entschieden und sich taufen lassen (Erstbeschwerdeführerin AS 278, 315), ebenso sei ihr Mann jetzt getauft (Erstbeschwerdeführerin AS 314). Weiters legte die Erstbeschwerdeführerin ein Urteil aus dem Iran vor, wonach sie am XXXX 2022 zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei (Erstbeschwerdeführerin AS 319). Weiters verwies sie auf alle im Verfahren vorgelegten Unterlagen zu ihrem Gesundheitszustand (Erstbeschwerdeführerin AS 305; 73 ff; 189 ff.; 221 ff.). Am selben Tag wurde auch der Zweitbeschwerdeführer vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen (Zweitbeschwerdeführer AS 99-115), wobei er erneut auf die Fluchtgründe seiner Frau verwies und angab, weder er selbst noch seine Tochter seien jemals persönlich bedroht worden (Drittbeschwerdeführerin AS 106). Er sei im Iran kein religiöser Mensch gewesen, erst in Österreich sei er in Kontakt mit dem Christentum gekommen (Zweitbeschwerdeführer AS 109).2. Am römisch 40 2023 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi, im Beisein einer Vertrauensperson (Psychotherapeutin) sowie auf ausdrücklichen Wunsch im Beisein eines männlichen Vertreters niederschriftlich einvernommen (Erstbeschwerdeführerin AS 303-318). Dabei gab sie an, sie sei Mitglied der Gruppe ECKANKAR gewesen, dies sei der SEPAH aufgefallen, daher sei sie inhaftiert worden und nach Kautionsleistung freigekommen; dann habe sie den Iran verlassen (Erstbeschwerdeführerin AS 310). Weiters sei sie von ihrem Bruder vergewaltigt worden (Erstbeschwerdeführerin AS 312). Sie sei von ihrem Onkel vergewaltigt worden (Erstbeschwerdeführerin AS 311). In Österreich habe sie sich zur Konversion zum baptistischen Protestantismus entschieden und sich taufen lassen (Erstbeschwerdeführerin AS 278, 315), ebenso sei ihr Mann jetzt getauft (Erstbeschwerdeführerin AS 314). Weiters legte die Erstbeschwerdeführerin ein Urteil aus dem Iran vor, wonach sie am römisch 40 2022 zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei (Erstbeschwerdeführerin AS 319). Weiters verwies sie auf alle im Verfahren vorgelegten Unterlagen zu ihrem Gesundheitszustand (Erstbeschwerdeführerin AS 305; 73 ff; 189 ff.; 221 ff.). Am selben Tag wurde auch der Zweitbeschwerdeführer vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen (Zweitbeschwerdeführer AS 99-115), wobei er erneut auf die Fluchtgründe seiner Frau verwies und angab, weder er selbst noch seine Tochter seien jemals persönlich bedroht worden (Drittbeschwerdeführerin AS 106). Er sei im Iran kein religiöser Mensch gewesen, erst in Österreich sei er in Kontakt mit dem Christentum gekommen (Zweitbeschwerdeführer AS 109).
3. Mit den angefochtenen Bescheiden (Erstbeschwerdeführerin AS 325-430; Zweitbeschwerdeführer AS 203-242; Drittbeschwerdeführerin AS 133-227) wies das Bundesamt den Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.) und erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkte III.). Gegen sie wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in den „Iran“ zulässig sei (Spruchpunkte IV. und V.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung eingeräumt (Spruchpunkte VI.).3. Mit den angefochtenen Bescheiden (Erstbeschwerdeführerin AS 325-430; Zweitbeschwerdeführer AS 203-242; Drittbeschwerdeführerin AS 133-227) wies das Bundesamt den Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch II.) und erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkte römisch III.). Gegen sie wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in den „Iran“ zulässig sei (Spruchpunkte römisch IV. und römisch fünf.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung eingeräumt (Spruchpunkte römisch VI.).
4. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin (AS 483 ff.), des Zweitbeschwerdeführers (255 ff.) und der Drittbeschwerdeführerin (253 ff.) wiederholten sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen.
5. Die Verfahren wurden am 09.10.2023 der erkennenden Gerichtsabteilung zugewiesen.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX 2024 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi und im Beisein der Vertretung der Beschwerdeführer eine öffentliche Verhandlung durch (Verhandlungsprotokoll = VP; Erstbeschwerdeführerin OZ 7Z; Zweitbeschwerdeführer OZ 6Z; Drittbeschwerdeführerin OZ 6Z; Seitenzahlen ident).6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 2024 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi und im Beisein der Vertretung der Beschwerdeführer eine öffentliche Verhandlung durch (Verhandlungsprotokoll = VP; Erstbeschwerdeführerin OZ 7Z; Zweitbeschwerdeführer OZ 6Z; Drittbeschwerdeführerin OZ 6Z; Seitenzahlen ident).
