Entscheidungsdatum
17.07.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W163 2175485-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2022, Zahl XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.06.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2022, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.06.2024, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: „Der Ihnen mit Erkenntnis vom 12.05.2020, Zahl W216 2175485-1/20E, zuerkannte Status des Asylberechtigten wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wird festgestellt, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.“römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: „Der Ihnen mit Erkenntnis vom 12.05.2020, Zahl W216 2175485-1/20E, zuerkannte Status des Asylberechtigten wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wird festgestellt, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.“
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: „Gemäß § 8 Abs. 3a iVm 9 Abs. 2 Z 3 AsylG wird Ihnen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“römisch II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit 9 Absatz 2, Ziffer 3, AsylG wird Ihnen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“
III. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. bis VII. gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG behoben.römisch III. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch III. bis römisch VII. gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang
I.1.1. Erstes Verfahrenrömisch eins.1.1. Erstes Verfahren
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste im April 2016 unrechtmäßig ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 05.10.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Es wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 05.10.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchp