Entscheidungsdatum
17.07.2024Norm
B-VG Art130 Abs1 Z3Spruch
W170 2294847-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Azad Consulting GmbH – Unternehmensberater, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28.05.2024, 104 JV 421/23 t-5a, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Azad Consulting GmbH – Unternehmensberater, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28.05.2024, 104 JV 421/23 t-5a, zu Recht:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid gemäß §§ 16, 28 Abs. 2 VwGVG mangels Zuständigkeit der Behörde, am 29.05.2024 über den Antrag zu entscheiden, aufgehoben.In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid gemäß Paragraphen 16,, 28 Absatz 2, VwGVG mangels Zuständigkeit der Behörde, am 29.05.2024 über den Antrag zu entscheiden, aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) hat bei der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien (in Folge: Behörde) am 24.08.2023 einen Antrag auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher für die Sprache Hindi (und hier nicht mehr relevant die Sprache Bengali) gestellt. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) hat bei der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien (in Folge: Behörde) am 24.08.2023 einen Antrag auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher für die Sprache Hindi (und hier nicht mehr relevant die Sprache Bengali) gestellt.
Die Behörde hat am 05.09.2023 den richterlichen Vorsitzenden der Begutachtungskommission um die Erstattung eines Gutachtens gemäß §§ 4, 4a, 14 Z 2 SDG ersucht.Die Behörde hat am 05.09.2023 den richterlichen Vorsitzenden der Begutachtungskommission um die Erstattung eines Gutachtens gemäß Paragraphen 4,, 4a, 14 Ziffer 2, SDG ersucht.
Am 27.02.2024 erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch die Azad Consulting GmbH – Unternehmensberater, Säumnisbeschwerde hinsichtlich seines Antrags auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher für die Sprache Hindi, da seit der Antragsstellung bereits über sechs Monate vergangen seien, die gesetzliche Entscheidungsfrist sei daher bereits verstrichen.
Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Behörde beim richterlichen Vorsitzenden der Begutachtungskommission die Erstattung eines Gutachtens nicht urgiert.
Die Behörde legte mit Schreiben von 06.03.2024, 104 JV 42/23 t-5a, eingelangt am 06.03.2024, die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Mit Bescheid vom 28.05.2024, 104 JV 421/23 t-5a, wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher für die Sprache Hindi ab, der Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 29.05.2024 elektronisch zugestellt. Mit Beschluss vom 01.07.2024, W170 228755-1/23E, wurde die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen, zumal die Behörde durch ihren Bescheid vom 28.05.2024 über die Sache entschieden hatte und eine Verletzung der Entscheidungspflicht somit nicht vorlag.
Am 26.06.2024 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 28.05.2024, 104 JV 421/23 t-5a, fristgerecht Beschwerde, diese wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 03.07.2024 vorgelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der klaren Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. I Abs. 1 EGVG die Verwaltungsverfahrensgesetze, unter anderem das AVG, das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, regeln und gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 EGVG von den Verwaltungsverfahrensgesetzen das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden anzuwenden ist. Gemäß Art. I Abs. 3 EGVG sind die Verwaltungsverfahrensgesetze, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, (1.) in den Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben und Beiträge, die von den Abgabenbehörden erhoben werden, mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben nach § 78 AVG, (1a.) in den Angelegenheiten des Patentwesens sowie des Schutzes von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens, (1b.) in den Angelegenheiten der Bodenreform mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens, (2.) in den Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens, (3.) in den Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- und Versorgungsverhältnisses zum Bund, zu den Ländern, zu den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie zu den sonstigen Körperschaften, Fonds und Anstalten des öffentlichen Rechts, (4.) in den Angelegenheiten der Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zum Europäischen Parlament, der Wahl des Bürgermeisters durch die zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten und von Wahlen der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, in den Angelegenheiten der Durchführung von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung oder einer Landesverfassung und von Europäischen Bürgerinitiativen sowie in den Angelegenheiten der unmittelbaren Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten an der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde mit Ausnahme des in allen diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens, (5.) in den Angelegenheiten des Disziplinarrechts und (6.) auf die Durchführung von Prüfungen, die der Beurteilung der Kenntnisse von Personen auf bestimmten Sachgebieten dienen, soweit es sich nicht um die Zulassung zur Prüfung handelt, nicht anzuwenden.3.1. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. römisch eins Absatz eins, EGVG die Verwaltungsverfahrensgesetze, unter anderem das AVG, das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, regeln und gemäß Art. römisch eins Absatz 2, Ziffer eins, EGVG von den Verwaltungsverfahrensgesetzen das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden anzuwenden ist. Gemäß Art. römisch eins Absatz 3, EGVG sind die Verwaltungsverfahrensgesetze, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, (1.) in den Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben und Beiträge, die von den Abgabenbehörden erhoben werden, mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben nach Paragraph 78, AVG, (1a.) in den Angelegenheiten des Patentwesens sowie des Schutzes von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens, (1b.) in den Angelegenheiten der Bodenreform mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens, (2.) in den Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens, (3.) in den Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- und Versorgungsverhältnisses zum Bund, zu den Ländern, zu den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie zu den sonstigen Körperschaften, Fonds und Anstalten des öffentlichen Rechts, (4.) in den Angelegenheiten der Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zum Europäischen Parlament, der Wahl des Bürgermeisters durch die zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten und von Wahlen der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, in den Angelegenheiten der Durchführung von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung oder einer Landesverfassung und von Europäischen Bürgerinitiativen sowie in den Angelegenheiten der unmittelbaren Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten an der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde mit Ausnahme des in allen diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens, (5.) in den Angelegenheiten des Disziplinarrechts und (6.) auf die Durchführung von Prüfungen, die der Beurteilung der Kenntnisse von Personen auf bestimmten Sachgebieten dienen, soweit es sich nicht um die Zulassung zur Prüfung handelt, nicht anzuwenden.
Es war daher vor der Behörde das AVG und ist vor dem Bundesverwaltungsgericht (gemäß § 17 VwGVG) das AVG und das VwGVG anzuwenden.Es war daher vor der Behörde das AVG und ist vor dem Bundesverwaltungsgericht (gemäß Paragraph 17, VwGVG) das AVG und das VwGVG anzuwenden.
3.2. Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.3.2. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 b,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
Im SDG finden sich solche Sondernormen hinsichtlich der Entscheidungsfrist nicht.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde, gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde, gemäß Artikel 132, Absatz 3, B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen, gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG hat die Behörde, holt sie den Bescheid nicht nach, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen, gemäß Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG hat die Behörde, holt sie den Bescheid nicht nach, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
Hiezu judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht übergeht. Gleichzeitig erlischt die Zuständigkeit der Behörde spätestens mit Ablauf der dreimonatigen Nachfrist, die mit dem Einbringungszeitpunkt der – zulässigen und berechtigten – Säumnisbeschwerde zu laufen begonnen hat (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421; VwGH 27.06.2023, Ra 2023/20/0152).Hiezu judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder ungenütztem Ablauf der Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht übergeht. Gleichzeitig erlischt die Zuständigkeit der Behörde spätestens mit Ablauf der dreimonatigen Nachfrist, die mit dem Einbringungszeitpunkt der – zulässigen und berechtigten – Säumnisbeschwerde zu laufen begonnen hat (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421; VwGH 27.06.2023, Ra 2023/20/0152).
Nach Vorlage der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Behörde tatsächlich säumig ist. Ist die Behörde zwar objektiv gesehen säumig, ist dies aber nicht auf ihr überwiegendes Verschulden zurückzuführen, hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde abzuweisen (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102).
3.3. Gegenständlich wurde der Antrag auf Eintragung des Beschwerdeführers am 24.08.2023 gestellt, am 27.02.2024, also mehr als sechs Monate später, wurde die Säumnisbeschwerde erhoben. Die Entscheidungsfrist der Behörde war daher objektiv abgelaufen bzw. ist diese objektiv säumig, es ist daher zu prüfen, ob diese Säumigkeit auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Zwar wurde von der Behörde bereits am 05.09.2023 der richterliche Vorsitzende der Begutachtungskommission um die Erstattung eines Gutachtens gemäß §§ 4, 4a, 14 Z 2 SDG ersucht, aber bis zum Einlangen der Säumnisbeschwerde am 27.02.2024 hat die Behörde beim richterlichen Vorsitzenden der Begutachtungskommission die Erstattung des Gutachtens nicht urgiert. Dies wäre aber die Voraussetzung, um die ansonsten nicht zu verhindernde Verzögerung durch die Kommission nicht zu Lasten der Behörde gehen zu lassen. Es ist nicht zu sehen, dass der Beschwerdeführer an der Verfahrensverzögerung eine Mitschuld hat.Zwar wurde von der Behörde bereits am 05.09.2023 der richterliche Vorsitzende der Begutachtungskommission um die Erstattung eines Gutachtens gemäß Paragraphen 4,, 4a, 14 Ziffer 2, SDG ersucht, aber bis zum Einlangen der Säumnisbeschwerde am 27.02.2024 hat die Behörde beim richterlichen Vorsitzenden der Begutachtungskommission die Erstattung des Gutachtens nicht urgiert. Dies wäre aber die Voraussetzung, um die ansonsten nicht zu verhindernde Verzögerung durch die Kommission nicht zu Lasten der Behörde gehen zu lassen. Es ist nicht zu sehen, dass der Beschwerdeführer an der Verfahrensverzögerung eine Mitschuld hat.
Es lag daher eine zulässige und berechtigte Säumnisbeschwerde vor und ist daher mit Vorlage der Säumnisbeschwerde am 06.03.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, keine Zuständigkeit der Behörde mehr vorgelegen.
Trotzdem hat die Behörde mit Bescheid vom 28.05.2024, 104 JV 421/23 t-5a, den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen; der Bescheid wurde dem im Spruch genannten Vertreter des Beschwerdeführers am 29.05.2024 zugestellt. Damit hat die Behörde eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr weder zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch zum nunmehrigen Zeitpunkt zukommt.
Daher ist der Bescheid mangels Zuständigkeit der Behörde aufzuheben.
3.4. Fraglich ist allerdings, ob nach der nunmehr erfolgten Aufhebung des verspäteten Bescheids das Verwaltungsgericht oder die Behörde zuständig sind, über den nunmehr wieder unerledigten Antrag des Beschwerdeführers in der Sache zu entscheiden.
In seiner Entscheidung vom 19.09.2017, Ro 2017/20/0001, führte der Verwaltungsgerichtshof zu einem vergleichbaren Fall aus: „15 2.2. Zuständigkeit nach Erhebung der Säumnisbeschwerde § 16 Abs. 1 VwGVG räumt der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid zu erlassen, ohne dass es erforderlich wäre, dass ihr dafür vom Verwaltungsgericht ausdrücklich eine Frist eingeräumt werden müsste (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2015, Ra 2015/19/0075). Diese Möglichkeit der Nachholung des Bescheides baut darauf auf, dass die Säumnisbeschwerde gemäß § 12 VwGVG bei der säumigen Verwaltungsbehörde einzubringen ist und setzt auch voraus, dass die Zuständigkeit für die Entscheidung in der zu erledigenden Verwaltungsangelegenheit nicht schon alleine aufgrund der Einbringung einer – zulässigen und berechtigten – Säumnisbeschwerde auf das angerufene Verwaltungsgericht übergeht. Demnach bleibt im Fall der Einbringung einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Zuständigkeit der säumigen Behörde zur Entscheidung in der Verwaltungsangelegenheit bis zum Ablauf der dreimonatigen Nachholfrist gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG bestehen. Dies gilt mit Ausnahme des Falles, dass die Behörde bereits vor Ablauf dieser Frist die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakten dem Verwaltungsgericht vorlegt (§ 16 Abs. 2 VwGVG). Diese Sichtweise entspricht dem aus den Erläuterungen ersichtlichen Willen des Gesetzgebers, der Behörde im Verfahren über Säumnisbeschwerden die Möglichkeit zu eröffnen, die versäumte Erlassung des Bescheides nachzuholen. 16 2.3. Zuständigkeit nach Verstreichen der Nachholfrist Nach dem oben Gesagten geht infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0052). Gleichzeitig erlischt die Zuständigkeit der Behörde spätestens mit Ablauf der dreimonatigen Nachfrist, die mit dem Einbringungszeitpunkt der – zulässigen und berechtigten – Säumnisbeschwerde zu laufen begonnen hat. Tatbestandsvoraussetzung für den Zuständigkeitsübergang ist – ausgenommen im Falle einer Vorlage nach § 16 Abs. 2 VwGVG – nur das ungenützte Verstreichen der Nachholfrist. Der Zuständigkeitsübergang tritt infolge der Einbringung einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde, die die dreimonatige Frist in Gang setzt, unabhängig davon ein, ob die säumige Behörde den Bescheid nach Ablauf der Frist nachholt oder nicht. Da die nachträgliche Erlassung des die Verwaltungssache erledigenden Bescheides keinen Einfluss auf den bereits erfolgten Zuständigkeitsübergang hat, ändert die allfällige Aufhebung eines nach Zuständigkeitsübergang von der Behörde erlassenen Bescheides in einem nachfolgenden Beschwerdeverfahren ebenso nichts an der einmal eingetretenen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Entscheidung in der Verwaltungsangelegenheit. Das Verwaltungsgericht ist nach Verstreichen der dreimonatigen Nachfrist zuständig, in der Verwaltungssache (meritorisch) zu entscheiden, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist (vgl. wiederum das bereits zitierte Erkenntnis vom 27. Mai 2015). Wird der verwaltungsbehördliche Bescheid nach Ablauf der der Behörde gesetzlich eingeräumten Nachfrist erlassen, so ist dieser mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde belastet. Diese Rechtswidrigkeit ist im Falle der Erhebung einer Bescheidbeschwerde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG nicht nur über Einwand des Beschwerdeführers, sondern auch amtswegig wahrzunehmen. Weil nur eine im Sinne des § 8 VwGVG zulässige und berechtigte Säumnisbeschwerde die Rechtsfolgen des Zuständigkeitsübergangs nach sich ziehen kann (vgl. dazu auch den hg. Beschluss vom 27. April 2017, XXXXX), umfasst die Prüfung der Zuständigkeit im Fall eines Beschwerdeverfahrens in einer Verwaltungsangelegenheit, in deren Zusammenhang eine Säumnisbeschwerde erhoben wurde, die Beurteilung der Zulässigkeit und Berechtigung der erhobenen Säumnisbeschwerde.“In seiner Entscheidung vom 19.09.2017, Ro 2017/20/0001, führte der Verwaltungsgerichtshof zu einem vergleichbaren Fall aus: „15 2.2. Zuständigkeit nach Erhebung der Säumnisbeschwerde Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG räumt der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid zu erlassen, ohne dass es erforderlich wäre, dass ihr dafür vom Verwaltungsgericht ausdrücklich eine Frist eingeräumt werden müsste vergleiche wiederum das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2015, Ra 2015/19/0075). Diese Möglichkeit der Nachholung des Bescheides baut darauf auf, dass die Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 12, VwGVG bei der säumigen Verwaltungsbehörde einzubringen ist und setzt auch voraus, dass die Zuständigkeit für die Entscheidung in der zu erledigenden Verwaltungsangelegenheit nicht schon alleine aufgrund der Einbringung einer – zulässigen und berechtigten – Säumnisbeschwerde auf das angerufene Verwaltungsgericht übergeht. Demnach bleibt im Fall der Einbringung einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG die Zuständigkeit der säumigen Behörde zur Entscheidung in der Verwaltungsangelegenheit bis zum Ablauf der dreimonatigen Nachholfrist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG bestehen. Dies gilt mit Ausnahme des Falles, dass die Behörde bereits vor Ablauf dieser Frist die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakten dem Verwaltungsgericht vorlegt (Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG). Diese Sichtweise entspricht dem aus den Erläuterungen ersichtlichen Willen des Gesetzgebers, der Behörde im Verfahren über Säumnisbeschwerden die Möglichkeit zu eröffnen, die versäumte Erlassung des Bescheides nachzuholen. 