7. Nach Durchführung der Verhandlung langte am 15.04.2024 ein „Ersuchen um Reparatur des Verfahrens“ seitens der Vertretung der Beschwerdeführer (Erstbeschwerdeführerin OZ 10; Inhalt bei Zweitbeschwerdeführer und Drittbeschwerdeführerin ident) beim Bundesverwaltungsgericht ein.
8. Am 16.04.2024 (Erstbeschwerdeführerin OZ 14; Inhalt bei Drittbeschwerdeführerin ident) erfolgte nach Durchführung der Verhandlung und mit Blick auf die Reisepässe der Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichts eine Sachverhaltsdarstellung/Anzeige gem. § 78 Abs. 1 StPO wegen Verdacht auf Fälschung eines Beweismittels bzw. Urkundenfälschung (s. auch den folgenden Abschluss-Bericht der LPD Steiermark und Berichterstattung an die StA Wien zu GZ 25 St 134/24s, OZ 16 betreffend die Erstbeschwerdeführerin und OZ 14 betreffend den Zweitbeschwerdeführer).8. Am 16.04.2024 (Erstbeschwerdeführerin OZ 14; Inhalt bei Drittbeschwerdeführerin ident) erfolgte nach Durchführung der Verhandlung und mit Blick auf die Reisepässe der Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichts eine Sachverhaltsdarstellung/Anzeige gem. Paragraph 78, Absatz eins, StPO wegen Verdacht auf Fälschung eines Beweismittels bzw. Urkundenfälschung (s. auch den folgenden Abschluss-Bericht der LPD Steiermark und Berichterstattung an die StA Wien zu GZ 25 St 134/24s, OZ 16 betreffend die Erstbeschwerdeführerin und OZ 14 betreffend den Zweitbeschwerdeführer).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:
1.1.1. Die Identität der Beschwerdeführer steht fest (Untersuchungsbericht über Verdacht eines gefälschten oder veränderten Reisepasses Erstbeschwerdeführerin AS 289 ff.; Zweitbeschwerdeführer AS 53 ff.; Drittbeschwerdeführerin AS 119 ff.). Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind miteinander verheiratet und Eltern der Drittbeschwerdeführerin. Alle gehören der persischen Volksgruppe an (Erstbeschwerdeführerin AS 15f.; Zweitbeschwerdeführer AS 3f.; Drittbeschwerdeführerin AS 17f.). Die Erst- und und Drittbeschwerdeführerin wurden in Österreich am XXXX 2023 getauft und sind nunmehr der internationalen Baptistengemeinde zugehörig (Erstbeschwerdeführerin AS 278; Drittbeschwerdeführerin AS 289). Der Zweitbeschwerdeführer ist noch nicht konvertiert (Erstbeschwerdeführerin AS 314) und gehört daher noch der EK-Glaubensgemeinschaft an (Zweitbeschwerdeführer AS 4). 1.1.1. Die Identität der Beschwerdeführer steht fest (Untersuchungsbericht über Verdacht eines gefälschten oder veränderten Reisepasses Erstbeschwerdeführerin AS 289 ff.; Zweitbeschwerdeführer AS 53 ff.; Drittbeschwerdeführerin AS 119 ff.). Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind miteinander verheiratet und Eltern der Drittbeschwerdeführerin. Alle gehören der persischen Volksgruppe an (Erstbeschwerdeführerin AS 15f.; Zweitbeschwerdeführer AS 3f.; Drittbeschwerdeführerin AS 17f.). Die Erst- und und Drittbeschwerdeführerin wurden in Österreich am römisch 40 2023 getauft und sind nunmehr der internationalen Baptistengemeinde zugehörig (Erstbeschwerdeführerin AS 278; Drittbeschwerdeführerin AS 289). Der Zweitbeschwerdeführer ist noch nicht konvertiert (Erstbeschwerdeführerin AS 314) und gehört daher noch der EK-Glaubensgemeinschaft an (Zweitbeschwerdeführer AS 4).
Die Muttersprache der Beschwerdeführer ist Farsi (Erstbeschwerdeführerin AS 16; Zweitbeschwerdeführer AS 4; Drittbeschwerdeführerin AS 18). Es bestanden im gesamten Verfahren der Erstbeschwerdeführerin keine Verständigungsschwierigkeiten oder Dolmetscherprobleme.
