Entscheidungsdatum
18.07.2024Norm
AVG §53bSpruch
W195 2292897-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers XXXX , basierend auf der Honorarnote vom 22.05.2024, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers römisch 40 , basierend auf der Honorarnote vom 22.05.2024, beschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 1 GebAG mitrömisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG mit
€ 210,80 (inkl. USt.)
bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 05.04.2024, GZen. XXXX , wurde vom Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eine für 10.04.2024 anberaumte mündliche Verhandlung abberaumt und auf den 24.04.2024 verlegt, zu welcher der Antragsteller – ordnungsgemäß – als Dolmetscher geladen wurde.1. Mit Schriftsatz vom 05.04.2024, GZen. römisch 40 , wurde vom Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eine für 10.04.2024 anberaumte mündliche Verhandlung abberaumt und auf den 24.04.2024 verlegt, zu welcher der Antragsteller – ordnungsgemäß – als Dolmetscher geladen wurde.
2. In der Folge fand am 24.04.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, in deren Rahmen der Antragsteller als Dolmetscher fungierte.
3. Am 22.05.2024 brachte der Antragsteller im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) beim Bundesverwaltungsgericht folgenden gebührenrechtlichen Antrag für Dolmetscher (mündliche Verhandlung) gemäß Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) betreffend die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.05.2024 [gemeint 24.04.2024] im Verfahren zu den GZen. XXXX ein:3. Am 22.05.2024 brachte der Antragsteller im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) beim Bundesverwaltungsgericht folgenden gebührenrechtlichen Antrag für Dolmetscher (mündliche Verhandlung) gemäß Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) betreffend die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.05.2024 [gemeint 24.04.2024] im Verfahren zu den GZen. römisch 40 ein:
Honorarnote-Nr./Rechnungs-Nr. 4457
Entschädigung Zeitversäumnis § 32 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, GebAG
€
1 begonnene Stunde(n) à € 32,90
32,90
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 1 lit. b GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GebAG
für allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher*innen
ergibt sich der um 25% erhöhte Satz (ab der zweiten halben Stunde) wie
folgt (§ 54 Abs. 2 GebAG):folgt (Paragraph 54, Absatz 2, GebAG):
für die erste halbe Stunde € 40,00
80,00
für die zweite halbe Stunde € 37,50
37,50
für weitere ... halbe Stunde(n) à € 31,25
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 2 letzter Halbsatz GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Halbsatz GebAG
für die Übersetzung eines im Rahmen der Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücks während derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung (Rückübersetzung) € 12,00
24,00
Zwischensumme
174,40
Übertrag der Zwischensumme
174,40
Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG
Übermittlung mittels ERV à € 13,20
13,20
Zwischensumme
187,60
20 % Umsatzsteuer (§ 31 Abs. 1 Z 6 GebAG)20 % Umsatzsteuer (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, GebAG)
37,52
Gesamtsumme
225,12
4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 07.06.2024, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen, kurz zusammengefasst vor, dass ihm für die Rückübersetzung des am 24.04.2024 im Rahmen der mündlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücks (= Niederschrift der mündlichen Verhandlung) lediglich eine (einmalige) Gebühr für Mühewaltung gemäß 54 Abs. 1 Z 2 letzter Halbsatz GebAG in Höhe von € 12,00 zuerkannt werden könne. Darüber hinaus wurde – lediglich der Vollständigkeit halber – angemerkt, dass entgegen den diesbezüglichen Angaben auf der Honorarnote davon ausgegangen werde, dass es sich beim Datum der Honorarnote sowie beim „Datum der Verhandlung/Beweisaufnahme“ nicht um den 24.05.2024, sondern den 24.04.2024 (= Datum der mündlichen Verhandlung entsprechend der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) handle und diesbezüglich von einem Tippfehler auszugehen sei. 4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 07.06.2024, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen, kurz zusammengefasst vor, dass ihm für die Rückübersetzung des am 24.04.2024 im Rahmen der mündlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücks (= Niederschrift der mündlichen Verhandlung) lediglich eine (einmalige) Gebühr für Mühewaltung gemäß 54 Absatz eins, Ziffer 2, letzter Halbsatz GebAG in Höhe von € 12,00 zuerkannt werden könne. Darüber hinaus wurde – lediglich der Vollständigkeit halber – angemerkt, dass entgegen den diesbezüglichen Angaben auf der Honorarnote davon ausgegangen werde, dass es sich beim Datum der Honorarnote sowie beim „Datum der Verhandlung/Beweisaufnahme“ nicht um den 24.05.2024, sondern den 24.04.2024 (= Datum der mündlichen Verhandlung entsprechend der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) handle und diesbezüglich von einem Tippfehler auszugehen sei.
5. Das Schreiben wurde vom Antragsteller am 20.06.2024 nachweislich übernommen.
6. In der Folge langte keine Stellungnahme und/oder korrigierte Honorarnote ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller zu einer am 24.04.2024 am BVwG stattfindenden mündlichen Verhandlung geladen wurde und im Rahmen dieser als Dolmetscher fungierte.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller zu einer am 24.04.2024 am BVwG stattfindenden mündlichen Verhandlung geladen wurde und im Rahmen dieser als Dolmetscher fungierte.
Mit der gegenständlichen Honorarnote, welche am 22.05.2024 im Wege des ERV am BVwG einlangte, begehrt der Antragsteller den Ersatz von Gebühren betreffend die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 24.04.2024.
2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Verfahren mit den GZen. XXXX , insbesondere der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 24.04.2024, GZen. XXXX , dem Gebührenantrag vom 22.05.2024, dem Schreiben des BVwG vom 07.06.2024, GZ. W195 2292897-1/2Z, sowie dem Akteninhalt.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Verfahren mit den GZen. römisch 40 , insbesondere der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 24.04.2024, GZen. römisch 40 , dem Gebührenantrag vom 22.05.2024, dem Schreiben des BVwG vom 07.06.2024, GZ. W195 2292897-1/2Z, sowie dem Akteninhalt.
Dass sich die gegenständliche Honorarnote – entgegen den diesbezüglichen Ausführungen auf der Honorarnote – auf die Teilnahme des Antragstellers an der mündlichen Verhandlung am 24.04.2024 bezog, ergibt sich insbesondere aufgrund des auf der Ladung sowie der Niederschrift der mündlichen Verhandlung angeführten Datums. Konkret wurde hier jeweils der 24.04.2024 angeführt. Darüber hinaus wurde der Antragsteller auf diesen Umstand iZm dem Datum auf seiner Honorarnote mit Schreiben des BVwG vom 07.06.2024 hingewiesen und wurde ihm die Möglichkeit zur Korrektur bzw. Abgabe einer allfälligen Stellungnahme gegeben, die der Antragsteller in der Folge jedoch ungenützt verstreichen ließ. Für das BVwG sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die Grund zu zweifeln bieten würden, dass es sich bei dem auf der gegenständlichen Honorarnote angegebenen Datum lediglich um einen Tippfehler handelt, der jedoch einer genauen Zuordnung der Honorarnote zu dem ihr zugrundeliegenden (Beschwerde-)Verfahren nicht hindert.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die die Sachverständige (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die die Sachverständige (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.
Gemäß § 89c Abs. 5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten oder Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.Gemäß Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten oder Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.
Zu A) Zur Bestimmung der gebührenrechtlichen Ansprüche:
Zur beantragten Gebühr für Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 letzter Halbsatz GebAG:Zur beantragten Gebühr für Mühewaltung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Halbsatz GebAG:
Soweit der Antragsteller in seiner Honorarnote unter dem Posten „Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 2 letzter Halbsatz GebAG für die Übersetzung eines im Rahmen der Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücks während derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung (Rückübersetzung) € 12,00“ einen Betrag von insgesamt € 24,00 geltend macht, gilt es in diesem Zusammenhang auf Folgendes hinzuweisen:Soweit der Antragsteller in seiner Honorarnote unter dem Posten „Mühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Halbsatz GebAG für die Übersetzung eines im Rahmen der Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücks während derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung (Rückübersetzung) € 12,00“ einen Betrag von insgesamt € 24,00 geltend macht, gilt es in diesem Zusammenhang auf Folgendes hinzuweisen:
Gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 letzter Halbsatz GebAG gebührt der Dolmetscherin bzw. dem Dolmetscher zu ihrem bzw. seinem Entschädigungsanspruch gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 GebAG zusätzlich ein Betrag von 12 Euro, wenn sie bzw. er während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung ein Schriftstück übersetzt, das im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt wurde (Rückübersetzung).Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Halbsatz GebAG gebührt der Dolmetscherin bzw. dem Dolmetscher zu ihrem bzw. seinem Entschädigungsanspruch gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG zusätzlich ein Betrag von 12 Euro, wenn sie bzw. er während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung ein Schriftstück übersetzt, das im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt wurde (Rückübersetzung).
Im vorliegenden Fall wurde in der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2024, eine Niederschrift angefertigt (GZ. XXXX ). Diese Niederschrift ist als ein „in der Verhandlung angefertigtes Schriftstück“ gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 letzter Halbsatz GebAG zu qualifizieren. Dieser Niederschrift kann entnommen werden, dass im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung ein aus Syrien stammendes Ehepaar (gemeinsam) einvernommen wurde, wobei mangels ausreichender Deutschkenntnisse des beschwerdeführenden Ehepaares der Antragsteller für die beiden als Dolmetscher herangezogen wurde (siehe Seiten 2 und 3 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Zudem lässt sich der Niederschrift der mündlichen Verhandlung (auch) entnehmen, dass diese den Beschwerdeführern zur Durchsicht vorgelegt und vom Antragsteller in seiner Funktion als Dolmetscher rückübersetzt wurde (siehe Seite 11 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung).Im vorliegenden Fall wurde in der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2024, eine Niederschrift angefertigt (GZ. römisch 40 ). Diese Niederschrift ist als ein „in der Verhandlung angefertigtes Schriftstück“ gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Halbsatz GebAG zu qualifizieren. Dieser Niederschrift kann entnommen werden, dass im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung ein aus Syrien stammendes Ehepaar (gemeinsam) einvernommen wurde, wobei mangels ausreichender Deutschkenntnisse des beschwerdeführenden Ehepaares der Antragsteller für die beiden als Dolmetscher herangezogen wurde (siehe Seiten 2 und 3 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Zudem lässt sich der Niederschrift der mündlichen Verhandlung (auch) entnehmen, dass diese den Beschwerdeführern zur Durchsicht vorgelegt und vom Antragsteller in seiner Funktion als Dolmetscher rückübersetzt wurde (siehe Seite 11 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung).
Ungeachtet dessen, dass der Antragsteller im Rahmen der mündlichen Verhandlung als Dolmetscher für einen Beschwerdeführer und eine Beschwerdeführerin agierte, kann der Niederschrift der mündlichen Verhandlung nicht entnommen werden, dass für die beiden jeweils einzeln eine Rückübersetzung stattgefunden hat bzw. haben soll, zumal beide asylrechtlichen Beschwerdeverfahren im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, in der sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin befragt wurden, abgehandelt wurden und sohin – wie oben bereits erwähnt – nur ein Schriftstück rückzuübersetzen war.
Vor diesem Hintergrund kann für die Rückübersetzung des am 24.04.2024 im Rahmen der mündlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücks (= Niederschrift der mündlichen Verhandlung) auch lediglich eine (einmalige) Gebühr für Mühewaltung gemäß 54 Abs. 1 Z 2 letzter Halbsatz GebAG in Höhe von € 12,00 zuerkannt werden.Vor diesem Hintergrund kann für die Rückübersetzung des am 24.04.2024 im Rahmen der mündlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücks (= Niederschrift der mündlichen Verhandlung) auch lediglich eine (einmalige) Gebühr für Mühewaltung gemäß 54 Absatz eins, Ziffer 2, letzter Halbsatz GebAG in Höhe von € 12,00 zuerkannt werden.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:
Entschädigung Zeitversäumnis § 32 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, GebAG
€
1 begonnene Stunde(n) à € 32,90
32,90
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 1 lit. b GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GebAG
für allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher*innen ergibt sich der um 25% erhöhte Satz (ab der zweiten halben Stunde) wie folgt (§ 54 Abs. 2 GebAG):für allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher*innen ergibt sich der um 25% erhöhte Satz (ab der zweiten halben Stunde) wie folgt (Paragraph 54, Absatz 2, GebAG):
für die erste halbe Stunde € 40,00
80,00
für die zweite halbe Stunde € 37,50
37,50
für weitere ... halbe Stunde(n) à € 31,25
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 2 letzter Halbsatz GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Halbsatz GebAG
für die Übersetzung eines im Rahmen der Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücks während derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung (Rückübersetzung) € 12,00
12,00
Zwischensumme
162,40
Übertrag der Zwischensumme
162,40
Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG
Übermittlung mittels ERV à € 13,20
13,20
Zwischensumme
175,60
20 % Umsatzsteuer (§ 31 Abs. 1 Z 6 GebAG)20 % Umsatzsteuer (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, GebAG)
35,12
Gesamtsumme
210,72
Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent:
210,80
Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 210,80 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zuständigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Mehrbegehren Mühewaltung mündliche Verhandlung Schriftstück - ÜbersetzungstätigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W195.2292897.1.00Im RIS seit
22.08.2024Zuletzt aktualisiert am
22.08.2024