Entscheidungsdatum
18.07.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W246 2270445-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas PREISINGER, gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 23.01.2023, Zl. BMF-00772017/043-FAÖ/2023, betreffend Neubemessung der pauschalierten Aufwandsentschädigung gemäß § 15 Abs. 6 iVm § 20 Abs. 1 GehG zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas PREISINGER, gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 23.01.2023, Zl. BMF-00772017/043-FAÖ/2023, betreffend Neubemessung der pauschalierten Aufwandsentschädigung gemäß Paragraph 15, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, GehG zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid erfolgte seitens des Finanzamtes Österreich (in der Folge: die Behörde) gemäß § 15 Abs. 6 GehG eine Neubemessung der der Beschwerdeführerin, einer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamtin, bis dahin pauschaliert gewährten Aufwandsentschädigung iSd § 20 Abs. 1 leg.cit. mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten „mit Null“. Dazu führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführerin (vorhergehender Arbeitsplatz: Fachexpertin Spezial Prüferin) für ihre überwiegende Tätigkeit im Außendienst in der Großbetriebsprüfung eine Aufwandsentschädigung iSd § 20 Abs. 1 leg.cit. mit monatlich EUR 32,80 pauschal bemessen worden sei. Da die Beschwerdeführerin im Zuge der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung mit Wirksamkeit vom 01.01.2021 kraft Gesetzes zum Finanzamt Österreich, Dienststelle XXXX , versetzt worden sei und auf ihrem nunmehrigen Arbeitsplatz im dortigen Fachbereich die o.a. Außendiensttätigkeit nicht mehr ausübe, liege ein geänderter Sachverhalt vor und sei die bis dato pauschaliert gewährte Aufwandsentschädigung mit Null neu zu bemessen.1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid erfolgte seitens des Finanzamtes Österreich (in der Folge: die Behörde) gemäß Paragraph 15, Absatz 6, GehG eine Neubemessung der der Beschwerdeführerin, einer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamtin, bis dahin pauschaliert gewährten Aufwandsentschädigung iSd Paragraph 20, Absatz eins, leg.cit. mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten „mit Null“. Dazu führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführerin (vorhergehender Arbeitsplatz: Fachexpertin Spezial Prüferin) für ihre überwiegende Tätigkeit im Außendienst in der Großbetriebsprüfung eine Aufwandsentschädigung iSd Paragraph 20, Absatz eins, leg.cit. mit monatlich EUR 32,80 pauschal bemessen worden sei. Da die Beschwerdeführerin im Zuge der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung mit Wirksamkeit vom 01.01.2021 kraft Gesetzes zum Finanzamt Österreich, Dienststelle römisch 40 , versetzt worden sei und auf ihrem nunmehrigen Arbeitsplatz im dortigen Fachbereich die o.a. Außendiensttätigkeit nicht mehr ausübe, liege ein geänderter Sachverhalt vor und sei die bis dato pauschaliert gewährte Aufwandsentschädigung mit Null neu zu bemessen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde. Darin hielt sie zunächst fest, dass sie seit 25 Jahren als Betriebsprüferin tätig sei. Nach ihrer Rückkehr aus einem Krankenstand sei sie mit E-Mail vom 01.09.2022 davon in Kenntnis gesetzt worden, dass sie nunmehr auf einem Arbeitsplatz im Fachbereich der Dienststelle XXXX tätig sein müsse, welcher mit ihrem vorherigen Arbeitsplatz in der Großbetriebsprüfung nicht gleichwertig sei. Bei einer Gegenüberstellung der von ihr auf ihrem vorherigen Arbeitsplatz in der Großbetriebsprüfung ausgeübten und auf ihrem nunmehrigen Arbeitsplatz im Fachbereich auszuübenden Tätigkeiten sei ersichtlich, dass diese nicht gleichwertig seien. Aus Sicht der Beschwerdeführerin handle es sich somit um eine „wesentliche“ Verwendungsänderung, konkret um eine Versetzung iSd § 40 Abs. 2 BDG 1979, weshalb diese in Bescheidform vorzunehmen gewesen wäre. Die mit dem gegenständlichen Bescheid erfolgte Neubemessung der zuvor pauschaliert gewährten Aufwandsentschädigung mit Null sei erst dann rechtlich möglich, wenn der zu erlassende Bescheid über die Versetzung der Beschwerdeführerin nach § 40 Abs. 2 leg.cit. rechtskräftig werde.