1.1.2. Die Beschwerdeführer stammen aus XXXX /Iran, wo sie geboren sind (Erstbeschwerdeführerin AS 15f.; Zweitbeschwerdeführer AS 3f.; Drittbeschwerdeführerin AS 17f.). Sie haben dort bis zur legalen und problemlosen Ausreise am XXXX .2022 (Erstbeschwerdeführerin AS 18; Zweitbeschwerdeführer AS 6; Drittbeschwerdeführerin AS 20) am gemeinsamen Wohnsitz (Erstbeschwerdeführerin AS 17; Zweitbeschwerdeführer AS 5; Drittbeschwerdeführerin AS 19, 105) gelebt und gearbeitet (Erstbeschwerdeführerin AS 16: Berufsausbildung und Erwerbstätigkeit als Informatikerin; Zweitbeschwerdeführer AS 18: Berufsausbildung als Wirtschaftsdirektor und Erwerbstätigkeit als Bankangestellter).1.1.2. Die Beschwerdeführer stammen aus römisch 40 /Iran, wo sie geboren sind (Erstbeschwerdeführerin AS 15f.; Zweitbeschwerdeführer AS 3f.; Drittbeschwerdeführerin AS 17f.). Sie haben dort bis zur legalen und problemlosen Ausreise am römisch 40 .2022 (Erstbeschwerdeführerin AS 18; Zweitbeschwerdeführer AS 6; Drittbeschwerdeführerin AS 20) am gemeinsamen Wohnsitz (Erstbeschwerdeführerin AS 17; Zweitbeschwerdeführer AS 5; Drittbeschwerdeführerin AS 19, 105) gelebt und gearbeitet (Erstbeschwerdeführerin AS 16: Berufsausbildung und Erwerbstätigkeit als Informatikerin; Zweitbeschwerdeführer AS 18: Berufsausbildung als Wirtschaftsdirektor und Erwerbstätigkeit als Bankangestellter).
1.1.3. Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam am XXXX .2022 mit ihren Reisepässen samt Schengen-Visum (Touristenvisum) für Spanien (Erstbeschwerdeführerin AS 294; Zweitbeschwerdeführer AS 58; Drittbeschwerdeführerin AS 124; jeweils abgelaufen am 12.04.2022) legal aus dem Iran aus (Erstbeschwerdeführerin AS 19; Zweitbeschwerdeführer AS 7; Drittbeschwerdeführerin AS 21) ehe sie nach Österreich weiterreisten um hier am XXXX 2022 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz zu stellen. 1.1.3. Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam am römisch 40 .2022 mit ihren Reisepässen samt Schengen-Visum (Touristenvisum) für Spanien (Erstbeschwerdeführerin AS 294; Zweitbeschwerdeführer AS 58; Drittbeschwerdeführerin AS 124; jeweils abgelaufen am 12.04.2022) legal aus dem Iran aus (Erstbeschwerdeführerin AS 19; Zweitbeschwerdeführer AS 7; Drittbeschwerdeführerin AS 21) ehe sie nach Österreich weiterreisten um hier am römisch 40 2022 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz zu stellen.
Mutter und Vater samt Geschwister der Erstbeschwerdeführerin (Erstbeschwerdeführerin AS 17) und Mutter samt Bruder des Zweitbeschwerdeführers (Zweitbeschwerdeführer AS 19) leben immer noch in XXXX /Iran und es geht ihnen finanziell und gesundheitlich gut, sie haben ein regelmäßiges Einkommen und es besteht regelmäßiger Kontakt zur Familie (Erstbeschwerdeführerin AS 309f.; Zweitbeschwerdeführer AS 105). Mutter und Vater samt Geschwister der Erstbeschwerdeführerin (Erstbeschwerdeführerin AS 17) und Mutter samt Bruder des Zweitbeschwerdeführers (Zweitbeschwerdeführer AS 19) leben immer noch in römisch 40 /Iran und es geht ihnen finanziell und gesundheitlich gut, sie haben ein regelmäßiges Einkommen und es besteht regelmäßiger Kontakt zur Familie (Erstbeschwerdeführerin AS 309f.; Zweitbeschwerdeführer AS 105).