16 2.3. Zuständigkeit nach Verstreichen der Nachholfrist Nach dem oben Gesagten geht infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder ungenütztem Ablauf der Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über vergleiche dazu auch das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0052). Gleichzeitig erlischt die Zuständigkeit der Behörde spätestens mit Ablauf der dreimonatigen Nachfrist, die mit dem Einbringungszeitpunkt der – zulässigen und berechtigten – Säumnisbeschwerde zu laufen begonnen hat. Tatbestandsvoraussetzung für den Zuständigkeitsübergang ist – ausgenommen im Falle einer Vorlage nach Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG – nur das ungenützte Verstreichen der Nachholfrist. Der Zuständigkeitsübergang tritt infolge der Einbringung einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde, die die dreimonatige Frist in Gang setzt, unabhängig davon ein, ob die säumige Behörde den Bescheid nach Ablauf der Frist nachholt oder nicht. Da die nachträgliche Erlassung des die Verwaltungssache erledigenden Bescheides keinen Einfluss auf den bereits erfolgten Zuständigkeitsübergang hat, ändert die allfällige Aufhebung eines nach Zuständigkeitsübergang von der Behörde erlassenen Bescheides in einem nachfolgenden Beschwerdeverfahren ebenso nichts an der einmal eingetretenen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Entscheidung in der Verwaltungsangelegenheit. Das Verwaltungsgericht ist nach Verstreichen der dreimonatigen Nachfrist zuständig, in der Verwaltungssache (meritorisch) zu entscheiden, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist vergleiche wiederum das bereits zitierte Erkenntnis vom 27. Mai 2015). Wird der verwaltungsbehördliche Bescheid nach Ablauf der der Behörde gesetzlich eingeräumten Nachfrist erlassen, so ist dieser mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde belastet. Diese Rechtswidrigkeit ist im Falle der Erhebung einer Bescheidbeschwerde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 27, VwGVG nicht nur über Einwand des Beschwerdeführers, sondern auch amtswegig wahrzunehmen. Weil nur eine im Sinne des Paragraph 8, VwGVG zulässige und berechtigte Säumnisbeschwerde die Rechtsfolgen des Zuständigkeitsübergangs nach sich ziehen kann vergleiche dazu auch den hg. Beschluss vom 27. April 2017, römisch XXXXX), umfasst die Prüfung der Zuständigkeit im Fall eines Beschwerdeverfahrens in einer Verwaltungsangelegenheit, in deren Zusammenhang eine Säumnisbeschwerde erhoben wurde, die Beurteilung der Zulässigkeit und Berechtigung der erhobenen Säumnisbeschwerde.“
In Entsprechung dieser Entscheidung wäre sohin davon auszugehen, dass im Fall der Erhebung einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde für die meritorische Entscheidung nach Ablauf der dreimonatigen Frist zur Erlassung des Bescheids iSd § 16 Abs. 1 VwGVG jedenfalls das Verwaltungsgericht – im gegenständlichen Fall das Bundesverwaltungsgericht – für die Sachentscheidung in der Verwaltungssache zuständig ist. Dies im Zusammenhang damit, dass die belangte Behörde gegenständlich nach Verstreichen der Nachholfrist einen mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde belasteten Bescheid in der Rechtssache erlassen hatte. In Entsprechung dieser Entscheidung wäre sohin davon auszugehen, dass im Fall der Erhebung einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde für die meritorische Entscheidung nach Ablauf der dreimonatigen Frist zur Erlassung des Bescheids iSd Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG jedenfalls das Verwaltungsgericht – im gegenständlichen Fall das Bundesverwaltungsgericht – für die Sachentscheidung in der Verwaltungssache zuständig ist. Dies im Zusammenhang damit, dass die belangte Behörde gegenständlich nach Verstreichen der Nachholfrist einen mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde belasteten Bescheid in der Rechtssache erlassen hatte.
In seiner Entscheidung vom 20.12.2017 Ro 2017/03/0019 führte der Verwaltungsgerichtshof jedoch im Zusammenhang mit der Zuständigkeit für die Entscheidung in der Sache nach der Erhebung einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde und einem erst nach Ablauf der Nachfrist von der Behörde erlassenen Bescheid – anders – wie folgt aus: „13 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner – nach Einlangen der hier vorliegenden Revision ergangenen – Rechtsprechung bereits festgehalten, dass auch mit einem nach Ablauf der Nachfrist gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG erlassenen Bescheid die Partei zunächst den von ihr mit ihrer Säumnisbeschwerde verfolgten Anspruch auf Entscheidung durchgesetzt hat, auch wenn dabei eine gesetzliche Bestimmung – nämlich, die zwischenzeitig eingetretene Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung in der Sache – verletzt wurde. Diese Gesetzesverletzung geltend zu machen, ist in erster Linie der Disposition der Partei überlassen, als ihr die Entscheidung darüber offensteht, ob sie den Bescheid in Rechtskraft erwachsen lässt oder Beschwerde gegen den nachgeholten Bescheid erhebt. Die Gesetzesverletzung ist in dem allfälligen Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht zu klären, während das Säumnisbeschwerdeverfahren als Rechtsschutzziel (nur) die Herbeiführung einer Entscheidung in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit vor Augen hat und nicht die Richtigkeit der Entscheidung (VwGH 19.10.2017, Ro 2017/20/0001). 14 Im Revisionsfall langte das verfahrenseinleitende Anbringen des Revisionswerbers am 18. September 2015, die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde am 23. März 2016 bei der belangten Behörde ein. Mit Bescheid vom 29. Juni 2016 (dem Vertreter des Revisionswerbers unstrittiger Weise zugestellt am 2. August 2016), also nach Verstreichen der dreimonatigen Frist nach § 16 Abs. 1 erster Satz VwGVG, stellte die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde die flugmedizinische Untauglichkeit des Revisionswerbers fest. Das Verwaltungsgericht stellte daraufhin mit Spruchpunkt A) III. des angefochtenen Erkenntnisses das Säumnisbeschwerdeverfahren ein. 15 Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers führte die – nach Ablauf der Nachfrist nach § 16 Abs. 1 VwGVG erfolgte – Erlassung des Bescheides vom 29. Juni 2016 nicht dazu, dass das Verwaltungsgericht (nach Aufhebung dieses Bescheides wegen Unzuständigkeit der außerhalb der Nachfrist entscheidenden Behörde) wieder zuständig geworden wäre, aufgrund der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst anstelle der Verwaltungsbehörde zu entscheiden. Indem das Verwaltungsgericht daher im Säumnisbeschwerdeverfahren im vorliegenden Fall eine derartige Sachentscheidungspflicht (nach Nachholung des Bescheides durch die Verwaltungsbehörde, wenn auch außerhalb der Nachfrist) nicht angenommen hat, ist es nicht von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.“In seiner Entscheidung vom 20.12.2017 Ro 2017/03/0019 führte der Verwaltungsgerichtshof jedoch im Zusammenhang mit der Zuständigkeit für die Entscheidung in der Sache nach der Erhebung einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde und einem erst nach Ablauf der Nachfrist von der Behörde erlassenen Bescheid – anders – wie folgt aus: „13 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner – nach Einlangen der hier vorliegenden Revision ergangenen – Rechtsprechung bereits festgehalten, dass auch mit einem nach Ablauf der Nachfrist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG erlassenen Bescheid die Partei zunächst den von ihr mit ihrer Säumnisbeschwerde verfolgten Anspruch auf Entscheidung durchgesetzt hat, auch wenn dabei eine gesetzliche Bestimmung – nämlich, die zwischenzeitig eingetretene Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung in der Sache – verletzt wurde. Diese Gesetzesverletzung geltend zu machen, ist in erster Linie der Disposition der Partei überlassen, als ihr die Entscheidung darüber offensteht, ob sie den Bescheid in Rechtskraft erwachsen lässt oder Beschwerde gegen den nachgeholten Bescheid erhebt. Die Gesetzesverletzung ist in dem allfälligen Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht zu klären, während das Säumnisbeschwerdeverfahren als Rechtsschutzziel (nur) die Herbeiführung einer Entscheidung in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit vor Augen hat und nicht die Richtigkeit der Entscheidung (VwGH 19.10.2017, Ro 2017/20/0001). 14 Im Revisionsfall langte das verfahrenseinleitende Anbringen des Revisionswerbers am 18. September 2015, die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde am 23. März 2016 bei der belangten Behörde ein. Mit Bescheid vom 29. Juni 2016 (dem Vertreter des Revisionswerbers unstrittiger Weise zugestellt am 2. August 2016), also nach Verstreichen der dreimonatigen Frist nach Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz VwGVG, stellte die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde die flugmedizinische Untauglichkeit des Revisionswerbers fest. Das Verwaltungsgericht stellte daraufhin mit Spruchpunkt A) römisch III. des angefochtenen Erkenntnisses das Säumnisbeschwerdeverfahren ein. 15 Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers führte die – nach Ablauf der Nachfrist nach Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG erfolgte – Erlassung des Bescheides vom 29. Juni 2016 nicht dazu, dass das Verwaltungsgericht (nach Aufhebung dieses Bescheides wegen Unzuständigkeit der außerhalb der Nachfrist entscheidenden Behörde) wieder zuständig geworden wäre, aufgrund der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst anstelle der Verwaltungsbehörde zu entscheiden. Indem das Verwaltungsgericht daher im Säumnisbeschwerdeverfahren im vorliegenden Fall eine derartige Sachentscheidungspflicht (nach Nachholung des Bescheides durch die Verwaltungsbehörde, wenn auch außerhalb der Nachfrist) nicht angenommen hat, ist es nicht von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.“
Aus dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs geht sohin, und dies anders als aus der Entscheidung vom 19.09.2017, Ro 2017/20/0001, hervor, dass nach Einstellung des Verfahrens wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG, weil dessen Rechtsschutzziel durch die – wenn auch wegen einer verspäteten und damit wegen Unzuständigkeit rechtswidrig erfolgten – Bescheiderlassung erreicht wurde, nunmehr die Zuständigkeit für die Entscheidung in der Verwaltungssache erneut bei der Behörde und nicht beim Verwaltungsgericht liegt.Aus dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs geht sohin, und dies anders als aus der Entscheidung vom 19.09.2017, Ro 2017/20/0001, hervor, dass nach Einstellung des Verfahrens wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG, weil dessen Rechtsschutzziel durch die – wenn auch wegen einer verspäteten und damit wegen Unzuständigkeit rechtswidrig erfolgten – Bescheiderlassung erreicht wurde, nunmehr die Zuständigkeit für die Entscheidung in der Verwaltungssache erneut bei der Behörde und nicht beim Verwaltungsgericht liegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hält die zuletzt dargestellte Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes für schlüssiger, da das Rechtschutzziel der Säumnisbeschwerde durch das Erlassen des Bescheides erreicht wurde und – hier – die Säumnisbeschwerde vom Bundesverwaltungsgericht auch bereits rechtkräftig zurückgewiesen wurde sowie die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 27 VwGG in der Fassung vor der Einführung der Verwaltungsgerichte ausführte, dass die in § 27 VwGG aF vorgesehene (sechsmonatige) Entscheidungsfrist der Behörde mit der Behebung eines Bescheides, durch die der Weg zu einer Sachentscheidung über das anhängige Rechtsmittel eröffnet wird, erneut zu laufen beginnt (VwGH 29.09.2017, Fr 2017/10/0007).Das Bundesverwaltungsgericht hält die zuletzt dargestellte Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes für schlüssiger, da das Rechtschutzziel der Säumnisbeschwerde durch das Erlassen des Bescheides erreicht wurde und – hier – die Säumnisbeschwerde vom Bundesverwaltungsgericht auch bereits rechtkräftig zurückgewiesen wurde sowie die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 27, VwGG in der Fassung vor der Einführung der Verwaltungsgerichte ausführte, dass die in Paragraph 27, VwGG aF vorgesehene (sechsmonatige) Entscheidungsfrist der Behörde mit der Behebung eines Bescheides, durch die der Weg zu einer Sachentscheidung über das anhängige Rechtsmittel eröffnet wird, erneut zu laufen beginnt (VwGH 29.09.2017, Fr 2017/10/0007).
Daher ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nunmehr die Behörde gefordert, nach Rückmittlung der Akten über den Antrag des Beschwerdeführers vom 15.09.2021 binnen sechs Monaten zu entscheiden.
Da hier die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht einheitlich ist, ist die Revision zulässig.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen diese in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, siehe hiezu 3.4..Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen diese in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, siehe hiezu 3.4..
Schlagworte
Dolmetscherliste Fristversäumnis durch Behörde Revision zulässig Säumnisbeschwerde überwiegendes Verschulden Unzuständigkeit Verletzung der EntscheidungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W170.2294847.1.00Im RIS seit
22.08.2024Zuletzt aktualisiert am
22.08.2024