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde. Darin hielt sie zunächst fest, dass sie seit 25 Jahren als Betriebsprüferin tätig sei. Nach ihrer Rückkehr aus einem Krankenstand sei sie mit E-Mail vom 01.09.2022 davon in Kenntnis gesetzt worden, dass sie nunmehr auf einem Arbeitsplatz im Fachbereich der Dienststelle römisch 40 tätig sein müsse, welcher mit ihrem vorherigen Arbeitsplatz in der Großbetriebsprüfung nicht gleichwertig sei. Bei einer Gegenüberstellung der von ihr auf ihrem vorherigen Arbeitsplatz in der Großbetriebsprüfung ausgeübten und auf ihrem nunmehrigen Arbeitsplatz im Fachbereich auszuübenden Tätigkeiten sei ersichtlich, dass diese nicht gleichwertig seien. Aus Sicht der Beschwerdeführerin handle es sich somit um eine „wesentliche“ Verwendungsänderung, konkret um eine Versetzung iSd Paragraph 40, Absatz 2, BDG 1979, weshalb diese in Bescheidform vorzunehmen gewesen wäre. Die mit dem gegenständlichen Bescheid erfolgte Neubemessung der zuvor pauschaliert gewährten Aufwandsentschädigung mit Null sei erst dann rechtlich möglich, wenn der zu erlassende Bescheid über die Versetzung der Beschwerdeführerin nach Paragraph 40, Absatz 2, leg.cit. rechtskräftig werde.
3. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 11.04.2023 vorgelegt.
4. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Behörde mit Schreiben vom 24.04.2024 um Vorlage der Arbeitsplatzbeschreibungen des von der Beschwerdeführerin zuvor innegehabten Arbeitsplatzes in der Großbetriebsprüfung und ihres aktuellen Arbeitsplatzes im Fachbereich der Dienststelle XXXX .4. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Behörde mit Schreiben vom 24.04.2024 um Vorlage der Arbeitsplatzbeschreibungen des von der Beschwerdeführerin zuvor innegehabten Arbeitsplatzes in der Großbetriebsprüfung und ihres aktuellen Arbeitsplatzes im Fachbereich der Dienststelle römisch 40 .
5. Die Behörde kam diesem Ersuchen mit Schreiben vom 24.05.2024 durch Vorlage der angefragten Arbeitsplatzbeschreibungen nach. Weiters stellte die Behörde in diesem Schreiben die von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres vorherigen Arbeitsplatzes in der Großbetriebsprüfung ausgeübten Tätigkeiten (insbesondere Vorbereitung und Durchführung von Außenprüfungen) den von ihr auf ihrem nunmehrigen Arbeitsplatz im Fachbereich der Dienststelle XXXX durchzuführenden Tätigkeiten (insbesondere eigenverantwortliche Erledigung von Rechtsmitteln und Auskunftserteilung [intern / extern] in komplexen Fragen des jeweiligen Sachgebiets) gegenüber. Daraus sei laut Behörde ersichtlich, dass sich die von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten wesentlich geändert hätten. Der Beschwerdeführerin sei durch die auf ihrem vorherigen Arbeitsplatz tatsächlich ausgeübte Außendiensttätigkeit ein Mehraufwand iSd § 20 Abs. 1 GehG entstanden, der ihr auf ihrem nunmehrigen Arbeitsplatz, auf welchem keine Außendienste vorgesehen seien, nicht entstehen würde. Die der Beschwerdeführerin aufgrund des bestehenden Mehraufwands zuvor pauschaliert gewährte Nebengebühr sei daher aufgrund eines wesentlich geänderten Sachverhalts gemäß § 15 Abs. 6 leg.cit. mit Null neu zu bemessen gewesen.5. Die Behörde kam diesem Ersuchen mit Schreiben vom 24.05.2024 durch Vorlage der angefragten Arbeitsplatzbeschreibungen nach. Weiters stellte die Behörde in diesem Schreiben die von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres vorherigen Arbeitsplatzes in der Großbetriebsprüfung ausgeübten Tätigkeiten (insbesondere Vorbereitung und Durchführung von Außenprüfungen) den von ihr auf ihrem nunmehrigen Arbeitsplatz im Fachbereich der Dienststelle römisch 40 durchzuführenden Tätigkeiten (insbesondere eigenverantwortliche Erledigung von Rechtsmitteln und Auskunftserteilung [intern / extern] in komplexen Fragen des jeweiligen Sachgebiets) gegenüber. Daraus sei laut Behörde ersichtlich, dass sich die von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten wesentlich geändert hätten. Der Beschwerdeführerin sei durch die auf ihrem vorherigen Arbeitsplatz tatsächlich ausgeübte Außendiensttätigkeit ein Mehraufwand iSd Paragraph 20, Absatz eins, GehG entstanden, der ihr auf ihrem nunmehrigen Arbeitsplatz, auf welchem keine Außendienste vorgesehen seien, nicht entstehen würde. Die der Beschwerdeführerin aufgrund des bestehenden Mehraufwands zuvor pauschaliert gewährte Nebengebühr sei daher aufgrund eines wesentlich geänderten Sachverhalts gemäß Paragraph 15, Absatz 6, leg.cit. mit Null neu zu bemessen gewesen.
6. Die Beschwerdeführerin nahm dazu mit Schreiben vom 18.06.2024 im Wege ihres Rechtsvertreters Stellung. Dabei führte sie abermals aus, dass es sich bei der gegenüber ihr erfolgten Verwendungsänderung um eine Versetzung iSd § 40 Abs. 2 BDG 1979 handle, womit ein entsprechender Bescheid auszustellen gewesen wäre. Dies sei seitens der Behörde jedoch erst mit Bescheid vom 26.04.2023 erfolgt, womit die Versetzung erst mit 02.05.2023 rechtswirksam geworden sei und der Beschwerdeführerin somit bis zum 02.05.2023 die gegenständliche Aufwandsentschädigung zustehen würde. Die Beschwerdeführerin brachte mit diesem Schreiben den genannten Bescheid der Behörde vom 26.04.2023 in Vorlage (Feststellung, dass mit Weisung der Behörde vom 01.09.2022 mit Wirksamkeit vom 01.09.2022 eine – nicht qualifizierte – Verwendungsänderung der Beschwerdeführerin von ihrem vorherigen Arbeitsplatz als Fachexpertin Spezial Prüferin [Verwendungsgruppe A1 / Funktionsgruppe 2] auf den nunmehrigen Arbeitsplatz als Fachexpertin im Fachbereich der Dienststelle XXXX [A1 / 2] erfolgt sei).6. Die Beschwerdeführerin nahm dazu mit Schreiben vom 18.06.2024 im Wege ihres Rechtsvertreters Stellung. Dabei führte sie abermals aus, dass es sich bei der gegenüber ihr erfolgten Verwendungsänderung um eine Versetzung iSd Paragraph 40, Absatz 2, BDG 1979 handle, womit ein entsprechender Bescheid auszustellen gewesen wäre. Dies sei seitens der Behörde jedoch erst mit Bescheid vom 26.04.2023 erfolgt, womit die Versetzung erst mit 02.05.2023 rechtswirksam geworden sei und der Beschwerdeführerin somit bis zum 02.05.2023 die gegenständliche Aufwandsentschädigung zustehen würde. Die Beschwerdeführerin brachte mit diesem Schreiben den genannten Bescheid der Behörde vom 26.04.2023 in Vorlage (Feststellung, dass mit Weisung der Behörde vom 01.09.2022 mit Wirksamkeit vom 01.09.2022 eine – nicht qualifizierte – Verwendungsänderung der Beschwerdeführerin von ihrem vorherigen Arbeitsplatz als Fachexpertin Spezial Prüferin [Verwendungsgruppe A1 / Funktionsgruppe 2] auf den nunmehrigen Arbeitsplatz als Fachexpertin im Fachbereich der Dienststelle römisch 40 [A1 / 2] erfolgt sei).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin, eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamtin des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A1), wurde bis 31.12.2020 auf dem Arbeitsplatz einer Fachexpertin Spezial Prüferin in der Großbetriebsprüfung (Wertigkeit: Verwendungsgruppe A1 / Funktionsgruppe 2) verwendet. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2021 wurde die Beschwerdeführerin kraft Gesetzes (s. § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung) zunächst unter Beibehaltung dieses Arbeitsplatzes dem Finanzamt Österreich, Dienststelle XXXX , zur Dienstleistung zugewiesen. Auf diesem Arbeitsplatz hatte sie u.a. die Tätigkeiten der Vorbereitung und Durchführung von Außenprüfungen auf dem Gebiet UMA (Umsatzsteuer Maßnahmen Ausland) durchzuführen, wofür ihr eine pauschalierte Aufwandsentschädigung iSd § 15 Abs. 2 iVm § 20 Abs. 1 GehG in Höhe von monatlich EUR 32,80 gewährt wurde. Mit Wirksamkeit vom 01.09.2022 wurde die Beschwerdeführerin dem Arbeitsplatz einer Fachexpertin im Fachbereich der Dienststelle XXXX des Finanzamts Österreich (Wertigkeit: Verwendungsgruppe A1 / Funktionsgruppe 2) zur Verwendung zugewiesen, wo sie insbesondere die Tätigkeiten der eigenverantwortlichen Erledigung von Rechtsmitteln und der Auskunftserteilung (intern / extern) in komplexen Fragen des jeweiligen Sachgebiets zu erfüllen hat; Tätigkeiten im Außendienst werden von ihr auf diesem Arbeitsplatz nicht ausgeübt.Die Beschwerdeführerin, eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamtin des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A1), wurde bis 31.12.2020 auf dem Arbeitsplatz einer Fachexpertin Spezial Prüferin in der Großbetriebsprüfung (Wertigkeit: Verwendungsgruppe A1 / Funktionsgruppe 2) verwendet. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2021 wurde die Beschwerdeführerin kraft Gesetzes (s. Paragraph 2, Absatz 4, des Bundesgesetzes über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung) zunächst unter Beibehaltung dieses Arbeitsplatzes dem Finanzamt Österreich, Dienststelle römisch 40 , zur Dienstleistung zugewiesen. Auf diesem Arbeitsplatz hatte sie u.a. die Tätigkeiten der Vorbereitung und Durchführung von Außenprüfungen auf dem Gebiet UMA (Umsatzsteuer Maßnahmen Ausland) durchzuführen, wofür ihr eine pauschalierte Aufwandsentschädigung iSd Paragraph 15, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, GehG in Höhe von monatlich EUR 32,80 gewährt wurde. Mit Wirksamkeit vom 01.09.2022 wurde die Beschwerdeführerin dem Arbeitsplatz einer Fachexpertin im Fachbereich der Dienststelle römisch 40 des Finanzamts Österreich (Wertigkeit: Verwendungsgruppe A1 / Funktionsgruppe 2) zur Verwendung zugewiesen, wo sie insbesondere die Tätigkeiten der eigenverantwortlichen Erledigung von Rechtsmitteln und der Auskunftserteilung (intern / extern) in komplexen Fragen des jeweiligen Sachgebiets zu erfüllen hat; Tätigkeiten im Außendienst werden von ihr auf diesem Arbeitsplatz nicht ausgeübt.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. insbesondere die von der Behörde mit Schreiben vom 24.05.2024 getroffenen Ausführungen [und damit vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibungen] zu den Tätigkeiten der Beschwerdeführerin auf den gegenständlichen Arbeitsplätzen, denen die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 18.06.2024 nicht entgegengetreten ist; vgl. weiters die Ausführungen im von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.06.2024 vorgelegten Bescheid der Behörde vom 26.04.2023).Die unter Pkt. römisch II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. insbesondere die von der Behörde mit Schreiben vom 24.05.2024 getroffenen Ausführungen [und damit vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibungen] zu den Tätigkeiten der Beschwerdeführerin auf den gegenständlichen Arbeitsplätzen, denen die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 18.06.2024 nicht entgegengetreten ist; vergleiche weiters die Ausführungen im von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.06.2024 vorgelegten Bescheid der Behörde vom 26.04.2023).
3. Rechtliche Beurteilung:
Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 59 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 59, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde:
3.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 166/2023, (in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt:3.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 2023,, (in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt:
„Nebengebühren
§ 15. (1) Nebengebühren sindParagraph 15, (1) Nebengebühren sind
1.
die Überstundenvergütung (§ 16),die Überstundenvergütung (Paragraph 16,),
2.
die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 16a),die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (Paragraph 16 a,),
3.
die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (§ 17),die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (Paragraph 17,),
4.
die Journaldienstzulage (§ 17a),die Journaldienstzulage (Paragraph 17 a,),
5.
die Bereitschaftsentschädigung (§ 17b),die Bereitschaftsentschädigung (Paragraph 17 b,),
6.
die Mehrleistungszulage (§ 18),die Mehrleistungszulage (Paragraph 18,),
7.
die Belohnung (§ 19),die Belohnung (Paragraph 19,),
8.
die Erschwerniszulage (§ 19a),die Erschwerniszulage (Paragraph 19 a,),
9.
die Gefahrenzulage (§ 19b),die Gefahrenzulage (Paragraph 19 b,),
10.
die Aufwandsentschädigung (§ 20),die Aufwandsentschädigung (Paragraph 20,),
11.
die Fehlgeldentschädigung (§ 20a),die Fehlgeldentschädigung (Paragraph 20 a,),
(Anm.: Z 12 und 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007)Anmerkung, Ziffer 12 und 13 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,)
14.
die Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976 (§ 20d).die Vergütung nach Paragraph 23, des Volksgruppengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976, (Paragraph 20 d,).
Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
(2) Die unter Abs. 1 Z 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.(2) Die unter Absatz eins, Ziffer eins,, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Absatz eins, Ziffer 3, angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins,, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
(2a) – (5a) […]
(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrundeliegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.
(7) – (8) […]
[…]
Aufwandsentschädigung
§ 20. (1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.Paragraph 20, (1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.
(2) Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.“
3.2. Es ist Voraussetzung für die Neubemessung der pauschalierten Nebengebühren aus dem Grunde des § 15 Abs. 6 GehG, dass sich der der Bemessung zu Grunde liegende Sachverhalt seit Erlassung des Pauschalierungsbescheides wesentlich geändert hat (s. hierzu auch VwGH 28.04.2008, 2007/12/0099; 11.12.2002, 2002/12/0112). Bei der Beurteilung, ob eine „wesentliche Änderung“ des für die Bemessung der pauschalierten Nebengebühr maßgeblichen Sachverhalts iSd § 15 Abs. 6 leg.cit. eingetreten ist, ist von jenem Sachverhalt auszugehen, der der letzten (rechtskräftigen) Bemessung der pauschalierten Nebengebühr zu Grunde lag und auf den sich daher die (objektiven) Grenzen der Rechtskraft dieses Bescheides beziehen. Eine gegenüber dem früheren Sachverhalt wesentliche Änderung ist dann anzunehmen, wenn die unter Zugrundelegung des früheren Sachverhalts festgelegte Pauschale aufgrund der eingetretenen Änderung des Sachverhalts nicht mehr als eine dem Gesetz entsprechende angemessene Abgeltung der Leistung angesehen werden kann (vgl. VwGH 28.03.2008, 2005/12/0178). Der tatsächliche Wegfall der den Nebengebührenanspruch begründenden bisherigen Verwendung durch eine Personalmaßnahme führt daher zum Wegfall der aus diesem Titel bisher gebührenden Nebengebühr. Ein derartiger Wegfall der den Nebengebührenanspruch begründenden bisherigen Verwendung ist eine wesentliche Änderung gegenüber dem bei der Bemessung der Nebengebühr zu Grunde liegenden Sachverhalt (s. etwa VwGH 13.03.2009, 2005/12/0175). Der (besoldungsrechtliche) Anspruch auf Nebengebühren ist somit von der tatsächlichen Verwendung abhängig. Ob der Beamte durch eine rechtmäßige oder rechtswidrige Handlung seines Dienstgebers an der tatsächlichen Leistungserbringung gehindert wurde, ist dabei ohne Bedeutung. Anders als für die Gebührlichkeit von Zulagen ist es daher für die Zulässigkeit der Neubemessung (oder einer Verfügung des Entfalls) einer (pauschalierten) Nebengebühr bedeutungslos, ob dem Beamten sein Arbeitsplatz rechtmäßig entzogen wurde oder nicht. Maßgeblich ist ausschließlich, dass die die Nebengebühren begründende Tätigkeit faktisch nicht mehr ausgeübt wird (vgl. VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0063; 23.06.2014, 2013/12/0231; 03.06.2014, 2013/12/0231).3.2. Es ist Voraussetzung für die Neubemessung der pauschalierten Nebengebühren aus dem Grunde des Paragraph 15, Absatz 6, GehG, dass sich der der Bemessung zu Grunde liegende Sachverhalt seit Erlassung des Pauschalierungsbescheides wesentlich geändert hat (s. hierzu auch VwGH 28.04.2008, 2007/12/0099; 11.12.2002, 2002/12/0112). Bei der Beurteilung, ob eine „wesentliche Änderung“ des für die Bemessung der pauschalierten Nebengebühr maßgeblichen Sachverhalts iSd Paragraph 15, Absatz 6, leg.cit. eingetreten ist, ist von jenem Sachverhalt auszugehen, der der letzten (rechtskräftigen) Bemessung der pauschalierten Nebengebühr zu Grunde lag und auf den sich daher die (objektiven) Grenzen der Rechtskraft dieses Bescheides beziehen. Eine gegenüber dem früheren Sachverhalt wesentliche Änderung ist dann anzunehmen, wenn die unter Zugrundelegung des früheren Sachverhalts festgelegte Pauschale aufgrund der eingetretenen Änderung des Sachverhalts nicht mehr als eine dem Gesetz entsprechende angemessene Abgeltung der Leistung angesehen werden kann vergleiche VwGH 28.03.2008, 2005/12/0178). Der tatsächliche Wegfall der den Nebengebührenanspruch begründenden bisherigen Verwendung durch eine Personalmaßnahme führt daher zum Wegfall der aus diesem Titel bisher gebührenden Nebengebühr. Ein derartiger Wegfall der den Nebengebührenanspruch begründenden bisherigen Verwendung ist eine wesentliche Änderung gegenüber dem bei der Bemessung der Nebengebühr zu Grunde liegenden Sachverhalt (s. etwa VwGH 13.03.2009, 2005/12/0175). Der (besoldungsrechtliche) Anspruch auf Nebengebühren ist somit von der tatsächlichen Verwendung abhängig. Ob der Beamte durch eine rechtmäßige oder rechtswidrige Handlung seines Dienstgebers an der tatsächlichen Leistungserbringung gehindert wurde, ist dabei ohne Bedeutung. Anders als für die Gebührlichkeit von Zulagen ist es daher für die Zulässigkeit der Neubemessung (oder einer Verfügung des Entfalls) einer (pauschalierten) Nebengebühr bedeutungslos, ob dem Beamten sein Arbeitsplatz rechtmäßig entzogen wurde oder nicht. Maßgeblich ist ausschließlich, dass die die Nebengebühren begründende Tätigkeit faktisch nicht mehr ausgeübt wird vergleiche VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0063; 23.06.2014, 2013/12/0231; 03.06.2014, 2013/12/0231).
Unabhängig davon räumt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das GehG dem Beamten kein subjektives Recht auf die Pauschalierung von Nebengebühren ein. Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Pauschalierung stellt vielmehr eine Berechnungsart dar, die der Verwaltungsvereinfachung dient. Der Beamte hat in diesem Zusammenhang aber keinen Anspruch darauf, dass eine einmal vorgenommene Pauschalierung beibehalten wird. Vielmehr bleibt es der Dienstbehörde unbenommen, von der Pauschalierung auf deren Einzelverrechnung überzugehen. Unabhängig von einer Änderung des Aufgabenbereiches des Beamten verletzt auch eine geringere Bemessung pauschalierter Nebengebühren bis auf Null diesen in keinem subjektiven Recht auf (Pauschal-) Verrechnung von Nebengebühren, weil es dem Beamten in jedem Fall unbenommen bleibt, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen (s. VwGH 05.09.2018, Ra 2018/12/0027; 02.07.2018, Ra 2018/12/0028; 06.06.2018, Ra 2018/12/0026; 13.03.2013, 2012/12/0087; 01.03.2012, 2011/12/0152; 26.02.1997, 97/12/0026).
Ein Mehraufwand muss durch besondere dienstliche Gegebenheiten bedingt sein. Notwendigerweise entstanden iSd § 20 Abs. 1 GehG ist ein Mehraufwand dann, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der dem Beamten zugewiesenen Aufgaben einen solchen Mehraufwand verursacht bzw. wenn ohne einen solchen Mehraufwand die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht möglich wäre (s. VwGH 13.11.2013, 2010/12/0039; 14.10.2013, 2013/12/0075; 11.10.2007, 2006/12/0171).Ein Mehraufwand muss durch besondere dienstliche Gegebenheiten bedingt sein. Notwendigerweise entstanden iSd Paragraph 20, Absatz eins, GehG ist ein Mehraufwand dann, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der dem Beamten zugewiesenen Aufgaben einen solchen Mehraufwand verursacht bzw. wenn ohne einen solchen Mehraufwand die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht möglich wäre (s. VwGH 13.11.2013, 2010/12/0039; 14.10.2013, 2013/12/0075; 11.10.2007, 2006/12/0171).
3.3. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:
Die Beschwerdeführerin war auf dem von ihr zuvor ausgeübten Arbeitsplatz einer Fachexpertin Spezial Prüferin insbesondere in der Vorbereitung und der Durchführung von Außenprüfungen auf dem Gebiet UMA tätig, weshalb ihr im Hinblick auf den damit verbundenen Mehraufwand eine pauschalierte Aufwandsentschädigung iSd § 15 Abs. 2 iVm § 20 Abs. 1 GehG in Höhe von monatlich EUR 32,80 gewährt wurde (s. oben unter Pkt. II.1.). Dass die Beschwerdeführerin auf ihrem nunmehrigen Arbeitsplatz einer Fachexpertin im Fachbereich der Dienststelle XXXX des Finanzamts Österreich (seit 01.09.2022) derartige iSv einen Mehraufwand gemäß § 20 Abs. 1 leg.cit. verursachende Tätigkeiten (im Außendienst) auszuüben hat, ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet (vgl. Pkt. II.1.). Der Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie iSd o.a. Judikatur aufgrund des Wegfalls der den Nebengebührenanspruch begründenden bisherigen Verwendung von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts gegenüber dem bei der Bemessung der Nebengebühr zu Grunde liegenden Sachverhalt ausgeht und mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 15 Abs. 6 leg.cit. eine Neubemessung der pauschalierten Nebengebühr „mit Null“ vornimmt.Die Beschwerdeführerin war auf dem von ihr zuvor ausgeübten Arbeitsplatz einer Fachexpertin Spezial Prüferin insbesondere in der Vorbereitung und der Durchführung von Außenprüfungen auf dem Gebiet UMA tätig, weshalb ihr im Hinblick auf den damit verbundenen Mehraufwand eine pauschalierte Aufwandsentschädigung iSd Paragraph 15, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, GehG in Höhe von monatlich EUR 32,80 gewährt wurde (s. oben unter Pkt. römisch II.1.). Dass die Beschwerdeführerin auf ihrem nunmehrigen Arbeitsplatz einer Fachexpertin im Fachbereich der Dienststelle römisch 40 des Finanzamts Österreich (seit 01.09.2022) derartige iSv einen Mehraufwand gemäß Paragraph 20, Absatz eins, leg.cit. verursachende Tätigkeiten (im Außendienst) auszuüben hat, ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet vergleiche Pkt. römisch II.1.). Der Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie iSd o.a. Judikatur aufgrund des Wegfalls der den Nebengebührenanspruch begründenden bisherigen Verwendung von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts gegenüber dem bei der Bemessung der Nebengebühr zu Grunde liegenden Sachverhalt ausgeht und mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 15, Absatz 6, leg.cit. eine Neubemessung der pauschalierten Nebengebühr „mit Null“ vornimmt.
Soweit die Beschwerdeführerin im Verfahren ausführt, dass es sich bei der gegenüber ihr vorgenommenen Verwendungsänderung um eine einer Versetzung gleichzuhaltende, qualifizierte Verwendungsänderung iSd § 40 Abs. 2 BDG 1979 handle, welche erst durch den Bescheid der Behörde vom 26.04.2023 rechtswirksam geworden sei (s. oben unter Pkt. I.6.), ist Folgendes festzuhalten: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit dem angeführten (Feststellungs)Bescheid vom 26.04.2023 im Gegensatz zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin festgestellt wurde, dass es sich bei der gegenüber ihr vorgenommenen Verwendungsänderung nicht um eine qualifizierte, sondern um eine einfache Verwendungsänderung gehandelt hat, welche somit nicht in Bescheidform vorzunehmen war (Pkt. I.6.). Zudem ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass es nach der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für den Wegfall der Nebengebühr ohne Bedeutung ist, ob der Beamtin der anspruchsbegründende Arbeitsplatz rechtswidrig oder rechtmäßig entzogen worden ist, weil der Anspruch auf Nebengebühren nur streng verwendungsbezogen gebührt (Pkt. II.3.2.). Die dahingehenden Ausführungen der Beschwerdeführerin gehen daher ins Leere.Soweit die Beschwerdeführerin im Verfahren ausführt, dass es sich bei der gegenüber ihr vorgenommenen Verwendungsänderung um eine einer Versetzung gleichzuhaltende, qualifizierte Verwendungsänderung iSd Paragraph 40, Absatz 2, BDG 1979 handle, welche erst durch den Bescheid der Behörde vom 26.04.2023 rechtswirksam geworden sei (s. oben unter Pkt. römisch eins.6.), ist Folgendes festzuhalten: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit dem angeführten (Feststellungs)Bescheid vom 26.04.2023 im Gegensatz zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin festgestellt wurde, dass es sich bei der gegenüber ihr vorgenommenen Verwendungsänderung nicht um eine qualifizierte, sondern um eine einfache Verwendungsänderung gehandelt hat, welche somit nicht in Bescheidform vorzunehmen war (Pkt. römisch eins.6.).