1.1.4. Die Beschwerdeführer leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Der Zweitbeschwerdeführer ist gesund (Zweitbeschwerdeführer AS 104). Die Drittbeschwerdeführerin befindet sich seit August 2022 in psychotherapeutischer Behandlung (Drittbeschwerdeführerin AS 285f.; Erstbeschwerdeführerin OZ 6) mit der Diagnose F93.0, „emotionale Störung mit Trennungsangst des Kindesalters“. Die Erstbeschwerdeführerin befindet sich seit April 2022 in ambulanter sozialpsychiatrischer Betreuung (Erstbeschwerdeführerin AS 225 ff.; 516; OZ 6) mit der Diagnose F32.2, schwere depressive Episode und F43.1, posttraumatische Belastungsstörung sowie F33.1-rezidivierende depressive Störung (Erstbeschwerdeführerin OZ6). Der Erstbeschwerdeführerin wurden aufgrund einer suizidalen Krise im Jahr 2022 (Erstbeschwerdeführerin AS 227 ff.) mehrere Medikamente verschrieben. Zudem wird die Erstbeschwerdeführerin auch aufgrund einer „Schrumpfniere“, welche bereits im Iran behandelt wurde (Erstbeschwerdeführerin AS 308), in Österreich behandelt (Erstbeschwerdeführerin OZ6).
1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:
1.2.1. Die Beschwerdeführer haben den Iran am XXXX 2022 (Erstbeschwerdeführerin AS 18; Zweitbeschwerdeführer AS 6; Drittbeschwerdeführerin AS 20) legal und problemlos mit dem Flugzeug verlassen.1.2.1. Die Beschwerdeführer haben den Iran am römisch 40 2022 (Erstbeschwerdeführerin AS 18; Zweitbeschwerdeführer AS 6; Drittbeschwerdeführerin AS 20) legal und problemlos mit dem Flugzeug verlassen.
1.2.2. Der Zweitbeschwerdeführer (Erstbeschwerdeführerin AS 20; Zweitbeschwerdeführer AS 9) und die Drittbeschwerdeführerin (Drittbeschwerdeführerin AS 22) haben keine eigenen Fluchtgründe.
1.2.3. Keiner der Beschwerdeführer hat den Iran aus Furcht vor persönlichen Eingriffen in die körperliche Integrität oder wegen individuell-konkreter Verfolgung oder Lebensgefahr verlassen.
1.2.3.1. Die Erstbeschwerdeführerin hatte nie Probleme mit dem Regime, sie war im Iran nicht politisch tätig, nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung und ist auch sonst nicht in das Blickfeld der iranischen Regierung geraten.
1.2.3.2. Dem von der Erstbeschwerdeführerin (Erstbeschwerdeführerin AS 315, 319) vorgelegten Urteil vom XXXX 2022 kann kein Verfolgungsgrund entnommen werden.1.2.3.2. Dem von der Erstbeschwerdeführerin (Erstbeschwerdeführerin AS 315, 319) vorgelegten Urteil vom römisch 40 2022 kann kein Verfolgungsgrund entnommen werden.
1.2.3.3. Die Erstbeschwerdeführerin ist nicht aus innerer Überzeugung konvertiert. Gleiches gilt für die Drittbeschwerdeführerin.
1.2.3.4. Bei einer Rückkehr in den Iran besteht für keinen der Beschwerdeführer eine maßgebliche Gefahr, als oppositionell wahrgenommen zu werden oder ins Blickfeld des iranischen Regimes zu geraten. Den Beschwerdeführern droht bei einer Rückkehr in den Iran keine Verfolgung durch das iranische Regime aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen in XXXX (Erstbeschwerdeführerin OZ6). 1.2.3.4. Bei einer Rückkehr in den Iran besteht für keinen der Beschwerdeführer eine maßgebliche Gefahr, als oppositionell wahrgenommen zu werden oder ins Blickfeld des iranischen Regimes zu geraten. Den Beschwerdeführern droht bei einer Rückkehr in den Iran keine Verfolgung durch das iranische Regime aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen in römisch 40 (Erstbeschwerdeführerin OZ6).
Die Beschwerdeführer sind auch nicht aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration in Graz (Erstbeschwerdeführerin OZ6) ins Blickfeld des iranischen Regimes geraten. Die Beschwerdeführer würden im Fall ihrer Rückkehr in den Iran keine regimekritische Haltung nach außen hin erkennbar vertreten und insbesondere nicht an Massenprotesten teilnehmen.
1.2.4. Das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführer wird von den iranischen Behörden kontrolliert, es liegen dort keine kriegs- oder bürgerkriegsähnlichen Zustände vor. In XXXX /Iran sind die Grundversorgung sowie die medizinische Versorgung gesichert.1.2.4. Das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführer wird von den iranischen Behörden kontrolliert, es liegen dort keine kriegs- oder bürgerkriegsähnlichen Zustände vor. In römisch 40 /Iran sind die Grundversorgung sowie die medizinische Versorgung gesichert.
1.2.5. Den Beschwerdeführern droht wegen ihrer - legalen - Ausreise aus dem Iran, der gegenständlichen Antragstellung bzw. dem Aufenthalt im Ausland keine behördliche Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat.