Entscheidungsdatum
19.07.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
W146 1423108-2/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2018, Zl. 13-810602603-180335449, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2018, Zl. 13-810602603-180335449, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste im Juni 2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom 24.11.2011 wurde dieser Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Der rechtzeitig gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde seitens des (damaligen) Asylgerichtshofes mit Erkenntnis vom XXXX insofern stattgegeben, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.03.2013 erteilt wurde. Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Der rechtzeitig gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde seitens des (damaligen) Asylgerichtshofes mit Erkenntnis vom römisch 40 insofern stattgegeben, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.03.2013 erteilt wurde. Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Am 22.02.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der subsidiären Schutzberechtigung und wurde ihm mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom 04.03.2013 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.03.2014 erteilt.
Am 24.02.2014 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Verlängerung der subsidiären Schutzberechtigung. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA bzw. belangte Behörde) vom 05.03.2014 wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.03.2016 erteilt.
Am 26.02.2016 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Verlängerung der subsidiären Schutzberechtigung. Mit Bescheid des BFA vom 05.04.2016 wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.03.2018 erteilt.
Am 19.02.2018 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Verlängerung der subsidiären Schutzberechtigung.
Am 05.04.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA zur Lage in Afghanistan, zu seinen Familienverhältnissen sowie zu seinem Leben in Österreich niederschriftlich einvernommen.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 11.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 9 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten entzogen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.) sowie der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 19.02.2018 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt VII.).Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 11.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten entzogen (Spruchpunkt römisch II.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch VI.) sowie der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 19.02.2018 gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch VII.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Lage für Rückkehrer nach Afghanistan seit dem XXXX maßgeblich und nachhaltig verändert habe und dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nunmehr ohne weiteres zumutbar sei. Er verfüge in Österreich weder über ein Familienleben noch über ein schützenswertes Privatleben.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Lage für Rückkehrer nach Afghanistan seit dem römisch 40 maßgeblich und nachhaltig verändert habe und dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nunmehr ohne weiteres zumutbar sei. Er verfüge in Österreich weder über ein Familienleben noch über ein schützenswertes Privatleben.
Gegen diesen rechtswirksam zugestellten Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wird insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr als alleinstehender, junger Mann, der bereits neun Jahre nicht mehr in Afghanistan gewesen sei, ohne familiärem Netzwerk besonders gefährdet. Zudem habe er mittlerweile einen westlichen Lebensstil angenommen, sei kein streng gläubiger Muslim mehr, trinke Alkohol und habe in Österreich viele Freunde. Seit dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt worden sei, arbeite er fast durchgehend.
Am 27.12.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf „unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe“ sowie einen „Projektantrag – RESTART II“. Am 12.02.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Ausreisebestätigung betreffend den Beschwerdeführer übermittelt, wonach dieser am 05.02.2019 nach Afghanistan ausgereist sei.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2019 wurde das Verfahren gemäß § 24 AsylG eingestellt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2019 wurde das Verfahren gemäß Paragraph 24, AsylG eingestellt.
Am 22.02.2019 stellte das BFA einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens und führte aus, der Beschwerdeführer sei freiwillig in seinen Herkunftsstaat ausgereist, wodurch auch der Aberkennungstatbestand iSd § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG verwirklicht sei.Am 22.02.2019 stellte das BFA einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens und führte aus, der Beschwerdeführer sei freiwillig in seinen Herkunftsstaat ausgereist, wodurch auch der Aberkennungstatbestand iSd Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG verwirklicht sei.
Am 11.06.2024 wurde um Mitteilung betreffend den Antrag auf Fortführung des Beschwerdeverfahrens ersucht.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag wurde der Beschluss vom 15.02.2019 behoben, da eine Einstellung gemäß § 24 AsylG 2005 im Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes im Gesetz keine Deckung findet und der Antrag des BFA auf Fortsetzung mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässig zurückgewiesen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag wurde der Beschluss vom 15.02.2019 behoben, da eine Einstellung gemäß Paragraph 24, AsylG 2005 im Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes im Gesetz keine Deckung findet und der Antrag des BFA auf Fortsetzung mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässig zurückgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islams. Seine Erstsprache ist Dari.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islams. Seine Erstsprache ist Dari.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz XXXX , Afghanistan. Er kann lesen und schreiben. Bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan war er in der Landwirtschaft seiner Eltern tätig und lebte im Eigentumshaus der Familie in der Provinz XXXX .Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz römisch 40 , Afghanistan. Er kann lesen und schreiben. Bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan war er in der Landwirtschaft seiner Eltern tätig und lebte im Eigentumshaus der Familie in der Provinz römisch 40 .
Mit Erkenntnis des (damaligen) Asylgerichthofes vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.03.2013 erteilt. Mit Erkenntnis des (damaligen) Asylgerichthofes vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.03.2013 erteilt.
Am 22.02.2013, 24.02.2014 und am 26.02.2016 stellte der Beschwerdeführer jeweils einen Antrag auf Verlängerung der subsidiären Schutzberechtigung. Diesen Anträgen wurde mit Bescheiden des (damaligen) Bundesasylamtes bzw. des BFA vom 04.03.2013, 05.03.2014 und 05.04.2016 stattgegeben und dem Beschwerdeführer jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung, zuletzt bis 04.03.2018, erteilt.
Am 19.02.2018 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Verlängerung der subsidiären Schutzberechtigung. Daraufhin wurde mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom 11.05.2018 dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt, da die Voraussetzungen für die weitere Zuerkennung nicht mehr vorliegen würden, sowie die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Zudem wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 19.02.2018 abgewiesen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Am 05.02.2019 reiste der Beschwerdeführer im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus. Seitdem hält er sich nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet auf. Bis zum 05.02.2019 war er mit einem Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister erfasst.
Nachdem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war, war er ab April 2013 bis zu seiner Ausreise – mit Unterbrechungen – (geringfügig) erwerbstätig. Er besuchte Deutschkurse bis zum Niveau A2; bei der entsprechenden Prüfung im Juni 2013 bestand er zwar den mündlichen Teil, nicht jedoch die gesamte Prüfung. Der Beschwerdeführer war eine Weile in einem Fußballteam; vor seiner Ausreise (bzw. zum Zeitpunkt) der Erlassung des gegenständlichen Bescheides jedoch nicht mehr. Auch hatte der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet weder Familienangehörige noch sonstige nahe Angehörige; er verfügte auch sonst über keine intensiven sozialen Bindungen in Österreich. Zuletzt lebte er in einer Mietwohnung mit einem Staatsangehörigen von Afghanistan. Laut Abschluss-Bricht der LPD XXXX soll der Beschwerdeführer am 04.02.2019 Gegenstände seines Mitbewohners im Wert von 2.120 € entwendet haben.Nachdem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war, war er ab April 2013 bis zu seiner Ausreise – mit Unterbrechungen – (geringfügig) erwerbstätig. Er besuchte Deutschkurse bis zum Niveau A2; bei der entsprechenden Prüfung im Juni 2013 bestand er zwar den mündlichen Teil, nicht jedoch die gesamte Prüfung. Der Beschwerdeführer war eine Weile in einem Fußballteam; vor seiner Ausreise (bzw. zum Zeitpunkt) der Erlassung des gegenständlichen Bescheides jedoch nicht mehr. Auch hatte der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet weder Familienangehörige noch sonstige nahe Angehörige; er verfügte auch sonst über keine intensiven sozialen Bindungen in Österreich. Zuletzt lebte er in einer Mietwohnung mit einem Staatsangehörigen von Afghanistan. Laut Abschluss-Bricht der LPD römisch 40 soll der Beschwerdeführer am 04.02.2019 Gegenstände seines Mitbewohners im Wert von 2.120 € entwendet haben.
Der Beschwerdeführer ist zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben.
Der Beschwerdeführer reiste in den Jahren 2015, 2016 und 2017 jeweils in den Iran, um seine Mutter und seinen Bruder, die sich in diesem Zeitraum dort aufhielten, zu besuchen. Während seines dritten Besuches im Jahr 2017 heiratete der Beschwerdeführer eine afghanische Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer stand sowohl mit seiner Frau als auch mit seiner Mutter und seinem Bruder regelmäßig in Kontakt.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine beruflichen, engen familiären oder sozialen Bindungen zu Österreich. Den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat der Beschwerdeführer in einem anderen Staat und nicht (mehr) in Österreich.
Der Beschwerdeführer war im Mai 2018 grundsätzlich gesund sowie arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zu seiner Identifizierung im Asylverfahren, da seine Identität – mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente – nicht abschließend geklärt werden konnte. Diese ergeben sich ebenso wie die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit sowie zur Erstsprache und zum Religionsbekenntnis des Beschwerdeführers aus seinen gleichbleibenden Angaben dazu im Vorverfahren.
Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers und seinem Leben in Afghanistan vor seiner Ausreise ergeben sich aus seinen im Vorverfahren dazu gemachten Angaben.
Die Feststellungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, zur (wiederholten) Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung sowie zum gegenständlichen Bescheid ergeben sich aus der Aktenlage.
Dass der Beschwerdeführer im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausreiste und sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, beruht auf der im Akt einliegenden Ausreisebestätigung der Internationalen Organisation für Migration vom 11.02.2019. Die Feststellung zur Hauptwohnsitzmeldung ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zur mutmaßlichen Entwendung von Gegenständen seines Mitbewohners aus dem im Akt einliegenden Abschluss-Bericht.
Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich vor seiner Ausreise sowie zu seiner Familie im Iran beruhen auf seinen entsprechenden Angaben im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 05.04.2018 sowie den sich dazu im Akt befindlichen Unterlagen.
Dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen zu Österreich verfügt, ergibt sich aus dem Umstand, dass er sich seit nunmehr fast fünfeinhalb Jahren nicht mehr im Bundesgebiet aufhält und zudem auch über keine nahen Angehörigen im Bundesgebiet verfügt(e).
Daraus ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht (mehr) in Österreich, sondern in einem anderen Staat hat.
Dass der Beschwerdeführer im Mai 2018 grundsätzlich gesund war, beruht auf seinen entsprechenden Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 05.04.2018. Daraus sowie dem Umstand, dass er in Österreich erwerbstätig war, ergibt sich die Arbeitsfähigkeit.
Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit konnte nach der Einsichtnahme in das Strafregister getroffen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Im gegenständlichen Fall bezieht sich das BFA in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 11.05.2018 lediglich auf § 9 Abs. 1 AsylG, ohne explizit zu erkennen zu geben, auf welchen konkreten Aberkennungstatbestand es Bezug nimmt. Aus der Bescheidbegründung ergibt sich, dass die belangte Behörde sich auf § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG stützt.Im gegenständlichen Fall bezieht sich das BFA in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides vom 11.05.2018 lediglich auf Paragraph 9, Absatz eins, AsylG, ohne explizit zu erkennen zu geben, auf welchen konkreten Aberkennungstatbestand es Bezug nimmt. Aus der Bescheidbegründung ergibt sich, dass die belangte Behörde sich auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG stützt.
Gemäß § 9 Abs. 1 AslyG in einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen (Z 1); er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 2) oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AslyG in einem Fr