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90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §109 Abs1 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des D in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 10. Juni 1994, Zl. UVS-03/09/03337/93, betreffend Entziehung der Fahrlehrerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 117 Abs. 1 iVm § 109 Abs. 1 lit. b KFG 1967 wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit die Fahrlehrerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, D und E entzogen.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend; er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 117 Abs. 1 KFG 1967 haben Fahrlehrer vertrauenswürdig im Sinne des § 109 Abs. 1 lit. b KFG 1967 zu sein. Die Fahrlehrerberechtigung ist nach dem letzten Satz der zuerst genannten Bestimmung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung dieser Berechtigung nicht mehr gegeben sind.
Die belangte Behörde stützte ihre Annahme, es mangle dem Beschwerdeführer die Vertrauenswürdigkeit im Sinn des Gesetzes, auf das rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26. November 1993. Nach dessen Schuldspruch hat der Beschwerdeführer das Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach dem § 302 Abs. 1 StGB als Beteiligter dadurch begangen, daß er in der Zeit von Anfang 1991 bis 15. Jänner 1993 in Kenntnis des manipulierten Prüfungssystems mehrere Personen an Ernst T. vermittelte, damit dieser näher genannte Beamte (technische Prüfer bei Lenkerprüfungen) besteche, damit sie Ernst T. erlaubten, vor Beginn der Prüfung die Nummernkarten für die Prüfungsbögen so zu ordnen, daß Prüfungskandidaten die Nummer des zuvor von ihnen ausgesuchten Prüfungsbogens erhielten. Der Beschwerdeführer hat auf diese Weise dazu beigetragen, daß vier Beamte mit dem Vorsatz, den Staat in seinem Recht auf Ausstellung von Lenkerberechtigungen nur an solche Personen, die ihre fachliche Befähigung durch eine bestandene theoretische Lenkerprüfung nach objektiven Kriterien ohne vorherige Kenntnis der Prüfungsfragen nachgewiesen haben, zu schädigen, ihre Befugnis im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der §§ 67 bis 71 KFG 1967 Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbrauchten.
Der Beschwerdeführer stellt sein Fehlverhalten nicht in Abrede. Er meint aber, die Vertrauenswürdigkeit im Sinn des Gesetzes beziehe sich auf die Lehrtätigkeit des betreffenden Fahrlehrers, also auf dessen ausreichendes Wissen und die notwendige Sorgfalt beim praktischen Fahrunterricht. Das gegenständliche Fehlverhalten sei jedoch nicht bei dieser Tätigkeit, sondern "auf dem theoretischen Sektor der Fahrprüfung" gesetzt worden. Die Annahme der belangten Behörde sei somit verfehlt.
Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Es trifft nicht zu, daß nur ein unmittelbar bei der Ausübung der jeweiligen Lehrtätigkeit gesetztes Fehlverhalten zum Wegfall der Vertrauenswürdigkeit führen könne. Dies kann vielmehr nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Folge selbst eines außerberuflichen Fehlverhaltens sein, wie etwa der Begehung von Alkoholdelikten (Erkenntnisse vom 5. November 1986, Zl. 86/11/0066, und vom 28. September 1993, Zl. 93/11/0101) oder von sonstigen schweren Verstößen gegen Verkehrsvorschriften (Erkenntnis vom 5. März 1986, Zl. 85/11/0185) oder von Gewaltdelikten (siehe das zuletzt genannte Erkenntnis sowie jenes vom 23. Mai 1984, Zl. 83/11/0168, Slg. 11450/A). Umsomehr gilt dies dann, wenn - wie im Beschwerdefall - das strafbare Verhalten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit gesetzt wurde (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. April 1991, Zl. 91/11/0023, welches einen Fall betraf, in dem ein Fahrlehrer gegen Entgelt die Beschaffung eines Führerscheins ohne Lenkerprüfung versprochen hatte). Die Vertrauenswürdigkeit eines Fahrlehrers bezieht sich insbesondere auch darauf, daß nur Personen mit entsprechender fachlicher Befähigung in den Besitz einer Lenkerberechtigung kommen sollen, was durch die Beteiligung an der Manipulation von Lenkerprüfungen durch strafbare Handlungen in Frage gestellt wird. Ein solches Fehlverhalten bewirkt den Wegfall der Vertrauenswürdigkeit im Sinn des Gesetzes. Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu. Daß er seinem Vorbringen zufolge in falsch verstandener Solidarität aus Mitleid mit zwei sozial schlechtergestellten Fahrschülerinnen gehandelt hat, vermag daran nichts zu ändern.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110051.X00Im RIS seit
19.03.2001