TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/17 W192 2147303-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.07.2024
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Entscheidungsdatum

17.07.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §88
FPG §88 Abs1 Z1
FPG §88 Abs1 Z2
FPG §88 Abs1 Z3
FPG §88 Abs1 Z4
FPG §88 Abs1 Z5
FPG §88 Abs2
FPG §88 Abs2a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
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  2. FPG § 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
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  1. FPG § 88 heute
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  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W192 2147303-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Dr. ZÜGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2024, ZI. 1049618400/232130304, betreffend Abweisung des Antrags auf Ausstellung des Fremdenpasses zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Dr. ZÜGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2024, ZI. 1049618400/232130304, betreffend Abweisung des Antrags auf Ausstellung des Fremdenpasses zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans stellte am 14.10.2023 unter Verwendung eines entsprechenden Formulars einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG. Dem Antrag wurde unter anderem eine Kopie des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers, nämlich eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit Gültigkeit bis 29.10.2023 und eine Kopie einer Bestätigung der Konsularabteilung der afghanischen Botschaft in Wien vom 05.07.2022, der zufolge die Konsularabteilung aufgrund technischer Probleme keinen Reisepass ausstellen könne, beigefügt.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans stellte am 14.10.2023 unter Verwendung eines entsprechenden Formulars einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Dem Antrag wurde unter anderem eine Kopie des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers, nämlich eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit Gültigkeit bis 29.10.2023 und eine Kopie einer Bestätigung der Konsularabteilung der afghanischen Botschaft in Wien vom 05.07.2022, der zufolge die Konsularabteilung aufgrund technischer Probleme keinen Reisepass ausstellen könne, beigefügt.

1.2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 06.11.2023 wurde der Beschwerdeführer von der beabsichtigten Abweisung seines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses verständigt; ihm wurde für die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eine Frist von zwei Wochen eingeräumt.

1.3. Mit Schreiben (per E-Mail) vom 08.11.2023 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nicht nur die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 2 FPG, sondern auch jene des § 88 Abs. 1 Z 3 FPG erfülle; er verwies auch auf sein Recht auf Ausreisefreiheit und in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023, E 3489/2022.1.3. Mit Schreiben (per E-Mail) vom 08.11.2023 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nicht nur die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, sondern auch jene des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG erfülle; er verwies auch auf sein Recht auf Ausreisefreiheit und in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023, E 3489/2022.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 07.02.2024 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 FPG mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht in den Personenkreis falle, für den gemäß § 88 Abs. 1 FPG ein Fremdenpass ausgestellt werden kann.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 07.02.2024 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz eins, FPG mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht in den Personenkreis falle, für den gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG ein Fremdenpass ausgestellt werden kann.

2.1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und stützte sich auf § 88 Abs. 1 Z 3 FPG. Der Beschwerdeführer habe bereits im Administrativverfahren vorgebracht, dass er länger als fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei. Aus diesem Grund stehe ihm gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25.11.2003 die Rechtstellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen zu und die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 3 FPG für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ (§ 45 NAG) seien erfüllt.2.1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und stützte sich auf Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Der Beschwerdeführer habe bereits im Administrativverfahren vorgebracht, dass er länger als fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei. Aus diesem Grund stehe ihm gemäß Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25.11.2003 die Rechtstellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen zu und die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ (Paragraph 45, NAG) seien erfüllt.

Der Beschwerdeführer verweise zur hier strittigen Frage, ob er die für die Erlangung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ nach § 45 Abs. 1 NAG erforderliche Fünfjahresfrist – durch Einbeziehung der Zeiten des Asylverfahrens – erfülle, auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG. Diese Richtlinie finde auf Drittstaatsangehörige Anwendung, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten. Weil über den Schutzantrag des Beschwerdeführers bereits endgültig entschieden worden sei und ihm – zuerst mit der „Aufenthaltsberechtigung plus“ und nunmehr mit der „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ – Aufenthaltstitel erteilt worden seien, mit denen er sich rechtmäßig in Österreich aufhalte und die nicht in eine der Kategorie des Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie fallen würden, finde die genannte Richtlinie auf ihn Anwendung. Der Beschwerdeführer verweise zur hier strittigen Frage, ob er die für die Erlangung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ nach Paragraph 45, Absatz eins, NAG erforderliche Fünfjahresfrist – durch Einbeziehung der Zeiten des Asylverfahrens – erfülle, auf Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 2003/109/EG. Diese Richtlinie finde auf Drittstaatsangehörige Anwendung, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten. Weil über den Schutzantrag des Beschwerdeführers bereits endgültig entschieden worden sei und ihm – zuerst mit der „Aufenthaltsberechtigung plus“ und nunmehr mit der „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ – Aufenthaltstitel erteilt worden seien, mit denen er sich rechtmäßig in Österreich aufhalte und die nicht in eine der Kategorie des Artikel 3, Absatz 2, dieser Richtlinie fallen würden, finde die genannte Richtlinie auf ihn Anwendung.

Für die Berechnung des Fünfjahreszeitraumes des ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthaltes im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sehe Art. 4 Abs. 2 der genannten Richtlinie unter anderem vor, dass bei Personen, denen internationaler Schutz gewährt worden sei, mindestens die Hälfte des Zeitraumes zwischen Stellung des Antrages und Gewährung des internationalen Schutzes – oder, wenn dieser Zeitraum mehr als 18 Monate betrage, der gesamte Zeitraum – angerechnet werde. Art. 4 Abs. 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2003/109/EG ordne nicht konstitutiv die Einbeziehung von Zeiten des Asylverfahrens an, sondern erlaube den Ausschluss der Zeiten bis zur Hälfte, wenn das Asylverfahren höchstens 18 Monate gedauert habe. Nur eine solche systematische Interpretation belasse allen Bestimmungen von Art. 4 Abs. 2 – und insbesondere auch dem ersten Satz dieser Bestimmung – einen eigenständigen Anwendungsbereich. Für die Berechnung des Fünfjahreszeitraumes des ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthaltes im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sehe Artikel 4, Absatz 2, der genannten Richtlinie unter anderem vor, dass bei Personen, denen internationaler Schutz gewährt worden sei, mindestens die Hälfte des Zeitraumes zwischen Stellung des Antrages und Gewährung des internationalen Schutzes – oder, wenn dieser Zeitraum mehr als 18 Monate betrage, der gesamte Zeitraum – angerechnet werde. Artikel 4, Absatz 2, Unterabsatz 3 der Richtlinie 2003/109/EG ordne nicht konstitutiv die Einbeziehung von Zeiten des Asylverfahrens an, sondern erlaube den Ausschluss der Zeiten bis zur Hälfte, wenn das Asylverfahren höchstens 18 Monate gedauert habe. Nur eine solche systematische Interpretation belasse allen Bestimmungen von Artikel 4, Absatz 2, – und insbesondere auch dem ersten Satz dieser Bestimmung – einen eigenständigen Anwendungsbereich.

Der Beschwerdeführer habe weder Asyl noch subsidiären Schutz erhalten, sodass die Ausschlussmöglichkeit nach dem dritten Satz von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2003/109/EG dem Wortlaut nach gar nicht anwendbar sei. Selbst wenn man – wegen der vergleichbaren Interessenslage – eine analoge Erstreckung der Ausschlussmöglichkeit auf Personen wie den Beschwerdeführer, der am Ende des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erhalten habe, erwäge, würde eine solche analoge Anwendung gegenständlich ins Leere gehen, weil das Asylverfahren 18 Monate überstiegen habe, weshalb nach dem dritten Satz von Art. 4 Abs. 2 der genannten Richtlinie gerade kein Ausschluss zulässig sei.Der Beschwerdeführer habe weder Asyl noch subsidiären Schutz erhalten, sodass die Ausschlussmöglichkeit nach dem dritten Satz von Artikel 4, Absatz 2, der Richtlinie 2003/109/EG dem Wortlaut nach gar nicht anwendbar sei. Selbst wenn man – wegen der vergleichbaren Interessenslage – eine analoge Erstreckung der Ausschlussmöglichkeit auf Personen wie den Beschwerdeführer, der am Ende des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erhalten habe, erwäge, würde eine solche analoge Anwendung gegenständlich ins Leere gehen, weil das Asylverfahren 18 Monate überstiegen habe, weshalb nach dem dritten Satz von Artikel 4, Absatz 2, der genannten Richtlinie gerade kein Ausschluss zulässig sei.

Dem nationalen Umsetzungsgesetzgeber wäre es also verwehrt, in einem Fall wie dem gegenständlichen einen Ausschluss von der Anrechnung der Zeiten des Asylverfahrens auf die Fünfjahresfrist der für die Zuerkennung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ erforderlichen Aufenthaltsdauer vorzusehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und führt die im Spruch angeführten Personalien.

Der Beschwerdeführer stellte am 07.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 20.01.2017 abgewiesen wurde, wobei eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2020, GZ W180 2147303-1 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, es wurde jedoch die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Der Beschwerdeführer stellte am 07.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 20.01.2017 abgewiesen wurde, wobei eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2020, GZ W180 2147303-1 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, es wurde jedoch die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 54,, 55 Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

Dem Beschwerdeführer wurde am 29.10.2021 erstmals ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 NAG ausgestellt, dieser wurde zuletzt am 30.10.2023 verlängert und ist bis 30.10.2026 gültig. Er verfügt über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet; es liegen bei ihm nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 NAG vor.Dem Beschwerdeführer wurde am 29.10.2021 erstmals ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG ausgestellt, dieser wurde zuletzt am 30.10.2023 verlängert und ist bis 30.10.2026 gültig. Er verfügt über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet; es liegen bei ihm nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß Paragraph 45, NAG vor.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Bescheid des BFA.

Die Feststellungen, dass er am 07.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser mit Bescheid des BFA bzw. zweitinstanzlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2020 abgewiesen, dem Beschwerdeführer jedoch gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt wurde, beruhen auf dem genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts.Die Feststellungen, dass er am 07.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser mit Bescheid des BFA bzw. zweitinstanzlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2020 abgewiesen, dem Beschwerdeführer jedoch gemäß Paragraphen 54,, 55 Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt wurde, beruhen auf dem genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts.

Der aktuelle Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden IZR-Auszug. Hinsichtlich der Feststellung, es liegen bei ihm nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ vor, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Der fallbezogen maßgebliche § 88 FPG 2005 lautet wie folgt:3.2. Der fallbezogen maßgebliche Paragraph 88, FPG 2005 lautet wie folgt:

„Ausstellung von Fremdenpässen

§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürParagraph 88, (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.

(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“

Die fallbezogen maßgeblichen Bestimmungen des § 45 NAG lauten auszugsweise:Die fallbezogen maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 45, NAG lauten auszugsweise:

„Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“

§ 45. (1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie
1.         die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2.         das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.
Paragraph 45, (1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie
1.         die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2.         das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt haben.

(2) Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 57 AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.“(2) Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12,) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (Paragraph 57, AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Absatz eins, anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.“

Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/109/EG in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung dieser Richtlinie (in der Folge: RL 2003/109/EG) lauten auszugsweise:

„Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
[…]

f) „internationaler“ Schutz den internationalen Schutz im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes;

[…]

Artikel 3

Anwendungsbereich

(1)      Diese Richtlinie findet auf Drittstaatsangehörige Anwendung, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten.

(2)      Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige,

a) die sich zwecks Studiums oder Berufsausbildung aufhalten;

b) denen zwecks vorübergehenden Schutzes der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat genehmigt wurde oder die aus diesem Grund um eine Aufenthaltsgenehmigung nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist;

c) denen der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund einer anderen Form des Schutzes als jenem des internationalen Schutzes genehmigt wurde oder die aus diesem Grund um die Genehmigung des

Aufenthalts nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist;

d) die internationalen Schutz beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden ist“

[…]

„RECHTSSTELLUNG EINES LANGFRISTIG AUFENTHALTSBERECHTIGTEN IN EINEM MITGLIEDSTAAT

Artikel 4

Dauer des Aufenthalts
(1) Die Mitgliedstaaten erteilen Drittstaatsangehörigen, die sich unmittelbar vor der Stellung des entsprechenden Antrags fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten haben, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten.
(1a) Die Mitgliedstaaten erteilen Personen die Rechtsstellung von langfristig Aufenthaltsberechtigten auf Grundlage des internationalen Schutzes nicht, wenn der internationale Schutz gemäß Artikel 14 Absatz 3 bzw. Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2004/83/EG aberkannt, beendet oder seine Verlängerung abgelehnt wurde.
(2) In die Berechnung des Zeitraums gemäß Absatz 1 fließen die Zeiten nicht ein, in denen sich der Drittstaatsangehörige aus den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben e) und f) genannten Gründen im betreffenden Mitgliedstaat aufgehalten hat.
In den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Fällen, in denen dem betreffenden Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel gewährt wurde, auf dessen Grundlage ihm die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt werden kann, fließen die Zeiten, in denen er sich zwecks Studiums oder Berufsausbildung in dem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nur zur Hälfte in die Berechnung des Zeitraums gemäß Absatz 1 ein.
Im Falle von Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, wird mindestens die Hälfte des Zeitraums zwischen dem Tag der Einreichung des Antrags, aufgrund dessen dieser internationale Schutz gewährt wurde, und dem Tag der Ausstellung des Aufenthaltstitels gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2004/83/EG, oder der gesamte Zeitraum, wenn dieser 18 Monate übersteigt, in die Berechnung des Zeitraums gemäß Absatz 1 einbezogen.“

Die im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Art. 3 Abs. 2 lit. c) und d) sowie Art. 4 Abs. 1a und Abs. 2 3. Unterabsatz der RL2003/109/EG sind durch die Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zufolge ihrer Präambel deshalb abgeändert bzw. eingefügt worden, da Personen, die internationalen Schutz genießen, in dem Mitgliedstaat, der ihnen internationalen Schutz gewährt hat, zu denselben Bedingungen wie andere Drittstaatsangehörige ein langfristiges Aufenthaltsrecht erlangen dürfen sollten. Die im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Artikel 3, Absatz 2, Litera c,) und d) sowie Artikel 4, Absatz eins a und Absatz 2, 3. Unterabsatz der RL2003/109/EG sind durch die Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zufolge ihrer Präambel deshalb abgeändert bzw. eingefügt worden, da Personen, die internationalen Schutz genießen, in dem Mitgliedstaat, der ihnen internationalen Schutz gewährt hat, zu denselben Bedingungen wie andere Drittstaatsangehörige ein langfristiges Aufenthaltsrecht erlangen dürfen sollten.

3.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen afghanischen Staatsangehörigen, der im Besitz eines bis 30.10.2026 gültigen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ist. Der Beschwerdeführer fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 88 Abs. 1 Z 2 FPG, da er nicht über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt. Die Ausstellung eines Fremdenpasses nach dieser Gesetzesbestimmung scheidet sohin schon aus diesem Grund aus. Der ihm zuletzt gemäß § 41a Abs. 9 NAG erteilte Aufenthaltstitel „Rot Weiß-Rot-Karte plus“ berechtigt gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 NAG zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen afghanischen Staatsangehörigen, der im Besitz eines bis 30.10.2026 gültigen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ist. Der Beschwerdeführer fällt nicht in den Anwendungsbereich des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, da er nicht über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt. Die Ausstellung eines Fremdenpasses nach dieser Gesetzesbestimmung scheidet sohin schon aus diesem Grund aus. Der ihm zuletzt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG erteilte Aufenthaltstitel „Rot Weiß-Rot-Karte plus“ berechtigt gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, AuslBG.

Dass eine Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2020 auf Dauer für unzulässig erklärt und ihm eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 iVm § 58 Abs. 2 AsylG erteilt wurde, ist nicht mit einer unbefristeten Aufenthaltsberechtigung gleichzusetzen, zumal Aufenthaltstitel nach § 54 Abs. 1 AsylG gemäß Abs. 2 für die Dauer von zwölf Monaten ausgestellt werden.Dass eine Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2020 auf Dauer für unzulässig erklärt und ihm eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraphen 54,, 55 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, AsylG erteilt wurde, ist nicht mit einer unbefristeten Aufenthaltsberechtigung gleichzusetzen, zumal Aufenthaltstitel nach Paragraph 54, Absatz eins, AsylG gemäß Absatz 2, für die Dauer von zwölf Monaten ausgestellt werden.

Ebenso wenig erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 Z 1, Z 4 oder 5 FPG oder § 88 Abs. 2 oder Abs. 2a FPG: Der Beschwerdeführer ist nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit, sondern afghanischer Staatsangehöriger (§ 88 Abs. 1 Z 1 FPG, § 88 Abs. 2 FPG). Eine Auswanderung aus dem Bundesgebiet (§ 88 Abs. 1 Z 4 FPG), das Vorliegen einer Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (§ 88 Abs. 1 Z 5 FPG) oder das Bestehen des Status der subsidiären Schutzberechtigung (§ 88 Abs. 2a FPG) sind von dem Beschwerdeführer weder behauptet worden noch sonst hervorgekommen.Ebenso wenig erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 4, oder 5 FPG oder Paragraph 88, Absatz 2, oder Absatz 2 a, FPG: Der Beschwerdeführer ist nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit, sondern afghanischer Staatsangehöriger (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, Paragraph 88, Absatz 2, FPG). Eine Auswanderung aus dem Bundesgebiet (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4, FPG), das Vorliegen einer Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 5, FPG) oder das Bestehen des Status der subsidiären Schutzberechtigung (Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG) sind von dem Beschwerdeführer weder behauptet worden noch sonst hervorgekommen.

Beim Beschwerdeführer liegen auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ iSd § 88 Abs. 1 Z 3 FPG nicht vor, zumal ein solcher Aufenthaltstitel nach § 45 Abs. 1 NAG nur Drittstaatsangehörigen erteilt werden kann, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.Beim Beschwerdeführer liegen auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ iSd Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht vor, zumal ein solcher Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, Absatz eins, NAG nur Drittstaatsangehörigen erteilt werden kann, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt haben.

Gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 NAG ist Niederlassung der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht; der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit. Gemäß § 2 Abs. 3 NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12 NAG) nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 45 Abs. 2 NAG die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 57 AsylG) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 NAG ist Niederlassung der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht; der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit. Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG) nicht als Niederlassung im Sinne des Absatz 2, Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 45, Absatz 2, NAG die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12,) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (Paragraph 57, AsylG) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Absatz eins, anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.

Die Bestimmung des § 45 NAG unterscheidet zwischen Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung, wobei Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung keinen direkten Wechsel auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ nach § 45 NAG vornehmen können. Dem Beschwerdeführer wurde erstmals am 29.10.2021 eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 41a Abs. 9 NAG erteilt, sodass er seither im Bundesgebiet tatsächlich niedergelassen iSd § 45 Abs. 1 NAG anzusehen ist.Die Bestimmung des Paragraph 45, NAG unterscheidet zwischen Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung, wobei Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung keinen direkten Wechsel auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ nach Paragraph 45, NAG vornehmen können. Dem Beschwerdeführer wurde erstmals am 29.10.2021 eine Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG erteilt, sodass er seither im Bundesgebiet tatsächlich niedergelassen iSd Paragraph 45, Absatz eins, NAG anzusehen ist.

Auf die Fünfjahresfrist des § 45 Abs. 1 NAG ist gemäß Abs. 2 die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ zur Gänze anzurechnen. Allerdings ist der Beschwerdeführerselbst unter Anrechnung der ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2020 zuerkannten „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach § 55 Abs. 1 AsylG noch nicht seit fünf Jahren zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt.Auf die Fünfjahresfrist des Paragraph 45, Absatz eins, NAG ist gemäß Absatz 2, die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ zur Gänze anzurechnen. Allerdings ist der Beschwerdeführerselbst unter Anrechnung der ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2020 zuerkannten „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG noch nicht seit fünf Jahren zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt.

Es wird zwar nicht verkannt, dass dem Beschwerdeführer bereits ab der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz am 07.01.2015 faktischer Abschiebeschutz zugekommen ist und er sich seitdem mit der Einbringung des Antrags gemäß § 13 Abs. 1 AsylG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dieser Bestimmung ist jedoch nicht mit einer berechtigten Niederlassung gleichzusetzen.Es wird zwar nicht verkannt, dass dem Beschwerdeführer bereits ab der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz am 07.01.2015 faktischer Abschiebeschutz zugekommen ist und er sich seitdem mit der Einbringung des Antrags gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AsylG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dieser Bestimmung ist jedoch nicht mit einer berechtigten Niederlassung gleichzusetzen.

Da die RL 2003/109/EG, deren Bestimmungen mit § 45 NAG umgesetzt wurden, gemäß Art. 3 Abs. 2 lit d nicht auf Drittstaatsangehörige, die die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist, anwendbar ist, stellt sein rechtmäßiger Aufenthalt gemäß § 13 AsylG nicht eine Niederlassung iSd § 45 Abs. 1 NAG dar. Die Nichtberücksichtigung des bloß auf § 13 AsylG gestützten rechtmäßigen Aufenthalts steht daher im Einklang mit der mittlerweile durch die Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG hergestellte Fassung ihres Art. 3. Abs. 2 Buchstabe d: „d) die internationalen Schutz beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden ist;“Da die RL 2003/109/EG, deren Bestimmungen mit Paragraph 45, NAG umgesetzt wurden, gemäß Artikel 3, Absatz 2, Litera d, nicht auf Drittstaatsangehörige, die die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist, anwendbar ist, stellt sein rechtmäßiger Aufenthalt gemäß Paragraph 13, AsylG nicht eine Niederlassung iSd Paragraph 45, Absatz eins, NAG dar. Die Nichtberücksichtigung des bloß auf Paragraph 13, AsylG gestützten rechtmäßigen Aufenthalts steht daher im Einklang mit der mittlerweile durch die Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG hergestellte Fassung ihres Artikel 3, Absatz 2, Buchstabe d: „d) die internationalen Schutz beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden ist;“

Entgegen den Beschwerdebehauptungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Bestimmung des Art. 4 Abs. 2 3. Unterabsatz der RL 2003/109/EG nicht konstitutiv die Einbeziehung von Zeiten des Asylverfahrens anordnet, sondern vielmehr lediglich zu deren (allenfalls auch nur teilweisen) Ausschluss ermächtigt. Die Einführung dieser Bestimmung durch die Änderungsrichtlinie 2011/51/EU „ zur Erweiterung Ihres Anwendungsbereiches auf Personen, die internationalen Schutz genießen“ ist nach ihrem im Titel und in der Präambel deklarierten Zweck gerade deshalb erfolgt, um Zeiten des mit der Gewährung eines Schutzstatus abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – und nur solche – beim Zugang zu einem langfristigen Aufenthaltsrecht zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Zeiten eines Asylverfahrens, welches nicht mit der Gewährung von internationalem Schutz endet, findet sich in der Richtlinie keinerlei Ermächtigung, diese Zeiten in irgendeiner Art und Weise anzurechnen. Es ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass dem Unionsgesetzgeber nicht unterstellt werden kann, Personen, die Anträge auf internationalen Schutz zu Unrecht stellen, durch volle Anrechnung von Aufenthaltszeiten besser zu stellen, und gleichzeitig Beschränkungen der Anrechnungszeiten für jene Personen, deren Verfahren mit der Gewährung von internationalem Schutz endet, vorzusehen.Entgegen den Beschwerdebehauptungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Bestimmung des Artikel 4, Absatz 2, 3. Unterabsatz der RL 2003/109/EG nicht konstitutiv die Einbeziehung von Zeiten des Asylverfahrens anordnet, sondern vielmehr lediglich zu deren (allenfalls auch nur teilweisen) Ausschluss ermächtigt. Die Einführung dieser Bestimmung durch die Änderungsrichtlinie 2011/51/EU „ zur Erweiterung Ihres Anwendungsbereiches auf Personen, die internationalen Schutz genießen“ ist nach ihrem im Titel und in der Präambel deklarierten Zweck gerade deshalb erfolgt, um Zeiten des mit der Gewährung eines Schutzstatus abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – und nur solche – beim Zugang zu einem langfristigen Aufenthaltsrecht zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Zeiten eines Asylverfahrens, welches nicht mit der Gewährung von internationalem Schutz endet, findet sich in der Richtlinie keinerlei Ermächtigung, diese Zeiten in irgendeiner Art und Weise anzurechnen. Es ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass dem Unionsgesetzgeber nicht unterstellt werden kann, Personen, die Anträge auf internationalen Schutz zu Unrecht stellen, durch volle Anrechnung von Aufenthaltszeiten besser zu stellen, und gleichzeitig Beschränkungen der Anrechnungszeiten für jene Personen, deren Verfahren mit der Gewährung von internationalem Schutz endet, vorzusehen.

Die Beschwerde lässt offenkundig außer Ac

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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